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Beschluss

4 Ws 361/19

OLG Stuttgart 4. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2020:0123.4WS361.19.00
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Leitsätze
Nach Verweisung nach § 270 StPO ist eine unerledigte Beschwerde oder weitere Beschwerde gegen eine einstweilige Unterbringung nach § 126a StPO in einen Antrag auf Aufhebung der einstweiligen Unterbringung umzudeuten, über den zunächst das nunmehr mit der Sache befasste erkennende Gericht zu entscheiden hat. (Rn.7)
Tenor
Die Sache wird an die zuständige 7. Strafkammer des Landgerichts Ravensburg (Aktenzeichen: 7 KLs 14 Js 21566/17) zur Entscheidung über den Haftprüfungsantrag abgegeben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nach Verweisung nach § 270 StPO ist eine unerledigte Beschwerde oder weitere Beschwerde gegen eine einstweilige Unterbringung nach § 126a StPO in einen Antrag auf Aufhebung der einstweiligen Unterbringung umzudeuten, über den zunächst das nunmehr mit der Sache befasste erkennende Gericht zu entscheiden hat. (Rn.7) Die Sache wird an die zuständige 7. Strafkammer des Landgerichts Ravensburg (Aktenzeichen: 7 KLs 14 Js 21566/17) zur Entscheidung über den Haftprüfungsantrag abgegeben. I. Der Beschwerdeführer ist seit dem 16. Dezember 2019 aufgrund Unterbringungsbefehls des Landgerichts Ravensburg vom 16. Dezember 2019 im Zentrum für Psychiatrie S. einstweilig untergebracht. Mit Anklageschriften vom 9. Oktober 2017, 2. Januar 2018 und 25. Juli 2018 wirft die Staatsanwaltschaft Ravensburg dem Beschwerdeführer vor, im September und November 2017 zwei andere Personen beleidigt zu haben, davon in einem Fall tateinheitlich gegen das Gewaltschutzgesetz verstoßen und im anderen Fall tateinheitlich versucht zu haben, eine andere Person zu nötigen und am 4. Mai 2018 eine versuchte gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung begangen zu haben. Der Beschwerdeführer soll am 9. November 2017 fernmündlich gegenüber Obergerichtsvollzieherin H. geäußert haben, dass er ihr die Fresse einschlagen würde, wenn sie nochmal an seinen Briefkasten gehe und sie besuchen komme, wenn sie nochmal etwas zu seinem Arbeitgeber schicke, um sie von der Durchführung weiterer Diensthandlungen ihm gegenüber abzuhalten. Ferner soll er H. als Fotze bezeichnet haben, um seine Miss- und Nichtachtung auszudrücken. Am 15. September 2017 soll der Beschwerdeführer fernmündlich gegenüber Rechtsanwalt A. geäußert haben: „Du wirst kein Geld erhalten, das garantiere ich dir du Wichser.“, um seine Miss- und Nichtachtung auszudrücken. Rechtsanwalt A. hatte den Beschwerdeführer zuvor in einem familiengerichtlichen Verfahren vor dem Amtsgericht Neuburg an der Donau vertreten und schließlich nach einem Zerwürfnis über eine Kostennote Anfang August 2017 eine Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz erwirkt, wonach es dem Beschwerdeführer unter Strafandrohung bis zum 3. Februar 2018 untersagt war, Kontakt zu Rechtsanwalt A. aufzunehmen, mit Ausnahme in Bezug auf die Forderungssache. Darüber hinaus soll der Beschwerdeführer am 4. Mai 2018 dem J. drei bis vier Mal mit der Faust auf das Ohr geschlagen haben, wodurch dieser Schmerzen und eine Prellung erlitt und zu Boden ging, woraufhin sich der Beschwerdeführer fußläufig entfernte. Als der Beschwerdeführer bemerkte, dass ihn J. verfolgte, soll er mehrere kleinere Steine, etwas größer als Kieselsteine, in dessen Richtung geworfen haben, um ihn von der weiteren Verfolgung abzuhalten, wobei er in Kauf nahm, diesen bei einem Treffer zu verletzen. Nach Eröffnung des Hauptverfahrens wurde der Beschwerdeführer vom Amtsgericht Ravensburg am 21. Januar 2019 wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung sowie der Beleidigung in zwei Fällen, in einem Fall tateinheitlich mit versuchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Beschwerdeführer Berufung eingelegt. Während der Hauptverhandlung am 29. November 2019 und 16. Dezember 2019 hat das Landgericht Ravensburg ein Sachverständigengutachten zur Frage der Schuldfähigkeit und einer möglichen Unterbringung eingeholt. In dem Gutachten vom 16. Dezember 2019 diagnostiziert der Sachverständige beim Beschwerdeführer eine anhaltende Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion in Folge einer narzisstischen Kränkung durch die Scheidung und die sich daraus ergebenden Folgen. Verkompliziert werde dieses Störungsbild durch Persönlichkeitsakzentuierung, bei der sich Tendenzen zu einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und paranoiden Anteilen deutlich zeige. Aufgrund dieses Krankheitsbildes sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, das Unrecht seiner Taten einzusehen. Nach Einschätzung des Sachverständigen sind von dem Beschwerdeführer weitere erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt werden, zu erwarten. Das Landgericht - Kleine Strafkammer - Ravensburg hat das Urteil des Amtsgerichts Ravensburg vom 21. Januar 2019 aufgehoben und das Verfahren an das Landgericht - Große Strafkammer - Ravensburg verwiesen. Mit Unterbringungsbefehl vom 16. Dezember 2019 hat das Landgericht Ravensburg die einstweilige Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Zur Begründung hat die Kleine Strafkammer ausgeführt, es bestehe die Gefahr, der Beschwerdeführer werde infolge seiner dissozialen und paranoiden Persönlichkeitsstörungen und der fehlenden Problem- und Krankheitseinsicht mit hoher Wahrscheinlichkeit weitere erhebliche Gewaltdelikte begehen. Gegen diesen Unterbringungsbefehl wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vom 16. Dezember 2019, der das Landgericht - Kleine Strafkammer - Ravensburg nicht abgeholfen hat. Der Beschwerdeführer hat geltend gemacht, er werde ungerecht behandelt. II. Eine Entscheidung des Senats ist nicht veranlasst. Die Zuständigkeit des Senats als Beschwerdegericht ist vorliegend nicht (mehr) gegeben. Durch die Verweisung des Verfahrens an die Große Strafkammer des Landgerichts Ravensburg ist deren Haftzuständigkeit gemäß § 126a Abs. 2 Satz 1, § 126 Abs. 1 und 2 Satz 1 StPO begründet worden. Die vom Beschwerdeführer am 16. Dezember 2019 eingelegte Beschwerde ist aufgrund der Verweisung nach § 270 StPO in einen Antrag nach § 126a Abs. 2 Satz 1, § 117 Abs. 1 StPO an das mit der Sache befasste Gericht umzudeuten und die Sache deshalb zur Durchführung des Haftprüfungsverfahrens an das Landgericht - 7. Strafkammer - Ravensburg abzugeben. Die Große Strafkammer hat über den Antrag zu entscheiden. Die Beschwerde vom 16. Dezember 2019 gegen die einstweilige Unterbringungsentscheidung der Kleinen Strafkammer des Landgerichts Ravensburg ist prozessual überholt mit der in der Beschlussformel ausgesprochenen Folge, dass sie als Antrag nach § 126a Abs. 2 Satz 1, § 117 Abs. 1 StPO durch das nach Verweisung mit der Sache befasste Gericht, nämlich die 7. Strafkammer des Landgerichts Ravensburg, zu behandeln ist. Für die einstweilige Unterbringung gelten gemäß § 126a Abs. 2 Satz 1 StPO insbesondere die Vorschriften der §§ 125, 126 StPO entsprechend. Nach § 126 Abs. 2 Satz 1 StPO ist nach Erhebung der öffentlichen Klage jeweils das mit der Sache befasste Gericht für die weiteren richterlichen Entscheidungen und Maßnahmen zuständig, die sich auf die Untersuchungshaft bzw. einstweilige Unterbringung oder auf die Aussetzung des Vollzugs dieser beziehen (§ 126 Abs. 1 Satz 1 StPO). Mit der Verweisung an das Landgericht - Große Strafkammer - Ravensburg ist die nach den § 125 Abs. 1, § 126 Abs. 1 Satz 1 StPO begründete ursprüngliche Zuständigkeit der Kleinen Strafkammer des Landgerichts Ravensburg und damit der dieser Zuständigkeit zugeordnete Rechtsmittelzug entfallen. Mit Eingang der Akten bei der 7. Strafkammer des Landgerichts Ravensburg am 30. Dezember 2019 ist die ausschließliche Zuständigkeit für alle Haftentscheidungen auf die nunmehr mit der Sache befasste Große Strafkammer übergegangen. Dies ergibt sich aus dem in § 126 Abs. 2 Satz 1 StPO geregelten Zuständigkeitswechsel für Haftentscheidungen nach Anklageerhebung, der auch die dem ursprünglichen Richter zugeordneten Beschwerdeinstanzen erfasst. Es ist anerkannt, dass danach unerledigte Beschwerden gegen die Haftentscheidung in einen Antrag auf Haftprüfung nach § 117 Abs. 1 StPO durch das nunmehr mit der Sache befasste Gericht umzudeuten sind (einhellige Meinung in der Rechtsprechung und ganz herrschende Meinung in der Literatur: Meyer-Goßner/Schmidt, StPO, 62. Aufl., § 117 Rn. 12; Graf in Karlsruher Kommentar, StPO, 8. Aufl., § 117 Rn. 5; Schultheis in Karlsruher Kommentar, StPO, 8. Aufl., § 126 Rn. 8 f.; Hilger in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 114 Rn. 45; OLG Frankfurt, Beschluss vom 5. Oktober 2009 - 1 Ws 107/09, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 16. Oktober 2003 - 1 Ws 281/03, juris; KG Berlin, Beschluss vom 17. Januar 2000 - 1 AR 1614/99 - 4 Ws 2/2000, juris Rn. 2 f.). Die Strafprozessordnung enthält zwar keine allgemeine Verfahrensvorschrift für den Fall, dass nach Übergang der Zuständigkeit durch Anklageerhebung bei Fortdauer der Anordnungen des Ermittlungsrichters zunächst eine Entscheidung des nunmehr befassten Gerichts ergehen muss, bevor die Beschwerde eröffnet ist. Aus der Regelung des § 126 Abs. 2 Satz 1 StPO ist aber ein dahingehender allgemeiner Rechtsgedanke zu entnehmen (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 29. Mai 2009 - 1 Ws 204/09, juris Rn. 11; OLG Stuttgart, Beschluss vom 23. Januar 2003 - 1 Ws 9/03, juris, betreffend die Anordnung eines dinglichen Arrestes und OLG Stuttgart, Beschluss vom 26. Februar 2002 - 4 Ws 38/02, juris Rn. 6, betreffend die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis). Dies folgt aus der zugrundeliegenden Intention, dass die sachgerechteste Haftentscheidung von dem jeweils mit der Hauptsache befassten Gericht zu erwarten ist. Andernfalls hätte die Rechtsmittelinstanz die volle Sachentscheidung anstelle des ursprünglich zuständigen Gerichts zu treffen, obwohl dieses selbst dazu nicht mehr befugt wäre. Eine andere Ansicht widerspräche zudem dem Zweck der §§ 125, 126 StPO, eine doppelte Zuständigkeit und damit die Gefahr widersprechender Haftentscheidungen zu vermeiden (OLG Stuttgart, Beschluss vom 26. Februar 2002 - 4 Ws 38/02, juris Rn. 6). Dies bedeutet für die Fragen betreffend die einstweilige Unterbringung im vorliegenden Fall, dass mit Eingang der gemäß § 270 StPO vorgelegten Akten bei dem Gericht höherer Ordnung dieses für die weiteren Entscheidungen der bezeichneten Art ausschließlich zuständig geworden ist. Durch die Verweisung geht das gesamte Verfahren in der Lage, in der es sich befindet, auf das Gericht über, an das verwiesen worden ist (Meyer-Goßner/Schmidt, StPO, 62. Aufl., § 270 Rn. 18). Dieses wird für die weiteren Entscheidungen einschließlich aller anfallenden Nebenentscheidungen so zuständig, als ob das Verfahren von Anfang an dort eröffnet worden wäre (Stuckenberg in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 270 Rn. 33). Über den an die 7. Strafkammer des Landgerichts Ravensburg gerichteten - ohnehin nach § 117 Abs. 2 StPO vor der Beschwerde vorrangigen - Antrag nach § 117 Abs. 1, § 126a Abs. 2 Satz 1 StPO, in den die Beschwerde vom 16. Dezember 2019 demzufolge umzudeuten ist, hat die 7. Strafkammer des Landgerichts Ravensburg noch nicht entschieden. Die Nichtabhilfeentscheidung der Kleinen Strafkammer des Landgerichts Ravensburg vom 18. Dezember 2019, die sich inhaltlich mit der Verweisung auf die frühere Beschwerdeentscheidung vom 16. Dezember 2019 begnügt, ist kein selbstständiger Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (Zabeck in Karlsruher Kommentar, StPO, 8. Aufl., § 306 Rn. 20). Im Übrigen fehlt es insoweit auch an einer Anfechtung dieses Beschlusses.