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Urteil

16 U 42/24

OLG Frankfurt 16. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2025:0320.16U42.24.00
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Leitsätze
Der Umstand, dass der Betroffene ohne Kenntnis des Inhalts eines geplanten Films erklärt hat, keine Stellungnahme abzugeben, lässt die Anhörungspflicht vor einer Verdachtsberichterstattung nicht entfallen.
Tenor
Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das am 23.2.2024 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt, 3. Zivilkammer, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des landgerichtlichen Urteils zur Klarstellung wie folgt gefasst wird: I. Den Verfügungsbeklagten wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an der jeweiligen Geschäftsführung, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, untersagt, 1. den Verdacht zu erwecken, der Verfügungskläger sei am Tod von Politiker1 beteiligt gewesen, 2. unter Wiedergabe einer Behauptung von B die folgenden Äußerungen zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen „X musste im Auftrag von Y ein bis zwei Monate vorher systematisch Zimmer anmieten im C und dann bestimmte Sachen veranstalten, also beispielsweise mitten in der Nacht Lärm veranstalten im Flur, um zu gucken, wie reagieren die Leute des Hotels oder die Gäste“, wenn dies geschieht wie in Folge 4 der Staffel „Politiker1 - Der rätselhafte Tod eines Spitzenpolitikers“ in der Fassung des als Anlage ASt. 3 beigefügten Transkripts und aus Anlage ASt 2 ersichtlich. II. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten zu je ¼ zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 120.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Umstand, dass der Betroffene ohne Kenntnis des Inhalts eines geplanten Films erklärt hat, keine Stellungnahme abzugeben, lässt die Anhörungspflicht vor einer Verdachtsberichterstattung nicht entfallen. Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das am 23.2.2024 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt, 3. Zivilkammer, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des landgerichtlichen Urteils zur Klarstellung wie folgt gefasst wird: I. Den Verfügungsbeklagten wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an der jeweiligen Geschäftsführung, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, untersagt, 1. den Verdacht zu erwecken, der Verfügungskläger sei am Tod von Politiker1 beteiligt gewesen, 2. unter Wiedergabe einer Behauptung von B die folgenden Äußerungen zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen „X musste im Auftrag von Y ein bis zwei Monate vorher systematisch Zimmer anmieten im C und dann bestimmte Sachen veranstalten, also beispielsweise mitten in der Nacht Lärm veranstalten im Flur, um zu gucken, wie reagieren die Leute des Hotels oder die Gäste“, wenn dies geschieht wie in Folge 4 der Staffel „Politiker1 - Der rätselhafte Tod eines Spitzenpolitikers“ in der Fassung des als Anlage ASt. 3 beigefügten Transkripts und aus Anlage ASt 2 ersichtlich. II. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten zu je ¼ zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 120.000,- € festgesetzt. A. Der Verfügungskläger (im Folgenden: Kläger) nimmt die Verfügungsbeklagten (im Folgenden: Beklagte) im einstweiligen Verfügungsverfahren auf Unterlassung wegen zweier nach seiner Auffassung in einer Fernsehdokumentation („Politiker1 - Der rätselhafte Tod eines Spitzenpolitikers“ Folge 4) enthaltener Verdachtsberichterstattungen auf Unterlassung der Erweckung je eines Verdachts (Anträge I 1. und I. 2.), sowie auf Unterlassung von vier konkreten Äußerungen (Anträge unter I.3. a) bis d) ) in Anspruch. Gegenstand des Berufungsverfahrens sind allein noch die Anträge I. 1. und I. 3. a). Die den Kläger betreffenden Passagen der Filmdokumentation liegen als Transskript vor (Anlage ASt 3). Daneben haben die Parteien Computersticks mit Filmen zur Akte gereicht. Wegen des näheren Sach- und Streitstandes wird auf das landgerichtliche Urteil verwiesen. Zu ergänzen ist, dass wegen des Todes von Politiker1 bei der Staatsanwaltschaft Stadt1 ein Ermittlungsverfahren wegen eines Tötungsdeliktes gegen Unbekannt geführt wurde. In diesem wurde auch in Richtung des Klägers ein Verdacht geprüft. Das Ermittlungsverfahren wurde am 02.06.1998 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt (vgl. Anlage AG 7). Über das Ermittlungsverfahren gibt es einen „Gesamtbericht“ der Staatsanwaltschaft vom 27.4.1998 (Anlage ASt 26), der veröffentlicht wurde und bis heute online zugänglich ist. Das Landgericht hat mit Urteil vom 23.2.2024 den Verfügungsantrag auch im Hinblick auf die seitens des Klägers lediglich angegebene c/o-Adresse für zulässig erachtet und den Verfügungsanträgen I. 1. und I. 3. a) - auch soweit sie sich gegen die Beklagte zu 4) richten - entsprochen und die Anträge im Übrigen zurückgewiesen. Den Antrag zu 1. hat es im Tenor in der Weise gefasst, dass den Beklagten die Erweckung des Verdachts, der Kläger stehe mit dem Tod von Politiker1 in Zusammenhang wie in jenem Bericht erfolgt, untersagt werde, ohne im Tenor die Äußerungen, aus denen er die Verdachtserweckung herleitet, zu benennen. Der „Umfang“ des Verbots ergebe sich aus den Entscheidungsgründen. Hinsichtlich des Antrages zu 1. hat das Landgericht den Verfügungsanspruch damit begründet, dass bei einer Gesamtschau der vom Kläger in seinem Antrag aufgeführten Äußerungen eine Verdachtsberichterstattung dahingegeben sei, dass dem Zuschauer nahegelegt werde, der Kläger stehe im Zusammenhang mit dem Tod von Poliotiker1. Die auch unter Berücksichtigung der Pressefreiheit und der Kunstfreiheit zur Rechtfertigung dieses Eingriffs erforderlichen anerkannten Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung seien jedoch nicht eingehalten. Der Kläger habe keine ausreichende Gelegenheit zur Stellungnahme dazu erhalten und die Berichterstattung sei auch nicht ausgewogen. Hinsichtlich des Antrages zu I.3.a) handele es sich um eine nicht erweislich wahre und den Kläger in seinem Persönlichkeitsrecht schwer beeinträchtigende Tatsachenbehauptung. Insoweit stünden sich gleichwertige eidesstattliche Versicherungen von beiden Seiten gegenüber. Wegen der Einzelheiten der Begründung sowie wegen der Begründung für die zurückgewiesenen Anträge wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie beantragen, das landgerichtliche Urteil, soweit die Beklagten verurteilt wurden, abzuändern und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Sie wiederholen ihre Auffassung, dass für die bloße Angabe einer c/o-Adresse ein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse an der Privatanschrift des Klägers derzeit nicht ersichtlich sei. Entgegen der Meinung des Landgerichts sei ein ordnungsgemäßer Ablauf des gerichtlichen Verfahrens nicht sichergestellt. Denn insbesondere sei eine Zustellung an die angegebene Adresse des Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht möglich, weil Ladungen der Partei nach den maßgeblichen Vorschriften an diese selbst erfolgen müssten. Vor allem bestehe für die Beklagten die konkrete Gefahr, dass der Kläger sich der Kostentragungslast, welche schon durch das erstinstanzliche Urteil teilweise begründet worden ist, entziehe. Das gelte trotz der vorgelegten unwiderruflichen Empfangsvollmacht der Klägervertreter (Anlage ASt 22). Die Beklagten rügen, dass für sie die Identität des Klägers und der richtige Name ungewiss sei. Deshalb sei bestritten worden, ob es sich bei dem Kläger um die Person „Y“ handele, die Gegenstand der filmischen Darstellung sei. Ihren berechtigten Interessen stünden keine konkreten Gefahren für den Kläger durch die Mitteilung seiner Adresse entgegen. Eine abstrakte Gefahr sei für ein entsprechendes Geheimhaltungsinteresse nicht ausreichend. Der Kläger trage nicht vor, dass eine Gefahr bestehe, dass seine Adresse von den Beklagten oder gar dem Gericht weitergegeben und dadurch eine Gefahr für seinen Leib und sein Leben bestehe. Empfängerkreis seien lediglich die Beteiligten des Gerichtsverfahrens. Deshalb sei nicht nachvollziehbar, warum das Landgericht von einem nicht mehr eingrenzbaren Empfängerkreis ausgehe. Dieselbe Gefahr gelte auch für die Angabe gegenüber seinem Prozessbevollmächtigten. Die Beklagten meinen, die Tenorierung durch das Landgericht verstoße gegen die §§ 938, 308 Abs. 1 ZPO. Denn der Kläger beantrage mit seinem „Schleppnetzantrag“ die isolierte Untersagung der angeführten Äußerungen. Das Landgericht lege jedoch nunmehr eine kumulierte Betrachtung zugrunde. Es habe damit eine inhaltliche Veränderung vorgenommen, die von § 938 Abs. 1 ZPO nicht mehr getragen sei. Der Antrag sei aufgrund der Verknüpfung der Äußerungen mit und/oder dahin zu verstehen, dass jede einzelne der genannten Äußerungen isoliert betrachtet den vom Kläger beanstandeten Verdacht erwecken würde. Er verweist auf wettbewerbsrechtliche Urteile des BGH und meint, dass bei Verwendung einer und/oder-Verknüpfung nicht auch ein Verbot von Kombinationen erstrebt werden könne. Dies sei nur mittels eines Hilfsantrages möglich. Das Landgericht verkenne, dass in Bezug auf die Beklagte zu 4. die Passivlegitimation für einen Anspruch wegen Erweckung eines Verdachts und wegen Behauptung oder Verbreitung bestimmter Äußerungen nicht gegeben sei, weil sie keine dieser Verletzungshandlungen vorgenommen habe. Dass die Beklagte zu 4. nach außen als Produzentin auftrete, ändere daran nichts. Entgegen der Meinung des Landgerichts genüge es nicht, dass sie nach außen als Verantwortliche auftrete. Sie müsse eine Verletzungshandlung vorgenommen haben. Die Beklagte zu 4. habe - als Produzentin der Filmbeiträge - jedoch nur die Produktion vereinbarungsgemäß abgeliefert. Über die Veröffentlichung entschieden allein die Beklagten zu 1. - 3. Bei Auftragsproduktionen habe der Besteller im allgemeinen das Recht, die Produktion überhaupt nicht zu veröffentlichen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts zum Antrag I.1. liege keine Verdachtsberichterstattung vor. Vielmehr handele es sich um eine Collage tatsächlicher Ereignisse des Zeitgeschehens. Es würden nur öffentlich bekannte und bis heute diskutierte Theorien dramaturgisch künstlerisch zusammengestellt. Soweit sie dem maßgeblichen Rezipienten Kreis selbst Schlussfolgerungen aus den dramaturgisch aufbereiteten Fakten nahebringen würden, handele es sich um Werturteile (vgl. BGH, Urt. v. 27.09.2016 - VI ZR 250/13). Sie vertritt die Auffassung, dass für die Grundsätze zur Verdachtsberichterstattung kein Raum sei. Sie könnten nicht ohne Weiteres auf Sachverhalte, die die Kunstfreiheit betreffen, angewendet werden. Diese seien für aktuelle Berichterstattungen über mutmaßliche Straftäter mit Blick auf die Meinungsfreiheit entwickelt worden und stünden mit Art 5 Abs. 3 GG nicht in Einklang. Die Beklagten berufen sich in diesem Zusammenhang auch darauf, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann, wenn der Publizierende mögliche Schlussfolgerungen auf der Grundlage unstreitiger Tatsachen im Sinne einer Vermutung in den Raum stellt, darin ein hinzunehmendes Werturteil liege. Das gelte auch dann, wenn er dem Rezipienten eine bestimmte Schlussfolgerung nahebringen wolle. Er dürfe grundsätzlich dem Rezipienten Fakten zur Auseinandersetzung mit ihnen zur Verfügung stellen und könne nicht dazu angehalten werden, hierdurch gesetzte Anstöße für ein Weiterdenken in Richtung auf einen Sachverhalt zu unterbinden, der von ihm nicht behauptet worden ist. So liege es hier, weil in dem Filmwerk reine - seit 1987 bekannte - Fakten aus dem Bereich der Zeitgeschichte präsentiert würden. Es genüge nicht, wenn dem Durchschnittsrezipienten ggf. Schlussfolgerungen nahegelegt werden. Die Beklagten äußerten allenfalls wertende Kritik. Die Beklagten meinen, sie zeigten in dem Bericht das Vorliegen von Koinzidenzen auf, was nicht gleichbedeutend damit sei, dass der Kläger auch nur irgendwie geartet für den Tod von Politiker1 verantwortlich sei. Die Schlüsse aus den Koinzidenzen blieben dem Zuschauer überlassen. Darüber hinaus ergebe sich allein aus der Involviertheit des Klägers in die in Frage stehenden Geschehnisse („steht in einem Zusammenhang mit…“) kein rechtswidriges, strafbares oder sonst moralisch verwerfliches Verhalten, was aber Voraussetzung für die Anwendung der Grundsätze über die Verdachtsberichterstattung sei. Es werde in dem Bericht auch klargestellt, dass die Umstände, die zum Tode von Politiker1 geführt haben, ungeklärt seien und auch blieben. Die Beklagten nehmen in diesem Zusammenhang zu den einzelnen vom Landgericht für den Verdacht herangezogenen Äußerungen Stellung und erläutern, warum es sich um wahre Einzeltatsachen handele. Wegen der Einzelheiten wird auf S. 26 28 der Berufungsbegründung verwiesen. Selbst wenn man davon ausgehe, - dass die Beklagten mit der Verbreitung der wahren Tatsachen dem Zuschauer die Schlussfolgerung nahebrächten, dass der Kläger mit dem Todesfall im Zusammenhang stehe, sei dies, so meinen die Beklagten, von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt. Entgegen der Meinung des Landgerichts ändere daran nichts der Pressetext der Beklagten zu 3. Die Beschreibung darin beziehe sich nicht auf den „Y-Komplex“, sondern die weiteren Theorien, die innerhalb der Folge 4 und den anderen Folgen aufbereitet würden und hier insbesondere bisher noch nicht bekannte Äußerungen eines ehemaligen Mitarbeiters der Stasi. Neue Zeugen kämen mit Blick auf den Kläger nicht vor. Wenn es eine neue „Spur“ gegeben habe, dann eine, die weg vom Kläger führe. Zudem hafteten sie, die Beklagten, nicht für zitierte Äußerungen Dritter. Zum einen hätten sie sich diese nicht zu Eigen gemacht. Zum anderen lasse das Landgericht hier eine kunstspezifische Betrachtung vermissen. Sie seien dramaturgisch spezifisch aufbereitet und nicht in den Kontext einer Berichterstattung eingebunden. Für die „dramaturgische Aufbereitung“ von Drittäußerungen hafteten die Beklagten nicht. Auch presserechtlich hätten die Beklagten sich die Äußerungen Dritter nicht zu Eigen gemacht, weil es sich um künstlerische Elemente handele, „um Eindrücke, die die Schöpfer des Werkes aufgrund der Aussagen der Interviews gewonnen“ hätten (z.B. „brisante Enthüllungen“, „spektakuläre Enthüllungen“, „unglaubliche Umstände“) oder künstlerische Erzählmethoden, um für den Rezipienten einen „roten Faden“ herzustellen (Beispiele S. 31). Hinsichtlich der Abwägung rügen sie, dass das Landgericht die Schwelle der Persönlichkeitsbeeinträchtigung in unzulässiger Weise auf ein nicht erträgliches Maß herabsetze und so den Schutzbereich der Kunstfreiheit verkenne. Es prüfe die Schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht anhand des Charakters des Kunstwerkes (S. 34). Sie legen S. 32 der Berufungsbegründung näher dar, warum es sich bei der streitgegenständlichen Folge 4 um ein Kunstwerk handele, das den Schutz des Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG in Anspruch nehmen könne. Bei einem solchen dürften negative oder unzutreffende Sachaussagen über betroffene Personen nicht ohne Weiteres untersagt werden. Sie begründen näher, warum hier keine schwerwiegende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers gegeben sei. Insbesondere rügen sie, dass das Landgericht den Aspekt, dass die Serie ebenso wie die streitgegenständliche Folge 4 auch mit Blick auf die Vorgänge im Hotel C Ereignisse nachstelle - durch sog. Reenactment-Szenen, durch die „Inszenierung“ eines „Investigation Rooms“, in dem der frühere OStA D und Vorname2 A verschiedenen Spuren nachgingen, nicht gewürdigt habe. Diese Nachstellung der -möglichen - Wirklichkeit könne zwangsläufig und auch im Eindruck des Zuschauers nicht identisch mit der historischen Wirklichkeit sein. Ein direkter Wirklichkeitsbezug sei nicht mehr gegeben. Genau dieser sei aber mindestens Ausgangspunkt für die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung. Die Erwähnung des Klägers in dem Kontext zu den historischen Fakten des Skandals, die in künstlerisch-filmischer Form darzustellen die Beklagten mit „Politiker1, der rätselhafte Tod eines Spitzenpolitikers“ umgesetzt hätten, gehöre auch dann, wenn er für ein Interview nicht zur Verfügung stand, dazu. Seine Persönlichkeitsrechtsbetroffenheit sei angesichts der 20 Jahre alten Informationen und Zeitzeugen denkbar gering. Selbst wenn die Grundsätze über die Verdachtsberichterstattung einzuhalten wären, lasse das Landgericht diesbezüglich ein Zugrundelegen der Kunstfreiheit vermissen. Eine Pflicht des Künstlers, uneingeschränkt Stellungnahmen Betroffener, entlastende Tatsachen usw. hinzuzufügen, sei nicht mit der Gewährleistung des Werkbereichs der freien künstlerischen Betätigung in Einklang zu bringen. Andernfalls würde eine Inhaltskontrolle stattfinden. Bei der Abwägung zwischen Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrechts des Klägers komme deshalb, weil hier keine schwerwiegende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts, wie etwa in der Intimsphäre, gegeben sei, der Kunstfreiheit der Vorrang zu. In diese Abwägung sei auch einzubeziehen, dass der Kläger über Jahre hinweg gegen die vorgelegten Berichterstattungen und den Wikipedia-Artikel, in denen seine Rolle im Fall Politiker1 beleuchtet werde, nicht vorgegangen sei. Die Beklagten zeigen am Wikipedia-Artikel exemplarisch ihre Sicht auf, dass dieser entgegen dem Landgericht keine inhaltlichen Unterschiede zu dem hiesigen Bericht aufweise (Berufungsbegründung S. 40 f.). Dies zeige, dass der Kläger seit langem gut damit leben könne. Auch der auf seiner Website verbreitete Artikel (Zeit-Interview) bestätige das, weil er freimütig über sein „Amüsement“ gesprochen habe, die die Verdächtigungen ausgelöst hätten. Die Beklagten vertreten die Auffassung, dass sie die Voraussetzungen der Verdachtsberichterstattung, wenn man sie denn für anwendbar halte, überobligatorisch eingehalten hätten. Ein Mindestbestand an Beweistatsachen sei gegeben, weil zahlreiche Indizien dafür vorlägen, dass der Kläger irgendwie geartet in den Fall Politiker1 involviert gewesen sein (näher Berufungsbegründung S. 43 f.). Das Landgericht berücksichtige nicht, dass dies von Herrn Vorname2 A und Herrn E eidesstattlich versichert worden sei. Die Beklagten bestreiten nunmehr mit Nichtwissen, dass Herr X (laut Generalstaatsanwalt F) früher durch falsche Informationen aufgefallen sei und dass er den Verdacht aus finanziellen Gründen aufgestellt habe. Gänzlich unzutreffend nehme das Landgericht an, dass die Berichterstattung nicht ausgewogen sei. Selbst bei einem isolierten Blick auf Folge 4 würden alle Theorien, wie Politiker1 um Leben gekommen sein könnte, völlig ergebnisoffen dargestellt und kein Urteil gefällt oder einer der Vorzug gewährt. Es werde die Darstellung der Beklagten vom Geschehen von 1987 mitgeteilt und auch der entlastende Umstand erwähnt, dass keine Mikrofone im Hotelzimmer von Politiker1 gefunden worden seien. Entgegen dem Landgericht werde Herr X auch nicht überwiegend als belastbar dargestellt. Die möglichen Beweggründe, die ihn zu seinen Äußerungen gegenüber Herrn G und Herrn B veranlasst haben könnten, hätten die Beklagten nicht näher beleuchtet, da sie ihnen nicht bekannt seien. Soweit das Landgericht moniere, dass bei X 109 Audio-Kassetten gefunden wurden, die keine bedeutsamen Hinweise für das Ermittlungsverfahren ergeben hätten, handele es sich hierbei nicht um einen Umstand, der für den Kläger entlastend sei, sodass dieser nicht habe mitgeteilt werden müssen. Warum der erstmals mit dem Verfügungsantrag mitgeteilte Umstand, dass der Kläger trotz des Fotos aus den 60er Jahren nicht gewusst habe, dass I der Pressereferent von Politiker1 war, habe mitgeteilt werden müssen, sei nicht nachvollziehbar. Warum schließlich der Umstand, dass gegen den Kläger keine Beweise vorliegen, eine Verdachtserweckung verstärke, sei unerfindlich. Die Beklagten wiederholen unter Bezug auf den bisherigen Vortrag ihren Standpunkt, dass eine „umfassende Anhörung“ des Klägers entbehrlich gewesen sei. Es komme nicht darauf an, ob der Kläger mit den konkreten, in der streitgegenständlichen Folge 4 des Filmwerks der Beklagten dargestellten Fakten konfrontiert worden sei. Er sei über seine Rolle im Zusammenhang mit dem Geschehen rund um Politiker1 befragt worden. Da in diesem Zusammenhang der Kläger angegeben habe, dass er jegliche Stellungnahme zu dem damaligen Geschehen ablehne, habe ihm nicht noch ein Fragenkatalog übermittelt werden müssen. Ein weiteres Stellungnahmeangebot mit der Mitteilung konkreter Tatsachen wäre reine Förmelei gewesen. Sie meinen, dass eine Anhörung prozessual ohnehin nur zu einer Rechtswidrigkeit der filmischen Darstellungen führen könne, wenn der Kläger substantiiert vorgetragen hätte, dass er von der Möglichkeit einer Stellungnahme überhaupt auch Gebrauch gemacht und zudem vorgetragen hätte, dass der Inhalt seiner Stellungnahme Veranlassung gegeben hätte, die streitgegenständliche Folge 4 des Filmwerks der Beklagten jedenfalls zu modifizieren. Der Kläger habe aber nicht vorgetragen, dass er dann Relevantes mitgeteilt hätte. Unter Hinweis auf S. 8 des Schriftsatzes vom 31.1.2024 und die eidesstattliche Versicherung AG 2 meinen die Beklagten, das Landgericht nehme zu Unrecht an, dass der Journalist E dem Kläger nicht mitgeteilt habe, dass die Serie auf Fernsehsender1 laufen werde. 5) Entgegen der Meinung des Landgerichts habe der Kläger auch keinen Anspruch auf Unterlassung der Äußerung I. 3. a). Das Landgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass es sich hierbei um eine Tatsachenbehauptung eines Dritten handele, deren Wahrheitsbeweis nicht mehr erbracht werden könne. Das Landgericht habe schon verkannt, dass neben Herrn B auch Vorname2 A eidesstattlich versichert habe, dass Herr X sich so geäußert habe. Dabei komme es nicht darauf an, ob der Kläger eidesstattlich versichert, dass die Behauptung von Herrn X inhaltlich nicht zutreffe. Die Beklagten könnten sich auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen, sodass die Beweislastumkehr aus § 186 StGB hier nicht einschlägig sei. Etwas anderes, als dass sich Herr X gegenüber B und Vorname2 A entsprechend geäußert habe, werde nämlich nicht berichtet. Im Übrigen sei es nicht so, dass nach dem Tod von Herrn X die Wahrheit der von Herrn X geäußerten Tatsache, an der weiter ein öffentliches Interesse bestehe, nicht mehr beweisbar sei. Denn insoweit könnten die eidesstattlichen Versicherungen der Herren B, E und Politiker1 zur mittelbaren Beweiswürdigung herangezogen werden. Sie werde auch durch den online abrufbaren Gesamtbericht der StA Stadt1 bestätigt. Die Beklagten vertreten auch hinsichtlich dieser Äußerung die Auffassung, dass sie, insbesondere die Beklagten zu 2), diesbezüglich auch nicht als Verbreiter hafteten. Das Landgericht lasse die kunstspezifische Beurteilung vermissen. Rechtsfehlerhaft gehe das Landgericht auch von einem schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers deswegen aus, weil die Äußerung ein Indiz für den Verdacht sei, dass der Kläger mit dem Tod von Politiker1 in Zusammenhang stehe. Damit stehe in Widerspruch, dass das Landgericht auf S. 27 des Urteils feststelle, dass die Äußerung isoliert nicht geeignet sei, diesen Verdacht zu erwecken. Es entstehe durch diese Äußerung eben kein Verdacht, dass der Kläger mit dem Tod von Politiker1 in Zusammenhang stehe. Im Übrigen gelte zur Schwere des Eingriffs dasselbe wie bei dem Antrag zu I.1. Die Beklagten wiederholen ihren Standpunkt, dass der Kläger auch keinen Verfügungsgrund dargelegt habe. Das Landgericht gehe nicht darauf ein, dass Gegenstand des Beitrages Äußerungen seien, die der Öffentlichkeit seit langer Zeit bekannt seien. Im Hinblick darauf, dass er jahrelang solche Äußerungen hingenommen habe, könne es ihm zugemutet werden, den Weg des Hauptsacheverfahrens zu beschreiten. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Berufung. Er wiederholt zunächst die Darstellung zu seiner beruflichen Tätigkeit im Allgemeinen und insbesondere, dass er sich 1987 wegen der sog. „…“ in Stadt2 aufgehalten habe. Die Operation sei auch mit der Bundesregierung abgesprochen gewesen. Er ergänzt, dass er sich in der Öffentlichkeit mit Ausnahme der vor vielen Jahren eingerichteten Homepage so gut wie nicht darstelle. Er verschließe sich Recherchen nicht. Das zeige auch die eidesstattlicher Versicherung des Journalisten E (AG 2), weil er bereit gewesen sei, mit ihm über den Fall Politiker1 zu sprechen und ihm auch anschließend Informationen dazu übersandt habe (Anlagen ASt 6 - 11). Nichts davon habe jedoch Eingang in die Berichterstattung der Beklagten gefunden, so auch nicht die Einstellung des gegen „Unbekannt“ geführten Ermittlungsverfahrens wegen „Verdacht des Mordes an Politiker1“ (vgl. Bericht Anlage ASt 26). Der Kläger sei darin lediglich als „Spur ‚Y/X‘“ betroffen (Anlage ASt 26, Blatt 209). Ihm sei bis zu diesem Verfahren unbekannt gewesen, dass der Abschlussbericht dieses Ermittlungsverfahrens öffentlich verfügbar ist. Die Beklagten hätten ihn aber gekannt, wie sich aus deren Schriftsatz vom 31.01.2024, Seite 14 ergebe. Aus ihm ergebe sich auch, dass es seit dem Tod von Politiker1 im Jahr 1987 bis zum Abschlussbericht vom 27.04.1998 keine Erkenntnisse gegeben habe, wonach der Kläger in den Tod des Politiker1 oder gar in dessen Mord verwickelt sein könnte. Der Kläger wiederholt und vertieft seine Auffassung, dass es sich um eine Verdachtsberichterstattung dahin handele, dass er mit dem Tod von Politiker1 in einen Zusammenhang gebracht werde. Dies sei gerade das Sendekonzept der Beklagten. Wegen der Einzelheiten wird auf S. 6 bis 6 bis 11 der Berufungserwiderung vom 3.7.2024 verwiesen. Die Beklagten machten sich die Zitate Dritter ohne Zweifel zu Eigen, was insbesondere die verbindenden Texte aus dem „Off“ zeigten (näher Bl. 94 f. OLG-Akte). Der Kläger meint, die Beklagten gingen in ihrer Berufungsbegründung (im Zusammenhang mit dem Mindestbestand an Beweistatsachen) selbst davon aus, dass die Vielzahl an Fakten es nahelege, dass der Kläger in die damaligen Geschehnisse involviert gewesen sei. Entgegen der Meinung der Berufung handele es sich nicht um eine tunlichst unbedeutende Aneinanderreihung von Äußerungen. Vielmehr verweise auch das Landgericht auf die verbindenden Textelemente, die auf eine Beteiligung des Klägers am Tod hinwiesen. Der Kläger gibt eine an sein Büro am 8.2.2024 gerichtete E-Mail-Nachricht wieder, in der, weil er Politiker1 getötet habe, von einem unbekannten Dritten eine Drohung an ihn ausgesprochen wird (Berufungsakte Bl. 88). Mit der Verdachtsäußerung werde dem Kläger entgegen der Meinung der Beklagten mindestens ein moralisch fragwürdiges bzw. verwerfliches Verhalten vorgeworfen. Andernfalls lasse sich auch nicht das von den Beklagten für sich in Anspruch genommene öffentliche Interesse an der identifizierenden Berichterstattung rechtfertigen. Der Kläger vertritt die Auffassung, dass letztlich als wahre Tatsache nur bleibe, dass er in der Todesnacht in einem anderen Hotel in Stadt2 war, was aber kein öffentliches Interesse für eine identifizierende Berichterstattung, ihn mit dem Tod von Politiker1 in einen Zusammenhang zu bringen, rechtfertige. Es fehle jedenfalls an einem Mindestbestand an Beweistatsachen. Insbesondere habe das gegen „Unbekannt“ geführte Ermittlungsverfahren zu keiner irgendwie gearteten Beteiligung des Klägers am Tod von Politiker1 geführt. Soweit die Beklagten sich auf Aussagen von X als Indizien stützten, habe er eidesstattlich versichert, dass dessen Behauptungen unwahr gewesen seien (näher Anlage ASt 1 i.V.m. Bl. 96 - 99 OLG-Akte). Er wiederholt seinen Standpunkt, dass die Darstellung nicht ausgewogen sei. Schließlich habe auch eine nicht annähernd ausreichende Konfrontation mit dem Bericht stattgefunden. Er verweist darauf, dass das von den Beklagten für ihren Standpunkt, dass der Betroffene darlegen müsse, was er bei ausreichender Konfrontation geäußert hätte, zitierte OLG-Urteil vom Bundesgerichtshof aufgehoben worden sei und von ihm die gegenteilige Auffassung vertreten werde. Der Kläger legt im Einzelnen dar, warum es sich nach seiner Auffassung bei der streitgegenständlichen Sendung nicht um ein von Art. 5 Abs. 3 GG geschütztes Kunstwerk handele. Dagegen spreche schon, dass die Beklagten selbst vorgetragen hätten, es handele sich um eine Aneinanderreihung längst bekannter Tatsachenaussagen Dritter. Es handele sich um eine Dokumentation und bestenfalls um eine Reportage. Die szenische Darstellung der jeweiligen Interviewpartner mache diese noch nicht zu einem Kunstwerk. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf S. 25 bis 29 der Berufungserwiderung verwiesen. Selbst wenn man von einem Kunstwerk ausgehe, sei die Kunstfreiheit nicht schrankenlos gewährleistet, sondern auch nach der Rechtsprechung des BVerfG mit den anerkannten Inhalten des Persönlichkeitsrechts abzuwägen. Hier sei einzustellen, dass der Kläger sich nicht gegen künstlerische Elemente, sondern gegen Inhalte in dem Beitrag wende, bei denen es sich um die Aneinanderreihung von nicht einmal neuen Tatsachenaussagen Dritter handele. Der Kläger weist darauf hin, dass sich die Darstellung im Wikipedia-Artikel über Politiker1 von der Darstellung der Beklagten darin unterscheide, dass in dem streitgegenständlichen Bericht zusätzlich der angebliche Auftrag an X mitgeteilt wird, in dem Hotel C Zimmer anzumieten und bestimmte Sachen zu veranstalten (Äußerung Antrag I.3.a)). Zur vom Landgericht untersagten Äußerung des Antrages I.3.a) wiederhol der Kläger seinen Vortrag, dass diese unwahr sei, was er durch seine eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht habe. Die als Anlage AG 4 vorgelegte eidesstattliche Versicherung des Journalisten B ändere daran nichts, weil es sich ersichtlich nur um eine Aussage vom „Hörensagen“ ohne eigene Erkenntnisse handele. Dieser könne die Wahrheit der Angabe X im Gegensatz zum Kläger nicht beurteilen. Vorname2 A habe sich dazu in seiner eidesstattlichen Versicherung (Anlage AG 3), entgegen der Darstellung der Beklagten, nicht eingelassen. Eine kunstspezifische Betrachtung sei hier entgegen der Meinung der Beklagten schon deshalb nicht vonnöten, weil der Darstellung der Angabe von B jedes künstlerische Element fehle. Deshalb bedürfe es für das Überwiegen gegenüber den Grundrechten der Beklagten keiner schweren Persönlichkeitsverletzung, die im Übrigen mit dem Verdacht aber gegeben sei. Hinsichtlich der Zulässigkeit des Antrages wegen der bloßen Angabe eine c/o-Adresse vertritt der Kläger die Auffassung, dass mit der als ASt 22 vorgelegten unwiderruflichen Empfangsvollmacht, Weisung und Verzichtserklärung alle auch nur entfernt denkbaren Nachteile für die Beklagten abgedeckt seien. Er verweist darauf, dass das vom Landgericht bejahte Geheinhaltungsinteresse u.a. wegen der Weitergabe seiner Adresse an einen nicht mehr eingrenzbaren Empfängerkreis von ihm so vorgetragen worden sei und verweist zusätzlich auf die o.g. E-Mail eines Dritten mit einer Drohung. Hinsichtlich der Sorge der Beklagten, ob es sich beim Kläger wirklich um Y handele, verweist er auf seinen erstinstanzlichen Vortrag dazu. Die Haftung der Beklagten zu 4) als unstreitige Produzentin des Beitrages ergebe sich auch aus dem eigenen vorgerichtlichen Vortrag, dass an der Beklagten zu 4) letztlich alles hängen bleibe. Sie habe auch im Innenverhältnis dafür einzustehen, dass die von ihr erstellten Produktionen frei von Recht Dritter, einschließlich Rechtsverletzungen Dritter, sind. Hinsichtlich des Verfügungsgrundes nimmt der Kläger auf seinen bisherigen Vortrag und seine eidesstattliche Versicherung Bezug. Bei seiner Tenorierung, so der Kläger, habe sich das Landgericht im Rahmen der §§ 938, 308 Abs. 1 ZPO bewegt. Er habe das Verbot einer Verdachtsberichterstattung beantragt und dies habe das Landgericht auch ausgeurteilt. Unerheblich sei, dass in dem von ihm eingereichten Antrag auch die konkreten Behauptungen enthalten seien, auf die die Verdachtsberichterstattung sich bezogen habe. Nur eine Äußerung, die das Landgericht herangezogen habe, sei darin nicht enthalten und das Landgericht habe bis auf zwei Ausnahmen die aufgeführten Äußerungen von S. 28 f. des Urteils übernommen. Ob auch die Aufnahme aller Äußerungen oder nur ein Teil davon zur Verdachtsberichterstattung führe, sei nicht entscheidend. Ausreichend sei jedenfalls, dass die zur Beurteilung vorgelegte Berichterstattung in dieser Form eine rechtswidrige Verdachtsberichterstattung sei. Die von den Beklagten angeführte Entscheidung des BGH aus dem Bereich des Wettbewerbsrechts betreffe die andere Frage, ob durch denselben Sachverhalt mehrere Normen verletzt seien. Mit Schriftsatz vom 30.12.2024 vertiefen die Beklagten ihren Standpunkt und ergänzen ihren Vortrag und ihr Bestreiten hinsichtlich verschiedener Einzelheiten. Als Beleg für ihren Vortrag, dass der Kläger sich selbst in der Öffentlichkeit darstelle, legen sie einen offenen Brief vom 3.3.2017 (Anlage AG 12) vor, der u.a. eine Stellungnahme über die Berichterstattung im Zusammenhang mit einem gegen ihn geführten Steuerstrafverfahren beinhaltet. Sie tragen vor, dass dieses Strafverfahren noch nicht beendet, sondern derzeit - nach Aufhebung des vorangegangenen Urteils durch den Bundesgerichtshof - nur ausgesetzt sei. Als Beleg für ihren vom Kläger bestrittenen Vortrag, dass ein Informant gegenüber dem BND behauptet habe, der Kläger habe Politiker1 in das Hotel nach Stadt2 gelockt, legen sie einen Bericht der Zeitung1 auf www.(...).de vom XX.XX.2013 vor (Anlage AG 13), der auf einer Mitteilung des BND beruhe. Der Kläger nimmt dazu mit Schriftsatz vom 27.1.2025 unter Wiederholung seiner bisherigen Standpunkte Stellung. Der vorgelegte Bericht der Zeitung1, so der Kläger, sei ihm bisher nicht bekannt gewesen. Er vertritt die Auffassung, dass diese ebenfalls in rechtswidriger Weise berichte. In einem Schriftsatz vom 12.2.2025 bestreiten die Beklagten mit Nichtwissen, dass der Kläger von dem genannten Zeitung1-Bericht (AG 13) keine Kenntnis gehabt habe und wiederholen im Übrigen ihre Standpunkte. Mit Schriftsatz des Klägers vom 12.2.2025 trägt dieser vor, die Behauptung in den Zeitung1-Bericht, der Kläger habe Politiker1 in das Hotel nach Stadt2 gelockt, sei inzwischen auf seine Intervention hin entfernt worden. Dies bestreiten die Beklagten mit Schriftsatz vom 13.2.2025 und vertreten die Auffassung, dass sich „Zeitung1“ in dem Bericht auf von einem BND-Informanten mitgeteilte Einzelheiten stütze. Von der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird nach § 540 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 313a Abs. 1 S. 1 und § 542 Abs. 2 ZPO abgesehen. B. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. I. Zum Verfügungsanspruch 1. Zulässigkeit des Verfügungsantrages Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Zulässigkeit des Verfügungsantrages nicht entgegensteht, dass der Kläger nicht seine Anschrift angegeben hat, sondern lediglich die c/o-Adresse seiner Prozessbevollmächtigten. a) Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO muss die Klageschrift - entsprechendes gilt für einen Verfügungsantrag - die Bezeichnung der Parteien enthalten. Auf die Klageschrift sind nach § 253 Abs. 4 ZPO die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze anzuwenden. Nach § 130 Nr. 1 ZPO sollen diese die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung enthalten. Dazu gehört nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich auch die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers. Wird diese Angabe, obgleich möglich, schlechthin oder ohne zureichenden Grund - wie etwa schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der Partei - verweigert, ist die Klage grundsätzlich unzulässig, was auch dann gilt, wenn ein Kläger (wie hier) durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist. Die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift dient der Identifizierung des Klägers. Gleichzeitig dokumentiert dieser hiermit seine Bereitschaft, sich möglichen nachteiligen Folgen des Prozesses, insbesondere einer Kostentragungspflicht, zu stellen und damit den Prozess nicht aus dem Verborgenen heraus zu führen. Zudem wird dem Gericht nur hierdurch ermöglicht, das persönliche Erscheinen des Klägers anzuordnen, da die Ladung hierzu nach § 141 Abs. 2 S. 2 ZPO der Partei selbst mitzuteilen ist, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat (vgl. etwa BGH, Urteil vom 7.7.2023 - V ZR 2010/22 Rz. 9 m.w.N.). Allerdings können schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen eine Ausnahme rechtfertigen. Solchen Schwierigkeiten muss das Verfahrensrecht Rechnung tragen. In derartigen Fällen ist wenigstens zu fordern, dass dem Gericht die insoweit maßgebenden Gründe unterbreitet werden, damit es prüfen kann, ob ausnahmsweise auf die Mitteilung der ladungsfähigen Anschrift des Klägers verzichtet werden kann. Wird diese hingegen schlechthin oder ohne zureichenden Grund verweigert, liegt keine ordnungsmäßige Klageerhebung vor mit der Folge, dass das Rechtsschutzgesuch als unzulässig abzuweisen ist (etwa BGH, Urteil vom 9.12.1987 - IVb ZR4/87 Rz. 9; BVerfG, Beschluss vom 11.11.1999 - I BvR 1203/99). b) Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass der Kläger sich auf schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen berufen kann. Aufgrund der unstreitigen früheren beruflichen Tätigkeit als Geheimagent in verbrecherischen und terroristischen Zusammenhängen besteht die Gefahr, dass Personen aus diesem Umfeld ihm oder seiner Familie nebst minderjährigem Sohn heute noch aus „Rachegründen“ Schaden zufügen wollen. Wegen der Einzelheiten dazu wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen S. 25 f. des landgerichtlichen Urteils sowie den Schriftsatz des Klägers vom 21.12.2023 und S. 5 ff. des Schriftsatzes vom 17.1.2024 verwiesen Entgegen der Auffassung der Berufung ist es für die Annahme eines berechtigten Geheimhaltungsinteresses nicht erforderlich, dass eine konkrete Gefahr in dem Sinne besteht, dass die Adresse von den Beklagten oder gar dem Gericht weitergegeben wird und dadurch eine Gefahr für sein Leib und Leben besteht. Insoweit hat schon der Kläger - und nicht erst das Landgericht - darauf hingewiesen, dass mit der Weitergabe der Adresse im Prozess diese an einen nicht mehr eingrenzbaren Empfängerkreis gelangen kann, der neben den Beklagten bzw. ihren gesetzlichen Vertretern zahlreiche nachgeordnete Mitarbeiter umfasst (vgl. Schriftsatz vom 17.1.2024 S. 8). In diesem Zusammenhang ist zu würdigen, dass die Beklagte Teil eines großen umfassenden Medienunternehmens ist, das auch über politischen Themen berichtet. Dieselbe Gefahr etwaiger Weitergabe besteht nicht für die Angabe gegenüber dem eigenen Prozessbevollmächtigten, weil zu diesem ein berufliches Vertrauensverhältnis besteht und er auch zu entsprechenden Vorkehrungen beruflich verpflichtet ist. Eine weitergehende konkrete Gefahr ist für die Annahme eines berechtigten Geheimhaltungsinteresses nicht erforderlich. c) Der Kläger hat auch Angaben gemacht und Erklärungen abgegeben, die in Verbindung mit der c/o-Adresse den Zwecken der Angabe einer privaten Ladungsanschrift ohne unzumutbare Gefährdung der Interessen der Beklagten angemessen Rechnung tragen. Soweit die Beklagten eine Überprüfbarkeit der Identität des Klägers mit dem im Bericht genannten Geheimagenten Y anmahnen, wird dem durch die Erklärung seiner Prozessbevollmächtigten Rechnung getragen, dass der sachbearbeitete Rechtsanwalt in den Personalausweis des Klägers Einsicht genommen habe (Schriftsatz vom 17.1.2024 S. 11). Hinsichtlich der Möglichkeit, den Kläger zum Zweck des persönlichen Erscheinens zu laden, ist eine Ladung durch Vermittlung der Prozessbevollmächtigten möglich, weil der Kläger dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt der Klägervertreter eine unwiderrufliche Empfangsvollmacht u.a. zur Entgegennahme einer Ladung erteilt und dieser erklärt hat, derartige Schriftsätze unverzüglich weiterzuleiten (Anlage ASt 22, Bl. 757 LG-Akte). Die Klägervertreter haben darüber hinaus die persönliche E-Mail-Adresse des Klägers mitgeteilt. Soweit die Beklagten besorgen, der Kläger werde sich möglichen nachteiligen Folgen des Prozesses, insbesondere einer Kostentragungspflicht, entziehen, ist dem seitens des Klägers dadurch Rechnung getragen, dass die Klägervertreter unwiderruflich angewiesen worden sind, für den Fall, dass es zur Zwangsvollstreckung kommt, dem Vollstreckungsgläubiger die ladungsfähige Anschrift mitzuteilen (Bl. 756 i.V.m. Anlage ASt 22). Der vom Kläger darüber hinaus angebotenen Leistung einer Prozesskostensicherheit bedurfte es deshalb nicht. 2. Zum Verfügungsanspruch auf Unterlassung der Erweckung eines Verdachts (Antrag I.1.) Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass der Kläger aus den §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG ein Anspruch gegen die Beklagten zusteht, durch die angegriffene Berichterstattung den Verdacht zu erwecken, der Kläger stehe mit dem Tod von Politiker1 in einem Zusammenhang, wobei die letztgenannte Formulierung dahin zu präzisieren ist, dass der Kläger an dem Tod von Politiker1 beteiligt sei. a) Das Landgericht hat die den Kläger betreffende Passage des Berichts „Politiker1 - Der rätselhafte Tod eines Spitzenpolitikers“, wie sie sich auch aus dem Transskript Anlage ASt 3 ergibt, zu Recht dahin ausgelegt, dass es sich um eine Verdachtsberichterstattung handelt, also um eine Tatsachenäußerung des Inhalts, dass der Kläger mit dem Tod von Politiker1 in Zusammenhang stehe bzw. - genauer - an diesem beteiligt sei. Verdachtsäußerungen sind dadurch gekennzeichnet, dass der Äußernde aus der Perspektive eines Durchschnittsrezipienten keinen feststehenden Sachverhalt behauptet, sondern zu erkennen gibt, dass er einen Sachverhalt für lediglich möglich hält, also nur einen Verdacht hegt (vgl. BGH, Urteil vom 18.11.2014 - VI ZR 76/17 Rz. 18 ff.; Korte, Praxis des Presserechts, 2. Aufl., § 2 Rz. 176 + 246). aa) Die Beklagten haben einen solchen Verdacht zwar nicht ausdrücklich erhoben. Nach den allgemeinen Grundsätzen über verdeckte Äußerungen kann sich die Erhebung eines Verdachts jedoch auch aus dem Gesamtkontext mehrerer für sich wahrer Tatsachen ergeben, wenn sie dem unbefangenen Durchschnittsleser die Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes unabweisbar nahelegen (vgl. BGH, Urteil 18.11.2014, o.a.O., Rz. 20 f.). Aus diesem Grund steht entgegen der Meinung der Beklagten der Annahme einer Verdachtsberichterstattung nicht schon entgegen, dass es sich bei dem Bericht um eine Collage tatsächlicher Ereignisse des Zeitgeschehens handelt, bei der nur öffentlich bekannte und bis heute diskutierte Theorien dramaturgisch zusammengestellt werden. Die Erweckung eines Verdachts kann sich sogar aus der Zusammenschau von Einzelaussagen mehrerer Folgen einer Filmreihe ergeben (vgl. LG Hamburg AfP 2024, 529). Das Landgericht hat in diesem Sinne zu Recht angenommen, dass bei einer Gesamtschau der vom Kläger in seinem Antrag aufgeführten Äußerungen eine Verdachtsberichterstattung dahingegeben sei, dass dem Zuschauer unabweisbar nahegelegt werde, der Kläger stehe im Zusammenhang mit dem Tod von Politiker1. Dies ergibt sich aus Folgendem: Mit dem Zitat des Bruders von Politiker1 aus der Pressekonferenz vom XX.XX.1987 im Intro des Filmberichts „…“ und der Aussage zu Beginn des sich hier angegriffenen Abschnitts ab Timecode Minute 9:00, dass viele Indizien darauf hindeuteten, dass Politiker1 in der Todesnacht nicht alleine war und fraglich sei, wer bei ihm war und warum, wird der Leser darauf hingelenkt, dass im Folgenden untersucht werden soll, ob es Spuren für einen Mord gibt. Es folgt dann, dass Vorname2 A von unerwarteter Seite Hilfe erhalten habe, die ihn „auf eine Spur“ gebracht habe. Diese „Hilfe“ versteht der Zuschauer nach dem Vorangegangenen als Hilfe, um dessen eigene Mordthese zu untermauern, zu beweisen oder zumindest zu klären. Als Helfer wird im Folgenden - durch Schilderungen der Journalisten B und G - der Privatdetektiv X vorgestellt und zwar als „begnadeter Bastler“, „Ingenieur auf höchstem Niveau“ und „Experte“, der für Geheimdienste gearbeitet habe. Von Herrn X wird zwar zunächst nur mitgeteilt, dass er „Kontakt zum Fall Politiker1“ gehabt und er Angst gehabt habe, dass ihm „diese Politiker1 Affäre angedreht“ werde. Dann jedoch wird berichtet, X habe angegeben, dass er Mikrofone in Politiker1‘s Zimmer … im Hotel C installiert habe. Hier nun kommt der Kläger ins Spiel, weil X erzählt haben soll, dass er für den Kläger arbeite und der Kläger „gefährlich“ sei. Nachdem der Kläger sodann als „Superagent“ näher vorgestellt, sein Aufenthalt am selben Wochenende im Hotel M in Stadt2 erwähnt und die Einschätzung des früheren Leitenden Oberstaatsanwalt D eingespielt worden ist, der Kläger sei nicht glaubwürdig und eine „schillernde Persönlichkeit“, wird die „weitere spektakuläre Enthüllung“ von Herrn X eröffnet: Dass nämlich X im Auftrag des Klägers ein bis zwei Monate vorher systematisch Zimmer im „C“ anmieten musste und dann im Hotel habe „bestimmte Sachen veranstalten“ müssen. Wenn dann noch berichtet wird, dass Herr X „sehr schockiert“ gewesen sei, weil ein „Mieter dieses Zimmers danach aus dem Leben“ geschieden sei, drängt sich spätestens dem unbefangenen Zuschauer der durch deutliche Indizien belegte Verdacht auf, dass der Kläger in irgendeiner Weise an einem nicht natürlichen und auch nicht selbstbestimmten Tod von Politiker1 beteiligt gewesen sei und dabei den Privatdetektiv X als Helfer/Mitarbeiter eingesetzt habe. Die deutlichen Indizien über den bloßen Aufenthalt in einem benachbarten Hotel hinausweisenden Indizien ergeben sich daraus, dass der Kläger den Privatdetektiv X mit dem Einbau von Mikrofonen in As Hotelzimmer und früher schon mit der Anmietung von Zimmern in jenem Hotel und merkwürdigen Handlungen beauftragt habe. Dabei wird auch der Einbau der Mikrofone als im Auftrag des Klägers erfolgt dargestellt, weil der Journalist G mit Äußerung eingeblendet wird, X sei schockiert gewesen und habe gesagt, es störe ihn nicht mal, wenn er ein Zimmer abhöre, es sei aber etwas anderes, wenn der Mieter dieses Zimmers danach aus dem Leben scheide. Der Zuschauer versteht beide Vorgänge als „Vorbereitungshandlungen“ eines möglichen Verbrechens. An der Glaubwürdigkeit der Angaben von X werden bis hierhin keine Zweifel gesät. Von den Mikrofonen wird zwar berichtet, dass sie nicht gefunden worden seien, aber sogleich angefügt, dass X behauptet habe, sie installiert zu haben. Die Präsentation dieses Verdachtes wird weiter verstärkt, indem von X nachfolgend berichtet wird, dass er sich gefragt habe, wozu er von Y „missbraucht“ worden sei. Dies versteht der Zuschauer dahin, X nehme an, er sei ohne sein Wissen vom Kläger als Werkzeug im Zusammenhang mit der Ermordung oder zumindest dem Tod von Politiker1 „benutzt“ worden. Die Verdachtserweckung wird abgerundet durch die Äußerung 3.b), wonach in den Raum gestellt wird, der Kläger habe wahrheitswidrig angegeben, dass ihm der ehemalige Pressesprecher von Politiker1 nicht bekannt gewesen sei. Eines Eingehens auf die weiteren vom Kläger in seinem Antrag angegebenen und vom Landgericht auf S. 29 f. seines Urteils aufgeführten Äußerungen bedarf es nicht, weil sie den Verdacht nicht selbständig erwecken und die oben dargestellten Passagen auch ohne diese flankierenden Aussagen den Verdacht erwecken. Gegen eine Verdachtserweckung in dem beschriebenen Sinne spricht nicht, dass die Beklagten sowohl in der gegenständlichen 4. Folge wie auch in den übrigen Folgen der Staffel mehrere Möglichkeiten aufzeigen, wie es zum Tode von Politiker1 gekommen sein kann, diese „ergebnisoffen darstellt(en)“ und es dem Zuschauer überlässt, welche er für überzeugend hält. Denn die Äußerung eines Verdachtes ist auch dann gegeben, wenn der Äußernde auf weitere Verdachtsmöglichkeiten hinweist. Das Wesen des Verdachts liegt gerade darin, dass er auch andere Möglichkeiten nicht ausschließt. Durch die Fragen am Ende des den Kläger betreffenden Abschnitts wird der Verdacht gegen ihn als gleichwertige Möglichkeit neben dem dann folgenden weiteren Verdacht um den Tod von Politiker1 offengehalten. bb) Der Verdacht geht abweichend von der Formulierung des Landgerichts und der Antragsfassung des Klägers nicht lediglich dahin, dass der Kläger mit dem Tod von Politiker1 „im Zusammenhang“ steht, sondern - wie oben ausgeführt - dahin, dass er an dem Tod in irgendeiner Weise beteiligt gewesen sei. Der aus dem Strafrecht geläufige Begriff der Beteiligung umfasst jegliche kausale Mitwirkung an einem Deliktserfolg, insbesondere Täterschaft, Anstiftung und Beihilfe. Eine solche Beteiligung muss im Kontext des Berichts auch nicht notwendig vorsätzlich erfolgt sein. Ausreichend dafür ist hier, dass dem durchschnittlichen Zuschauer hier der Verdacht zwingend nahegelegt wird, dass der Kläger in irgendeiner Weise an einem nicht natürlichen und auch nicht selbstbestimmten Tode von Politiker1 kausal mitgewirkt habe. Die Formulierung im Antrag des Klägers, die das Landgericht in den Tenor übernommen hat, ist demgegenüber weiter. Von „in Zusammenhang stehen“ sind auch Ereignisse, Handlungen und Verknüpfungen umfasst, die keine kausale Beziehung zum Tod von Politiker1 haben müssen. Der Begriff meint nur, dass zwischen Vorgängen, Ereignissen oder Handlungen eine irgendwie geartete „Verbindung“ besteht. Mit einem gewissen Recht rügen die Beklagten diesbezüglich deshalb, dass dem Kläger mit dem bloßen Verdacht, dass er mit dem Tod Politiker1 „in einem Zusammenhang“ stehe, schon kein rechtswidriges, strafbares oder sonst moralisch verwerfliches Verhalten vorgeworfen werde. Ein erweckter Verdacht in diesem weiten Sinne wäre zudem wahr, weil von dem Kläger bekannt geworden ist, dass er in der Nacht des Todes in einem Hotel neben dem Hotel, in dem Politiker1 zu Tode gekommen ist, gewohnt hat, was bereits - ähnlich wie die Anwesenheit eines Zeugen - als „Zusammenhang“ mit dem Tod verstanden werden kann. Dies zeigt, dass die Formulierung, es werde die Erweckung des Verdachts untersagt, der Kläger stehe „in einem Zusammenhang“ mit dem Tod von Politiker1 zu weit ist. Demgegenüber gibt der Begriff „beteiligt“ ausreichend klar wieder, was der Kläger der Sache nach meint und in dem Bericht zum Ausdruck kommt (vgl. etwa BGH, Urteil vom 18.11.2014 - VI ZR 76/14 „Chefjustitiar“, Rz. 20, wo der BGH eine Auslegung vornimmt und es für einen Verdacht als ausreichend ansieht, dass der Kläger an einer Falschbezichtigung „beteiligt“ gewesen sei.). Der Senat legt das Rechtsschutzbegehren des Klägers vor diesem Hintergrund dahin aus, dass der Kläger - jedenfalls auch - die Untersagung des (engeren) Verdachts erstrebt, der Kläger sei an dem Tod von Politiker1 beteiligt gewesen. Dieses Rechtsschutzziel ergibt sich daraus, dass der Kläger in beiden Instanzen mehrfach betont hat, es stehe völlig außer Zweifel, dass eine „Beteiligung“ des Klägers am Tod von Politiker1 nicht festgestellt sei (Antragsschrift S. 47) bzw. nichts auf „irgendeine Beteiligung“ des Klägers an dessen Tod hindeute (Beschwerdeerwiderung S. 12), sowie die Auffassung vertreten hat, die Voraussetzungen einer Verdachtsberichterstattung für den „Verdacht einer Beteiligung des Verfügungsklägers am Tod (Mord) von Politiker1“ lägen nicht vor (Schriftsatz vom 27.1.2025 S. 6). Insoweit misst der Senat dem im Antrag formulierten Verdacht keinen anderen Aussagegehalt bei, wie die Beklagten meinen. cc) Die Beklagten können sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie lediglich Äußerungen Dritter als Zitate wiedergeben und sich diese nicht zu Eigen machten. Vielmehr bereiten sie in der genannten Passage die Äußerungen Dritter dramaturgisch auf und binden sie so in eine Gesamtberichterstattung ein. Dies ergibt sich neben den oben aa) aufgeführten Aspekten auch aus eigenen Einschüben der Beklagten bzw. der Autoren, mit denen sie einen Zusammenhang zwischen den Zitaten in Richtung eines Verdachtes herstellen; so wenn es beispielsweise heißt: „Der Detektiv X wartet dazu mit einer weiteren spektakulären Enthüllung auf.“, „Dabei hatte X Vorname2 A und den Reportern seines Vertrauens kurz vor seinem plötzlichen Tod noch einen Durchbruch angekündigt.“ und „X will demnach in Stadt3 die Wahrheit erfahren und stirbt dort unter unglaublichen Umständen.“ Die den Kläger betreffende Passage schließt deshalb am Ende damit ab, dass in Frageform der Verdacht als eine Möglichkeit festgehalten wird, nämlich mit den Fragen, ob X, von dem zuvor berichtet worden war, dass er vom Kläger vor dem Tod As mit bestimmten Aufträgen betraut gewesen sei und Vorname2 A ihn deshalb später beauftragt habe, nach Stadt3 gefahren sei, um die Wahrheit erfahren und vielleicht kurz davor gewesen sei, die Umstände von Politiker1‘s Tod aufzuklären und vielleicht deshalb sterben musste. Auch die äußere Form der Veröffentlichung - eine Dokumentation - spricht angesichts dessen nicht, wie etwa bei einem Interview oder dem Abdruck einer Presseschau (vgl. BGH, Urteil vom - VI ZR 2011/12 Rz. 19 m.w.N.), gegen ein Zu-Eigenmachen. Es ist letztlich auch nicht entscheidend, ob die Beklagten sich die einzelnen zitierten Äußerungen zu eigen macht, sondern dass sie aus Sicht der Zuschauer nach dem obigen Ergebnis durch Verwendung von Angaben der eingespielten Aussagen von „Zeitzeugen“ und weiterer Umstände im Wege einer Zusammenstellung, Anordnung und Ergänzung mit eigenen Zwischentexten eine eigene Äußerung mit dem Inhalt darbieten, wonach es einen Verdacht gebe, dass der Kläger an dem Tod von Politiker1 beteiligt gewesen sei. dd) Selbst, wenn die Zusammenfügung fremder Äußerungen und die eigenen Ergänzungen aus Zuschauersicht nicht als eine eigene Verdachtsäußerung der Beklagten verstanden würden, hafteten Beklagten jedenfalls deshalb als Störer, weil sie den genannten Verdacht verbreitet haben. Denn auch im Verbreiten dessen, was ein Dritter geäußert hat, kann eine Mitwirkung an einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen zu sehen sein, wenn es an einer eigenen und ernsthaften Distanzierung desjenigen, der die Äußerung wiedergibt, fehlt oder wenn das Verbreiten nicht schlicht Teil einer Dokumentation des Meinungsstandes ist, mit der - gleichsam wie auf einem "Markt der Meinungen" - Äußerungen und Stellungnahmen verschiedener Seiten zusammen- und gegenübergestellt werden. Dabei muss deutlich werden, dass der Verbreiter sich von den wiedergegebenen Aussagen distanziert (BGH, Urteil vom 30.1.1996 - VI ZR 386/94, Rz. 18; BVerfG, Beschluss vom 30.9.2003 - 1 BvR 865/00; Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6 Aufl., Kap. 10 Rz. 208 ff). Ein Unterlassungsanspruch besteht bei einer bloßen Verbreitung nicht, wenn ein Beitrag lediglich einen Meinungsstand in einer aktuellen Auseinandersetzung um eine die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage wiedergibt, so beispielsweise im Rahmen eines Pressespiegels oder wenn Interviewäußerungen wiedergegeben werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.6.2009 - I BvR 134/03). Diese Voraussetzungen für eine Einschränkung der Verbreiterhaftung sind hier nicht gegeben. Die Beklagten beschränken sich nicht darauf, die zitierten fremden Äußerungen unkommentiert darzustellen oder um ihrer selbst willen zu referieren, sondern betten sie - wie oben gezeigt - in eine eigene „Komposition“ ein. Die Beklagten stellen auch nicht die Äußerungen und Stellungnahmen verschiedener Seiten - gleichsam wie auf einem "Markt der Meinungen" - einander gegenüber. Sie zeigen in der hier streitgegenständlichen Folge insbesondere nicht andere mögliche Einschätzungen zur Beurteilung der Rolle und der Aussagen des verstorbenen Journalisten und „Spezialisten“ X auf. Sie stellen vielmehr allein dessen Angaben als Spur für einen Verdacht gegen Kläger in den Raum. Als Verbreiter traf die Beklagten hier deshalb dieselben Pflichten wie den Dritten, dessen Äußerungen sie verbreitet haben. Insoweit wird ergänzend auf die Ausführungen auf S. 39 f. des landgerichtlichen Urteilsverwiesen. Die bloße Dokumentation eines Meinungsstandes oder bekannter historischer Fakten ergibt sich auch nicht aus der Form der Berichterstattung. Zwar handelt es sich auch um eine historische Dokumentation. Der Film tritt aber mit dem Anspruch auf, auch aufgrund eigener Recherchen neue Aspekte zu dem Geschehen von 1987 aufzeigen zu können. Die Beklagten geben schon im Pressetext zu den Folgen (Bl. 885 - 887 d.A.) an, dass „Neue Zugänge in bisher unveröffentlichten Dokumente(n)“, den Fall „dabei in ein neues Licht“ brächten. Die den Kläger ab Timecode 09:00 betreffende Passage setzt damit ein, dass vier Jahre nach dem Tod der Bruder von Politiker1 Hilfe von unerwarteter Seite erhalten habe, die ihn auf eine Spur gebracht habe, und erweckt im Folgenden den Eindruck, es werde hier eine neue und nicht ausreichend geprüfte Spur für einen bestimmten Verdacht untersucht. ee) Bei der vorbeschriebenen Erweckung des Verdachts, der Kläger sei an dem Tod von Politiker1 beteiligt gewesen, handelt es sich nicht um ein Werturteil. Die Beklagten berufen sich zwar mit einem gewissen Recht auf Formulierungen im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27.09.2016 (VI ZR 250/13 „Mal PR-Agent, mal Reporter“). Danach handele es sich, wenn ein Journalist mögliche Schlussfolgerungen auf der Grundlage unstreitiger Tatsachen in den Raum stellt, nicht um einen Fall der Verdachtsberichterstattung, sondern um ein hinzunehmendes Werturteil. In jenem Fall hatte es aber, nachdem ein unstreitiges Vorgeschehen berichtet worden war, geheißen "Erst streitet J. mit K. um Geld, dann dreht J.‘s guter Bekannter einen kritischen Bericht über das Unternehmen? Die … halten das ebenfalls für puren Zufall" Das Berufungsgericht hatte die Auffassung vertreten, dass damit der Verdacht formuliert werde, das Motiv des Klägers für die Berichterstattung über K. habe darin gelegen, dass die Rechnung des J. nicht bezahlt worden sei. Der Bundesgerichtshof hat demgegenüber die Auffassung vertreten, dass es sich entweder um eine - einem Werturteil gleichstehende - offene Frage handele, die darauf gerichtet sei, ob zwischen dem Streit des K. um Geld und der kritischen Reportage des Klägers mehr als eine zeitliche Koinzidenz bestehe, oder es jedenfalls auch dann eine Meinungsäußerung sei, wenn der Autor dem Leser die Antwort nahebringen wolle, dass zwischen dem Streit des J. mit K. um Geld und der kritischen Reportage des Klägers mehr als nur ein zeitlicher Zusammenhang bestehe (BGH, a.O., Rz. 14 f.). Davon unterscheiden sich die Äußerungen im streitgegenständlichen Bericht wie folgt: Zum einen sind gerade nicht alle Umstände unstreitig, aus denen sich für den Leser der Verdacht ergeben kann. Gerade die Äußerungen über den angeblichen Auftrag von Herrn X hat der Kläger bestritten und mit dem Antrag zu I.3.a) auch im hiesigen Verfahren angegriffen. Vor allem jedoch wird der Verdacht nicht nur mit einer einzelnen Frage aufgeworfen, sondern aus der Erzählung mehrerer hinführender Bestandteile entwickelt. Anders als dies der BGH in jenem Fall angenommen hat, wird dem Zuschauer nach der Art der Darstellung nicht die Erkenntnis in gleicher Weise offengehalten, die Aktivitäten des Klägers und Xs könnten bloßer Zufall sein und nichts mit dem Fall Politiker1 zu tun haben. Es werden gerade keine tatsächlichen Anhaltspunkte von nur geringem Gewicht präsentiert, sondern erhebliche Indizien für einen Anfangsverdacht. Die Äußerung eines Verdachts jedenfalls wird dem Zuschauer damit unabweisbar nahegelegt. Durch die in Verdachtsform mitgeteilte Information ist der Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht betroffen. Insoweit geht der Hinweis auf die öffentliche Vorbekanntheit fehl, da der Beitrag auch Zuschauer erreicht, die nicht um die Umstände des Todes von Politiker1 wussten. b) Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers ist auch rechtswidrig. Im Rahmen der insoweit vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Recht des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufs aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK und dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit überwiegt das Schutzinteresse des Klägers. aa) Da nach dem Ergebnis zu a) der Verdacht erweckt wird, der Kläger sei am Tod von Politiker1 beteiligt gewesen, sind für die Abwägung die Grundsätze zu den Voraussetzungen einer zulässigen identifizierenden Verdachtsberichterstattung heranzuziehen. Denn eine solche Berichterstattung greift in das Recht des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit ein, weil sie sein angebliches Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und seine Person in den Augen der Adressaten negativ qualifiziert. Nach diesen Grundsätzen darf eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist und die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden, wie er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf (Art. 5 GG, § 193 StGB). Eine Berufung hierauf setzt voraus, dass vor Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt werden. Erforderlich ist jedenfalls ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst "Öffentlichkeitswert" verleihen. Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie darf also nicht durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (vgl. etwa zuletzt BGH, Urteil vom 19.11.2024 - VI ZR 87/24, Rz. 32 m.w.N.). bb) Der Anwendbarkeit der vorstehenden Grundsätze ist hier nicht mit Rücksicht auf das Grundrecht der Kunstfreiheit ausgeschlossen oder zu modifizieren. Die Beklagten können sich hier nicht auf die Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG berufen. Dabei kann dahin gestellt bleiben, ob einzelne Elemente des Filmbeitrags einen künstlerischen Charakter aufweisen. Denn es handelt sich bei dem Film und jedenfalls der hier angegriffenen Passage nicht um ein Kunstwerk ohne umfassenden Faktizitätsanspruch. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gehört es zu den Spezifika bestimmter Kunstformen, wie etwa des Romans oder des Theaters, dass sie zwar an die Realität anknüpfen, davon ausgehend aber eine neue ästhetische Wirklichkeit schaffen. Bei solchen Kunstwerken, die gerade mit einer Verschränkung von Wahrheit und Fiktion spielen, ist deshalb eine kunstspezifische Betrachtung vorzunehmen (BVerfG NJW 2008, 39 Rz. 82 ff.; BVerfG NVwZ 2008, 549 Rz. 11). Dies bedeutet zunächst, dass eine Vermutung dafür spricht, dass konkrete Sachaussagen in dem Werk nicht den Anspruch erheben, der Wirklichkeit zu entsprechen. Wird diese Vermutung widerlegt und ist vom Anspruch auf Faktizität einer Sachaussage auszugehen, so ist zu prüfen, ob die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts so schwer wiegt, dass die Kunstfreiheit ausnahmsweise zurücktritt. Dabei ist der Grad an Fiktionalisierung, den das Kunstwerk aufweist, zu würdigen. In der Regel tritt mit Rücksicht darauf, dass die Kunstfreiheit nicht den Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG, sondern nur verfassungsimmanenten Schranken unterliegt, die Kunstfreiheit nur bei einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts zurück (Vgl. BVerfG NJW 2008, 39 Rz. 80 + 94; BVerfG NVwZ 2008, 549 Rz. 13). Bei Kunstwerken mit umfassendem Faktizitätsanspruch ist dagegen eine solche kunstspezifische Betrachtung nicht gerechtfertigt. (1) Bei dem Filmbeitrag handelt es sich nach Auffassung des Senats schon insgesamt nicht um ein Kunstwerk. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 5 Abs. 3 GG liegt das Wesen künstlerischer Betätigung in der freien schöpferischen Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden. Alle künstlerische Tätigkeit ist ein Ineinander von bewussten und unbewussten Vorgängen, die rational nicht aufzulösen sind. Beim künstlerischen Schaffen wirken Intuition, Phantasie und Kunstverstand zusammen; es ist primär nicht Mitteilung, sondern Ausdruck, und zwar unmittelbarster Ausdruck der individuellen Persönlichkeit des Künstlers (BVerfGE 30, 173, 188 f). Zur Umschreibung des Kunstbegriffs dienen die Merkmale des Schöpferischen, des Ausdruckes persönlichen Erlebnisses, der Formgebung sowie der kommunikativen Sinnvermittlung (BVerfGE 67, 213, 226). Kunst stellt eine freie schöpferische Gestaltung dar, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache, der Malerei, der Sprache oder einer bildlichen Darstellung, zur Anschauung gebracht werden (vgl. etwa BVerGE 30, 173, 188 f.; BVerfG NJW 2019, 1277 Rz. 15 f.). Daraus ergibt sich zunächst, dass die bloße Zusammenstellung von tatsächlichen Ereignissen des Zeitgeschehens in einer Collage noch nicht als Kunst einzustufen ist, weil dies keinen schöpferischen, auf eine ästhetische Wirklichkeit gerichteten Akt darstellt. Soweit die Beklagten darauf hingewiesen haben, dass die Darstellung der Ereignisse der Zeitgeschichte mit filmspezifischen Gestaltungsmitteln erfolge, wie szenischen Darstellungen, Inszenierung eines „Investigativ-Rooms“, Musik, Filmschnitt und sog. Re-Enactement-Szenen, hebt auch dies den Film nicht auf die Ebene eines künstlerischen Werkes. Zwar stellt es einen kreativen Vorgang dar, wenn tatsächliche Ereignisse des Zeitgeschehens zusammengestellt und dabei öffentlich bekannte und bis heute diskutierte Theorien dramaturgisch präsentiert werden. Es muss jedoch hinzukommen, dass dies neue bzw. andere Einsichten und Zugänge für die kulturelle und gesellschaftliche Bedeutung der Vorgänge eröffnet. Die Anordnung und dramaturgische Ausgestaltung (insbesondere Re-Enactment-Szenen und die „Inszenierung“ eines „Investigation Rooms“) dienen aber ersichtlich nur der eingängigen Präsentation der Tatsachen für den Zuschauer oder, wie die Beklagten an anderer Stelle selbst formulieren, dazu, dass der Zuschauer die Ereignisse „an einem roten Faden“ verfolgen kann. Sie heben die Darstellung nicht auf eine andere „ästhetische Wirklichkeit“. Das mag eine professionelle und zeitgemäße Darstellung im „true-crime-Format“ sein, aber noch keine Kunst i.S. von Art. 5 Abs. 3 GG. Bei den von den Beklagten angeführten eigenen Textteilen in dem Bericht, wie „brisante Enthüllungen“, „spektakuläre Enthüllungen“, „unglaubliche Umstände“ handelt es sich nicht um künstlerische Verarbeitungen von Eindrücken und Erfahrungen. Sie beschränken sich auf eine wertende Kommentierung der berichteten Ereignisse oder der Aussagen von Zeitzeugen und dienen dazu, den Zuschauer durch dramaturgische Mittel mit einer gewissen Spannung durch den Bericht zu führen. (2) Unabhängig von der Frage, ob der Bericht insgesamt oder die den Kläger betreffende Passage überhaupt als Kunstwerk einzustufen sind, fehlt es jedenfalls daran, dass der Bericht und die angegriffenen Passagen nicht mit dem Anspruch auf Fiktionalität auftreten. Die Beklagten wollen zwar Möglichkeiten und Spuren aufzuzeigen, wie es zum Tod von Politiker1 gekommen sein kann, dabei handelt es sich aber um reale Möglichkeiten. So zeigen die eingangs und am Ende der Passage gestellten Fragen („Doch wer war bei ihm [Politiker1] und warum?“ „War X vielleicht kurz davor, die Umstände von Politiker1‘s Tod aufzuklären? Musste er deshalb sterben?“), dass es in dem Bericht um Erkundungen in der Wirklichkeit und nicht um ein künstlerisches „Weiterdenken“ der vorgefundenen Informationen geht. Dass sie dabei nur Möglichkeiten und Verdachte aufgezeigt werden und keine Gewissheiten, nimmt dem Bericht nicht den Charakter als Bericht mit Faktizitätsanspruch. Der Charakter der Darstellung unterscheidet sich darin deutlich von dem Spielfilm mit Unterhaltungscharakter, der den Contergan-Skandal aufgriff und den Entscheidungen des OLG Hamburg (ZUM 2007, 479) und des Bundesgerichtsverfassungsgerichts (BVerfG NJW 2007, 3197) zugrunde lag. (3) Selbst wenn man dem Filmbeitrag abweichend von der vorstehenden Beurteilung auch als Kunstwerk ansehen wollte, würde dieses jedoch, wie das Landgericht zu Recht angenommen hat, nur auf das für eine Medienberichterstattung nach dem Maßstab des Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG geltende Maß einzustufen sein, so dass es sich, soweit es reale Geschehnisse anspricht, im Rahmen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung halten muss. cc) Die Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung haben die Beklagten mit ihrem Filmbeitrag schon deshalb nicht eingehalten, weil, wie das Landgericht zu Recht angenommen hat, dem Kläger keine ausreichende Gelegenheit zur Stellungnahme zu den „Grundlagen und Zusammenhängen der Verdachtsäußerung“ eingeräumt worden ist. Es ist unstreitig, dass der Kläger zu den näheren Inhalten des beabsichtigten Berichts von Teil 4 der Dokumentation nicht angehört worden ist. (1) Die Einräumung einer Gelegenheit zur Stellungnahme dazu war nicht deshalb entbehrlich, weil der Kläger gegenüber dem Journalisten E bei dessen Anruf am 25.1.2022 „jede Stellungnahme“ abgelehnt hatte (eidesstattliche Versicherung E Anlage ASt 2). Denn Gegenstand dieses Gesprächs war nicht die Anhörung zu einem konkret bzw. in seinen Umrissen beabsichtigten Bericht. Herr E gibt selbst an, dass er den Kläger mitgeteilt habe, dass er an einer Dokumentation zum Thema Politiker1 für Fernsehsender1 arbeite und den Kläger gefragt habe, ob er ihm zu diesem Thema und seiner Rolle in dem Fall „ein Fernsehinterview“ geben würde. Dies hat der Kläger abgelehnt. Soweit er nach der eidesstattlichen Versicherung auch „jede Stellungnahme“ abgelehnt habe, durften das Herr E und die Beklagten nicht dahin verstehen, dass er zu den beabsichtigten Inhalten des zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht fertig konzipierten Filmbeitrags auf jede Stellungnahme verzichte. Die Anfrage diente in diesem Stadium ersichtlich erst der Informations- und Materialsammlung für den beabsichtigten Bericht. Mit konkreten Inhalten für den Film wurde der Kläger nicht konfrontiert. Die Beklagten durften hier nicht annehmen, dass der Kläger auf eine Stellungnahme zu Inhalten verzichtet, die er noch nicht kennt. Vor allem aber konnte die Beklagte dem weiteren Verhalten des Klägers entnehmen, dass er - obschon zu einem Fernsehinterview nicht bereit - zu konkreten Fragen des Falls Politiker1 und auch zu seiner Rolle in dem Geschehen durchaus Stellung nehmen wolle. Denn er hat den Journalisten anschließend in einem zwanzigminütigen Gespräch „zu überzeugen“ versucht, dass Politiker1’s Tod auf Sterbehilfe nach der „Methode Atrott“ beruht habe. Diese Sicht des Klägers ist auch in den Bericht eingeflossen. Der Kläger hat Herrn E ferner zwei Tage später angerufen und ihm dies 20 Minuten lang erneut dargelegt sowie ihm Materialien zur Sterbehilfe zugesandt. Darüber hinaus hat der Kläger nach der Darstellung in der eidesstattlichen Versicherung über den Journalisten B und über dessen Kollegen L geschimpft („schimpfte“), weil diese seinen Namen erst mit Politiker1 in Verbindung gebracht hätten. Auch dem konnte die Beklagte entnehmen, dass er Kläger, wenn solche Inhalte berichtet würden, auf eine Stellungnahme dazu nicht verzichten wollte. Schließlich sprach gegen einen generellen Verzicht auf eine Stellungnahmemöglichkeit, dass der Kläger Herrn E auch ein Urteil des Landgerichts Stuttgart aus einem Verfahren übersandte, in dem er gegen eine ähnliche Berichterstattung des ZDF vorgegangen war. Die Beklagten hätten dem Kläger deshalb Gelegenheit zur Stellungnahme jedenfalls dazu einräumen müssen, dass sie über die von B, G und Vorname2 A zugetragenen Behauptungen des Privatdetektivs X berichten wollen, wonach der Kläger diesen mit der Anmietung von Zimmern im C und damit beauftragt habe, dort „bestimmte Sachen“ zu veranstalten, sowie, dass X Mikrofone in dem Zimmer von Politiker1 installiert habe. Dasselbe gilt für wiedergegebene Aussagen des Klägers, er habe weder Politiker1 noch dessen Pressereferenten gekannt, entgegengehaltene Foto mit dem Kläger und dem Pressereferenten aus den 60er Jahren. Bei diesen Umständen handelt es sich um wesentliche Indizien, aus denen sich der erweckte Verdacht gegen den Kläger in dem Filmbeitrag ergibt. Vor einer Verdachtsberichterstattung sind dem Betroffenen zwar nicht sämtliche Rechercheergebnisse oder gar Quellen mitzuteilen, er ist aber mit dem wesentlichen Kern der Vorwürfe und auch mit zentralen Anknüpfungstatsachen und Argumenten zu konfrontieren. Wird der Verdacht wesentlich auf ein vermeintliches Indiz gestützt, erstreckt sich die Anhörungsobliegenheit auch hierauf (vgl. Senat, Urteil vom 8.5.2024 - 16 U 33/23, ZUM-RD 2024, 440. Rz. 51 - 57). Die Anhörung kann sich insofern nicht in jedem Fall auf den Vorwurf bzw. den Verdacht als solches beschränken, der Gegenstand der Berichterstattung ist. (2) Zu Unrecht meinen die Beklagten, dass eine Anhörung prozessual ohnehin nur zu einer Rechtswidrigkeit der filmischen Darstellungen führen könne, wenn die Klägerseite substantiiert vortrage, ob sie von der Möglichkeit einer Stellungnahme überhaupt auch Gebrauch gemacht hätte, und zudem vorgetragen hätte, dass der Inhalt der Stellungnahme Veranlassung gegeben hätte, den streitgegenständlichen Beitrag zu modifizieren. Der Kläger weist diesbezüglich zunächst zu Recht darauf hin, dass die für die Meinung herangezogene Entscheidung des OLG Köln (Urteil vom 10.9.2020 - 15 U 230/19) vom Bundesgerichtshof mit Urteil vom 16.11.2021 (VI ZR 1241/20) aufgehoben worden ist und dieser dazu überzeugend ausgeführt hat, dass eine Anhörung auch dann nicht verzichtbar sei, wenn man unterstellt, es sei damit zu rechnen gewesen, dass der Betroffene im Falle einer Konfrontation mit dem konkreten Gegenstand der Berichterstattung die Vorwürfe lediglich im Sinne eines pauschalen Dementis zurückgewiesen hätte (Rz. 24). Darüber hinaus ergibt sich hier jedenfalls aus dem Vortrag des Klägers, insbesondere zum erstinstanzlichen Antrag zu 3.a) und zu dem Bildnis mit dem Pressereferenten I, was er bei einer entsprechenden Konfrontation für eine Stellungnahme abgegeben hätte: Er hätte in der Weise Stellung genommen, dass er die beiden Aufträge an den Privatdetektiv X über Maßnahmen betreffend das Zimmer im Hotel „C“ nicht erteilt habe und zu dem Bildnis, dass er nicht gewusst habe, dass jener I später Pressereferent von Politiker1 geworden war. Insoweit wird auf S. 3 bis 38 der Antragsschrift sowie ergänzend S. 15 der Berufungserwiderung verwiesen. Diese Sicht des Klägers hätte die Beklagte nach einer Anhörung im Bericht zum Ausdruck bringen müssen. Denn das grundsätzliche Erfordernis einer Möglichkeit zur Stellungnahme soll sicherstellen, dass der Standpunkt des von der Verdachtsberichterstattung Betroffenen in Erfahrung und gegebenenfalls zum Ausdruck gebracht wird, der Betroffene also selbst zu Wort kommen kann (BGH o.a.O. Rz. 23) dd) Im Ergebnis ohne Erfolg machen die Beklagten geltend, dass der Kläger sich ausnahmsweise deshalb nicht auf die Einhaltung der Grundsätze über eine Verdachtsberichterstattung berufen könne, weil er über Jahre hinweg gegen die vorgelegten Berichterstattungen und den Wikipedia-Artikel zu „Politiker1“ nicht vorgegangen sei, in denen seine Rolle im Fall Politiker1 beleuchtet werde. Hinsichtlich der von der Beklagten als Anlage AG 5 vorgelegten Berichte enthalten lediglich derjenige in der „Welt“ vom 21.11.2010 (Bl. 374 ff. d.A.) und der des „NDR“ vom 11.10.2017 (Bl. 384 f. d.A.) über die Information vom Aufenthalt des Klägers in Stadt2 hinaus die Mitteilung, dass der Privatdetektiv X angegeben habe, er habe im Auftrag des Klägers Zimmer im Hotel C mit Wanzen und Kamera präpariert. Der Kläger hat eidesstattlich versichert, dass er von diesen Berichten erst durch die Übersendung hier im Rechtsstreit Kenntnis erlangt habe (Anlage ASt 24). Er hat des Weiteren unwidersprochen vorgetragen, dass aus beiden Berichten auf seinen nunmehrigen Hinweis hin die entsprechenden Passagen von den Verlagen herausgenommen worden seien. Der nunmehr vorgelegte Bericht aus www.(...).de vom XX.XX.2013 (Anlage AG 13) betrifft allein einen Umstand, der im streitgegenständlichen Bericht keine Erwähnung findet, nämlich die angebliche Information von einem BND-Mitarbeiter, dass der Kläger Politiker1 „nach Stadt2 gelockt“ habe. Abgesehen davon hat der Kläger bestritten, von diesem Bericht bislang Kenntnis gehabt zu haben und die für eine Ausnahme von den Grundsätzen über die Verdachtsberichterstattung darlegungsbelastete Beklagten haben dies lediglich mit Nichtwissen bestritten. Zwar ist der Kläger gegen den Wikipedia-Artikel über Politiker1 (Anlage AG 6, Bl. 340 ff. d.A.) nicht vorgegangen, der auch Äußerungen enthält, die einen Verdacht gegen den Kläger erwecken. Dieser weist jedoch entgegen der Auffassung der Beklagten maßgebliche inhaltliche Unterschiede zu dem hiesigen Bericht auf. Auch darin wird - unter Bezug auf die Darstellung im Gesamtbericht der Staatsanwaltschaft - die Aussage von X mitgeteilt, er habe im Auftrag des Klägers im „C“ Zimmer mit Wanzen und Kameras präpariert. Der Kläger weist jedoch zu Recht darauf hin, dass sich diese Darstellung von der der Beklagten darin unterscheidet, dass in dem streitgegenständlichen Bericht zusätzlich sein angeblicher Auftrag an X mitgeteilt wird, in dem Hotel „C“ Zimmer anzumieten und „bestimmte Sachen“ zu veranstalten. Das fügt der Darstellung ein weiteres Indiz hinzu, welches für eine Beteiligung des Klägers am Tod von Politiker1 sprechen könnte. Angesichts dessen kann - ungeachtet der Frage, ob ein solches Vorgehen möglich und erfolgversprechend wäre - nicht angenommen werden, dass der Kläger in der Vergangenheit inhaltsgleiche Berichte hingenommen hat und deshalb seine Schutzwürdigkeit gegen eine Verdachtsberichterstattung entscheidend gemindert ist. Das gilt umso mehr, als die Beklagte sich nicht auf diese äußeren Informationen beschränkt, sondern - wie das Landgericht zutreffend aufgezeigt hat - Äußerungen in einen Kontext stellt, die die Glaubwürdigkeit der Darstellung des Klägers zu diesen Umständen deutlich in Frage stellen (LGU 36 f.) Dasselbe gilt für den im Jahr 1998 veröffentlichten Gesamtbericht der Staatsanwaltschaft Stadt1 (Auszug Anlage ASt 26, Bl. 821 ff. d.A.). Er enthält allein die Angaben von X, dass er den Kläger am Tag nach dem Tod angerufen habe, und vor seinem Tod gegenüber Vorname2 A erklärt habe, dass er im Auftrag des Klägers vor dem Tod As Zimmer im Hotel „C“ präpariert habe und zwar sowohl zum Zweck des Abhörens als auch für verdeckte Fotographien. Dafür, dass diese der Öffentlichkeit prinzipiell zugängliche Information den Verdachtsbericht der Beklagten nicht ohne Weiteres als zulässig erscheinen lässt, spricht auch, dass im Gesamtbericht der Staatsanwaltschaft anschließend der entlastende Umstand mitgeteilt wird, dass bei X 109 Audio-Kassetten gefunden wurden, die aufwändig ausgewertet worden seien und auf denen sich, obwohl X fast alle von ihm geführten Gespräche aufgezeichnet haben soll, keine bedeutsamen Hinweise für das Ermittlungsverfahren ergeben hätten. Diese Information fehlt im Bericht der Beklagten. Es kann deshalb offenbleiben, ob der Kläger gegen Passagen in jenem Bericht und seine Veröffentlichung überhaupt hätte erfolgreich vorgehen können. ee) Da der die Verfügung des Landgerichts tragende Unterlassungsanspruch schon deshalb begründet ist, weil die Beklagten dem Kläger keine Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem in dem Bericht erweckten Verdacht gegeben hat, sieht der Senat jedenfalls in Anbetracht dessen, dass es sich hier um ein einstweiliges Verfügungsverfahren handelt, davon ab, auf die weiteren Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung einzugehen. c) Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass für die vorstehend bejahte Rechtsverletzung des Klägers durch die Veröffentlichung des Filmbeitrages im Wege der Ausstrahlung bzw. des Streamingangebots auch die Beklagte zu 4) aus den §§ 1004 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB in Anspruch genommen werden kann. Dabei kann es dahin gestellt bleiben, ob sie bereits deswegen passiv legitimiert ist, weil sie in den sog „Credits“ auf ihrer Internetseite (Bl. 894 LG-Akte) als „Verantwortliche“ dieser Filmproduktion auftritt. Die Beklagte zu 4) ist jedenfalls als Produzentin gleichfalls „Störer“ i.S. von § 1004 Abs. 1 BGB. Sie ist unstreitig Produzentin und damit Herstellerin des Filmes, was die o.g. Credits im Übrigen belegen. Störer i.S. von § 1004 Abs. 1 BGB ist jeder, durch seine Handlung die Beeinträchtigung adäquat kausal verursacht oder dessen Verhalten eine Beeinträchtigung befürchten lässt (etwa BGH NJW 2007, 432). Von der Norm erfasst wird sowohl der unmittelbare Störer, der durch sein Verhalten selbst die Beeinträchtigung adäquat verursacht hat, als auch der mittelbare Störer, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat. Dabei genügt als Mitwirkung in diesem Sinne auch die Unterstützung oder die Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (BGH, Urteil vom 28.7.2015 - VI ZR 430/14, NJW 2016, 56 Rz. 34). Ohne den von der Beklagten zu 4) hergestellten Film und die Überlassung an sie hätten hier die Beklagten zu 1) bis 3) ihn nicht der Öffentlichkeit zugänglich machen können. Der Senat hat deshalb für einen vergleichbaren Fall bereits entschieden, dass auch ein selbständiger Produzent, der eine Sendung lediglich produziert und nicht ausgestrahlt hat, gleichfalls auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann (Urteil vom 18.1.1996 - 16 U 193/94, AfP 1996, 177 Rz. 55). Die Beklagte zu 4) ist zwar nur mittelbare Störerin, weil die Veröffentlichungshandlungen unmittelbar durch die Beklagte zu 1) bis 3) erfolgt sind. Sie kann sich jedoch nicht auf die Grundsätze einer eingeschränkten Haftung von mittelbaren Störern berufen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 27.2.2018 - VI ZR 489/16 Rz. 31; BGH, Urteil vom 7.4.2000 - V ZR 39/99, Rz. 10). Zum einen hat sie den Klägern zu 1) bis 3) unstreitig das Recht zur Ausstrahlung des Filmes eingeräumt und damit willentlich zur Veröffentlichung beigetragen. Dass die Beklagten zu 1) bis 3) nicht zur Veröffentlichung verpflichtet sind und diese auch hätten unterlassen können, ist entgegen der Meinung der Beklagten zu 4) unerheblich. Denn mit ihrer Herstellung, Ablieferung und Lizensierung hat sie einen für sie adäquat vorhersehbaren Beitrag zu der Rechtsverletzung des Klägers geleistet. Zum anderen hat sie als Herstellerin Kenntnis vom Inhalt des Filmbeitrages und es trifft sie als Produzentin eines für die Öffentlichkeit bestimmten Filmes eine Pflicht, diesen auf etwaige Rechtsverletzungen zu prüfen. d) Zu Unrecht meinen die Beklagten, das Landgericht habe mit seiner Fassung des Urteilstenors und der Begründung, wonach sich die Verdachtsberichterstattung aus der Gesamtschau der mit dem Antrag zu 1. aufgelisteten Äußerungen ergebe, gegen den Antragsgrundsatz des § 308 Abs. 1 ZPO und die Grenzen des § 938 Abs. 1ZPO verstoßen, weil der Kläger mit der Verknüpfung der Äußerungen mit und/oder die Äußerungen nur einzeln angegriffen habe und nicht auch in ihrer Kombination. Dabei kann es dahin gestellt bleiben, ob dieses Verständnis der und/oder Verknüpfung von Anträgen, welches der Bundesgerichtshof in wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten vertreten hat (BGH, Urteile vom 24.3.2011 - I ZR 108/09 Rz. 5 ff. und 13.09.2012 I ZR 230/11 Rz. 15 ff.), gleichermaßen für den Bereich der Presse gilt. Streitgegenstand ist nämlich nicht die Unterlassung der einzelnen vom Kläger im Antrag zu I.1. aufgeführten Äußerungen. Streitgegenstand der Klage ist vielmehr nach dem Wortlaut das Begehren auf Unterlassung, „durch die nachfolgenden Behauptungen den Verdacht zu erwecken“, der Kläger stehe mit dem Tod von Politiker1 in einem Zusammenhang. Die aufgeführten Äußerungen sind bei einem solchen Antrag nur Elemente, die den Umfang der beantragten Unterlassung, einen Verdacht zu erwecken, umreißen. Sie bilden die tatsächliche Grundlage, aus denen sich bei der Erstbegehung - aus der Sicht des Klägers - der bekämpfte Verdacht ergeben soll. Die Beklagtenseite ist im Falle der Verurteilung nicht unmittelbar verpflichtet, die Einzeläußerungen zu unterlassen. Vielmehr bleibt es ihr überlassen, in welcher Weise sie bei einer künftigen Wiederholung die Erweckung des Verdachtes vermeidet. Dies kann unter Umständen durch Zusätze oder eine andere Anordnung des Textes erreicht werden. Das bedeutet, dass mehrere Einzeläußerungen, aus denen die Erweckung des mit einem einheitlichen Antrag bekämpften Verdachts hergeleitet werden, keine Klagen Häufung zur Folge haben. Mit der Verknüpfung solcher Äußerungen mit und/oder wird deshalb nicht zur Vermeidung einer unzulässigen alternativen Klagen Häufung allein geltend gemacht, dass diese einzeln, je für sich die Erweckung des Verdachts begründen. Mit der Verknüpfung gibt der Kläger vielmehr zu erkennen, dass nach seiner Auffassung die Äußerungen sowohl einzeln als auch in der Kumulation den bekämpften Verdacht erwecken. Gelangt das Gericht abweichend davon zu der Auffassung, dass einzelne Äußerungen für sich den Verdacht nicht erwecken, aber bestimmte Äußerungen in ihrer Kumulation, und stützt darauf das Unterlassungsgebot, den Verdacht nicht zu erwecken, liegt darin deshalb kein Verstoß gegen den Antragsgrundsatz des § 308 Abs. 1 ZPO, sondern allenfalls ein gewisses Minus gegenüber der beantragten Unterlassungsverurteilung. Der Senat erachtet es in Übereinstimmung mit dem Landgericht für nicht geboten die Äußerungen, aus denen das Gericht die Erweckung des vom Kläger bekämpften Verdachts ableitet, in den Tenor des Urteils aufzunehmen. Dies wird zwar teilweise empfohlen, um dem Anspruchsgegner Klarheit zu verschaffen, welche Äußerungen er künftig meiden solle und welche er ohne Rechtsverletzung wiederholen kann (vgl. Korte, o.a.O., § 5 Rz. 60 f.). Die nähere Bezeichnung der Umstände, aus denen das Gericht die Erweckung des Verdachts entnimmt, kann nach der Praxis des Senats aber auch in den Entscheidungsgründen erfolgen, die nach allgemeinen Grundsätzen zur Auslegung des Verbotsumfanges des Tenors heranzuziehen sind. So hat auch der Bundesgerichtshof die Fassung des Urteils der Vorinstanzen, wonach eine identifizierende (Verdachts-)Berichterstattung wie geschehen zu unterlassen sei, ohne dass aufgeführt wurde, woraus sich der Verdacht ergebe (Bericht über ein Ermittlungsverfahren), nicht beanstandet (vgl. BGH, Urteil vom 16.11.2021 - VI ZR 1241/10, insbes. Rz. 37, und Vorinstanzen: OLG Köln, Urteil vom 10.9.2020 - 15 U 230/19 und LG Köln, Urteil vom 28.8.2019 - 28 U 505/18). 3. Zum Verfügungsanspruch des Antrages zu I.3.a). Das Landgericht hat im Ergebnis auch zu Recht die Äußerung „X musste im Auftrag von Y ein bis zwei Monate vorher systematisch Zimmer anmieten im C und dann bestimmte Sachen veranstalten, also beispielsweise mitten in der Nacht Lärm veranstalten im Flur, um zu gucken, wie reagieren die Leute des Hotels oder die Gäste“ untersagt, weil es sich um eine nicht erweislich wahre, das Persönlichkeitsrecht des Klägers schwer beeinträchtigende Tatsache handelt. a) Die Äußerung ist entgegen der Auffassung der Berufung nicht dahin auszulegen, Herr X habe zu Lebzeiten gegenüber Herrn B gesagt, dass er im Auftrag des Klägers im C habe Zimmer anmieten müssen usw., sondern sie wird nach Wortlaut und Kontext von durchschnittlichen Zuschauern dahin verstanden, dass Herr X tatsächlich jenen Auftrag vom Kläger erhalten habe. Zwar mag die Tatsache, dass die Äußerung im Filmbeitrag von B selbst gesprochen wird, darauf hindeuten, dass er sich nur dazu äußere, was X ihm gesagt habe. Dafür spricht auch, dass der Zuschauer die Möglichkeit in Betracht ziehen wird, dass B bei der Auftragserteilung und Ausführung nicht dabei war und nur wiedergibt, was ihm X erzählt hat. Dies tritt letztlich jedoch in den Hintergrund. Der Kontext, insbesondere der Vergleich mit den Wiedergaben des anderen Journalisten G, legt dem Zuschauer vielmehr umgekehrt nahe, dass B hier unmittelbar Handlungen von X wiedergibt. Die Äußerungen von G beginnen ausdrücklich mit Wendungen wie „Er sagte mir,…“ und „Er erzählte mir,…“ und werden gegen Ende mit dessen Einschätzung abgeschlossen, er habe keine anderen Beweise als die Aussagen von X, er wisse nicht, ob er das getan hat, aber auf jeden Fall habe er ihm das gesagt. Hier wird deutlich, dass G allein Aussagen von X ihm gegenüber wiedergibt. Demgegenüber fehlen diese Einschränkungen bzw. Hinweise auf die bloße Wiedergabe fremder Äußerungen bei den eingespielten Texten, die B spricht, insbesondere der hier streitgegenständlichen Äußerung. Aus diesem Grund versteht der durchschnittliche Zuschauer - begünstigt durch die schnellen Schnitte des Films - die streitgegenständliche Äußerung von B dahin, dass über tatsächlich von X ausgeführte Handlungen und einen ihm erteilten Auftrag berichtet wird. b) Diese Äußerung von B in dem Filmbeitrag haben die Beklagten sich zu Eigen gemacht. Insoweit wird auf die Ausführungen oben 2. a) cc) verwiesen. c) Die Äußerung greift in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers ein, weil sie im Sinne eines Indizes geeignet ist, den Verdacht zu erwecken, dass der Kläger an einem nicht natürlichen Tod von Politiker1 in Stadt2 beteiligt gewesen sei. Dem steht, anders als die Berufung meint, nicht entgegen, dass diese Äußerung nicht für sich allein, sondern nur zusammen mit weiteren Äußerungen in einer Gesamtschau geeignet ist, diesen Verdacht zu erwecken, wie das das Landgericht auf S. 27 des Urteils angenommen hat. Denn eine (unwahre) Äußerung beeinträchtigt auch dann das Persönlichkeitsrecht, wenn sie nur ein Indiz neben anderen ist, die für die Beteiligung des Betroffenen an einer rechtswidrigen Tat sprechen. Es besteht nämlich die Gefahr, dass über den Betroffenen entsprechende Mutmaßungen angestellt werden und insofern an seinem Ruf „etwas hängen bleibt“. d) Die Beklagte haben die ihnen analog § 186 StGB obliegende Glaubhaftmachung für die Wahrheit dieser Äußerung nicht erbringen können. Zwar können sie sich auch für die Wahrheit des behaupteten Auftrages selbst - nicht nur für die Wahrheit der Äußerung - auf die eidesstattliche Versicherung von B (Anlage AG 4) und - worauf das Landgericht nicht eingegangen ist - von Vorname2 A (Anlage AG 3) stützen. Beide versichern, dass X ihnen erzählt habe, dass der Kläger im August und September 1987 mehrmals Zimmer im „C“ anmieten ließ und er, X, dort Sachen veranstaltet und Mikrofone installiert habe. Der Journalist E hat in seiner eidesstattlichen Versicherung lediglich angegeben, X habe „bestätigt“, dass er eine Zeit lang Hotel- und PKW-Buchungen für den Kläger getätigt habe (Anlage AG 2). Diesen Angaben von B und Vorname2 A kommt ein gewisser Glaubhaftmachungs- bzw. Beweiswert insofern zu, dass es sich um Angaben vom Hörensagen handelt, die je nach Einschätzung der Person des unmittelbar Handelnden Beweis für die Wahrheit von dessen Angaben erbringen können. Dem stehen jedoch mindestens gleichwertig die gegenteiligen Erklärungen des Klägers in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 5.12.2023 (Anlage ASt 1) unter Ziff. 5 und 9 als unmittelbar Beteiligtem des angeblichen Auftrages entgegen. Er hat hier nicht nur in Abrede gestellt, X einen Auftrag „systematisch Zimmer in dem Hotel anzumieten“, in dem Politiker1 starb, und dort „bestimmte Sachen zu veranstalten“ erteilt zu haben, und den Auftrag erteilt zu haben, „Mikrofone in Politiker1‘s Zimmer …“ zu installieren, sondern auch eine Gegendarstellung zu seinen Aufträgen an X gegeben: Dieser sei ausschließlich mit Kurierfahrten in der „…“ und mit Reisen in den … von ihm beauftragt worden. Der Kläger hat im Übrigen schon in der eidesstattlichen Versicherung vom 16.10.2006 (gleichfalls Anlage ASt 1), welche im Zusammenhang mit ähnlichen Berichterstattungen abgegeben worden war, unter Ziff. 4. ausgeführt, es sei unwahr, dass er im Sommer 1987 X einen Auftrag erteilt habe, im „C“ Zimmer anzumieten. Damit stehen sich eidesstattliche Versicherungen gegenüber, ohne dass greifbare Anhaltspunkte dafür bestehen, dass den von den Beklagten beigebrachten Erklärungen der Vorzug zu geben ist. Gegen sie spricht tendenziell eher, dass es sich nur um Aussagen vom Hörensagen handelt und die Glaubwürdigkeit des unmittelbaren Zeugen X nicht mehr sicher beurteilt werden kann. e) Die Beklagten können sich nicht auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen, was zur Folge hätte, dass die Beweislastumkehr analog § 186 StGB nicht zur Anwendung käme. Auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen i.S. von § 193 StGB kann sich derjenige berufen, dessen von ihm aufgestellte Behauptung trotz Beachtung der von ihm zu verlangenden Sorgfaltspflichten nachträglich als falsch erweist. Die Vorschrift nimmt ihm im öffentlichen Interesse das Risiko des Wahrheitsbeweises ab, weshalb ihn nicht die Beweislast des § 186 StGB trifft (vgl. etwa BGH NJW 1985, 1621 Rz. 18 f.). Die Beklagten können sich mangels hinreichend sorgfältiger Recherche nicht auf diesen Grundsatz berufen. Sie haben sich für die Äußerung, Herr X habe im Auftrag des Klägers jene Handlungen im Hotel „C“ vorgenommen, ausschließlich auf die eidesstattlichen Versicherungen von B und Vorname2 A als Zeugen vom Hörensagen verlassen. Sie haben es versäumt, eine Stellungnahme des unmittelbar an dem behaupteten Auftrag beteiligten Kläger einzuholen. Unabhängig davon hätten die Beklagten durch eine entsprechende Gestaltung des Beitrages Sorge dafür tragen können, dass in dem Film lediglich die Aussage getroffen wird, Herr X habe behauptet, er habe vom Kläger den Auftrag zur Anmietung von Zimmern im „C“ usw. erhalten. II. Zum Verfügungsgrund Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass für eine einstweilige Verfügung auch ein Verfügungsgrund besteht, weil die Vermutung der Eilbedürftigkeit nicht durch ein zögerliches Vorgehen des Klägers widerlegt ist. Der Kläger hat in seiner eidesstattlichen Versicherung (Anlage ASt 1 unter Ziff. 1) glaubhaft gemacht, dass er erst am 20.11.2023 von der im Mai 2023 erstmals und dann im Juni 2023 erneut ausgestrahlten Sendung Kenntnis erlangt habe. Legt man die Kenntnisnahme am 20.11.2023 zugrunde, ist der Antrag, der am 6.12.2023 bei Gericht eingereicht wurde, deutlich innerhalb der in der Rechtsprechung des Senats praktizierten „Dringlichkeitsfrist“ von sechs Wochen eingegangen. Von einer früheren Kenntnis des Klägers ist nicht deshalb auszugehen, weil der Journalist E dem Kläger in einem Telefonat am 25.1.2022 mitgeteilt hat, dass er an einer Dokumentation zu dem Thema Politiker1 arbeite. Die Berufung rügt zwar mit Recht, dass das Landgericht zu Unrecht davon ausgeht, dass der Journalist E den Kläger nicht darüber informiert habe, dass die Dokumentation bei Fernsehsender1 ausgestrahlt werde, denn nach der eidesstattlichen Versicherung von E hat er dem Kläger mitgeteilt, dass er „für Fernsehsender1 arbeitet“ (Anlage AG 2, Bl. 337 d.A.). Gleichwohl hatte der Kläger damit noch keine hinreichende Information, wann der Filmbeitrag ausgestrahlt würde. Das Landgericht hat auch zu Recht angenommen, dass er nicht „damit rechnen“ musste, dass eine derartige Berichterstattung fast einundeinhalb Jahre später erfolgen würde. Ihn traf, so ist zu ergänzen, auch keine Pflicht zur ständigen Beobachtung des Mediengeschehens auf den zum Konzern von Fernsehsender1 gehörenden Sendern. Unabhängig davon hatte der Kläger aufgrund des Anrufs des Journalisten E auch keine näheren Informationen über den Inhalt der geplanten Berichterstattung, die ihn hätten schon früher veranlassen können, gegen die (geplante) Berichterstattung vorzugehen. Soweit die Beklagten erstinstanzlich das Fehlen eines Verfügungsgrundes aus der behaupteten Kenntnis des Klägers früherer Medienberichte über einen Verdacht in Bezug auf den Kläger sowie auf den „Gesamtbericht“ der Staatsanwaltschaft gestützt haben, wird auf die Ausführungen oben I.2. b) dd) verwiesen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. Soweit der Senat bei Antrag I.3.a) nicht aufgrund sämtlicher vom Kläger geltend gemachter Äußerungen in dem Filmbeitrag den bekämpften Verdacht als erweckt ansieht, erreicht dies im Umfang nicht eine Schwelle, dass von einer Teilabweisung auszugehen wäre. Über eine Zulassung der Revision war nicht zu befinden, weil im einstweiligen Verfügungsverfahren eine Revision nicht statthaft ist (§ 542 Abs. 2 ZPO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit, die allein die Kosten betrifft, beruht auf den § 709 S. 1 und 2 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO und geht von der nicht angegriffenen Festsetzung des Landgerichts und Berücksichtigung des reduzierten Streitgegenstandes in der Berufungsinstanz aus.