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Beschluss

32 SA 3/16

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2016:0415.32SA3.16.00
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Leitsätze

Wird in einem Verfahren, für das bereits eine Gerichtsstandbestimmung erfolgt ist, die Klage auf einen weiteren Beklagten erweitert, der keinen Gerichtsstand am Ort des zuvor bestimmten Gerichts hat, kann eine weitere Gerichtsstandbestimmung zulässig sein, wenn dem neuen Beklagten zuzumuten ist, das Verfahren bei bereits bestimmten Gericht zu führen und die Voraussetzungen einer Gerichtsstandbestimmung gemäß § 36 I Nr. 3 ZPO im Übrigen auch in Bezug auf den neuen Beklagten vorliegen.

Tenor

Zum zuständigen Gericht wird das Landgericht Q bestimmt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird in einem Verfahren, für das bereits eine Gerichtsstandbestimmung erfolgt ist, die Klage auf einen weiteren Beklagten erweitert, der keinen Gerichtsstand am Ort des zuvor bestimmten Gerichts hat, kann eine weitere Gerichtsstandbestimmung zulässig sein, wenn dem neuen Beklagten zuzumuten ist, das Verfahren bei bereits bestimmten Gericht zu führen und die Voraussetzungen einer Gerichtsstandbestimmung gemäß § 36 I Nr. 3 ZPO im Übrigen auch in Bezug auf den neuen Beklagten vorliegen. Zum zuständigen Gericht wird das Landgericht Q bestimmt. Gründe: I. Der Kläger ließ durch die Beklagte zu 1), ein Umzugsunternehmen, einen Umzug von London nach Berlin durchführen. Nach seinem Vortrag ist es dabei zu Schäden an dem Umzugsgut gekommen, für die er Schadensersatz in Höhe von insgesamt 35.000 € geltend macht. Die Beklagte zu 1) schloss im Auftrag des Klägers eine Versicherung des Transportguts ab. Der Kläger hat – auf der Grundlage einer ihm von der Beklagten zu 1) oder der Beklagten zu 2) übersandten Versicherungsbestätigung - zunächst behauptet, Versicherer des Transportguts sei die Beklagte zu 2) gewesen. Er hat dazu vorgetragen, die Beklagte zu 2) sei aufgrund der Versicherungsbestätigung gem. § 44 VVG in Höhe von 25.700 € allein, im Übrigen gesamtschuldnerisch neben der Beklagten zu 1) zur Zahlung verpflichtet. Der Kläger trägt nunmehr aufgrund einer im April 2015 erteilten Auskunft der Beklagten zu 1) vor, die Beklagte zu 2) hafte nicht aus § 44 VVG, da sie nur Assekuranzmakler gewesen sei. Versicherer sei vielmehr die Beklagte zu 3). Der Kläger hat zunächst die Beklagte zu 1) auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Später hat er die Klage gegen die Beklagte zu 2) erweitert. Er hat nach der Erweiterung der Klage gegen die Beklagte zu 2) - in der Hauptsache - zunächst mit dem Antrag zu 1) beantragt, die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 9.300 € zu verurteilen, mit dem Antrag zu 2), die Beklagte zu 2) zur Zahlung von 25.700 € zu verurteilen. Hilfsweise hat der Kläger in der Hauptsache beantragt, die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an ihn weitere 25.700 € zu zahlen, falls die Klage bezüglich des Klageantrags zu 2) abgewiesen werden sollte. Die Beklagte zu 2), die ihren Sitz in C hat, hat die Zuständigkeit des Landgerichts Q gerügt. Der Senat hat auf den Antrag des Klägers das Landgericht Q durch Beschluss vom 20.10.2014 (32 SA 76/14) gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO als zuständiges Gericht bestimmt. Der Kläger hat sodann mit Schriftsatz vom 21.07.2015 die Klage gegen die Beklagte zu 3) erweitert und erklärt, die „angekündigten Anträge mit der Maßgabe“ stellen zu wollen, dass der Antrag zu 2) sich gegen die Beklagte zu 3) richte. Er hat weiter den Rechtsstreit „bezüglich der bisher gegen die Beklagte zu 1) angekündigten weitergehenden Zahlungsansprüche“ in der Hauptsache für erledigt erklärt. Mit Schriftsatz vom 18.03.2016 hat er dazu klarstellend ausgeführt, an seinem Zahlungsantrag in Höhe von 9.300 € gegen die Beklagte zu 1) festhalten zu wollen und diese insoweit gesamtschuldnerisch mit der Beklagten zu 3) in Anspruch nehmen zu wollen. Er hat ferner die Klage gegen die Beklagte zu 2) für erledigt erklärt. Die Beklagte zu 2) hat sich der Erledigterklärung nicht angeschlossen. Die Beklagte zu 3) hat die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Q gerügt. Der Kläger beantragt die Bestimmung des zuständigen Gerichts durch das Oberlandesgericht Hamm. Die Beklagte zu 3) ist der Auffassung, die Voraussetzungen einer Gerichtsstandsbestimmung lägen nicht vor. Die Beklagten zu 2) und 3) könnten nicht gleichzeitig in Anspruch genommen werden. Die Beklagten zu 1) und 3), die als Transportunternehmer und Versicherer aus den unterschiedlichen Rechtsgründen hafteten, seien keine Streitgenossen. II. Auf den Antrag des Klägers war das Landgericht Q als das für die Klage zuständige Gericht zu bestimmen. 1. Das Oberlandesgericht Hamm ist gem. § 36 Abs. 1, Abs. 2 ZPO zuständig, weil das zunächst angerufene Landgericht Q zu seinem Bezirk gehört. 2. Der Prozessstand und die bereits vorgenommene Gerichtsstandsbestimmung stehen der Gerichtsstandsbestimmung im Ergebnis nicht entgegen. a) Die Rechtshängigkeit eines Rechtsstreits steht entgegen dem Wortlaut des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO der Gerichtsstandbestimmung nicht grundsätzlich entgegen, wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 20.10.2014 ausgeführt hat. Auch nach Eintritt der Rechtshängigkeit kommt eine Gerichtsstandsbestimmung in Betracht, wenn entweder alle Streitgenossen trotz fehlendem gemeinsamen Gerichtsstand vor einem Gericht verklagt wurden oder wenn die zunächst nur gegen einen Beklagten erhobene Klage gegen weitere Beklagte als Streitgenossen erweitert werden soll. b) Eine Gerichtsstandsbestimmung ist nach erhobener Klage allerdings grundsätzlich dann nicht mehr möglich, wenn ihr der Zweck des Gerichtsstandsbestimmungsverfahrens entgegensteht. aa) Das ist im Allgemeinen der Fall, wenn für das bestimmende Gericht keine wirkliche Wahlmöglichkeit unter mehreren Gerichtsständen für das gegen die Streitgenossen zu führende Verfahren besteht, insbesondere der allgemeine Gerichtsstand des betroffenen Streitgenossen als Möglichkeit nicht mehr in Betracht kommt, weil aufgrund des Prozessstands die Bestimmung eines anderen als des mit der Klageerhebung angerufenen Gerichts aus Gründen der Prozessökonomie praktisch ausscheidet (st. Rspr., z.B. BGH, Beschluss vom 07.10. 1977 - I ARZ 513/77, NJW 1978, 321, beck-online m.w.N.; Vollkommer in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 36 ZPO Rn. 16 m.w.N.). Denn anderenfalls könnte der Kläger durch Klage gegen einen Streitgenossen an dem gewünschten Gericht das Verfahren schon entscheidend dahin gestalten, dass er den weiteren Streitgenossen in das Verfahren hereinzieht, ohne dass noch eine Möglichkeit der Bestimmung des Gerichts an dessen allgemeinen Gerichtsstand besteht (vgl. insoweit OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.12.1998 - 20 AR 4/98, BeckRS 1998, 16632 Rn. 13, beck-online). Eine Gerichtsstandsbestimmung scheidet daher etwa aus nach einzeln erhobener Klage gegen die Streitgenossen (BGH, Beschluss vom 23.02.2011 – X ARZ 388/10 –, NJW-RR 2011, 929, juris) oder nach Erlass einer Sachentscheidung gegen einen der Streitgenossen (Patzina in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Auflage 2013, § 36 ZPO Rn. 28). Auch die vorgenommene oder unmittelbar bevorstehende Durchführung einer Beweisaufnahme zur Hauptsache kann der Gerichtsstandsbestimmung entgegenstehen (Patzina in: MüKoZPO, a.a.O., m.w.N.). bb) Andererseits kann im Einzelfall aufgrund der Zweckmäßigkeitserwägungen, die der Vorschrift des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zugrundeliegen, eine Gerichtsstandsbestimmung auch dann zulässig sein, wenn eine Wahl im Rahmen der Gerichtsstandsbestimmung ausgeschlossen ist, die Bestimmung für den betroffenen Streitgenossen aber dennoch zumutbar ist. So kommt eine Gerichtsstandsbestimmung in Betracht, auch wenn mit einem Beklagten eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung getroffen wurde und diesem gegenüber zugleich alle anderen Gerichtsstände derogiert werden. Zwar kann auch dann lediglich das prorogierte Gericht bestimmt werden. Ist der prorogierte Gerichtsstand aber auch den anderen Streitgenossen zumutbar, kann eine Gerichtsstandsbestimmung dennoch zulässig sein. Das kann der Fall sein, wenn die anderen Streitgenossen im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand haben (BGH, Beschluss vom 19.03.1987 - I ARZ 903/86, NJW 1988, 646, 647; Patzina in: MüKoZPO, a.a.O., § 36 ZPO Rn. 27, beck-online) oder sie mit dem weiteren Beklagten in engen Beziehungen stehen, wie z.B. der Geschäftsführer eines an der Gerichtsstandsvereinbarung beteiligten Streitgenossen, der auch als Bürge in Anspruch genommen wird (OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.08.2014 - 11 SV 75/14, MDR 2015, 299, 300, juris). Zu berücksichtigen ist insoweit auch, ob für den Antrag zwingende Zweckmäßigkeitserwägungen auf Klägerseite vorliegen (vgl. BGH, Beschluss vom 09.10.1986 – I ARZ 487/86 –, Rn. 9, juris). c) Der Gerichtsstandsbestimmung steht bei Zugrundelegung dieser Erwägungen die mit Beschluss des Senats vom 20.10.2014 bereits vorgenommene Gerichtsstandsbestimmung nicht entgegen. (1) Die vorgenommene Gerichtsstandsbestimmung ist allerdings bindend und führt dazu, dass für die Klage des Klägers gegenüber den Beklagten zu 1) und 2) der Gerichtsstand feststeht. Grundsätzlich ist eine Gerichtsstandsbestimmung bindend und wird durch später hinzutretende Umstände nicht hinfällig (OLG München, Beschluss vom 31.07. 2002 - 19 W 1891/02, NJW-RR 2002, 1722, beck-online; Patzina in: MüKoZPO, a.a.O., § 36 ZPO Rn. 28, beck-online). Nicht anders als diejenige einer vor der Klageerweiterung vorgenommenen Verweisung (dazu Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 26.10.2005 – 1Z AR 188/05 –, Rn. 12, juris) bleibt die Bindung der vorgenommenen Gerichtsstandsbestimmung auch nach einer weiteren Parteierweiterung bestehen. Die Erklärung der Erledigung der Klage gegenüber der Beklagten zu 2) hat auf die Bindung ebenfalls keinen Einfluss. (2) Damit kommt im jetzigen Gerichtsstandsbestimmungsverfahren nur die Bestimmung des Landgerichts Q in Betracht. Der Beklagten zu 3) ist aber zumutbar, das Verfahren dort zu führen. Sie hat die Beklagte zu 2) mit der Abwicklung des Schadensfalls beauftragt. Diese hat die Beklagte zu 3) in der vorgerichtlichen Korrespondenz und im Verfahren nicht benannt. Die Versicherung war nach dem Umzugsauftrag vorgesehen bei der T KG, die vorgelegte Versicherungsbestätigung enthielt – wenn auch mit dem Zusatz „in Vollmacht der beteiligten Versicherungsgesellschaften“ (allein) Angaben des Schadensservices der Niederlassung Hamburg der „T Group“. Die frühere Gerichtsstandsbestimmung ist mithin auch aufgrund des vorprozessualen und prozessualen Verhaltens der Beklagten zu 2) erfolgt, die von der Beklagten zu 3) in die Schadensabwicklung eingeschaltet worden ist. Das lässt der Beklagten zu 3) gegenüber eine Gerichtsstandsbestimmung zumutbar erscheinen, in der lediglich der bereits im Verhältnis zwischen den anderen Parteien bestimmte Gerichtsstand in Betracht kommt. Der Prozessstand steht der Bestimmung ebenfalls nicht entgegen. Das Verfahren ist seit August 2013 anhängig und durch Terminierung und Beweisanordnungen durch das Landgericht Q bereits vor der Klageerweiterung und dem Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung weiter gefördert worden. Eine weitere Verzögerung durch die Bestimmung des Gerichtsstands ist, nachdem alle Parteien in der Sache umfangreich vorgetragen haben, aber nicht zu erwarten. Auch örtlich ist nicht erkennbar, dass der Beklagten zu 3) mit Sitz in Köln eine Prozessführung in Q vor dem Hintergrund der im Übrigen in Betracht kommenden Gerichtsstände nicht zumutbar wäre. 3. Auch die weiteren Voraussetzungen einer Gerichtsstandsbestimmung gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen vor. a) Die Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 3) werden jedenfalls teilweise als Streitgenossen gem. den §§ 59, 60 ZPO in Anspruch genommen. Der Kläger nimmt mit dem Antrag zu 1) die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner in Anspruch. Der Kläger mit Schriftsatz vom 18.03.2016 ausdrücklich klargestellt, dass er den Zahlungsantrag in Höhe von 9.300 € gegen die Beklagte zu 1) weiterhin zu stellen beabsichtigt und insoweit auch die Verurteilung 3) als Gesamtschuldnerin mit der Beklagten zu 1) beantragen wird. Wie der Senat ebenfalls bereits mit Beschluss vom 20.10.2014 ausgeführt hat, liegen die Voraussetzungen einer Streitgenossenschaft im Verhältnis zwischen einem Umzugsunternehmer und Transportversicherer, die gesamtschuldnerisch in Anspruch genommen werden, vor. b) Ein gemeinsamer Gerichtsstand der Beklagten besteht nicht. 4. Nach den Ausführungen unter 2. zu bestimmen war das Landgericht Q.