Beschluss
18 W 149/11
OLG Frankfurt 18. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2011:0701.18W149.11.0A
7mal zitiert
8Zitate
10Normen
Zitationsnetzwerk
15 Entscheidungen · 10 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Eine Partei, der ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt ist und die in einem Vergleich die Verpflichtung, Kosten zu tragen, übernimmt, ist nicht von § 122 Abs. 1 Ziff. 1a) ZPO geschützt, es sei denn, auch dem Prozessgegner ist ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und die Parteien haben im Vergleich vereinbart, dass die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben werden.
2. Die Staatskasse kann die gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 RVG auf sie übergegangenen Ansprüche des beigeordneten Prozessbevollmächtigten auch dann nicht gegen eine Partei, der ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt ist, geltend machen, wenn diese sich in einem Vergleich dazu verpflichtet hat, (einen Anteil) der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tenor
In der Beschwerdesache … wird der Beschluss des Landgerichts Frankfurt vom 08.06.2011 auf die Beschwerde der Klägerin vom 20.06.2011 abgeändert.
Die Kostenrechnung der Gerichtskasse Frankfurt vom 08.04.2011 - Kassenzeichen 014769502007 – wird aufgehoben, soweit diese über einen Betrag von 1.156,-- € hinausgeht.
Die weitergehende Beschwerde der Klägerin wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Partei, der ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt ist und die in einem Vergleich die Verpflichtung, Kosten zu tragen, übernimmt, ist nicht von § 122 Abs. 1 Ziff. 1a) ZPO geschützt, es sei denn, auch dem Prozessgegner ist ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und die Parteien haben im Vergleich vereinbart, dass die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben werden. 2. Die Staatskasse kann die gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 RVG auf sie übergegangenen Ansprüche des beigeordneten Prozessbevollmächtigten auch dann nicht gegen eine Partei, der ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt ist, geltend machen, wenn diese sich in einem Vergleich dazu verpflichtet hat, (einen Anteil) der Kosten des Rechtsstreits zu tragen. In der Beschwerdesache … wird der Beschluss des Landgerichts Frankfurt vom 08.06.2011 auf die Beschwerde der Klägerin vom 20.06.2011 abgeändert. Die Kostenrechnung der Gerichtskasse Frankfurt vom 08.04.2011 - Kassenzeichen 014769502007 – wird aufgehoben, soweit diese über einen Betrag von 1.156,-- € hinausgeht. Die weitergehende Beschwerde der Klägerin wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. 1. Die Klägerin nahm – nach Bewilligung ratenfreier Prozesskostenhilfe – die beklagte Bank auf Feststellung ihrer Haftungsfreiheit aus einem Darlehensvertrag in Anspruch. Der Rechtsstreit endete mit einem Vergleich nach § 278 Abs. 6 S. 2 ZPO, nach dem die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs gegen einander aufgehoben wurden, die Gerichtskosten fielen der Klägerin zur Last. Auf entsprechenden Antrag vergütete die Staatskasse die Tätigkeit des beigeordneten Klägervertreters mit 1.602,34 €. Die Klägerin erhielt sodann eine Rechnung der Gerichtskasse Frankfurt vom 08.04.2011 über 2.758,34 € (Rechtsanwaltsvergütung 1.602,34 €, Gerichtskosten 1.156,-- €). Gegen diesen Kostenansatz legte die Klägerin mit Schreiben vom 20.05.2011 Erinnerung ein. Das Landgericht Frankfurt hat Beschluss vom 08.06.2011 die Erinnerung zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 20.06.2011. 2. Die nach § 66 II GKG statthafte Beschwerde ist zulässig und hinsichtlich der in Rechnung gestellten Rechtsanwaltsvergütung in Höhe von 1.602,34 € begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet. a) Die Klägerin schuldet die ihr in Rechnung gestellten Gerichtskosten nach § 29 Nr. 2 GKG, weil sie sich in dem gerichtlichen Vergleich vom 02.03.2011 verpflichtet hat, die Gerichtskosten zu tragen. Diese Haftung des sogenannten Übernahmeschuldners für die Gerichtskosten wird auch nicht dadurch ausgeräumt, dass das Landgericht der Klägerin mit Beschluss vom 28.08.2010 ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt hatte. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bewirkt nach § 122 I Nr. 1 a ZPO lediglich, dass die bedürftige Partei zunächst vorläufig von der Zahlung der Gerichtskosten und eigener Anwaltskosten befreit wird. Das betrifft jedenfalls diejenigen Fälle, in denen die klagende Partei als Entscheidungsschuldnerin diese Kosten schuldet. Anders verhält es sich aber, wenn die bedürftige Partei freiwillig die Gerichtskosten ganz oder zum Teil übernimmt. Zwar bestimmt § 122 Abs. 1 Nr. 1 a) ZPO, dass die bedürftige Partei infolge der Bewilligung von Prozesskostenhilfe zumindest vorläufig von der Verpflichtung befreit ist, Gerichtskosten zu zahlen. Dies gilt aber nicht, wenn sie sich freiwillig dazu verpflichtet hat, diese Kosten ganz oder teilweise zu tragen. Aus der in der Regelung des § 31 Abs. 3 GKG zum Ausdruck gekommenen Wertung des Gesetzgebers ergibt sich, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur Entscheidungsschuldner im Sinne von § 29 Nr. 1 GKG davor schützt, Gerichtskosten tragen zu müssen. Dies ist sachgerecht, weil die bedürftige Partei selbst darüber entscheiden kann, ob sie zum Übernahmeschuldner im Sinne von § 29 Nr. 2 GKG wird. Würde man auch im Falle der freiwilligen Übernahme von Gerichtskosten auf der Grundlage von § 122 Abs. 1 Nr. 1 a) ZPO Kostenfreiheit gewähren, bestünde die Gefahr, dass Vergleiche geschlossen würden, in denen eine vermögende Partei der bedürftigen in der Hauptsache entgegenkommt und diese dafür – und sei es auch nur teilweise – die bei ihr nicht beitreibbaren Gerichtskosten übernimmt. Des Weiteren bleibt es einer bedürftigen Partei unbenommen, hinsichtlich der Hauptsache einen Vergleich abzuschließen und bezüglich der Kosten eine Entscheidung des Gerichts nach § 91a ZPO herbeizuführen, die gewährleistet, dass eine mit der Sach- und Rechtslage übereinstimmende Kostenentscheidung ergeht. Daraus folgt, dass die auf § 29 Nr. 2 GKG beruhende Kostenhaftung des Übernahmeschuldners von § 122 I Nr. 1 a ZPO unberührt bleibt (vergl. zu § 29 Nr. 2 GKG in der Fassung vom 05.05.2004: OLG Frankfurt, 18 W 42/11 und 14 W 85/08; OLG Zweibrücken, 4 W 2/10; OLG Saarbrücken, 6 WF 105/09; zu § 54 GKG a.F. BGH Beschluss vom 23.10.2003, III ZB 11/03, zitiert nach juris, Geimer in Zöller, Rdnr. 6 zu § 123 ZPO). b) Die Beklagte schuldet jedoch nicht die in Rechnung gestellte Rechtsanwaltsvergütung. Der Senat hält für die nach § 59 Abs. 1 Satz 1 RVG auf die Staatskasse übergegangenen Ansprüche der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwälte an seiner Auffassung, wie sie in den Beschlüssen vom 04.11.2010, 18 W 226/10 und vom 17.03.2011, 18 W 43/11 zum Ausdruck gekommen ist, nicht mehr fest. Diese, an der Rechtslage bei Gerichtskosten orientierte Rechtsprechung ist auf den gegebenen Fall nicht übertragbar. Für die Gerichtskosten herrscht überwiegend Einigkeit darüber, dass im Falle der Bewilligung ratenfreier Prozesskostenhilfe die bedürftige Partei im Falle einer Beendigung des Rechtsstreits durch Vergleich nicht nach § 122 Abs. 1 Nr. 1 a ZPO geschützt ist, sondern dass sie nach § 29 Nr. 2 GKG als Übernahmeschuldner auf Zahlung der nach dem Vergleich von ihm geschuldeten Gerichtskosten in Anspruch genommen werden kann (zu § 29 Nr. 2 GKG in der Fassung vom 05.05.2004: OLG Frankfurt, 18 W 42/11 und 14 W 85/08; OLG Zweibrücken, 4 W 2/10; OLG Saarbrücken, 6 WF 105/09; zu § 54 GKG a.F. BGH Beschluss vom 23.10.2003, III ZB 11/03, zitiert nach juris, Geimer in Zöller, Rdnr. 6 zu § 123 ZPO). Ebenfalls überwiegend – wenn auch nicht unstreitig - vertreten wird, dass die Staatskasse die nach § 59 Abs. 1 Satz 1 RVG auf sie übergegangenen Ansprüche des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts der im Rechtsstreit obsiegenden Partei gegen den unterlegenen Gegner auch dann geltend machen kann, wenn diesem ebenfalls ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, weil der beigeordnete Rechtsanwalt nach § 126 ZPO berechtigt ist, seine Ansprüche im eigenen Namen gegen den unterlegenen Gegner beizutreiben. Dieser auf die Staatskasse übergegangene Anspruch sei auch durchsetzbar, weil § 123 ZPO, der die Wirkungen der Prozesskostenhilfe auf die Gerichtskosten und die eigenen außergerichtlichen Kosten der Partei beschränkt, nicht durch § 122 Abs. 1 Nr. 1 b ZPO eingeschränkt werde (zum Meinungsstand vergl. 2-17 O OLG Dresden, 20 WF 751/09, zitiert nach juris). Daraus folgt zwar, dass diejenige Partei, welcher ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, nicht in jedem Fall vor Inanspruchnahme wegen der Gerichtskosten oder wegen der nach § 59 Abs. 1 Satz 1 RVG auf die Staatskasse übergegangenen Ansprüche durch § 122 Abs. 1 Nr. 1 a bzw. b ZPO geschützt ist. Jedoch stellt sich die Frage, ob ihr der Schutz des § 122 Abs. I Nr. 1 b ZPO vor einer Inanspruchnahme durch die Staatskasse auch wegen der nach § 59 Abs. 1 Satz 1 RVG auf diese übergegangenen Gebührenansprüche des eigenen Prozessbevollmächtigten zu versagen ist, wenn sie sich in einem das Verfahren beendenden Vergleich im Wege der Kostenaufhebung dazu verpflichtet hat, die eigenen Auslagen selbst zu tragen und damit zum Nachteil der Staatskasse auf den Erstattungsanspruch gegen den – teilweise – unterlegenen Gegner verzichtet hat. § 29 Nr. 2 GKG ist jedenfalls auf die nach § 59 RVG übergegangenen Ansprüche des beigeordneten Prozessbevollmächtigten nicht direkt anwendbar, weil diese Ansprüche durch den Übergang auf die Staatskasse nicht zu Gerichtskosten werden (Gerold/Schmidt, RVG, 19 Aufl., Rdnr. 14 zu § 59), so dass sich allein die Frage einer Analogiebildung stellt. Diese Frage ist obergerichtlich bisher nur in den Entscheidungen des OLG Frankfurt vom 04.11.2010, 18 W 226/10 und vom 17.03.2011, 18 W 43/11 entschieden worden. Der Senat hat dabei die Auffassung vertreten, dass wegen der vergleichbaren Interessenlage eine analoge Anwendung des § 29 Nr. 2 GKG es der Staatskasse erlaube, die auf sie übergegangenen Ansprüche des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Prozessbevollmächtigten gegen die eigene Partei entgegen § 122 Nr. 1 b ZPO geltend zu machen, soweit die Partei die Verpflichtung zur Tragung ihrer eigenen Auslagen in einem Vergleich übernommen hatte. Anderenfalls läge es in der Hand der bedürftigen Partei durch einen Vergleich zu Lasten der Staatskasse auf deren Ansprüche gegen den Prozessgegner zu verzichten, denn die Staatskassen könnte bei einer Kostenteilung im Wege einer gerichtlichen Entscheidung wenigstens einen Teil der verauslagten Rechtsanwaltsgebühren von dem Gegner beitreiben. An dieser Auffassung hält der Senat nicht mehr fest. Der Senat kommt vielmehr bei erneuter Befassung mit dieser Frage zu dem Ergebnis, dass zwar die Interessenlage vergleichbar ist und eine § 29 Nr. 2 GKG vergleichbare Norm auch für den Bereich des RVG wünschenswert wäre, mit der Folge, dass eine bedürftige Partei im Falle der Verfahrensbeendigung durch Vergleich nur dann nach § 122 Abs. 1 Nr. 1 b ZPO geschützt wäre, wenn die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits nach § 91 a ZPO durch das Gericht getroffen wird – wobei die Parteien sogar auf die Begründung verzichten können – und dadurch die Gewähr gegeben ist, dass die Kosten nach der Sach- und Rechtslage verteilt werden und eine zum Nachteil der Staatskasse getroffene Kostenvereinbarung ausscheidet. Eine solche Norm existiert indessen nicht und eine planwidrige Gesetzeslücke ist nicht feststellbar. Dem Gesetzgeber war bei der Aufhebung des bis zum 31.05.2004 gültigen GKG mit der darin enthaltenen Vorschrift des § 54 GKG a.F. und bei Neufassung des GKG durch das 1. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 05.05.2004 mit der nunmehr neuen Regelung des § 29 Nr. 2 GKG der beschriebene Problemkreis bekannt (vergl. BGH, Beschluss vom 23.10.2003, III ZB 11/03, zitiert nach juris), ohne dass bei der Reformierung des anwaltlichen Vergütungsrechts eine entsprechende Norm in das ebenfalls mit dem 1. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz erlassene RVG vom 05.05.2004 aufgenommen worden wäre. Überdies hat der Gesetzgeber durch Nr. 1211 KV-GKG, wonach ein das gesamte Verfahren – einschließlich Kostenentscheidung - beendender Vergleich kostenmäßig privilegiert wird, während dies bei einer dem Gericht nach Vergleichsschluss gemäß § 91 a ZPO vorbehaltenen Kostenentscheidung nicht der Fall ist (OLG Karlsruhe, JurBüro 2001, 315, zitiert nach juris) zum Ausdruck gebracht, dass er die Bereitschaft der Parteien sich durch Vergleich auch über die Kostentragung zu verständigen, fördern will. Danach kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit einer der Staatskasse nachteilige Verständigung über die außergerichtlichen Kosten nicht gesehen hätte, sondern dass er vielmehr diese Möglichkeit bewusst in Kauf genommen hat, so dass eine analoge Anwendung von § 29 Nr. 2 GKG auf diesen Problemkreis ausscheiden muss. Die Staatskasse kann daher gemäß § 122 Abs. 1 Nr. 1 b ZPO die auf sie übergegangenen Ansprüche wegen der Bewilligung ratenfreier Prozesskostenhilfe auch im Falle des Verfahrensabschlusses durch einen Vergleich nicht gegen den Beklagten geltend machen. Demzufolge war die durch das Landgericht Frankfurt am Main getroffene Entscheidung vom 08.06.2011 abzuändern und die Kostenrechnung vom 08.04.2011 um die gegen die Klägerin in Ansatz gebrachte Rechtsanwaltvergütung in Höhe von 1.602,34 € zu vermindern. Im Übrigen war die weitergehende Beschwerde der Klägerin zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 66 VIII GKG.