Beschluss
10 W 51/24
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2024:0710.10W51.24.00
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Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 22.05.2024 wird der Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 23.04.2024 (Az.: 10 O 112/23) aufgehoben.
Der Antragstellerin wird ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt A. für die Klage auf Feststellung, dass der Beklagten aus dem Vertrag „B.“ kein Zahlungsanspruch in Höhe von 7.140, -- € brutto zusteht, gewährt.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 22.05.2024 wird der Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 23.04.2024 (Az.: 10 O 112/23) aufgehoben. Der Antragstellerin wird ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt A. für die Klage auf Feststellung, dass der Beklagten aus dem Vertrag „B.“ kein Zahlungsanspruch in Höhe von 7.140, -- € brutto zusteht, gewährt. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt. Gründe I. Die Parteien streiten über das Zustandekommen und die Wirksamkeit eines Beratungsvertrages mit dem Inhalt eines Coachings zur Eröffnung eines Online-Handels, aus dem die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 7.140, -- € herleitet. Die Klägerin bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Sie trat mit der Beklagten, die Beratungsdienstleistungen zum Aufbau eines Online-Shops anbietet, in Kontakt. Der Inhalt der Kontaktaufnahme im Einzelnen ist streitig. Die Beklagte erstellte eine erste Rechnung unter dem 06.03.2023 über 595, -- €, die die Klägerin beglich. Mit anwaltlichem Schreiben vom 09.03.2023 wandte sich die Klägerin an die Beklagte und machte geltend, es sei kein Vertrag abgeschlossen worden. Vorsorglich widerrief sie ihre vermeintlich auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung und erklärte die Anfechtung gem. §§ 123, 124, 142 BGB. Sie machte geltend, keine Unternehmerin zu sein. Mit E-Mail vom 14.03.2023 teilte die Beklagte mit, von einem wirksamen Vertragsschluss auszugehen. Da die Klägerin auf ihr Widerrufsrecht verzichtet habe, könne dieses auch nicht mehr ausgeübt werden. Zudem sei die Klägerin als Unternehmerin zu behandeln, da der Vertrag nicht der reinen Wissenvermittlung diene, sondern der Klägerin erste Kontakte zu Lieferanten vermittelt würden. Daraufhin beantragte die Klägerin mit Schriftsatz vom 05.04.2023 Prozesskostenhilfe für die Klage auf Feststellung, dass der Beklagten aus dem Vertrag „B.“ kein Anspruch in Höhe von 7.140, -- € Euro zusteht. Die Klägerin behauptet, lediglich mit einem Mitarbeiter der Beklagten telefoniert zu haben. Diesem sei bekannt gewesen, dass die Klägerin arbeitssuchend und beim Job-Center gemeldet gewesen sei. Dieser habe ihr per WhatsApp einen Link geschickt, den sie habe öffnen sollen. Danach sei ihr von dem Mitarbeiter der Beklagten zur Mitgliedschaft im Master Club gratuliert worden, was nicht in ihrem Interesse gewesen sei. Von einem Vertrag sei nie die Rede gewesen. Es sei lediglich um eine Information gegangen, wie man sich mit Online-Shops selbständig machen könne. Soweit der Vertrag, vorgelegt als Anlage K 1, eine computergenerierte Unterschrift von ihr enthalte, habe sie zu keinem Zeitpunkt - auch nicht per Klick - eine auf einen Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung abgegeben. Ebenso wenig habe sie auf ihr Widerrufsrecht verzichtet. Die erste Rechnung habe sie aus Unsicherheit bezahlt. Da sie weitere Zahlungsaufforderungen der Beklagten befürchten müsse, sei das Feststellungsinteresse gegeben. Die Beklagte beantragt, das Prozesskostenhilfegesuch zurückzuweisen. Sie vertritt die Meinung, es sei ein Vertrag zustande gekommen. Hierzu behauptet sie, es sei zunächst so, dass der Interessent einen Telefontermin für ein Strategiegespräch vereinbaren müsse. Dazu müssten die Interessenten auf der Homepage der Beklagten ihre E-Mail-Adresse hinterlassen und einen konkreten Termin auswählen. Zu diesem Termin würden die Interessenten dann angerufen und es finde ein 20-minütiges Strategiegespräch statt. Danach würden die Interessenten ein bis zwei Tage später erneut kontaktiert und bei Interesse werde der Vertragstext besprochen und durch beide Parteien werde der Vertrag mit einer zertifizierten elektronischen Signatur unterschrieben. Hierfür müsse der Kunde mit einem separaten Klick eine Signatur erstellen, danach bedürfe es eines weiteren Klicks, um die Signatur dem Vertrag hinzuzufügen. Als Nachweis hierüber werde ein Zertifikat erstellt (Anlage K1). Hinsichtlich des besprochenen Vertragsinhaltes verwies die Beklagte auf den als Anlage K 1 vorgelegten Vertrag zum B. Es werde in den Modulen und mit der Betreuung der Klägerin gerade der konkrete Aufbau eines Online-Shops begleitet. Der Vertragsschluss sei im Zuge der Aufnahme einer selbständigen beruflichen Tätigkeit erfolgt. Das Coaching verfolge den Zweck, dass der Kunde begleitend zu den Lerninhalten einen Shopifyshop einrichtet. Das Widerrufsrecht sei nach § 356 Abs. 5 BGB ausgeschlossen, da sie mit der Vertragserfüllung bereits begonnen habe und die Klägerin die digitalen Inhalte in Anspruch genommen habe. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 23.04.2024 das Prozesskostenhilfegesuch zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg habe. Zu ihrer Behauptung, lediglich Erkundigungen einholen zu wollen, habe die Klägerin keinen statthaften Beweis angeboten. Dem Vorbringen der Beklagten, sie habe die Klägerin umfassend über den Vertragsgegenstand aufgeklärt und die Klägerin habe sich sodann zu einem Vertragsschluss entschieden, sei sie mit keinen zulässigen Beweismitteln entgegengetreten. Eine Parteivernehmung der Klägerin sei mangels Erfüllung der Voraussetzungen hierfür nicht in Betracht gekommen. Insbesondere sprächen keine Anhaltspunkte für die Richtigkeit des klägerischen Vorbringens. Der Vertrag sei auch nicht aufgrund des erklärten Widerrufs unwirksam. Die Klägerin sei nicht als Verbraucherin anzusehen. Ihren Vortrag, dass sie den Vertrag lediglich zur Informationserlangung im Hinblick auf eine eventuell zukünftige Existenzgründung abgeschlossen habe, habe sie nicht unter tauglichen Beweis gestellt. Gegen diesen der Klägerin am 25.04.2024 zugestellten Beschluss, hat sie mit einem am 22.05.2024 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie geltend macht, dass das Landgericht die Grundsätze zur Beweislast verkannt habe. Diese läge in Bezug auf den behaupteten Vertragsschluss bei der Beklagten. Mit der Feststellung, die Klägerin sei keine Verbraucherin, habe das Landgericht die Hauptsache vorweggenommen. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie mit Beschluss vom 24.05.2024 dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. 1. Die gemäß §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und nach § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO fristgerecht binnen der Monatsfrist eingelegte Beschwerde ist zulässig und begründet. 2. Der Klägerin ist ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt A. zu bewilligen Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 3. Die beabsichtigte Klage auf Feststellung, dass der Beklagten aus dem Vertrag „B.“ kein Zahlungsanspruch in Höhe von 7.140, -- € brutto zusteht, ist zulässig. Die Klägerin hat ein berechtigtes Feststellungsinteresse gemäߧ 256 Abs. 1 ZPO, nachdem die Beklagte mit E-Mail Schreiben vom 14.03.2023 mitgeteilt hat, weitere Zahlungsaufforderungen und Mahnungen erstellen zu wollen. 4. Die Rechtsverfolgung bietet hinreichende Erfolgsaussicht, weil die Wirksamkeit des Vertrages, aus dem die Beklagte ihre Vergütung herleitet, nach summarischer Prüfung in mehrfacher Hinsicht in Frage steht. Bei dem nach der Behauptung der Beklagten am 05.03.2023 abgeschlossenen Vertrag zum B. handelt es sich um einen Dienstvertrag nach§ 611 BGB. Dieser Vertrag ist als nichtig zu betrachten, solange die Beklagte nicht die nach § 12 Abs. 1 FernUSG erforderliche Zulassung vorlegt, § 7 Abs. 1 FernUSG. Bei dem von der Beklagten angebotenen Vertrag zum B. handelt es sich um Fernunterricht gem. § 1 FernUSG. Demnach ist Fernunterricht die auf vertraglicher Grundlage erfolgende, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen. 4.1 Der Vertrag zum B. ist vorwiegend auf die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten gerichtet. Nach der als Anlage K1 vorliegenden Leistungsbeschreibung beinhaltet der Vertrag den Zugang zum Mitgliederbereich. In den dort aufgeführten Modulen (Modul 0 bis 5) wird Wissen vermittelt im Hinblick auf eine Einführung in das Coaching, den Einstieg in das E-Commerce Business, die rechtlichen Grundlagen, Nischen und Produktsuche, Wissen zur Einrichtung eines Shopify Shops und wie man Facebook/Instagram Kampagnen aufsetzt. Dazu gibt es als Bonus den Zugriff auf Videos zu Themen wie Tik Tok, Steuern, Patente, Qualitätskontrolle China etc. Nach dem Beiblatt zum Vertrag (Seite 4) 2. Absatz, vermittelt die Beklagte ausschließlich das Wissen, welches zum erfolgreichen Aufbau eines Online-Shops erforderlich ist . Es handelt sich nach diesem Beiblatt bei dem Dienstvertrag um ein Trainingsprogramm . Auch die aufgeführte Möglichkeit eines 12-monatigen Zugriffs auf drei wöchentliche Coaching Calls, dient, da themenbasierend mit abschließenden Q&A zu allen Themen und Fragen, der weiteren Wissensvermittlung. 4.2 Auch die Voraussetzung des § 1 Nr. 1 FernUSG, dass der Lehrende und der Lehrende bei der Wissensvermittlung ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind, ist zu bejahen. Dieses Merkmal grenzt den Fernunterricht sowohl von der bloßen Lieferung von Lehrmaterial als auch vom herkömmlichen Direktunterricht ab (VG München, Urt. v. 14.09.1988 – M 6 K 86.7044 – NVwZ-RR 1989, 473, 474). Ob dabei von einer überwiegend räumlichen Trennung bereits dann auszugehen ist, wenn weniger als die Hälfte des Lehrgangsstoffes im herkömmlichen Nah- oder Direktunterricht vermittelt wird (so OLG Köln, Beschl. v. 24.11.2006 – 81 Ss-OWi 71/06 - 210 B - juris Rn. 10; LG Hamburg, Urt. v. 19.07.2023 – 304 O 277/22 – juris Rn. 32 ff.), oder ob insoweit auch Videokonferenzen und Webinare, bei denen eine direkte Kontaktaufnahme zu dem Referenten möglich ist, einem Direktunterricht gleichzustellen sind (so OLG Köln, Urt. v. 06.12.2023 – 2 U 24/23 – juris Rn. 50; LG Ravensburg, Urt. v. 11.07.2023 – 5 O 25/23 – BeckRS 2023, 22772 Rn. 25; Vennemann, FernUSG, 2. Aufl. 2014, § 1 Rn. 10; Lach, jurisPR-ITR 12/2023 Anm. 4; Faix, MMR 2023, 821, 824; Laukemann/Förster, WRP 2024, 24, 28), kann vorliegend dahingestellt bleiben. Auch wenn die im Rahmen des Vertrages angebotenen Coaching Calls in diesem Sinn als Direktunterricht verstanden werden, ist schon auf Grundlage der Leistungsbeschreibung (Anl. K 1) davon auszugehen, dass die Wissensvermittlung überwiegend räumlich getrennt im Rahmen der Online-Module und Videos erfolgt, bei denen keine Möglichkeit zu einer direkten Kontaktaufnahme mit dem Lehrenden besteht. Nach der Anlage K 1 davon auszugehen, dass der Schwerpunkt der Wissensvermittlung im Rahmen der Online-Module liegt und die Coaching Calls diese ergänzen. Die Leistungsbeschreibung lässt nicht erkennen, dass die Module und die Videos und sonstigen Online-Materialien wie Vorlagen und Schablonen lediglich eine „unterstützende Beratung“ beinhalten. 4.3 Des Weiteren ist auch die Voraussetzung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG gegeben. Der streitgegenständliche Dienstleistungsvertrag gab der Klägerin als Teilnehmerin einen Anspruch auf eine Überwachung ihres Lernerfolgs durch die Beklagte. Die vom Gesetz vorgesehene Überwachung des Lernerfolgs ist hinsichtlich ihrerVoraussetzungen im Gesetz nicht näher bestimmt. Unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte der Norm und der Intention des Gesetzgebers ist dieses Tatbestandsmerkmal jedoch weit auszulegen (BGH, Urt. v. 15.10.2009 – III ZR 310/08 – juris Rn. 16; OLG Köln, Urt. v. 06.12.2023 – 2 U 24/23 – juris Rn. 52; OLG Celle, Urt. v. 01.03.2023 – 3 U 85/22 – juris Rn. 53). Der Gesetzgeber ging selbst bei der Formulierung des Gesetzes von einem umfassenden und weiten Verständnis des Begriffs der Überwachung des Lernerfolgs aus. Der Lehrende oder sein Beauftragter sollte sich dabei schriftlicher Korrekturen ebenso wie begleitender Unterrichtsveranstaltungen oder anderer Mittel bedienen können. Deshalb kommt auch eine mündliche Kontrolle während eines begleitenden Direktunterrichts als hinreichende Überwachung des Lernerfolgs, z.B. durch Frage und Antwort, in Betracht (BGH, a.a.O., juris Rn. 19). Da nach § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 FernUSG eine Überwachung des Lernerfolgs nach dem Vertrag vorgesehen sein muss, kommt es für die Anwendung des Fernunterrichtsschutzgesetzes nicht darauf an, ob diese letztlich auch tatsächlich durchgeführt wird. Es reicht aus, dass nach dem Vertrag der Lernende das Recht hat, eine solche einzufordern, um den Lernerfolg kontrollieren zu lassen (BGH, a.a.O., juris Rn. 20). Eine Lernkontrolle liegt auch dann vor, wenn die Initiative zur Lernerfolgskontrolle zwingend von dem Lernenden selbst ausgehen muss (LG Berlin, Urt. v. 15.02.2022 – 102 O 42/21 – juris Rn. 34). Insgesamt ist deshalb eine Überwachung des Lernerfolgs nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG bereits dann gegeben, wenn der Lernende nach dem Vertrag den Anspruch hat, z.B. in einer begleitenden Unterrichtsveranstaltung durch mündliche Fragen zum erlernten Stoff eine individuelle Kontrolle des Lernerfolgs durch den Lehrenden oder seinen Beauftragten zu erhalten (vgl. BGH, a.a.O., juris Rn. 21). Ob ein solcher Anspruch besteht, ist bei Fehlen einer ausdrücklichen Erwähnung im Vertrag im Wege der Auslegung festzustellen (vgl. BGH, a.a.O., juris Rn. 23; LG Ravensburg, a.a.O. Rn. 27). Für einen entsprechenden Anspruch spricht, wenn ein Angebot als „Studium“ oder „Lehrgang“ und der (erfolgreiche) Teilnehmer als „Absolvent“ bezeichnet wird, dem ein „Zertifikat“ erteilt wird (vgl. BGH, a.a.O., juris Rn. 24 und 25). Auch das Angebot begleitender Informationsveranstaltungen zur „Vertiefung“ spricht für einen Anspruch auf Lernkontrolle (vgl. BGH, a.a.O., juris Rn. 26). Demgegenüber kann gegen einen solchen Anspruch sprechen, wenn das Angebot als bloßes „Coaching“ bezeichnet wird. Nach diesem Maßstab ist auf Grundlage der Leistungsbeschreibung davon auszugehen, dass die Teilnehmer einen Anspruch darauf hatten, durch mündliche Fragen zum erlernten Stoff eine individuelle Kontrolle ihres Lernerfolgs durch die Beklagte bzw. deren Beauftragten zu erhalten. Zwar werden die angebotenen Calls als sog. Coaching Calls bezeichnet. In diesen sind jedoch Fragen zu allen Themenbereichen, also auch zu allen Modulen, zugelassen. Dies lässt darauf schließen, dass auch auf den bisher erlernten Stoff eingegangen wird und durch mündliche Erläuterung die Teilnehmer eine individuelle Anleitung erhalten, jedenfalls aber durch eigene Rückfrage zum Verständnis eine Kontrolle ihres bisherigen Lernerfolges erhalten können (vgl. hierzu BGH, a.a.O., juris Rn. 26). Das Angebot der Beklagten wird als Trainingsprogramm bezeichnet, die Teilnehmer sollen nach „erfolgreichem Coaching“ ein Abschlusszertifikat erhalten, dass sie mithin als Absolventen des Angebots ausweist. Die Formulierung, dass das Zertifikat nur bei erfolgreichem Coaching ausgestellt wird, weist darauf hin, dass es sich nicht um ein bloßes Teilnahmezertifikat handelt, sondern eine Erfolgskontrolle stattfindet. 4.4 Das streitgegenständliche Vertragsverhältnis unterliegt den Vorgaben des Fernunterrichtsschutzgesetzes unabhängig davon, ob die Klägerin bei Abschluss des Vertrags als Verbraucherin im Sinne des § 13 BGB gehandelt hat. Die Anwendung des Fernunterrichtsschutzgesetzes setzt nicht voraus, dass der Teilnehmer des Fernunterrichts Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist (so OLG Celle, Urt. v. 01.03.2023 – 3 U 85/22 – juris Rn. 50; LG Hamburg, Urt. v. 19.07.2023 – 304 O 277/22 – juris Rn. 42; Lach, jurisPR-ITR 12-2023 Anm. 4; Tamm/Tonner/Brönneke, Verbraucherrecht 3. Auflage 2020 § 2 Rn. 31; Bülow, NJW 1993, 2387, 2888; Faix, MMR 2023, 821, 825; offen gelassen von OLG Köln, Urt. v. 06.12.2023 – 2 U 24/23 – juris Rn. 44 - 48; ablehnend KG, Hinweis vom 22.06.2023 – 10 U 74/23 – n.V.; LG Frankfurt, Urt. v. 15.09.2023 – 2-21 O 323/21 – n.V. jeweils auszugsweise zitiert in WRP 2024, 101; Laukemann/Förster, WRP 2024, 24, 27). Die Vorgaben des Fernunterrichtsschutzgesetzes erstrecken sich nach dessen Wortlaut auf Fernunterrichtsverträge unabhängig davon, ob deren Teilnehmer ein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist. Maßgeblich für den Anwendungsbereich ist § 1 Fern- USG, der nur allgemein von Lernenden spricht und keine weiteren Anforderungen an dessen Person stellt. In § 2 Abs. 1 FernUSG wird der Lernende als Teilnehmer am Fernunterricht bezeichnet. Auch der Wortlaut dieser Norm stellt keine weiteren Anforderungen an die Person des Teilnehmers auf. Der Begründung zu der ursprünglichen Fassung des Fernunterrichtsschutzgesetzes ist zwar zu entnehmen, dass das Gesetz den „Teilnehmer am Fernunterricht unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes“ sichern und sich in die übrigen „Bemühungen zum Schutz der Verbraucher“ einreihen sollte (BT-Drs. 7/4245, Satz 13, 32). Zu berücksichtigen ist allerdings, dass die „verbraucherschützende“ gesetzgeberische Zielsetzung des FernUSG auf das Jahr 1975 und damit vor der Einführung des modernen Verbraucherschutzrechts datiert. Die Legaldefinition des Verbrauchers in § 13 BGB wurde erst im Zuge der europarechtlichen Harmonisierung durch Art. 2 des Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro vom 27.06.2000 (BGBl I 897) in das BGB eingefügt. Die ersten wesentlichen europäischen Vorschriften wie die Haustürgeschäftswiderrufs-Richtlinie (ABl. EG Nr. L 372 vom 31.12.1985, Satz 31) datieren aus den 1980er Jahren. Dies spricht dafür, den „Verbraucher“, den das FernUSG schützen will, nicht mit dem Verbraucher im Sinne des § 13 BGB gleichzusetzen. Vielmehr könnte der historische Gesetzgeber damit auch jeden Kunden eines Fernunterrichtslehrgangs gemeint haben. Diesen Anwendungsbereich hat der Gesetzgeber im Zuge der vielfältigen Novellen des Verbraucherschutzrechts zumindest im Gesetzeswortlaut im Wesentlichen auch nie angepasst (vgl. hierzu auch OLG Köln, Urt. v. 06.12.2023 – 2 U 24/23 – juris Rn. 47; Lach, jurisPR-ITR 12/2023, Anm. 4; Faix, MMR 2023, 821, 826). Entgegen der Ansicht des Senatsvorsitzenden des Kammergerichts in dem Hinweisschreiben vom 22.06.2023 (a.a.O.) und des Landgerichts Frankfurt (a.a.O.) kann unter Berücksichtigung dieser Umstände ein eindeutiger Wille des historischen Gesetzgebers, den Anwendungsbereich des Fernunterrichtsschutzgesetzes auf Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB zu beschränken, nicht festgestellt werden. Der Senat teilt die Beurteilung des Oberlandesgerichts Celle, wonach der Wortlaut des Fernunterrichtsschutzgesetzes keine ausschließliche Anwendung auf Verbraucher vorsieht und auch eine teleologische Auslegung kein eindeutiges Ergebnis ergibt (a.a.O., juris Rn. 50). So verstanden erscheint das Fernunterrichtsschutzgesetz als ein Verbraucherschutzgesetz im weiteren Sinn, das zwar zuvörderst dem Verbraucher im Sinne des § 13 BGB dient, aber auch Dritten zugutekommt, weil sein Anwendungsbereich nicht an den rechtstechnischen Begriff des Verbrauchers, sondern des „Teilnehmers“ anknüpft (Tamm/Tonner/Brönneke, Verbraucherrecht, 3. Aufl. 2020, § 1 Rn. 4). Dass der Gesetzgeber selbst zumindest in der Vergangenheit davon ausgegangen ist, dass das Fernunterrichtsschutzgesetz auch auf Fernunterrichtsverträge mit Nicht-Verbrauchern Anwendung findet, ergibt sich aus den Materialien zu dem Gesetz zum Internationalen Privatrecht für außervertragliche Schuldverhältnisse und für Sachen vom 21.05.1999 (BGBl. I 1026), durch dessen Art. 2 die Kollisionsnorm des § 11 FernUSG aufgehoben worden ist (so auch Faix MMR 2023, 821, 826). In seiner Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf hatte der Bundesrat um Prüfung gebeten, ob diese Norm beibehalten werden könne, da eine Ersatzregelung in Form des (damaligen) Art. 29 EGBGB nur für den Fall zur Verfügung stehe, dass der Lernende Verbraucher sei, also nicht zu einem Zweck am Fernunterricht teilnehme, der seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zuzurechnen sei. Die Teilnahme am Fernunterricht könne jedoch gerade und typischerweise auch zu diesem Zweck erfolgen. Dass in diesen Fällen ein Schutzbedürfnis entgegen der bisherigen gesetzlichen Regelung nicht mehr bestehe, sei weder ersichtlich noch dargetan (vgl. BT-Drs. 13/343 Satz 20 f.). In ihrer Stellungnahme stellt die Bundesregierung den Ausgangspunkt des Bundesrats, dass die Vorgaben des Fernunterrichtsschutzgesetzes auch auf Verträge mit Nicht-Verbrauchern Anwendung finden, nicht in Frage, sondern verweist lediglich darauf, dass § 11 FernUSG in der praktischen Rechtsanwendung keine Bedeutung erlangt habe und aus diesem Grund entbehrlich erscheine (vgl. BT-Drs. 13/343, Satz 22). Der Begriff des Verbrauchers findet allein in § 3 Abs. 3 FernUSG Verwendung, der die inhaltliche Reichweite der nach §§ 312d Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 246a Abs. 1 Satz 1 EGBGB gegenüber Verbrauchern bestehenden Informationspflicht konkretisiert. Eingeführt worden ist diese Konkretisierung durch Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 20.09.2013 (BGBl. I 3642, 3660). Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/12637, Satz 78) sollte diese Änderung der Anpassung des Fernunterrichtsschutzgesetzes an die Vorgaben der EU-Verbraucherrichtlinie dienen. Dass eine weitergehende Änderung des Fernunterrichtsschutzgesetzes, insbesondere eine Beschränkung seines Anwendungsbereichs beabsichtigt war, oder dass der Gesetzgeber davon ausging, dass das Fernunterrichtsschutzgesetzes sich als ein Verbraucherschutzgesetz im engeren Sinne allein auf Verträge mit Verbrauchern erstreckt, lässt sich den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen. Auch aus dem Umstand, dass § 4 FernUSG dem Teilnehmer ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB eröffnet, lässt sich eine Einschränkung des Anwendungsbereichs des Fernunterrichtsschutzgesetzes nicht ableiten (anders Laukemann/Förster, WRP 2024, 24, 28). § 4 FernUSG enthielt ursprünglich eine eigenständige Regelung eines Widerrufsrechts, die ohne weitere Einschränkungen jedem Teilnehmer eines Fernunterrichtsvertrags zustand. Soweit durch Art. 5 Nr. 2 lit. a) des Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften vom 27.06.2000 (BGBl I 897) § 4 FernUSG geändert und weitgehend durch einen Verweis auf die zugleich zunächst unter § 361a BGB eingeführte allgemeine Regelung von Widerrufsrechten ersetzt worden ist, ist nicht ersichtlich, dass hierdurch eine Einschränkung des Anwendungsbereiches der §§ 1, 2 FernUSG erfolgen sollte. Eine einschränkende Auslegung kann sich auch nicht auf die Erwägung stützen, weitere Regelungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes wie das in § 8 FernUSG vereinbarte Umgehungsverbot und der Ausschluss abweichender Vereinbarungen durch § 10 FernUSG seien typisch für Regelungen des Verbraucherschutzrechts (so Laukemann/Förster, WRP 2024, 24, 28). Gleiches gilt hinsichtlich der weiteren Überlegung (a.a.O.), dass gemäß § 3 Abs. 1 FernUSG der Fernunterrichtsvertrag der Textform (bzw. in der ursprünglichen Fassung der Schriftform) bedarf, ohne dass entsprechend § 350 HGB eine Ausnahme hiervon für Handelsgeschäfte vorgesehen ist. Auch dieser Umstand steht einem Verständnis des Fernunterrichtsschutzgesetzes als Verbraucherschutzgesetz im weiteren Sinn nicht entgegen. Schließlich kann auch nicht damit argumentiert werden, dass die Teilnehmer von Fernunterricht im Hinblick auf die nunmehr durch das Internet eröffneten Möglichkeiten sich nunmehr selbst vor einem Vertragsschluss ein erstes Bild über die Qualität des Kurses verschaffen können, indem sie in Bewertungsportalen und entsprechenden Internetseiten die Erfahrungsberichte früherer Kunden einsehen (so Laukemann/Förster, WRP 2024, 24, 28). Diese Argumentation stellt letztlich das Fernunterrichtsschutzgesetz vollständig in Frage, da die Möglichkeiten des Internets Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB gleichermaßen zur Verfügung stehen. Eine Einschränkung des Anwendungsbereichs des Fernunterrichtsschutzgesetzes lässt sich so nicht begründen. Im Übrigen erscheint es zweifelhaft, ob Bewertungsportale und Erfahrungsberichte tatsächlich ein zuverlässiges Bild des Angebots vermitteln. 5. Sofern die Beklagte die erforderliche Zulassung nach dem FernUSG vorlegt, ist weiterhin Folgendes zu beachten: Die Klägerin könnte nach ihrem schlüssigen Vorbringen, ihre auf den Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung – ihre tatsächliche Abgabe zunächst unterstellt - fristgerecht wirksam widerrufen haben (§ 312g, § 355 BGB). Mit anwaltlichem Schreiben vom 09.03.2023 hat die Klägerin gegenüber der Beklagten den Widerruf erklärt. Der Widerruf nach dieser Norm ist allerdings nur wirksam, wenn die Klägerin als Verbraucherin gehandelt hat. Die Darlegungs- und Beweislast dafür liegt bei ihr, da sie sich auf den Schutz der Normen beruft (vgl. BGH, Urteil vom 11.07.2007 – VIII ZR 110/06, zitiert nach Beck Online; Grüneberg / Ellenberger, BGB, 81. Aufl. 2022, § 13 Rn. 4). Nach ihrem Vorbringen hat sie bei der Kontaktaufnahme zu der Beklagten als Verbraucherin gehandelt, die sich als Sozialhilfeempfängerin über die Möglichkeit einer Selbständigkeit im Wege der Eröffnung eines Online-Handels hat informieren wollen und dies gegenüber der Beklagten auch dargelegt hat. Dieses erhebliche Vorbringen ist zu beachten. Denn soweit die Beklagte darauf verweist, die Klägerin habe bei Vertragsunterzeichnung bestätigt, als Unternehmerin zu handeln (Vertrag Seite 3), handelt es sich hierbei um eine formularmäßige Angabe, die gem. § 309 Nr. 12 BGB unwirksam ist. Verbraucher ist gem. § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (BGH, Urteil vom 30.09.2009 – VIII ZR 7/09, zitiert nach juris). Der BGH schließt aus der in § 13 2. Hs BGB gewählten Formulierung des Gesetzgebers, dass rechtsgeschäftliches Handeln einer natürlichen Person grundsätzlich als Verbraucherhandeln anzusehen ist und etwa verbleibende Zweifel zu Gunsten der Verbrauchereigenschaft zu entscheiden sind (BGH, Urteil vom 30.09.2009 – VIII ZR 7/09, zitiert nach juris). Anders ist dies nur dann, wenn Umstände vorliegen, nach denen das Handeln aus der Sicht des anderen Teils eindeutig und zweifelsfrei einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen ist.“ (BGH, Urteil vom 30.09.2009 – VIII ZR 7/09, zitiert nach juris). Hier stellt sich die Frage, ob die Klägerin den Vertrag- sein Zustandekommen unterstellt – im Zuge der Aufnahme einer selbständigen beruflichen Tätigkeit (sog. Existenzgründung) geschlossen hat oder ob der Vertragsschluss sich noch im Vorfeld einer solchen bewegt hat, also die Existenzgründungsentscheidung erst hat vorbereiten sollen, weil diese noch nicht definitiv entschieden war, die Klägerin sich also noch in der Sondierungsphase befunden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 24.02.2011, - 5 StR 514/09, NJW 2011, 1236, Rn. 24; Martens in BeckOK BGB, § 14 Rn. 40; Micklitz, MüKo BGB § 14 Rn. 17, 18). Rechtsgeschäfte im Zuge einer Existenzgründung, zum Beispiel die Miete von Geschäftsräumen, der Abschluss eines Franchisevertrages oder der Kauf eines Anteils an einer freiberuflichen Gemeinschaftspraxis, sind nach den objektiven Umständen klar auf unternehmerisches Handeln ausgerichtet (BGH, NJW 2005, 1273). Entscheidend für die Beantwortung der Frage ist nach der Existenzgründer - Rechtsprechung des BGH die objektiv zu bestimmende Zweckrichtung des Verhaltens nicht aber der innere Wille des Handelnden (BGH, NJW 2008, 435; BGH, NJW 2021, 2277 und NJW 2021, 2281). Abzustellen ist auf den durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt des Rechtsgeschäfts. Dabei kommt es maßgeblich auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls, insbesondere das Verhalten der Parteien (oder etwaiger Vermittler) bei Vertragsschluss an (BGH, NJW 2018, 146; MüKoBGB/Busche, 9. Aufl. 2021, BGB § 133 Rn. 63; BeckOK BGB/Wendtland BGB § 133 Rn. 25). Nach dem Wortlaut des Vertrages zum B. diente dieser überwiegend der Vermittlung von Wissen im Hinblick auf die Eröffnung eines Online-Shops und damit des Erreichens einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit und des Erhalts eines entsprechenden Zertifikats. Hieraus kann nicht zwingend entnommen werden, dass die Klägerin bereits zur Existenzgründung entschlossen war. Genauso kann es sein, dass die Klägerin sich erst darüber informieren wollte, wie so etwas abläuft, welche rechtlichen Grundlagen gelten, etc. Aus dem Umstand, dass die Klägerin bereit war, 7.140, -- € zu investieren, kann ebenso noch nicht zwingend geschlossen werden, dass sie zur Existenzgründung bereits definitiv entschlossen war (in diese Richtung aber OLG Hamburg, MMR 2024, 493). Es bleibt daher – vorausgesetzt die Beklagte vermag die Zulassung nach dem FernUSG vorzulegen - der Inhalt des Vertragsgesprächs zu klären und zwar zunächst im Hinblick auf den Vertragsschluss als solchen und die tatsächliche Abgabe der Vertragsabschlusserklärung (1) (Beweislast trägt hier die Beklagte) und sodann gegebenenfalls im Hinblick auf den Zweck des Vertragsschlusses (2) (Verbrauchereigenschaft, Beweislast Klägerin). Hierzu ist die Klägerin zumindest persönlich anzuhören (§ 141 ZPO). Soweit das Landgericht in diesem Zusammenhang darauf abgestellt hat, dass die Klägerin keinen statthaften Beweis angeboten habe, hat es nicht ausreichend berücksichtigt, dass es sich um ein Vier-Augen-Gespräch gehandelt hat und es insoweit der Grundsatz der Waffengleichheit, der Anspruch auf rechtliches Gehör sowie das Recht auf Gewährleistung eines fairen Prozesses und eines wirkungsvollen Rechtsschutzes erfordern, dass einer Partei, die für ein Vier-Augen-Gespräch keinen unabhängigen Zeugen hat, Gelegenheit gegeben wird, ihre Darstellung des Gesprächs in den Prozess persönlich einzubringen. Dies kann durch Parteivernehmung (§ 448 ZPO) - so beantragt Bl. 27 GA - oder eben dadurch geschehen, dass die durch ihre prozessuale Stellung bei der Aufklärung des Vier-Augen-Gesprächs benachteiligte Partei nach § 141 ZPO persönlich angehört wird (BGH, Urteil vom 16.07.1998, NJW 1999, 363, 364; BGH Urteil vom 07.02.2006, VI ZR 20/05, Rn. 9, zitiert nach Juris; OLG Düsseldorf, BeckRS 2015, 5518). Auf Seiten der Beklagten ist der Zeuge C. benannt (Bl. 15 GA) und zu vernehmen. Im Zusammenhang mit der Aufklärung des Inhalts des Vertragsgesprächs und des weiteren Ablaufs bleibt auch zu klären, ob die Beklagte die Klägerin im Hinblick auf die Abgabe einer Vertragserklärung arglistig getäuscht hat (Klägerin soll durch Mitarbeiter der Beklagten per WhatsApp ein Link gesendet worden sein, den sie habe öffnen sollen. Danach soll ihr zum Beitritt zum Master Club gratuliert worden sein, was nicht in ihrem Interesse gewesen sei; § 123 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB). 6. Das mögliche Widerrufsrecht ist nicht nach § 312g, § 355 BGB erloschen. Soweit die Beklagte sich darauf beruft, mit der Vertragserfüllung bereits begonnen zu haben, reicht dies nicht aus. Die weiteren Voraussetzungen des § 356 Abs. 5 Nr. 2 b) und c) BGB, die kumulativ erfüllt sein müssen, um das Widerrufsrecht zum Erlöschen zu bringen, liegen nicht vor. 7. Die Beklagte nimmt zur Begründung der fehlenden Erfolgsaussicht der beabsichtigen Klage auf die Entscheidungen des LG Offenburg (Az. 4 O 1/21, Anlage B 6) und LG Duisburg (Az.: 3 O 369/20 Anlage B 5) Bezug. Diese Bezugnahme ist nicht stichhaltig. Das LG Offenburg hat die Entscheidung über das Bestehen des Vergütungsanspruchs erst nach Vernehmung eines Zeugen zum Vertragsschluss und nach der informatorischen Anhörung des Kunden getroffen. Ebenso hat das LG Duisburg erst nach der informatorischen Anhörung des Kunden zu dem Zweck des Vertrages seine Entscheidung verkündet. 8. Der Kostenausspruch beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO. … … …