Urteil
12 U 67/15
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Änderung des Bauentwurfs i.S.v. § 2 Abs. 5 VOB/B kann sich auch auf die Art der Durchführung beziehen und berechtigt zur Nachforderung eines neuen Preises bei Mehrkosten.
• Die Auslegung des Leistungsverzeichnisses erfolgt nach dem objektiven Empfängerhorizont; die Angabe von Stückzahl und Begriffen wie ‚Becken‘ kann die Möglichkeit der Herstellung von Erdbecken einschließen.
• Zur Geltendmachung einer Vergütung nach § 2 Abs. 5 VOB/B hat der Auftragnehmer die ursprüngliche Kalkulation und eine Vergleichsrechnung substantiiert darzulegen; bloße Pauschalvorträge genügen nicht.
• Kann der Auftragnehmer diese vorkalkulatorische Nachtragsberechnung nicht schlüssig darlegen oder beweisen, fehlt ein durchsetzbarer Anspruch auf Mehrvergütung.
Entscheidungsgründe
Nachtragsforderung nach §2 Abs.5 VOB/B bei geänderter Ausführungsart: Darlegungspflicht der Ursprungskalkulation • Eine Änderung des Bauentwurfs i.S.v. § 2 Abs. 5 VOB/B kann sich auch auf die Art der Durchführung beziehen und berechtigt zur Nachforderung eines neuen Preises bei Mehrkosten. • Die Auslegung des Leistungsverzeichnisses erfolgt nach dem objektiven Empfängerhorizont; die Angabe von Stückzahl und Begriffen wie ‚Becken‘ kann die Möglichkeit der Herstellung von Erdbecken einschließen. • Zur Geltendmachung einer Vergütung nach § 2 Abs. 5 VOB/B hat der Auftragnehmer die ursprüngliche Kalkulation und eine Vergleichsrechnung substantiiert darzulegen; bloße Pauschalvorträge genügen nicht. • Kann der Auftragnehmer diese vorkalkulatorische Nachtragsberechnung nicht schlüssig darlegen oder beweisen, fehlt ein durchsetzbarer Anspruch auf Mehrvergütung. Die Klägerin führte Bauarbeiten auf Basis eines Werkvertrags mit VOB/B durch und machte Nachforderungen in Höhe von 52.590,50 Euro geltend, weil sie anstelle ursprünglich kalkulierter Auffangbecken wegen der Unzulässigkeit dieser Methode Mulden einsetzen musste. Die Beklagte bestritt, dass Erdbecken geschuldet oder möglich gewesen seien, verwies auf Ausschreibungstext und begrenzten Arbeitsraum und focht die Vollständigkeit der Ursprungskalkulation an. Das Landgericht gab der Klägerin zunächst Recht; die Beklagte legte Berufung ein und verlangte Klageabweisung. Streitpunkt war, ob eine Änderung des Bauentwurfs i.S.v. § 2 Abs. 5 VOB/B vorliegt, ob dadurch Mehrkosten entstanden und ob die Klägerin die erforderliche Nachtragsberechnung substantiiert dargelegt und bewiesen hat. Der Senat prüfte Textauslegung, Kalkulationsgrundlagen und die Anforderungen an die Vergleichsrechnung. • Zwischen den Parteien bestand ein Werkvertrag unter Einbeziehung der VOB/B; vertraglich vorgesehen waren u.a. Auffangsümpfe und Einrichtungen zur Fassung der Rücklaufsuspension (Positionen 02.01.0010 und 02.01.0050). • Eine Änderung des Bauentwurfs i.S.v. § 2 Abs. 5 VOB/B liegt vor, wenn sich die Art der Durchführung ändert; hier führte die Unmöglichkeit bzw. Nichtzulassung der ursprünglich kalkulierten Methode zu einer aufwendigeren Entsorgungsvariante mit Mulden. • Die Auslegung des Leistungsverzeichnisses ist nach dem objektiven Empfängerhorizont vorzunehmen; die Angabe von Stückzahl und die Verwendung des Begriffs ‚Becken‘ sprechen nicht gegen, sondern können für die Möglichkeit von Erdbecken sprechen. Eine Verpflichtung zur Ortsbesichtigung ändert daran nichts (§ 7 Abs. 1 VOB/A). • Änderungen des Bauentwurfs können zu einer Änderung der Preisgrundlagen führen; Bestandteil der Preisermittlung sind alle kalkulatorischen Einzelkosten einschließlich Lohn, Material, Gerät, Nachunternehmerkosten, Baustellengemeinkosten, allgemeine Geschäftskosten sowie Wagnis und Gewinn. Rechtsfolge nach § 2 Abs. 5 VOB/B ist die Vereinbarung eines neuen Preises; fehlt diese, ist der Anspruch gerichtlich geltend zu machen. • Für die gerichtliche Geltendmachung muss der Auftragnehmer die Mehr- oder Minderkosten schlüssig darlegen; die Ermittlung erfolgt durch vorkalkulatorische Preisfortschreibung und eine Vergleichsrechnung, die zeigt, wie die geänderte Leistung bei Kenntnis bereits in der Ursprungsphase kalkuliert worden wäre. • Die Klägerin hat ihre ursprüngliche Kalkulation nicht ausreichend substantiiert dargelegt: Angaben zu Baggerzeiten, Fahrereinsatz, Beckenmaßen und deren Berücksichtigung der Pumpensümpfe sind widersprüchlich oder nicht nachvollziehbar. Auch zur erforderlichen Vergleichsrechnung fehlte konkreter Vortrag zu eingeholten Angeboten oder kalkulatorischen Aufschlägen. • Mangels nachvollziehbarer und beweisbarer Darlegung der kalkulatorischen Grundlagen konnte die Klageforderung nicht schlüssig festgestellt werden; eine Schätzung war nicht möglich. • Folgerichtig war die Berufung der Beklagten begründet und das erstinstanzliche Urteil abzuändern; die Klage ist abgewiesen. Die Berufung der Beklagten ist erfolgreich; das Oberlandesgericht hat das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat den geltend gemachten Anspruch nach § 631 BGB i.V.m. § 2 Abs. 5 VOB/B nicht schlüssig dargelegt, weil sie die erforderliche detaillierte Ursprungskalkulation und die Vergleichsrechnung nicht substantiiert vorgetragen und nicht hinreichend bewiesen hat. Ohne nachvollziehbare Darlegung der kalkulatorischen Einzelkosten und der hypothetischen Kalkulation bei Kenntnis der geänderten Leistung ist der Mehrvergütungsanspruch nicht durchsetzbar. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin; die vorläufige Vollstreckbarkeit und Sicherheitsleistungen sind geregelt.