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Beschluss

1 Ws 107/09

OLG Frankfurt 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2009:1005.1WS107.09.0A
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Tenor
Die Sache wird bei Umdeutung der weiteren Beschwerde in einen Antrag auf Haftprüfung an die 28. große Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main abgegeben.
Entscheidungsgründe
Die Sache wird bei Umdeutung der weiteren Beschwerde in einen Antrag auf Haftprüfung an die 28. große Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main abgegeben. Durch den angefochtenen Beschluss hat die 17. Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main die Beschwerde des Angeschuldigten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 9.9.2009, durch den die Vollstreckung des Haftbefehls des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 21.8.2009 in Verbindung mit dem Beschluss der 26. großen Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 1.9.2009 - Az.: 5/26 Qs 20/09 angeordnet worden war, als unbegründet verworfen. Die Staatsanwaltschaft hat inzwischen am 30.9.2009 Anklage beim Landgericht Frankfurt am Main erhoben. Damit ist die mit Schriftsatz vom 18.9.2009 eingelegte weitere Beschwerde gegen die Haftentscheidung der 17. Strafkammer prozessual überholt mit der in der Beschlussformel ausgesprochenen Folge, dass sie als Antrag auf Haftprüfung, umgehend zu bescheiden durch das nach Anklageerhebung mit der Sache befasste Gericht, nämlich die 28. Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main, zu behandeln ist. Dies ergibt sich aus dem in § 126 Abs. 2 S. 1 StPO geregelten Zuständigkeitswechsel für Haftentscheidungen nach Anklageerhebung, der auch die dem ursprünglichen Haftrichter zugeordneten Beschwerdeinstanzen erfasst. Deshalb ist sowohl eine noch nicht erledigte Beschwerde gegen die Haftentscheidung des Amtsgerichts als auch eine noch nicht erledigte weitere Beschwerde in einen Antrag auf Haftprüfung nach § 117 Abs. 1 StPO durch das nunmehr mit der Sache befasste Gericht umzudeuten (einhellige Meinung in der Rechtsprechung und ganz herrschende Meinung in der Literatur: Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 117 Rdnr. 12; KK-Schultheis, StPO, 6. Aufl., § 126 Rdnr 8; Löwe-Rosenberg-Hilger, StPO, 26. Aufl., § 114 Rdnr. 45 – mit der Ausnahme für den Fall, dass das Landgericht kurz vor Zuleitung der Akten über die Haftbeschwerde entschieden hatte -; KMR, StPO, § 117 Rdnr. 18; Paeffgen SK, StPO, § 126 Rdnr. 5; Kleinknecht-Janischowsky, Das Recht der Untersuchungshaft, Rdnr. 153; kritisch: Schlothauer-Weider, Untersuchungshaft, 3. Aufl., Rdnr. 796 und Rdnr. 814; OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 1996, 302 ; OLG Düsseldorf StV 1993, 482; OLG Karlsruhe Die Justiz 1986, 144; OLG Schleswig SchlHA 1983, 110/111; OLG Hamm NJW 1974, 1574; st. Rspr. d. Senats vgl. z. B. Senatsbeschluss vom 25.11.2002 – 1 Ws 173/02; 16.1.1998 – 1 Ws 9/98 und 1 Ws 6/98; vom 26.1.1998 – 1 Ws 18/98; vom 8.6.1998 – 1 Ws 102/98; vom 24.11.1998 – 1 Ws 153/98). Andernfalls hätte die Rechtsmittelinstanz die volle Sachentscheidung anstelle des Amtsgerichts zu treffen, obwohl dieses selbst dazu nicht mehr befugt wäre. Eine andere Ansicht widerspräche zudem dem Zweck der §§ 125, 126 StPO, eine doppelte Zuständigkeit und damit die Gefahr widersprechender Haftentscheidungen zu vermeiden. Erst gegen die Haftprüfungsentscheidung des nunmehr gemäß § 126 Abs. 2 S. 1 StPO zuständigen Gerichts ist die Beschwerde zulässig, über die dann der Senat zu entscheiden hätte. Solange diese Haftprüfungsentscheidung nicht vorliegt, hat der Senat seine Zuständigkeit verloren. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob es sich bei dem für Entscheidungen über Beschwerden gegen Haftentscheidungen des Amtsgerichts zuständigen Beschwerdegericht und bei dem nach Anklageerhebung zuständigen Gericht um die selbe Strafkammer bei dem Landgericht handelt – was hier nicht der Fall ist – und auch nicht darauf, ob das Beschwerdegericht über die Haftfrage erst kurz vor Anklageerhebung entschieden hat. Dies vermag die einmal entfallene Zuständigkeit nicht wieder zu begründen; die gegenteilige Auffassung wäre systemfremd (OLG Düsseldorf NStE 1992, Nr. 2 zu § 125 StPO). Wie in einigen der angeführten früheren Senatsbeschlüsse ausgeführt, verkennt auch der Senat mit der Kritik von Schlothauer/Weider nicht, dass die Handhabung auf der Basis der einhelligen Rechtsprechung zu Verzögerungen bei der erstrebten Überprüfung der Haftentscheidung durch die Beschwerdeinstanz führen kann. Auch dieser Gesichtspunkt vermag jedoch den dargelegten Zuständigkeitsmangel nicht zu beseitigen. Ohne Belang ist, ob die 17. Strafkammer zu Recht die Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 9.9.2009 als Entscheidung über den Bestand des Haftbefehls aufgefasst hat oder ob die letzte Entscheidung über den Bestand des Haftbefehls die der 26. großen Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 1.9.2009 ist, durch die der Haftverschonungsbeschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 21.8.2009 aufgehoben worden war. Die materiell – oder verfahrensrechtliche Unrichtigkeit des mit der weiteren Beschwerde angefochtenen Beschlusses hat auf die Beurteilung der prozessualen Überholung keinen Einfluss. Eine Beschwerde gegen den Beschluss der 26. Strafkammer vom 1.9.2009 wäre ebenfalls prozessual überholt, da auch hier nach Anklageerhebung ein Zuständigkeitswechsel gemäß § 126 Abs. 2 S. 1 StPO eingetreten ist.