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Beschluss

2 U 85/13

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 2. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSL:2013:0114.2U85.13.0A
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Leitsätze
Zur Frage des Nachschiebens von Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung begründen, wenn die Wiedereinsetzungsfrist abgelaufen und das fristgerecht eingegangene Wiedereinsetzungsgesuch nicht unklar oder ergänzungsbedürftig ist.(Rn.6)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 23. August 2012 – 3 O 47/12 – wird als unzulässig verworfen. Der Antrag des Klägers vom 6. November 2012 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 29.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage des Nachschiebens von Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung begründen, wenn die Wiedereinsetzungsfrist abgelaufen und das fristgerecht eingegangene Wiedereinsetzungsgesuch nicht unklar oder ergänzungsbedürftig ist.(Rn.6) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 23. August 2012 – 3 O 47/12 – wird als unzulässig verworfen. Der Antrag des Klägers vom 6. November 2012 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 29.000 EUR festgesetzt. I. Der Kläger nahm den Beklagten erstinstanzlich auf Zahlung von 29.000 EUR zuzüglich Zinsen und Nebenforderungen in Anspruch. Durch Urteil vom 23. August 2012 wurde die Klage abgewiesen. Das Urteil ist dem Kläger am 29. August 2012 zugestellt worden. Mit am 1. Oktober 2012 eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger gegen das Urteil Berufung eingelegt. Mit am 6. November 2012 eingegangenem Faxschreiben hat der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der am 29. Oktober abgelaufenen Berufungsbegründungsfrist unter gleichzeitiger Begründung der Berufung beantragt. Er hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass er am 29. Oktober 2012 einen auswärtigen Termin habe wahrnehmen müssen, der eine Anreise am Ort schon sonntags notwendig gemacht habe. Zuvor sei er, da er zudem für die Zeit vom 31. Oktober bis 4. November 2012 Urlaub genommen habe, am 27. Oktober 2012 im Büro gewesen, um die Fristen für die kommende Woche durchzugehen. Wegen fehlender Informationen in der vorliegenden Sache sei klar gewesen, dass er die Frist zur Begründung der Berufung nicht würde wahren können. Bei Durchsicht der Fristen und Vorfristen sei ihm aufgefallen, dass die Frist für die Einreichung der Berufungsbegründung bei einer Umtragung vom Eingangsdatum „27.8.2012“ auf das korrekte Eingangsdatum nachträglich falsch eingetragen worden sei, was von ihm zunächst nicht bemerkt worden sei. Er habe daraufhin zunächst den Antrag auf Fristverlängerung um einen Monat an das Oberlandesgericht diktiert. Er habe sodann der erfahrensten und am längsten im Büro tätigen Rechtsanwaltsfachangestellten, Frau Wö., den Auftrag erteilt, die richtige Frist (29.10.2012) zu notieren, und nach Diktat die klare Anweisung, den Verlängerungsantrag durch einen der anwesenden Anwälte unterzeichnen zu lassen und sodann noch am 29. Oktober 2012 per Telefax an das Oberlandesgericht Saarbrücken zu senden. Die Rechtsanwaltsfachangestellte habe getan wie ihr geheißen. Hierbei habe sie das von einem Rechtsanwalt unterschriebene Schriftstück in eine Mappe mit anderen Schreiben gefügt, welche ebenfalls per Telefax bzw. auf dem Postwege hätten versendet werden sollen. Da es sich um eine größere Anzahl gehandelt habe, habe sie versehentlich den Verlängerungsantrag überschlagen. In der sicheren Überzeugung, auch den Verlängerungsantrag gefaxt zu haben, habe sie die Berufungsbegründungsfrist als „erledigt“ gestrichen und gleichzeitig entsprechend dem Verlängerungsantrag eine neue Frist auf den 29. November 2012 notiert. Erst nach Fristablauf sei aufgefallen, dass der Fristverlängerungsantrag zwar in der Postausgangsmappe liege, das entsprechende Sendeprotokoll hierzu aber nicht vorhanden sei. Die Rechtsanwaltsfachangestellte könne sich das versehentliche Streichen der tatsächlich nicht erledigten Frist nur so erklären, dass sie bei der Vielzahl der nicht nur per Telefax zu versendenden Schriftstücke der sichereren Überzeugung gewesen sei, auch den Fristverlängerungsantrag gefaxt zu haben. Der Beklagte ist dem Antrag unter Hinweis darauf entgegen getreten, dass es im Büro des Prozessbevollmächtigten des Klägers an einer wirksamen Ausgangskontrolle mangele. Der Kläger hat zu dem Vorbringen des Beklagten mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2012 Stellung genommen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Berufung des Klägers war gemäß § 522 Abs. 1 i.V.m. § 520 Abs. 2 S. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil die Berufungsbegründungsfrist von zwei Monaten ab Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils (§ 517 ZPO) nicht eingehalten worden ist. Das Urteil ist dem Kläger am 29. August 2012 zugestellt worden, die Berufungsbegründungsfrist ist am 29. Oktober 2012 (einem Montag) abgelaufen. Bis zum Ablauf der Zweimonatsfrist ist eine Berufungsbegründungsschrift nicht bei Gericht eingegangen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist war nicht zu gewähren. Der Antrag vom 6. November 2012 ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§§ 234, 236 ZPO), aber nicht begründet. Denn der Kläger war gemäß § 233 ZPO nicht ohne sein Verschulden gehindert, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten. Insoweit muss der Kläger sich das Verschulden seiner Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen (§ 85 ZPO), das darin liegt, dass die Organisation in deren Büro nicht der notwendigen Ausgangskontrolle genügt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Rechtsanwalt verpflichtet, durch organisatorische Maßnahmen Fehlerquellen bei der Behandlung von Fristsachen in größtmöglichem Umfang auszuschließen. Dazu gehört insbesondere eine wirksame Ausgangskontrolle, durch die gewährleistet sein muss, dass fristwahrende Schriftsätze unter normalen Umständen rechtzeitig bei Gericht eingehen. Insoweit genügt der Rechtsanwalt seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze nur dann, wenn er seine Angestellten anweist, nach einer Übermittlung per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu prüfen, ob die Übermittlung vollständig und an den richtigen Empfänger erfolgt ist. Erst danach darf die Frist im Fristenkalender gestrichen werden. Diese zwingend notwendige Ausgangskontrolle muss sich entweder - für alle Fälle - aus einer allgemeinen Kanzleianweisung oder - in einem Einzelfall - aus einer konkreten Einzelanweisung ergeben. Fehlt es an einer allgemeinen Kanzleianweisung, muss sich die Einzelanweisung, einen Schriftsatz sogleich per Telefax an das Rechtsmittelgericht abzusenden, in gleicher Weise auf die Ausgangskontrolle erstrecken. Die Kanzleiangestellte ist dann zusätzlich anzuweisen, die Frist erst nach einer Kontrolle der vollständigen Übermittlung anhand des Sendeprotokolls zu streichen. Eine konkrete Einzelanweisung des Rechtsanwalts an sein Büropersonal, einen Frist wahrenden Schriftsatz per Telefax zu übersenden, macht die weitere Ausgangskontrolle somit nicht entbehrlich (BGH, Beschl. v. 15. Juni 2011, X ZB 572/10, NJW 2011, 2367, m.w.N.; BGH, Beschl. v. 7. Juli 2010, XII ZB 59/10, NJW-RR 2010, 1648, m.w.N.; BGH, NJW 2004, 367; BGH, VersR 1999, 996). Diesen Anforderungen an eine Ausgangskontrolle hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht genügt. Dass er am 27. Oktober 2012 (einem Samstag) der Rechtsanwaltsfachangestellten Wö. zusammen mit der Anweisung, den Verlängerungsantrag für die Berufungsbegründung durch einen der anwesenden Anwälte unterzeichnen zu lassen und sodann noch am 29. Oktober 2012 (einem Montag) per Telefax an das Oberlandesgericht Saarbrücken zu senden, die notwendige Einzelanweisung dazu erteilt hat, die Frist erst nach einer Kontrolle der vollständigen Übermittlung anhand des Sendeprotokolls zu streichen, trägt der Prozessbevollmächtigte selbst nicht vor. Soweit er im Schriftsatz vom 10. Dezember 2012 darauf verweist, dass in seiner Kanzlei selbstverständlich die allgemeine Anweisung bestehe, bei Übersendung von Schriftstücken per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu überprüfen, ob die Übermittlung vollständig und an den richtigen Adressaten erfolgt ist, kann dieser Vortrag keine Berücksichtigung finden. Zwar wird, wenn bloß ein Übermittlungsauftrag erteilt wird, eine solche allgemeine Kanzleianweisung durch die Einzelanweisung nicht außer Kraft gesetzt (BGH, Beschl. v. 7. Juli 2010, XII ZB 59/10, aaO). Indes handelt es sich bei diesem Vorbringen um das Nachschieben neuer Tatsachen, die nach Ablauf der Frist des § 234 Abs. 1 S. 2 ZPO nicht mehr zulässig ist. Denn innerhalb dieser Frist müssen mit dem Wiedereinsetzungsgesuch die Tatsachen, soweit sie zur Wiedereinsetzung erforderlich sind, ausdrücklich und bestimmt angegeben werden; hierzu gehören auch alle Tatsachen zur Büroorganisation und Fristenkontrolle, wobei auch der rechtzeitige Ausgang einer Rechtsmittel(begründungs-)schrift und das Bestehen einer zuverlässigen Ausgangskontrolle vorgetragen werden müssen (BGH, NJW 2004, 367 und 2525; Hüßtege in: Thomas/Putzo, ZPO, 31. Aufl., § 236, Rz. 5, m.w.N.). Es handelt sich hierbei auch nicht um Vorbringen, das im Rahmen von § 139 ZPO nachgeholt werden kann. Die Angaben im Wiedereinsetzungsgesuch sind vollständig und klar. Zur Frage der Büroorganisation / Ausgangskontrolle verhält sich der Wiedereinsetzungsantrag nicht. Dass darin Sicherungsvorkehrungen nicht angegeben worden sind, lässt für sich genommen keine Ergänzungs- oder Erläuterungsbedürftigkeit des Vorbringens erkennen. Wenn der geschilderte Ablauf innerhalb der Kanzleiorganisation der Prozessbevollmächtigten des Klägers die zu stellenden Sorgfaltsanforderungen nicht (vollständig) erfüllt, ergibt sich daraus keine Ergänzungsbedürftigkeit seines Vorbringens (BGH, NJW-RR 1992, 1277; BGH, VersR 2000, 1563; VersR 1999, 996; Hüßtege, aaO; siehe BGH, NJW-RR 2011, 1284; FamRZ 2009, 1132, j.m.w.N.). Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, eine anwaltlich vertretene Partei im Rahmen eines Hinweises nach § 139 ZPO darüber zu belehren, welche Maßnahmen der Büroorganisation ein Verschulden bei der Fristversäumung ausschließen und einem Wiedereinsetzungsgesuch zum Erfolg verhelfen würden (BGH, NJW-RR 1992, 1277).Kann somit dieses Vorbringen zur Ausgangskontrolle nicht berücksichtigt werden, stellt deren Fehlen einen dem Kläger anzulastenden Organisationsmangel im Büro seines Prozessbevollmächtigten dar, und ist dieser Mangel für die Fristversäumnis ursächlich, da davon auszugehen ist, dass der Angestellten im Rahmen der Ausgangskontrolle ihr bisheriges Versäumnis aufgefallen wäre. Von daher ist die Fristversäumnis verschuldet, so dass der Wiedereinsetzungsantrag zurückzuweisen und gleichzeitig gemäß § 238 Abs. 1 ZPO mit der Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung die Berufung als unzulässig zu verwerfen war (§ 522 Abs. 1 ZPO). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 238 Abs. 4, 97 Abs. 1 ZPO (OLG Frankfurt, Beschl. v. 25. Mai 2011, 13 U 54/11; Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 238, Rz. 11). Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 3, 4 ZPO, 47 Abs. 1 S. 2 GKG.