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Beschluss

10 W 184/23

KG Berlin 10. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2023:1114.10W184.23.00
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Leitsätze
Der Durchschnittsleser versteht die Äußerung „Deutschland zahlte in den letzten zwei Jahren 370 MILLIONEN EURO (!!!) Entwicklungshilfe an die TALIBAN (!!!!!!).“ dahingehend, Entwicklungshilfezahlungen in der genannten Höhe seien in den letzten zwei Jahren (seit der Machtübernahme durch die Taliban am 15. August 2021) an die derzeitigen Machthaber in Afghanistan geleistet worden. Es handelt sich nach einer Sinndeutung um die Behauptung einer Tatsache und um keine Meinungsäußerung.(Rn.13)
Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 4. Oktober 2023 - 27 O 410/23 - abgeändert: Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, untersagt, in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „Deutschland zahlte in den letzten zwei Jahren 370 MILLIONEN EURO (!!!) Entwicklungshilfe an die TALIBAN (!!!!!!).“ wie in dem nachfolgenden Tweet des Antragsgegners vom ... um ... geschehen: ... II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Gebührenstreitwert für das Verfahren wird in Abänderung der Festsetzung des Landgerichts im Beschluss vom 4. Oktober 2023 auf 25.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Durchschnittsleser versteht die Äußerung „Deutschland zahlte in den letzten zwei Jahren 370 MILLIONEN EURO (!!!) Entwicklungshilfe an die TALIBAN (!!!!!!).“ dahingehend, Entwicklungshilfezahlungen in der genannten Höhe seien in den letzten zwei Jahren (seit der Machtübernahme durch die Taliban am 15. August 2021) an die derzeitigen Machthaber in Afghanistan geleistet worden. Es handelt sich nach einer Sinndeutung um die Behauptung einer Tatsache und um keine Meinungsäußerung.(Rn.13) I. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 4. Oktober 2023 - 27 O 410/23 - abgeändert: Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, untersagt, in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „Deutschland zahlte in den letzten zwei Jahren 370 MILLIONEN EURO (!!!) Entwicklungshilfe an die TALIBAN (!!!!!!).“ wie in dem nachfolgenden Tweet des Antragsgegners vom ... um ... geschehen: ... II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Gebührenstreitwert für das Verfahren wird in Abänderung der Festsetzung des Landgerichts im Beschluss vom 4. Oktober 2023 auf 25.000,00 EUR festgesetzt. A. I. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist statthaft und zulässig. Insbesondere wahrt das am 20. Oktober 2023 eingegangene Rechtsmittel die 2-Wochen-Frist des § 569 Absatz 1 ZPO, da diese mit der Zustellung des Beschlusses am 6. Oktober 2023 zu laufen begann. Auch die Formvorschriften des § 569 Absatz 2 ZPO sind eingehalten. II. Der Antrag ist auch nicht aufgrund mangelnder Prozessvollmacht unzulässig. Die Antragstellerin wird wirksam durch die ... vertreten. Diese hat jedenfalls am 10. November 2023 eine Vollmacht von ... erhalten. Dieser ist nach § 6 Absatz 1 Satz 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) vom 26. Juli 2000 (GMBl S. 526), zuletzt geändert durch Artikel 1 Beschluss vom 11. Dezember 2019 (GMBl 2020 S. 68) befugt, ..., die ..., zu vertreten. Diese ist ihrerseits befugt, die ..., die Antragstellerin, zu vertreten (siehe nur BGH, Urteil vom 15. Juni 1967 - III ZR 137/64, NJW 1967, 1755 [juris Randnummer 6]; BeckOK ZPO/Toussaint, 50. Ed. 1.9.2023, ZPO § 18 Randnummer 5; MüKoZPO/Patzina, 6. Auflage 2020, ZPO § 18 Randnummer 7; Smid/Hartmann, in: Wieczorek/Schütze, 5. Auflage 2020, ZPO § 18 Randnummer 9). B. Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. I. Der Antragstellerin steht gegenüber dem Antragsgegner ein auf §§ 823 Absatz 2, 1004 Absatz 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit §§ 185 ff., 194 StGB gestützter Unterlassungsanspruch zu. Die Äußerung „Deutschland zahlte in den letzten zwei Jahren 370 MILLIONEN EURO (!!!) Entwicklungshilfe an die TALIBAN (!!!!!!)“ in dem ... des Antragsgegners vom ... ist geeignet, das Vertrauen der Bevölkerung in die Arbeit der Bundesrepublik Deutschland bzw. des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ), und deren Funktionsfähigkeit zu beeinträchtigen. 1. Juristische Personen des öffentlichen Rechts können zivilrechtlichen Ehrenschutz gegenüber Angriffen in Anspruch nehmen, durch die ihr Ruf in der Öffentlichkeit in unzulässiger Weise herabgesetzt wird. a) Zwar haben sie weder eine „persönliche” Ehre noch können sie wie eine natürliche Person Träger des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sein; sie genießen jedoch, wie § 194 Absatz 3 StGB zeigt, im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben strafrechtlichen Ehrenschutz, der über §§ 1004, 823 Absatz 2 BGB in Verbindung mit §§ 185 ff. StGB zivilrechtliche Unterlassungsansprüche begründen kann (siehe nur BGH, Urteil vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07 - NJW 2008, 2262, Randnummer 28 und BGH, Urteil vom 22. November 2005 - VI ZR 204/04, NJW 2006, 601 Randnummer 9; Mann, in: Himmelsbach/Mann, Presserecht, 1. Auflage 2022, § 12 Randnummer 19). Ein solcher Ehrenschutz kann jedenfalls dann geltend gemacht werden, wenn die konkrete Äußerung geeignet ist, die juristische Person des öffentlichen Rechts schwerwiegend in ihrer Funktion zu beeinträchtigen (BGH, Urteil vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07 - NJW 2008, 2262, Randnummer 29). b) Daraus folgt aber nicht, dass eine „schwerwiegende Funktionsbeeinträchtigung“ (tatsächlich) eingetreten sein muss. Ein solches Verständnis hätte zur Konsequenz, dass sich juristische Personen des öffentlichen Rechts niemals mit rechtlichen Mitteln gegen ehrverletzende Äußerungen von Dritten wenden könnten, da es als faktisch ausgeschlossen erscheint, dass durch eine ehrverletzende Äußerung eines Dritten tatsächlich eine Funktionsbeeinträchtigung bei einer Behörde eintritt. c) Vielmehr geht es in diesem Rahmen allein darum, ob die jeweilige streitgegenständliche Äußerung geeignet ist, das Vertrauen der Bevölkerung in die Arbeit der betroffenen Behörde und deren Funktionsfähigkeit zu gefährden (BGH, Urteil vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07, NJW 2008, 2262, Randnummer 13; OLG Celle, Beschluss vom 25. Mai 2021 - 5 U 6/21, AfP 2022, 168 unter II. 1 b). So liegt es aber im Fall: Durch die Äußerung des Antragsgegners bestünde die Gefahr, dass bei der Bevölkerung der Eindruck entsteht, die Antragstellerin zahle Entwicklungshilfe an ein Terrorregime, das die Rechte der Bevölkerung mit Füßen tritt. Dies könnte Zweifel in das Vertrauen der Arbeit der Antragstellerin und ihre Funktionsfähigkeit wecken. 2. Die Äußerung des Antragsgegners ist eine unwahre Tatsachenbehauptung, die geeignet das Vertrauen der Bevölkerung in die Tätigkeit der Antragstellerin zu gefährden. a) aa) Tatsachenbehauptungen werden durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert; Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt (ständige Rechtsprechung, siehe nur BGH, Urteil vom 28. September 2022 - VIII ZR 319/20, Randnummer 35; BGH, Urteil vom 16. Januar 2018 - VI ZR 498/16, Randnummer 35). Für die Einstufung als Tatsachenbehauptung kommt es wesentlich darauf an, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist, was bei Meinungsäußerungen ausscheidet, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet werden und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen (ständige Rechtsprechung, siehe nur BVerfG, Beschluss vom 9. November 2022 - 1 BvR 523/21, NJW 2023, 510 Randnummer 16). bb) Für die Abgrenzung einer Meinungsäußerung von einer Tatsachenbehauptung ist der Aussagegehalt der Äußerung zu ermitteln. Ausgehend vom Wortlaut sind bei der Deutung der sprachliche Kontext, in dem die umstrittenen Äußerungen stehen, und die Begleitumstände, unter denen sie fallen, zu berücksichtigen, soweit diese für die Leser, Hörer oder Zuschauer erkennbar sind. Es ist darauf abzustellen, wie eine Äußerung unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs von einem unvoreingenommenen Durchschnittsleser verstanden wird, wobei eine isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils regelmäßig nicht zulässig ist, sondern auch der sprachliche Kontext und die sonstigen erkennbaren Begleitumstände zu berücksichtigen sind (ständige Rechtsprechung, siehe nur BGH, Urteil vom 27. April 2021 - VI ZR 166/19, Randnummer 11). cc) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist die zutreffende Sinndeutung einer Äußerung unabdingbare Voraussetzung für die richtige rechtliche Würdigung ihres Aussagegehalts (siehe nur BGH, Urteil vom 1. August 2023 - VI ZR 307/21, Randnummer 10). Maßgeblich für die Deutung einer Äußerung ist die Ermittlung ihres objektiven Sinns aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums. Ausgehend vom Wortlaut, der allerdings den Sinn nicht abschließend festlegen kann, ist bei der Deutung der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, zu berücksichtigen. Bei der Erfassung des Aussagegehalts muss die beanstandete Äußerung ausgehend von dem Verständnis eines unbefangenen Durchschnittslesers und dem allgemeinen Sprachgebrauch stets in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (ständige Rechtsprechung, siehe nur BGH, Urteil vom 1. August 2023 - VI ZR 307/21, Randnummer 10). b) Nach diesen Maßstäben handelt es sich beim „Tweet“ des Antragstellers um die Behauptung, die die Bundesrepublik Deutschland habe in den letzten zwei Jahren 370 Millionen Euro Entwicklungshilfe an die ‚Taliban‘ gezahlt. Diese Äußerung versteht der Durchschnittsleser dahingehend, Entwicklungshilfezahlungen in der genannten Höhe seien in den letzten zwei Jahren (seit der Machtübernahme durch die Taliban am 15. August 2021) an die derzeitigen Machthaber in Afghanistan geleistet worden. aa) Gestützt wird diese Sinndeutung durch die nicht streitgegenständlichen weiteren Äußerungen des Antragsgegners im Anschluss an die angegriffene Behauptung. Denn insoweit bewertet er die streitgegenständliche Aussage mit den Worten „Wir leben im Irrenhaus, in einem absoluten, kompletten, totalen, historisch einzigartigen Irrenhaus. Was ist das für eine Regierung?!“. Der Zusammenhang zwischen den vorgenommenen Zahlungen und die daran anknüpfende Einordnung des Antragsgegners, dieses Verhalten der Bundesregierung zeige, dass „wir“ in einem „Irrenhaus“ leben, ergibt aus Sicht des Durchschnittslesers nur dann einen nachvollziehbaren Sinn, wenn die Zahlungen an die afghanischen Machthaber erfolgt sind. Eine Zahlung zur Unterstützung der afghanischen Bevölkerung durch regierungsferne Institutionen, wie die Weltbank, UNICEF, WEP, UNDP und Nichtregierungsorganisationen, lässt einen Schluss auf ein schlechthin unverständliches, geisteskrankes Verhalten der Regierung gerade nicht zu. Dass die Antragstellerin in Drittstaaten humanitäre Hilfe leistet, wird vom Durchschnittsleser nicht als sinngemäß komplett irres Vorgehen angesehen. Die Überschrift des verlinkten Artikels („...“) steht - anders als der Antragsgegner meint - dieser Sinndeutung nicht entgegen. Für den Leser des ... sind ohne weiteres Recherche nur die Überschrift und ein Foto der ... und der ... im Gespräch erkennbar. Danach ist der Inhalt des Artikels nur bei weitergehendem Interesse des Lesers wahrzunehmen, nicht aber für denjenigen der - entsprechend dem gewählten Medium - lediglich die Beiträge selbst liest und ggf. kommentiert bzw. an Dritte weiterleitet. bb) Auf die Vorlage der Anlage AST 7 und die damit verbundene Darlegung, der Antragsgegner habe seine Äußerung vom ... durch ein „repost“ verstärkt („..., …“), kommt es danach nicht an. c) Soweit der Antragsgegner demgegenüber meint, es handele sich um eine Bewertung der „Zahlung von Entwicklungshilfe als Zahlung an das dortige Regime“ und damit eine zulässige Meinungsäußerung, ist dem nicht zu folgen. Aus der Sinndeutung ergibt sich aus der Sicht des Durchschnittslesers gerade nicht, der Antragsgegner habe die Gefahr des mittelbaren Zugutekommens von Zahlungen für Entwicklungshilfe an die Machthaber in Afghanistan thematisiert. Für den Durchschnittsleser ergibt sich vielmehr die Behauptung, die Regierung habe Zahlungen an die Taliban geleistet und der Antragsgegner bewerte diese „Tatsache“. 3. Die Wiederholungsgefahr ist aufgrund der bereits erfolgten Rechtsverletzung zu vermuten und hätte nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden können, an der es fehlt. II. 1. Es besteht auch ein Verfügungsanspruch (§§ 935, 940 ZPO). Denn die Eilbedürftigkeit (Dringlichkeit) ist im Äußerungsrecht regelmäßig bereits daraus abzuleiten, dass mit einer jederzeitigen Wiederholung der beanstandeten Äußerung zu rechnen ist, was bei Medien ohne Weiteres angenommen werden kann. In der Praxis des Äußerungs- und Presserechts ist daher ein Verfügungsgrund zu bejahen, wenn keine Selbstwiderlegung der Dringlichkeit, insbesondere durch Zuwarten, gegeben ist (siehe nur OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 14. März 2023 - 16 W 6/23, AfP 2023, 362). 2. Die Vermutung der Dringlichkeit ist widerlegt, wenn der Antragsteller durch sein eigenes Verhalten selbst zu erkennen gibt, dass es „ihm nicht so eilig ist“. Das ist dann der Fall, wenn er längere Zeit zuwartet, obwohl er den Persönlichkeitsrechtsrechtsverstoß und die Person des Verantwortlichen kennt oder grob fahrlässig nicht kennt. So liegt es im Fall nicht. C. I. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Absatz Satz 1 ZPO. II. 1. Der Gebührenstreitwert für das Beschwerdeverfahren ist nach § 53 Absatz 1 Nummer 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO festgesetzt worden. Bei einer nicht-vermögensrechtlichen Streitigkeit und mangelnden genügenden Anhaltspunkten für ein höheres oder geringeres Interesse ist in Anlehnung an § 23 Absatz 3 Satz 2 RVG von einem Wert von 5.000,00 EUR auszugehen (siehe nur BGH, Beschluss vom 28. Januar 2021 - III ZR 162/20, Randnummer 9; BGH, Beschluss vom 26. November 2020 - III ZR 124/20, Randnummer 11; BGH, Beschluss vom 17. November 2015 - II ZB 8/14, Randnummer 13). 2. Die Antragstellerin hat als Wert für ihr Interesse in der Antragsschrift 25.000,00 EUR angegeben. Der Wertangabe einer Partei kommt nach ganz herrschender Meinung, wenn sie nicht offensichtlich unzutreffend ist, erhebliches Gewicht und eine „indizielle“ Bedeutung zu (für alle Toussaint, 53. Auflage 2023, ZPO § 3 Randnummer 15) - insbesondere wenn sie im erstinstanzlichen Verfahren und damit zu einem Zeitpunkt, in dem die spätere Kostentragungspflicht noch offen ist, abgegeben wird. Denn von Angaben, die zu diesem Zeitpunkt gemacht werden, soll eine größere Objektivität zu erwarten sein, als von einer späteren Einschätzung, die erfolgt, wenn die Kostentragungspflicht bereits feststeht (für alle Toussaint, 53. Auflage 2023, ZPO § 3 Randnummer 15). 3. Der Antragsgegner ist dieser Vorstellung nicht entgegen getreten. Für ihre Plausibilität spricht, dass es im Fall, wie ausgeführt, um eine schwerwiegende Funktionsbeeinträchtigung der Antragstellerin geht. Dies verträgt sich nicht mit der begründungslosen Festsetzung des Landgerichts auf 10.000,00 EUR, die der Senat nach § 63 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 GKG von Amts wegen abgeändert hat.