Beschluss
35 U 5/24
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2025:0311.35U5.24.00
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Tenor
Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, seine Berufung gegen das Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 01.10.2024 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Kläger erhält Gelegenheit, zu diesem Hinweis bis zum 21.03.2025 Stellung zu nehmen.
Innerhalb dieser Frist besteht auch Gelegenheit mitzuteilen, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird. Im Falle einer Rücknahme ermäßigt sich die allgemeine Verfahrensgebühr von 4,0 auf 2,0.
Entscheidungsgründe
Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, seine Berufung gegen das Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 01.10.2024 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Kläger erhält Gelegenheit, zu diesem Hinweis bis zum 21.03.2025 Stellung zu nehmen. Innerhalb dieser Frist besteht auch Gelegenheit mitzuteilen, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird. Im Falle einer Rücknahme ermäßigt sich die allgemeine Verfahrensgebühr von 4,0 auf 2,0. Gründe: I. Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche in Zusammenhang mit dem sog. „Diesel-Abgasskandal“. Mit Kaufvertrag vom 31.01.2015 erwarb der Kläger einen Pkw des Typs A. als Neufahrzeug zu einem Kaufpreis in Höhe von 33.367,21 €. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 26.08.2024 wies das Fahrzeug eine Laufleistung von 182.516 km auf. Den aktuellen Kilometerstand hat der Kläger im Berufungsverfahren nicht mitgeteilt. Zur Finanzierung des Fahrzeugs wurde eine Anzahlung von 16.500,00 € geleistet. Zur weiteren Finanzierung des Kaufpreises schloss der Kläger mit der B.-Bank, Zweigniederlassung der C.-GmbH, einen Darlehensvertrag ab. Der Darlehensvertrag sah die Erbringung von 36 monatlichen Raten von je 276,52 EUR zzgl. einer Schlussrate in Höhe von 8.991,61 EUR vor, wobei ein Gesamtbetrag von 1.165,39 € auf Zinsen entfiel. Zusätzlich schloss er eine KSBPlus-Versicherung für 913,73 € ab. Die am 15.05.2018 fällige Schlussrate finanzierte der Kläger über einen weiteren Darlehensvertrag bei der D.-AG zum einem Gesamtdarlehensbetrag in Höhe von 9.395,61 €, wobei ein Teilbetrag von 395,61 € auf Zinsen entfiel. Insgesamt wurde somit ein Gesamtbetrag von 35.850,33 € zur Finanzierung des streitgegenständlichen Fahrzeugs aufgewandt. Das Fahrzeug wurde von der Beklagten zu 2) entwickelt und hergestellt. In ihm befindet sich ein Dieselmotor des Typs E., der von der Beklagten zu 1) entwickelt und hergestellt worden war. Die für die Zulassung notwendige Begrenzung der Stickstoffemissionen erfolgt aus einer Kombination von Abgasrückführung (im Folgenden „AGR“), wodurch bereits das Entstehen von Stickstoff-Rohemissionen reduziert wird, und einer Abgasnachbehandlung mittels eines sog. SCR-Katalysators (Selective Catalytic Reduction). Letzterer wandelt unter Verbrauch einer wässerigen Harnstofflösung (AdBlue) kontinuierlich auf chemischen Weg Stickstoffoxide in für Menschen unschädliche Gase um. Das Fahrzeug ist im Übrigen mit einem sog. Thermofenster ausgestattet, welches die Abgasrückführung temperaturabhängig anpasst, wobei der genaue Wirkungsbereich des Thermofensters zwischen den Parteien streitig ist. Der Kläger hat behauptet, die Beklagten hätten sein Fahrzeug bewusst und auf Grundlage einer auf Führungsebene getroffenen strategischen Unternehmensentscheidung in der Motorsteuerungssoftware mit mehreren unzulässigen Abschalteinrichtungen im Sinne des Art. 5 Abs. 2 S. 1 VO 715/2007/EG in den Verkehr gebracht, und zu deren Funktionsweise näher ausgeführt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 23.02.2022 forderte der Kläger die Beklagte zu 1) unter Fristsetzung bis zum 09.03.2022 vergeblich zur Zahlung eines Betrags von 22.058,00 € Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs sowie Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten auf. Der Kläger hat die Beklagten erstinstanzlich zuletzt als Gesamtschuldner auf Zahlung von insgesamt 19.635,01 € zzgl. Rechtshängigkeitszinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des von ihm erworbenen Fahrzeugs, auf die Feststellung, dass sich die Beklagten mit der Entgegennahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet, sowie auf die Freistellung von nicht anrechenbaren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.501,19 € in Anspruch genommen. Sodann hat er gegen die Beklagten hilfsweise einen Anspruch auf Zahlung von 16.298,29 € sowie weiter hilfsweise eines Differenzschadens in Höhe von mindestens 15 % des von ihm gezahlten Kaufpreises, mithin von 5.005,08 €, geltend gemacht, schließlich weiter hilfsweise die Feststellung, dass die Beklagten die Motorsteuerungssoftware zu beseitigen und ihm den weiteren materiellen Schaden, der ihm aufgrund der Motorsteuerungssoftware entstanden ist, zu ersetzen habe. Die Beklagten sind dem Vorbringen des Klägers insgesamt entgegengetreten und haben beantragt, die Klage abzuweisen. Mit am 01.10.2024 verkündetem Urteil, auf das wegen der tatsächlichen Feststellungen nach § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht Kleve die Klage abgewiesen. Die zulässige Klage sei insgesamt unbegründet. Der Kläger habe zunächst keinen Anspruch auf Zahlung von 19.635,01 € (Kaufpreis abzüglich Nutzungsentschädigung und zuzüglich Finanzierungs- und Versicherungskosten) Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs. Ein solcher Anspruch ergebe sich nicht aus §§ 826, 31 BGB, da der Kläger ein objektiv oder subjektiv sittenwidriges Verhalten der Beklagten nicht dargelegt habe. Bis heute fehle es an einer behördlichen Stilllegung oder einem Zwang zu Umrüstmaßnahmen, so dass sich für die handelnden Personen der Beklagten die Gefahr einer Schädigung des Klägers nicht hätte aufdrängen müssen. Auch Ansprüche aus § 831 BGB, § 823 Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB oder §§ 6, 27 EG-FGV oder Normen der VO (EG) Nr. 715/2007 seien nicht gegeben. Es fehle jedenfalls an einem Verschulden der Beklagten. Der Vorwurf fahrlässigen Verhaltens scheitere an einem unvermeidbaren Verbotsirrtum der Beklagten. Den Nachweis der Unvermeidbarkeit hätten die Beklagten mit der tatsächlich erteilten EG-Typgenehmigung geführt. Dem KBA als für die Erteilung der Genehmigung zuständiger Behörde sei die Verwendung des sog. Thermofensters bekannt gewesen. Auch die Installation der Fahrkurvenerkennung habe das KBA nach Offenlegung nicht beanstandet. Die Beklagten würden daher weder auf großen noch kleinen Schadensersatz haften. Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er im Wesentlichen seine erstinstanzlich zuletzt gestellten Anträge auf den sog. großen und hilfsweise kleinen Schadensersatz in Höhe von 15 % des von ihm gezahlten Kaufpreises weiterverfolgt. Das Landgericht habe seinen Vortrag zu den seiner Ansicht nach im streitgegenständlichen Fahrzeug vorhandenen unzulässigen Abschalteinrichtungen nicht hinreichend gewürdigt, so dass sein rechtliches Gehör verletzt worden sei. Die Beklagten seien auch nicht einem unvermeidbaren Verbotsirrtum unterlegen. Mangels ausreichenden Hinweises der Beklagten auf die unzulässigen Abschalteinrichtungen habe das KBA diese nicht erkennen können. Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. II. Die zulässige Berufung des Klägers ist in der Sache offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Auch die übrigen Voraussetzungen für eine Entscheidung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO sind gegeben. 1. Der vom Kläger geltend gemachte Schadensersatzanspruch ist nicht aus §§ 826, 31 BGB gerechtfertigt. Der Kläger hat auch unter Berücksichtigung seines Berufungsvorbringens nicht hinreichend dargelegt, dass ihm von den Beklagten in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich ein Schaden zugefügt worden ist. Ein Anspruch aus §§ 826, 31, 831 BGB auf Schadensersatz scheitert daran, dass es bereits an einer objektiv sittenwidrigen Schädigungshandlung der für die Beklagten handelnden Personen in Bezug auf den Schaden, den die Klagepartei durch den Erwerb des Fahrzeugs erlitten haben will, fehlt. a) Sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch eine umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Schon zur Feststellung der objektiven Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962; BGH, Beschluss vom 23.02.2022 – VII ZR 252/20, BeckRS 2022, 9437). Dabei reicht allein der Umstand, dass möglicherweise im Fahrzeug des Erwerbers in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der VO 715/2007/EG verbaut worden ist (vgl. EuGH, Urteil vom 17.12.2020 – C-693/18, NJW 2021, 1216), für die Begründung der objektiven Sittenwidrigkeit im Sinne des § 826 BGB nicht aus. Der darin liegende Gesetzesverstoß ist für sich genommen nicht geeignet, den Einsatz unzulässiger Abschalteinrichtungen durch die für die Herstellerin handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen zu lassen. Hierfür bedarf es vielmehr weiterer Umstände. So setzt bereits der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit jedenfalls voraus, dass diese Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der die Abgasemissionen beeinflussenden Einrichtung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und sie den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen. Daran fehlt es, wenn der Geschädigte, dem für diese Umstände im Rahmen eines Anspruchs aus § 826 BGB die Darlegungs- und Beweislast obliegt (BGH, Urteil vom 25.5.2020 – VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962), ein solches Vorstellungsbild nicht darzulegen oder nachzuweisen vermag, was etwa dann der Fall ist, wenn der Anspruchsgegner mit dem Einwand durchdringt, er sei insoweit einem Rechtsirrtum unterlegen (BGH, Urteil vom 20.07.2021 – VI ZR 1154/20, NJOZ 2021, 1517; BGH, Beschluss vom 10.11.2021 – VII ZR 415/21, BeckRS 2021, 45434). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Schluss auf ein im Hause des Herstellers vorhandenes Bewusstsein der Unzulässigkeit in Bezug auf eine Abschalteinrichtung bei evident unzulässigen Abschalteinrichtungen gerechtfertigt, wie dies für das in Motoren des Typs F. implementierte „System der Prüfstanderkennung“ und die Applikation einer entsprechenden Steuerungssoftware gilt. Insoweit spielte hinsichtlich der Bewertung der Sittenwidrigkeit eine maßgebliche Rolle, dass die Motorenherstellerin systematisch und bewusst eine Software eingesetzt hatte, durch die die Stickstoffoxidgrenzwerte der Euro 5-Norm nur im Prüfbetrieb eingehalten wurden, woraus sich die Evidenz der Unzulässigkeit des zum Einsatz gebrachten Systems ohne weiteres ergab. Im Fall des Motors des Typs F. wurde in einer Weise unerlaubt Einfluss auf den Stickstoffoxidausstoß genommen, die diesen über das Maß des nach den gesetzlichen Vorgaben Zulässigen hinaus erhöht hat, woraus der Bundesgerichtshof in Hinblick auf den von den gesetzlichen Vorgaben intendierten Schutz der Gesundheit der Bevölkerung eine rücksichtslose Gesinnung, die gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, abgeleitet hat (BGH, Urteil vom 25.5.2020 – VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962). Fehlt es – wie in den Fällen des Einsatzes eines sogenannten Thermofensters – bereits an der Prüfstandbezogenheit, kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht schon aus der Funktionsweise der Abschalteinrichtung auf eine als sittenwidrig zu bewertende Täuschungsabsicht des Motorenherstellers geschlossen werden (vgl. BGH, Hinweisbeschluss vom 29.09.2021 – VII ZR 126/21, BeckRS 2021, 33038; BGH, Urteil vom 26.04.2022 – VI ZR 435/20, BeckRS 2022, 12054). Bei einer Abschalteinrichtung, die im Grundsatz auf dem Prüfstand in gleicher Weise arbeitet wie im realen Fahrbetrieb und bei der die Frage der Zulässigkeit nicht eindeutig und unzweifelhaft beantwortet werden kann, kann bei Fehlen sonstiger Anhaltspunkte nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass die für den Motorhersteller handelnden Personen in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen, so dass es bereits an der objektiven Sittenwidrigkeit fehlt (vgl. BGH, Beschluss vom 09.12.2020 – VI ZR 885/20, BeckRS 2020, 39423; BGH, Urteil vom 16.9.2021 – VII ZR 190/20, NJW 2021, 3721; OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.12.2023 – 14 U 6/22, BeckRS 2023, 36527 Rn. 27-53). b) Nach diesen Maßstäben lässt sich ein Anspruch des Klägers aus § 826 BGB nicht begründen. aa) Auch wenn der Kläger eine Prüfstandbezogenheit der verschiedenen von ihm behaupteten Abschalteinrichtungen vorträgt, lässt sich im Ergebnis eine objektive Sittenwidrigkeit nicht feststellen. Hinsichtlich des streitgegenständlichen Motors des Typs E. hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass eine Haftung aus § 826 BGB „nach Maßgabe der höchstrichterlich entwickelten Grundsätze“ entfallen kann, (BGH Urteil vom 26.06.2023 – VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259). In Konkretisierung der Rechtsprechung des BGH ist die ganz überwiegende obergerichtliche Rechtsprechung, der auch der Senat folgt, davon ausgegangen, dass der Fahrzeughersteller die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in einer Art und Weise bekanntzugeben hat, die eine allgemeine Kenntnisnahme erwarten lässt. Soweit – wie hier – das KBA nach umfangreichen Untersuchungen keine unzulässigen Abschalteinrichtungen festzustellen vermag, kann von einem Fahrzeughersteller auch dann, wenn man entgegen der Auffassung des KBA vom Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgeht, nicht mehr als die umfassende Kooperation mit der zuständigen Typgenehmigungsbehörde unter Offenlegung sämtlicher für die Beurteilung relevanter technischer Fragen verlangt werden. Verneint das KBA in einer derartigen Konstellation das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung, kann – selbst wenn man die Auffassung des KBA nicht teilt – das Verhalten des Motorenherstellers in einer Gesamtschau nicht mehr als sittenwidrig bewertet werden (vgl. bspw. OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.01.2024 – 14 U 199/22, BeckRS 2024, 887 Rn. 44-50; OLG Oldenburg, Hinweisbeschluss vom 24.07.2023 – 13 U 104/22, BeckRS 2023, 19540; OLG Koblenz, Urteil vom 11.05.2023 – 6 U 1268/22, BeckRS 2023, 12097). Dass dann – anders als in den Fällen des Motors Typ F. – hinsichtlich der geforderten, nach außen erkennbaren Verhaltensänderung nicht sich an die breite Öffentlichkeit, insbesondere potentiell Geschädigte, richtende Maßnahmen, sondern (lediglich) eine umfassende Kooperation mit dem KBA für eine Neubewertung der Frage der Sittenwidrigkeit ausreichend ist, findet seine innere Rechtfertigung darin, dass potentiell Geschädigte angesichts der Haltung des KBA zur Frage der Grenzwertkausalität in erheblich geringerem Umfang von potentiell die Nutzbarkeit ihres Fahrzeugs gefährdenden behördlichen Maßnahmen betroffen sind als Erwerber von Fahrzeugen, in denen evident unzulässige Abschalteinrichtungen zum Einsatz kommen und die daher Gegenstand behördlicher Maßnahmen sind. bb) Ein Anspruch der Klägerin aus § 826 BGB scheidet auch im Hinblick auf das zum Einsatz kommende Thermofenster aus. Selbst dann, wenn hinsichtlich des vorliegenden Thermofensters von einer unzulässigen Abschalteinrichtung auszugehen wäre, wäre der darin liegende Gesetzesverstoß auch unter Berücksichtigung einer damit einhergehenden Gewinnerzielungsabsicht der Beklagten für sich genommen nicht geeignet, den Einsatz dieser Steuerungssoftware durch die für die Beklagten handelnden Personen als besonders verwerflich im Sinne des hier zu prüfenden § 826 BGB erscheinen zu lassen. Denn hierfür bedürfte es weiterer Umstände, an denen es vorliegend fehlt. Anhaltspunkte für wissentlich unterbliebene oder unrichtige Angaben im Typgenehmigungsverfahren, die auf ein heimliches und manipulatives Vorgehen oder eine Überlistung des KBA und damit einen bewussten Gesetzesverstoß hindeuten würden, zeigt der Kläger nur pauschal auf. Vielmehr ergibt sich aus seinem Vortrag sogar, dass temperaturabhängige Steuerungen bei sämtlichen produzierten Dieselfahrzeugen mit Abgasrückführung eingesetzt werden. Das Verdikt der Sittenwidrigkeit könnte auch nicht damit begründet werden, dass die Beklagte etwaige Angaben zum Thermofenster bei Beantragung der Typgenehmigung unterlassen haben könnte. Soweit das KBA weitere Informationen für erforderlich gehalten hätte, durfte die Beklagte davon ausgehen, dass das KBA nach dem Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG gehalten gewesen wäre, diese zu erfragen, um sich in die Lage zu versetzen, die Zulässigkeit der Abschalteinrichtung im streitgegenständlichen Fahrzeug zu prüfen (BGH, Urteil vom 24.03.2022 – III ZR 270/20, Rn. 22). Schließlich fehlte es – das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung unterstellt – auf Basis des Vortrags der Klagepartei an dem erforderlichen Schädigungsvorsatz der Beklagten. Der Handelnde muss die Schädigung des Anspruchstellers gekannt beziehungsweise vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen, jedenfalls aber für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen haben. Es genügt nicht, wenn die relevanten Tatumstände lediglich objektiv erkennbar waren. Allein aus der (unterstellten) objektiven Unzulässigkeit der Abschalteinrichtung folgt kein Vorsatz hinsichtlich der Schädigung der Fahrzeugkäufer. 2. Auch der Hilfsantrag des Klägers ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens in Höhe von 15 % des Kaufpreises. a) Ein Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens kommt nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ( BGH, Urteil vom 26.06.2023 – VIa ZR 335/21 , Rn. 28) grundsätzlich im Falle des Vorliegens einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Betracht, da die Bestimmungen der §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB sind, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (ebenso BGH, Urteil vom 20.07.2023 – III ZR 267/20; BGH, Urteil vom 20.07.2023 – III ZR 303/20; BGH, Urteil vom 23.01.2024, VIa ZR 165/23; BGH, Urteil vom 30.01.2024, VIa ZR 743/21). Unabhängig davon, ob in dem streitgegenständlichen Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung (hier insbesondere in Form eines Thermofensters) verbaut wurde, würde es an einem zumindest fahrlässigen Verhalten der Beklagten im Sinne von § 276 Abs. 2 BGB fehlen, da sich diese in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum befunden hat. Auf einen das Verschulden ausschließenden Verbotsirrtum bei dem hier streitgegenständlichen Motor der Baureihe E. beruft sich in jüngster Zeit eine Vielzahl der Oberlandesgerichte (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.08.2023 – I-21 U 116/22; OLG Oldenburg, Urteil vom 17.10.2023 – 12 U 71/21, Urteil vom 21.09.2023 – 14 U 204/22; OLG Bamberg, Urteil vom 22.08.2023 – 5 U 242/22; OLG Frankfurt, Urteil vom 04.12.2023 – 17 U 225/22; OLG Braunschweig, Urteil vom 28.02.2024 – 7 U 293/21; OLG Celle, Urteil vom 18.10.2023 – 7 U 67/23; OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.12.2023 – 14 U 268/22; OLG Zweibrücken, Hinweisbeschluss vom 20.09.2023 – 8 U 169/21; OLG Brandenburg, Hinweisbeschluss vom 03.07.2023 – 10 U 27/23, Urteil vom 04.10.2023 – 7 U 148/22; OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 13.07.2023 – I-13 U 527/21; OLG Dresden, Hinweisbeschluss vom 25.09.2023 – 5a U 2138/22; OLG München, Hinweisbeschluss vom 22.08.2023 – 23 U 6799/20; OLG Saarbrücken, Urteil vom 05.03.2024 – 2 U 58/22; OLG Köln, Urteil vom 25.08.2023 – 1 U 1/23). Dieser ganz herrschenden Rechtsprechung folgend geht auch der Senat von einem das Verschulden ausschließenden unvermeidbaren Verbotsirrtum der Beklagten aus und folgt dabei insbesondere der Begründung des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf (a.a.O.): Ein unvermeidbarer Verbotsirrtum liegt vor, wenn der Schädiger die Rechtslage unter Einbeziehung der höchstrichterlichen Rechtsprechung sorgfältig geprüft hat und er bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit einer anderen Beurteilung durch die Gerichte nicht zu rechnen brauchte. Diesen Nachweis kann der darlegungs- und beweisbelastete Fahrzeughersteller etwa durch Vorlage einer tatsächlich erteilten EG-Typengenehmigung führen. Gelingt dies nicht, genügt es jedoch, dass er darlegt und nötigenfalls beweist, dass seine Rechtsauffassung von Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007 in Bezug auf die Zulässigkeit mutmaßlicher Abschalteinrichtungen in ihrer konkreten Ausprägung und ggfs. Kombination bei entsprechender Nachfrage von der für die EG-Typgenehmigung oder für anschließende Maßnahmen zuständigen Behörde bestätigt worden wäre (hypothetische Genehmigung). Für die Beurteilung kommt es auf das Bestehen einer Verwaltungspraxis nicht entscheidend an. Die Grundsätze der hypothetischen Genehmigung gelten mit Rücksicht auf ihren Sinn und Zweck auch, wenn der Fahrzeughersteller eine hypothetische Genehmigung bezogen auf den konkreten Motor einer bestimmten Baureihe nachweist. Neben anderen Indizien kann allerdings aufgrund einer bestimmten, hinreichend konkreten Verwaltungspraxis gem. § 286 Abs. 1 ZPO auf eine hypothetische Genehmigung geschlossen werden (zum Vorstehenden: BGH, Urteil vom 26.06.2023). Diese Voraussetzungen liegen vor: Die Beklagten sind nach ihrem eigenen – unwiderlegten – Vortrag davon ausgegangen, dass das Abgasbehandlungssystem in seiner konkreten Ausprägung und der Kombination seiner einzelnen Komponenten zulässig wäre. Unabhängig von der Frage, ob diese Beurteilung objektiv zutreffend ist, steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Beklagten das Abgasbehandlungssystem in allen Details und vor allem auch bzgl. des Zusammenwirkens seiner einzelnen Bestandteile dem KBA detailliert vorgestellt und diesem umfassend erläutert haben und dass das KBA jenes für zulässig und genehmigungsfähig gehalten hat. Selbst wenn die Beklagten bezüglich der im Streitfall klägerseits – sei es substantiiert oder unsubstantiiert – vorgetragenen Abschalteinrichtungen bzw. deren konkreter technischer Merkmale jedoch unzutreffende oder unvollständige Angaben gemacht hätten, wäre davon auszugehen, dass das KBA – hätte es die relevanten Informationen erhalten – eine EG-Typengenehmigung für das Fahrzeug erteilt hätte. Insbesondere wäre es für das KBA unbeachtlich gewesen, wenn das Thermofenster begrenzt gewesen wäre. Denn das KBA ist zum maßgeblichen Zeitpunkt und weit darüber hinaus davon ausgegangen, dass ein Thermofenster – auch in der vom Kläger behaupteten Ausgestaltung – aus Gründen des Motorschutzes nach der Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 2 Satz 2 lit. a) VO (EG) 715/2007 gerechtfertigt sei. Ebenso könnte man sogar als wahr unterstellen, dass die implementierte Fahrkurvenerkennung eine Verringerung der Emissionen nur auf dem Prüfstand bewirkt hätte. Das KBA hat nämlich nachhaltig die Rechtsauffassung vertreten, dass eine Zykluserkennung nur dann unzulässig wäre, wenn sie sich grenzwertkausal auswirke. Folgerichtig nahm es an, dass eine Fahrkurvenerkennung unbedenklich sei, wenn – auch bei ihrer Abschaltung – die Grenzwerte eingehalten werden. Überhaupt lässt sich aus dieser Rechtsauffassung des KBA folgern, dass es Abschalteinrichtungen, die weder für sich genommen, noch in ihrer Gesamtschau grenzwertkausal wirken, für zulässig erachtet hätte, sodass diese einer Genehmigung nicht im Wege gestanden hätten. Da die vom KBA zahlreich durchgeführten Prüfungen an der Motorreihe E. im Allgemeinen und sogar der streitgegenständlichen Fahrzeug-Motor-Kombination im speziellen allerdings keine Auffälligkeiten im Hinblick auf eine Grenzwertkausalität gezeigt haben, kann mit der i.S.v. § 286 ZPO notwendigen Gewissheit davon ausgegangen werden, dass das KBA auch (noch) zum Zeitpunkt des Fahrzeugerwerbs eine hypothetisch beantragte EG-Typengenehmigung für das streitgegenständliche Fahrzeug erteilt hätte. Damit steht fest, dass eine etwaige fehlerhafte Rechtsansicht der Beklagten bzgl. einer Relevanz der Grenzwertkausalität bzw. des Motorschutzes von der zuständigen Fachbehörde hypothetisch durch eine Genehmigung bestätigt worden wäre, was den Verbotsirrtum als unvermeidbar erscheinen lässt. b) Zwar haben die Beklagten nicht zu der Vorstellung einzelner ihrer Vertreter vorgetragen. Die Behauptung, dass sie sich in einem Verbotsirrtum befunden habe, enthält jedoch logisch zwingend die Behauptung, dass dies für die Repräsentanten gilt, denn diese vertreten (repräsentieren) die Beklagte. Das genügt für die schlüssige Darlegung eines Verbotsirrtums; auf die Darlegung subjektiver Vorstellungen einzelner Mitarbeiter der Beklagten kommt es nicht an (OLG Stuttgart, Urteil vom 28.09.2023 – 24 U 2616/22, BeckRS 2023, 26846, Rn. 42-50; OLG Stuttgart, Urteil vom 29.11.2023 – 22 U 261/21, BeckRS 2023, 35483, Rn. 83; OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.12.2023 – 14 U 268/22, BeckRS 2023, 36521, Rn. 41-58, 68-86; OLG Braunschweig, Beschluss vom 28.02.2024 – 7 U 293/21, BeckRS 2024, 5362, Rn. 12; OLG Braunschweig, Beschluss vom 19.08.2024 – 9 U 25/24, BeckRS 2024, 37068). Etwas Anderes wäre nur dann zu fordern, wenn – wie hier nicht – konkrete Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass einem Verbotsirrtum entgegenstehende Umstände bekannt waren bzw. die Möglichkeit bestand, dass diese aufgrund eines Organisationsverschuldens nicht zur Kenntnis der relevanten Entscheidungsträger gelangt sind (OLG Stuttgart a.a.O.; OLG Braunschweig, a.a.O.). Es sind auch keine Anhaltspunkte für die Annahme ersichtlich, dass die Mitarbeiter oder Organe der Beklagten besser als die hierfür zuständige Behörde in der Lage sind, den Sachverhalt in technischer und rechtlicher Hinsicht zu beurteilen (OLG Köln, Urteil vom 19.01.2023 – 18 U 110/21, BeckRS 2023, 3804, Rn. 67). Im Übrigen entsprach die Auffassung des KBAs zur Relevanz der Grenzwertkausalität jedenfalls bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26.06.2023 der Rechtsprechung vieler Oberlandesgerichte. c) Im Übrigen wäre selbst bei unterstellter Vermeidbarkeit des Verbotsirrtums die für eine Haftung der Beklagten erforderliche haftungsausfüllende Kausalität nicht gegeben. Hieran fehlt es, wenn auch im Falle eines pflichtgemäßen Verhaltens der Schaden eingetreten wäre. So liegt der Fall auch hier. Hätten die Beklagten das KBA nach der Zulässigkeit des Thermofensters befragt, wäre diese bejaht worden und das Thermofenster im Vertrauen darauf verbaut worden. Insoweit wird auf die Ausführungen zur hypothetischen Genehmigung verwiesen (ebenso OLG Braunschweig, Beschluss vom 19.08.2024 – 9 U 25/24, BeckRS 2024, 37068 Rn. 10-26). 3. Aber selbst wenn man dem Kläger dem Grunde nach einen Schadensersatzanspruch zubilligen würde, lässt sich anhand seines Vortrags ein Schaden, der nach Abzug des Restwertes des Fahrzeugs sowie der gezogenen Nutzungen über den gezahlten Kaufpreis zuzüglich der Finanzierungs- und Versicherungskosten hinausgeht, nicht feststellen. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten zu 2) in ihrer Berufungserwiderung vom 20.11.2024 (dort S. 47 ff.) Bezug genommen, der der Kläger trotz ausdrücklicher Gelegenheit zur Stellungnahme nicht entgegengetreten ist. Beim Nutzungsersatz legt der Senat entsprechend der Berechnung der Beklagten zu 2) in ständiger Rechtsprechung ebenfalls eine Gesamtlaufleistung von 250.000 km zugrunde, so dass bereits bei der von der Beklagten zu 2) bis zum 19.11.2024 geschätzten und hochgerechneten Laufleistung von 180.969 km eine Nutzungsentschädigung von 24.154,00 € zu berücksichtigen ist. Der Senat hat davon abgesehen, eine weitere Hochrechnung vorzunehmen, weil der Kläger aufgrund des Bestreitens eines Schadens durch die Beklagten Anlass gehabt hätte, den aktuellen Kilometerstand mitzuteilen. Den Restwert des Fahrzeugs hat die Beklagte zu 2) ebenfalls unwidersprochen mit mindestens 10.473,00 € mitgeteilt. Die Vorteilsanrechnung führt daher zu einem Gesamtbetrag von mindestens 34.627,00 €, der bereits über den gezahlten Kaufpreis von 33.367,00 € hinausgeht. Selbst bei Einbeziehung der Finanzierungs- und Versicherungskosten verbliebe allenfalls ein geringer restlicher Schadensbetrag, der aber mangels hinreichenden Vortrags des Klägers nicht festgestellt werden kann. 4. Die geltend gemachten Nebenforderungen teilen das Schicksal der unbegründeten Hauptforderung. … … …