Beschluss
7 U 293/21
OLG Braunschweig, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGBS:2024:0228.7U293.21.00
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Leitsätze
Die Behauptung der Beklagten, sich in einem Verbotsirrtum befunden zu haben, enthält die Behauptung, dass dieses für die Repräsentanten der Beklagten gelte, denn diese vertreten (repräsentieren) die Beklagte. Der Darlegung subjektiver Vorstellungen einzelner Mitarbeiter der Beklagten bedarf es nur, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass einem Verbotsirrtum entgegenstehende Umstände bekannt waren bzw. die Möglichkeit bestand, dass diese aufgrund eines Organisationsverschuldens nicht zur Kenntnis der relevanten Entscheidungsträger gelangt sind ( OLG Stuttgart 28.09.2023 - 24 U 2616/22 folgend).
Entscheidungsgründe
Die Behauptung der Beklagten, sich in einem Verbotsirrtum befunden zu haben, enthält die Behauptung, dass dieses für die Repräsentanten der Beklagten gelte, denn diese vertreten (repräsentieren) die Beklagte. Der Darlegung subjektiver Vorstellungen einzelner Mitarbeiter der Beklagten bedarf es nur, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass einem Verbotsirrtum entgegenstehende Umstände bekannt waren bzw. die Möglichkeit bestand, dass diese aufgrund eines Organisationsverschuldens nicht zur Kenntnis der relevanten Entscheidungsträger gelangt sind ( OLG Stuttgart 28.09.2023 - 24 U 2616/22 folgend).