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Urteil

7 O 91/09

LG Marburg 7. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMARBU:2012:0716.7O91.09.0A
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Tenor
Der Klageanspruch ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Der Klageanspruch ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Die Beklagten sind dem Grunde nach dazu verpflichtet, der Klägerin denjenigen Schaden zu ersetzen, den sie aufgrund des Herausreißens der rechten Prallwand aus ihrer Verankerung und des Umsturzes der Wand erlitten hat. Diese Annahme beruht auf folgenden Erwägungen: Nach der vom Bundesgerichtshof entwickelten (vgl. etwa BGHZ 136, 342; BGH, BauR 2003, 1247) und auch für Mängel des Architektenwerkes geltenden sogenannten Symptomtheorie (vgl. zur Anwendung der Symptomtheorie im Bereich der Architektenhaftung etwa OLG Karlsruhe, NJW-RR 2010, 1672 (1673) ) legt der Auftraggeber einen Mangel des Architektenwerkes schon dann hinreichend substantiiert dar, wenn er die am Bauwerk sichtbaren Mangelerscheinungen hinreichend bezeichnet und einer Leistung des Architekten zuordnet (vgl. BGH, BauR 2003, 1247; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2010, 1672 (1673) ). Insoweit ist der Auftraggeber grds. auch beweisbelastet (vgl. etwa Staudinger/ Jakoby , Neubearbeitung 2008, Anhang II zu § 638 BGB, Rn. 46). Bei schwer wiegenden Mängeln am Bauwerk kann der grds. durch den Auftraggeber zu erbringende Nachweis einer Pflichtverletzung des Architekten aber durch einen Anscheinsbeweis erleichtert werden. So spricht etwa nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes der Einsturz einer Stützmauer wegen fehlender Dränage und unzureichender Gründungstiefe auch ohne Feststellbarkeit konkreter Fehler des Architekten dafür, dass die Überwachung des Architekten bei der Errichtung mangelhaft war (BGH, NJW 2002, 2708 (2709) ). Der Bauherr müsse daher nicht darlegen, inwieweit es der Architekt im Einzelnen an der erforderlichen Überwachung habe fehlen lassen. Vielmehr müsse der Architekt umgekehrt den Beweis des ersten Anscheins dadurch ausräumen, dass er seinerseits vortrage, was er oder sein Erfüllungsgehilfe an Überwachungsmaßnahmen geleistet habe. In diesem Zusammenhang genüge der Architekt durch die bloße Behauptung, er habe die Gründungsarbeiten selbst oder durch seinen Bauleiter überwachen lassen, nicht (BGH, NJW 2002, 2708 (2709) ). Ausgehend davon gilt vorliegend Folgendes: Nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien ist die Prallwand des rechten Brennstoffbunkers im verfahrensgegenständlichen Kraftwerk nur kurze Zeit nach Fertigstellung und Inbetriebnahme der Anlage am 18.10.2008 belastungsbedingt aus ihren Verankerungen gerissen worden. Diesen schwer wiegenden Bauwerksdefekt führt die Klägerin auf unzureichende statische Berechnungen zurück, die Gegenstand der Beauftragung der Beklagten durch die Klägerin gewesen sind und zu deren Durchführung sich die Beklagten des Streitverkündeten zu 2., xxx, bedienten. Unzureichend seien die statischen Berechnungen des Streitverkündeten xxx deswegen gewesen, weil er in seine Berechnungen eine auf die Prallwände wirkende Last von jeweils 3,7 t habe einfließen lassen. Damit benennt die Klägerin mit dem Einsturz der Prallwand einen schwer wiegenden Mangel des Bauwerks und bringt diesen auch in Zusammenhang mit den von den Beklagten geschuldeten statischen Berechnungen. Zu Gunsten der Klägerin greift auch der Beweis des ersten Anscheins, dass der Bauwerksmangel auf die behauptete Pflichtverletzung der Beklagten zurückzuführen ist. Soweit die Beklagten der Annahme eines solchen Anscheinsbeweises damit entgegentreten, dass sie vortragen, die Streitverkündete zu 1., die xxx, habe dem Streitverkündeten zu 2. xxx unzureichende Vorgaben bezüglich der auf die Prallwand voraussichtlich einwirkenden Kräfte erteilt und auf diesem der Klägerin anzulastenden Verschulden der Firma xxx beruhe das Umstürzen der Prallwand, dringt sie damit nicht durch. Soweit man der Streitverkündeten überhaupt den Vorwurf machen wollte, sie habe – von sich aus – unzureichende Angaben zu den auf die Prallwand wirkenden Kräften gemacht, wäre eine solche Pflichtwidrigkeit jedenfalls nicht ursächlich geworden. Auch in diesem Fall würde die (stillschweigend) von den Beklagten bzw. dem für sie tätig gewordenen Statiker xxx getroffene Entscheidung, nicht die fehlenden Auskünfte zu den auf die Prallwand wirkenden Kräfte einzuholen, jedenfalls allein ursächlich für den Schadenseintritt werden. Damit würde eine neue Ursache für den Schadenseintritt gesetzt werden. Die Parteien streiten um Ersatzansprüche der Klägerin aufgrund vorgeblich erlittener Mangelfolgeschäden, welche die Klägerin auf fehlerhafte Planungsleistungen der Beklagten bzw. des von ihnen als planenden Subunternehmer eingeschalteten Streitverkündeten zu 2. zurückführt. Die Klägerin beziehungsweise ihre „Schwestergesellschaft“, die xxx, betreibt in xxx ein Sägewerk. Zur wirtschaftlich sinnvollen Verwendung der anfallenden Holzabfallprodukte beabsichtigte die Klägerin, diese zur Stromgewinnung und Beheizung der Holz- und Trockenkammern und der Werkhalle zu nutzen und ein Biomasseheizkraftwerk mit einer Feuerungsanlage der Streitverkündeten zu 1. zu errichten. Kernstück des Biomasseheizkraftwerkes sind die Brennkammern mit 2 nebeneinander angeordneten Brennstoffbunkern, in denen das Brennmaterial mehrere Meter hoch lagert. Mittels (ähnlich Förderbändern arbeitenden) Schubböden wird dort das Brennmaterial aus dem jeweiligen Bunker der Brennkammer zugeführt. Am Ende eines jeden Brennstoffbunkers befinden sich hinter der Öffnung zur jeweiligen Brennkammer Prallwände, die dazu dienen, das über die Öffnungen hinausschießende Material aufzuhalten, weshalb die Prallwände erheblichen Druckbelastungen ausgesetzt sind. Wegen der weiteren Einzelheiten der Konstruktion wird auf die als Anlagen A 21 und A 22 (Bl. 132 f., Bd. 1 d.A.) zur Akte gereichten Lichtbilder der örtlichen Verhältnisse im Bereich der Prallwand verwiesen. Mit der Planung dieser Anlage einschließlich Ausführungsplanung sowie der Ausführungsüberwachung nebst Koordination mit den übrigen am Vorhaben Beteiligten beauftragte die Klägerin die Beklagten. Der den Beklagten auf der Grundlage ihres Angebotes vom 21.12.2006 erteilte Auftrag beinhaltete auch die Anfertigung der erforderlichen statischen Berechnungen. Zu den notwendigen, von den Beklagten zu erbringenden statischen Leistungen gehörte auch der statische Nachweis für die Prallwände der beiden Brennstoffbunker, womit die Beklagten das Ingenieurbüro für Tragwerksplanung des Streitverkündeten zu 2. beauftragten. Aufgrund der Planung der Beklagten einschließlich der von ihnen zu liefernden statischen Berechnungen ließ die Klägerin das Biomasseheizkraftwerk mit den dazugehörigen Gebäuden errichten. Die Streitverkündete zu 3. wurde in diesem Zusammenhang mit der Errichtung der Brennstoffbunker einschließlich der Prallwände beauftragt und erstellte auch die Schal- und Bewehrungsplanung. Die Streitverkündete zu 1. machte vor Errichtung der Anlage und auch bis zum 18.10.2008 keinerlei Angaben zu den an den Prallwänden zu erwartenden Wandbelastungen. Vor dem 18.10.2008 erfolgten auch keine Rückfragen der Beklagten oder des Streitverkündeten zu 2. xxx bei der Klägerin oder der Streitverkündeten zu 1. Nur kurze Zeit nach Errichtung der gesamten Anlage und Inbetriebnahme des Biomasseheizkraftwerkes hielt die Prallwand des rechten Brennstoffbunkers am 18.10.2008 den Belastungen der gegen sie drückenden Brennstoffmengen nicht mehr stand und wurde aus den Verankerungen gerissen. Daraufhin fand unter Beteiligung des Klägervertreters, des Beklagten xxx, des Streitverkündeten zu 2. xxx sowie des Privatsachverständigen xxx am 23.10.2008 ein Ortstermin nebst Besprechung statt. In der Folgezeit beauftragten die beklagten Herren xxx die eigentliche Sanierung, also die Neuerrichtung der Prallwände, und zahlten an die bauausführenden Unternehmen ca. 57.000,00 € netto. Die Klägerin behauptet, der Abriss der rechten Prallwand sei auf unzureichende statische Berechnungen zurückzuführen, die Gegenstand der Beauftragung der Beklagten waren und zu deren Durchführung sich die Beklagten des Streitverkündeten zu 2. xxx bedienten. Unzureichend seien die statischen Berechnungen des Streitverkündeten xxx deswegen gewesen, weil er in seine Berechnungen eine auf die Prallwände wirkende Last von jeweils 3,7 t habe einfließen lassen. Die tatsächlich dort wirkenden Lasten seien nach Angaben der Streitverkündeten zu 1., der xxx, aber deutlich höher. Ob dies auf der allein vom Streitverkündeten zu 2. zu verantwortenden Einstellung von Fantasiewerten in die Berechnung beruhe oder ob dies aufgrund fehlender oder falscher Angaben seitens der Beklagten erfolgt sei, könne für die Haftung der Beklagten gegenüber der Klägerin dahinstehen. Die Klägerin ist danach der Auffassung, die Beklagten seien ihr als Gesamtschuldner zum Ersatz von Folgeschäden in Höhe von 182.530,56 € nebst Nebenforderungen verpflichtet. Die Klägerin beantragt, die Beklagten zu verurteilen, 1. an die Klägerin 182.530,56 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 03.03.2009 sowie 2. an die Klägerin weitere 3.748,74 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Streitverkündete zu 1., die xxx, habe dem Streitverkündeten zu 2. xxx unzureichende Vorgaben bezüglich der auf die Prallwand voraussichtlich einwirkenden Kräfte erteilt. Auf diesem der Klägerin anzulastenden Verschulden der Firma xxx beruhe das Umstürzen der Prallwand. Die Klageschrift vom 20.05.2009 ist am 16.06.2009 zugestellt worden. Das Gericht hat mit Zustimmung der Parteien durch Beschluss vom 13.06.2012 (Bl. 156, Bd. 2 d.A.) das schriftliche Verfahren mit einer Schriftsatzfrist bis zum 02.07.2012 angeordnet.