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Beschluss

18 W 160/11

OLG Frankfurt 18. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2011:0817.18W160.11.0A
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Leitsätze
Eine Partei, der ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt ist und die in einem Vergleich die Verpflichtung, Kosten zu tragen, übernimmt, ist von § 122 Abs. 1 Ziff. 1a) ZPO geschützt, wenn auch dem Prozessgegner ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt ist und die Parteien im Vergleich vereinbart haben, dass die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben werden.
Tenor
Die Beschwerde des Bezirksrevisors vom 30.3.2011 gegen den Abhilfebeschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24.6.2011 wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Partei, der ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt ist und die in einem Vergleich die Verpflichtung, Kosten zu tragen, übernimmt, ist von § 122 Abs. 1 Ziff. 1a) ZPO geschützt, wenn auch dem Prozessgegner ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt ist und die Parteien im Vergleich vereinbart haben, dass die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben werden. Die Beschwerde des Bezirksrevisors vom 30.3.2011 gegen den Abhilfebeschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24.6.2011 wird zurückgewiesen. I. Die Parteien haben vor dem Landgericht Frankfurt am Main gestritten. Durch Beschlüsse vom 5.2.2009 und 3.11.2009 ist beiden Parteien unter jeweiliger Beiordnung eines Rechtsanwalts ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Im Verhandlungstermin vom 16.12.2009 (Protokoll Bl. 163 f d.A.) haben die Parteien den Rechtsstreit durch einen Vergleich beendet, der eine Kostenaufhebung vorsieht. Unter dem 3.3.2011 ist die Beklagte betreffend die Gerichtskosten des Verfahrens von der Gerichtskasse mit dem Betrag von € 1.063,28 belastet worden (Vorblatt II d.A.). Die Beklagte hat Erinnerung eingelegt, der durch den Einzelrichter des Landgerichts mit Beschluss vom 24.6.2011 unter Aufhebung der Kostenrechnung abgeholfen worden ist (Bl. 210 ff d.A). Gegen diese Erinnerungsentscheidung hat der Bezirksrevisor für die Staatskasse Beschwerde eingelegt. Der Einzelrichter des Landgerichts hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akte vorgelegt (Beschluss vom 20.7.2011, Bl. 213 R d.A.). II. 1. Die Beschwerde ist nach § 66 II GKG statthaft und auch im Übrigen zulässig. 2. In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg, denn zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die gegen die Beklagte gerichtete Gerichtskostenrechnung vom 3.3.2011 zu Unrecht erstellt worden ist. 2.1 Zwar ist die Beklagte infolge der im Vergleich vom 16.12.2009 vereinbarten Kostenaufhebung grundsätzlich nach § 29 Ziff. 2 GKG ´Übernahmeschuldner´ der hälftigen Gerichtskosten geworden. 2.2 Die Gewährung von Prozesskostenhilfe bewirkt jedoch nach § 122 I Ziff. 1 a ZPO, dass die Gerichtskosten gegenüber der Beklagten nur nach Maßgabe gerichtlicher Anordnung, insbesondere des Bewilligungsbeschlusses, geltend gemacht werden können. Da vorliegend eine (ratenweise) Zahlung der Gerichtskosten durch die Beklagte nicht angeordnet worden ist, kann deren Ausgleich von der Beklagten nicht gefordert werden. 2.3 § 122 I Ziff. 1 a ZPO findet auch in der vorliegenden Fallgestaltung zu Gunsten der Beklagten Anwendung. a) Allerdings besteht im Falle eines Vergleichs grundsätzlich die Gefahr, dass die Parteien eine im Ergebnis für die Staatskasse nachteilige Kostenfolge vereinbaren - so dass es grundsätzlich für sachgerecht zu halten ist, § 122 I Ziff. 1 a ZPO nur auf den sogenannten Entscheidungsschuldner (§ 29 ZIff.1 GKG), nicht aber auf den Übernahmeschuldner (§ 29 Ziff. 2 GKG) anzuwenden (siehe die [Einzelrichter]entscheidungen des Senats: OLG Frankfurt a.M, NJW 2011, 2147 und OLG Frankfurt a.M, Az. 18 W 226/10, Volltext bei juris). Für diese Betrachtungsweise spricht nicht nur die Interessenlage, sondern auch die im Rechtsgedanken heranzuziehende Regelung des § 31 III GKG (= § 58 III GKG a.F.): Die Vorschrift bezweckt den Schutz der bedürftigen Partei, die gemäß § 123 ZPO auch bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe dem Kostenerstattungsanspruch des Gegners ausgesetzt ist. Um diese Inanspruchnahme bezüglich der Gerichtskosten zu verhindern, bestimmt § 31 III GKG, dass die Gerichtskostenhaftung der vermögenden Partei nicht geltend gemacht werden darf und von dieser bereits erhobene Kosten zurückerstattet werden müssen. Dabei ist der Anwendungsbereich der Vorschrift ausdrücklich auf den Entscheidungsschuldner beschränkt, so dass der Übernahmeschuldner nicht geschützt wird. b) In Abweichung von der zu a) skizzierten Auffassung wird im Hinblick darauf, dass der Anwendungsbereich des § 122 I ZPO - anders, als § 31 III GKG - im Wortlaut gerade nicht auf den Entscheidungsschuldner beschränkt ist, die Auffassung vertreten werden, die Vorschrift des § 122 I ZPO finde auch auf den Übernahmeschuldner Anwendung (siehe OLG Stuttgart, Az.: 11 UF 127/10, Volltext bei juris). c) Der Senat hält die von ihm vertretene Auffassung nach wie vor für zutreffend (oben a) - ohne dass dies in der vorliegenden Konstellation für die Entscheidung von Bedeutung ist. Denn in jedem Falle besteht für eine Heranziehung des in § 31 III GKG zum Ausdruck gelangten Rechtsgedankens dann keine Veranlassung, wenn, wie vorliegend, beiden vergleichsschließenden Parteien ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist. In einer solchen Konstellation steht fest, dass die Gerichtskosten unabhängig von deren Verteilung im Rahmen einer gerichtlichen Entscheidung von der Staatskasse getragen werden. Damit scheidet nicht nur die oben skizzierte Möglichkeit einer missbräuchlichen Kostenvereinbarung zu Lasten der Staatskasse grundsätzlich aus. Es ist auch kein ausschlaggebender Grund dafür ersichtlich, der Staatskasse zwei Kostenschuldner nur deshalb zu verschaffen, weil die Parteien sich, wie es die ZPO als vorzugswürdig betrachtet, verglichen haben (OLG Rostock, JurBüro 2010, 147). Dem kann nicht entgegengehalten werden, unter den in § 124 ZPO genannten Voraussetzungen sei eine Aufhebung der Bewilligung möglich - so dass es nachträglich zu der Situation kommen könne, dass nur einer Partei Prozesskostenhilfe gewährt werde. Denn dies stellt eine seltene Ausnahmekonstellation dar, an der der Anwendungsbereich des § 122 I ZPO nicht ausgerichtet werden kann. Abgesehen davon kann eine Missbrauchsgefahr in dieser Fallgestaltung nur in dem zusätzlich unwahrscheinlichen Fall angenommen werden, dass die Parteien bei Abschluss des Vergleichs mit einem Widerruf der Bewilligung rechnen und diesen bereits bei der Kostenvereinbarung bedenken. 3. Nach § 66 VIII RVG ist das Verfahren über die Beschwerde gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Eine Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde hat zu unterbleiben. Denn nach § 66 III S.3 GKG findet die Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt.