Beschluss
2 KLs 599 Js 39989/17
LG Gießen 2. Wirtschaftsstrafkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGGIESS:2020:0525.2KLS599JS39989.17.00
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Tenor
Der Vollzug des Haftbefehls des Amtsgerichts Friedberg vom 06.11.2019 (Geschäftsnummer 40a Gs 116/19) gegen den Angeschuldigten … wird gegen folgende Auflagen ausgesetzt:
1. Der Angeschuldigte hat unter der Anschrift „…“ Wohnsitz zu nehmen. Jeder beabsichtigte Wohnsitzwechsel ist Gericht, Staatsanwaltschaft und Bewährungshilfe unverzüglich mitzuteilen.
2. An der Wohnung sind ein Türschild und ein Briefkasten mit dem Namen des Angeschuldigten anzubringen.
3. Der Angeschuldigte hat sich jeweils dienstags bei der für seinen Wohnsitz zuständigen Polizeidienststelle zu melden.
4. Der Angeschuldigte hat seinen Reisepass und seinen Personalausweis in amtliche Verwahrung beim Landgericht Gießen zu geben. Eine Ausfertigung des vorliegenden Beschlusses gilt als Ausweisersatz.
5. Der Angeschuldigte hat an der Maßnahme „elektronische Fußfessel“ teilzunehmen und folgenden – vorläufigen – Tagesplan zu befolgen:
- Der Angeschuldigte hat sich dauerhaft in seiner Wohnung aufzuhalten.
- Für notwendige Besorgungen außerhalb der Wohnung werden ihm täglich eine Abwesenheit zwischen 10:00 Uhr und 11:00 Uhr sowie eine zwischen 14:00 Uhr und 15:00 Uhr bewilligt.
- Der Angeschuldigte hat sich für die Bewährungshilfe und deren Rufbereitschaft jederzeit erreichbar zu halten.
Der Angeschuldigte wird besonders darauf hingewiesen, dass bei jedem Verstoß gegen eine der Auflagen mit dem Wiedervollzug des Haftbefehls zu rechnen ist und dass jede Missachtung des vorstehenden Tagesplanes sofortige Fahndungsmaßnahmen zur Folge haben wird.
Die Überwachungsstelle wird ersucht, bei jedem Verstoß gegen den Tagesplan sowohl das Landgericht und die Bewährungshilfe als auch die für den Wohnsitz des Angeschuldigten zuständige Polizeidienststelle unmittelbar in Kenntnis zu setzen.
Entscheidungsgründe
Der Vollzug des Haftbefehls des Amtsgerichts Friedberg vom 06.11.2019 (Geschäftsnummer 40a Gs 116/19) gegen den Angeschuldigten … wird gegen folgende Auflagen ausgesetzt: 1. Der Angeschuldigte hat unter der Anschrift „…“ Wohnsitz zu nehmen. Jeder beabsichtigte Wohnsitzwechsel ist Gericht, Staatsanwaltschaft und Bewährungshilfe unverzüglich mitzuteilen. 2. An der Wohnung sind ein Türschild und ein Briefkasten mit dem Namen des Angeschuldigten anzubringen. 3. Der Angeschuldigte hat sich jeweils dienstags bei der für seinen Wohnsitz zuständigen Polizeidienststelle zu melden. 4. Der Angeschuldigte hat seinen Reisepass und seinen Personalausweis in amtliche Verwahrung beim Landgericht Gießen zu geben. Eine Ausfertigung des vorliegenden Beschlusses gilt als Ausweisersatz. 5. Der Angeschuldigte hat an der Maßnahme „elektronische Fußfessel“ teilzunehmen und folgenden – vorläufigen – Tagesplan zu befolgen: - Der Angeschuldigte hat sich dauerhaft in seiner Wohnung aufzuhalten. - Für notwendige Besorgungen außerhalb der Wohnung werden ihm täglich eine Abwesenheit zwischen 10:00 Uhr und 11:00 Uhr sowie eine zwischen 14:00 Uhr und 15:00 Uhr bewilligt. - Der Angeschuldigte hat sich für die Bewährungshilfe und deren Rufbereitschaft jederzeit erreichbar zu halten. Der Angeschuldigte wird besonders darauf hingewiesen, dass bei jedem Verstoß gegen eine der Auflagen mit dem Wiedervollzug des Haftbefehls zu rechnen ist und dass jede Missachtung des vorstehenden Tagesplanes sofortige Fahndungsmaßnahmen zur Folge haben wird. Die Überwachungsstelle wird ersucht, bei jedem Verstoß gegen den Tagesplan sowohl das Landgericht und die Bewährungshilfe als auch die für den Wohnsitz des Angeschuldigten zuständige Polizeidienststelle unmittelbar in Kenntnis zu setzen. I. Mit Beschluss vom 06.11.2019 erließ das Amtsgericht Friedberg auf Antrag der Staatsanwaltschaft Gießen einen Haftbefehl gegen den Angeschuldigten. Wegen des dringenden Tatverdachts hinsichtlich der dem Angeschuldigten vorgeworfenen Delikte wird auf die Ausführungen in dem Haftbefehl des Amtsgerichts Friedberg Bezug genommen. Das Amtsgericht nahm die Haftgründe der §§ 112 Abs. 2 Nr. 2, 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO an. Zur Begründung führte es an, dass der Angeschuldigte eine Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren zu erwarten habe und dem Fluchtanreiz keine wesentlichen fluchthemmenden Bindungen entgegenstünden. Zwar verfüge der Angeschuldigte über einen festen Wohnsitz, jedoch sei ihm seine Wohnung von dem Mitangeschuldigten … nur gegen Erbringen von Unterstützungshandlungen bei dessen Betäubungsmittelgeschäften zur Verfügung gestellt worden. Die sozialen Kontakte des Angeschuldigten im Raum … beschränkten sich auf Angehörige der Betäubungsmittelszene. Nach alledem sei nicht anzunehmen, dass er sich im Falle seiner Entlassung dem Strafverfahren stellen werde. Es bestehe ferner der Haftgrund der Wiederholungsgefahr, da die dem Angeschuldigten vorgeworfenen Taten solche nach § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO darstellten. Der Angeschuldigte stehe derzeit in keinem Beschäftigungsverhältnis und sei von dem Mitangeschuldigten … finanziell abhängig. Deshalb sei zu befürchten, dass er nach einer Entlassung mangels Liquidität gleichgelagerte Straftaten zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes begehen werde. Angesichts der bisherigen Zugehörigkeit des Angeschuldigten zu einer im Betäubungsmittelbereich agierenden Gruppierung seien von ihm weitere Straftaten mindestens im mittelschweren Kriminalitätsbereich zu befürchten. Er habe auch nach der Durchsuchung an den Wohnanschriften der gesondert Verfolgten …, … und … seine Beteiligung an den Betäubungsmittelgeschäften … nicht aufgegeben, was für eine hohe kriminelle Energie spreche. Der Angeschuldigte sei ersichtlich nicht willens, seinen Lebensunterhalt auf legale Weise zu bestreiten. Mit Schreiben vom 06.01.2020 beantragte der Verteidiger des Angeschuldigten mündliche Haftprüfung und beantragte, den Haftbefehl aufzuheben. Aus seiner Sicht liege keine Fluchtgefahr vor. Der Angeschuldigte verfüge über einen Mietvertrag, der unabhängig von der Situation des Mitangeschuldigten … zu einer Wohnberechtigung führe. Da er Mittel nach dem SGB II erlangen könne, würden auch seine Wohnkosten übernommen und der Angeschuldigte mit finanziellen Mitteln versorgt. Er habe sich trotz Kenntnis laufender Ermittlungen weiterhin an seinem Wohnort aufgehalten, was ebenfalls gegen eine Fluchtgefahr spräche. Darüber hinaus sei der – schwerbehinderte – Angeschuldigte 65 Jahre alt und habe in der Vergangenheit einen Schlaganfall sowie zwei Herzinfarkte erlitten; ferner leide er unter Rückenschmerzen und einer Diabetes-Erkrankung, was eine Flucht unter dem Verzicht auf eine Gesundheitsversorgung unwahrscheinlich mache. Da der Angeschuldigte die vorgeworfenen Taten nur durch die Kontaktaufnahme zu bereits inhaftierten Mitangeschuldigten begangen haben solle, bestehe ohne diese Kontaktmöglichkeit auch keine Wiederholungsgefahr. Zumindest wäre eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls angemessen, da durch engmaschige Auflagen Restbedenken begegnet werden könnten. Die Staatsanwaltschaft beantragte, den Haftbefehl aufrechtzuerhalten. Denn es sei nicht ersichtlich, wie der Angeschuldigte die monatliche Miete begleichen könnte. Aufgrund früherer Auslandsaufenthalte des Angeschuldigten in … sei zu besorgen, dass er seine Kontakte ins Ausland nutze, um seine Flucht zu finanzieren. Sein Gesundheitszustand habe ihn auch kurz vor seiner Inhaftierung nicht von einer Fahrt nach … abgehalten. Nach dem Haftprüfungstermin vor dem Amtsgericht Friedberg vom 20.01.2020 wies das Amtsgericht den Antrag des Angeschuldigten mit Beschluss vom 21.01.2020 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es aus, dass der Angeschuldigte in der Vergangenheit durch viele Auslandsaufenthalte bewiesen habe, dass er trotz seines Gesundheitszustandes über eine hohe Mobilität verfüge. Die Beschaffung verschreibungspflichtiger Medikamente und Arztbesuche sei auch im Ausland möglich. Mit Schreiben vom 02.04.2020 legte der Verteidiger des Angeschuldigten gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 21.01.2020 Beschwerde ein und beantragte, den Haftbefehl aufzuheben und ihn hilfsweise außer Vollzug zu setzen. Weiter wurde ausgeführt, dass wegen der aktuellen Corona-Pandemie eine Einreise nach … nicht möglich sei. Der Angeschuldigte sei wegen seiner multiplen Vorerkrankungen Hochrisikopatient. In der JVA wäre ein höheres Ansteckungsrisiko gegeben als in seinem eigenen Haushalt. Mit Verfügung vom 03.04.2020 half das Amtsgericht der Beschwerde nicht ab und verwies zur Begründung auf die vorübergehende Natur der Reisebeschränkungen wegen der bestehenden Corona-Pandemie. Vor einer Entscheidung des Beschwerdegerichts wurde Anklage erhoben. Es erfolgte daher Umdeutung der Beschwerde in einen Antrag auf abermalige Haftprüfung durch die nunmehr zuständige Kammer. Im Termin zur mündlichen Erörterung der Haftfrage vor dem beauftragten Richter der Kammer am 12.05.2020 erörterten die Beteiligten die Möglichkeit einer Außervollzugsetzung des Haftbefehls. Die Vertreterin der Staatsanwaltschaft hielt eine Außervollzugsetzung unter gleichzeitiger Anweisung der Verwendung einer elektronischen Fußfessel nicht für geboten. Der Angeschuldigte befände sich in der Wohnung des Hauptangeschuldigten im gleichen Verfahren. Eine Kontrolle der in der Wohnung neben dem Angeschuldigten anwesenden Personen könne nicht stattfinden. Trotz der Corona-Pandemie sei es dem Angeschuldigten möglich, innerhalb des Bundesgebietes abzutauchen, zumal Grenzöffnungen aktuell wieder diskutiert würden. Bei einer Flucht könnte der Angeschuldigte durch andere Personen aus dem Umfeld der Tätergruppierung unterstützt werden. Außerdem sei das Interesse der anderen Angeschuldigten groß, dass der Angeschuldigte … in dem vorliegenden Verfahren nicht aussage. II. Auf den zulässigen und teilweise begründeten Antrag auf Haftprüfung des Angeschuldigten war der angefochtene Haftbefehl außer Vollzug zu setzen, da die Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StPO vorliegen. 1. Die mit Schriftsatz vom 02.04.2020 gegen die mit Beschluss des Amtsgerichts Friedberg angeordnete Fortdauer der Untersuchungshaft eingelegt Beschwerde ist mit Anklageerhebung am 16.04.2020 prozessual überholt und als Antrag auf Haftprüfung durch die aktuell zuständige 2. Strafkammer des Landgerichts Gießen zu bescheiden. Dies ergibt sich aus dem in § 126 Abs. 2 S. 1 StPO geregelten Zuständigkeitswechsel für Haftentscheidungen nach Anklageerhebung, der auch die dem ursprünglichen Haftrichter zugeordneten Beschwerdeinstanzen erfasst. Deshalb ist sowohl eine noch nicht erledigte Beschwerde gegen die Haftentscheidung des Amtsgerichts als auch eine noch nicht erledigte weitere Beschwerde in einen Antrag auf Haftprüfung nach § 117 Abs. 1 StPO durch das nunmehr mit der Sache befasste Gericht umzudeuten (OLG Frankfurt, Beschluss vom 5. Oktober 2009 – 1 Ws 107/09 –, Rn. 1, juris). 2. Zum dringenden Tatverdacht gem. § 112 StPO wird auf den Beschluss des Amtsgerichts Friedberg verwiesen mit der Maßgabe, dass sich der Verdacht gegen den Angeschuldigten … zu allen drei vorgeworfenen Taten lediglich auf die Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge als Mitglied einer Bande bezieht. Zur Begründung wird auf den konkreten Anklagesatz der Anklage vom 16.04.2020 nebst den dazu angebotenen Beweismitteln Bezug genommen. 3. Der Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO besteht weiterhin. Im Falle einer Verurteilung wegen dreifacher Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge als Mitglied einer Bande droht dem Angeschuldigten eine empfindliche Freiheitsstrafe. Zwar wäre nicht der Strafrahmen des § 30a Abs. 1 BtMG anzuwenden, sondern entweder – aufgrund des vertypten Strafmilderungsgrunds der Beihilfe – der des § 30a Abs. 3 BtMG (sechs Monate bis zehn Jahre) oder alternativ der sich aus § 30a Abs. 1 BtMG in Verbindung mit den §§ 27 Abs. 2 S. 2, 49 Abs. 1 StGB ergebende (zwei Jahre bis elf Jahre und drei Monate); jedoch bestehen nicht unerhebliche Strafschärfungsgründe namentlich in Gestalt der erheblichen Mengen an Betäubungsmitteln. Zumal dem Angeschuldigten drei Taten vorgeworfen werden, müsste er im Verurteilungsfalle daher eine nicht unerhebliche Freiheitsstrafe gewärtigen, wodurch ein erheblicher Fluchtanreiz geschaffen wird. Fluchthemmende Bindungen des Angeschuldigten sind nicht in ausreichendem Maße vorhanden, um die Gefahr eines Sich-Entziehens auszuschließen. Fluchthemmend wirkt sich bei dem Angeschuldigten nur aus, dass er über einen festen Wohnsitz in … verfügt (die Zahlung der Miete würde durch künftigen ALG-II-Bezug gesichert) und sein Gesundheitszustand eine Flucht erschweren würde. Dagegen verfügt er nach Aktenlage über keine nennenswerten sozialen Bindungen an seinem Wohnort. Nach Aussage seiner vormaligen Ehefrau … seien die beiden seit 2001 getrennt, ihre Ehe rechtskräftig geschieden. Ein letztes Treffen habe im Dezember 2018 stattgefunden. Über ein stabiles Verhältnis zu seinen Kindern ist ebenfalls nichts bekannt. Ferner gab die Zeugin … an, dass der Angeschuldigte in der Vergangenheit sogar in einem Obdachlosenheim gelebt habe, was ein Fehlen sozialer Beziehungen sowie stabiler finanzieller Verhältnisse bestätigt. Die aktuell bestehende Corona-Pandemie und die durch die EU-Länder erlassenen Einreisestopps wirken ebenfalls nicht als derart starkes Hemmnis, dass die Fluchtgefahr vollständig verneint werden könnte. Denn es wäre dem Angeschuldigten prinzipiell weiterhin möglich, im Bundesgebiet unterzutauchen oder dieses sogar zu verlassen. Daran ändert auch sein Gesundheitszustand nichts. Soweit dieser eine regelmäßige Einnahme verschreibungspflichtiger Medikamente erforderlich macht, könnte sich der Angeschuldigte die notwendigen Rezepte ohne Gefahr einer Entdeckung auch auf der Flucht verordnen lassen, und zwar sowohl im In- wie im Ausland. Ferner ist sein Gesundheitszustand nicht derart beschaffen, dass es ihm physisch unmöglich wäre, seine Wohnung zu verlassen und außerhalb derselben abzutauchen. Fluchthemmend wirken seine (zahlreichen) Vorerkrankungen vielmehr dahin, dass der multimorbide Angeschuldigte aufgrund seiner Krankengeschichte in mehrfacher Hinsicht zu einer SARS-CoV-2-Hochrisikogruppe zählt und im Falle einer Infektion daher hohe Lebensgefahr für ihn bestünde. Das würde eine Flucht, namentlich in das von der Pandemie besonders stark betroffene …, für den Angeschuldigten weitaus gefährlicher machen als für einen gesunden Menschen; dieser Umstand mindert die Fluchtgefahr jedoch nur, ohne sie indes zur Gänze auszuschließen. Nach wie vor bliebe Raum für einen selbstgefährdenden, d. h. letztlich irrationalen Entschluss des Angeschuldigten, sich dem Verfahren zu entziehen. 4. Nach § 116 Abs. 1 StPO konnte der Haftbefehl aber außer Vollzug gesetzt werden, da weniger einschneidende Maßnahmen eine hinreichend sichere Erwartung begründen, dass der Zweck der Untersuchungshaft bereits durch sie erreicht werden kann. Zwar besteht – wie ausgeführt – nach wie vor ein nicht unerheblicher Fluchtanreiz; dieser ist jedoch bereits vor dem Hintergrund erheblich geringer als im Zeitpunkt des Haftbefehlserlasses, weil dem Angeschuldigten nur mehr Beihilfe zu drei Verbrechen nach § 30a Abs. 1 BtMG vorgeworfen wird. Auch wird im Verurteilungsfalle strafmildernd zu berücksichtigen sein, dass der Angeschuldigte nicht vorbestraft ist und sich das konkrete Ausmaß seiner Beihilfehandlungen jedenfalls in zweien der ihm zur Last gelegten Fälle als verhältnismäßig gering darstellt und sich auf die Anmeldung von Fahrzeugen für Kurierfahrten beschränkt. Die Gefahr, dass der Angeschuldigte durch die Einwirkung Dritter dem Strafverfahren fernbleibt, ist bereits durch die gegen die Mitangeschuldigten … und … ergangenen Haftbefehle erheblich reduziert. Konkrete Anhaltspunkte für Kontakte nach …, die dem mittellosen Angeschuldigten eine Flucht auch finanziell ermöglichen würden, lassen sich der Ermittlungsakte nicht entnehmen. Soweit die Staatsanwaltschaft anführt, dass die Gefahr eines Einwirkens Dritter aus dem Umkreis … bestehe, da ein Interesse daran vorliege, dass der Angeschuldigte … nicht aussagen solle, vermag auch dies die weitere Vollziehung des Haftbefehls nicht zu rechtfertigen. Zutreffend ist, dass der Angeschuldigte bei einer Haftentlassung in einer Wohnung des inhaftierten Mitangeschuldigten … unterkommen würde, so dass Bekannte und Freunde des Letzteren unschwer erfahren könnten, wo der Angeschuldigte … sich aufhielte. Es sind aber keine bestimmten Tatsachen aktenkundig, die den Schluss erlaubten, dass solche Personen aus dem Umfeld … auf den Angeschuldigten … einwirken würden, sich dem Verfahren zu entziehen. Die Mitangeschuldigten … und … selbst befinden sich in Untersuchungshaft. Welche konkreten weiteren Personen die Staatsanwaltschaft als Fluchtförderer im Blick hat, ergibt sich aus den Ausführungen im Termin nicht. Dass die ehemals inhaftierte Mitangeschuldigte … als Fluchthelferin oder -förderin in Betracht käme, ist nach Aktenlage nicht ersichtlich. Ohnehin hat der Angeschuldigte … bislang nicht zu erkennen gegeben, dass er Angaben zur Sache machen würde; die Annahme, dass er zur Flucht verleitet würde, damit er sich nicht in der Hauptverhandlung einlasse, erscheint vor diesem Hintergrund nicht ausreichend durch Tatsachen belegt. Der noch bestehenden Fluchtgefahr kann jedenfalls zurzeit mit den getroffenen Auflagen ausreichend begegnet werden. Denn im Falle des Angeschuldigten besteht die Besonderheit, dass er als über 60-jähriger Diabetiker mit Zustand nach zwei Herzinfarkten und einem Schlaganfall zur absoluten Hochrisikogruppe für SARS-CoV-2 zählt. Es mag sein, dass der Angeschuldigte außerhalb der JVA trotz der Lebensgefahr, die eine Flucht für ihn bedeuten würde, über ein Abtauchen nachdenken könnte; es lässt sich aber nicht überzeugend begründen, dass er solche Erwägungen auch in die Tat umsetzen würde. Das gilt nicht zuletzt deshalb, weil sich das deutsche Gesundheitssystem als dasjenige herausgestellt hat, das die gegenwärtige Krise mit am besten geschultert hat und mit einer höheren Zahl schwerer Krankheitsverläufe besser umgehen konnte als die meisten anderen Länder; im Bundesgebiet war darum bislang eine vergleichsweise geringe Zahl an Todesopfern zu beklagen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 16. April 2020, Az. 4 Ws 72/20, Rn. 14, juris). Mit einer Flucht nach … würde sich der Angeschuldigte dagegen einer erhöhten Gefährdung aussetzen, da … eines der am stärksten von der COVID-19-Infektion betroffenen Länder ist, insbesondere mit einer ungleich höheren Zahl tödlicher Krankheitsverläufe. Zudem könnte der Angeschuldigte ohne Ausweispapiere und ohne nennenswerte finanzielle Mittel im Ausland medizinische Hilfe ohnedies kaum in Anspruch nehmen. An einer (irrationalen) Augenblicksentscheidung, sich dem Verfahren ungeachtet dieser massiven gesundheitlichen Risiken zu entziehen, würde der Angeschuldigte durch die elektronische Fußfessel ausreichend gehindert. Denn bereits jeder Versuch einer Fluchtvorbereitung, der ein unerlaubtes Entfernen von seiner Wohnung bedingen würde, müsste durch die elektronische Fußfessel zeitnah auffallen. Ferner bestehen gerade in dem denkbaren Zielland … gegenwärtig besonders starke Ausgangsbeschränkungen, was sowohl die Einreise als auch ein Untertauchen dort zusätzlich erschwerte. Daneben darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass zumindest aktuell ein Grenzübertritt in das europäische Ausland durch intensive Kontrollen massiv erschwert wäre. In Anlehnung an den zitierten Beschluss des OLG Hamm (vgl. o.) erachtet die Kammer in dem vorliegenden Einzelfall unter Abwägung aller den Fluchtanreiz erhöhenden und hemmendenden Gesichtspunkte den Vollzug der Untersuchungshaft unter Verhängung der tenorierten Auflagen daher nicht als erforderlich. 5. Eine den weiteren Haftvollzug begründende Verdunkelungsgefahr nach § 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO ist ebenfalls nicht anzunehmen, da nach Aktenlage kein konkreter Verdacht besteht, der Angeschuldigte werde Beweismittel vernichten, verändern, beiseiteschaffen, unterdrücken oder fälschen, auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken oder andere zu solchem Verhalten veranlassen. Dass Dritte auf den Angeschuldigten einwirken könnten, um sein Aussageverhalten vor Gericht zu beeinflussen, würde allenfalls einen Haftgrund gegenüber diesen Personen rechtfertigen. 6. Nachdem die Fluchtgefahr einen Vollzug der Untersuchungshaft nicht (mehr) gebietet, war zu prüfen, ob der subsidiäre Haftgrund der Wiederholungsgefahr gemäß § 112a Abs. 1 S. 1 StPO einen Verbleib im Justizvollzug rechtfertigt. Hieran fehlt es jedoch ebenfalls. Denn es ist nicht durch Tatsachen zu begründen, dass der Angeschuldigte in Freiheit weitere erhebliche Straftaten begehen wird. Die dem Angeschuldigten vorgeworfenen Beihilfehandlungen soll er immer nach Anweisung durch den Mitangeschuldigten … begangen haben. Dieser befindet sich weiterhin in Untersuchungshaft, sodass ein weiteres Zusammenwirken ausgeschlossen ist. Konkrete Anhaltspunkte für Anweisungen eines Dritten bestehen nicht. Es ist auch nicht erkennbar, wer die Position … in dem Betäubungsmittelhandel eingenommen haben soll, um den Angeschuldigten …l zu weiteren Beihilfehandlungen zu bewegen. Selbständig begangene BtM-Delikte des Angeschuldigten … sind nicht bekannt geworden. Abgesehen davon ließe sich auch nicht ersehen, wie der Angeschuldigte etwa ein unerlaubtes Handeltreiben bewerkstelligen wollte, wenn sein Aufenthalt in der eigenen Wohnung elektronisch überwacht wird.