Beschluss
13 U 54/11
OLG Frankfurt 13. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2011:0525.13U54.11.0A
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Frist zur Begründung der Berufung gegen das am 16.02.2011 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt (Az. 4 O 310/10) wird zurückgewiesen.
Die Berufung des Klägers gegen das am 16.02.2011 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt (Az. 4 O 310/10) wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens und des Berufungsverfahrens.
Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 2.516,57 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Frist zur Begründung der Berufung gegen das am 16.02.2011 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt (Az. 4 O 310/10) wird zurückgewiesen. Die Berufung des Klägers gegen das am 16.02.2011 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt (Az. 4 O 310/10) wird als unzulässig verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens und des Berufungsverfahrens. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 2.516,57 € festgesetzt. Der Kläger macht gegen die beklagte Gemeinde Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom ….02.2010 in ihrem Ortsteil 01 geltend. Der Kläger hat nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 25.02.2011 mit Schriftsatz vom 24.03.2011, der am gleichen Tag bei Gericht einging, Berufung eingelegt. Auf Grund des Hinweis des Berufungsgerichts vom 02.05.2011, dass die routinemäßige Aktenkontrolle ergeben habe, dass bisher keine Berufungsbegründungschrift zu den Akten gelangt sei, hat der Kläger mit bei Gericht am 05.05.2011 eingegangenen Schriftsatz Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt, verbunden mit seinem Berufungsantrag und einer Berufungsbegründung. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird damit begründet, dass die bewährte Rechtsanwaltsfachangestellte, Frau X, den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist versehentlich auf den 26.05.2011 statt auf den 26.04.2011 notiert habe. In der beigefügten Eidesstattlichen Versicherung von Frau X bestätigt sie dieses Versehen bei der Notierung der Frist in den Terminkalender. Die Beklagte hat beantragt, das Wiedereinsetzungsgesuch des Klägers zu verwerfen, da das Gesuch keine hinreichenden Angaben darüber enthalte, ob die Angestellte X überhaupt die Gewähr dafür biete, selbständig und ohne weitere Kontrollen Notfristen einzutragen und zu kontrollieren. Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ist zulässig, aber in der Sache ohne Erfolg. Die Voraussetzungen des § 233 ZPO liegen nicht vor. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann gemäß § 233 ZPO nur gewährt werden, wenn die Partei ohne ihr Verschulden verhindert war, die versäumte Frist einzuhalten. Dabei kommt es nicht nur auf ein persönliches Verschulden der Partei selbst, sondern auf Grund der Regelung des § 85 Abs. 2 ZPO, wonach das Verschulden des Bevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleichsteht, auch auf ein Verschulden des Bevollmächtigten an. Ist ein Verschulden von Mitarbeitern des Prozessbevollmächtigten für die Fristversäumung ursächlich, ist dies dagegen der Partei nicht als eigenes Verschulden anzulasten. Beruht allerdings ein Verschulden eines Mitarbeiters auf einem Fehler des Prozessbevollmächtigten, insbesondere einer unzureichenden Einweisung, Überwachung oder auf einer mangelhaften Organisation des Bürobetriebs, liegt ein zu Lasten der Partei gehendes Verschulden des Prozessbevollmächtigten vor (BGH Beschluss 05.02.2003 in NJW 2003,1815 ; OLG Hamm Beschluss vom 17.12.2007 Az 13 U 159/07 recherchiert in Juris; Zöller 28. Auflage § 233 Rdnr. 23 „Büropersonal“). Die Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs lässt weder erkennen, ob und welche allgemeinen Anweisungen der Prozessbevollmächtigte des Klägers in Bezug auf das Notieren der Fristen und ihrer Überwachung erteilt hat, noch trägt der Prozessbevollmächtigte vor, ob und in welcher Weise er selbst eine Überprüfung vornimmt (BGH Beschluss 15.12.1999 in VersR 2000, 1563 ). Der allgemeine Vortrag, der bewährten Rechtsanwaltsfachangestellten sei ein Versehen unterlaufen, reicht hierfür nicht aus. Das Fehlen von Sicherheitsvorkehrungen stellt jedenfalls einen entscheidenden Organisationsmangel dar (BGH Beschluss 12.01.2010 in NJW-RR 2010, 417 ; BGH Beschluss vom 10.10.1991 in NJW 1992, 574 ). Außerdem kann sich ein Rechtsanwalt nur auf die Zuverlässigkeit seines Büropersonals berufen, wenn er dieses sorgfältig ausgewählt und eingewiesen hat, sowie stichprobenartig kontrolliert (OLG Nürnberg Urteil 21.02.2009 Az 9 UF 1531/08 recherchiert in Juris). Auch hierzu ist im Wiedereinsetzungsgesuch weder etwas ausgeführt noch glaubhaft gemacht, was die Beklagtenseite zutreffend in der Stellungnahme vom 12.05.2011 gerügt hat. Gleichzeitig ist gemäß § 238 Abs. 1 ZPO mit der Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung die Berufung als unzulässig zu verwerfen (§ 522 Abs. 1 ZPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 und § 238 Abs. 4 ZPO.