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Beschluss

13 U 104/22

OLG Stuttgart 13. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2022:1212.13U104.22.00
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Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Teil-Urteil des Landgerichts Ulm vom 24.06.2022, Az. 3 O 112/20, wird als unzulässig verworfen. 2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 35.700,00 € (= 2.975,00 € x 12) festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Teil-Urteil des Landgerichts Ulm vom 24.06.2022, Az. 3 O 112/20, wird als unzulässig verworfen. 2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 35.700,00 € (= 2.975,00 € x 12) festgesetzt. I. Die Parteien streiten über die Räumung eines zu Gewerbezwecken verpachteten Objekts sowie Zahlung rückständigen Pachtzinses. Mit Teil-Urteil vom 24.06.2022 - 3 O 112/20 -, dem Beklagten zugestellt am 11.07.2022 (Bl. 562), hat das Landgericht Ulm den Beklagten verurteilt, das Pachtobjekt auf dem Grundstück Z.str. 20, E. zu räumen und an den Kläger nebst sämtlichen Schlüsseln herauszugeben. Dagegen wendet sich der Beklagte mit der von ihm am 19.07.2022 bei dem Oberlandesgericht Stuttgart eingelegten und am 04.08.2022 begründeten Berufung. Zur Begründung trägt er vor (vgl. Bl. 18 f. eA-OLG): Das Landgericht habe ihn zu Recht in einem Teilurteil verpflichtet, das streitgegenständliche Pachtobjekt zu räumen. Der Rechtsstreit sei anhängig gewesen zwischen den folgenden Beteiligten: L. G. ./. P. A. KG. Das Landgericht habe ausweislich des Protokolls vom 17.11.2021 aus rechtlich nicht nachvollziehbaren Gründen eine „Rubrumsberichtigung“ durchgeführt, indem es die Beklagte einfach mit einer natürlichen Person, nämlich Herrn P. A., ausgewechselt habe. Es hätte eine Klageänderung stattfinden müssen respektive hätte die Klägerin ihre Klage gegenüber der beklagten KG zurücknehmen und eine neue Klage gegenüber dem Beklagten als natürliche Person vornehmen müssen. Bei einem gegebenenfalls vorliegenden gewillkürten Parteiwechsel wäre die beklagte KG aus dem Prozess ausgeschieden und hätte auch einen Anspruch auf Kostenerstattung gehabt. Durch eine einfach vorgenommene Rubrumsberichtigung seien diese Maßnahmen nicht mehr möglich und die KG sei unangemessen benachteiligt. Der Beklagtenvertreter habe im Übrigen im Schriftsatz vom 15.06.2021 erklärt, dass die KG den Pachtvertrag übernommen habe und deshalb in der Folgezeit auch die Pacht regelmäßig von ihr bezahlt worden sei. Deshalb gebe es keinen Anlass für eine Klageänderung durch einen Parteiwechsel. Im Schriftsatz vom 21.07.2021 habe wiederum der Kläger behauptet, dass der Vertrag nie geändert worden sei und eine Änderung auch der Schriftform bedurft hätte. Deshalb sei der jetzige Beklagte P. A. die richtige Beklagtenpartei. Bei einer so umstrittenen Tatsachenbehauptung könne eine einfache Rubrumsberichtigung der Rechtslage nicht gerecht werden. Das jetzt ergangene Teilurteil beruhe auf einer in jeder Hinsicht rechtlich zu beanstanden Rubrumsberichtigung und sei deshalb zurückzuweisen. Der Beklagte beantragt, auf seine Berufung das Urteil des Landgerichts Ulm, Az. 3 O 112/20, wie folgt abzuändern: Das Teilurteil des Landgerichts Ulm vom 24.06.2022 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Kläger ist der Berufung des Beklagten entgegen getreten und beantragt, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Berufungserwiderung des Klägers vom 17.08.2022 (Bl. 24 ff. eA-OLG) verwiesen. II. Die Berufung des Beklagten gegen das Teil-Urteil des Landgerichts Ulm vom 24.06.2022, Az. 3 O 112/20, ist unzulässig und war dementsprechend gemäß § 522 Abs. 1 ZPO zu verwerfen. 1. Mit Beschluss vom 24.11.2022 - 13 U 104/22 - (Bl. 31 ff. eA-OLG) hat der Senat darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, die Berufung des Beklagten gegen das Teil-Urteil des Landgerichts Ulm vom 24.06.2022, Az. 3 O 112/20, gemäß § 522 Abs. 1 ZPO zu verwerfen, da die Berufung mangels einer den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO genügenden Begründung unzulässig sei. Zur Begründung hat der Senat in seinem Beschluss vom 24.11.2022 unter 1. ausgeführt: „a) Gemäß § 513 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Die Berufungsbegründung muss dabei gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO - neben den Berufungsanträgen (vgl. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO) - enthalten: die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO); die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO); die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen sind (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO). Für das Berufungsgericht soll damit erkennbar werden, auf welche nach § 513 ZPO zulässigen Gründe der Berufungsführer sein Änderungsbegehren stützen will. Die Berufungsbegründung muss auf den zur Entscheidung stehenden Streitfall zugeschnitten sein und erkennen lassen, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen das angefochtene Urteil für unrichtig gehalten wird. Formularmäßige Sätze und allgemeine Redewendungen genügen nicht. Werden nur die erstinstanzlichen Rechtsausführungen angegriffen, dann muss die eigene Rechtsansicht dargelegt werden; es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstrichters als falsch oder die Anwendung einer bestimmten Vorschrift als irrig zu rügen und dabei lediglich auf den erstinstanzlichen Vortrag zu verweisen. Die Aufgliederung der Berufungsgründe folgt dabei der Systematik des Berufungsverfahrens, die § 513 ZPO festlegt: Rechtsfehler im materiellen und formellen Recht, auf denen die Entscheidung beruht, können eine Änderung rechtfertigen (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO). Weiter erreicht der Berufungsführer eine Änderung, wenn jenseits von rechtsfehlerhafter Tatsachenfeststellung durch das Erstgericht eine andere Tatsachengrundlage zu berücksichtigen ist, die eine andere Entscheidung rechtfertigt; hierzu muss der Berufungsführer nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO vortragen. Mit Blick auf § 529 ZPO ist ferner auszuführen, warum die Tatsachengrundlage rechtsfehlerhaft festgestellt wurde oder ansonsten andere Tatsachen zugrunde zu legen sind, § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 32. Aufl. 2022, § 520 Rdn. 35 ff. m.w.N.). Die Entscheidung des Erstgerichts beruht allerdings nur dann auf dem Rechtsfehler i.S.d. § 513 Abs. 1 ZPO, wenn bei Verletzung materiellen Rechts die richtige Anwendung des Rechts zu einem dem Berufungsführer günstigeren Ergebnis führt. Wird zur Begründung der Berufung die Verletzung verfahrensrechtlicher Normen gerügt, beruht die Entscheidung hierauf, wenn die Möglichkeit anderer Entscheidung nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 32. Aufl. 2022, § 513 Rdn. 5 m.w.N.). b) Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung des Beklagten nicht gerecht, weil der Beklagte nicht aufzeigt, aufgrund welchen materiellen und/oder formellen Fehlers das angefochtene Teil-Urteil des Landgerichts Ulm gegen ihn im Ergebnis zu Unrecht ergangen sein soll. aa) In materiell-rechtlicher Hinsicht bringt der Beklagte schon keinen Gesichtspunkt vor, der eine (inhaltliche) Änderung der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen würde. Vielmehr schreibt der Beklagte eingangs in seiner Berufungsbegründung selbst, das Landgericht habe ihn „zu Recht in einem Teilurteil verpflichtet, das streitgegenständliche Pachtobjekt zu räumen“. Selbst wenn man insoweit einen (versehentlichen) Schreibfehler des Beklagtenvertreters - bei den Worten „zu Recht“ (statt - möglicherweise gewollt - „zu Unrecht“) annehmen wollte, lässt sich auch ansonsten aus der Berufungsbegründung an keiner Stelle entnehmen, dass und inwiefern das den Beklagten betreffende landgerichtliche Urteil mit der ihn betreffenden Räumungsverpflichtung materiell-rechtlich falsch sein soll. Insbesondere trägt der Beklagte nirgends vor, dass und aus welchen Gründen das Landgericht (im Ergebnis) zu Unrecht angenommen habe, dass - wie es bereits im unstreitigen Tatbestand des angefochtenen Teil-Urteils heißt und wovon auch die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils ersichtlich ausgehen - „die Parteien“ (und nicht etwa der Kläger und die P. A. KG) „über den Pachtvertrag vom 10.03.2010 miteinander verbunden“ sind. Allein aus dem Hinweis des Beklagten in der Berufungsbegründung darauf, dass der (frühere) Beklagtenvertreter im Schriftsatz vom 15.06.2021 (vgl. Bl. 242) erklärt habe, „dass die KG den Pachtvertrag übernommen habe und deshalb in der Folgezeit auch die Pacht regelmäßig von ihr bezahlt worden sei“, und dass es sich bei der Frage, ob die KG den (ursprünglich vom Beklagten mit dem Kläger geschlossenen) Pachtvertrag übernommen habe oder ob der Vertrag nie geändert worden sei und eine Änderung auch der Schriftform bedurft hätte, um eine „umstrittene Tatsachenbehauptung“ handele, lässt sich nicht entnehmen, dass der Beklagte sich auch aktuell (noch) darauf beruft, dass der Vertrag tatsächlich nicht zwischen ihm und dem Kläger bestehe. bb) Die Berufungsbegründung des Beklagten rügt vielmehr im Kern lediglich in formeller Hinsicht den Verfahrensfehler des Landgerichts, wonach dieses fehlerhaft einfach eine „Rubrumsberichtigung“ vorgenommen habe statt - wie bei einem gewillkürten Parteiwechsel geboten - eine Klageänderung bzw. eine Klagerücknahme gegenüber der (angeblich) ursprünglich beklagten KG i.V.m. der Erhebung einer neuen Klage gegenüber dem Beklagten als natürlicher Person. Insoweit ist allerdings eine Entscheidungserheblichkeit des gerügten Verfahrensfehlers, selbst wenn man ihn unterstellt, vom Beklagten nicht dargetan. Denn der Beklagte trägt nichts dazu vor, dass und inwiefern im Falle eines ordnungsgemäßen Verfahrens (wirksame Klageänderung, Parteiwechsel oder Parteierweiterung) schlussendlich - ihn betreffend - möglicherweise eine andere Entscheidung (d.h. eine Abweisung des hier allein gegenständlichen Räumungsantrags) ergangen wäre. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich der Beklagte, nachdem er ursprünglich noch, etwa in der mündlichen Verhandlung vom 17.11.2021 (Bl. 340) und im Schriftsatz vom 02.12.2021 (Bl. 358), die fehlende Zustellung einer Klageschrift an ihn persönlich und deshalb ein fehlendes Prozessrechtsverhältnis im Verhältnis zu ihm gerügt hatte, jedenfalls zuletzt - nach der mit Beschluss vom 17.11.2021 erfolgten „Rubrumsberichtigung“ (Bl. 340, 344 f.) und nach einem Anwaltswechsel - mit Schriftsätzen vom 11.03.2022 (Bl. 453 ff.) und 20.06.2022 (Bl. 524 f.) und im Rahmen seiner Antragstellung in der mündlichen Verhandlung vom 24.06.2022 (vgl. Protokoll Seite 3, Bl. 550) ohne (nochmalige) Rüge auf die gegen ihn gerichtete Klage sachlich eingelassen hat. Auch die Berufungsbegründung geht mit keinem Wort darauf ein, dass es an einem Prozessrechtsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten fehlen würde. cc) Soweit der Beklagte in der Berufungsbegründung weiter anführt, bei einem ggf. vorliegenden gewillkürten Parteiwechsel wäre die (ursprünglich) beklagte KG aus dem Prozess ausgeschieden und hätte auch einen Anspruch auf Kostenerstattung gehabt - durch eine einfach vorgenommene Rubrumsberichtigung seien diese Maßnahmen nicht mehr möglich und die KG unangemessen benachteiligt -, so ist der Beklagte hierdurch nicht beschwert und seine Berufung, soweit er diese hierauf stützt, bereits deshalb unzulässig.“ 2. An diesen Ausführungen hält der Senat fest. Der Beklagte hat ihnen innerhalb der bis zum 09.12.2022 gewährten Stellungnahmefrist inhaltlich nichts entgegengesetzt; er hat mit Schriftsatz vom 09.12.2022 (Bl. 38 eA-OLG) lediglich mitgeteilt, dass die Berufung nicht zurückgenommen werde. Mithin hat der Beklagte sich nicht einmal klarstellend dazu geäußert, ob der Satz in der Berufungsbegründung, wonach ihn das Landgericht „zu Recht“ in einem Teilurteil verpflichtet habe, das streitgegenständliche Pachtobjekt zu räumen, tatsächlich so gemeint war oder ob ein Schreibfehler vorliegt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Einer eigenen Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Berufungsentscheidung bedarf es nicht, weil die Vollstreckbarkeit unmittelbar aus dem Gesetz folgt, § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO. Die Regelung des § 708 Nr. 10 Satz 2 ZPO, wonach in Zurückweisungsbeschlüssen nach § 522 Abs. 2 ZPO die vorläufige Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils ohne Sicherheitsleistung auszusprechen ist, gilt nicht für Verwerfungsbeschlüsse nach § 522 Abs. 1 ZPO (vgl. OLG Karlsruhe, OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.02.2020 - 10 U 19/19 -, juris Rdn. 32 m.w.N.; Zöller/Herget, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 708 Rdn. 12). Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.