OffeneUrteileSuche
Beschluss

8 AR 15/23

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2023:1020.8AR15.23.00
11Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Gerichtsstandsbestimmung aus den nachfolgenden, bislang von den Parteien nicht erörterten Gründen abzulehnen.

Aus Gründen des rechtlichen Gehörs besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von 3 Wochen.

Entscheidungsgründe
Der Senat beabsichtigt, die Gerichtsstandsbestimmung aus den nachfolgenden, bislang von den Parteien nicht erörterten Gründen abzulehnen. Aus Gründen des rechtlichen Gehörs besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von 3 Wochen. G r ü n d e : I. Die in der Schweiz geschäftsansässige Antragstellerin begehrt gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO die Bestimmung des Landgerichts Köln für eine beabsichtigte Klage. Sie möchte Ansprüche aus abgetretenem Recht von vier in Deutschland wohnhaften Internetnutzern geltend machen. Diese haben ihren Wohnsitz in den Landgerichtsbezirken Köln (Nutzer 1 und 4), Hof (Nutzer 2) und Münster (Nutzer 3). Nach dem Inhalt des Klageentwurfs haben die Nutzer jeweils bei unerlaubten Online-Casinospielen (Roulette etc.), welche von der Antragsgegnerin zu 1) im Internet angeboten wurden, und Online-Sportwetten, welche von der Antragsgegnerin zu 2) im Internet angeboten wurden, Geld verloren. Dieses möchte die Klägerin durch zwei getrennte Zahlungsanträge – jeweils gerichtet gegen eine der Antragsgegnerinnen – zurückerlangen. Beide Glücksspielangebote wurden über dieselbe Website zur Verfügung gestellt. Je nachdem welchen Reiter der Nutzer auf der Website auswählte, wurde er entweder auf das eine oder das andere Glücksspielangebot weitergeleitet. Beide Antragsgegnerinnern haben ihren Geschäftssitz an derselben Adresse in Malta. Die Klägerin hält die Voraussetzungen von § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO und insbesondere eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für gegeben. Die Zuständigkeit ergebe sich aus Art. 7 EuGVVO, weil der Erfüllungsort des Dienstleistungsvertrags (Art. 7 Nr. 1 EuGVVO) bzw. der Handlungs- und Erfolgsort einer unerlaubten Handlung (Art. 7 Nr. 2 EuGVVO) am jeweiligen Wohnsitz der Internetnutzer liege. Da kein gemeinsamer Gerichtsstand im Inland bestehe, sei eine Gerichtsstandsbestimmung geboten. Die Abtretung habe keine Auswirkungen auf den Gerichtsstand. Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte sprächen für die Bestimmung des Landgerichts Köln, u.a. weil dort zwei der vier Zedenten ihren Wohnsitz hätten. Die Beklagte hält deutsche Gerichte nicht für zuständig und meint, das Bestimmungsverfahren gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO sei für den hier vorliegenden Fall einer Anspruchshäufung durch Abtretung nicht anwendbar. II. Eine Gerichtsstandsbestimmung gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO findet nicht statt, weil die Antragstellerin die Bestimmung eines besonderen Gerichtsstands begehrt, der nach der Vorschrift nicht vorgesehen ist. Im Einzelnen: 1. Nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist eine Gerichtsstandsbestimmung möglich, wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist. Aus der Bezugnahme der Norm auf die beabsichtigte Klageerhebung am allgemeinen Gerichtsstand wird allgemein gefolgert, dass regelmäßig nur ein Gericht bestimmt werden kann, bei dem wenigstens einer der Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Auflage 2022, § 36 ZPO, Rn. 29; BeckOK ZPO/Toussaint, 50. Ed. 1.9.2023, ZPO § 36 Rn. 24; Smid/Hartmann in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl. 2020, § 36 Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit Rn. 91; BGH, Beschluss vom 9. Oktober 1986 – I ARZ 487/86 –, juris; BGH, Beschluss vom 24. Juni 2008 – X ARZ 69/08 –, Rn. 19, juris) Eine solche Bestimmung eines allgemeinen Gerichtsstands der Antragsgegnerinnen begehrt die Antragstellerin nicht. Der Geschäftssitz der Antragsgegnerinnen liegt an derselben Adresse in Malta. Dort ist eine Bestimmung gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht möglich (Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Auflage 2022, § 36 ZPO, Rn. 21) und auch von der Antragstellerin, die gerade einen Gerichtsstand in Deutschland anstrebt, nicht gewollt. 2. Eine Bestimmung eines besonderen Gerichtsstands in Deutschland kann nicht erfolgen. Eine Ausnahme von dem vorbeschriebenen Grundsatz, wonach nur ein allgemeiner Gerichtsstand zu bestimmen ist, ist nicht veranlasst. a) Von dem Grundsatz, dass nur ein allgemeiner Gerichtsstand eines der Streitgenossen bestimmt werden kann, werden in der Rechtsprechung nur in eng umrissenen Fällen Ausnahmen zugelassen. Dies ist namentlich für zulässig angesehen worden, wenn das zu bestimmende Gericht für einen Streitgenossen nach gesetzlicher Bestimmung (BGH, Beschluss vom 20. Mai 2008 – X ARZ 98/08 –, Rn. 20, juris) oder vertraglicher Vereinbarung (BGH, Beschluss vom 16. August 1995 – X ARZ 699/95 –, juris) ausschließlich zuständig und für den anderen Streitgenossen zumutbar ist sowie bei parteierweiternder Drittwiderklage (BGH, Beschluss vom 30. September 2010 – Xa ARZ 191/10 –, BGHZ 187, 112-119). Darüber ist hinaus ist in eng umgrenzten Ausnahmefällen dann die Bestimmung eines besonderen Gerichtsstands für zulässig angesehen worden, wenn gewichtige Zweckmäßigkeitserwägungen und Gründe der Prozessökonomie sachlich vorrangig sind und ausnahmsweise die Bestimmung eines anderen als das für den allgemeinen Gerichtsstand eines der Streitgenossen zuständige Gericht erlauben (OLG Hamm, Beschluss vom 14. November 2013 – I-32 SA 76/13 –, Rn. 16, juris; kritisch: OLG Frankfurt, Beschluss vom 16. Juni 2020 – 11 SV 25/20 –, Rn. 15, juris). Dies kann etwa der Fall sein, wenn die Wahl des durch den Standort des Bauwerks begründeten besonderen Gerichtsstands gemäß § 29 Abs. 1 ZPO durch die örtliche Nähe zu einer spürbaren Erleichterung der zu erwartenden Beweiserhebung führen würde (vgl. OLG Hamm a.a.O.; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 18. Dezember 2003 – 1Z AR 134/03 –, Rn. 3, juris; andererseits: OLG Hamm, Beschluss vom 13. Februar 2012 – I-32 SA 5/12 –, juris). b) Keiner dieser Ausnahmefälle liegt vor. Insbesondere gibt es keinen Anlass, aus sachlich vorrangigen Zweckmäßigkeitserwägungen ausnahmsweise einen gemeinsamen besonderen Gerichtsstand zu bestimmen. Dies ergibt sich schon daraus, dass der – aus Sicht der Antragstellerin – möglicherweise bestehende besondere Gerichtsstand am jeweiligen inländischen Wohnsitz der Internetnutzer eine individuelle Rechtsverfolgung am dortigen Gericht ermöglichen würde. Eine Abtretung von Ansprüchen an eine Zessionarin zur Rechtsverfolgung steht zwar im Grundsatz einer Gerichtsstandsbestimmung nicht entgegen (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2018 – X ARZ 252/18 –, Rn. 17, juris; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 30. April 2019 – 1 AR 30/19 –, Rn. 23 - 26, juris). Diese zulässige Bündelung von Ansprüchen führt aber nicht dazu, dass aus der so geschaffenen prozessualen Lage sachlich vorrangige Gründe für eine Gerichtsstandsbestimmung beim besonderen Gerichtsstand abgeleitet werden könnten. Das gilt erst recht, wenn die Inanspruchnahme der Antragsgegnerinnen an deren Geschäftssitz in Malta gem. Art. 4 Abs. 1 EuGVVO bzw. Art. 2 Abs. 1 LugÜ prozessual möglich ist. In der Gesamtschau ist kein sachlich vorrangiger Grund für die Bestimmung eines denkbaren gemeinsamen besonderen Gerichtsstands in Deutschland ersichtlich, um die Klagen einer schweizerischen gegen zwei maltesische Gesellschaften an einem Gerichtsstand zu bündeln. 3. Nach alledem bedarf es keiner Entscheidung, ob überhaupt eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte besteht und ob die Antragsgegnerinnen als Streitgenossen anzusehen sind, obwohl sie aus verschiedenen – aber verwandten – tatsächlichen Gründen (Glücksspiel / Sportwetten) mit unterschiedlichen Anträgen in Anspruch genommen werden.