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Beschluss

2 U 19/13

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 2. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSL:2013:0108.2U19.13.0A
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Leitsätze
Der Rechtsanwalt kann sich nur von der routinemäßigen Fristberechnung und Fristenkontrolle durch Übertragung dieser Tätigkeit auf zuverlässige und sorgfältig überwachte Bürokräfte entlasten. Die Prüfung des Fristablaufs obliegt dagegen dem Rechtsanwalt in eigener Verantwortung, wenn ihm die Sache zur Vorbereitung der fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt wird. Die Überwachungspflicht des Rechtsanwalts, dem die Handakten zwecks Fertigung der Berufungsschrift vorgelegt werden, beschränkt sich daher nicht auf die Prüfung, ob die Berufungsfrist zutreffend notiert ist, sondern erstreckt sich auch auf die ordnungsgemäße Notierung der Berufungsbegründungsfrist, deren Ablauf im Zeitpunkt der Fertigung der Berufungsschrift bereits feststeht. Wurde der Ablauf der Berufungsbegründungsfrist vom Büropersonal im Fristenkalender falsch eingetragen, und die Begründungsfrist mangels anwaltlicher Überprüfung des Fristablaufs versäumt, so kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht.(Rn.3)
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Teilend- und Vorbehaltsurteil des Landgerichts Saarbrücken vom 24. September 2012 – 6 O 203/12 – wird als unzulässig verworfen. Der Antrag des Beklagten vom 5. Dezember 2012 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 9.170 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Rechtsanwalt kann sich nur von der routinemäßigen Fristberechnung und Fristenkontrolle durch Übertragung dieser Tätigkeit auf zuverlässige und sorgfältig überwachte Bürokräfte entlasten. Die Prüfung des Fristablaufs obliegt dagegen dem Rechtsanwalt in eigener Verantwortung, wenn ihm die Sache zur Vorbereitung der fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt wird. Die Überwachungspflicht des Rechtsanwalts, dem die Handakten zwecks Fertigung der Berufungsschrift vorgelegt werden, beschränkt sich daher nicht auf die Prüfung, ob die Berufungsfrist zutreffend notiert ist, sondern erstreckt sich auch auf die ordnungsgemäße Notierung der Berufungsbegründungsfrist, deren Ablauf im Zeitpunkt der Fertigung der Berufungsschrift bereits feststeht. Wurde der Ablauf der Berufungsbegründungsfrist vom Büropersonal im Fristenkalender falsch eingetragen, und die Begründungsfrist mangels anwaltlicher Überprüfung des Fristablaufs versäumt, so kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht.(Rn.3) Die Berufung des Beklagten gegen das Teilend- und Vorbehaltsurteil des Landgerichts Saarbrücken vom 24. September 2012 – 6 O 203/12 – wird als unzulässig verworfen. Der Antrag des Beklagten vom 5. Dezember 2012 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 9.170 EUR festgesetzt. I. Der Beklagte wurde durch das angefochtene Teilend- und Vorbehaltsurteil des Landgerichts Saarbrücken vom 24. September 2012 – 6 O 203/12 – unter Zurückweisung der Widerklage zur Räumung und Herausgabe näher bezeichneter Räumlichkeiten sowie zur Zahlung von 1.285 EUR nebst Zinsen unter dem Vorbehalt der Entscheidung über die von ihm erklärte Aufrechnung mit einer angeblichen Schadensersatzforderung aus der Veräußerung einer Theke durch den Betreuer des Klägers in Höhe von 500 EUR verurteilt. Das Urteil ist dem Beklagten am 28. September 2012 zugestellt worden. Mit am 26. Oktober 2012 eingegangenem Schriftsatz hat der Beklagte gegen das Urteil Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung ist am 29. November 2012 eingegangen. Nach gerichtlichem Hinweis auf den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist hat der Beklagte mit Schriftsatz vom am 5. Dezember 2012, eingegangen am 6. Dezember 2012, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. II. Die Berufung des Beklagten war gemäß § 522 Abs. 1 i.V.m. § 520 Abs. 2 S. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil die Berufungsbegründungsfrist von zwei Monaten ab Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils (§ 517 ZPO) nicht eingehalten worden ist. Das Urteil ist dem Beklagten am 28. September 2012 zugestellt worden, so dass die Berufungsbegründungsfrist am 28. November 2012 (24.00 Uhr) endete. Die Berufungsbegründung ist erst am 29. November 2012 (einem Donnerstag) und damit nach Ablauf der Zweimonatsfrist bei Gericht eingegangen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist war nicht zu gewähren. Der Antrag vom 5. Dezember 2012 ist zwar zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§§ 234, 236 ZPO), aber nicht begründet. Denn der Beklagte war gemäß § 233 ZPO nicht ohne sein Verschulden gehindert, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten. Insoweit muss er sich das Verschulden seiner Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen (§ 85 ZPO), das darin liegt, die Eintragung der Berufungsbegründungsfrist nicht überprüft zu haben. Im Anwaltsbüro der Prozessbevollmächtigten des Beklagten ist die Notierung, Überwachung und Kontrolle der Fristen der Rechtsanwaltsfachangestellten N. P. übertragen. Der Prozessbevollmächtigten des Beklagten ist zuzugestehen, dass ein Rechtsanwalt die Berechnung und Notierung - worauf es vorliegend ausschließlich ankommt - einfacher und in seinem Büro geläufiger Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft überlassen kann, soweit nicht besondere Gründe gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGH, FamRZ 2011, 559, m.w.N.). Indes liegt ein dem Beklagten zurechenbares Verschulden seines Prozessbevollmächtigten an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist darin, dass diese bei der Fertigung der Berufungsschrift vom 25. Oktober 2012 den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist nicht nachgeprüft und eine Korrektur der fehlerhaft notierten Frist unterlassen hat. Insoweit entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass sich der Rechtsanwalt nur von der routinemäßigen Fristberechnung und Fristenkontrolle durch Übertragung dieser Tätigkeit auf zuverlässige und sorgfältig überwachte Bürokräfte entlasten kann. Hiervon ist die Prüfung des Fristablaufs im Zusammenhang mit der Bearbeitung der Sache zu unterscheiden. Diesen hat der Rechtsanwalt eigenverantwortlich nachzuprüfen, wenn ihm die Sache zur Vorbereitung der fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt wird. Nach den zur anwaltlichen Fristenkontrolle entwickelten Grundsätzen hat der Rechtsanwalt alles ihm Zumutbare zu tun und zu veranlassen, damit die Fristen zur Einlegung und Begründung eines Rechtsmittels gewahrt werden. Die Überwachungspflicht des Rechtsanwalts, dem die Handakten zwecks Fertigung der Berufungsschrift vorgelegt werden, beschränkt sich daher nicht auf die Prüfung, ob die Berufungsfrist zutreffend notiert ist, sondern erstreckt sich auch auf die ordnungsgemäße Notierung der Berufungsbegründungsfrist, die nach § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO mit der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils zu laufen beginnt und deren Ablauf im Zeitpunkt der Fertigung der Berufungsschrift bereits feststeht. Mit der anwaltlichen Verpflichtung, alle zumutbaren Vorkehrungen gegen Fristversäumnisse zu treffen, ist es nicht zu vereinbaren, wollte sich der Anwalt bei der im Zusammenhang mit der Aktenvorlage zwecks Fertigung der Berufungsschrift gebotenen Prüfung der Fristnotierung auf die Berufungsfrist beschränken und die Prüfung der bereits feststehenden Berufungsbegründungsfrist aussparen (BGH, BRAK-Mitt 2005, 181, m.w.N.; BAG, ZIP 2008, 1133, m.w.N.; OLG Frankfurt, Beschl. v. 8. Dezember 2010, 22 U 120/10, m.w.N.; OLG Bremen, MDR 2009, 765; OLG Köln, OLGR 1995, 328). Dass die Prozessbevollmächtigte des Beklagten eine Überprüfung der Berufungsbegründungsfrist bei Vorlage der Handakte zwecks Fertigung der Berufungsschrift vorgenommen hat, kann indes nicht festgestellt werden. Wäre sie dem nachgekommen, was sie selbst nicht vorträgt, hätte sie festgestellt, dass ihre Angestellte die Berufungsbegründungsfrist in dem Fristenkalender falsch eingetragen hatte, und wäre die falsch eingetragene Frist korrigiert und die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist vermieden worden. Von daher ist die Fristversäumnis verschuldet, so dass der Wiedereinsetzungsantrag zurückzuweisen und gleichzeitig gemäß § 238 Abs. 1 ZPO mit der Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung die Berufung als unzulässig zu verwerfen war (§ 522 Abs. 1 ZPO). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 238 Abs. 4 ZPO (OLG Frankfurt, Beschl. v. 25. Mai 2011, 13 U 54/11). Die Streitwertfestsetzung folgt – ausgehend von der hier maßgeblichen Beschwer des Beklagten (vgl. Onderka in: Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 13. Aufl., Rz. 4646) - aus §§ 3 ZPO, 41 Abs. 1, 2, 45 Abs. 1 S. 1 und 3, Abs. 3, 47 Abs. 1 S. 2, 48 Abs. 1 GKG (Räumung: Jahresmietzins 550 EUR X 12 = 6.600 EUR, Mietzins: 1.285 EUR, wobei die Aufrechnung in Höhe der berechtigten Klageforderung streitwerterhöhend wirkt).