Beschluss
18 W 226/10
OLG Frankfurt 18. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2010:1104.18W226.10.0A
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Tenor
Auf die Beschwerde der Staatskasse vom 22.10.2010 wird der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11.10.2010 abgeändert.
Die Erinnerung des Klägers gegen die Kostenrechnung vom 03.08.2010 - Kassenzeichen …– wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Staatskasse vom 22.10.2010 wird der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11.10.2010 abgeändert. Die Erinnerung des Klägers gegen die Kostenrechnung vom 03.08.2010 - Kassenzeichen …– wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. 1. Der Kläger, dem mit Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 05.05.2010 ratenfreie Prozesskostenhilfe gewährt worden war, begehrte von der Beklagten – der X … GmbH - 5.453,79 € für die Durchführung von Reinigungsarbeiten, die er als selbständiger Gebäudereiniger in deren Auftrag vorgenommen hatte. Mit dem sodann am 28.05.2010 geschlossenen Vergleich verpflichtete sich die Beklagte zur Abgeltung der Ansprüche aus den streitgegenständlichen Reinigungsverträgen an den Kläger 2.900,-- € zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich derjenigen des Vergleichs wurden gegeneinander aufgehoben. Mit Rechnung vom 03.08.2010 der Gerichtskasse Frankfurt wurde der Kläger sodann aufgefordert, einen Betrag von 732,87 € zu zahlen, nämlich 960,93 € der seitens der Staatskasse an den Klägervertreter entrichteten Rechtsanwaltsvergütung, zuzüglich der hälftigen Gerichtskosten in Höhe von weiteren 179,94 € abzüglich der bereits entrichteten Vorschüsse in Höhe von 408,-- €. Mit Schriftsatz vom 11.08.2010 legte der Klägervertreter Erinnerung gegen die Kostenrechnung ein, weil dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt worden sei, woraufhin das Landgericht mit Beschluss vom 11.10.2010 die Kostenrechnung aufhob. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Bezirksrevisors, der das Landgericht nicht abgeholfen hat. 2. Die nach § 66 II GKG statthafte Beschwerde ist zulässig und begründet. Der Kläger schuldet zunächst die ihm in Rechnung gestellten Gerichtskosten nach § 29 Nr. 2 GKG, weil er sich in dem gerichtlichen Vergleich vom 28.05.2010 durch Vereinbarung der Kostenaufhebung verpflichtet hat, die Hälfte der Gerichtskosten zu übernehmen (§ 92 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Diese Haftung des sogenannten Übernahmeschuldners für die Gerichtskosten wird auch nicht dadurch ausgeräumt, dass das Landgericht dem Kläger mit Beschluss vom 05.05.2010 ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt hatte. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bewirkt nach § 122 I Nr. 1 a ZPO lediglich, dass die bedürftige Partei zunächst vorläufig von der Zahlung der Gerichtskosten und eigener Anwaltskosten befreit wird. Das betrifft jedenfalls diejenigen Fälle, in denen die klagende Partei als Entscheidungsschuldnerin diese Kosten schuldet. Anders verhält es sich aber, wenn die bedürftige Partei freiwillig die Gerichtskosten ganz oder zum Teil übernimmt. In einem solchen Fall hat sie selbst in Hand, ob sie Gerichtskosten trägt und in welchem Umfang das geschieht. Eine Gewährung der Kostenfreiheit nach § 122 Abs. I Nr. 1 a ZPO würde in diesem Fall die Gefahr begründen, dass zwischen den Parteien eine einvernehmliche Kostenregelung zum Nachteil der Staatskasse vereinbart werden könnte. Daraus folgt, dass die auf § 29 Nr. 2 GKG beruhende Kostenhaftung des Übernahmeschuldners von § 122 I Nr. 1 a ZPO unberührt bleibt. Nichts anderes kann für die nach § 59 RVG auf die Staatskasse übergegangenen Ansprüche des Klägervertreters auf die Rechtsanwaltsvergütung gelten. Denn anderenfalls könnte eine Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, zu Lasten der Staatskasse durch einen Vergleich die Ersatzansprüche der Staatskasse vereiteln. Der Hinweis des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock vom 20.10.2009 – 5 W 55/09 - greift nach Auffassung des Senats nicht durch. Das OLG Rostock hat seine Entscheidung ausdrücklich auf den anders zu beurteilenden Fall der beiderseitigen – also beiden Parteien bewilligten - Prozesskostenhilfe beschränkt und betont, dass in Fällen wie dem vorliegenden, in welchen einem bedürftigen Kläger ein vermögender Beklagter gegenübersteht, dem Missbrauchsargument durchaus Bedeutung zukomme. Den Parteien bleibt es in Falle eines Vergleichs unbenommen, das Gericht nach § 91 a ZPO über die Kostentragung entscheiden zu lassen, so dass der bedürftige Kläger als Entscheidungsschuldner geschützt ist, denn in diesem Fall ist die Gewähr gegeben, dass die Kosten nach der Sach- und Rechtslage verteilt werden. Geschieht dies nicht, kommt es auch nicht darauf an, ob im konkreten Fall ein Missbrauch nicht ersichtlich ist und ob die Kostenvereinbarung der Sach- und Rechtslage angepasst war oder gar dem Vorschlag des Gerichts entsprach, denn eine Entscheidung darüber kann im Kostenverfahren nicht ergehen, welches von schwierigen materiellrechtlichen Fragen gerade freigehalten werden soll. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet, § 66 VIII GKG.