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Urteil

11 U 60/21 (Kart)

OLG Frankfurt 1. Kartellsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2022:1115.11U60.21KART.00
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Leitsätze
Wird in einem Sportstatut darauf abgestellt, dass im Fall der Teilnahme an einer nicht anerkannten bzw. nicht genehmigten Veranstaltung eine Strafe verhängt werden kann, ist Grundvoraussetzung für eine rechtmäßige Sanktion gegen einen Sportler das Vorliegen rechtlich zulässiger Genehmigungsbestimmungen für die Veranstaltung, daran gebundener Teilnahmebestimmungen und transparent und diskriminierungsfreier Sanktionsregelungen (im Anschluss an OLG Nürnberg, Endurteil vom 26.1.2021 - 3 U 894/19).
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 3. Zivilkammer - vom 10.06.2021 abgeändert und der Beklagte verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken am Präsidenten des Beklagten, zu unterlassen, gegenüber dem Kläger im räumlichen Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Sanktionen wegen einer Entscheidung, an Sportveranstaltungen des X e.V. teilzunehmen und/oder mit dem X e.V. zu kooperieren, direkt oder indirekt anzudrohen und/oder zu verhängen, insbesondere: a. dem Kläger eine Sportlizenz zur Teilnahme an den Veranstaltungen des Beklagten zu entziehen oder deren Erteilung aus diesem Grunde zu versagen. b. gegen den Kläger Sportstrafen insbesondere in Form von Geldstrafen auszusprechen und gegebenenfalls zu vollstrecken. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich des Unterlassungsantrags gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 5.000,00 und hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Insoweit kann die Beklagte die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird in einem Sportstatut darauf abgestellt, dass im Fall der Teilnahme an einer nicht anerkannten bzw. nicht genehmigten Veranstaltung eine Strafe verhängt werden kann, ist Grundvoraussetzung für eine rechtmäßige Sanktion gegen einen Sportler das Vorliegen rechtlich zulässiger Genehmigungsbestimmungen für die Veranstaltung, daran gebundener Teilnahmebestimmungen und transparent und diskriminierungsfreier Sanktionsregelungen (im Anschluss an OLG Nürnberg, Endurteil vom 26.1.2021 - 3 U 894/19). Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 3. Zivilkammer - vom 10.06.2021 abgeändert und der Beklagte verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken am Präsidenten des Beklagten, zu unterlassen, gegenüber dem Kläger im räumlichen Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Sanktionen wegen einer Entscheidung, an Sportveranstaltungen des X e.V. teilzunehmen und/oder mit dem X e.V. zu kooperieren, direkt oder indirekt anzudrohen und/oder zu verhängen, insbesondere: a. dem Kläger eine Sportlizenz zur Teilnahme an den Veranstaltungen des Beklagten zu entziehen oder deren Erteilung aus diesem Grunde zu versagen. b. gegen den Kläger Sportstrafen insbesondere in Form von Geldstrafen auszusprechen und gegebenenfalls zu vollstrecken. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich des Unterlassungsantrags gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 5.000,00 und hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Insoweit kann die Beklagte die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Kläger ist in seiner Freizeit Motorsportler. Der Beklagte ist ein Verband1 in Deutschland. Er genehmigt Motorsportveranstaltungen und vergibt Lizenzen für die Teilnahme; zudem erarbeitet er technische Regelwerke für die Veranstaltungen. Gegen den Kläger wurde wegen seiner Teilnahme an einer vom X e.V. (i.F.: X) veranstalteten und nicht vom Beklagten genehmigten Rallye ein sportgerichtliches Verfahren durchgeführt. Er wurde verwarnt, erhielt eine zur Bewährung ausgesetzte Geldstrafe und die Weisung, bis Ende 2019 nicht an einer vom Beklagten nicht genehmigten Veranstaltung teilzunehmen. Bei Abschluss von Lizenzverträgen mit dem Beklagten weist dieser im Rahmen der Rubrik „Wichtige Hinweise/Erklärung des Antragstellers“ darauf hin, als Mitglied der FIA berechtigt und verpflichtet zu sein, u.a. das Internationale Sportgesetz der FIA (i.F.: ISG) zur Anwendung zu verbringen; die Antragsteller verpflichten sich u.a., dass ISG anzuerkennen und zu befolgen. Art. 9.10.1 ISG lautet: Gegen jeden Lizenzinhaber, der an einem nicht anerkannten Wettbewerb teilnimmt, kann eine im Sportgesetz festgelegte Strafe ausgesprochen werden. Art. 2.1.5 a ISG bestimmt: Jeder Wettbewerb oder geplant Wettbewerb, der nicht nach den Bestimmungen des Sportgesetzes und des nationalen Reglements des zuständigen ASN organisiert ist, gilt als nicht anerkannt. Der Beklagte ist in Deutschland der zuständige ASN. Im Übrigen werden die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil gem. § 540 ZPO in Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung wie folgt ausgeführt: Die Klage sei zulässig, insbesondere stehe dem Kläger ein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite. Es könne nicht angenommen werden, dass der Kläger kein schutzbedürftiges Interesse an der begehrten Klärung habe. Er wolle auch in Zukunft den Motorsport ausüben. Soweit er gegenwärtig nicht über eine Jahreslizenz des Beklagten verfüge, liege das daran, dass diese ihm vom Beklagten verwehrt worden sei. Die Klage sei jedoch unbegründet. Dem Kläger stünde kein Unterlassungsanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 3 Abs. 1, Abs. 2 UWG zu. § 3 UWG sei bereits kein Schutzgesetz. Es sei auch kein Verstoß gegen die lauterkeitsrechtliche Generalklausel des § 3 Abs. 2 UWG dargetan. Dies würde voraussetzen, dass die geschäftliche Handlung des Unternehmers nicht der unternehmerischen Sorgfalt entspreche. Davon könne vorliegend nicht ausgegangen werden. Zum einen dürften vereinsinterne Entscheidungen durch staatliche Gerichte nur eingeschränkt kontrolliert werden. Zu prüfen sei nur, ob der Betroffene der Ordnungsgewalt des Verbandes unterliege, die verhängte Maßnahme eine Stütze im Gesetz oder in der Satzung habe, das in der Satzung oder Vereinsordnung vorgeschriebene Verfahren beachtet worden sei und die allgemein gültigen Verfahrensgrundsätze eingehalten wurden. Nach diesen Grundsätzen stelle sich die Vorgabe des Beklagten, nicht an nicht genehmigten Sportveranstaltungen teilzunehmen, nicht als unlauter dar. Der Beklagte habe vielmehr im Rahmen seiner Verbandsautonomie gehandelt. Ihm habe ein legitimes Interesse zur Seite gestanden, nur Rennen, die nach seinen Bestimmungen ablaufen, zu genehmigen. Dass die Genehmigung willkürlich verweigert worden sei, habe auch der Kläger nicht dargelegt. Der Kläger könne sich auch nicht auf einen Kartellverstoß berufen. In der Regelung, nicht an von dem Beklagten nicht genehmigten Rallyes teilzunehmen, liege kein Kartellverstoß. Die Beklagte habe konkret auf die hinter der streitigen Regelung stehenden Sicherheits- und Umweltaspekte verwiesen, während der Kläger allein behauptet habe, es liege eine wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung vor. Vortrag für einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung liege ebenfalls nicht vor. Angesichts der überzeugend dargelegten Sicherheits- und Umweltaspekte falle die gebotene Interessenabwägung jedenfalls zu Gunsten der Beklagten aus. Die vom Kläger herangezogene Entscheidung des OLG Nürnberg (sog. Ringer-Entscheidung) habe einen anderen Sachverhalt betroffen. Gerügt worden sei dort, dass die Regelungen nicht in einer Weise normiert worden seien, die es betroffenen Sportlern ermöglichte, im jeweiligen Einzelfall ihr Verhalten darauf einzustellen. Dies habe der Kläger hier nicht vorgetragen. Die so genannte ISU-Entscheidung des EuG sei ebenfalls nicht vergleichbar. Es werde kein Transparenzdefizit der den Kläger einschränkenden Regelungen eingewendet. Die Zulässigkeit einer Schiedsgerichtsvereinbarung stehe ebenfalls nicht im Streit. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine Klage vollumfänglich weiterverfolgt. Er behauptet, nunmehr vollständig vom Online-Lizenzsystem der Beklagten ausgeschlossen zu sein; er könne auch keine Einzellizenzen mehr erwerben. Eine Begründung habe es nicht gegeben. Es erscheine aber nicht zufällig, dass die Sperren im zeitlichen Zusammenhang mit dem hiesigen Verfahren auftreten würden. Die Ausführungen des Landgerichts hinsichtlich des verneinten Kartellverstoßes und der fehlenden Übertragbarkeit der so genannten ISU-Entscheidung des EuG auf die vorliegende Konstellation seien überraschend. Die Klausel, wonach es ihm, dem Kläger, absolut untersagt werde, an Veranstaltungen teilzunehmen, die außerhalb des Regelungsbereiches der Beklagten stattfinden, sei zwischen den Parteien unstreitig. Markteingriff und Marktbeschränkung hätten damit festgestanden. Hätte näherer Vortrag bezüglich des Lizenztextes erfolgen sollen, hätte es eines Hinweises bedurft. Die Regelung sei im Ergebnis noch aggressiver und intransparenter als die der ISU-Entscheidung zugrundeliegende Regelung. Die Klausel sei nicht eindeutig, sie sei intransparent, diskriminierend und unüberprüfbar und verwehre auf diese Weise Veranstaltern von Wettkämpfen, hier Rallyeveranstaltungen, wirksamen Zugang zum Markt. Sinn der Klausel sei es, andere vom Markt fernzuhalten. Dies sei weder mit nationalem noch mit supranationalem Recht vereinbar. Fehlerhaft habe das Gericht auch auf von dem Beklagten dargestellte Sicherheits- und Umweltaspekte verwiesen. Dem Sitzungsprotokoll lasse sich insoweit lediglich entnehmen, dass zu den Sicherheitsaspekten oberflächlich ausgeführt worden sei. Das Ausgangsgericht habe die Sicherheits- und Umweltbestimmungen zu keinen Zeitpunkt aufgeklärt. Es fehle zudem eine Abwägung zwischen den betroffenen Interessen. Auch insoweit hätte es eines Hinweises bedurft. Vorsorglich werde ein umfassender Vergleich zwischen den Sicherheits- und Umweltstandards des Beklagten mit denen des X mit der Berufungsbegründung vorgenommen. Zwischen den technischen Regeln des Beklagten und des X bestünden demnach lediglich wenige Unterschiede. Teilweise habe der X strengere Vorgaben als der Beklagte, teilweise beschreibe der Beklagte die technischen Bestimmungen detaillierter und umfangreicher. Der Beklagte biete keine Rallyes mehr für Gasantriebssysteme an, obwohl dies aus Umweltgesichtspunkten vorzugswürdig wäre. Der Beklagte tue wenig dafür, seine aktiven Sportler von neuen und modernen Technologien zu überzeugen. Die Sicherheits- und Umweltaspekte seien von der Beklagten nur vorgeschoben worden. Für die Veranstaltung, an der er teilgenommen habe, hätten gleichwertige oder sogar höhere Umwelt- und Sicherheitsstandards gegolten. Die Abwägung der betroffenen Interessen sei unvollständig erfolgt. Nicht berücksichtigt worden sei u.a., dass im Bereich des Rallyesports, der auf öffentlichen Straßen ausgeführt werde, die Einhaltung von Sicherheits- und Umweltstandards Aufgabe der öffentlichen Verwaltung sei. Zu Unrecht sei das Gericht davon ausgegangen, dass der Beklagte die Durchführung des Motorsports in Deutschland nach einheitlichen Regeln überwache und insoweit zur einheitlichen Normsetzung berechtigt sei. Tatsächlich könne der Beklagte allein Regeln für seinen Verein festlegen. Der Beklagte habe zudem willkürlich gehandelt, da er zahlreiche andere Lizenznehmer, die an nicht genehmigten Rallyes teilgenommen haben, nicht belangt habe. Er beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und wie erstinstanzlich beantragt zu erkennen, d.h. 1. den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken am Präsidenten des Beklagten, zu unterlassen, gegenüber dem Kläger im räumlichen Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Sanktionen wegen einer Entscheidung, an Sportveranstaltungen des X e.V. teilzunehmen und/oder mit dem X e.V. zu kooperieren, direkt oder indirekt anzudrohen und/oder zu verhängen, insbesondere: a. dem Kläger eine Sportlizenz zur Teilnahme an den Veranstaltungen des Beklagten zu entziehen oder deren Erteilung aus diesem Grunde zu versagen. b. gegen den Kläger Sportstrafen insbesondere in Form von Geldstrafen auszusprechen und gegebenenfalls zu vollstrecken. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung führt er wie folgt aus: Die verhängte Sanktion sei verhältnismäßig und berge keine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung. Die zu Grunde liegenden Kriterien seien objektiv, transparent, nichtdiskriminierend und überprüfbar. Er, der Beklagte, sei beauftragt, in Deutschland den Motorsport zu regulieren. Dafür müsse er die Anforderungen der Sicherheit und des Umweltschutzes berücksichtigen. Eine Rallye des X genüge nicht diesen Anforderungen. Es würden vielmehr Fahrzeuge zugelassen, welche aufgrund ihrer Beschaffenheit wegen Überalterung und veränderter Rahmenumstände für die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr zu gefährlich seien. Er sei gehalten gewesen, den Kläger zu sanktionieren, „um Wildwuchs im Gefahren- und Umweltbereich einen Riegel vorzuschieben“. Die Regelung in Art. 9.10.1 des ISG der FIA sei auch nicht intransparent. Soweit dort die Formulierung „kann“ verwendet werde, ermögliche dies, eine Strafe nicht auszusprechen, wenn eine nicht genehmigte Veranstaltung tatsächlich die Anforderungen an Sicherheit und Umweltschutz einhalte. Entgegen den Ausführungen des Klägers komme es auf die Sicherheits- und Umweltstandards an. Er, der Beklagte, habe sich gerade aus diesen Gründen entschieden, die Gruppe H zum Ende des Jahres 2016 auslaufen zu lassen. Die Fahrzeuge der Gruppe H hätten nicht mehr den Sicherheitsanforderungen für den Wettbewerb auf öffentlichen Straßen mit Zuschauern und geringer Streckenabsicherung entsprochen. Die Fahrzeuge seien im Durchschnitt ca. 20 Jahre alt. Sie wiesen ein höheres Gefahrenpotenzial infolge geringerer Leistungsgewichte, eines höheren Brandrisikos durch freigestellte Kraftstoffbehälter und Füllöffnungen in der hinteren Seitenscheibe, eines unkalkulierbaren Risikos durch freigestellte Bremsanlagen, Risiken im Hinblick auf die gesteigerte nicht limitierte Motorleistungen, Gefährdungen von Zuschauern/Passanten durch Steinschlag infolge unvollständiger Reifenabdeckung, Gefahren von Umweltverschmutzung durch Ölkühler außerhalb der Karosserie im Falle eines Unfalls, Gefahren von Umweltschäden durch Abgasregelung, schlechtes Geräuschverhalten, unzureichenden Fußgängerschutz und durch unkalkulierbare Gefährdung durch Karosserieerleichterungen auf. Fahrzeuge der Gruppe H seien seinerzeit vom Hersteller für eine deutlich geringere Motorleistung ausgelegt worden, so dass sie ein nicht definierbares Crashverhalten aufwiesen. Im Ergebnis habe der Präsident des X die von ihm, dem Beklagten, abgeschaffte Gruppe H unter der Erfindung des Labels RH erneut auferstehen lassen und im Wesentlichen sein, des Beklagten, Reglement dafür abgeschrieben. Der vom Kläger angestellte Vergleich der Regularien verdeutliche dies. Er, der Beklagte, sei nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, Regelwerke aus dem Verkehr zu ziehen, sofern durch sie die Sicherheit gefährdet und die Umwelt geschädigt werden könnte. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liege nicht vor. Im Übrigen seien bereits im vorausgegangenen Verfahren des Vorsitzenden des X vor dem Amtsgericht und dem Landgericht, bei dem ebenfalls der nunmehrige Prozessbevollmächtigte des Klägers aufgetreten sei, die Themen Umweltverträglichkeit, Sicherheit der Teilnehmer und Zuschauer, Geräuschemissionen und besondere Gefährdungslagen ausgiebig thematisiert worden sein. Die Problematik sei demnach bekannt gewesen. Soweit gegebenenfalls nicht in allen Fällen gegen Lizenznehmer vorgegangen worden sei, die an nicht genehmigten Rallyes teilgenommen hätten, gebe es keine Gleichheit im Unrecht. Im Übrigen stehe es dem Kläger frei, keine Lizenzen beim Beklagten, sondern bei einem anderen Verband zu erwerben. Auf den im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom dann 20.08.2022 erteilten Hinweis hin hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 06.10. und 7.10.2022 weiter vorgetragen. II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat sie Erfolg. 1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere hat das Landgericht zu Recht ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers angenommen. Der Kläger wendet sich dagegen, ihm Sanktionen zu erteilen, wenn er sich entscheidet, an Sportveranstaltungen des X teilzunehmen, insbesondere, ihm eine Lizenz zur Teilnahme an den Veranstaltungen des Beklagten zu entziehen oder deren Erteilung zu versagen bzw. Sportsstrafen auszusprechen oder zu vollstrecken. Hierfür steht ihm ein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite. Der Kläger hat hinreichend konkret ausgeführt, dass er auch zukünftig an Veranstaltungen des Beklagten teilnehmen möchte. Damit muss er sich u.a. der Regelung des Art. 9.10.1. ISG unterwerfen, so dass ihm weitere Sanktionen drohen würden, wenn er an nicht vom Beklagten anerkannten Wettbewerben teilnehmen möchte. Dass er dies möchte, hat er ebenfalls konkret ausgeführt. Unstreitig ist neben der Durchführung eines sportgerichtlichen Verfahrens wegen der Teilnahme des Klägers an einem Rennen des X zudem, dass der Kläger seit 2020 keine Jahreslizenz erwerben kann und seit 2021 auch der Erwerb von Einzellizenzen, sog. Race-Cards, nicht möglich ist. 2. Die Klage ist auch begründet. a. Der Kläger kann gem. §§ 33, 19 Abs. 1 GWB verlangen, dass der Beklagte es unterlässt, ihm Sanktionen wegen der Teilnahme an Sportveranstaltungen des X anzudrohen oder gegen ihn zu verhängen. Das streitgegenständliche Verhalten des Beklagten verstößt gegen § 19 Abs. 1 GWB. Im Androhen oder Verhängen von Sanktionen wegen der Teilnahme an Sportveranstaltungen des X liegt ein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung seitens des Beklagten. aa. Der Beklagte ist Adressat der Vorschrift. Er unterfällt als Sportverband dem grundsätzlich weiten Unternehmensbegriff des § 19 GWB (vgl. Nothdurft in: Bunte, Kartellrecht, 14. Aufl., § 19 Rn. 75). Er hat auch eine marktbeherrschende Stellung i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 2 GWB hinsichtlich der Erteilung von Fahrer- und Teilnehmerlizenzen für Motorrennveranstaltungen und der Bereitstellung des organisatorischen Rahmens dieser Veranstaltungen inne. Über 90% der Rallyeveranstaltungen finden unter dem Dachverband des Beklagten statt (Liste der Rallyeveranstaltungen in Deutschland 2020, Anlage K3). Die Veranstalter der Rennen sind als Mitglieder des Beklagten an die Statuten des Beklagten gebunden. Durch diese Bindung ergibt sich eine marktbeherrschende Stellung des Beklagten zum einen auf dem Markt für die Erteilung der erforderlichen Fahrer- und Teilnehmerlizenzen. Diese werden ausschließlich vom Beklagten für die von seinen Mitgliedern organisierten Veranstaltungen ausgegeben. Der Markt ist dabei regional auf das gesamte Bundesgebiet zu erstrecken. Marktbeherrschend ist der Beklagte zum anderen auf dem Markt, den mitgliedschaftlich an ihn gebundenen Veranstaltern einen organisatorischen Rahmen für die Durchführung der Rennen, einschließlich der jeweils geltenden Regelwerke und des Abstellens gegebenenfalls erforderlichen Fachpersonals, zu bieten. Auch dieser Markt ist bundesweit zu definieren. Auf beiden Märkten stehen sich der Beklagte als Anbieter und der Kläger als Nachfrager der Leistungen gegenüber. bb. Soweit der Beklagte unter Rückgriff auf § 2 Nr. 2 b S. 4 seiner Satzung i.V.m. Art. 9.10.1 ISG, wonach gegen jeden Lizenzinhaber, der an einem nicht anerkannten Wettbewerb teilnimmt, eine im Sportgesetz festgelegte Strafe ausgesprochen werden kann, gegen den Kläger ein sportgerichtliches Verfahren durchgeführt und Sanktionen gegen ihn verhängt hat, behindert dies den Kläger unbillig. Dabei kann hier offenbleiben, ob sich der Kläger durch die von ihm in der mündlichen Verhandlung dargestellte - schriftlich nachfolgend vom Beklagten bestrittene - gewerbliche Tätigkeit des Bereitstellens von Rennfahrzeugen und deren Reparatur als Unternehmer auf das Regelbeispiel des § 19 Abs. 2 Nr. 1, 1. Alt. GWB berufen oder nur als Endverbraucher einen Anspruch aus der Generalklausel des § 19 Abs. 1 GWB herleiten kann (vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.1.2022 - 6 W 1/22 (Kart). (1) Der Begriff der Behinderung ist grundsätzlich weit zu verstehen und erfasst jedes Marktverhalten, das objektiv nachteilige Auswirkungen für den Betroffenen hat (vergleiche BGH, Urteil vom 14.07.1998 - KZR 1/97). Vorliegend werden die Rennfahrer durch die Androhung von Sanktionen im Fall der Teilnahme an nicht vom Beklagten anerkannten Wettbewerben daran gehindert, an diesen alternativen Rennveranstaltungen teilzunehmen. (2) Die Verhängung bzw. Androhung von Sanktionen im Fall der Teilnahme an nicht anerkannten Wettbewerben - hier des X - ist unbillig. Ob eine Behinderung unbillig ist, bestimmt sich anhand einer Gesamtwürdigung aller beteiligten Interessen unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die auf die Sicherung des Leistungswettbewerbs und insbesondere die Offenheit der Marktzugänge gerichtet ist (BGH, Urteil vom 17.12.2013 - KZR 65/12; OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.01.2022 - 6W1/2 20 (Kart)). Ausgangspunkt der Abwägung ist der aus der unternehmerischen Handlungsfreiheit abzuleitende Grundsatz, dass das Missbrauchsverbot den Normadressaten grundsätzlich nicht daran hindert, seine geschäftliche Tätigkeit nach eigenem Ermessen so zu gestalten, wie er dies für wirtschaftlich sinnvoll und richtig erachtet (BGH, Urteil vom 30.01.2012 - KZR 64/10). Aufgrund besonderer Umstände kann sich allerdings das Interesse der durch das Verhalten des Marktbeherrschers Betroffenen im Einzelfall als vorrangig gegenüber der Gestaltungsfreiheit des Normadressaten erweisen. Bei der Bewertung der gegenläufigen Interessen sind umso höhere Anforderungen an die Schutzwürdigkeit der von einem marktmächtigen Unternehmen verfolgten Belange zu stellen, je stärker dessen Stellung auf dem relevanten Markt bzw. je größer die Abhängigkeit der Marktgegenseite ist (BGH a.a.O.). Den Besonderheiten des Sports im dargestellten Interessenfeld wird durch die in der sog. Meca-Medina-Entscheidung des EuGH aufgestellten Abwägungskriterien Rechnung getragen (Urteil vom 18.7.2006 - C 519/04). Das für den Beklagten geltende sog. Ein-Platz-Prinzip, das gewährleistet, dass der prägende Verband mit seinem sportspezifischen Regelwerk zur Vereinheitlichung beitragen kann, führt zwingend zu einem Spannungsfeld mit dem Kartellrecht (vgl auch Wimmer, ZWeR 2022, 156 (162)). Dies rechtfertigt in besonderer Weise die Überprüfung der aufgestellten Regelungen am Maßstab der Meca-Medina-Entscheidung (ebenda). Der Beklagte hat als Verband, der Wettkämpfe überwacht und gleichzeitig die Regeln dafür festlegt, einen deutlichen Vorteil gegenüber Wettbewerbern, die sich diesen Regeln unterwerfen müssen, um Wettkämpfe durchführen zu können (EuG, Urteil vom 16.12.2020 - T-93/18). Der Prüfungsmaßstab des Meca-Medina-Urteils gilt für sämtliche wettbewerbsbeschränkenden Sportverbandsregelungen und -maßnahmen, die mit der Organisation und dem ordnungsgemäßen Ablauf eines sportlichen Wettbewerbs untrennbar verbunden sind, unabhängig davon, ob sie rein sportlichen Charakters sind oder aber auch wirtschaftliche Auswirkungen auf Verbandsmitglieder oder verbandsunabhängige Dritte nach sich ziehen (Senat, Urteil vom 30.11.2021 - 11 U 172/19 (Kart)). Insoweit kann hier offenbleiben, ob die zu beurteilende Regelung, wonach die Teilnahme an nicht anerkannten Rennveranstaltungen zu Sanktionen führen kann und damit den Fahrer von der Teilnahme abhält, nicht bereits als Regelung mit rein sportlichen Charakter einzuordnen ist. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, wäre sie dem unmittelbaren Umfeld der Organisation sportlicher Wettbewerber zuzuordnen und auch deshalb am Maßstab der Meca-Medina-Entscheidung zu prüfen. Den sich aus der Meca-Medina-Entscheidung ergebenden Prüfungsmaßstab hatte der Senat im Urteil vom 30.11.2021 - 11 U 172/19 (Kart) bereits ausführlich dargestellt. An diesen Ausführungen hält er fest. Auszugsweise lauten diese wie folgt: „Gemäß dieser (gemeint ist die Meca-Medina-Entscheidung) Entscheidung sind Regelungen, die mit der Organisation und dem ordnungsgemäßen Ablauf eines sportlichen Wettkampfs untrennbar verbunden sind und gerade dazu dienen, einen fairen Wettstreit zwischen den Sportlern zu gewährleisten, nicht dem Kartellverbot des Art. 81 EG (nunmehr Art. 101 AEUV) zu unterwerfen, soweit sie auf das zum ordnungsmäßen Funktionieren des sportlichen Wettkampfs Notwendige begrenzt sind (EuGH, Meca Medina Rn. 45, 47). Wörtlich heißt es dort: „…die Vereinbarkeit eines Regelwerks mit den gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln [kann] nicht abstrakt beurteilt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Dezember 1994 in der Rechtssache C-250/92, DLG, Slg. 1994, I-5641, Randnr. 31). Nicht jede Vereinbarung zwischen Unternehmen oder jeder Beschluss einer Unternehmensvereinigung, durch die die Handlungsfreiheit der Parteien oder einer der Parteien beschränkt wird, fällt zwangsläufig unter das Verbot des Artikels 81 Absatz 1 EG. Bei der Anwendung dieser Vorschrift im Einzelfall sind nämlich der Gesamtzusammenhang, in dem der fragliche Beschluss zustande gekommen ist oder seine Wirkungen entfaltet, und insbesondere seine Zielsetzung zu würdigen. Weiter ist dann zu prüfen, ob die mit dem Beschluss verbundenen wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen notwendig mit der Verfolgung der genannten Ziele zusammenhängen (Urteil Wouters u. a., Randnr. 97) und ob sie im Hinblick auf diese Ziele verhältnismäßig sind…. (EuGH aaO. Rn 42). Der Umstand, dass eine Regelung sportlichen Charakters ist, führt demnach nicht dazu, dass derjenige, der die dieser Regelung unterliegende sportliche Tätigkeit ausübt oder dass die Institution, die diese Regelung erlassen hat, nicht in den Geltungsbereich des EG bzw. AEUV-Vertrages fällt (EuGH Meca Medina Rn. 27). Vielmehr müssen gemäß den deutlichen Ausführungen des EuGH die Bedingungen der Ausübung der fraglichen sportlichen Tätigkeit sämtlichen sich aus den einzelnen Vorschriften des EG/AEUV-Vertrags ergebenden Verpflichtungen einschließlich der einschlägigen Wettbewerbsregeln entsprechen (EuGH Meca Medina Rn 28). Die Vereinbarkeit eines Regelwerkes mit den gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln ist dabei allerdings nicht abstrakt, sondern nur unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs, in dem der Beschluss zustande gekommen ist oder seine Wirkungen entfaltet sowie seiner Zielsetzung zu prüfen. Selbst wenn eine Regelung die „Handlungsfähigkeit“ der davon betroffenen Personen, d.h. den wirtschaftlichen Aspekt ihrer Betätigung betrifft, so ist damit nicht zwangsläufig eine mit dem gemeinsamen Markt unvereinbare Wettbewerbsbeschränkung verbunden, sofern die Regelung durch einen legitimen Zweck gerechtfertigt ist. Hinsichtlich dieser Zielsetzung ist vielmehr dann zu prüfen, ob die mit dem Beschluss verbundenen wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen notwendig mit der Verfolgung der genannten Ziele zusammenhängen und ob sie im Hinblick auf diese Ziele verhältnismäßig sind (EuGH Meca Medina Rn. 42). Regelungen, die dem Ziel eines fairen Ablaufs der Sportwettkämpfen dienen, insbesondere die Chancengleichheit der Sportler, ihre Gesundheit, die Ehrlichkeit und Objektivität des Wettkampfs sowie die ethischen Werte des Sportes gewährleisten, können nach dem EuGH grundsätzlich als legitime Zwecke in Betracht kommen (EuGH Meca Medina Rn. 43). Auch andere sportorganisatorische Regelungen, die zwar auch legitime Ziele in Bezug auf die Gewährleistung eines fairen sportlichen Wettbewerbs verfolgen, zugleich aber auch unmittelbare wirtschaftliche Bedeutung für Außenstehende haben, sind einer Prüfung nach dem 3-Stufen-Test nicht von vornherein entzogen. Nichts anderes ergibt sich aus dem vom Landgericht zitierten Arbeitspapier der Europäischen Kommission zu dem zitierten Weißbuch (Weißbuch Sport der EU-Kommission vom 11.7.2007 (KOM (2007) 391 final)). Dort wird u.a. hervorgehoben, dass es zu den legitimen Zielen der Sportverbände gehört, die Fairness sportlicher Wettbewerbe und die Ungewissheit der Ergebnisse sicherzustellen, den Schutz der Gesundheit der Sportler zu gewährleisten, die Rekrutierung und das Training junger Sportler zu fördern, die finanzielle Stabilität von Sportvereinen und -mannschaften zu unterstützen und die einheitliche und konsistente Ausübung der Sportart (Spielregeln) sicherzustellen (Commission Staff Working Document to the White Paper on Sport, COM (2007) 391 final, S. 68; vgl. auch Heermann WRP 2015, 1172, 1174). Im Weiteren wird dort zwar auch ausgeführt, dass Regelungen, die die Berufsausübung im Umfeld des Sportes (z.B. für Spieleragenten) betreffen, eine vergleichsweise kritischere Betrachtung und damit auch eine differenzierende Interessenabwägung in Bezug auf ihre Vereinbarkeit mit Art. 81 EGV (jetzt Art. 101 AEUV) notwendig machen (vgl. dazu auch Heermann WRP 2015, 1174). Die EU-Kommission stellt in ihrem Arbeitspapier aber auch klar, dass ihre versuchsweise Klassifikation (wie sie im angefochtenen Urteil wiedergegeben wird) eine individuelle Analyse der organisatorischen Sportregeln nicht entbehrlich macht und, dass eine Einzelfallprüfung unumgänglich ist. Dass die Europäische Kommission die Vorgaben aus der Meca-Medina-Entscheidung des EuGH auch bei organisatorischen Regelungen eines Sportverbandes prüft, die in erheblichem Umfang wirtschaftliche Ziele verfolgen und eine Beschränkung des Wettbewerbs von konkurrierenden Wettkampfveranstaltern bezwecken und bewirken, belegt eine neuere, vom EuG bestätigte Entscheidung vom 8.12.2017 (AT. 40208 - Zulassungsbestimmungen der Internationalen Eislaufunion Abl. C vom 27.4.2018 - 148/9ff). Dort erhob die EU-Kommission gegen die Internationale Eislaufunion (ISU) den Vorwurf, dass diese ihren Mitgliedern in Zulassungsbestimmungen ein lebenslanges Wettkampfverbot angedroht hat, sofern sie sich an Wettkämpfen potentieller Wettbewerber beteiligen würden. Die EU-Kommission hat in ihrer Beschwerdeentscheidung klargestellt, dass sie den Schutz der Integrität des Sports ebenso wie den Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Sportler als legitime Zielsetzungen von Genehmigungsbestimmungen anerkennt und zunächst geprüft, ob die so genannten Meca-Medina-Kriterien erfüllt sind. Sie kam zu dem Ergebnis, dass die Zulassungsbestimmungen der ISU nicht nur legitime Ziele, sondern vor allem eigene wirtschaftliche Interessen des Verbands verfolgten. Die angedrohten Strafmaßnahmen (u.a. lebenslange Wettkampfsperre) seien aber nicht verhältnismäßig. Daher waren die Kriterien nach Einschätzung der Kommission nicht erfüllt; eine Freistellung nach Art. 101 Abs. 3 AEUV wurde ebenfalls abgelehnt. Das EuG hat nachfolgend sowohl den angelegten Prüfungsmaßstab aus der Meca-Medina-Entscheidung als auch das Ergebnis mit seiner Beschwerdeentscheidung vom 16.12.2020 (T-93/18 = WuW 2021, 230 Rn 101 ff.) gebilligt. Auch er prüfte, ob die angegriffenen wettbewerbsbeschränkenden Regelungen konkret einem legitimen Zweck dienen, notwendig sind und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt wird. Diese Grundsätze geltend hier entsprechend. Die streitgegenständliche Regelung wäre damit mit dem Kartellrecht vereinbar, wenn sie Ausdruck einer legitimen Zielsetzung ist, zur Erreichung des angestrebten Ziels notwendig und im engeren Sinne erforderlich und verhältnismäßig ist, sog. Drei Stufen-Test. Dabei obliegt grundsätzlich dem Beklagten die Darlegungs- und Beweislast für die einzelnen Voraussetzungen (vergleiche Heermann, Wuw 2022, 308 (310)). Vorliegend kann sich der Beklagte zwar auf einen legitimen Zweck für die Regelung berufen, der insoweit auch als erforderlich angesehen werden kann. Es fehlt jedoch an der Verhältnismäßigkeit. Im Einzelnen: (a) Dem Beklagten steht ein legitimer Zweck für die Regelung zur Seite. Legitime Zwecke eines Sportverbandes können insbesondere der Schutz der Integrität des Sportes, der geregelten Ausübung des Sportes, der Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Sportler, die Chancengleichheit für die Sportler, die Ehrlichkeit und Objektivität des Wettkampfes sowie die ethischen Werte des Sportes sein (EuGH, Urteil vom 18.07.2006 - C-519/04 - Meca-Medina; OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.01.2000 sein 20 - 6W1/42 (Kart)). Im Mittelpunkt steht die Integrität des Sports samt seinen sozialen und pädagogischen Funktionen. Dabei können auch mehrere Zwecke gleichzeitig verfolgt werden (vgl. nur Wimmer, ZWeR 2022, (178)). Als Zweck kommt dabei neben originär sportliche Zwecksetzungen auch etwa die Konformität des Wettkampfs mit allgemeinen Standards in Betracht (EuG, Urteil vom 16.12.2020 - T-93/18 - ISU). Die Regelung, nur an vom Beklagten genehmigten Veranstaltungen teilnehmen zu dürfen, um Fahrerlizenzen beim Beklagten zu erhalten bzw. zu bewahren, dient der Verwirklichung des Zwecks des Beklagten gem. § 2 Nr. 2 b der Satzung, den Motorsport in Deutschland nach einheitlichen Regeln zu überwachen. Dies wiederum steht im Zusammenhang mit dem sog. Ein-Platz-Prinzip, welches von den Weltverbänden vorgegeben wird. Der Zweck, den Motorsport in Deutschland grundsätzlich einheitlichen Regeln zu unterwerfen, ist als legitimer Zweck anzusehen. Die einheitliche Anwendung von Regeln dient zunächst der Sicherstellung eines fairen Wettbewerbs der Sportler unter vergleichbaren Bedingungen. Damit werden Chancengleichheit und Objektivität des Wettkampes unterstützt. Die Gewährleistung eines Mindestniveaus bei den Sportveranstaltungen dient - über den rein sportlichen Ablauf hinaus - dem Schutz der Sportler sowie Dritter und gewährleistet die - legitime - Möglichkeit, u.a. Sicherheits- und Umweltaspekten im Rahmen dieser Regelwerke Rechnung zu tragen. Der Beklagte beruft sich insoweit zum einen nachvollziehbar auf Sicherheitsaspekte. Nach § 2 Nr. 2 f seiner Satzung gehört zu den Zwecken des Beklagten u.a. die Information und Verbesserung zur Förderung der Sicherheit im Sport. Die Bestimmungen des Beklagten für die „Genehmigung einer Serie/Veranstaltung“ nehmen ebenfalls Bezug darauf, dass mit ihnen dafür Sorge getragen werden soll, dass Motorsportveranstaltungen unter den „bestmöglichen Sicherheitsvorkehrungen“ ausgetragen werden (Präambel der Bestimmungen). Die Einhaltung von einheitlich festgelegten und seitens des Beklagten geprüften Sicherheitsregelungen dient dem Schutz aller an den Rennen Teilnehmenden und ist geeignet, Gefahren zu minimieren und zudem die Reputation des Sportes zu fördern. Anknüpfungspunkte für die Relevanz von Sicherheitsaspekten im Rahmen gerade der im öffentlichen Straßenraum durchgeführten Rallyes hat der Beklagte zudem beispielhaft im Hinblick auf die hier streitige Rallye des X aufgeführt, u.a. unter Hinweis auf das höhere Gefahrenpotential der im Durchschnitt ca. 20 Jahre alten Fahrzeuge und des damit verbundenen nicht aktuellen Anforderungen entsprechenden Ausrüstungszustands. Zum anderen stützt sich der Beklagte zur Verdeutlichung der Bedeutung eines einheitlichen Regelungsniveaus zu Recht auch auf die Berücksichtigung von Umweltaspekten bei der Durchführung von Veranstaltungen. Es entspricht der allgemeinen gesellschaftlichen Entwicklung, dass Umweltaspekte zunehmend unternehmensintern berücksichtigt und auch entsprechend von einem Sportverband als legitime Zielsetzung verfolgt werden (vgl. Wimmer, a.a.O. (182)). Entsprechend gehört nach § 2 Nr. 2 g der Satzung des Beklagten auch die Beachtung der erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Natur und Umwelt zu den Aufgaben des Beklagten. Die Bestimmungen des Beklagten zu „Genehmigung einer Serie/Veranstaltung“ nehmen in der Präambel ebenfalls darauf Bezug, dass es Aufgabe des Beklagten ist, dafür Sorge zu tragen, dass Motorsportveranstaltungen unter Beachtung der „nationalen und internationalen Umweltstandards ausgetragen werden“. Auch dies ist angesichts der im Raum stehenden Umweltauswirkungen bei Motorrennen u.a. in Form von schmutzigen Emissionen, Lärm und Dreck ein Gesichtspunkt, der die Gewährleistung eines einheitlichen Niveaus bei Motorsportveranstaltungen als legitim erscheinen lässt. Die Sicherstellung eines einheitlichen Niveaus von Motorsportveranstaltungen dient zudem der Akzeptanz und dem Vertrauen in die Durchführung derartiger Rennen und damit wiederum der Reputation des Sports. Auch dies ist als legitimes Ziel anzuerkennen. Soweit der Kläger bestreitet, dass der Beklagte die Durchführung des Motorsportes nach einheitlichen Regelungen überwache, bestreitet er weder das sog. Ein-Platz-Prinzip noch den Inhalt der Satzung des Beklagten. Beides stützt die genannte als Zwecksetzung angegebene Überwachung des Motorsportes nach einheitlichen Regelungen. Der unstreitige Umstand, dass der Beklagte mit unmittelbarer Wirkung zunächst nur Regelungen für seine Mitglieder erlassen kann, ändert nichts an der hier streitigen Regelung, dass auch Nichtverbandsmitglieder sich im Fall des Lizenzerwerbs den Regelungen des Beklagten unterwerfen müssen. (b) Die Regelung, lizenzierte Fahrer im Fall ihrer Teilnahme an nicht anerkannten Wettbewerben mit Strafen belegen zu können, stellt sich angesichts des dargestellten Zweckes der Gewährleistung eines einheitlichen Mindestniveaus der Veranstaltungen auch als notwendig dar. Sportveranstaltungen werden von dem Beklagten nur anerkannt, wenn das von ihm als Vertreter des Ein-Platz-Prinzips aufgestellte jeweilige Reglement eingehalten wird. Dies führt zu einem einheitlichen Mindeststandard der Veranstaltungen. Die Androhung von Strafen im Fall der Teilnahme an nicht anerkannten Wettbewerben bietet einen Anreiz, dass Lizenznehmer nicht an Veranstaltungen teilnehmen, die diesem vom Beklagten aufgestellten Niveau nicht genügen. Sie erscheint zur Durchsetzung des Zwecks, ein einheitliches Niveau zu gewährleisten, damit notwendig. Der Umstand, dass allein die Einhaltung der Regelwerke des Beklagten zur Anerkennung der Veranstaltungen führt, bewirkt zwar, dass Veranstaltungen Dritter, für die keine oder aber abweichende Regelwerke seitens des Beklagten vorhanden sind, nicht anerkannt werden, unabhängig davon, ob sie materiell das Mindestniveau des Beklagten erfüllen. Die ausschließliche Bindung der Anerkennung von Veranstaltungen an die Einhaltung der jeweiligen Regelwerke des Beklagten erscheint jedoch notwendig, um eine Überprüfung der Veranstaltung in einem überschaubaren Umfang zu ermöglichen. Wie die zur Akte gelangte Synapse zwischen den Regelungen des X und den außer Kraft getretenen Regelungen des Beklagten zeigt, wäre eine im Einzelfall vorzunehmende Gleichwertigkeitsprüfung ausgesprochen aufwändig und damit unverhältnismäßig. (c) Es fehlt der Regelung jedoch an ihrer Verhältnismäßigkeit. Ohne Erfolg stellt der Kläger allerdings bereits deshalb die Verhältnismäßigkeit in Frage, da Rennveranstaltungen ohnehin hoheitlich, unter anderem von der Straßenverkehrsbehörde, genehmigt werden müssen. Der Beklagte hat ausführlich dargelegt, dass die von ihm durchgeführten Prüfungen über die behördlichen Prüfungen hinausgehen. Sowohl die Prüfung der Strecke als auch die technische Abnahme der Fahrzeuge werde, so der Beklagte, durch lizenzierte Sportwarte durchgeführt. Die Fahrzeugkontrolleure unterlägen einer speziellen Aus- und Fortbildung des Beklagten. Diese Angaben hat der Kläger nicht bestritten. Nicht bestritten wurde auch, dass der Beklagte mit Umweltbeauftragten die Einhaltung von Umweltauflagen während der Veranstaltung überwacht. Damit verbleibt ein eigenständiger Wirkbereich der Regelungen des Beklagten, deren Einhaltung und Durchsetzung mit Art. 9.10.1. ISG gewährleistet werden soll. Die Regelung stellt sich indes nicht als verhältnismäßig dar, da es ihr an Klarheit und Transparenz hinsichtlich der Sanktionen fehlt (vergleiche auch OLG Nürnberg, Endurteil vom 26.1.2021 - 3 U 894/19). Für die Verbandsunterworfenen muss grundsätzlich vorab klar und deutlich erkennbar sein, ob und in welchem Ausmaß ihr Verhalten Konsequenzen nach sich zieht und welche Konsequenzen das sind. Dies bedeutet, dass die Voraussetzungen für Sanktionen klar, objektiv, transparent, nichtdiskriminierend, überprüfbar und abschließend festgelegt werden müssen (vgl. OLG Nürnberg a.a.O. Rd. 75, zitiert nach Beck-Online; EuG, a.a.O. Rd. 88 zitiert nach juris). Soweit Art. 9 ISG darauf abstellt, dass die Strafe bei Teilnahme an einer vom Beklagten nicht anerkannten bzw. nicht genehmigten Veranstaltung verhängt werden kann, ist Grundvoraussetzung für eine rechtmäßige Sanktion gegen einen Sportler das Vorliegen rechtlich zulässiger Genehmigungsbestimmungen, daran gebundener Teilnahmebestimmungen und transparent und diskriminierungsfreier Sanktionsregelungen (OLG Nürnberg a.a.O. Rn. 81 zitiert nach Beck-Online). Ob hier entsprechende klare Genehmigungsbestimmungen vorliegen, erscheint bereits fraglich. Es fehlt jedenfalls an transparenten Sanktionsregelungen. Konkreter Vortrag des Beklagten zu diesen Gesichtspunkten liegt auch nach entsprechendem Hinweis des Senats nicht vor. Im Ergebnis kann offenbleiben, ob es bereits an klar erkennbaren Anforderungen an das zu Grunde liegende Genehmigungs-/Anerkennungsverfahren für eine Rennveranstaltung fehlt. Dem Blatt „Motorsportrechtliche Genehmigung“, Stand 28.11.2017 (Bl. 1956) kann konkret zu den Voraussetzungen der Genehmigung nichts entnommen werden. Den „Y-Bestimmungen für die Genehmigung einer Serie/Veranstaltung im Automobilsport“, Stand 06.12.2017 (Bl. 1957 ff.), ist zur Genehmigungsfähigkeit einer Veranstaltung nur zu entnehmen: „Im Rahmen seiner Sporthoheit und auf Basis seiner Bestimmungen genehmigt der Y Serien/Veranstaltungen... Der Y hat im Rahmen des Genehmigungsverfahrens seine Sporthoheit in Bezug auf die Reglements unter Beachtung der Allgemeinen Bedingungen zur Anwendung des Sportgesetzes auszuüben und die Ausschreibungen zu den Serien/Veranstaltungen entsprechend zu genehmigen. Sollte der Y feststellen, dass die zur Genehmigung eingereicht Ausschreibung einer Serie/Veranstaltung nicht den Bestimmungen entspricht, hat er ebenso das Recht der Serie/Veranstaltung Ausschreibung unter Auflagen zu genehmigen oder die Genehmigung einer Serie/Veranstaltung zu verweigern“. Konkrete Genehmigungsvoraussetzungen können diesem Text nicht entnommen werden. Der Text trägt auch nicht den klaren Umkehrschluss, dass eine Veranstaltung (nur dann) genehmigt wird, wenn sie das Reglement des Beklagten einhält. Dem stehen die erwähnten Ausnahmen bzw. Genehmigungen unter Auflagen entgegen. Ob sich konkretere Anforderungen aus den jeweils zur Beantragung herausgegebenen wettbewerbsbezogenen Veranstaltungsausschreibungen ergeben, kann mangels Vortrags und Einreichung von Unterlagen nicht geprüft werden. Unstreitig war allerdings das hier zugrundeliegende und vom Kläger absolvierte Rennen des X nicht vom Beklagten genehmigt worden. Der Beklagte hatte die Rennserie „H“ aus Sicherheitsgründen auslaufen lassen; das Rennen des X sollte für die Klassen „RH“ und „RF“ durchgeführt werden und damit jedenfalls teilweise die ausgelaufene Serie auffangen. Der Kläger hat auch nicht bestritten, dass ihm die fehlende Genehmigung des Rennens des X bekannt gewesen ist. Insoweit könnte es fraglich sein, ob der Kläger sich auf eine etwaige grundsätzliche fehlende Transparenz der Genehmigungsvoraussetzungen berufen kann oder dem der Einwand treuwidrigen Verhaltens entgegenzuhalten wäre. Im Ergebnis kann die Frage der transparent kommunizierten Genehmigungsvoraussetzungen und ihrer Relevanz angesichts des konkreten Wissens des Klägers hier indes offenbleiben, da es jedenfalls an hinreichend klaren Regelungen zu möglichen Sanktionen fehlt. Gemäß Art. 9.10.1 ISG „kann“ eine Strafe verhängt werden, wenn ein beim Beklagten lizenzierter Fahrer an einer nicht anerkannten Veranstaltung teilnimmt. Der Regelung ist nicht zu entnehmen, unter welchen Voraussetzungen von dem dort eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht wird. Damit ist nicht im vornherein in der geforderten Weise klar und deutlich erkennbar, ob die Teilnahme an einer nicht anerkannten Veranstaltung zu einer Strafe führt oder nicht. Der Text beschränkt sich vielmehr allein auf die Möglichkeit, eine Strafe im Fall der Teilnahme an einer nicht anerkannten Veranstaltung zu verhängen. Nähere Angaben, wann und unter welchen Umständen von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, fehlen. Soweit der Beklagte ausführt, dass mit dieser Formulierung die Möglichkeit offenbleibe, keine Strafe zu verhängen, wenn ein Fahrer an einer nicht anerkannten Veranstaltung teilgenommen habe, die tatsächlich materiell seinen Sicherheit- und Umweltaspekten genüge, trägt dieser Gedanke nicht zur Transparenz bei. Vielmehr findet dieser Aspekt für die eingeräumte Ermessensausübung im Wortlaut des Art. 9.10.1. ISG keinerlei Stütze. Sollte dieser Aspekt für die Frage der Verhängung einer Strafe maßgeblich sein, könnte die Regelung unschwer dahingehend gefasst werden, dass Sanktionen nur dann verhängt werden, wenn der Fahrer an einer nicht anerkannten und nicht genehmigungsfähigen Veranstaltung teilnimmt. Hinsichtlich der im Raum stehenden Strafen liegen ebenfalls Transparenzdefizite vor. Art. 9.10.1 ISG lässt sich nicht näher entnehmen, mit welcher Strafe zu rechnen ist. Die „Rechts-und Verfahrensordnung (RuVO)“ des Beklagten listet in § 25 RuVO 15 verschiedene Strafen auf. Ob diese hinsichtlich ihrer Eingriffsschwere und der in § 27 RuVO aufgelisteten Folgen sehr unterschiedlichen Strafen alle im Fall der Teilnahme an einem nicht anerkannten Wettbewerb im Raum stehen, ist ebenso offen wie eine nähere Bestimmung, unter welchen Voraussetzungen, von welcher Strafe Gebrauch gemacht wird. Im Hinblick auf die erhebliche Bandbreite der Folgen der aufgeführten Strafen wäre eine Konkretisierung erforderlich, damit die Fahrer die Folgen ihres Verhaltens einschätzen können. Die in § 26 RuVO unter der Überschrift „Grundsätze für die Strafzumessung“ aufgeführten Punkte verhelfen infolge ihrer Allgemeinheit nicht maßgeblich weiter. Anhaltspunkte, die auf ein Verhältnis zwischen der Schwere des Verstoßes und den zu erwartenden Folgen schließen ließen, sind Art. 9.10.1. i.Vm. §§ 25, 26 RuVO nicht ansatzweise zu entnehmen. Da auch kein „Regelfall“ erkennbar ist, kann ein Fahrer im Vorwege in keiner Weise abschätzen, zu welchen Konsequenzen die Teilnahme an einem nicht anerkannten Wettbewerb führen wird. Dies entspricht nicht den Anforderungen an deutliche und klare Regelungen für das geltende Sanktionssystem. Ohne Erfolg leitet der Beklagte die den Vorschriften fehlende Transparenz aus der Veröffentlichung der jeweils ergangenen sportgerichtlichen Entscheidungen ab. Der Beklagte verweist zum einen selbst darauf, dass die Veröffentlichung bis vor Kurzem nur über sein Verbandsorgan erfolgte, welches Nichtmitgliedern - wie dem Kläger - nicht zugänglich ist. Soweit seinen Angaben nach „seit neuestem“ die Entscheidungen auch auf der Internetseite des Beklagten abrufbar sein sollen, ist es dem Kläger weder zumutbar, diese im Einzelnen jeweils zur Kenntnis zu nehmen, noch, daraus allgemeine Regelungen abzuleiten. Schließlich bieten in der Vergangenheit liegende Urteile keine sichere Basis für die Annahme, dass zukünftige Verstöße gleichermaßen geahndet werden. cc. Es besteht auch die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungs- bzw. Erstbegehungsgefahr. Für die vom Unterlassungsantrag aufgegriffenen Verhaltensweisen des Beklagten wird die Wiederholungsgefahr jeweils durch die erfolgten Verstöße indiziert: Der Beklagte hat im Rahmen des sportgerichtlichen Verfahrens eine Verwarnung nebst zur Bewährung ausgesetzter Geldstrafe ausgesprochen entsprechend Ziff. 1 lit. b des Unterlassungsantrags. Ob der seit 2020 dem Kläger nicht mögliche Erwerb von Jahreslizenzen ebenfalls auf seine Teilnahme an dem Rennen des X zurückzuführen ist i.S.d Ziff. 1. lit. a des Antrags, ist zwischen den Parteien streitig. Der Beklagte hatte zunächst überhaupt nicht erläutert, aus welchen Gründen dem Kläger das Lösen von Jahreslizenzen nicht möglich ist. Soweit er erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragen hat, dass die Ausstellung von Jahreslizenzen nicht erfolge, da noch offene Forderungen aus anderen Verfahren gegen den Kläger bestünden und das System ihn deshalb sperre, ist dieser vom Kläger bestrittene Vortrag bereits nicht hinreichend substantiiert. In welcher Höhe und aus welchen Verfahren Forderungen bestehen sollen, bleibt offen. Im Ergebnis kommt es auf diese Ausführungen indes nicht an. Selbst wenn die Verweigerung von Jahreslizenzen - trotz der zeitlichen Korrelation - nicht im Sinne des Unterlassungsantrags im Zusammenhang mit der Teilnahme am Rennen des X stehen sollte, ist der Beklagte dem weiteren Vortrag des Klägers, dass - auch - die Verweigerung von Einzellizenzen im Zusammenhang mit seiner Teilnahme an Rennen des X stehe, nicht entgegengetreten. Alternative Gründe wurden ebenfalls nicht angegeben. Insoweit liegt auch hinsichtlich des Antrags zu Ziff. 1 lit. a Wiederholungsgefahr vor. b. Soweit der Kläger durch den 2018 abgeschlossenen Lizenzvertrag im Rahmen der Rubrik „Wichtige Hinweise/Erklärungen des Antragstellers“ die Regelungen des ISG als für sich verpflichtend anerkannt hat, kann sich der Beklagte jedenfalls nach § 242 BGB nicht auf die über Art. 9.10.1. ISG eröffnete Möglichkeit der Verhängung von Sanktionen berufen. Ob die Rubrik „Wichtige Hinweise/Erklärungen des Antragstellers“ und die darüber in Bezug genommenen Regelungen des ISG unmittelbar als Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Regelungen der §§ 305 BGB unterfallen oder aus den Gründen der Entscheidung des BGH im Urteil vom 28.11.1994 (Az. II ZR 11/94) ihre inhaltliche Angemessenheit allein am Maßstab von Treu und Glauben und damit den Wertungsmaßstäben des § 307 BGB zu messen ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Die Regelung in Art. 9.10.1. ISG verstößt jedenfalls - wie oben ausgeführt - mangels hinreichender Transparenz gegen Treu und Glauben. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Gründe, die Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, liegen nicht vor. Die Entscheidung beruht auf der Anwendung anerkannter Rechtssätze auf den Einzelfall.