Beschluss
11 SV 75/14
OLG Frankfurt 11. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2014:0821.11SV75.14.0A
8mal zitiert
4Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Sollen Hauptschuldnerin und Bürge als Streitgenossen in Anspruch genommen werden, so kann der in einer Gerichtsstandsbestimmung zwischen Gläubiger und Hauptschuldnerin als ausschließlich vereinbarte Gerichtsstand jedenfalls dann als gemeinsam zuständig bestimmt werden, wenn es sich bei dem Bürgen um den geschäftsführenden Gesellschafter der Hauptschuldnerin handelt.
Tenor
Das Landgericht Frankfurt am Main ist als das zuständige Gericht bestimmt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Sollen Hauptschuldnerin und Bürge als Streitgenossen in Anspruch genommen werden, so kann der in einer Gerichtsstandsbestimmung zwischen Gläubiger und Hauptschuldnerin als ausschließlich vereinbarte Gerichtsstand jedenfalls dann als gemeinsam zuständig bestimmt werden, wenn es sich bei dem Bürgen um den geschäftsführenden Gesellschafter der Hauptschuldnerin handelt. Das Landgericht Frankfurt am Main ist als das zuständige Gericht bestimmt. I. Mit der vor dem Landgericht Frankfurt am Main anhängigen Klage macht die Klägerin gegen die Beklagte zu 1) Zahlungsrückstände aus einem Mietkaufvertrag geltend. Der Beklagte zu 2) ist Geschäftsführer/Gesellschafter der Beklagten zu 1) und wird aus selbstschuldnerischer Bürgschaft in Anspruch genommen. Zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) wurde gemäß Ziffer II (2) des Mietkaufvertrags eine Gerichtsstandsvereinbarung bezüglich der Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt am Main getroffen. Der allgemeine Gerichtsstand des Beklagten zu 2) besteht beim Landgericht Stade. Die Klägerin schlug den Parteien vor, sich auf den Gerichtsstand des Landgerichts Hamburg zu einigen. Hierzu erklärten sich die Beklagten jedoch nicht. Mit Schreiben vom 16.7.2014 beantragte die Klägerin beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Bestimmung des zuständigen Gerichts und regt an, das Landgericht Frankfurt am Main bzw. - wenn dessen Bestimmung nicht in Betracht kommt - das Landgericht Hamburg als gemeinsam zuständiges Gericht zu bestimmen. II. Das Oberlandesgericht Frankfurt ist gemäß § 36 Abs. 2 ZPO zur Gerichtsstandsbestimmung berufen. Nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO erfolgt auf Antrag eine Gerichtsstandsbestimmung, wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist. Dabei ist hinsichtlich der Voraussetzungen des § 36 Absatz 1 Nr. 3 ZPO vom Vortrag des Antragstellers auszugehen. Eine Prüfung der Zulässigkeit oder Schlüssigkeit der Klage findet im Verfahren der Zuständigkeitsbestimmung nicht statt (Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Auflage, § 36, Rz. 18). Die Beklagten, die ihren allgemeinen Gerichtsstand in Hamburg (Beklagte zu 1) bzw. in Stade (Beklagter zu 2) haben, sollen als Streitgenossen in Anspruch genommen werden. Die der Prozesswirtschaftlichkeit dienende Vorschrift des § 60 ZPO ist insofern weit auszulegen, da sie überwiegend auf Zweckmäßigkeitserwägungen beruht. Rechtlich zusammenhängende Verfahren sollen miteinander verbunden werden können, damit sie schneller, mit geringerem Aufwand und möglichst widerspruchsfrei entschieden werden können. Dies gestattet es, auch ohne Identität oder Gleichheit des tatsächlichen und rechtlichen Grundes der geltend zu machenden Ansprüche Streitgenossenschaft anzunehmen, wenn diese Ansprüche in einem inneren sachlichen Zusammenhang stehen, der sie ihrem Wesen nach als gleichartig erscheinen lässt (BGH NJW-RR 1991, 381 ; NJW 1998, 685, 686; BayObLG NJW-RR 2003, 134, jeweils m.w.N.). Dies ist angesichts der Verpflichtungen aus dem Mietkaufvertrag und der sie sichernden Bürgschaft der Fall. Der Bestimmung eines zuständigen gemeinsamen Gerichts gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO steht die zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) getroffene Gerichtsstandsvereinbarung nicht entgegen. Im Hinblick auf die Kaufmannseigenschaft der Vertragspartner des Mietkaufvertrages (Klägerin und Beklagten zu 1) besteht an der Wirksamkeit der Prorogation (§ 38 Abs. 1 ZPO) kein Zweifel. Diese ist entsprechend ihrem Wortlaut als Vereinbarung eines ausschließlichen Gerichtsstands zu verstehen, der nicht lediglich zusätzlich neben die gesetzlichen Gerichtsstände treten soll. Diese Gerichtsstandsvereinbarung erstreckt sich jedoch nicht auf den Beklagten zu 2), der als Bürge in Anspruch genommen werden soll (Zöller/Vollkommer aaO; Geimer NJW 1986, 1439). Die Vereinbarung eines ausschließlichen Gerichtsstandes mit einem der Streitgenossen hat zur Folge, dass keiner der allgemeinen Gerichtsstände der Beklagten, sondern nur der vereinbarte ausschließliche Gerichtsstand für die gemeinsame Klage bestimmt werden kann (BGH NJW 1988, 646/647 ). Damit liegen die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nach dessen Wortlaut an sich nicht vor. Dennoch ist - unter Berücksichtigung der verfahrensökonomischen Zielsetzung der Regelung des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO - die Zuständigkeitsbestimmung in Fällen eines prorogierten Gerichtsstands nicht als von vornherein ausgeschlossen anzusehen (vgl. BGH NJW 1988, 646/647 ). Die Zweckmäßigkeitserwägungen, die der Regelung des § 36 Nr. 3 ZPO zugrunde liegen, gebieten es vielmehr zu prüfen, ob im Einzelfall den anderen Streitgenossen zugemutet werden kann, sich vor dem im Verhältnis zu einer Partei prorogierten Gericht verklagen zu lassen. Ist dies der Fall, so kann dieses Gericht in entsprechender Anwendung von § 36 Nr. 3 ZPO als zuständig bestimmt werden, auch wenn in seinem Bezirk keiner der zu verklagenden Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (BGH, Beschluss vom 16.8.1995 – X ARZ 699/95; BGH, Beschluss vom 19. März 1987 – I ARZ 903/86; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 09. März 1999 – 1Z AR 5/99; OLG Nürnberg, Beschluss vom 13. Dezember 2006 – 3 AR 2517/06–, juris). Von einer solchen Zumutbarkeit für den Beklagten zu 2) ist vorliegend auszugehen. Nach dem System der gesetzlichen Regelung über die örtliche Zuständigkeit (§§ 12 ff. ZPO) muss sich ein Beklagter zwar in dem Gerichtsstand des Klägers nur verklagen lassen, wenn er sich diesem Gerichtsstand durch besondere Vereinbarung unterworfen hat, die wiederum an besondere Voraussetzungen gebunden ist. Hieraus folgt, dass sich ein Streitgenosse grundsätzlich nicht den mit dem anderen Streitgenossen vereinbarten allgemeinen Gerichtsstand des Klägers aufdrängen lassen muss (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 09. März 1999 – 1Z AR 5/99 –, juris). Etwas anderes ergibt sich hier jedoch aus der – über die Bürgschaft hinausgehenden – engen Verbundenheit des Beklagten zu 2) mit der durch die Prorogation gebundenen Beklagten zu 1). Als geschäftsführender Gesellschafter war dem Beklagten zu 2) die in den Vertragsbedingungen der Klägerin enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung bekannt, er selbst hat den Mietkaufvertrag mit der Klägerin für die Beklagte zu 1) unterzeichnet. Zudem hat der Beklagte zu 2) in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer die Beklagte zu 1) ohnehin im Rechtsstreit gegen die Klägerin zu vertreten. Vor diesem Hintergrund ist es ihm zumutbar, sich auch selbst als Bürge der streitgegenständlichen Forderung in dem vereinbarten Gerichtsstand verklagen zu lassen, der mithin als gemeinsamer Gerichtsstand zu bestimmen war.