VII ZR 233/95
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 18. Dezember 1996 VII ZR 233/95 BGB §§ 633, 635; WEG §§ 21, 23 Zur Befugnis der Wohnungseigentümer, Gewährleistungsansprüche gemeinschaftlich zu verfolgen Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau oberbauproblematik (§§912 if. BGB), so daB bis zum Erwerb des Grabengrundstt'tcks von der Stadt fr ihn die Ver-tragsdurch位hrung insgesamt auf dem Spiele stand. Es war ihm deshalb bis dahin nicht zuzumuten, auch nur einen Teil des Kaufpreises zu leisten. Das Leistungsverweigerungsrecht dauert jedenfalls zunachst bis zum endgtiltigen Wirksamwerden des Kaufs 面t der Stadt. Das Berufungsgericht stellt im Rahmen seiner schadensersatzrechtlichen U berle即ngen auf das、 Vertragsdatum (12.3.1991) ab, um daran noch eine Frist bis 24.3.1991 anzu-schlieBen. Insoweit bercksichtigt es den Sachverhalt nicht vollstandig, wie die Revison mit Recht 血gt. Der Klager hat darauf hingewiesen, daB der Vertrag zwar am 12.3. 1991 durch eine volimachtlose Vertreterin (Notargehilfin)価 die Stadt abgeschlossen, aber erst am 1 2.4. 1 99 1 zu notarieller Urkunde genehmigt worden sei. Dies bedeutet, daB der Klager die Kaufpreiszahlung zu Recht jedenfalls bis 12.4. 1 991 nach §320 BGB verweigern konnte, was ohne weiteres 一 auch ohne ausdrti面iche Geltendmachung des Leistungsverweige-rungsrechts-einen Verzug und damit den vertraglichen Zinsanspruch ausschloB (vgl. BGHZ 84, 42 , 44). Eine Verzinsungspflicht des Klagers ist daruber hinaus jedenfalls bis zur Zahlung von 1,2 Mio DM am 15,5.1991 nach 丑eu und Glauben( §242 BGB ) ausgeschlossen. Wie bereits ausgefhrt, war der Vertrag der Parteien auf eine Finanzierung des Kaufpreises ausgelegt. Die Beklagte war verpflichtet, den Kaufgegenstand als Sicherheit 比r die Finanガerung zur Ve直gung zu stellen, erschwerte dies jedoch vertragswidrig, weil sie das Grabengrunds雄ck nicht versch調もn konnte. FUr diese Tatsache hat sie verschuldensunabhangig einzustehen. Der Erwerb des Grabengrunds血cks war 血r die Durch血hrung des Vertrages von entscheidender Bedeutung. Bevor der Klagd nicht sicher sein konnte, dieses Grundstck zu erhalten, war ihm eine endgUltige Finanガerung nicht zuzumuten. Ihm ist damit auch nach dem 12.4.1991 eine angemessene Frist einzur加men, um die Finanzierung zu bewerkstelligen. Be血cksichtigt man, daB ihm insoweit vom VertragsschluB (27.9.1990ンbis zum vo唱esehenen Zahlungstermin ( 10. 1 . 199 1) ein Zeitraum von etwa dreieinhalb Monaten zur Ve而gung stand, so halt der Senat eine weitere Frist bis 15.5.1991 血r angemessen. Bis zu diesem Zeitpunkt steht der Entstehung eines Zinsanspruchs nach Treu und Glauben die Tatsache entgegen, d詔 die Beklagte ihrerseits ihre Vertragspflicht verletzt hat, und zwar eine solche Pflicht, die im Zusammenhang mit der Zahlungspflicht des Klagers steht (vgl・auch Senatsui加il vom 10・3. 1978-V ZR 67/76-WM 1978, 902). Soweit das Berfungsgericht von seinem schadensersatzrechtlichen Ausgangspunkt den Versuch unternimmt, dem Klager mit Rticksicht auf das,, Risiko seiner finanziellen Leistungsf肋igkeit" gleichwohl 血r Verzugszinsen haften zu lassen, ist dies - auch und erst recht 一血r den L6sungsansatz des Senats verfehlt. Zwar trifft das Finanzierungsrisiko fr den Kaufpreis grunds就zlich nicht den Verk註ufer. Hier ist die Lage jedoch anders, weil dem Klager ein Zu血ckbehaltungsrecht zustand und die Erschwerung der Finanzierung dem Haftungsbereich der Beklagten zuzuordnen ist. Ist der Hinweis des Berufungsgerichts auf§279 BGB aber nicht trag剣 ig, so ist auch nicht erkピnnbar, welches Mitverschulden den Klager tr団en sollte. Auch wenn man das fehlende Eigentum der Beklagten als Rechtsmangel ansehen wollte, k6nnte sie dem Klager nicht entgegenhalten, ihn tr団e ein mitwirkendes Verschulden, weil er den Mangel schuldhaft nicht erkannt habe ( BGHZ 110, 196 , 202 f.). b) Die Beklagte hat こごh keinen Zinsanspruch nach§ 452 BGB.恥r die Anwendung dieser Vorschrift ist schon deshalb kein Raum, weil die Parteien durch die vertragliche Regelung zum Zahlungszeitpunkt und Verzinsung - wie uneinge-schr加kt 晒glich (vgl. Senatsurteile vom 16.11.1990-V ZR 217/89 一 NJW 1991, 843 , 844; vom 24.4.1992一 VZR 13/91 - NJW 1992, 2625 )-den Anspruch auf sog. Nutzungszinsen abbedungen haben (vgl. auch BGH, Urteil vom 26.4.1956 一 II ZR 199/55 一 WM 1956, 1152 , 1153; BGB-RGRKI Mezger, a.a.O.,§452 Rdnr. 1; MttnchKomm-BGB/Westermann, a.a.O.,§452 Rdnr. 4, Palandt/Putzo, a.a.O.,§452 Rdnr. 1 ; Soeなel/Hiめer, BGB,12. Aufl.,§452 Rdnr・14; Staudinger/J訪hier, BGB, (1995),§452 Rdnr. 2). 2. Steht der Beklagten bis zum 15.5.1991 kein Zinsanspruch zu, so ist die Sache im Sinne der Klage entscheidungsreif. (Wird ausgゆhrt.) 5. BGB§§633, 635; WEG§§21, 23 (Zur B加gnis der Wohnungseigen抗mer Gewdhrieistungsansp庖che gemeinschaftiich zu ve加igen) 1. Die Mitglieder einer Wohnungseigentumergemeinschaft k6nnen aufgrfund eines Mehrheitsbeschlusses der Gemeinschaft Zahlung eines Kostenvorschusses zur M航ngelbeseitigung und des Schadensersatzes fr Mangelfolgesch註den an alle Mitglieder der WohnungseigentUmergemeinschaft verlangen; 2. Mitglieder der Wohnungseigentumergemeinschaft, die nicht zu den Ersterwerbern geh6ren, sind nur befugt, Zahlung an die Mitglieder der WohnungseigentUmergemeinschaft zu verlangen, wenn sie Inhaber der geltend gemachten Ge砿hrleistungsansprUche sind oder wenn die Inhaber der AnsprUche sie dazu erm谷chtigt haben, die Ansprnche geltend zu machen. 3. Im Regelfall ist zu vermuten, daB Zweiterwerber von den Ersterwerbern dazu stillschweigend erm谷chtigt sind, Zahlung an die Mitglieder der Wohnun郡eigen位mergemeinschaft zu verlangen. BGH, Urteil vom 19.12.1996 一 VII ZR 233/95 一, mitgeteilt von Dr Ma効ed Werp, Richter am BGH 6. BGB §1 57 (Stiiischweigende Abtretung von Gewhrieistungsansprだchen) Beim Weiterverkauf eines GrundstUcks unter Gew註hr・ leistungsausschlu, dessen Belastung mit einemo lschaden vom Erstverkufer arglistig versch殖egen wurde, kann nach den konkreten Umst註nden des einzelnen Falles Raum fr eine erg註nzende Vertragsauslegung dahingehend sein, daB die Parteien des Zweitvertrages die Abtretung etwaiger Gew谷hrleistungsansprUche des Verk加fers gegen den Erstverk註ufer vereinbart htten. BGH, Urteil vom 20.12.1996 一 V ZR 259/95 一,面tgeteilt von Dr Maがぞd Werp, Richter am BGH 166 MittBayNot 1997 Heft 3 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 18.12.1996 Aktenzeichen: VII ZR 233/95 Erschienen in: MittBayNot 1997, 166 Normen in Titel: BGB §§ 633, 635; WEG §§ 21, 23