Beschluss
3 Ws 386/24
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2025:0102.3WS386.24.00
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Tenor
Die weitere Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
Entscheidungsgründe
Die weitere Beschwerde wird als unbegründet verworfen. G r ü n d e: I. Nachdem die Staatsanwaltschaft Arnsberg am 29.12.2022 Anklage wegen Bedrohung sowie wegen Beleidigung in Tateinheit mit Bedrohung, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und versuchter Körperverletzung erhoben hatte, bestellte das Amtsgericht Schmallenberg dem Angeschuldigten einen Pflichtverteidiger und ordnete, vor dem Hintergrund, dass bereits zuvor dem Angeschuldigten wegen einer paranoiden Schizophrenie ein rechtlicher Betreuer bestellt worden war und deshalb im Zusammenspiel mit einer nicht unerheblichen Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit eine verminderte Schuldfähigkeit oder eine Schuldunfähigkeit nicht unwahrscheinlich erschienen, eine Begutachtung durch den Beschwerdegegner als psychiatrischen Sachverständigen an. Der entsprechende Beschluss des Amtsgerichts vom 4.4.2023 sah vor, dass durch die Begutachtung festgestellt werden sollte, ob der Angeschuldigte zur Tatzeit schuldunfähig oder eingeschränkt schuldfähig war. Unter dem 16.7.2023 erstattete der Sachverständige ein schriftliches psychiatrisches Gutachten, in dem er zu dem Ergebnis kam, dass Schuldunfähigkeit im Sinne von § 20 StGB zum Tatzeitpunkt gegeben war. Für das erstellte Gutachten stellte der Sachverständige eine Vergütung in Höhe von insgesamt 1.886,72 € in Rechnung. Dabei legte er seiner Abrechnung einen Stundensatz von 120,00 € - entsprechend der Honorargruppe M3 - zugrunde. Dieser Betrag wurde sodann zur Auszahlung angewiesen und gezahlt. Im weiteren Verlauf des Verfahrens wurde der Beschwerdegegner seitens des Amtsgerichts ersucht, ergänzend zunächst zur Frage einer einstweiligen Unterbringung gem. § 126a StPO sowie im Hauptverhandlungstermin zur Frage einer Unterbringung gem. §§ 63, 64 StGB Stellung zu nehmen. Daraufhin gab er eine schriftliche fachärztliche Stellungnahme vom 7.9.2023 ab und machte im Hauptverhandlungstermin vom 28.11.2023 Ausführungen zu den Unterbringungsvoraussetzungen gem. § 63 StGB. Mit dem daraufhin ergangenen Urteil des Amtsgerichts Schmallenberg ist der Angeklagte wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen worden. Die Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Arnsberg hat unter dem 12.3.2024 beantragt, durch richterlichen Beschluss die Tätigkeit des Sachverständigen der Honorargruppe M 2 zuzuordnen und zur Begründung ausgeführt, Gegenstand des erteilten Gutachtenauftrags sei aus der maßgeblichen Betrachtung ex-ante eine standardmäßige Begutachtung gewesen. Mit Beschluss vom 19.4.2024 hat – abweichend vom Antrag der Bezirksrevisorin – das Amtsgericht Schmallenberg entschieden, dass die Entschädigung des Beschwerdegegners auf 120,00 € gem. der Honorargruppe M 3 festgesetzt werde. Mit Schreiben vom 4.7.2024 ist namens der Staatskasse gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt worden, die mit weiterem Schreiben vom 21.8.2024 ergänzend begründet worden ist. Das Landgericht Arnsberg hat die Beschwerde mit Kammerbeschluss gemäß § 4 Abs. 7 Satz 2 JVEG vom 26.9.2024 als unbegründet verworfen und dabei die weitere Beschwerde zugelassen. Zur Begründung hat die Kammer im Wesentlichen ausgeführt, dass es trotz sukzessiv erteilter Aufträge inhaltlich um eine einheitlich zu betrachtende Begutachtung gegangen sei. Mit seiner weiteren Beschwerde vom 7.10.2024 legt der Bezirksrevisor beim Landgericht Arnsberg dar, dass eine einheitliche Betrachtung unter Berücksichtigung der späteren Ausführungen zu Fragen einer Unterbringung mit der Systematik von § 2 JVEG unvereinbar sei, es für die Bemessung der Vergütung auf den Zeitpunkt der Auftragserteilung ankomme. Bei dem Auftrag vom 4.4.2023 habe es sich um eine standardmäßige Beauftragung zur Beurteilung der Schuldfähigkeit gehandelt, so dass die Honorargruppe M 2 einschlägig sei. Am 9.10.2024 hat das Landgericht Arnsberg beschlossen, der Beschwerde nicht abzuhelfen und die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorzulegen. Die Präsidentin des Oberlandesgericht schließt sich in ihrer Stellungnahme vom 14.11.2024 der Einschätzung des Bezirksrevisors beim Landgericht Arnsberg an. Wegen der Einzelheiten wird auf diese Stellungnahme – die dem Sachverständigen mit Gelegenheit zur Stellungnahme übersandt worden ist – Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet über die Beschwerde in der Besetzung mit drei Berufsrichtern, weil die angefochtene Entscheidung nicht durch einen Einzelrichter oder einen Rechtspfleger erlassen worden ist, § 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG. III. Die weitere Beschwerde ist infolge ihrer ausdrücklichen Zulassung durch das Landgericht zulässig. Die statthafte und aufgrund Erreichens des Mindestbeschwerdewerts von 200,00 € gemäß § 4 Abs. 3 JVEG auch ansonsten zulässige Beschwerde der Landeskasse ist indes unbegründet. Das Landgericht Arnsberg hat bei der Festsetzung der Sachverständigenvergütung im Ergebnis zu Recht die Honorargruppe M 3 in Ansatz gebracht. 1. Der Bezirksrevisor und die Präsidentin des Oberlandesgerichts gehen allerdings zu Recht davon aus, dass nicht – wie das Landgericht aber meint - mit Rücksicht auf §§ 261, 246a Abs. 1 StPO die Begutachtung vergütungsrechtlich als einheitliche Leistung zu betrachten wäre. Bereits der Wortlaut des § 9 JVEG spricht deutlich gegen eine derartige Betrachtungsweise, denn die Zuordnung der Leistung zu einem Sachgebiet bestimmt sich gemäß § 9 Abs. 1 S. 2 JVEG nach der Entscheidung über die Heranziehung des Sachverständigen. Bei der Frage welches Sachgebiet vorliegt, ist daher stets auf die Entscheidung über die Heranziehung abzustellen, so dass es regelmäßig auf den Beweisbeschluss ankommt (Senat, Beschluss v. 16.7.2024 – 3 Ws 165/24, BeckRS 2024, 19324). Systematisch entspricht dies auch dem Verständnis der Überleitungsregelung in § 24 JVEG sowie dem Wesen des in zivilrechtlicher Hinsicht auf den Gutachtenauftrag anwendbaren Werkvertragsrechts. Grundsätzlich ist der dem Sachverständigen erteilte Auftrag erfüllt, wenn dieser ein mängelfreies verwertbares Gutachten vorlegt. Die Beauftragung mit einer ergänzenden gutachtlichen Stellungnahme oder einer mündlichen Erläuterung des Gutachtens stellt in diesen Fällen eine neue Beauftragung dar, die nach den zum Zeitpunkt der Beauftragung geltenden Vergütungsvorschriften zu behandeln ist (OLG Frankfurt a. M., Beschluss v. 31.8.2017 – 18 W 130/17, BeckRS 2017, 159394 Rn. 3; KG, DS 2007, 230; OLG Celle, DS 2005, 307; BeckOK KostR/Bleutge, 47. Ed. 1.10.2024, JVEG § 24 Rn. 9-10). Dasselbe gilt beispielsweise für die Vergütung von sukzessive beauftragten Architektenleistungen, weil der Inhalt eines Werkvertrags durch die anlässlich der Einigung bezeichnete Leistung bestimmt wird. Entscheidend ist danach allein der Zeitpunkt der Beauftragung der Leistungen und nicht der Zeitpunkt einer vorab getroffenen Honorarvereinbarung für später zu beauftragende Leistungen. Auch wenn die Parteien für den Fall der späteren Beauftragung schon konkrete Festlegungen zu den beabsichtigten Leistungen und zum hierfür geschuldeten Honorar getroffen haben, kommt es nicht auf den Zeitpunkt des Ausgangsvertrags an, sondern darauf, wann der Vertrag über die weiteren Leistungen letztlich geschlossen wird (BGH, DS 2015, 121, 122 Rn. 18). Nach diesen Grundsätzen kann die Höhe des für das am 4.4.2023 beauftragte schriftliche Gutachten vom 16.7.2023 zu zahlenden Werklohns nicht davon abhängig sein, dass und welcher Art die später beauftragten und erbrachten zusätzlichen Gutachterleistungen waren. Die ergänzenden Aufträge sind für den Inhalt des bereits erfüllten und abgerechneten Gutachtenauftrags ohne Bedeutung. 2. Die (weitere) Beschwerde hat indes keinen Erfolg, soweit damit weiterhin die Festsetzung der Vergütung für das schriftliche Gutachten vom 16.7.2023 auf Grundlage der Honorargruppe M 2 gefordert wird. a) Bei der Zuordnung der von einem medizinischen Sachverständigen aufgrund seines Gutachtenauftrags erbrachten Leistung gemäß der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 S. 1 JVEG ist zunächst zu beachten, dass bereits dem Gesetzeswortlaut nach nur Teil 1 der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 Satz 1 JVEG als Überschrift den Begriff „Sachgebietsbezeichnung“ enthält. Demgegenüber unterscheidet der für die hier zur Beurteilung relevante Teil 2 der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 Satz 1 JVEG unter der Gesamtüberschrift „Gegenstand medizinischer oder psychologischer Gutachten“ zwischen drei „Gutachtenarten“, nämlich: 1) „Einfache gutachterliche Beurteilungen ohne Kausalitätsfeststellungen, insbesondere (…)“ (M 1), 2) „Beschreibende (Ist-Zustands-) Begutachtung nach standardisiertem Schema ohne Erörterung spezieller Kausalzusammenhänge mit einfacher medizinischer Verlaufsprognose und mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere Gutachten (…)“ (M 2) und 3) „Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad (Begutachtungen spezieller Kausalzusammenhänge und/oder differentialdiagnostischer Probleme und/oder Beurteilung der Prognose und/oder Beurteilung strittiger Kausalitätsfragen), insbesondere Gutachten (…)“ (M 3). Bei der Zuordnung der medizinischen Leistungen muss daher eine Auslegung nach einfacher Leistung, Leistung mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad und Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad vorgenommen werden. Die Differenzierung wird also nicht am Sachgebiet, sondern am konkreten Gegenstand des Gutachtens ausgerichtet (BeckOK KostR/Bleutge, 47. Ed. 1.10.2024, JVEG § 9 Rn. 4). Eine Zuordnung zur Honorargruppe M 2 kommt deshalb nicht in Betracht, wenn die Begutachtung weder eine beschreibende Ist-Zustands-Begutachtung noch eine Begutachtung nach standardisiertem Schema ohne Erörterung spezieller Kausalzusammenhänge mit einfacher medizinischer Verlaufsprognose und mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad betrifft, sondern verschiedene psychiatrische Erkrankungen im Hinblick auf ihre Auswirkungen zum Tatzeitpunkt rückwirkend zu beurteilen sind, denn Schwere und Verlauf solcher Erkrankungen sind regelmäßig nur mit erheblichem Aufwand medizinisch einzuschätzen (Senat, Beschluss v. 16.7.2024 – 3 Ws 165/24, BeckRS 2024, 19324). b) Die Erstattung von Gutachten zu Fragestellungen zur Schuldfähigkeit kann deshalb nach Auffassung des Senats nur dann auf Grundlage der Honorargruppe M 2 zu vergüten sein, wenn spezielle Kausalzusammenhänge nicht erörtert werden müssen und besondere Schwierigkeiten der Persönlichkeitsdiagnostik nicht bestehen. Gutachten zur Schuldfähigkeit bei Schwierigkeiten der Persönlichkeitsdiagnostik sowie Gutachten in Verfahren zur Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung erfordern hingegen typischerweise die Untersuchung und Bewertung spezieller Kausalzusammenhänge und weisen deshalb nach der Vorstellung des Gesetzgebers einen hohen Schwierigkeitsgrad auf. Aus der Systematik der Anlage 1 zu § 9 JVEG ergibt sich dementsprechend, dass die Persönlichkeitsdiagnostik zur Frage der Schuldfähigkeit komplexer ist als beispielsweise die Beurteilung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit nach einer Monoverletzung, so dass sich sozialrechtliche Fallgestaltungen und Fragestellungen nicht mit strafrechtlichen Fragestellungen gleichsetzen lassen (OLG Bamberg Beschluss v. 9.2.2012 – 1 Ws 733/11, BeckRS 2012, 26004 Rn. 9). c) Der Sachverständige V. hatte hier unter Auswertung der Exploration vom 17.6.2023 einerseits sowie der weit zurückreichenden ärztlichen Stellungnahmen andererseits zunächst eine konkrete Diagnose bezüglich der psychischen Erkrankung des Angeschuldigten stellen und dabei frühere Diagnosen überprüfen müssen. Das stand, ebenso wie die Notwendigkeit einer gutachtlichen Bewertung der Alkoholintoxikation, bereits bei Beauftragung des Gutachtens fest. Dabei ist der Sachverständige in seinem Gutachten vom 16.7.2023, in Abgrenzung zu der u.a. noch in 2013 gestellten Diagnose einer paranoiden Schizophrenie (F20.0, ICD-10), zu dem Ergebnis gekommen, dass eine hebephrene Schizophrenie (F20.1, ICD-10) vorliege, wobei zum Zeitpunkt der Exploration eine reine Residualsymptomatik bestand. Aufgrund des sich aus den Akten ergebenden Gesamteindrucks hat der Sachverständige demgegenüber schließen können, dass der Angeschuldigte sich zum Tatzeitpunkt in einem psychischen Ausnahmezustand befand. Die psychiatrische Diagnose der hebephrenen Psychose hat er ergänzend von der Differenzialdiagnose einer drogeninduzierten Psychose abgegrenzt sowie die Bedeutung des polyvalenten Substanzmissbrauchs (F19.1, ICD-10) sowie der akuten Alkoholintoxikation hinsichtlich der Eingangskriterien des § 20 StGB bewertet. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist er dann zu dem Ergebnis gekommen, dass bei erhaltener Einsichtsfähigkeit die Steuerungsfähigkeit des Angeschuldigten zum Tatzeitpunkt aufgehoben war. Es handelt sich daher bei dem aufgrund des Beschlusses vom 4.4.2023 erstatteten psychiatrischen Sachverständigengutachten nicht um eine beschreibende Ist-Zustands-Begutachtung nach einem standardisierten Schema, sondern um eine auch Differenzialdiagnosen umfassende Untersuchung im Hinblick auf einen speziellen Kausalzusammenhang – nämlich die retrospektive Bewertung der Symptome der Grunderkrankung in Verbindung mit der seinerzeit festgestellten akuten Alkoholintoxikation hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeschuldigten zum Tatzeitpunkt. Deshalb ist hier ein hoher Schwierigkeitsgrad anzunehmen, aufgrund dessen die Honorargruppe M 3 anzuwenden ist. 3. Soweit anlässlich der Stellungnahme der Präsidentin des Oberlandesgerichts vom 14.11.2024 eine Kürzung des für Abfassung und Korrektur zu vergütenden erforderlichen Zeitaufwands um 20% sowie eine Festsetzung der Vergütung auf insgesamt 1.369,07 € angeregt werden, ist eine Entscheidung des Senats im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht veranlasst. Die Beschwerde richtet sich gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schmallenberg vom 19.4.2024, mit dem allein die Höhe des Stundensatzes auf 120,00 € festgesetzt worden ist. Hinsichtlich des als erforderlich anzusehenden Zeitaufwand, sind mit den Beschwerden keinerlei Einwendungen erhoben worden. Tatsächlich erscheint die geltend gemachte Summe von 400 Minuten für Abfassung und Korrektur des inhaltlich komplexen Gutachtens auch nicht unplausibel. 4. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil das Verfahren gemäß § 4 Abs. 8 JVEG gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden.