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Entscheidung

III ZB 63/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:210121BIIIZB63
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:210121BIIIZB63.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 63/20 vom 21. Januar 2021 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2021 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Dr. Remmert, die Richterin Dr. Arend sowie die Richter Dr. Kessen und Dr. Herr beschlossen: Die Gegenvorstellung der Antragstellerin gegen den Senatsbe- schluss vom 26. November 2020 wird zurückgewiesen. Gründe: 1. Der Senat legt das Schreiben der Antragstellerin vom 20. Dezember 2020 als Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 26. November 2020 aus. Die beantragte "Wiederaufnahme des Verfahrens" wäre nicht statthaft, da diese nur bezüglich solcher Entscheidungen in Betracht kommt, die rechtskräftig wer- den können. Dies ist bei einem Beschluss über die Gewährung von Prozesskos- tenhilfe nicht der Fall. Dieser kann jedoch mit einer Gegenvorstellung zur erneu- ten Überprüfung durch dieselbe Instanz gestellt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2014 - VI ZA 15/14, NJW 2015, 1312). 2. Die Gegenvorstellung ist unbegründet. a) Soweit die Antragstellerin fragt, ob der angefochtene Beschluss bei der Entscheidung über ihren Antrag berücksichtigt worden ist, ist dies zu bejahen. Der Beschluss sowie die vollständigen Verfahrensakten lagen dem Senat zur Prüfung vor. b) Für eine Abänderung des Senatsbeschlusses vom 26. November 2020 besteht kein Anlass. Eine Rechtsbeschwerde wäre nicht statthaft. 1 2 3 4 - 3 - Entgegen der Auffassung der Antragstellerin genügt es für die Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde nicht, dass die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO vorliegen. Dies ist eine Voraussetzung, die in den Fällen zusätzlich erfüllt sein muss, in denen die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde aus § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO folgt, diese also im Gesetz ausdrücklich angeordnet ist (wie etwa in § 522 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Dies ist im Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist, nicht der Fall (vgl. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Eine Rechtsbeschwerde wäre daher nur dann statthaft gewesen, wenn sie vom Beschwerdegericht zugelassen worden wäre (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Dies ist hier nicht geschehen; daran ist der Bundesgerichtshof - wie schon im Beschluss vom 26. November 2020 dar- gelegt - gebunden. Herrmann Kessen Vorinstanzen: LG Verden, Entscheidung vom 06.08.2020 - 4 O 151/20 - OLG Celle, Entscheidung vom 22.10.2020 - 16 W 43/20 - 5