Beschluss
8 AR 15/23
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2024:0116.8AR15.23.00
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Tenor
Der Antrag der Antragstellerin vom 28.04.2023 auf gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Antragstellerin vom 28.04.2023 auf gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit wird zurückgewiesen. G r ü n d e : Eine gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO wird abgelehnt. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen im Streitfall nicht vor. 1. Zur Begründung wird zunächst auf die Ausführungen des Senats im Beschluss vom 20.10.2023 Bezug genommen. Der Senat hat insofern auszugsweise wie folgt ausgeführt: „Eine Gerichtsstandsbestimmung gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO findet nicht statt, weil die Antragstellerin die Bestimmung eines besonderen Gerichtsstands begehrt, der nach der Vorschrift nicht vorgesehen ist. Im Einzelnen: 1. Nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist eine Gerichtsstandsbestimmung möglich, wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist. Aus der Bezugnahme der Norm auf die beabsichtigte Klageerhebung am allgemeinen Gerichtsstand wird allgemein gefolgert, dass regelmäßig nur ein Gericht bestimmt werden kann, bei dem wenigstens einer der Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Auflage 2022, § 36 ZPO, Rn. 29; BeckOK ZPO/Toussaint, 50. Ed. 1.9.2023, ZPO § 36 Rn. 24; Smid/Hartmann in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl. 2020, § 36 Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit Rn. 91; BGH, Beschluss vom 9. Oktober 1986 – I ARZ 487/86 –, juris; BGH, Beschluss vom 24. Juni 2008 – X ARZ 69/08 –, Rn. 19, juris) Eine solche Bestimmung eines allgemeinen Gerichtsstands der Antragsgegnerinnen begehrt die Antragstellerin nicht. Der Geschäftssitz der Antragsgegnerinnen liegt an derselben Adresse in F.. Dort ist eine Bestimmung gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht möglich (Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Auflage 2022, § 36 ZPO, Rn. 21) und auch von der Antragstellerin, die gerade einen Gerichtsstand in Deutschland anstrebt, nicht gewollt. 2. Eine Bestimmung eines besonderen Gerichtsstands in Deutschland kann nicht erfolgen. Eine Ausnahme von dem vorbeschriebenen Grundsatz, wonach nur ein allgemeiner Gerichtsstand zu bestimmen ist, ist nicht veranlasst. a) Von dem Grundsatz, dass nur ein allgemeiner Gerichtsstand eines der Streitgenossen bestimmt werden kann, werden in der Rechtsprechung nur in eng umrissenen Fällen Ausnahmen zugelassen. Dies ist namentlich für zulässig angesehen worden, wenn das zu bestimmende Gericht für einen Streitgenossen nach gesetzlicher Bestimmung (BGH, Beschluss vom 20. Mai 2008 – X ARZ 98/08 –, Rn. 20, juris) oder vertraglicher Vereinbarung (BGH, Beschluss vom 16. August 1995 – X ARZ 699/95 –, juris) ausschließlich zuständig und für den anderen Streitgenossen zumutbar ist sowie bei parteierweiternder Drittwiderklage (BGH, Beschluss vom 30. September 2010 – Xa ARZ 191/10 –, BGHZ 187, 112-119). Darüber ist hinaus ist in eng umgrenzten Ausnahmefällen dann die Bestimmung eines besonderen Gerichtsstands für zulässig angesehen worden, wenn gewichtige Zweckmäßigkeitserwägungen und Gründe der Prozessökonomie sachlich vorrangig sind und ausnahmsweise die Bestimmung eines anderen als das für den allgemeinen Gerichtsstand eines der Streitgenossen zuständige Gericht erlauben (OLG Hamm, Beschluss vom 14. November 2013 – I-32 SA 76/13 –, Rn. 16, juris; kritisch: OLG Frankfurt, Beschluss vom 16. Juni 2020 – 11 SV 25/20 –, Rn. 15, juris). Dies kann etwa der Fall sein, wenn die Wahl des durch den Standort des Bauwerks begründeten besonderen Gerichtsstands gemäß § 29 Abs. 1 ZPO durch die örtliche Nähe zu einer spürbaren Erleichterung der zu erwartenden Beweiserhebung führen würde (vgl. OLG Hamm a.a.O.; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 18. Dezember 2003 – 1Z AR 134/03 –, Rn. 3, juris; andererseits: OLG Hamm, Beschluss vom 13. Februar 2012 – I-32 SA 5/12 –, juris). b) Keiner dieser Ausnahmefälle liegt vor. Insbesondere gibt es keinen Anlass, aus sachlich vorrangigen Zweckmäßigkeitserwägungen ausnahmsweise einen gemeinsamen besonderen Gerichtsstand zu bestimmen. Dies ergibt sich schon daraus, dass der – aus Sicht der Antragstellerin – möglicherweise bestehende besondere Gerichtsstand am jeweiligen inländischen Wohnsitz der Internetnutzer eine individuelle Rechtsverfolgung am dortigen Gericht ermöglichen würde. Eine Abtretung von Ansprüchen an eine Zessionarin zur Rechtsverfolgung steht zwar im Grundsatz einer Gerichtsstandsbestimmung nicht entgegen (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2018 – X ARZ 252/18 –, Rn. 17, juris; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 30. April 2019 – 1 AR 30/19 –, Rn. 23 - 26, juris). Diese zulässige Bündelung von Ansprüchen führt aber nicht dazu, dass aus der so geschaffenen prozessualen Lage sachlich vorrangige Gründe für eine Gerichtsstandsbestimmung beim besonderen Gerichtsstand abgeleitet werden könnten. Das gilt erst recht, wenn die Inanspruchnahme der Antragsgegnerinnen an deren Geschäftssitz in F. gem. Art. 4 Abs. 1 EuGVVO bzw. Art. 2 Abs. 1 LugÜ prozessual möglich ist. In der Gesamtschau ist kein sachlich vorrangiger Grund für die Bestimmung eines denkbaren gemeinsamen besonderen Gerichtsstands in Deutschland ersichtlich, um die Klagen einer schweizerischen gegen zwei maltesische Gesellschaften an einem Gerichtsstand zu bündeln. 3. Nach alledem bedarf es keiner Entscheidung, ob überhaupt eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte besteht und ob die Antragsgegnerinnen als Streitgenossen anzusehen sind, obwohl sie aus verschiedenen – aber verwandten – tatsächlichen Gründen (Glücksspiel / Sportwetten) mit unterschiedlichen Anträgen in Anspruch genommen werden.“ 2. Die hierzu erfolgte Stellungnahme der Antragstellerin vom 27.12.2023 gibt auch nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Zwar hat der Bundesgerichtshof (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2018 – X ARZ 252/18 –; BGH, Beschluss vom 27. November 2018 – X ARZ 321/18 –) in den vorgenannten Entscheidungen ausgeführt, dass eine entsprechende Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO in Betracht kommt, wenn mehrere Kläger ihre Ansprüche in subjektiver Klagehäufung geltend machen wollen und ein gemeinsamer Gerichtsstand hierfür nicht eröffnet ist. Weiter hat er ausgeführt, dass es der mit § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO angestrebten Prozessökonomie entspricht, auch im Falle der Abtretung von Ansprüchen eine gemeinsame Geltendmachung zu ermöglichen. Die vorgenannten Entscheidungen verhalten sich indes nicht zu einer zum Streitfall vergleichbaren Konstellation. In den vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen begehrte die Antragstellerin die Bestimmung eines allgemeinen Gerichtsstands eines der beklagten Streitgenossen; der Umstand der Abtretung der Ansprüche wirkte sich insoweit lediglich auf die Prüfung des Tatbestandsmerkmals eines fehlenden gemeinschaftlichen besonderen Gerichtsstands aus. Vorliegend indes begehrt die Antragstellerin nicht Bestimmung eines allgemeinen Gerichtsstands eines der beklagten Streitgenossen, sondern die Bestimmung eines besonderen Gerichtsstands, wobei erst die (zufällige) Bündelung der Ansprüche zu verschiedenen besonderen Gerichtsständen führt. 3. Aus den vorgenannten Gründen ist weder eine Vorlage der Sache an den Bundesgerichtshof gem. § 36 Abs. 3 ZPO veranlasst noch die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zuzulassen. Wie ausgeführt, weicht der Senat nicht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab. 4. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.