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Beschluss

11 SV 25/20

OLG Frankfurt 11. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2020:0616.11SV25.20.00
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Tenor
Das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt wird als das gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gemeinsam zuständige Gericht bestimmt.
Entscheidungsgründe
Das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt wird als das gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gemeinsam zuständige Gericht bestimmt. I. Die Klägerin nimmt die Beklagten als Haftpflichtversicherungen auf Nutzungsausfallschaden nach zwei Verkehrsunfällen in Anspruch. Die Klägerin hat gegen die Beklagte beim Amtsgericht Limburg Klage erhoben. Nach der Klageschrift liegt dem folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Klägerin sei Eigentümerin eines PKW. Dieser Pkw sei zunächst am 24.12.2019 von einem bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversicherten Fahrzeug im Bezirk des Amtsgerichts Limburg an der linken Seite beschädigt worden, wodurch eine Ersatzpflicht der Beklagten zu 1) begründet worden sei. Am 28.12.2019 sei das Fahrzeug der Klägerin, als es zum Zwecke der Begutachtung zu einem Sachverständigen habe gebracht werden sollen, im Bezirk des Amtsgerichts Montabaur durch ein Fahrzeug, das bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert sei, an der rechten Seite beschädigt und eine Ersatzpflicht der Beklagten zu 2) begründet worden. Beide Beschädigungen seien mit einer Reparatur beseitigt worden. Sie verlangt nunmehr Ersatz des Nutzungsausfallschadens für den Zeitraum vom ersten Unfall bis zum Ende der Reparatur, insgesamt 39 Tage. Sie meint, die Beklagte zu 1) sei zum Ersatz für 27 Tage, die Beklagte zu 2) für die restlichen 12 Tage verpflichtet und nimmt jeden der Beklagten entsprechend auf Schadenersatz in Anspruch, für die Beklagte zu 1) abzüglich eines vorgerichtlich geleisteten Teilbetrags. Sie nimmt jede der Beklagten zudem auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Anspruch. Die Klägerin hat die Bestimmung eines gemeinsam zuständigen Gerichts beantragt und angeregt, das Amtsgericht Limburg zu bestimmen. Zwar habe hier keiner der Beklagten seinen allgemeinen Gerichtsstand, wie § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO vorsehe. Allerdings bestehe hier für die gegen die Beklagte zu 1) erhobenen Ansprüche der besondere Gerichtsstand des § 32 ZPO und es erscheine sinnvoll, auf diesen Gerichtsstand abzustellen, in dem regelmäßig im Fall von Ansprüchen aus Verkehrsunfällen (auch) die Haftpflichtversicherungen in Anspruch genommen würden. Es sei sachgerecht, auf diesen besonderen Gerichtsstand und nicht denjenigen des zweiten Unfalls abzustellen, da hier der Schwerpunkt des Anspruchs liege, da bereits der erste Unfall zu der erforderlichen Reparatur geführt habe. Nachdem das Amtsgericht Limburg die Klage den Beklagten formlos zur Stellungnahme übersandt hat, hat die Beklagte zu 2) mitgeteilt, sie habe die gegen sie geltend gemachte Klageforderung beglichen, stimme bereits jetzt einer Erledigterklärung zu und erkenne zur Vermeidung erhöhter Gerichtskosten ihre Kostenlast an. Die Beklagte zu 1) hat sich zu dem Gerichtsstandsbestimmungsantrag nicht geäußert. Das Amtsgericht Limburg hat die Sache dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main zur Entscheidung über den Antrag gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO vorgelegt. II. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main ist gemäß § 36 Abs. 2 ZPO zur Gerichtsstandsbestimmung berufen, da das Amtsgericht Limburg zunächst mit der Sache befasst war. 1. Nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO erfolgt auf Antrag eine Gerichtsstandsbestimmung, wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben (§§ 12, 17 ZPO), als Streitgenossen verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist. Dabei ist hinsichtlich der Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO vom Vortrag des Antragstellers auszugehen. Eine Prüfung der Zulässigkeit oder Schlüssigkeit der Klage findet im Verfahren der Zuständigkeitsbestimmung nicht statt (Zöller/Schultzky, ZPO, 33. Auflage, § 36 Rn. 28). Diese Voraussetzungen liegen hier vor: Die Beklagten haben ihren allgemeinen Gerichtsstand bei verschiedenen Amtsgerichten, die Beklagte zu 1) im Bezirk des Amtsgerichts Stuttgart, die Beklagte zu 2) im Bezirk des Amtsgerichts Hannover. Ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand ergibt sich aus dem Vortrag der Klägerin nicht. Streitgenossenschaft auf Beklagtenseite ist anzunehmen. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO findet bei allen Arten der passiven Streitgenossenschaft Anwendung (BGH NJW 1998, 686; Schultzky, aaO Rn. 20 mwN). Es genügt auch eine sog. einfache Streitgenossenschaft nach §§ 59, 60 ZO, für deren Vorliegen es ausreicht, dass nach dem Vortrag der Antragstellerseite gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Verpflichtungen gegeben sind. Die der Prozesswirtschaftlichkeit dienende Vorschrift des § 60 ZPO ist weit auszulegen, da sie überwiegend auf Zweckmäßigkeitserwägungen beruht. Rechtlich zusammenhängende Verfahren sollen miteinander verbunden werden können, damit sie schneller, mit geringerem Aufwand und möglichst widerspruchsfrei entschieden werden können. Dies gestattet es, auch ohne Identität oder Gleichheit des tatsächlichen und rechtlichen Grundes der geltend zu machenden Ansprüche Streitgenossenschaft anzunehmen, wenn diese Ansprüche in einem inneren sachlichen Zusammenhang stehen, der sie ihrem Wesen nach als gleichartig erscheinen lässt (BGH, Beschluss vom 6.6.2018 - X ARZ 303/18). Das ist hier der Fall. Zwar beruhen die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche nach ihrem Vortrag nicht auf einem gleichartigen tatsächlichen Geschehen, sondern auf verschiedenen Unfallgeschehen. Doch beruht der konkret geltend gemachte Schaden auf der wegen beider Beschädigungen durchgeführten Reparatur. Dies genügt (noch) für die Annahme einer Streitgenossenschaft. 2. Danach ist vorliegend das Amtsgericht Stuttgart als das gemeinsam zuständige Gericht zu bestimmen. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO sieht grundsätzlich lediglich die Möglichkeit vor, ein solches Gericht als gemeinsam zuständiges zu bestimmen, bei dem einer der Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Zwar kann als gemeinsam zuständiges Gericht ausnahmsweise auch ein Gericht bestimmt werden, bei dem keiner der Streitgenosse seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, wenn bei diesem Gericht für die gegen einen der Streitgenossen erhobenen Ansprüche eine ausschließliche Zuständigkeit besteht. Die ausschließliche Zuständigkeit hat bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts eine erhebliche Bedeutung, da nur so derjenige Gerichtsstand, den der Gesetzgeber für die entsprechenden Ansprüche ausdrücklich gewollt hat, berücksichtigt werden kann (BGH, Beschluss vom 20.5.2008 - X ARZ 98/08). Dieser Gesichtspunkt lässt sich nicht auf die von der Klägerin angeregte Bestimmung eines Gerichts übertragen, bei dem für die gegen einen der Streitgenossen geltend gemachten Ansprüche (lediglich) ein besonderer Gerichtsstand besteht. Durch die Eröffnung eines besonderen Gerichtsstands hat der Gesetzgeber dem Kläger lediglich einen weiteren Gerichtsstand eröffnet, nicht aber diesen Gerichtsstand ausdrücklich gewollt. Soweit demgegenüber angenommen wird, auch bei Bestimmung des Gerichts, bei dem gegenüber einem der Streitgenossen ein besonderer Gerichtsstand bestehe, brauche keiner der verklagten Streitgenossen im Bezirk des bestimmten Gerichts seinen allgemeinen Gerichtsstand zu haben (Schultzky, aaO, § 36 Rn. 29), ergibt sich dies aus den dort in Bezug genommenen Gerichtsentscheidungen (BGH, aaO - Beschluss vom 20.5.2008 zu § 32b Abs. 1 ZPO aF; OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.12.2002 - 1 AR 58/02 zu § 29a ZPO) nicht, da in den dort zu entscheidenden Fällen für die Ansprüche gegen einen der Streitgenossen jeweils ein ausschließlicher Gerichtsstand bestand (so auch: OLG Hamm, Beschluss vom 10.10.2017 - I-32 SA 50/17). Unter den damit in Betracht kommenden Gerichten des allgemeinen Gerichtsstands der Beklagten (Amtsgericht Stuttgart oder Amtsgericht Hannover) erfolgt die Auswahl nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten und unter Berücksichtigung der Prozesswirtschaftlichkeit. Danach ist vorliegend das Amtsgericht Stuttgart als das Gericht des allgemeinen Gerichtsstands der Beklagten zu 1) zu bestimmen, da die Beklagte zu 2) erklärt hat, die gegen sie geltend gemachten Ansprüche getilgt und auch die Kostenlast anerkannt zu haben.