Beschluss
18 W 130/17
OLG Frankfurt 18. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2017:0831.18W130.17.00
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Tenor
Die Beschwerde des Sachverständigen A vom 26.07.2017 gegen den Beschluss des Landgerichts Hanau vom 28.06.2017 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Sachverständigen A vom 26.07.2017 gegen den Beschluss des Landgerichts Hanau vom 28.06.2017 wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Die gemäß § 4 Abs. 3 JVEG statthafte Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist die nach dieser Vorschrift vorausgesetzte Mindestbeschwer erreicht. Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die Vergütung des Sachverständigen auf 16.651,10 € brutto festgesetzt. Zur Meidung von Wiederholungen wird zunächst auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. Zugrunde zu legen war die Regelung des § 8a Abs. 4 JVEG, wonach der Sachverständige die Vergütung nur in Höhe des Auslagenvorschusses erhält, wenn die Vergütung - wie hier - den angeforderten Auslagenvorschuss erheblich übersteigt und der Sachverständige auf diesen Umstand nicht rechtzeitig gemäß § 407a Abs. 3 Satz 2 ZPO hingewiesen hat. Der Anwendbarkeit dieser mit Wirkung zum 01.08.2013 eingeführten Vorschrift steht nicht entgegen, dass der Sachverständige bereits auf Grundlage des Beweisbeschlusses vom 07.09.2012 tätig geworden war. Zwar ist nach § 24 Satz 1 JVEG die Vergütung nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der Auftrag an den Sachverständigen vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung erteilt worden ist. Dabei ist allerdings auf jede gesonderte Auftragserteilung innerhalb eines Verfahrens abzustellen. Wird ein vor dem Stichtag des Inkrafttretens der Neuregelung erteilter Auftrag nachträglich erweitert und dient dies nicht lediglich der Beseitigung von Mängeln und Unklarheiten im Erstgutachten, liegt jeweils ein neuer und damit nach neuem Recht zu beurteilender Auftrag vor (vgl. KG, Beschl. v. 21.02.2007 - 26 U 230/01, OLG-Report KG 2007, 610; BDPZ/Binz, 3. Aufl., § 24 JVEG Rn. 4; ferner OLG Hamburg, Beschl. v. 28.08.1989 - 8 W 214/89, MDR 1990, 64; Hartmann, Kostengesetze, 47. Aufl., § 24 JVEG Rn. 5). So ist es auch hier, denn mit Beschlüssen vom 15.10.2013 und 02.10.2014 (Bl. 129 und Bl. 207 OH-Akte) hat das Landgericht jeweils das Beweisthema erweitert und weitere Aufträge an den Sachverständigen erteilt, so dass insoweit das Kostenrecht in der seit dem 01.08.2013 maßgeblichen Fassung und damit § 8a Abs. 4 JVEG gilt. Entgegen der Auffassung des Sachverständigen kommt es nach § 8a Abs. 4 JVEG nicht mehr darauf an, ob eine Partei bei Kenntnis der zusätzlich anfallenden Kosten von ihrem Beweisantritt Abstand genommen hätte. Die frühere, in der Beschwerdeschrift zitierte Rechtsprechung, nach der die Kürzung der Vergütung unterblieb, wenn davon auszugehen war, dass es auch bei pflichtgemäßer Anzeige zu einer Fortsetzung der Sachverständigentätigkeit gekommen wäre, ist durch die Neuregelung des § 8a Abs. 4 JVEG überholt (OLG Hamm, Beschl. v. 08.05.2015 - I-12 U 62/14, BeckRS 2015, 9348; Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 413 Rn. 8). Sie beruhte auf der nach früherem Recht erforderlichen Prognoseentscheidung, anhand derer festzustellen war, ob eine rechtzeitige Anzeige zu einer Einschränkung oder einem Entzug des Auftrages geführt hätte (vgl. Senat, Beschl. v. 28.09.2016 - 18 W 183/16; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 15.11.2010 - 4 W 98/10). Die Verletzung seiner Anzeigepflicht hat der Sachverständige zu vertreten. Gemäß § 8a Abs. 5 JVEG wird das Verschulden vermutet, so dass es demjenigen, der die Vergütung beansprucht, obliegt, entlastende Umstände darzutun (BT-Drs. 17/11471, 260; Senat, Beschl. v. 04.05.2017 - 18 W 58/17). Solche entlastenden Umstände hat der Sachverständige nicht aufgezeigt. Ganz im Gegenteil, seinen eigenen Schreiben im selbständigen Beweisverfahren ist zu entnehmen, dass er sich des Erfordernisses grundsätzlich bewusst war, auf die Erhebung eines ausreichenden Vorschusses hinzuweisen. Ebenso wenig kann angenommen werden, dass dem Sachverständigen die Höhe der bis zum 10.11.2016 angeforderten und einbezahlten Vorschüsse unbekannt gewesen wäre (dazu Senat, Beschl. v. 17.05.2016 - 18 W 77/16; Beschl. v. 12.08.2016 - 18 W 122/16). Hierüber ist ihm mit Schreiben des Gerichts vom 16.11.2012 und 05.03.2014 (Bl. 93 Rs. und Bl. 179 Rs. OH-Akte) Mitteilung gemacht worden. Der Umstand, dass das Landgericht die Vergütung nicht in Höhe des Auslagenvorschusses gekappt, sondern noch einen „Toleranzaufschlag“ von 35 % festgesetzt hat (dagegen Senat, Beschl. v. 12.08.2016 - 18 W 122/16; OLG Hamm, Beschl. v. 24.07.2014 - I-24 U 220/12, MDR 2015, 300), beschwert den Sachverständigen nicht. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 4 Abs. 8 JVEG.