Beschluss
16 W 43/20
OLG Frankfurt 16. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2020:0820.16W43.20.00
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Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16. Juni 2020, Az. 2-03 O 214/20, wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu je ¼.
Der Streitwert für die Beschwerde wird auf 40.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16. Juni 2020, Az. 2-03 O 214/20, wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu je ¼. Der Streitwert für die Beschwerde wird auf 40.000,- € festgesetzt. Die Antragsteller, Mitglieder einer bekannten Großfamilie, begehren von der Antragsgegnerin Unterlassung der Veröffentlichung von Lichtbildern, die sie dabei zeigen, wie sie den Sarg ihrer verstorbenen Mutter aus einem Auto ausladen und über eine Strecke von 5 Metern in eine Moschee tragen. Die Bilder stammen aus einem Video, das die Antragsgegnerin am XX.XX.20XX zusammen mit einem Beitrag unter der Überschrift „…“ auf ihrer Homepage veröffentlichte. Die Antragsteller haben aus den bewegten Bildern sie jeweils einzeln zeigende Ausschnitte herausgelöst, hinsichtlich deren Verbreitung sie Unterlassung begehren. Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit der Begründung zurückgewiesen, es handele sich um Bildnisse der Zeitgeschichte. Die Berichterstattung thematisiere einerseits den Tod der jedenfalls in Stadt1 bekannten Mutter der Antragsteller und andererseits den mit größerem Polizeiaufgebot durchgeführten Sargtransport. Die Antragsgegnerin habe zudem bereits vorgerichtlich vorgetragen, dass bereits vor dem Tod der Mutter vor dem Krankenhaus ein Großaufgebot der Polizei notwendig gewesen sei und hierüber umfassend berichtet worden sei. Es sei hierbei zu „chaotischen Szenen“ mit Verfolgungsjagden der Polizei gekommen. Die Antragsgegnerin spreche in der angegriffenen Berichterstattung die Umstände bei der Durchführung von muslimischen Bestattungen während der Corona Pandemie allgemein und auch konkret im hiesigen Fall an. Auch hieran bestehe ein allgemeines Interesse. Insoweit stelle die Berichterstattung auch einen Beitrag zur öffentlichen Debatte der Trauerverarbeitung und der Durchführung von Bestattungen während der Corona-Pandemie dar. Die Antragsgegnerin erörtere diese Fragen auch ernsthaft und sachbezogen und bediene damit ein Informationsinteresse der Allgemeinheit. Die Antragsteller würden auch nicht in einer ungünstigen oder unvorteilhaften Position gezeigt. Die Kammer habe in die Abwägung auch eingestellt, dass grundsätzlich die Hinterbliebenen in ihrer Trauerverarbeitung ungestört bleiben sollen. So sollten insbesondere Abbildungen während der Trauerfeier oder der eigentlichen Bestattung von der Privatsphäre umfasst sein. Auch das Tragen des Sargs der Mutter könne grundsätzlich der Privatsphäre zuzurechnen sein. Insoweit sei jedoch auch zu berücksichtigen, dass die Antragsteller gerade nicht bei der Trauerfeier oder der Bestattung selbst gezeigt würden, sondern vielmehr nur beim Tragen des Sarges. Dieser Vorgang sei von einer Vielzahl von Personen begleitet worden, so dass sich die Antragsteller auch insoweit in der Öffentlichkeit befunden hätten. Aus den Bildnissen sei erkennbar, dass auch die Polizei anwesend gewesen sei. Die Antragsteller würden insoweit auch nicht weinend o.ä. und damit in besonders exponierter Situation gezeigt. Dagegen wenden sich die Antragsteller mit ihrer sofortigen Beschwerde. Sie machen geltend, bei dem Video gehe es nicht um die Durchführung der Waschung oder Bestattung, sondern um den Transport des Sarges der am XX.XX.20XX verstorbenen Mutter der Antragsteller zur Aufbewahrung in der Moschee. Die Beerdigung sei am XX.XX.20XX erfolgt. Einer Veröffentlichung der Bildnisse der Antragsteller stünden jedenfalls „berechtigte Interessen“ im Sinne des § 23 Abs. 2 KUG entgegen. Eine solche Abwägung habe das Landgericht nicht vorgenommen. Eine Verletzung der berechtigten Interessen der Abgebildeten ergebe sich hier aus einer Verletzung ihrer Intim- und Privatsphäre sowie der Methode und den Umständen der Informationsgewinnung. Die Trauerverarbeitung gehöre bei der völkerrechtlich gebotenen thematischen Betrachtung zur innersten Gedanken- und Gefühlswelt und damit zur absolut geschützten Intimsphäre. Es gebe kaum etwas Höchstpersönlicheres als die Trauer eines Menschen um seine eigene Mutter, zumal wenn diese wie hier erst wenige Stunden zuvor gestorben sei und sie von den Söhnen nach einer schlaflosen Nacht am Totenbett in die Moschee verbracht werde. Dies sei der klassische Anwendungsfall für einen absoluten Schutz. Eine Abwägung finde bei Eingriffen in die Intimsphäre nicht statt, da diese unantastbar sei. Unerheblich sei der Umstand, dass der Transport des Sarges in die Moschee zwangsläufig ein kurzes Stück auf öffentlichem Straßenraum habe erfolgen müssen, da der EGMR eine thematische Betrachtung des Persönlichkeitsschutzes vorschreibe. Zu demselben Ergebnis komme man, wenn man lediglich von einem Eingriff in die Privatsphäre ausgehe, denn die Eingriffsintensität sei vorliegend als maximal hoch anzusehen. Es könne der einheitliche Lebenssachverhalt der Trauer der Söhne um die gerade verstorbene Mutter bis zum Abschluss der Beerdigung nicht in einzelne Teile künstlich aufgespalten werden. Die Trauer um engste Familienangehörige ließe sich nicht in einzelne Phasen mit einem geringen und großen Schutzbedürfnis aufspalten. Es könne auch nicht darauf ankommen, ob die Sargträger beim Tragen des Sarges weinten. Das Tragen des Sarges der eigenen Mutter wenige Stunden nach ihrem Tod sei stets eine exponierte Situation, die sich aus der zeitlichen Nähe zum Versterben sowie der besonderen persönlichen Verbundenheit der Antragsteller als Söhne der Verstorbenen ergebe. Die Antragsteller als Söhne der gerade verstorbenen Mutter seien besonders zu schützen. Das Interesse an der Durchführung von Bestattungen während einer Pandemie sei nicht Thema des Videos und wäre im Übrigen normativ zu gewichten. Es stehe nicht die ernsthafte und sachbezogene Erörterung der Durchführung von Bestattungen im Vordergrund, sondern es gehe allein um die Antragsteller als Sargträger ihrer Mutter. Dieses Thema bediene die Neugier und Sensationslust des Publikums an der Trauer der Söhne, welche die Antragsgegnerin in jedem Fall hätte komplett unkenntlich machen müssen. Der Rechtsschutz dürfe auch nicht davon abhängen, wer sich gerade noch beherrschen könne und nicht in Tränen ausbreche. Soweit die Kammer auf die Begleitung einer Vielzahl von Personen und die Anwesenheit der Polizei verweist, handele es sich nur um eine von vornherein räumlich begrenzte Öffentlichkeit vor Ort, auf welche die Antragsteller keinen Einfluss gehabt hätten. Zudem habe eine Falschmeldung der Bildzeitung zu einer verstärkten Anwesenheit von Medienvertretern und Schaulustigen vor dem Krankenhaus geführt. Die Antragsteller könnten auch nicht für ein mögliches Fehlverhalten ihrer sämtlichen Verwandten in eine Art Sippenhaft genommen werden. Sie hätten mit der beschriebenen Verkehrskontrolle und der Verfolgungsjagd nichts zu tun. Die räumlich begrenzte Öffentlichkeit am Trauerort dürfe von den Medien nicht beliebig auf eine unbegrenzte Medienöffentlichkeit erweitert werden. Der Antragsteller zu 1 sei entgegen des Bestreitens der Antragsgegnerin tatsächlich in dem Video zu sehen. Es liege auch ein Verfügungsgrund vor. Ergänzend legt der Antragsteller zu 1 eine eidesstattliche Versicherung vor. Die Antragsgegnerin verteidigt den angefochtenen Beschluss. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht einen Verfügungsanspruch der Antragsteller gegen die Antragsgegnerin auf Unterlassung der Bildveröffentlichungen aus §§ 823, 1004 BGB i.V.m. §§ 22 f. KUG verneint. Die angefochtene Entscheidung erweist sich auch unter Berücksichtigung der Angriffe in der Beschwerde als zutreffend. Die Antragsteller wenden sich nicht gegen die - von dem Senat geteilte - Annahme des Vorliegens eines Bildnisses aus dem Bereich der Zeitgeschichte nach § 23 Abs. 1 Ziff. 1 KUG. Ohne Erfolg machen sie jedoch geltend, durch die Verbreitung der Bildnisse werde ihr berechtigtes Interesse im Sinne des § 23 Abs. 2 KUG verletzt. Eine Verletzung ihrer berechtigten Interessen folgt entgegen der Argumentation in der Beschwerde nicht bereits daraus, dass ein Eingriff in die Intimsphäre vorliege und insoweit eine Abwägung nicht stattfinde, da die Intimsphäre unantastbar sei. Zwar umfasst der Begriff der Intimsphäre insbesondere die Bereiche Krankheit, Tod und Sexualität sowie die innere Gedanken- und Gefühlswelt (Schertz, in: Götting/Scherz/Seitz, Handbuch Persönlichkeitsrecht, 22. A., § 12 Rn. 25). Dennoch unterfällt nicht jede Befassung mit den Themen des Todes der Intimsphäre. Vielmehr ist anerkannt, dass beispielsweise Trauerfeierlichkeiten als ein der Privatsphäre zugehöriger Vorgang anzusehen sind (von Strobl-Albeg, in: Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. A., Kap. 8 Rn. 80). Eine gleiche Einordnung rechtfertigt sich für die Verbringung eines Sarges in die Moschee zur Waschung des Verstorbenen. Insoweit ist zwar grundsätzlich anzuerkennen, dass die Angehörigen eines Verstorbenen einen nach § 23 Abs. 2 KUG zu achtenden Anspruch darauf haben, dass ihre Trauer respektiert und nicht zum Gegenstand öffentlicher Berichterstattung gemacht wird (von Strobl-Albeg, aaO.). Insoweit ist jedoch im Einzelfall eine Interessenabwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den Interessen der Betroffenen an der Achtung ihrer Privatsphäre vorzunehmen (von Strobl-Albeg, aaO.). Diese Abwägung geht vorliegend zu Lasten der Antragsteller. Ohne Erfolg machen die Antragsteller geltend, der einheitliche Sachverhalt der Trauer der Söhne um die gerade verstorbene Mutter könne nicht in einzelne Teile künstlich aufgespalten werden. Auch im Rahmen eines Trauerfalls gibt es unterschiedliche Situationen, die im Rahmen der erforderlichen Abwägung des Einzelfalls unterschiedlich zu bewerten sind. So geht es in der streitgegenständlichen Bildberichterstattung gerade nicht um eine private, intime Trauerfeier oder Beerdigung und damit um den letzten und endgültigen Abschied von der Verstorbenen. Vielmehr wird lediglich kurz gezeigt, wie der Sarg - begleitet von einem Großaufgebot der Polizei und vielen Angehörigen und Schaulustigen - wenige Meter von einem Fahrzeug zur Waschung und Aufbewahrung in die Moschee getragen wird. Auch wenn es keine andere Möglichkeit gab, als ein Stück des öffentlichen Straßenraums für den Transport zu nutzen, und es sich für die Antragsteller um einen privaten Moment der Trauer gehandelt haben mag, stellt er sich nicht als solcher dar. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass das Thema der begleitenden Wortberichterstattung nicht etwa die Trauer der Söhne um ihre Mutter ist. Der Bericht teilt mit, dass der Sarg der Mutter „…“ in der Stadt1er Y-Moschee zur Waschung getragen wurde, weist auf die Besonderheiten einer muslimischen Bestattung in Corona-Zeiten hin und gibt kurze Informationen zu weiteren Geschehnissen im Zusammenhang mit dem Tod der Mutter. Weder ist die Trauer der Angehörigen Thema des Beitrags noch werden die Antragsteller überhaupt erwähnt; es wird nicht einmal angedeutet, dass es sich bei den Sargträgern um Angehörige der Verstorbenen handelt. Von daher ist es unzutreffend, wenn die Antragsteller monieren, der Artikel bediene die Neugier und Sensationslust des Publikums an der Trauer der Söhne. Diese werden zudem - worauf das Landgericht zu Recht abgestellt hat - nicht in einer ungünstigen oder unvorteilhaften Situation gezeigt und stehen auch gar nicht im Fokus der Berichterstattung. Zwar ist ein Moment privater Trauer nicht nur dann geschützt, wenn der Betroffene seine Gefühle deutlich nach außen zeigt und z.B. weint. Dennoch ist zu Gunsten der Antragsgegnerin in die Abwägung einzustellen, dass die Antragsteller nicht in einer Situation gezeigt werden, in der ihre Trauer offen zu Tage tritt. Soweit die Antragsteller beanstanden, dass es sich nur um eine von vornherein räumlich begrenzte Öffentlichkeit vor Ort gehandelt habe und das große öffentliche Interesse auf einer Falschmeldung beruht habe, führt dies nicht dazu, dass das Interesse der Antragsteller am Schutz ihrer Privatsphäre das öffentliche Berichterstattungsinteresse überwiegen würde. Die Antragsgegnerin hat in ihrem Schriftsatz vom 12. Juni 2020 die - unstreitigen - Geschehnisse rund um die Einlieferung der Mutter der deutschlandweit u.a. durch mutmaßlich kriminelle Machenschaften bekannten Großfamilie in das Krankenhaus und rund um ihren Tod dargelegt. Insoweit kam es immer wieder zu großen Menschenansammlungen, die ein großes Polizeiaufgebot und umfangreiche Polizeieinsätze erforderlich machten. Es bestand deshalb ein öffentliches Berichterstattungsinteresse an den Ereignissen. Dies gilt auch für den kurzen Transport des Sarges, der ebenfalls unter Polizeibegleitung und unter Beachtung der Öffentlichkeit stattfand. Da es sich dabei nicht um einen privaten Moment des Abschieds oder um einen besonderen Trauerort handelte, durfte die Antragsgegnerin wie geschehen den Transport des Sarges zeigen. Die weder namentlich noch als Angehörige bezeichneten Antragsteller müssen als Sargträger hinnehmen, dass sie dabei ebenfalls zu sehen sind, zumal es nicht um sie als Personen, sondern um den Vorgang als solchen ging, bei dem die „Clan-Mutter“ zur Waschung getragen wurde. Da es bereits an einem Verfügungsanspruch fehlt, kann offen bleiben, ob der Antragsteller zu 1 auf einem der Lichtbilder zu sehen ist und ob ein Verfügungsgrund besteht. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 48 Abs. 2, 47 Abs. 1 GKG.