Beschluss
18 W 42/11
OLG Frankfurt 18. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2011:0318.18W42.11.0A
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Leitsätze
§ 122 Abs. 1 Nr. 1 a ZPO befreit die bedürftige Partei nicht von der in einem Vergleich übernommenen Last, Gerichtskosten zu tragen. Aus der in der Regelung des § 31 Abs. 3 GKG zum Ausdruck gekommenen Wertung des Gesetzgebers ergibt sich, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur den Entscheidungsschuldner (§ 29 Nr. 1 GKG), nicht aber den Übernahmeschuldner im Sinne von § 29 Nr. 2 GKG schützt. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass Vergleiche geschlossen würden, in denen eine vermögende Partei der bedürftigen in der Hauptsache entgegenkommt und diese dafür - und sei es auch nur teilweise - die bei ihr nicht beitreibbaren Gerichtskosten übernimmt. Es kommt insoweit auch weder darauf an, ob die Parteien den Vergleich so abgeschlossen haben, wie er vom Gericht vorgeschlagen wurde, noch darauf, ob die Kostenvereinbarung der Sach- und Rechtslage entsprach, so das keine Vereinbarung zum Nachteil der Staatskasse getroffen wurde. Das Kostenansatzverfahren ist zur Entscheidung über solche - unter Umständen rechtlich schwierige - Fragen nicht geeignet und deshalb von diesen freizuhalten.
Tenor
In der Beschwerdesache … wird die Beschwerde des Klägers vom 01.03.2011 gegen den Beschluss des Landgerichts Hanau vom 23.02.2011 zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei.
Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 122 Abs. 1 Nr. 1 a ZPO befreit die bedürftige Partei nicht von der in einem Vergleich übernommenen Last, Gerichtskosten zu tragen. Aus der in der Regelung des § 31 Abs. 3 GKG zum Ausdruck gekommenen Wertung des Gesetzgebers ergibt sich, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur den Entscheidungsschuldner (§ 29 Nr. 1 GKG), nicht aber den Übernahmeschuldner im Sinne von § 29 Nr. 2 GKG schützt. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass Vergleiche geschlossen würden, in denen eine vermögende Partei der bedürftigen in der Hauptsache entgegenkommt und diese dafür - und sei es auch nur teilweise - die bei ihr nicht beitreibbaren Gerichtskosten übernimmt. Es kommt insoweit auch weder darauf an, ob die Parteien den Vergleich so abgeschlossen haben, wie er vom Gericht vorgeschlagen wurde, noch darauf, ob die Kostenvereinbarung der Sach- und Rechtslage entsprach, so das keine Vereinbarung zum Nachteil der Staatskasse getroffen wurde. Das Kostenansatzverfahren ist zur Entscheidung über solche - unter Umständen rechtlich schwierige - Fragen nicht geeignet und deshalb von diesen freizuhalten. In der Beschwerdesache … wird die Beschwerde des Klägers vom 01.03.2011 gegen den Beschluss des Landgerichts Hanau vom 23.02.2011 zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. I. Die Parteien führten einen Rechtsstreit mit einem Streitwert von € 6.565,38 (Bl. 76 d. A.), für den dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt worden war (Bl. 11 d. Sonderhefts PKH. Bl. 134, 135 d. A.). Nachdem der Beklagte gegen das Urteil des Landgerichts vom 19.05.2010 (Bl. 67 bis 73 d. A.) Berufung eingelegt hatte (Bl. 91, 92 d. A.), beendeten die Parteien den Rechtsstreit durch einen mit Beschluss des Oberlandesgerichts vom 17.12.2010 (Bl. 142, 143 d. A.) festgestellten Vergleich, in dem sie unter anderem vereinbarten, dass die Kosten des Rechtsstreits gegen-einander aufgehoben werden. Mit Gerichtskostenrechnung vom 10.01.2011 (Vorbl. V d. A.) setzte das Landge-richt Kosten in Höhe von € 375,25 gegen den Kläger an. Gegen diesen Kostenansatz wandte sich der Kläger mit Schriftsatz vom 21.01.2011 (Bl. 153, 154 d. A.) und bat um „Aufhebung der Kostenrechnung“. Das Landgericht behandelte dieses Schreiben als Erinnerung und wies diese mit Beschluss vom 23.02.2011 (Bl. 157, 158 d. A.) zurück. Mit Schriftsatz vom 01.03.2011 (Bl. 161, 162 d. A.) hat der Kläger Beschwerde gegen den Beschluss vom 23.02.2011 eingelegt und zu deren Begründung unter anderem ausgeführt, die vereinbarte Kostenaufhebung bedeute nicht, dass sich der Kläger zur Übernahme von Gerichtskosten verpflichtet habe. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Bl. 164 d. A.). II. 1. Die gemäß § 66 Abs. 2 GKG statthafte Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist die von § 66 Abs. 2 Satz 1 GKG vorausgesetzte Mindestbeschwer erreicht. 2. Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat den Schriftsatz des Klägers vom 21.01.2011 zutreffend als Erinnerung qualifiziert. Es hat diese zu Recht zurückgewiesen, weil es nicht zu beanstanden ist, dass das Landgericht mit der Kostenrechnung vom 10.01.2011 Kosten in Höhe von € 375,25 gegen den Kläger angesetzt hat. a) Die erstinstanzlichen Gerichtskosten betragen € 750,50. Gemäß § 3 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nr. 1210 KV GKG fällt für das Verfahren im ersten Rechtszug eine Gebühr nach § 34 GKG zu einem Satz von 3,0 an. Der einfache Satz dieser Gebühr beträgt bei einem Streitwert von € 6.565,38 € 151,-, so dass sich € 453,- errechnen. Hierzu addieren sich die gemäß § 3 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nr. 9005 KV GKG und §§ 4 Abs. 2, 9 Abs. 3 JVEG für die Tätigkeit des Dolmetschers A im Termin vom 24.02.2010 an das Übersetzungsbüro B gezahlten € 297,50 (Bl. 57 d. A.). b) Diese Kosten schuldet der Kläger zur Hälfte. aa) Dies folgt aus § 29 Nr. 2, 2. Alt. GKG. Nach dieser Regelung schuldet die Gerichtskosten auch derjenige, der die Kosten in einem vor Gericht abge-schlossenen Vergleich übernommen hat. Ein solcher Vergleich liegt auch vor, wenn das Gericht – wie vorliegend das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 17.12.2010 – dessen Zustandekommen durch Beschluss festgestellt hat. Die Bestimmung in dem von den Parteien geschlossenen Vergleich, der zufolge die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben werden, ist dahin zu verstehen, dass sich jede Partei verpflichtet hat, ihre eigenen Kosten sowie die Hälfte der Gerichtskosten zu tragen (vgl. Vollkommer / Herget in Zöller, Rdnr. 1 zu § 92 ZPO). bb) Der auf § 29 Nr. 2 GKG gründenden hälftigen Gerichtskostenschuld des Klägers steht auch der Umstand nicht entgegen, dass ihm Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist. Zwar bestimmt § 122 Abs. 1 Nr. 1 a) ZPO, dass die bedürftige Partei infolge der Bewilligung von Prozesskostenhilfe zumindest vorläufig von der Verpflichtung befreit ist, Gerichtskosten zu zahlen. Dies gilt aber nicht, wenn sie sich freiwillig dazu verpflichtet hat, diese Kosten ganz oder teilweise zu tragen. Aus der in der Regelung des § 31 Abs. 3 GKG zum Ausdruck gekommenen Wertung des Gesetzgebers ergibt sich, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur Entscheidungsschuldner im Sinne von § 29 Nr. 1 GKG davor schützt, Gerichts-kosten tragen zu müssen. Dies ist sachgerecht, weil die bedürftige Partei selbst darüber entscheiden kann, ob sie zum Übernahmeschuldner im Sinne von § 29 Nr. 2 GKG wird. Würde man auch im Falle der freiwilligen Übernahme von Gerichtskosten auf der Grundlage von § 122 Abs. 1 Nr. 1 a) ZPO Kostenfreiheit gewähren, bestünde die Gefahr, dass Vergleiche geschlossen würden, in denen eine vermögende Partei der bedürftigen in der Hauptsache entgegenkommt und diese dafür – und sei es auch nur teilweise – die bei ihr nicht beitreibbaren Gerichtskosten übernimmt. Des Weiteren bleibt es einer bedürftigen Partei unbenommen, hinsichtlich der Hauptsache einen Vergleich abzuschließen und bezüglich der Kosten eine Entscheidung des Gerichts nach § 91a ZPO herbeizuführen, die gewährleistet, dass eine mit der Sach- und Rechtslage übereinstimmende Kostenentscheidung ergeht (vgl. Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 25.09.2008, Az.: 14 W 85/08– zitiert nach juris; siehe auch Geimer in Zöller, Rdnr. 6 zu § 123 ZPO). Diesen Weg hat der Kläger vorliegend willentlich nicht gewählt und damit auf den Schutz durch § 122 Abs. 1 Nr. 1 a) ZPO verzichtet. Ob § 122 Abs. 1 Nr. 1 a) ZPO auch den Übernahmeschuldner gerichtskostenfrei stellt, wenn die vorstehend beschriebene Missbrauchsgefahr nicht besteht, weil auch der gegnerischen Partei Prozesskostenhilfe bewilligt ist (so Oberlandes-gericht Rostock, Beschluss vom 20.10.2009, Az.: 5 W 55/09, JurBüro 2010, 147-148– zitiert nach juris), kann dahinstehen, weil ein solcher Fall hier nicht gegeben ist. Die vom Kläger im Schriftsatz vom 01.03.2011 vorgebrachte Behauptung, es sei beiden Parteien Prozesskostenhilfe bewilligt worden (Bl. 162 d. A.), ist unzutreffend. Es kommt vorliegend auch weder darauf an, ob die Parteien den Vergleich so abgeschlossen haben, wie er vom Gericht vorgeschlagen wurde, noch darauf, ob die Kostenvereinbarung der Sach- und Rechtslage entsprach, so dass keine Vereinbarung zum Nachteil der Staatskasse getroffen wurde. Das Kostenansatz-verfahren ist zur Entscheidung über solche - unter Umständen rechtlich schwierige – Fragen nicht geeignet und deshalb von diesen freizuhalten. 3. Das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG gerichts-gebührenfrei. Kosten werden gemäß § 66 Abs. 8 Satz 2 GKG nicht erstattet.