Urteil
15 U 189/12
OLG Frankfurt 15. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2015:0414.15U189.12.0A
6Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 16. Juli 2012 verkündete Grundurteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Marburg, 7 O 91/09, wird zurückgewiesen.
Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits im Berufungsrechtszug sowie die durch die Nebenintervention der Streithelferinnen zu 1. und 3. im Berufungsrechtszug entstandenen Kosten zu tragen. Die Kosten der Nebenintervention des Streithelfers zu 2. in zweiter Instanz hat der Streitverkündete zu 2. zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten dürfen die Vollstreckung aus diesem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des für die Klägerin oder die Streithelferinnen vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin oder die Streithelferinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das am 16. Juli 2012 verkündete Grundurteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Marburg, 7 O 91/09, wird zurückgewiesen. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits im Berufungsrechtszug sowie die durch die Nebenintervention der Streithelferinnen zu 1. und 3. im Berufungsrechtszug entstandenen Kosten zu tragen. Die Kosten der Nebenintervention des Streithelfers zu 2. in zweiter Instanz hat der Streitverkündete zu 2. zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung aus diesem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des für die Klägerin oder die Streithelferinnen vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin oder die Streithelferinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin wirft den Beklagten, bzw. dem von ihnen als planenden Subunternehmer eingeschalteten Streithelfer zu 2., fehlerhafte Planungsleistungen vor und verlangt deswegen Schadensersatz. Die Klägerin beabsichtigte im Jahr 2006 die Errichtung eines Biomasse-Heizkraftwerkes mit einer Feuerungsanlage der Streithelferin zu 1. Mit den Planungsleistungen zur Errichtung der Anlage einschließlich Ausführungsplanung sowie der Ausführungsüberwachung nebst Koordination mit den übrigen am Bauvorhaben Beteiligten beauftragte die Klägerin die Beklagten. Der den Beklagten auf der Grundlage ihres Angebotes vom 21.12.2006 erteilte Auftrag beinhaltete auch die Anfertigung der erforderlichen statischen Berechnungen. Zu den notwendigen, von den Beklagten zu erbringenden statischen Leistungen gehörte auch der statische Nachweis für die Prallwände der beiden Brennstoffbunker, womit die Beklagten das Ingenieurbüro für Tragwerksplanung des Streithelfers zu 2. beauftragten. Der Streithelfer zu 2. erstellte unter dem 5.2.2008 die statische Berechnung für das Biomasse-Heizkraftwerk unter Ansatz einer Drucklast für die Prallwand von 3,7 t. Zuvor hatte die Streithelferin zu 1. einen Aufstellungs- und Fundamentplan zur zu erstellenden Anlage übermittelt (Bd. I Bl. 190 d.A.). In der Folgezeit ließ die Klägerin aufgrund der Planung der Beklagten, einschließlich der von ihnen zu liefernden statischen Berechnung, das Biomasse-Heizkraftwerk errichten. Die Streithelferin zu 3. wurde in diesem Zusammenhang mit der Errichtung der Brennstoffbunker einschließlich der Prallwände beauftragt und erstellte auch die Schal- und Bewährungsplanung. Nach Inbetriebnahme des Biomasse-Heizkraftwerkes am 14.10.2008 hielt die Prallwand des rechten Brennstoffbunkers am 18.10.2008 den Belastungen der gegen sie drückenden Brennstoffmengen nicht mehr stand und wurde aus den Verankerungen gerissen. Die hinter den Beklagten stehende Haftpflichtversicherung hat insgesamt 62.729,40 € zur Regulierung des Bauschadens gezahlt. Den Ersatz weitergehender Schäden, insbesondere des Betriebsausfallschadens, hat die Versicherungsmaklerin der Beklagten, die X, mit Schreiben vom 10.2.2009 unter Hinweis auf den Streithelfer zu 2. als Schädiger zurückgewiesen. Unter dem 18.1.2011 hat die Beklagte für ihre Leistungen eine Honorarrechnung über 61.404 € (Bd. II Bl. 268 d.A.) erstellt. Die Klägerin hat behauptet, der Abriss der rechten Prallwand sei auf unzureichende statische Berechnungen zurückzuführen, die Gegenstand der Beauftragung der Beklagten waren und zu deren Durchführung sich die Beklagten des Streithelfers zu 2. bedient haben. Der Streithelfer zu 2. habe die auf die Prallwand wirkende Last falsch berechnet. Ihren Schaden beziffert die Klägerin auf 182.530,56 € (vgl. Aufstellung Bd. I Bl. 8 d.A.). Nach Aufrechnung mit unstreitigen Honoraransprüchen der Beklagten in Höhe von 59.404,80 € mit Schriftsatz vom 12.2.2014 beantragt die Klägerin in der Hauptsache unter Teilerledigterklärung in Höhe von 59.404,80 € zuletzt, die Beklagten zu verurteilen, 1. 123.125,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz a) aus 182.530,56 € vom 3.3.2009 bis zum 12.2.2014 und b) aus 123.125,76 € seit dem 13.2.2014 sowie 2. weitere 3.748,74 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an die Klägerin zu zahlen sowie 3. festzustellen, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache in Höhe von 59.404,80 € erledigt hat. Die Beklagten widersprechen der Teilerledigterklärung und beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten haben behauptet, die Streithelferin zu 1., die A GmbH, habe dem Streithelfer zu 2. unzureichende Vorgaben bezüglich der auf die Prallwand voraussichtlich einwirkenden Kräfte gemacht. Auf diesem der Klägerin anzulastenden Verschulden der Fa. A beruhe das Umstürzen der Prallwand. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird ergänzend Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat die gegen die Beklagten gerichtete Klage dem Grunde nach als gerechtfertigt erachtet. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, nach der vom Bundesgerichtshof entwickelten, und auch für Mängel des Architektenwerkes geltenden, sogenannten Symptomtheorie lege der Auftraggeber einen Mangel des Architektenwerkes schon dann hinreichend substantiiert dar, wenn er die am Bauwerk sichtbaren Mangelerscheinungen hinreichend bezeichne und einer Leistung des Architekten zuordne. Bei schwerwiegenden Mängeln am Bauwerk könne der durch den Auftraggeber zu erbringende Nachweis einer Pflichtverletzung des Architekten durch einen Anscheinsbeweis erleichtert werden. Der Bauherr müsse dann nicht darlegen, inwieweit es der Architekt im Einzelnen an der erforderlichen Überwachung habe fehlen lassen. Vielmehr müsse der Architekt umgekehrt den Beweis des ersten Anscheins dadurch ausräumen, dass er seinerseits vortrage, was er oder sein Erfüllungsgehilfe an Überwachungsmaßnahmen geleistet habe. Ausgehend davon greife zu Gunsten der Klägerin der Beweis des ersten Anscheins, dass der schwerwiegende Bauwerksmangel in Form des Einsturzes der Prallwand im Zusammenhang mit den von den Beklagten geschuldeten statischen Berechnungen stehe, und auf die behauptete Pflichtverletzung der Beklagten bei Erstellung der statischen Berechnungen zurückzuführen sei. Soweit die Beklagten der Annahme eines solchen Anscheinsbeweises damit entgegentreten, dass sie vortragen, die Streithelferin zu 1., die A GmbH, habe dem Streithelfer zu 2. unzureichende Vorgaben bezüglich der auf die Prallwand voraussichtlich einwirkenden Kräfte erteilt und auf diesem der Klägerin anzulastenden Verschulden der Fa. A das Umstürzen der Prallwand beruhe, könne sie damit nicht durchdringen. Soweit man der Streithelferin zu 1. überhaupt den Vorwurf machen wolle, sie habe von sich aus unzureichende Angaben zu den auf die Prallwand wirkenden Kräften gemacht, wäre eine solche Pflichtwidrigkeit jedenfalls nicht ursächlich geworden. Auch in diesem Fall wäre die von den Beklagten, bzw. den für sie tätig gewordenen Statiker B getroffene Entscheidung, nicht die fehlenden Auskünfte zu den auf die Prallwand wirkenden Kräften einzuholen, jedenfalls allein ursächlich für den Schadenseintritt geworden. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf das Grundurteil vom 16.7.2012 Bezug genommen. Nach Zustellung des Urteils am 23.7.2012 haben die Beklagten am 15.8.2012 Berufung eingelegt. Diese haben sie mit Schriftsatz vom 20.9.2012, eingegangen bei Gericht vorab per Fax am selben Tag, begründet. Die Beklagten halten daran fest, dass die statische Berechnung des Streithelfers zu 2. richtig war. Die Beklagten rügen, das Landgericht sei zu Unrecht vom Vorliegen eines Anscheinsbeweises für eine Pflichtverletzung der Beklagten ausgegangen. Jedenfalls beruhe das landgerichtliche Urteil auf einem Verfahrensfehler. Das Landgericht sei nach dem Bestreiten der Beklagten, dass die statische Berechnung unrichtig sei, ihrem Beweisantritt durch das Anerbieten des Zeugnisses B als auch durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Widerlegung des Anscheinsbeweises verfahrensfehlerhaft nicht nachgegangen. Hinzu komme, dass das Landgericht nicht von einer Überwachungspflichtverletzung ausgehe, womit die von dem Einzelrichter zitierten Urteilsausführungen des Bundesgerichtshofs auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar seien. Denn anders als bei einer Überwachungspflichtverletzung, bei der dem Architekten abzuverlangen ist, dass er konkret dazu vorträgt, wann und gegebenenfalls durch wen er welche Überwachungsmaßnahmen erbracht hat, könne in den Fällen eines ihm vorgeworfenen Planungsverschuldens der Architekt nur vortragen, dass diese richtig ist. Denn eine Sachdarstellung dazu, ob eine Tragwerksplanung sachlich zutreffend ist, könne sich lediglich in der Wiedergabe dieser Tragwerksplanung erschöpfen. Durch das Unterlassen der Beweisaufnahme mangle es dem Prozess an ordnungsgemäß festgestellten Tatsachen, die einer Entscheidung zugrunde gelegt werden könnten. Überdies habe das Landgericht zu Unrecht einen Anscheinsbeweis für eine Pflichtverletzung der Beklagten angenommen. Von einem typischen Geschehensablauf, der zu dem Bauschaden geführt habe, sei nicht auszugehen. Vielmehr könnten für die Schadensbildung unterschiedliche Ursachen herangezogen werden. Insoweit habe das Landgericht übersehen, dass hier verschiedene Planer für die Klägerin tätig gewesen seien. Insbesondere habe die Streithelferin zu 1. Angaben zu der Schubbodenanlage gemacht. Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben der Fa. A unvollständig seien, hätten sich für die Beklagten nicht ergeben und eine inhaltliche Überprüfung dieser Leistungen der Fa. A sei von der Beklagten nicht geschuldet gewesen. Damit habe die Planung der Beklagten den Vorgaben entsprochen, die durch die Klägerin und deren Erfüllungsgehilfen gemacht worden seien. Der Einzelrichter habe insoweit übersehen, dass die Klägerin von sich aus Angaben zu den auf die Prallwand einwirkenden Kräften hätte machen müssen, nicht hingegen die Beklagten nach solchen weitergehenden Informationen hätten tragen müssen. Ein Mangel der Leistung der Beklagten liege demnach gerade nicht vor, da die Planung den Anforderungsvorgaben der Klägerin entsprochen habe. Mit Rücksicht auf die aus der alleinigen Sphäre der Klägerin stammenden Schadensursachen bestehe keine Grundlage für die Annahme eines Anscheinsbeweises zu Lasten der Beklagten. Wegen des weiteren Vorbringens der Beklagten zur Berufung wird Bezug genommen auf dem Schriftsatz mit der Berufungsbegründung vom 20.9.2012 (Bd. II Bl. 200 bis 207 d.A.). Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen. Der Streithelfer zu 2. hat keinen Antrag gestellt. Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Streithelferin zu 1. und die Streithelferin zu 3. schließen sich dem Antrag der Klägerin an. Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Wegen des Vorbringens der Klägerin im Berufungsrechtszug wird Bezug genommen auf den Schriftsatz vom 8.2.2013 (Bd. II Bl. 229 bis 233 d.A.). Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien und der Streithelfer im Berufungsrechtszug wird auf die von ihnen eingereichten Schriftsätze Bezug genommen. Der Senat hat Beweis erhoben über die Behauptung der Beklagten, der vom Streithelfer zu 2. erstellte statische Nachweis für die Prallwände der beiden Brennstoffbunker weise keine Berechnungs- oder sonstige Fehler auf, durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen C. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen vom 30.9.2014 (Bd. III Bl. 28 bis 45 d.A.) Bezug genommen. II. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache bleibt die Berufung der Beklagten gegen das Grundurteil ohne Erfolg. Die Beklagten haben der Klägerin gemäß § 634 Nr. 4 BGB i.V.m. § 280 Abs. 1, 278 BGB die Schäden zu ersetzen, die diese aufgrund des Herausreißens der rechten Prallwand aus ihrer Verankerung und dem Umsturz der Wand erlitten hat, weil sie ihre Planungspflichten aus dem Architektenvertrag der Parteien schuldhaft verletzt hat und hierdurch der Zusammenbruch der Prallwand des rechten Brennstoffbunkers verursacht wurde. Das auf Schadensersatz gerichtete Klagebegehren ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Insoweit kann weitgehend auf die Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils verwiesen werden. Die mit der Berufung hiergegen erhobenen Einwände sind – nach eigener Beweisaufnahme durch den Senat – im Ergebnis unbegründet. Bei dem von der Klägerin mit den Beklagten geschlossenen Architektenvertrag handelt es sich um einen Werkvertrag im Sinne des § 631 Abs. 1 BGB. Gemäß § 633 Abs. 1 BGB hat der Werkunternehmer dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Das Landgericht hat im Ansatz zutreffend darauf abgestellt, dass der Nachweis einer Pflichtverletzung der Beklagten zu Gunsten der Klägerin durch einen Anscheinsbeweis erleichtert ist. Die von einem Tragwerksplaner erstellte Statik ist mangelhaft, wenn sie den vereinbarten Zweck, nämlich die Standfestigkeit des Gebäudes unter Berücksichtigung des Baugrundes und seiner Tragfähigkeit zu gewährleisten, nicht erfüllt (BGH, Urteil vom 15.5.2013 – VII ZR 257/11– Juris). Nachdem die Prallwand des rechten Brennstoffbunkers nach Fertigstellung und Inbetriebnahme der Anlage am 18.10.2008 belastungsbedingt aus der Verankerung gerissen wurde, liegt ein Mangel der Statik nahe die sich im Bauwerk realisiert hat, da die Statik die Standfestigkeit der Prallwände gewährleisten soll. Insoweit spricht ein Anscheinsbeweis für eine Pflichtverletzung der Beklagten, die zur Erstellung der von ihr vertraglich geschuldeten Statik den Streitverkündeten zu 2. herangezogen haben. Denn es genügt für einen hinreichenden Sachvortrag des Auftraggebers zu Mängeln, wenn er die Mangelerscheinungen, die er der fehlerhaften Leistung des Auftragnehmers zuordnet, hinreichend genau bezeichnet. Der Auftraggeber ist nicht gehalten, zu den Ursachen der Mangelerscheinungen vorzutragen. Ob diese in einer vertragswidrigen Beschaffenheit der Leistung des Auftragnehmers zu suchen sind, ist Gegenstand des Beweises und nicht Erfordernis des Sachvortrags. Diese Grundsätze gelten auch im Architektenprozess. Der Auftraggeber legt einen Mangel des Architektenwerks, z.B. fehlerhafte Planung oder Bauaufsicht, der sich im Bauwerk realisiert hat, hinreichend substantiiert dar, wenn er die am Bauwerk sichtbaren Mangelerscheinungen bezeichnet und einer Leistung des Architekten zuordnet. (BGH, Urteil vom 16. Mai 2002 – VII ZR 81/00–, Rn. 11, juris). Zu den Ursachen der Mangelerscheinungen muss er sich nicht äußern. Er muss sie daher nicht als Planungs- oder Überwachungsfehler einordnen (BGH, Urteil vom 08. Mai 2003 – VII ZR 407/01–, Rn. 10, juris). Unter Anwendung dieser Grundsätze ist es, worauf das Landgericht zu Recht abgestellt hat, Sache der Beklagten, den Beweis des ersten Anscheins auszuräumen. Der Einwand der Berufung, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei nur auf eine Überwachungspflichtverletzung des Architekten anzuwenden, verfängt nicht. Der Auftraggeber ist gerade nicht gehalten den Mangel des Gewerks einem Planungs- oder Überwachungsfehler zuzuordnen (BGH, Urteil vom 08. Mai 2003 – VII ZR 407/01–, Rn. 10, juris). Es genügt, dass die Klägerin die Mangelerscheinungen in Form der eingestürzten Prallwand einer Leistung der Beklagten in Form der Erstellung einer mangelhaften Statik zugeordnet hat. Die Beklagten können in diesem Zusammenhang des Weiteren nicht mit ihrem Einwand durchdringen, wegen der Tätigkeit anderer Planer, insbesondere der Streithelferin zu 3. im Rahmen der Schal- und Bewehrungsplanung, greife der Anscheinsbeweis nicht ein. Die Klägerin hat nach Art und Umfang der Mangelfolge in Form des Einsturzes der Prallwand des rechten Brennstoffbunkers einen typischen Geschehensablauf dargelegt, der für einen Fehler der Statik spricht. Liegen die objektiven Haftungsvoraussetzungen vor, müssen der Beklagte das nach § 282 BGB vermutete Verschulden ausräumen (BGH, Urteil vom 16. Mai 2002 – VII ZR 81/00–, Rn. 13, juris). Insoweit hat es das Landgericht versäumt, dem Beweisanerbieten der Beklagten zu ihrer Behauptung der Erstellung einer fehlerfreien Statik durch den Streithelfer zu 2. nachzugehen. Den ihnen obliegenden Gegenbeweis, dass der vom Streithelfer zu 2. für die Beklagten erstellte statische Nachweis für die Prallwände der beiden Brennstoffbunker im Rahmen des Bauvorhabens zur Erstellung des Biomasse-Heizkraftwerks der Klägerin keine Berechnungs- oder sonstige Fehler aufweist, hat die Beklagte aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme nicht zu führen vermocht. Aufgrund der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen C steht zur Überzeugung des Senats vielmehr fest, dass dem Streithelfer zu 2. bei der Erstellung der Statik Fehler bei der Lastermittlung unterlaufen sind. Der Sachverständige C hat ausgeführt, dass die auf die Prallwand einwirkenden horizontalen Lasten vom Streithelfer zu 2. falsch ermittelt worden seien. Diese Ermittlung würde, wie der Sachverständige ebenfalls ausgeführt hat, einen grundlegenden Teil der statischen Berechnung darstellen. Insbesondere hat der Sachverständige festgestellt, dass bereits die Vorgehensweise des Streithelfers zu 2. bei der Ermittlung der Einwirkung auf tragende Bauteile falsch gewesen sei. Zwar würde die von ihm herangezogene Analogie zur Erddruckberechnung grundsätzlich in die richtige Richtung weisen. Allerdings sei die vorliegende Situation aufgrund der großen Relativverschiebungen eindeutig den Gegebenheiten beim passiven Erddruck zuzuordnen. Darüber hinaus wäre es erforderlich gewesen, unterschiedliche erdstatische Gleitkörper zu untersuchen, um so die ungünstigste Situation zu identifizieren, die zur größtmöglichen Belastung der Wand führt. Dies sei insbesondere erforderlich, sofern – wie vorliegend- keine verlässlichen Angaben von Seiten des Planers der Förderanlage zu erhalten gewesen seien. In diesem Zusammenhang hat der Sachverständige weiter festgestellt, dass den dem Streithelfer zu 2. vorliegenden Unterlagen der A und D keine nachvollziehbaren Angaben dazu zu entnehmen gewesen seien, wie aus den maximalen Kräften der Zylinder die Einwirkung auf die Prallwand ermittelt werden soll. Die Angaben von D und A seien hierzu nicht nachvollziehbar. Insgesamt habe der Streithelfer zu 2. eine mittlere horizontale Flächenlast von 5,3 kN/m² angenommen, wobei in diesem Wert ein Sicherheitsbeiwert von 1,5 enthalten sei. Hierbei habe der Streithelfer zu 2. die Abmessung der Prallwand mit 1,95 m x 7 m angesetzt. Dieser Wert beträgt indes nur 6 % der vom Sachverständigen C ermittelten maximalen Belastung. Entgegen der Auffassung des Streithelfers zu 2. hat der Sachverständige bei dieser Berechnung gerade nicht außer Acht gelassen, dass die Prallwand nach der nach der ihm von den Beklagten zur Verfügung gestellten Ausführungsplanung zwei Meter hoch sein sollte. Denn der Sachverständige hat in seiner Berechnung die Abmessung der Prallwand mit 1,95 m x 7 m angesetzt. Damit hat die Beklagte den gegen sie sprechenden Anscheinsbeweis für einen Fehler der statischen Berechnung insgesamt nicht zu entkräften vermocht. Dahinstehen kann in diesem Zusammenhang, ob darüber hinaus eigene Planungsfehler der Beklagten vorliegen. Insoweit zeigt der Sachverständige C auf, dass im Rahmen der Ausführungsplanung bei der Erstellung der Elementpläne die Höhe der Wand von 1,95 m auf 2,95 m erhöht worden sei. Dies stellt aus Sicht des Sachverständigen eine wesentliche Umplanung dar, wobei die vom Streitverkündeten zu 2. ermittelte Bewährung in diesem Zusammenhang direkt übernommen wurde. Auch eine Abstimmung der Planungsgrundlagen und Planungsergebnisse durch die Beklagten hat der Sachverständige, trotz vorliegender Widersprüche, nicht zu erkennen vermocht. Dies berührt indes nicht die Haftung der Beklagten. Denn das Innenverhältnis zwischen den Beklagten und der Streithelfer zu 2. ist, worauf der Streithelfer zutreffend hinweist, für den vorliegenden Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich. Der Architekt haftet für Fehler eines von ihm beauftragten Sonderfachmannes zwar nicht schon deshalb, weil er den Sonderfachmann im eigenen Namen beauftragt hat. Der Architekt haftet für Mängel des Gutachtens nach den werkvertraglichen Gewährleistungsregeln in Verbindung mit § 278 BGB allerdings dann, wenn die vom Sonderfachmann begutachtete Frage zu dem vom Architekten aufgrund des Architektenvertrages geschuldeten Werkerfolg gehört (BGH, Urteil vom 19. Dezember 1996 – VII ZR 233/95–, Rn. 17, juris). Bereits nach der – von den Beklagten nicht angegriffenen Feststellung des Landgerichts - gehörte die Erstellung der Statik indes zu den primären von den Beklagten übernommenen Leistungspflichten. Es macht damit keinen Unterschied, ob die Beklagte für eigenes oder ihr gemäß § 278 S.1 BGB zuzurechnendes Verschulden des Streithelfers zu 2. einzustehen hat. Der Streithelfer zu 2. hat nach Vorlage des schriftlichen Sachverständigengutachtens Beweis durch Vernehmung des Zeugen B zu der Behauptung angeboten, der Streithelfer zu 2. habe vor Erstellung der statischen Berechnung nur einen Fundamentplan der Fa. A erhalten, der keinerlei Lastangaben in Bezug auf die Prallwand enthalten habe, während zu anderen Bauteilen Istangaben enthalten gewesen seien. Diesem Beweisantritt der Streithelfer zu 2. war nicht nachzugehen. Es ist für den Senat bereits nicht erkennbar, dass die Klägerin diese in das Wissen des Streitverkündeten zu 2. gestellte Behauptung, bestritten hat. Zu Gunsten der Beklagten kann vielmehr unterstellt werden, dass die Fa. A keinerlei Lastangaben in Bezug auf die Prallwand gemacht hat. Diesen Gesichtspunkt hat der Sachverständige berücksichtigt und auf dessen Grundlage einen Fehler bei der Erstellung der Statik bejaht. Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, dass weder den Unterlagen der Fa. A noch den Angaben von D nachvollziehbare Angaben zu der Ermittlung der Einwirkungen auf die Prallwand zu entnehmen gewesen seien. Hieraus folgt, worauf bereits das Landgericht zutreffend abgestellt hat, kein der Klägerin zuzurechnendes Planungsverschulden der Streithelferin zu 1. Der Hinweis des Streithelfers zu 2. auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 15.5.2011 – VII ZR 257/1) führt zu keiner anderen Beurteilung. Zutreffend ist, dass den Auftraggeber grundsätzlich eine Obliegenheit trifft, dem Tragwerksplaner die für die mangelfreie Erstellung der Statik erforderlichen Angaben zu den Boden- und Grundwasserverhältnissen zu machen. Hat er unzutreffende Angaben gemacht und ist die Statik deshalb mangelhaft, trifft den Auftraggeber für einen daraus entstehenden Schaden eine Mithaftung (BGH, Urteil vom 27.11.2008 – VII ZR 206/06– Juris; BGH, Urteil vom 15.5.2011 – VII ZR 257/11 – Juris). Eine solche Fallgestaltung liegt indes nicht vor. Weder die Klägerin noch die Streithelferin zu 1. (Fa. A) als Herstellerin der Holzfeuerungsanlage haben – worauf auch der Streithelfer zu 2. hinweist - gegenüber den Beklagten Lastangaben gemacht. Wegen der fehlenden Lastangaben hätte es den Beklagten bzw. dem Streithelfer zu 2. bei Erstellung der Statik oblegen, die fehlenden Auskünfte zur Lastangabe bei der Fa. A einzuholen oder bei der Erstellung der Statik die ungünstigste Situation zu identifizieren, um die maximale Belastung der Prallwand zu ermitteln. Insoweit ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass unzureichende Angaben zu den auf die Prallwand wirkenden Kräften durch die Fa. A jedenfalls nicht schadensursächlich geworden sind. Nach alledem bleibt die Berufung der Beklagten gegen das angegriffene Grundurteil ohne Erfolg. Die Ermittlung der Höhe des klägerischen Anspruchs ist dem weiterhin in erster Instanz anhängige Betragsverfahren vorbehalten. III. Da die Berufung der Beklagten gegen das Grundurteil in vollem Umfang zurückgewiesen wird, sind ihnen gemäß §§ 97, 101 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten der Nebenintervention der Streithelferinnen zu 1. und 3. aufzuerlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr.10, 711, 709 S. 2 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Entscheidung des Senats auf einer Würdigung von Tatsachen im einzelnen Fall auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beruht und der Sache auch sonst keine grundsätzliche Bedeutung zukommt.