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Urteil

15 U 295/21

OLG Frankfurt 15. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2023:0309.15U295.21.00
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 23. August 2021 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Kassel teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils insgesamt vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 23. August 2021 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Kassel teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils insgesamt vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. I. Die Parteien streiten um Mehrvergütungsansprüche der Klägerin wegen einer Bauzeitverzögerung. Die Beklagte beauftragte die Klägerin auf der Grundlage eines Angebots der Klägerin vom 20. Dezember 2011 am 19. März 2012 mit Rohbauarbeiten für das Bauvorhaben „Umbau und Erweiterung Stadtmuseum Stadt1“. Die Parteien vereinbarten die Geltung der VOB/B. Das Auftragsschreiben vom 19. März 2012 wurde auf Seiten der Beklagten von dem damaligen Oberbürgermeister der Stadt1 und dem Stadtbaurat A, einem hauptamtlichen Mitglied des Magistrats, unterzeichnet. Das mit Einheitspreisen versehene Angebot der Klägerin endet mit einem Angebotspreis von 2.699.842,92 €. Mit Nachtragsvereinbarung Nr. 1 einigten sich die Parteien im Hinblick auf den Wegfall bestimmter ästhetischer Elemente auf eine neue Gesamtvergütung von 2.499.785,32 €. Das Bauvorhaben sah die Sanierung des Bestandsbaus (Altbau) und die Errichtung eines daran angeschlossenen Neubaus (Turm) vor. Gemäß den besonderen Vertragsbedingungen sollten die Bauarbeiten spätestens zwölf Tage nach Zuschlagserteilung beginnen und anschließend innerhalb von 215 Werktagen beendet sein. Die Klägerin schuldete nach Ziff. 10.12 der weiteren besonderen Vertragsbedingungen die Vorlage eines Baufristenplans - Balkenplans - über ihre vertraglichen Leistungen. Die Klägerin legte am 3. April 2012 einen Bauzeitenplan vor, der eine Bauzeit vom 2. April 2012 bis 14. Dezember 2012 vorsah. Am 10. Mai 2012 legte die Klägerin einen Bauzeitenplan vor, der eine Fertigstellung am 2. Juli 2013 vorsah. Während des Bauablaufs kam es zu diversen Verzögerungen und Nachtragsvereinbarungen. Bei Rückbaumaßnahmen im Untergeschoss des Altbaus wurde Asbest vorgefunden. Mit E-Mail vom 26. April 2012 ordnete die Beklagte an, im Untergeschoss des Altbaus ab sofort keine Arbeiten mehr auszuführen. Die Asbestsanierung erfolgte durch ein Drittunternehmen und wurde am 25. Juni 2012 abgeschlossen. Noch an diesem Tag wurden die Arbeiten im Untergeschoss wieder freigegeben. Am 3. Mai 2012 stellte sich beim Herausstemmen der Fußbodenbeläge zwischen Erdgeschoss und 2. Obergeschoss des Altbaus heraus, dass der alte Fußboden PAK-Werte aufwies, die eine spezielle Vorgehensweise beim Abbruch und der Entsorgung erforderten. Zwar wurde bereits bei der Ausschreibung im Leistungsverzeichnis darauf hingewiesen, dass die Oberflächen der Estrichböden den Schadstoff PAK aufweisen. Während der Bauteilöffnung am 3. Mai 2012 stellte sich jedoch heraus, dass zusätzlich auch eine Schicht zwischen den beiden Estrichschichten von PAK betroffen war. Mit E-Mail vom 7. Mai 2012 ordnete die Beklagte an, dass bis zur Klärung und Freigabe durch den Schadstoffgutachter keine weiteren Abbrucharbeiten des Asphaltestrichs durchzuführen seien. Die PAK-Sanierung wurde durch die Firma B, eine Subunternehmerin der Klägerin, durchgeführt. Deren Leistungen sind Gegenstand des Nachtrages Nr. 7, der von der Beklagten vollständig bezahlt wurde. Die Firma C teilte mit Schreiben vom 20. August 2012 mit, dass die PAK-Sanierung fertiggestellt sei und die Arbeiten wieder in allen Geschossen fortgesetzt werden könne. Mit Schreiben vom 4. Juni 2012 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass der auf den 2. Juli 2013 endende Bauzeitenplan vom 10. Mai 2012 nicht akzeptabel sei. Unabhängig davon sei durch die festgestellten Schadstoffbelastungen - Asbest im UG und zusätzliche, PAK-belastete Estrichtrennschichten - eine Bauablaufstörung eingetreten. Zur Einhaltung der Vertragstermine seien Zusatzmaßnahmen und Änderungen des Bauablaufs erforderlich. Die Errichtung des Neubaus und der Abbruch und Neubau der Bestandsergänzung bei Achse 13/14 im Altbau sei nunmehr gleichzeitig zu erledigen. Weiter sei die Bestandsergänzung des Altbaus von dem Neubau bei Achse 14, insbesondere im Bereich der Bodenplatte, mittels Bewehrungs-Schraubanschlüssen zu trennen. Zudem seien an der Bestandswand bei Achse 14 Unterfangungen anzubringen. Schließlich sei auch die Ausführung des Untergeschosses des Neubauteils Turm/Außentreppe als wasserundurchlässige Betonkonstruktion nötig. Aufgrund der genannten Änderungen im Bauablauf wurde der Statik-Nachtrag 2 erforderlich. Dieser Nachtrag wurde am 25. September 2012 freigegeben. Am 31. Oktober 2012 unterbreitete die Klägerin der Beklagten den Nachtrag Nr. 21 „Kosten aus Baubehinderung infolge Schadstoffsanierung“. Die Klägerin machte geltend, dass der Zeitraum der durch die Schadstoffsanierung entstandenen Behinderung der Bauarbeiten 95 Werktage betrage. Es bestünde eine Forderung aus Unterdeckung der Gemeinkosten in Höhe von 125.268,78 € brutto. Dieser Nachtrag wurde von der Beklagten nicht beauftragt. Beauftragt wurden hingegen zahlreiche weitere Nachträge der Klägerin (z.B. Nr. 13, 19, 20, 22, 23, 24, 26, 27, 28, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 37, 39, und 40). Der Neubau (Turm) wurde am 22. Oktober 2013 fertiggestellt, die Klägerin beendete ihre Arbeiten am 30. Januar 2014. Die Klägerin legte am 5. Mai 2014 Schlussrechnung über 2.976.191,74 € netto, die mit 2.133.649,51 € netto geprüft wurde. Gegenstand der Schlussrechnung ist unter anderem ein Nachtrag Nr. 47 „geänderte Bauumstände und Bauinhaltsmodifikationen aufgrund angeordneter Schadstoffsanierungen“ über 589.699,67 € netto. Der Nachtrag Nr. 47 enthält auch die Positionen „Erhöhte Baustellengemeinkosten“ und „Unterdeckung Allgemeine Geschäftskosten“, wovon auch die Forderung aus dem genannten Nachtrag Nr. 21 vom 31. Oktober 2012 umfasst ist. Am 10. September 2014 berechnete die Klägerin den Nachtrag Nr. 47 neu und verlangte als Nachtrag 47a für die Bauzeitverlängerung nur noch 571.428,61 € netto. Nach nochmaliger Neuberechnung des Nachtrags Nr. 47a verlangte die Klägerin mit ihrer vorliegenden Klage (nunmehr als Nachtrag Nr. 47b) eine Vergütung gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 VOB/B für die Bauzeitverlängerung wie folgt (Einzelbeträge jeweils netto): Produktivitätsverluste 26.4.2012 - 20.08.2012: 77.781,77 € Witterungsbedingte Leistungsminderungen 01.01.2013 - 31.03.2013: 9.768,38 € Erhöhte Vorhaltekosten Wandschalung: 37.642 € Erhöhte Vorhaltekosten Deckenschalung: 9.561,17 € Erhöhte Vorhaltekosten Schutzgerüste: 11.036,99 € Unterdeckung AGK: 259.570,68 € Unterdeckung Wagnis und Gewinn: 43.200,29 € Summe: 448.561,28 € netto = 533.787,92 € brutto. Im Übrigen machte die Klägerin mit der Klage eine Mehrvergütung wegen Arbeitsbühnen in Höhe von 258.857,44 € brutto, Kosten des Ingenieurbüros D in Höhe von 21.000,00 € brutto für die Erstellung der Nachträge sowie Rechtsanwaltskosten für die Vertretung im Schlichtungsverfahren nach § 18 Abs. 2 VOB/B in Höhe von 2.708,90 € netto geltend. Die Klägerin ist der Auffassung, dass sie hinsichtlich der Bauzeitverlängerung einen Anspruch aus § 2 Abs. 5 Satz 1 VOB/B schlüssig dargetan habe. Der Bauzeitenplan vom 3. April 2012 sei korrekt, ohne Bauablaufstörungen hätte das Bauvorhaben vertragsgemäß Mitte Dezember 2012 abgeschlossen werden können. Dass am 10. Mai 2012 ein neuer Plan vorgelegt wurde, sei darauf zurückzuführen, dass die Beklagte diesen wegen der geänderten Umstände angefordert habe. Dass das Bauvorhaben ohne die Bauablaufstörungen fristgerecht hätte beendet werden können, ergebe sich auch aus einer von ihr - der Klägerin - selbst erstellten „Machbarkeitsstudie“. Die Klägerin hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 792.645,36 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 20.08.2015 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, die ihr entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.708,90 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 3. die Beklagte zu verurteilen, die ihr entstandenen Kosten für die Tätigkeit des Ingenieurs D des Ingenieurbüros D GmbH & Co. KG in Höhe von 21.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, die Berechnung der Mehrforderung für Bauzeitverzögerung sei bereits unschlüssig. Die Annahme des Ursachenzusammenhangs zwischen dem Verhalten der Beklagten und der Überschreitung der geplanten Bauzeit setze voraus, dass die Bauzeit mit den von der Preiskalkulation umfassten Mitteln bei ungestörtem Bauablauf überhaupt hätte eingehalten werden können. Um dies darzulegen, müsse die Klägerin einen detaillierten Bau-Soll-Ablaufplan vorlegen. Der Plan vom 4. März 2012 genüge dem nicht, es handele sich hierbei lediglich um einen Grob-Ablaufplan. Die Klägerin sei vielmehr von vorneherein nicht in der Lage gewesen, die Vertragsfrist 15. Dezember 2012 einzuhalten. Im Rahmen einer Besprechung am 10. Mai 2012 habe die Klägerin dies auch eingeräumt. Der Geschäftsführer E habe ausgeführt, dass er im Rahmen der Kalkulation die Vertragsfristen nicht umfassend geprüft habe. Deshalb ende der Bauzeitenplan vom 10. Mai 2012 auch im Juli 2013. Dies sei auch nicht auf die Auswirkungen der Asbest-Funde und der PAK-Belastung zurückzuführen. Unabhängig davon sei auch die Berechnung der Klägerin nicht schlüssig. Die Klägerin mache ausdrücklich keine Schadensersatzansprüche aus § 6 Abs. 6 VOB/B bzw. § 642 BGB geltend, sondern einen Anspruch auf zusätzliche Vergütung. Dann sei es aber nötig, die Mehr- oder Minderkosten, die sich aus der Änderung des Bauentwurfs oder sonstigen Anordnungen ergeben, detailliert darzulegen. Es reiche nicht aus, lediglich erhöhte Kosten einzelner Elemente der Preisgrundlagen geltend zu machen. Schließlich habe die Klägerin versäumt, sämtliche zeitabhängigen Kosten in den beauftragten Nachträgen geltend zu machen. Berücksichtige ein Auftragnehmer solche Mehrkosten im Nachtrag nicht und komme es später, wie hier, zu einer Nachtragsvereinbarung, so könne der Auftragnehmer später nicht noch Mehrkosten wegen einer Bauablaufstörung geltend machen. Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Sachverständigengutachten des für Bauablaufstörungen ö.b.u.v. Sachverständigen F. Der Sachverständige hat sein Gutachten dreifach ergänzt und im Termin vom 5. November 2020 vor dem Landgericht mündlich erläutert. Im Übrigen wird hinsichtlich des diesem Rechtsstreit zugrundliegenden Sachverhalts auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil vom 23. August 2021 Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Mit diesem Urteil hat das Landgericht der Klage teilweise stattgegeben und die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an die Klägerin 355.998,10 € nebst Zinsen zu zahlen, und zur Begründung angeführt, der Klägerin stünden zwar die geltend gemachten Ansprüche in Bezug auf die Mehrkosten der Arbeitsbühnen, des Ingenieurbüros D und der Vertretung im Verfahren nach § 18 Abs. 2 VOB/B nicht zu. Hinsichtlich des Nachtrags Nr. 47b sei die Klage aber zum Teil begründet. Insofern führt das Landgericht aus, dass die Klägerin aus § 2 Abs. 5 Satz 1 VOB/B in Verbindung mit dem Bauvertrag Mehrvergütung wegen verschiedener Anordnungen gemäß § 1 Abs. 3 VOB/B von der Beklagten verlangen könne. Auf dieser Grundlage könne dem Auftragnehmer auch ein Anspruch auf Mehrvergütung zustehen, wenn aufgrund der Bauzeitverlängerung Mehrkosten entstanden seien. Nach den Feststellungen des Sachverständigen habe es drei Anordnungen im Sinne des § 1 Abs. 3 VOB/B der Beklagten gegeben, die den Bauablauf wesentlich beeinflusst hätten: (a.) die Anordnung, im Hinblick auf den Asbest-Fund ab dem 26. April 2012 keine Arbeiten mehr im UG des Bestandsgebäudes durchzuführen; (b.) die Anordnung per E-Mail vom 7. Mai 2012 im Hinblick auf die erhöhten PAK-Werte, keine weiteren Abbrucharbeiten des Asphaltestrichs durchzuführen und (c.) der am 28.September 2012 eingegangene Statische Nachtrag 2. Das Ende der Behinderung durch Asbest habe der Sachverständige anhand des Baustellenprotokolls vom selben Tag auf den 26. Juni 2012 feststellen können, wobei aufgrund der fortdauernden PAK-Sanierung noch bis 20. August 2012 im EG bis 2. OG des Bestandsgebäudes nicht habe gearbeitet werden können. Die bauzeitlichen Auswirkungen der Asbest-Sanierung beträfen nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen nicht nur das UG des Bestandsgebäudes, sondern auch die Arbeiten im UG des Turm-Neubaus. Im Grenzbereich des Neubaus zum Bestandsgebäude hätten überhaupt kein Arbeiten durchgeführt werden können, da die gemeinsame Bodenplatte für die neu zu errichtende Mauerwerkswand (auf der Seite des Bestandsgebäudes) und die Betonwand (auf der Seite des Neubau-Turms) nicht hergestellt habe werden können. Die PAK-Belastung habe sich nach den Feststellungen des Sachverständigen lediglich auf die Bereiche EG - 2. OG bezogen. Die Arbeiten im UG hätten somit nach dem Ende der Asbest-Funde ab dem 26. Juni 2012 weiter fortgesetzt werden können. Eine Behinderung in der Art, dass in den Geschossen des Bestandsgebäudes überhaupt nicht gearbeitet werden konnte, habe folglich nur für den Bereich EG bis 2. OG vorgelegen. Für diese Bereiche (EG bis 2. OG) seien die Arbeiten aufgrund der Anordnung vom 3. Mai 2012 bis zum 20. August 2012, mithin für 91 Werktage, einzustellen gewesen. Der am 28. September 2012 eingegangene Statik-Nachtrag 2 des Tragwerkplaners habe verschiedene Änderungen behandelt. Diese Maßnahmen seien nach baubetrieblichem Verständnis, wie der Sachverständige ausführe, unzweifelhaft als Anordnung einer geänderten Ausführung mit bauzeitlichen kostenmäßigen Auswirkungen zu verstehen. Bei allen drei Ereignissen bzw. Erklärungen handele es sich auch um Anordnungen im Rechtssinne nach § 1 Abs. 3 VOB/B. Durch die vorgenannten Anordnungen seien die Grundlagen der Preisermittlung nach den Feststellungen des Sachverständigen wesentlich geändert worden, sodass gemäß § 2 Abs. 5 VOB/B ein neuer Preis zu bilden sei. Die Klägerin habe den nach § 2 Abs. 5 VOB/B zu bildenden neuen Preis schlüssig dargelegt. Eine Klage, mit der lediglich erhöhte Kosten einzelner Elemente der Preisgrundlagen geltend gemacht werden, sei zwar grundsätzlich unschlüssig, weil sie nicht die geforderte Mehr- und Minderkostenberechnung enthalte und auch nicht darauf gestützt sei, dass der neue Preis höher ist als der alte Preis, sodass der Auftraggeber verpflichtet sei, die Differenz zu vergüten. Soweit eine Gesamtabrechnung vorliege, sei der Auftragnehmer jedoch nicht gehindert, den geforderten Betrag aufzugliedern und als Teilbetrag der nachgewiesenen Forderung geltend zu machen. So liege es hier. Die Klägerin habe schlüssig dargelegt, wie sich die Vergütung unter Berücksichtigung der Mehr- und Minderkosten insgesamt darstelle. Sie habe dabei lediglich die einzelnen Kostenpositionen aufgeschlüsselt, eine solche Differenzierung sei zulässig. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ergebe sich folgende Mehrvergütung im Sinne des § 2 Abs. 5 VOB/B: Leistung Kläger SV Gericht 5.1. 77.781,77€ 31.776,82€ 31.776,82€ Minderleistung 26.04.- 20.08.2012 5.2. 9.768,38€ 9.707,39€ 9.707,39€ Witterungsbedingte Minderleistung 01.01.2013-31.03.2013 5.3. 37.642,00 € 33.678,93€ 33.678,93 € Erhöhte Vorhaltekosten Wandschalung 5.4. 9.561,17€ 9.780,82€ 9.780,82€ Erhöhte Vorhaltekosten Deckenschalung 5.5. 11.036,99€ 11.036,99€ 11.036,99€ Erhöhte Vorhaltekosten Schutzgerüste 5.7. 259.570,68 € 259.473,39€ 159.964,98€ Unterdeckung AGK 5.9. 43.200,00€ 43.212,14€ 43.212,14€ Unterdeckung Wagnis und Gewinn Minderleistung Im Zeitraum der Asbestbeseitigung und der zeitlich überlagernden Beeinträchtigungen der Arbeiten durch den PAK-Fund vom 26. April 2012 bis 20. August 2012 sei es nach den Feststellungen des Sachverständigen zu erheblichen Produktivitätsverlusten der eingesetzten Arbeitskräfte gekommen. Die von der Klägerin im Nachtrag Nr. 47 verwendete Methodik sei aus baubetrieblich-sachverständiger Sicht nicht zulässig. In der baubetrieblich-gutachterlichen Praxis könnten Produktivitätsverluste daher in der Regel nur im Wege einer Schätzung beziffert werden. Dabei werde - ausgehend von einer kalkulatorischen und zutreffend ermittelten Stundenzahl - ein Zuschlagswert geschätzt. Der Sachverständige ermittele hierzu auf der Grundlage der Leistungsbewertung zum 24. August 2012 einen Leistungsstand von 427.001,11 €. Eliminiere man den Anteil der Schadstoffsanierung PAK des Nachunternehmers B, verblieben als Leistung 365.001,11 €. Dieser Leistungsstand ins Verhältnis gesetzt zur Angebotssumme von 2.268.755,56 € und die im Formblatt 221 kalkulierten 15.513 Lohnstunden in diesem Verhältnis gewertet (365.001,11 €: 2.268.755,56 € x 15.513 h) ergäben rund 2.497 Stunden. Den infolge Produktivitätsverlusten eingetretenen Lohnmehraufwand für den Zeitraum 26. April 2012 bis 20. August 2012 ermittele der Sachverständige auf der Grundlage dieser im Wege einer Plausibilitätskontrolle ermittelten 2.497 Stunden, eines Produktivitätsverlusts von 45 % und des im Formblatt 221 angegebenen Stundensatzes mit (2.497 h x 0,45 x 28,28 €/h =) 31.776,82 € netto. Aus baubetrieblich-gutachterlicher Sicht unter Würdigung der Randbedingungen und Geschehnisse werde von ihm ein Produktivitätsverlust als sicher angesehen. Die Kammer schließe sich der Schätzung des Sachverständigen nach eigener Bewertung an. witterungsbedingte Minderleistung Nach den Feststellungen des Sachverständigen sei es zu witterungsbedingten Minderleistungen in den Wintermonaten vom 1. Januar 2013 bis 31. März 2013 gekommen. Die witterungsbedingten Ausfälle seien durch die Bautagesberichte ausreichend dokumentiert. Aus den Baubesprechungen ergebe sich auch, dass die G-Firma, die in die Schalung der Betonbauteile ihre Installationen einzubauen hatte, bevor die Klägerin weiterarbeiten konnte, ebenfalls witterungsbedingte Ausfälle gehabt habe. Ohne vorherigen Einbau der Teile habe die Klägerin ihre Arbeiten nicht fortsetzen können. Die Kammer schließe sich den Ausführungen des Sachverständigen nach eigener Prüfung an. Die Stundenansätze habe der Sachverständige anhand der Urkalkulation nachvollziehen können. Die Mengendifferenz zwischen der 4. und der 8. Abschlagsrechnung habe der Sachverständige zwar nicht überprüfen können. Für die Richtigkeit spreche aber, dass die Beklagte der Abschlagsrechnung nicht entgegengetreten sei. Sie bringe auch im vorliegenden Rechtsstreit keine greifbaren Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit vor. Die Mengen könnten im Rahmen der Schätzung (§ 287 ZPO) daher zugrunde gelegt werden. Damit ergäben sich Mehrkosten von 343,26 h x 28,28 €/h, mithin in Höhe von 9.707,39 €. erhöhte Vorhaltekosten für Schalung und Schutzgerüste Der Sachverständige habe die zusätzlichen Vorhaltekosten schlüssig hergeleitet und begründet. Nach den Feststellungen des Sachverständigen könne von einer Vorhaltezeit bis 22. Oktober 2013 ausgegangen werden. Die Vorhaltedauer sei im Hinblick auf den tatsächlichen Bauablauf nachvollziehbar. Der Angebotskalkulation lag, wie sich implizit aus dem ursprünglichen Bauzeitenplan ergebe, eine Vorhaltezeit bis 15. Dezember 2012 zugrunde, die der vorgesehenen Bauzeit entspreche. Der von der Beklagten zitierte Bauzeitenplan vom 10. Mai 2012 mit Beendigungsdatum 2. Juli 2013 sei für die ursprünglich zu erwartende Bauzeitdauer auch nicht aussagekräftig, weil er erst nach Eintritt der Bauablaufstörung erstellt worden sei, nämlich am 10. Mai 2012, während bereits am 26. April 2012 Asbest mit Teilbaustopp und am 3. Mai 2012 PAK im EG gefunden worden sei. Die Kammer lege den 15. Dezember 2012 als realistischen Fertigstellungstermin für die ursprünglichen Arbeiten zugrunde. Es gebe nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin im Rahmen ihrer Kalkulation die Bauzeit nicht ausreichend berücksichtigt haben könnte. Durch die Anordnungen der Beklagten habe sich die Vorhaltedauer für die Schalung nach den Feststellungen des Sachverständigen um mindestens 8,75 Monate verlängert. Die Kammer schließe sich dem an. Durch den Asbest- und den PAK-Fund sowie den Statik-Nachtrag Nr. 2 sei die Ausführung der Arbeiten über einen Zeitraum von mehreren Monaten hinweg nur sehr eingeschränkt möglich gewesen. Anschließend hätten sich durch den Statik-Nachtrag 2 wesentliche Änderungen an der Ausführung ergeben. Die Fertigstellung der Arbeiten habe sodann erst am 30. Januar 2014 und damit mehr als ein Jahr nach dem vorgesehenen Fertigstellungstermin erfolgen können. Eine zusätzliche Vorhaltezeit von 8,75 Monaten für die Schalung sei nach alledem nachvollziehbar und überzeugend begründet. Die zusätzlichen Vorhaltekosten für die Wandschalung, Deckenschalung und Schutzgerüste habe der Sachverständige ebenfalls zutreffend ermittelt. Unterdeckung Allgemeine Geschäftskosten (AGK) Der Mehrvergütungsanspruch nach § 2 Abs. 5 VOB/B erschöpfe sich bei einer aufgrund von Anordnungen des Auftraggebers nach § 1 Abs. 3 VOB/B nicht auskömmlichen Vergütung nicht in der Mehrkostenerstattung. Vielmehr müsse dem Auftragnehmer auch ein angemessener Zuschlag für Allgemeine Geschäftskosten zustehen. Zu der insoweit vergleichbaren Rechtslage bei § 2 Abs. 3 VOB/B habe der Bundesgerichtshof entschieden, dass selbst bei der Berechnung der Mehrvergütung nach § 2 Abs. 3 VOB/B die tatsächlich angefallenen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge für Allgemeine Geschäftskosten (AGK) anzusetzen sind; lediglich Baustellengemeinkosten blieben bei der Berechnung außer Betracht. Die Klägerin habe im Formblatt 221 für Baustellengemeinkosten keinen Zuschlag vorgesehen. Ausweislich des Leistungsverzeichnisses würden diese Baustellengemeinkosten durch Pauschalen abgegolten, etwa für Baustelleneinrichtung bzw. für den Gerüstauf und -abbau, die in der Berechnung der Mehrvergütung nicht berücksichtigt worden seien. Der Sachverständige habe für Baustellengemeinkosten auch keinen Zuschlag angesetzt. Die Zuschläge für Allgemeine Geschäftskosten und für Wagnis und Gewinn könnten nach der neuen Rechtsprechung zu § 2 Abs. 3 VOB/B durch Schätzung gemäß § 287 ZPO ermittelt werden. Nichts Anderes könne auch für § 2 Abs. 5 VOB/B gelten. Der Sachverständige habe eine Unterdeckung AGK in Höhe von 259.473,39 € ermittelt, die er damit begründe, dass in der Angebotssumme von 2.268.755,56 € aufgrund der Zuschläge von 37,50 % auf Lohn und 17,00 % auf die anderen Kostenarten ein Zuschlag von 396.897,06 € für die Allgemeinen Geschäftskosten einschließlich Baustellengemeinkosten enthalten sei, der beim ungestörten Bauablauf und Abwicklung der Baumaßnahme bis zum 15. Dezember 2012 auch vollständig im Geschäftsjahr 2012 hätte erlöst werden können. Allerdings seien in dem von dem Sachverständigen errechneten Betrag der Unterdeckung AGK von 259.473,39 € Baustellengemeinkosten enthalten. Denn die Klägerin habe kalkulatorisch ausweislich des Formblatts 221 einen gemeinsamen Zuschlag für BGK und AGK vorgenommen. Das ergebe sich so auch aus ihrer Urkalkulation. Die Unterdeckung mache sie auf der Basis dieses gemeinsamen Zuschlags geltend. Baustellengemeinkosten seien allerdings bei der Bemessung der Mehrvergütung nach § 2 Nr. 5 VOB/B nicht zu berücksichtigen. Denn bei den Baustellengemeinkosten handele es sich um Kosten, die in aller Regel bauzeitunabhängig anfallen und sich demnach durch Anordnungen nach § 1 Nr. 3 VOB/B, jedenfalls, wenn sich diese - wie hier - vor allem in einer verlängerten Bauzeit auswirkten, nicht summierten. Die Berechnung auf der Grundlage der Unterdeckung der AGK für 2012 berücksichtige demnach nicht, dass sich vorliegend die Anordnungen vor allem auf die Bauzeit ausgewirkt hätten, die die Baustellengemeinkosten jedoch im Wesentlichen unverändert lässt. Darüber hinaus liege eine wesentliche Unschärfe der Berechnung, wie der Sachverständige feststelle, auch darin, dass sich in der 4. Abschlagsrechnung enthaltene Leistung nicht nach Kostenarten aufschlüsseln lasse, sodass der Sachverständige die Berechnung zwangsläufig mit über die gesamte Vertragslaufzeit gemittelten Allgemeine Geschäftskosten habe vornehmen müssen. Infolge der Unschärfe der Berechnung, die zur Folge habe, dass sich die Baustellengemeinkosten nicht eliminieren ließen, sei diese Berechnung nicht geeignet. Vorzugswürdig erscheine danach, die in der Ausgangsvergütung enthaltenen Allgemeinen Geschäftskosten als Bemessungsgröße heranzuziehen und diese mit einem angemessenen Zuschlagsfaktor zu multiplizieren, damit dem Unternehmer auch bei der Mehrvergütung nach § 2 Abs. 5 VOB/B ein finanzieller Ausgleich für die Allgemeinen Geschäftskosten zufließt. Aus dem Formblatt 221 ergebe sich ein Gesamtzuschlag auf alle Kostenarten von zusammen 462.995,45 €. Die Klägerin setze in ihrem Nachtrag 47 Baustellengemeinkosten von 319.543,00 € an. Nach Abzug der Baustellengemeinkosten vom Gesamtzuschlag verblieben damit rechnerisch 143.452,45 € als „echte" Allgemeine Geschäftskosten. Dies entspreche einem Anteil von 6,32 % der Angebotssumme, der nach den Feststellungen des Sachverständigen an der untersten Grenze der branchenüblichen AGK liege. In den kalkulierten Baustellengemeinkosten seien allerdings nach dem Gutachten der Kran Liebherr 71 EC und zwei Container mit zusammen 16.512,53 € enthalten, obwohl diese ausweislich der Urkalkulation gesondert vergütet würden. Dieser Betrag sei daher wieder hinzuzusetzen. Damit ergäben sich „echte" Allgemeine Geschäftskosten in Höhe von 159.964,98 € netto. Der Zuschlagsfaktor sei durch Schätzung nach § 287 ZPO zu ermitteln. Vorliegend sei zu berücksichtigen, dass der Bauablauf infolge der drei streitbefangenen Anordnungen erheblich geändert und die Bauzeit massiv verlängert wurde. Die Baustelle habe über einen Zeitraum von mehreren Monaten hinweg mit sehr reduzierter Besetzung aufrechterhalten werden müssen, was im Wesentlichen dem ursprünglich kalkulierten Zeitraum der gesamten Bauzeit entspreche. Die anschließende Anordnung nach § 1 Abs. 3 VOB/B durch den Statik-Nachtrag 2 habe zu einer wesentlichen Änderung der ursprünglich geplanten Ausführung und damit zu weiteren Verzögerungen geführt. Es sei daher angemessen, dass die Klägerin auf die Mehrkosten auch den vollständigen Zuschlag für Allgemeine Geschäftskosten erhalte. Hierbei könne die Berechnung aber nicht dadurch erfolgen, dass die Klägerin auf die Mehrkosten den prozentual im Verhältnis der Mehrkosten zu den kalkulierten Kosten entfallenden anteiligen Zuschlag erhalte. Denn der Mehraufwand durch die Anordnungen nach § 1 Abs. 3 VOB/B wirke sich für die Klägerin vor allem bei den Allgemeinen Geschäftskosten aus. Dies beruhe auf dem Umstand, dass die Baustelle über mehrere Monate hinweg lediglich mit einer Notbesetzung und damit unwirtschaftlich betrieben werden musste. Hierbei fielen keine zusätzlichen Kosten an für Material, sondern im Wesentlichen zusätzliche Allgemeine Geschäftskosten. Der Klägerin fließe damit im Wesentlichen keine Entschädigung für den zusätzlichen Aufwand über die Mehrkosten zu. Ohne Zuschläge für AGK würde somit das Preisgefüge einseitig zu Lasten der Auftragnehmerin verzerrt. Eine Berechnung des Zuschlagfaktors in Orientierung an den Mehrkosten erscheine daher nicht angemessen. Vielmehr erweise sich die Bauzeit als geeigneter Ansatzpunkt für die Berechnung des Zuschlagfaktors. Der Mehraufwand für die Klägerin sei nach den Feststellungen des Sachverständigen zu großen Teilen dadurch entstanden, dass die Klägerin die Baustelle über Monate hinweg mit einer „Notbesetzung'' und damit äußerst ineffektiv betreiben musste. Die Baustelle sei zumindest über einen Zeitraum von rund neun Monaten wesentlich behindert worden. Ursprünglich habe die Baustelle in rund neun Monaten fertiggestellt werden sollen. Die Bauzeit habe sich also wenigstens verdoppelt, sodass es angemessen erscheine, der Klägerin unter Berücksichtigung der Bauzeitverlängerung um einen Faktor von rund 100 % auch den Zuschlag für Allgemeine Geschäftskosten zu 100 %, d.h. doppelt, nach § 2 Abs. 5 VOB/B zufließen zu lassen. Nach alledem sei der Zuschlag für Allgemeine Geschäftskosten nach § 287 ZPO auf 159.964,98 € netto zuzüglich Mehrwertsteuer zu schätzen. Unterdeckung Wagnis + Gewinn Wagnis und Gewinn seien in den Allgemeinen Geschäftskosten nicht enthalten und daher zusätzlich anzusetzen. Hierbei betrage der Zuschlag für Wagnis und Gewinn auf die Einzelkosten der Teilleistung für Lohn 4,13 % und für die anderen Kostenarten 3,51 % anstatt durchgängig 3,00 %. Denn die Klägerin bringe, wie der Sachverständige ausführe und sich auch ohne Weiteres anhand der Angaben im Formblatt 221 nachvollziehen lasse, ausweislich ihrer Kalkulation zu Formblatt 221 einen Gesamtzuschlag für Lohn von 41,63 % für AGK und W + G in Ansatz, von dem 37,50 € auf AGK entfielen; mithin 4,13 % (statt 3,00 %) für W + G. Für die übrigen Kostenarten (Stoffkosten, Gerätekosten, sonstige Kosten, Nachunternehmerleistungen) kalkuliere die Klägerin ausweislich des Formblatts 221 mit einem Gesamtzuschlag von 20,51 % für AGK und W + G, von dem 17 % auf AGK entfallen; mithin 3,51 % (statt 3 %) für W + G. Der Gesamtbetrag für kalkuliertes Wagnis und Gewinn betrage damit ausgehend von dem in der Urkalkulation hinterlegten Stundenvolumen von 15.513,231 h und einem Stundensatz von 8,28 €/h 18.118,90 €, für Stoffe von (496.897,04 € x 3,51 % =) 17.441,09 €, für Geräte von (99.176,12 € x 3,51 % =) 3.481,08 € und für NU von (770.863,65 € x 3,51 %=) 27.057,31 €. Der Gesamtbetrag von 66.098,38 € hätte nach den Feststellungen des Sachverständigen bei ungestörtem Bauablauf und Abwicklung der Baumaßnahme bis 15.12.2012 vollständig im Geschäftsjahr 2012 erlöst werden können. Demzufolge betrage die Unterdeckung des erlösten Wagnisses und Gewinn rechnerisch 43.212,14€ netto zzgl. MwSt. Der Betrag sei bei der Berechnung der Mehrvergütung nach § 2 Abs. 5 VOB/B in vollem Umfang anzusetzen. Mit Ansprüchen auf Mehrvergütung sei die Klägerin nicht durch Nachtragsvereinbarungen der Parteien ausgeschlossen. Im Nachtrag 7 seien Bauzeitverlängerungskosten gerade nicht enthalten. Der Nachtrag N 47b ersetze und modifiziere die Nachträge N 47 aus der Schlussrechnung und dessen überarbeitete Fassung, den Nachtrag N 47a, der am 10. September 2014 mit der Nachberechnung übergeben wurde. Vorgänger der Nachträge N 47 - 47b sei der Nachtrag Nr. 21 der Klägerin vom 31. Oktober 2012 über 125.268,78 €, der von der Klägerin jedoch nicht beauftragt worden sei. Damit sei eine Einigung der Parteien über Mehrvergütung und Ersatz von Verzögerungsschäden wegen der Sanierungsmaßnahmen nicht zustande gekommen. Die Parteien hätten sich auch nicht dadurch, dass die Beklagte im weiteren Verlauf andere Nachtragsangebote der Klägerin beauftragt habe, über die streitgegenständlichen Vergütungsansprüche der Klägerin verständigt. Die von der Beklagten beauftragten Nachträge und die darin vorgesehene Vergütung hätten sich auf andere, genau spezifizierte Arbeiten, die von dem den Nachtrag Nr. 21 zugrundeliegenden Sachverhalt klar abgegrenzt und zu trennen seien, bezogen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie die Abänderung des landgerichtlichen Urteils und Abweisung der Klage insgesamt begehrt. Hierbei wiederholt und vertieft die Beklagte zunächst ihren Vortrag aus erster Instanz. Ergänzend macht sie geltend, dass es fraglich sei, ob eine Bauzeitverschiebung überhaupt geeignet sei, einen Anspruch nach § 2 Abs. 5 Satz 1 VOB/B zu begründen. Der Bundesgerichtshof habe dies bisher nur für Bauzeitenverschiebungen in Folge verzögerter Vergabeverfahren entschieden, also in Fällen, in denen die Ursache der Verzögerung vor Vertragsschluss gelegen habe. Ferner fehle es an nachvollziehbarem Vortrag zur geltend gemachten Bauzeitverlängerung. Eine baustellenbezogene Darstellung der Ist- und Sollabläufe fehle. Jedenfalls habe die Klägerin den neuen Preis nicht durch Fortschreibung der Urkalkulation ermitteln dürfen, sondern es hätte auf die tatsächlichen Kosten abgestellt werden müssen. Auch eine Fortschreibung der Urkalkulation sei aber nicht erfolgt, da die Klägerin keine neuen Einheitspreise berechnet habe. Weiter greift die Beklagte die Berechnung des Sachverständigen zu den einzelnen Punkten an. Schließlich weist die Beklagte erneut darauf hin, dass die Klägerin sich bei Beauftragung der einzelnen Nachträge keine Mehrkosten wegen der Bauzeitverzögerung vorbehalten habe. Selbst wenn man mit dem Landgericht insofern auf den Nachtrag Nr. 21 abstelle, befasse dieser sich lediglich mit einer Forderung aus Unterdeckung der AGK, dies im Übrigen ausschließlich im Zusammenhang mit der Baubehinderung wegen der Schadstoffsanierung. Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt, die Berufung zurückzuweisen. II. Die fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten ist zulässig (§§ 511,513,517,519,520 BGB). Sie hat auch in der Sache Erfolg. Der Klägerin stehen die gegen die Beklagte geltend gemachten Ansprüche aus § 2 Abs. 5 Satz 1 VOB/B nicht zu. Ein Anspruch aus § 2 Abs. 5 Satz 1 VOB/B setzt voraus, dass durch Änderung des Bauentwurfs oder andere Anordnungen des Auftraggebers die Grundlagen des Preises für eine im Vertrag vorgesehene Leistung geändert werden. In diesem Fall ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zu Stande, kann der Auftragnehmer den sich aus § 2 Abs. 5 VOB/B ergebenden Vergütungsanspruch im Wege der Klage geltend machen. Der Anspruch aus § 2 Abs. 5 VOB/B erfasst dabei im Grundsatz auch solche Mehrkosten, die sich aus mittelbaren bauzeitlichen Auswirkungen wie etwa Gerätestillstand von - unmittelbar Änderungen des Bauentwurfs betreffenden - Anordnungen gemäß § 1 Abs. 3 VOB/B resultieren (nunmehr BGH, Beschluss vom 23. März 2022 - VII ZR 191/21 -, juris, Rn. 23 m.w.N.). Die Klägerin hat jedoch die - auf den Anordnungen der Beklagten zu Baustopps wegen Schadstofffunden und des statischen Nachtrags Nr. 2 beruhenden - Bauablaufstörungen und ihre konkreten Auswirkungen auf den Bauablauf bereits nicht schlüssig dargetan. Im Rahmen der Darlegung eines Anspruches wegen Bauzeitverzögerung bzw. auf zeitabhängige Mehrkosten ist eine baustellenbezogene Darstellung der Ist- und Sollabläufe notwendig, die die Bauzeitverlängerung nachvollziehbar macht. Seitens des Auftragnehmers muss vorgetragen werden, welche vertragliche, zusätzliche oder geänderte Leistung konkret welche Verlängerung der Bauzeit verursacht hat, um dem Auftraggeber und dem Gericht die Möglichkeit der Nachprüfung des vom Auftragnehmer behaupteten Kausalverlaufs zu eröffnen. Darzulegen ist dabei in jedem Fall, wie der Auftragnehmer den Bauablauf tatsächlich geplant hatte, das heißt, welche Teilleistungen er in welcher Zeit herstellen wollte, und wie der Arbeitskräfteeinsatz erfolgen sollte. Dem ist der tatsächliche Bauablauf gegenüberzustellen. Sodann sind die einzelnen Behinderungstatbestände aufzuführen und deren tatsächliche Auswirkungen auf den Bauablauf zu erläutern. Insgesamt ist danach eine konkret bauablaufbezogene Darstellung mit Berücksichtigung von Ausgleichsmaßnahmen erforderlich (OLG Köln, Urteil vom 29. August 2019 - I-7 U 113/18 -, juris, Rn. 47 m.w.N., Nichtzulassungsbeschwerde durch BGH, Beschluss vom 8. April 2021 - VII ZR 216/19 -, juris, zurückgewiesen; OLG München, Urteil vom 27. April 2016 - 28 U 4738/13 Bau -, juris, Rn. 299, Nichtzulassungsbeschwerde durch BGH, Beschluss vom 20. April 2017 - VII ZR 141/16 -, juris, zurückgewiesen). Entsprechendes gilt für die von der Klägerin geltend gemachte Unterdeckung der allgemeinen Geschäftskosten sowie von Wagnis und Gewinn. Insoweit muss die Klägerin eine Art Bilanz erstellen für den gesamten Zeitraum (ursprünglich geplantes Ende bis tatsächliche Beendigung) einmal unter Zugrundelegung der ursprünglichen Planung und einmal unter Darlegung des tatsächlichen Verlaufs. Andernfalls besteht die Möglichkeit, dass die Klägerin die von ihr behauptete Unterdeckung von der Beklagten erstattet bekäme, obwohl sie in diesem Zeitraum tatsächlich entsprechende Beträge aufgrund anderer Dispositionen (vorweggenommener Betriebsurlaub; Abänderung von Zeitverträgen und Ausgleich von Überstunden) ganz oder teilweise erspart hat oder anderweitig verbuchen konnte (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 23. Februar 2015 - I-17 U 35/14 -, juris, Rn. 4 f.). Dem wird der klägerische Vortrag nicht gerecht. Die Klägerin beschränkt sich unzulässigerweise darauf, einzelne auf der geltend gemachten Verzögerung beruhende Positionen in einzelnen zeitlichen Abschnitten wie Produktivitätsverluste, witterungsbedingte Erschwernisse, Vorhaltekosten sowie Unterdeckungen der Allgemeinen Geschäftskosten und von Wagnis und Gewinn geltend zu machen, ohne hingegen weder konkret dazulegen, wie sie den Bauablauf geplant hatte, wie der tatsächliche Bauablauf erfolgt ist und wie sich die einzelnen Behinderungstatbestände auf den Bauablauf ausgewirkt haben. Überdies fehlt es dabei auch an einer Einbeziehung der unstreitig erteilten rund 40 Nachträge, für welche die Klägerin Nachtragsvergütungen erhalten hat, und deren Auswirkungen auf die Bauzeit. Aus dem letztgenannten Grund genügt auch der vorgelegte Bauzeitenplan vom 3. April 2012 diesen Maßstäben nicht, der schon denknotwendig die Auswirkungen der später erteilten umfangreichen Nachträge nicht enthalten kann. Schließlich fehlt es auch an nachvollziehbarem Vortrag zur Ersparnis bzw. der Möglichkeit anderweitiger Disposition. Ohne konkrete Gegenüberstellung des Soll- und Ist-Bauablaufs kann die pauschale Behauptung der Klägerin, kurzfristig keine Möglichkeit gehabt zu haben, die personellen und maschinellen Kapazitäten anderweitig einzusetzen sowie keine zusätzlichen Bauvorhaben zu akquirieren, nicht nachvollzogen werden. Entgegen der Auffassung des Landgerichts fehlt es zudem an einer schlüssigen Berechnung des Mehrvergütungsanspruchs. Für den Vergütungsanspruch nach § 2 Abs. 5 Satz 1 VOB/B ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu berechnen. Dazu gehört die Darlegung der Mehr- oder Minderkosten, die sich aus der Änderung des Bauentwurfs oder den anderen Anordnungen ergeben (BGH, Urteil vom 20. August 2009 - VII ZR 205/07 -, juris, Rn. 61). Dabei kann dahinstehen, ob die Ermittlung der Vergütung für eine geänderte Leistung auf der von den Parteien vorausgesetzten Grundlage einer vorkalkulatorischen Preisfortschreibung erfolgt (etwa BGH, Urteil vom 14. März 2013 - VII ZR 142/12 -, juris, Rn. 16) oder ob die Mehrkosten nach § 2 Abs. 5 Satz 1 VOB/B - wenn nichts anderes vereinbart ist - unter Übertragung der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum inhaltsgleichen § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B durch einen Vergleich der Kosten zu ermitteln sind, die dem Unternehmer bei Ausführung der ursprünglich vereinbarten Leistungen entstanden wären mit den Kosten, die ihm durch die Leistungsänderung tatsächlich entstehen zuzüglich eines angemessenen Zuschlags für allgemeine Geschäftskosten sowie Wagnis und Gewinn (OLG Frankfurt, Urteil vom 21. September 2020 - 29 U 171/19 -, juris, Rn. 13; KG, Urteil vom 10. Juli 2018 - 21 U 30/17 -, juris, Rn. 51 ff.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 19. Dezember 2019 - I-5 U 52/19 -, juris, Rn. 49; vgl. BGH, Urteil vom 8. August 2019 - VII ZR 34/18 -, juris, Rn. 29 ff. zu § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B). Eine Berechnung aufgrund der tatsächlichen Kosten hat die Klägerin nicht vorgenommen, insbesondere hat sie nicht die ursprünglichen Kosten den tatsächlich entstandenen Kosten gegenübergestellt. Aber selbst wenn die Berechnung weiterhin auf Grundlage einer vorkalkulatorischen Preisfortschreibung zu erfolgen hätte, hätte die Klägerin dem nicht genügt. Denn mit ihrer Klage macht sie lediglich erhöhte Kosten einzelner Positionen des Auftrags geltend, ohne insoweit dazulegen, wie sie den Preis kalkuliert hätte, wenn sie bereits zum Zeitpunkt des Angebots von der geänderten Leistung Kenntnis gehabt hätte (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 14. Oktober 2016 - I-12 U 67/15 -, juris, Rn. 23). Auf das Vorgenannte kommt es letztlich aber nicht streitentscheidend an, denn Ansprüche der Klägerin aus § 2 Abs. 5 Satz 1 VOB/B sind jedenfalls deshalb ausgeschlossen, weil etwaige Nachforderungen durch die übrigen - zahlreichen - beauftragten und vergüteten Nachträge abgegolten sind. Kommt es wegen Anforderungen des Auftraggebers zum konsensualen Abschluss von Nachträgen, in denen Umfang der Zusatzanforderung und Vergütung geregelt werden, ist es grundsätzlich eine Frage der Auslegung nach §§ 133, 157 BGB, ob diese Vereinbarung auch im Hinblick auf etwaige Bauzeitverzögerungsschäden abschließend oder noch Raum für Nachforderungen ist. Denn der Empfänger von Nachtragsangeboten darf grundsätzlich davon ausgehen, dass der Anbieter alle mit der Durchführung der Nachtragsarbeiten verbundenen Kosten in seine Nachtragsangebote einkalkuliert hat (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 27. Oktober 2014 - I-11 U 70/13 -, juris, Rn. 30; OLG München, Urteil vom 26. September 2017 - 28 U 2834/09 -, juris, Rn. 162, 164 m.w.N.; OLG München, Urteil vom 27. April 2016 - 28 U 4738/13 Bau -, juris, Rn. 318, Nichtzulassungsbeschwerde durch BGH, Beschluss vom 20. April 2017 - VII ZR 141/16 -, juris, zurückgewiesen). Sämtlichen von der Beklagten beauftragten - zahlreichen ä- Nachträgen lässt sich vorliegend ein solcher Vorbehalt der Geltendmachung von Mehrvergütungsansprüchen wegen Bauzeitverzögerung seitens der Klägerin nicht entnehmen. So hat die Beklagte mit Auftragsschreiben vom 9. September 2013 die von der Klägerin unterbreiteten Nachträge Nrn. 13, 19, 20, 22, 23, 24, 26, 32, 33, 34, 35, 37 und 40 sowie mit Schreiben vom 20. September 2013 die Nachträge Nrn. 27, 28, 30, 31 und 39 beauftragt. Der von der Klägerin am 19. Februar 2013 unterbreitete Nachtrag Nr. 29 „Aussteifungsrahmen gem. statischem Nachtrag“ wurde von der Beklagten ebenfalls beauftragt. In keinem der Nachträge sind Mehrvergütungsansprüche wegen Bauzeitverlängerung vorbehalten worden, obgleich sich der Nachtrag Nr. 29 ausdrücklich auf Arbeiten bezog, die infolge des statischen Nachtrags erforderlich wurden und damit unmittelbaren Bezug zur Bauzeitverlängerung aufwiesen. Daran ändert es auch nichts, dass sich die Klägerin in einem Schreiben vom 21. Oktober 2013 für die Beauftragung der vorgenannten Nachträge bedankt und anmerkt hat, dass sich die Ausführungsfrist des Gesamtbauvorhabens durch die Ausführung der Zusatzleistungen verlängert habe. Dies lässt nicht die Auslegung zu, die Klägerin werde sich entsprechende Mehrvergütungsansprüche vorbehalten. Im Gegenteil musste die Beklagte bei verständiger Würdigung vielmehr davon ausgehen, dass keinerlei Nachforderungen gestellt würden. Denn wenn die Klägerin unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Bauzeitverlängerung sich für die Beauftragung der zahlreichen Nachträge bedankt, ohne sich weitere Ansprüche vorzubehalten, ließ dies für die Beklagte allein den Rückschluss zu, die Klägerin werde solche nicht geltend machen bzw. habe diese in die zahlreichen Nachträge bereits einkalkuliert, zumal der Klägerin zum Zeitpunkt des Schreibens vom 21. Oktober 2013 die tatsächliche - verlängerte - Bauzeit bereits bekannt war. Entsprechendes gilt für ein gleichlautendes Schreiben vom 26. November 2013 bezüglich des Nachtrags Nr. 29 vom 11. Juli 2013. Einzig im Nachtrag Nr. 21 vom 31. Oktober 2012 („Kosten aus Baubehinderung infolge Schadstoffsanierung“) hat die Klägerin Kosten aus der Bauzeitverzögerung in Höhe von 125.268,78 € brutto geltend gemacht, allerdings lediglich in Bezug auf eine Unterdeckung der allgemeinen Geschäftskosten. Dieser Nachtrag wurde von der Beklagten aber unstreitig zurückgewiesen. In der Folgezeit kam es dann dennoch zu den weiteren zahlreichen vorgenannten Nachträgen, die von der Beklagten auch beauftragt wurden. Auch aus diesem zeitlichen Ablauf folgt daher, dass die Beklagte nicht davon ausgehen musste, die Klägerin werde eine Unterdeckung der allgemeinen Geschäftskosten nachträglich noch geltend machen. Denn wenn die Klägerin trotz Zurückweisung des Nachtrags Nr. 21 und damit der fehlenden Anerkennung einer Unterdeckung der allgemeinen Geschäftskosten weitere zahlreiche Nachträge stellt, die sämtlich beauftragt wurden, ließ dies für die Beklagte ebenfalls allein den Rückschluss zu, die Klägerin werde auf solche verzichten oder sie jedenfalls in die zahlreichen weiteren Nachträge einkalkulieren. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Klägerin die allgemeinen Geschäftskosten ebenso wie Wagnis und Gewinn sowohl nach ihrer ursprünglichen Kalkulation im Formblatt 221 als auch im Nachtrag Nr. 21 umsatzbezogen und nicht zeitbezogen kalkuliert hat. Umso mehr musste daher die Beklagte davon ausgehen, dass die Klägerin entsprechend ihrer Kalkulation erhöhte allgemeine Geschäftskosten ebenso wie Wagnis und Gewinn in Form eines Zuschlags auf die im Nachtragswege vereinbarten Herstellungskosten über die zahlreichen Nachträge abrechnen und nicht als separate Position nachträglich geltend machen wird. Dessen ungeachtet scheidet jedoch der Ersatz einer Unterdeckung der allgemeinen Geschäftskosten im Rahmen des § 2 Abs. 5 VOB/B ohnehin aus. Denn wenn sich infolge von Leistungsänderungen die Bauzeit verlängert, ohne dass dies - wie hier geltend gemacht - in dem jeweiligen Geschäftsjahr durch Mehrleistungen bei dem betreffenden Bauvertrag ausgeglichen wird, wären - da die Klägerin die allgemeinen Geschäftskosten im Formblatt 221 als auch im Nachtrag Nr. 21 allein umsatzabhängig kalkuliert hat - unter Anwendung der Grundsätze zur vorkalkulatorischen Preisfortschreibung auch die allgemeinen Geschäftskosten allein umsatzbezogen und unabhängig von der Länge der Bauzeit fortzuschreiben, sodass in diesem Fall bei Bauzeitverlängerungen für eine Unterdeckungsberechnung kein Raum ist (Franz, BauR 2017, S. 380 ; Kornet, BauR 2016, S. 1386 ; vgl. auch Jansen, in: Beck'scher VOB-Kommentar, Teil B, 3. Auflage 2013, Rn. 66 m.w.N.). Soweit es, wie ausgeführt, nach der auch im Rahmen des § 2 Abs. 5 VOB/B zu berücksichtigenden neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für eine Preisanpassung auf die tatsächlich angefallenen Mehrkosten ankommt, hätte die Klägerin ebenfalls allgemeine Geschäftskosten sowie Anteile für Wagnis und Gewinn als Zuschlag auf die tatsächlich entstandenen Kosten geltend machen müssen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 19. Dezember 2019 - I-5 U 52/19 -, juris, Rn. 48 f.), mithin ebenfalls nicht in Form der - umsatz- oder zeitbasierten - Unterdeckungsberechnung vorgehen können. Ob die Klägerin die geltend gemachten Ansprüche neben § 2 Abs. 5 VOB/B auch auf § 6 Abs. 6 Satz 1, Satz 2 VOB/B, § 642 BGB stützen kann, bedarf keiner Entscheidung des Senats, weil sie ihre Ansprüche streitgegenständlich auf den Mehrvergütungsanspruch nach § 2 Abs. 5 VOB/B verengt hat. Insoweit handelt es sich um unterschiedliche Streitgegenstände, weil die Ansprüche sowohl in ihren materiell-rechtlichen Voraussetzungen als auch in ihren Folgen verschieden sind (BGH, Beschluss vom 3. März 2016 - IX ZB 33/14 -, juris, Rn. 28). Bei § 2 Abs. 5 VOB/B handelt es sich um eine vertragliche Preisanpassungsregelung, bei § 6 Abs. 6 VOB/B um einen verschuldensabhängigen Schadensersatzanspruch, bei § 642 BGB um einen Entschädigungsanspruch. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1, Satz 2, 709 Satz 2 ZPO. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, weil der Rechtsstreit weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.