Leitsatz: 1. Die ausschließliche Zuständigkeit nach § 15 GeschGehG hindert die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht, sondern ist nur im Rahmen der vom bestimmenden Gericht anzustellenden Zweckmäßigkeitserwägungen zu berücksichtigen. 2. Für eine Bestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist kein Raum, wenn der Anspruchsteller mit einem der Streitgenossen eine Gerichtsstandvereinbarung getroffen hat. Ausnahmsweise steht jedoch die mit einem Streitgenossen geschlossene Gerichtsstandvereinbarung einer Bestimmung nicht entgegen, wenn ein gemeinschaftlicher Gerichtsstand mit den übrigen Streitgenossen nie bestanden hat und das im Verhältnis zu einem Streitgenossen prorogierte Gericht auch für die übrigen Streitgenossen bestimmt werden kann und die Prozessführung im prorogierten Gerichtsstand auch für diese zumutbar ist. Das Landgericht O. I wird als örtlich zuständiges Gericht bestimmt. Oberlandesgericht Köln Beschluss In dem Rechtsstreit hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln am 10.01.2023 durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts N., die Richterin am Oberlandesgericht E. und die Richterin am Oberlandesgericht W. beschlossen: Das Landgericht O. I wird als örtlich zuständiges Gericht bestimmt. G r ü n d e: 1. Die Antragstellerin betreibt ein Systemhaus für IT-basierte Marinekommunikation. Sie wurde durch ein Werftenkonsortium unter Führung der Antragsgegnerin zu 2. mit der Lieferung eines IT-Systems für vier im Bau befindliche Fregatten der Antragsgegnerin zu 3. beauftragt. Für die Fertigung einer Teilkomponente des Systems zog die Antragstellerin die Antragsgegnerin zu 1. als Subunternehmerin hinzu. Die Antragsgegnerin zu 4. wurde schließlich durch die Antragstellerin mit der Lieferung von Sende- und Empfangsanlagen für die Fregatten unterbeauftragt. Die Antragsgegnerin zu 2. fertigte dann auftragsgemäß vier Schiffe für die Antragsgegnerin zu 3.. Die Antragsgegnerin möchte den Antragsgegnerinnen zu 1. bis 3. im Rahmen der noch nicht erhobenen Klage nunmehr untersagen lassen, einen ihr gehörenden Softwarequellcode für die Fregattenklasse 125 der Antragsgegnerin zu 3. zu nutzen. Zudem möchte die Antragstellerin die Antragsgegnerinnen im Zusammenhang mit bereits erfolgter Nutzung des Quellcodes auf Auskunft in Anspruch nehmen. Hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 3. begehrt die Antragstellerin zudem die Feststellung der Pflicht zum Schadensersatz wegen der von ihr angenommenen Verletzungshandlungen. Hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 4. begehrt die Antragstellerin Auskunft über Zahlungsverkehr auf einem Treuhandkonto. Die Antragstellerin beantragt, das Landgericht C. als zuständiges Gericht zu bestimmen. Die Antragsgegnerin zu 3. sei die tatnächste Antragsgegnerin und habe ihren allgemeinen Gerichtsstand in Bezug auf die streitgegenständlichen Ansprüche in J.. Mit Blick auf die landesrechtliche Zuständigkeitskonzentration in Bezug auf Streitigkeiten aus dem Bereich der Kommunikations- und Informationstechnologie im Sinne von § 348 Abs. 1 lit. j ZPO sei insofern allerdings nicht das Landgericht J., sondern das Landgericht C. als zuständiges Gericht zu bestimmen. Die Antragsgegnerinnen beantragen übereinstimmend Bestimmung des Landgerichts O. I als zuständiges Gericht. Die Antragsgegnerinnen zu 2. und 3. beantragen hilfsweise, das Landgericht A. als zuständiges Gericht zu bestimmen. Die Antragsgegnerinnen verweisen hierzu darauf, dass zwischen den Parteien beim Landgericht O., aber auch beim Landgericht A., beim Landgericht F. und beim Landgericht B. bereits verschiedene Verfahren, die jedenfalls im Zusammenhang mit dem nunmehr beabsichtigten Rechtsstreit stünden, anhängig gewesen oder noch seien. 2. Das Oberlandesgericht Köln ist nach § 36 Abs. 2 ZPO für das Bestimmungsverfahren zuständig, weil die allgemeinen Gerichtsstände (§§ 12, 13, 17 ZPO) der Antragsgegnerinnen in verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken liegen, noch kein Gericht mit der Sache befasst war und dieses zuerst um die Bestimmung angegangen wurde (vgl. nur BGH, Beschluss vom 21.08.2008 – X ARZ 105/08 –, BGH NJW 2008, 3789 f.). 3. Gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO wird das zuständige Gericht bestimmt, wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden und für diese weder ein gemeinsamer allgemeiner noch besonderer Gerichtsstand im Inland besteht. a. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist dabei auf alle Formen der passiven Streitgenossenschaft gemäß den §§ 59, 60 und 62 ZPO anzuwenden (vgl. nur BGH, Beschluss vom 19.11.1991 – X ARZ 10/91, NJW 1992, 981; Zöller - Schultzky, Zivilprozessordnung, 34. Auflage 2022, § 36 ZPO, Rdnr. 20). Zugrunde zu legen ist dabei der Vortrag der Antragsteller-/Klägerseite, aus dem sich schlüssig die Voraussetzungen jedenfalls einer einfachen Streitgenossenschaft ergeben müssen (Schultzky a.a.O.). Voraussetzung ist damit, dass nach dem Vortrag des Klägers die Beklagten zumindest aus einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund i. S. des § 60 ZPO in Anspruch genommen werden sollen. Dabei ist § 60 ZPO als eine weitgehend auf Zweckmäßigkeitserwägungen und Erwägungen der Prozessökonomie beruhende Vorschrift weit auszulegen. Daher kann, auch ohne Identität oder Gleichheit des tatsächlichen und rechtlichen Grundes der geltend zu machenden Ansprüche, Streitgenossenschaft angenommen werden, wenn Ansprüche in einem inneren sachlichen Zusammenhang stehen, der sie ihrem Wesen nach als gleichartig erscheinen lässt (vgl. BGH, Beschluss vom 03.05.2011 – X ARZ 101/11, BeckRS 2011, 12173 Rn. 18). Jedenfalls dieser Zusammenhang ist im Streitfall unzweifelhaft im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen gegeben und wird auch von den Antragsgegnerinnen nicht in Abrede gestellt. b. Für die Antragsgegnerinnen ist weder ein gemeinsamer allgemeiner noch besonderer Gerichtsstand gegeben. aa. Die Antragstellerin stützt den Anspruch gegen die Antragsgegnerinnen zu 1. bis 3. maßgeblich auf das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen, so dass für die Zuständigkeit § 15 GeschGehG zu beachten ist. § 15 Abs. 1 GeschGehG bestimmt insoweit, dass für Klagen vor den ordentlichen Gerichten, durch die Ansprüche nach diesem Gesetz geltendgemacht werden, die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig sind. Nach § 15 Abs. 2 S. 1 GeschGehG ist für Klagen nach § 15 Abs. 1 GeschGehG das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Der allgemeine Gerichtsstand der Antragsgegnerinnen zu 1. und 2. liegt im Bezirk des Landgerichts F.. Der allgemeine Gerichtsstand der Antragsgegnerin zu 3. für die streitgegenständlichen Ansprüche liegt zwar zunächst im Bezirk des Landgerichts J.. Nach § 1 Nr. 3 Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit in Geschäftsgeheimnisstreitsachen NW sind allerdings alle Geschäftsgeheimnissachen nach § 15 Abs. 1 GeschGehG für den Oberlandesgerichtsbezirk Köln dem Landgericht C. zugewiesen. Eine bestehende örtliche oder sachliche ausschließliche Zuständigkeit – wie vorliegend die nach § 15 GeschGehG – hindert dabei die Bestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht, sondern ist nur im Rahmen der vom bestimmenden Gericht anzustellenden Zweckmäßigkeitserwägungen zu berücksichtigen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 20.05.2008 – X ARZ 98/08, NJW-RR 2008, 1514 f.; OLG Hamm, Beschluss vom 20.10.2016 – I-32 SA 63/16, NJW-RR 2017, 393 f.; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 30.03.2015 – 1 (Z) Sa 5/15, f.). bb. Den Anspruch gegen die Antragsgegnerin zu 4. leitet die Antragstellerin aus einer Treuhandvereinbarung her, an der auch die Antragsgegnerinnen zu 1. und 2. beteiligt waren. Insoweit wären zunächst keine Besonderheiten zu beachten. Der allgemeine Gerichtsstand der Antragsgegnerin zu 4. liegt im Bezirk des Landgerichts O. I. cc. Zu beachten ist zudem, dass die Verträge der Antragstellerin mit den Antragsgegnerinnen zu 1. (O.), zu 2. (A.) und zu 4. (O.) unstreitig formularmäßige Gerichtsstandsvereinbarungen enthalten. Diese vermögen allerdings nach § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO ausschließliche Zuständigkeiten wie die nach § 15 Abs. 2 GeschGehG nicht zu verdrängen. Jedenfalls für die Antragsgegnerinnen zu 1. und zu 2. sind daher die Gerichtsstandsvereinbarungen für die Frage, welches Gericht originär zuständig ist, nicht maßgeblich. Bezüglich der Antragsgegnerin zu 4. sind hingegen der allgemeine Gerichtsstand und der in der Gerichtsstandsvereinbarung festgelegte Gerichtsstand ohnehin identisch, so dass dieser für die Frage der Eingangsvoraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ohne Belang ist. 4. In der Folge ist daher gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichts möglich. Bei der Gerichtsstandsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO stehen die Gesichtspunkte der Zweckmäßigkeit und Prozessökonomie im Vordergrund. Im Regelfall ist ein Gericht am allgemeinen Gerichtsstand eines der beklagten Streitgenossen für zuständig zu erklären (BGH, Beschluss vom 27.11.2018 – X ARZ 321/18, NJW-RR 2019, 238). Vor diesem Hintergrund käme daher eine Bestimmung des Landgerichts C. , als für den Anspruch gegen die Antragsgegnerin zu 3. ausschließlich zuständigem Gericht, eine Bestimmung des Landgerichts O. als für die Antragsgegnerin zu. 4. zuständigem Gericht und eine Bestimmung des Landgerichts F. als für die Antragsgegnerinnen zu 1. und 2. ausschließlich zuständigem Gericht in Betracht. Zu bedenken ist allerdings, dass für eine Bestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kein Raum ist, wenn der Anspruchsteller mit einem der Streitgenossen eine Gerichtsstandsvereinbarung getroffen hat (vgl. nur BGH, Beschluss vom 08.03.1957 – I ARZ 12/57, BB 57, 941; Zöller – Schultzky, Zivilprozessordnung, 34. Auflage, § 36, Rdnr. 24). Der prorogierte Gerichtsstand kann dem begünstigten Streitgenossen nicht über eine Bestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO entzogen (BGH, Beschluss vom 28.10.1982 – I ARZ 449/82, NJW 83, 996), andererseits aber auch den anderen Streitgenossen nicht aufgedrängt werden (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 09.03.1999 – 1Z AR 5/99, BayObLGZ 1999, 75 ff.). Ausnahmsweise steht jedoch die mit einem Streitgenossen geschlossene Gerichtsstandsvereinbarung einer Bestimmung nicht entgegen, wenn ein gemeinschaftlicher Gerichtsstand mit den übrigen Streitgenossen nie bestanden hat und das im Verhältnis zu einem Streitgenossen prorogierte Gericht auch für die übrigen Streitgenossen „bestimmt“ werden kann (BGH, Beschluss vom 19.03.1987 – I ARZ 903/86, NJW 1988, 646 f.) und die Prozessführung im prorogierten Gerichtsstand auch für diese zumutbar ist (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 13.07.1999 – 2 AR 29/99, NJW-RR 2000, 1084 f.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.08.2014 – 11 SV 75/14, MDR 2015, 299 f.; Senatsbeschluss vom 25.04.2017 – 8 AR 13/17, zitiert nach juris, womit die bei Zöller – Schultzky zitierte andere Auffassung aufgegeben wurde). Da die Antragstellerin mit der Antragsgegnerin zu 4. unstreitig eine Gerichtsstandsvereinbarung, gegen deren Wirksamkeit von keiner Partei Einwände erhoben werden und an der auch im Übrigen keine Zweifel bestehen, dahingehend geschlossen hat, dass das Landgericht O. für alle Streitigkeiten aus dem geschlossenen Vertrag zuständig ist, kann dieser Gerichtsstand der Antragsgegnerin zu 4. damit aber nicht im Wege der Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO entzogen werden. Eine Bestimmung des Landgerichts C. oder aber des Landgerichts F. scheidet dementsprechend vorliegend aus, obschon diese Gerichte für eine Klage gegen die Antragsgegnerinnen zu 1. und 2. beziehungsweise 3. sogar ausschließlich zuständig wären. Da im Verhältnis zu den Antragsgegnerinnen zu 1. bis 3. trotz der anderweitigen ausschließlichen Zuständigkeit eine Bestimmung des Landgerichts O. aber gerade nicht ausscheidet und diesen auch zumutbar ist, da alle Antragsgegnerinnen diese sogar beantragt haben und die Antragstellerin selbst die Antraggegnerinnen wenn auch nicht beim Landgericht O. , aber doch im Rahmen eines einheitlichen Rechtsstreits in Anspruch nehmen möchte, kommt damit vorliegend letztlich insgesamt nur eine Bestimmung des Landgerichts O. in Betracht. Diese erscheint zudem auch mit Blick auf die Prozessökonomie angebracht, da dort – anders als beim Landgericht C. – zwischen den Parteien des vorliegenden Bestimmungsverfahrens jedenfalls im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Sachverhalt der nunmehr von der Antragstellerin beabsichtigten Klage bereits ein Rechtsstreit anhängig ist. Das gilt auch, soweit die Antragstellerin mit der Antragsgegnerin zu 2. – anders als mit den Antragsgegnerinnen zu 1. und 3. – eine Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten von A. getroffen hatte. Der Senat verkennt nicht, dass die Gerichtsstandsvereinbarung insoweit zwar den ausschließlichen Gerichtsstand nach § 15 GeschGehG nicht zu verdrängen vermag, im Rahmen der Ermessensausübung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO jedoch gleichwohl zu berücksichtigen ist. Gerade der Umstand, dass zwischen den Parteien des von der Antragstellerin angestrengten Rechtsstreits bereits ein Rechtsstreit vor dem Landgericht O. anhängig ist und auch die Antragsgegnerin zu 2. eine Bestimmung dieses Gerichtes beantragt hat, lässt die entsprechende Bestimmung aber auch im Verhältnis zur Antragsgegnerin zu 2. als sachgerecht erscheinen.