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Beschluss

18 W 194/18

OLG Frankfurt 18. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2018:1228.18W194.18.00
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Tenor
Auf die Beschwerde der Staatskasse vom 23. August 2018 wird der Beschluss des Landgerichts Wiesbaden vom 17. August 2018 abgeändert und die Vergütung des Sachverständigen für die Erstattung des schriftlichen Gutachtens auf 1.500,- € festgesetzt. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Staatskasse vom 23. August 2018 wird der Beschluss des Landgerichts Wiesbaden vom 17. August 2018 abgeändert und die Vergütung des Sachverständigen für die Erstattung des schriftlichen Gutachtens auf 1.500,- € festgesetzt. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. I. Das Landgericht beauftragte den Beschwerdegegner am 1. Juni 2017 als Sachverständigen mit der Erstattung eines schriftlichen Gutachtens. Zugleich teilte es dem Sachverständigen mit, dass ein Kostenvorschuss in Höhe von 1.500,- € eingeholt worden war. Nach Erstattung des Gutachtens stellte der Beschwerdegegner am 8. November 2017 € 2.499,95 in Rechnung und bat um Erstattung. Im Folgenden beantragte der Kläger, den Sachverständigen mit der Ergänzung seines Gutachtens zu beauftragen. Daraufhin forderte das Gerichts den Kläger zur Zahlung eines weiteren Vorschusses in Höhe von 1.000,- € auf, den dieser am 7. Dezember 2017 einzahlte. Der hierfür eingezahlte Vorschuss wurde nicht verbraucht, da der Beschwerdegegner unter Hinweis darauf, dass er in seinem Gutachten sämtliche Fragen erschöpfend behandelt habe, eine Gutachtenergänzung aus zeitlichen Gründen abgelehnt hatte. Der Bezirksrevisor hat am 29. November 2017 beantragt, die Vergütung des Sachverständigen gemäß § 4 Abs. 1 JVEG auf 1.500,- € festzusetzen, weil der Kostenvorschuss um ca. 64,5% überschritten sei und der Sachverständige diese Überschreitung zu vertreten habe. Am 19. Januar 2018 forderte die zuständige Dezernentin unter Hinweis darauf, dass die Kosten des Sachverständigen nicht vollständig gedeckt seien, einen weiteren Kostenvorschuss in Höhe von 1.000,- € an. Mit Beschluss vom 17. August 2018 hat das Landgericht die Vergütung des Sachverständigen auf 2.456,39 € festgesetzt. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt, dass das Kosteninteresse der Parteien vorliegend nicht beeinträchtigt sei, weil der eingezahlte Vorschuss für die beantragte Gutachtenergänzung in Höhe von 1.000,- € nicht aufgebraucht worden sei. Würde dieser Vorschuss an den Kläger zurückgezahlt, sei dies unbillig und mit dem Gesetzeszweck des § 8a Abs. 4 JVEG nicht zu vereinbaren. Hiergegen wendet sich die Staatskasse mit ihrer Beschwerde, der das Landgericht nicht abgeholfen hat. II. 1. Die gemäß § 4 Abs. 3 JVEG statthafte Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist die von § 4 Abs. 3, 2. Halbsatz, 1. Var. JVEG vorausgesetzte Mindestbeschwer erreicht. 2. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Zu Unrecht hat das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss die Vergütung des Beschwerdegegners auf 2.456,39 € festgesetzt. Dies folgt aus § 8 a Abs. 4 JVEG. Danach erhält der Berechtigte die Vergütung nur in Höhe des Auslagenvorschusses, wenn die Vergütung den angeforderten Auslagenvorschuss erheblich überschreitet und der Berechtigte schuldhaft im Sinne des § 8a Abs. 5 JVEG nicht rechtzeitig gemäß § 407a Abs. 4 S. 2 ZPO auf diesen Umstand hingewiesen hat. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, so dass die Vergütung auf 1.500,- € festzusetzen ist. a) Der Beschwerdegegner hat die ihm nach § 407a Abs. 4 S. 2 Alt. 2 ZPO obliegende Hinweispflicht verletzt. § 407 a Abs. 4 S. 2 Alt. 2 ZPO bestimmt, dass ein Sachverständiger rechtzeitig darauf hinzuweisen hat, wenn voraussichtlich Kosten erwachsen, die einen angeforderten Kostenvorschuss erheblich übersteigen. Diese Anzeigepflicht trägt dem schutzwürdigen Interesse der Parteien Rechnung, ihr Prozessrisiko gegen das Kostenrisiko abzuwägen (vgl. Greger in: Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 407a Rdnr. 3a). Der Beschwerdegegner ist bei Auftragserteilung über die Höhe des eingezahlten Kostenvorschusses und die ihm obliegenden Hinweispflichten in Kenntnis gesetzt worden. Gleichwohl hat er es unterlassen, die Parteien auf die Überschreitung hinzuweisen. Die Überschreitung um 966,95 € ist auch als erheblich im Sinne des § 407a Abs. 4 Satz 2 ZPO anzusehen. Zutreffend weist vorliegend der Beschwerdeführer darauf hin, dass die Verletzung der aus § 407a Abs. 4 S. 2 ZPO folgenden Pflicht nicht dadurch entfällt, dass vorliegend ein weiterer Vorschuss für die Erstattung eines Ergänzungsgutachtens eingezahlt worden war, der nicht verbraucht wurde. Zum einen spricht gegen die Berücksichtigung dieses Umstandes der Wortlaut des § 407a Abs. 4 S. 2 ZPO. Überdies steht der Berücksichtigung das Kosteninteresse der Parteien entgegen. Diese müssen die Möglichkeit haben, sich rechtzeitig auf die veränderte Kostensituation einzustellen und entsprechend darauf zu reagieren. Dieses Recht der Parteien kann schließlich nicht davon abhängen, ob möglicherweise später noch ein weiterer Vorschuss für ein Ergänzungsgutachten eingeholt wird, der unter Umständen nicht vollständig oder überhaupt nicht aufgebraucht wird, weil - wie vorliegend - der Sachverständige eine Ergänzung seines Gutachtens ablehnt. b) Die Verletzung der Hinweispflicht ist von dem Sachverständigen zu vertreten. Das Vertretenmüssen wird nach der Systematik des § 8a JVEG vermutet, so dass es dem jeweiligen Berechtigen obliegt, entlastende Umstände darzulegen (vgl. Senatsbeschluss v. 4.5.2017 - 18 W 58/17; OLG Hamm; Beschluss v. 8.5.2015 - 12 U 62/14, zit. n. juris). Derartige Umstände hat der Sachverständige weder vorgetragen noch sind sie sonst ersichtlich. Im Übrigen war dem Sachverständigen die Notwendigkeit bekannt, die Parteien über die anfallenden Kosten der gutachterlichen Tätigkeit zu informieren. Dies ergibt sich bereits aus dem Auftragsschreiben des Gerichts vom 1. Juni 2017. c) Die Vergütung beschränkt sich in diesem Falle auf die Höhe des Auslagenvorschusses. Dies folgt aus dem klaren und eindeutigen Wortlaut des § 8a Abs. 4 JVEG (vgl. Senatsbeschlüsse v. 20.5.2016 - 18 W 225/16 und v. 22.9.2017 - 18 W 161- 17; OLG Hamm, Beschluss v. 24.7.2014, 24 U 220/12, MDR 2015, 300, mit Verweis auf BT-Drs. 17/11471), der insoweit auch ein pönales Element enthält (vgl. Greger in: Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 413 ZPO, Rndr. 8). Die frühere Rechtsprechung (vgl. beispielhaft OLG Stuttgart, Beschluss v. 12.11.2007 - 8 W 452/07, MDR 2008, 652; OLG Naumburg, Beschluss v. 19.6.2012 - 1 W 30/12, zit. n. juris), nach der die Kürzung der Vergütung des Sachverständigen unterblieb, wenn davon auszugehen war, dass es auch bei pflichtgemäßer Anzeige zu einer Fortsetzung seiner Tätigkeit gekommen wäre, ist durch die im Zuge des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 eingefügte Neuregelung des § 8a Abs. 4 JVEG überholt (vgl. auch OLG Hamm a.a.O.). Es kommt danach nicht (mehr) darauf an, ob eine Partei von ihrem Beweisantritt im Falle der Kenntnis von den durch die Begutachtung entstehenden Kosten Abstand genommen hätte. Vielmehr ist aufgrund der gesetzlichen Bestimmung, die insoweit keinen Spielraum für eine einschränkende Auslegung zulässt und an der der Gesetzgeber auch nach der Änderung des § 8a JVEG (vgl. § 8a JVEG in der Fassung vom 11.10.2016) festgehalten hat, dem Sachverständigen einen Teil seiner Vergütung auch dann zu versagen, wenn sich seine Hinweispflichtverletzung auf die letztlich entstandenen Kosten nicht kausal ausgewirkt hat. Eine einschränkende Auslegung liefe zudem dem dargelegten Zweck des § 407a ZPO zuwider, denn die Parteien werden regelmäßig aus Zeit- und Kostengründen davon absehen, der Überschreitung des Kostenvorschusses entgegenzutreten, so dass mit der Kappung der Vergütung auf den Vorschuss verbundene Härten hinzunehmen sind. d) Nach alledem ist die Vergütung für die Erstattung des schriftlichen Gutachtens auf 1.500,- € festzusetzen. 3. Das Verfahren zur Entscheidung über die Beschwerde ist gemäß § 4 Abs. 8 Satz 1 JVEG gerichtsgebührenfrei. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet gemäß § 4 Abs. 8 Satz 2 JVEG nicht statt.