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Entscheidung

VIa ZR 1280/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:101224BVIAZR1280
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:101224BVIAZR1280.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIa ZR 1280/22 vom 10. Dezember 2024 in dem Rechtsstreit Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 2024 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. C. Fischer als Vorsitzende, die Richterinnen Möhring, Dr. Krüger, Wille und den Richter Liepin beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird die Revision gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 1. August 2022 zugelassen, soweit das Berufungsgericht in Be- zug auf das Prozessrechtsverhältnis zur Beklagten zu 2 zum Nachteil der Klägerin entschieden hat. Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, weil die Rechtssache insoweit weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fort- bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Soweit das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV gegen die Beklagte zu 1 verneint hat, legt die Nichtzulassungsbeschwerde die Ent- scheidungserheblichkeit der geltend gemachten Zulassungsgründe nicht dar. Die Beklagte zu 1 ist Motorherstellerin, nicht Fahrzeugherstellerin. Ei- nen vorsätzlichen Gesetzesverstoß der Beklagten zu 2 als Fahrzeugher- stellerin, an dem sich die Beklagte zu 1 als Motorherstellerin hätte beteiligen können, hat die Klägerin nicht hinreichend dargetan (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2023 - VIa ZR 1119/22, WM 2023, 1530). Eine Vorlage an den Ge- richtshof der Europäischen Union ist im Übrigen aus den in der Senatsent- scheidung vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245, insbeson- dere Rn. 24 ff., 35 ff., 73 ff.) näher ausgeführten Gründen nicht veranlasst. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, soweit es ohne Erfolg geblieben ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2003 - V ZR 343/02, NJW 2004, 1048 f.). Der Wert des Beschwerdegegenstands beträgt bis 30.000 €. C. Fischer Möhring Krüger Wille Liepin Vorinstanzen: LG Hanau, Entscheidung vom 26.08.2021 - 7 O 166/21 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 01.08.2022 - 11 U 123/21 -