Auf die Berufung der Klägerin wird das am 18.01.2024 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 323.765,73 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.03.2022 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 28 % und dem Beklagten zu 72 % auferlegt. Die zweitinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt. Der Beklagte hat die den Streithelfern im selbständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten zu 72 % erstatten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Streitwertfestsetzung in dem landgerichtlichen Urteil wird abgeändert und der Streitwert für die erste Instanz auf 449.899,10 EUR festgesetzt. G r ü n d e: I. Der Beklagte wurde von der Klägerin – diese vertreten durch den Eigenbetrieb A. – durch Architekten-/Ingenieurvertrag vom 02./03.06.2016 mit Planungs- und Überwachungsleistungen für den Teilumbau der in der 1960er Jahren errichteten katholischen Grundschule B. in einen 2-Gruppenkindergarten beauftragt und mit den Leistungen der Leistungsphasen 1 bis 9 betraut. In dem Architekten-/Ingenieurvertrag wird auf Allgemeine Vertragsbestimmungen (AVA) Bezug genommen. In Ziffer 8.2 der AVA ist bestimmt, dass der AN für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit unbeschränkt haftet. In Ziffer 8.3 des AVA heißt es: „Bei einfacher (leichter, gewöhnlicher) Fahrlässigkeit beschränkt sich die Haftung des AN dem Grund und der Höhe nach auf den Schadenumfang, der dem Grund und der Höhe nach durch den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung gedeckt ist oder hätte objektangemessen gedeckt werden können. Diese Einschränkung gilt nicht bei der Verletzung von Kardinal- oder Hauptpflichten mit der Folge, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, und bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.“ Die von dem Beklagten geplanten und überwachten Umbauarbeiten wurden im Jahr 2016 abgeschlossen. Seit 2017 gab es Beschwerden über Schimmelgeruch. Die Klägerin ließ im Juli 2018 eine Horizontalsperre einbringen, die keine Verbesserung brachte. Der Kindergarten wurde im April 2019 geschlossen, nachdem Schimmelpilzbelastung der Raumluft festgestellt worden war. Die Kinder werden seitdem in einer Containeranlage betreut. Die hierfür entstandenen Kosten sind Gegenstand der Klage, nachdem die Klägerin ihre auf Vorschuss der Mängelbeseitigungskosten gerichtete Klage zurückgenommen hat. Die Parteien streiten über die Frage, ob der Beklagte dafür verantwortlich ist, dass Feuchtigkeit und im Schimmel in dem umgebauten Kindergarten aufgetreten sind. Unstreitig ist, dass eine von dem Beklagten in der von ihm erstellten Ausschreibung noch vorgesehene Abdichtung der Bestandsbodenplatte des Gebäudes nicht erfolgt ist. Der Beklagte hat sich darauf berufen, dass dies mit der Leiterin des Eigenbetriebs, Frau C., so abgestimmt gewesen sei. Auf Antrag der Klägerin ist in dem selbständigen Beweisverfahren 5 OH 42/19, Landgericht Krefeld ein Gutachten vom 16.12.2020 eingeholt werden (OH367). Die hierzu von dem Beklagten aufgeworfenen Fragen (OH465) waren Gegenstand des 1. Ergänzungsgutachtens (OH493). Auf Antrag der Klägerin ist ein 2. Ergänzungsgutachten erstattet worden (OH576). Daneben liegen Stellungnahmen von Privatgutachtern vor, nämlich die Stellungnahme des Sachverständigen D. vom 16.06.2019 (LG130) und Berichte der F. vom 17.01.2019 (LG137), 29.03.2019 (LG31) und 04.07.2019 (LG49). Durch das angefochtene landgerichtliche Urteil, auf das wegen der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen Bezug genommen wird, ist die auf Zahlung in Höhe von 324.019,10 EUR nebst Zinsen gerichtete Klage der Klägerin abgewiesen worden. Auf Grund der durchgeführten Beweisaufnahme hat es das Landgericht als bewiesen angesehen, dass die Zeugin C., die Betriebsleiterin des Eigenbetriebs, auf die Abdichtung der Bodenplatte bewusst verzichtet habe. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihren erstinstanzlichen Antrag weiter verfolgt. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des unter dem 18.01.2024 verkündeten Urteiles des Landgerichts Krefeld zum Az.: 5 O 60/22 zu verurteilen, an sie einen Betrag i.H.v. 324.019,10 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, hilfsweise, das vorgenannte Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung an das Landgericht Krefeld zurückzuweisen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil. II. Die zulässige Berufung hat teilweise Erfolg. Sie führt zur Abänderung des angefochtenen Urteils in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang. Der Beklagte haftet gemäß § 280 Abs. 1 BGB auf Schadensersatz, weil sich durch seine mangelhafte Planung ein Mangel im Bauwerk realisiert hat und der behauptete „Verzicht“ der Zeugin C. die Schadensersatzhaftung nicht ausschließt (dazu nachfolgend unter Ziffer 1.). Folge des Mangels ist, dass Feuchtigkeit und Schimmel im Bauwerk aufgetreten sind, was nicht nur aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen E. feststeht, sondern auch zu vermuten ist (dazu nachfolgend unter Ziffer 2.). Der Klägerin steht danach ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 280 Abs. 1 BGB zu (dazu nachfolgend unter Ziffer 3.). Ein Mitverschulden muss sich die Klägerin nicht entgegenhalten lassen (dazu nachfolgend unter Ziffer 4.). Der Klägerin ist ein zu ersetzender Schaden in Höhe von 323.765,73 EUR entstanden (dazu nachfolgend unter Ziffer 5.). Die Haftungsbegrenzung steht dem Anspruch der Klägerin nicht entgegen (dazu nachfolgend unter Ziffer 6.). 1.Die Planung des Beklagten ist fehlerhaft. a)Der Beklagte hat seine ursprüngliche Planung dahin modifiziert, dass die zunächst geplante Abdichtung der Bodenplatte entfallen ist. Darin liegt ein Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik. Der Sachverständige E. hat ausgeführt, dass nach der im Jahr 2016 noch geltenden Abdichtungsnorm DIN 18195-4 (b) eine Abdichtung der Bodenplatte erforderlich war, wie es ebenso in der neuen DIN 18533-1 (a) geregelt sei (Erstgutachten Seite 40, OH406). Das hat ebenso der Sachverständige D. ausgeführt (Bericht vom 16.06.2019, Seite 4, LG133) und ebenso der Gutachter der F. (Bericht vom 29.03.2019, Seite 16, LG44). Es ist zu vermuten, dass die Abdichtungsnorm DIN 18195-4 eine anerkannte Regel der Technik ist (vgl. BGH, Urt. v. 24.05.2013 – V ZR 182/12, NJW 2013, 2217; Vygen/Joussen, Bauvertragsrecht, Teil 5 Rn. 1280 m. w. N.). Zudem hat der Sachverständige bestätigt, dass ein Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik vorliegt (Erstgutachten Seite 46, OH412). Er hat auf die lange Historie der Abdichtungsnormen Bezug genommen, wonach Bodenplatten und Mauerwerk immer schon in einer durchgehenden horizontalen Abdichtungslage mit einem Anschluss an die äußere Sockelabdichtung des Gebäudes abgedichtet werden mussten (1. Ergänzungsgutachten, Seite 17, OH509). Der Architekt schuldet eine Planung, die den anerkannten Regeln der Technik entspricht (Fuchs/Berger/Seifert/Klein HOAI § 650q Rn. 89; Korbion/Mantscheff/Vygen/ Rehbein Kap. 2 Rn. 791, 800). Dabei liegt der Mangel bereits in der Abweichung von der anerkannten Regel der Technik, der Eintritt eines Schadens ist nicht erforderlich (BGH, Urt. v. 22.03.1984 – VII ZR 286/82, BGHZ 90, 354, juris-Rn. 20; Senat, Urt. v. 14.07.1995 – 22 U 46/95, NJW-RR 1996, 146). Dieser Pflicht hat der Beklagte nicht genügt. Erstmals mit der Berufung macht der Beklagte geltend, der Verzicht auf die Abklebung habe nicht den anerkannten Regeln der Technik widersprochen. Dieser Angriff ist präkludiert. Im selbständigen Beweisverfahren hat das Landgericht das Erstgutachten, das 1. Ergänzungsgutachten und das 2. Ergänzungsgutachten jeweils mit einem Beschluss übersandt, in dem eine Stellungnahmefrist gesetzt worden ist und es weiter heißt: Etwaige Einwendungen, Anträge oder Ergänzungsfragen sind innerhalb dieser Frist mitzuteilen; auf §§ 411 Abs. 4, 296 Abs. 1, 4 ZPO wird hingewiesen. Bei Versäumung dieser Frist kann etwaiges verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Denn das Gericht darf verspätetes Vorbringen nur berücksichtigen, wenn dieses nach seiner freien Überzeugung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögert oder die Verspätung genügend entschuldigt wird. Andernfalls muss das Gericht verspätetes Vorbringen unberücksichtigt lassen. Diese Beschlüsse sind den Prozessbevollmächtigten der Beklagten zugestellt worden. Er hat in seiner Stellungnahme zu dem Erstgutachten nicht geltend gemacht, dass kein Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik vorliege. Zu dem 1. Ergänzungsgutachten hat er nicht mehr Stellung genommen. Die Parteien haben sich auf Tatsachen berufen, über die selbständig Beweis erhoben worden ist. Damit steht die selbständige Beweiserhebung einer Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht gleich (§ 493 Abs. 1 ZPO). Da die Stellungnahmefrist verstrichen ist, ist der Beklagte mit seinem Einwand ausgeschlossen (§§ 492, 411 Abs. 4 S. 2, 296 Abs. 1 ZPO). Eine Entschuldigung ist nicht vorgetragen, obwohl die Klägerin auf die Verspätung hingewiesen hat. Der Vortrag des Beklagten, er habe die Einwände schon im selbständigen Beweisverfahren vorgetragen, trifft nicht zu. Der Senat folgt in der umstrittenen Frage, ob Einwendungen gegen ein Gutachten im Hauptsacheverfahren ausgeschlossen sein können, wenn sie im selbständigen Beweisverfahren trotz Fristsetzung nicht geltend gemacht worden sind, jedenfalls für den hier vorliegenden Fall der Rechtsprechung des V. Zivilsenats (BGH, Urt. v. 11.06.2010 – V ZR 85/09, NZBau 2010, 697, vgl. zum Meinungsstand Seibel/Koos, Selbständiges Beweisverfahren im privaten Baurecht, 2. Auflage, § 493 Rn. 17 ff.). Wenn eine von einem Sachverständigen getroffene Feststellung eindeutig für den späteren Streit im Hauptsacheverfahren relevant ist, entspricht es der Prozessförderungspflicht, dass die Partei ihre Einwendungen schon im selbständigen Beweisverfahren vorträgt. So liegt der Fall hier; dass die Feststellung eines Gutachters, eine Planung entspreche nicht den anerkannten Regeln der Technik, von Relevanz für den Hauptsacheprozess ist, drängt sich auf. Der Angriff des Beklagten geht aber ohnehin fehl. Der Beklagte beruft sich für seine Ansicht, der Verzicht auf die Abdichtung habe nicht den anerkannten Regeln der Technik widersprochen, auf folgende Passage der DIN 18195: „Diese Norm gilt nicht für [...] nachträgliche Abdichtungen in der Bauwerkserhaltung oder in der Baudenkmalpflege, es sei denn, es können hierfür Verfahren angewendet werden, die in dieser Norm beschrieben werden, [...]" Der Sachverständige E. hat ausgeführt, wie eine mit der DIN übereinstimmende Sanierung vorgenommen werden kann. Es hätte danach ein Verfahren angewendet werden können, das in der DIN beschrieben ist. Entgegen der Ansicht des Beklagten kann somit aus der vorstehend angeführten Passage nicht gefolgert werden, dass kein Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik vorliege. b)Die Planung des Beklagten ist auch deshalb fehlerhaft, weil er Gefährdungen durch den Bestand nicht in Betracht gezogen hat. Der Sachverständige hat festgestellt, dass die Ausführungsvariante der zweischaligen Außenwand mit Putzschicht nicht mehr den anerkannten Regeln der Technik entspricht (OH406). Zudem hat er festgestellt, dass der 60 Jahre alte Schwarzanstrich auf dem Außenputz der Hintermauerung verbraucht, nicht mehr funktionsfähig und durchlässig ist (OH407), was für den Beklagten erkennbar gewesen wäre (OH507). Der Beklagte hat selbst die Möglichkeit in den Raum gestellt, dass hierdurch Feuchtigkeit eingedrungen ist. Diese Möglichkeit hat der Sachverständige bestätigt und ausgeführt, dass im Falle eines Abklebens der Bodenplatte über das Außenmauerwerk immer noch Feuchtigkeit eingedrungen sein könnte (Erstgutachten Seite 47, OH413). Danach war die Planung des Beklagten schon deshalb fehlerhaft, weil er ihm Hinblick auf den Ist-Zustand, der aufgrund überholter Regelwerke geplant worden war, keine ausreichenden Vorkehrungen getroffen hat und auch keine Hinweise auf die Gefährdung erteilt hat. Das gilt um so mehr im Hinblick auf die ergänzende Feststellung des Sachverständigen, dass im Zuge der Beimauerung der Türöffnungslaibung und der Vergrößerung von Fensterdurchbrüchen weitere Mörtelbrücken erzeugt worden sind, die einen Feuchteübergang begünstigen (1. Ergänzungsgutachten, Seite 12, OH 504). c)Die Planung des Beklagten ist schließlich auch deshalb fehlerhaft, weil er mögliche Änderungen der Randbedingungen nicht in seine planerischen Überlegungen einbezogen hat. Der Beklagte hat im selbständigen Beweisverfahren geltend gemacht, es sei nach Abschluss der Planungsleistungen und zum Teil nach Fertigstellung der von ihm geplanten Baumaßnahmen zu wesentlichen Änderungen im Vergleich zu den seiner Planung zugrundeliegenden Annahmen gekommen. Es sei eine Anrampung mit Anhebung des Geländeniveaus hergestellt worden. Dort befänden sich Beete, die möglicherweise nicht dräniert seien und ebenso wie die Terrassenentwässerung zu einer Belastung der Außenwand führten. Auch sei die nachträgliche Montage von Außenbeleuchtungsanlagen als Ursache in Betracht zu ziehen, ebenso eine Wasserzapfstelle und Regenfallrohre (SS vom 18.12.2019, OH101). Dieser Vortrag ist schon aus rechtlichen Gründen unerheblich, weil der „Abschluss der Planungsleistungen“ den Beklagten nicht von der Pflicht befreit, im Hinblick auf nachträgliche Planungsänderungen und/oder Ausführungen des Bauwerks zu prüfen, ob eine Gefahr für die Nutzung des Bauwerks droht oder weitergehende Maßnahmen veranlasst sind. Die Ausführungsplanung muss angepasst werden, wenn infolge von Veränderungen der bei der Planung zugrunde gelegten Rahmenbedingungen weitere Maßnahmen erforderlich werden. Das ergibt sich zum einen wie sich schon aus der – hier als vertraglich vereinbarten Pflicht - Grundleistung „Fortschreiben der Ausführungsplanung“, zum anderen aus der vom Beklagten zu erfüllenden Pflicht, für die Errichtung eines nutzbaren und mangelfreien Bauwerks Sorge zu tragen. Der Beklagte könnte allenfalls insoweit entlastet sein, als nach Fertigstellung des Bauvorhabens bauliche Veränderungen vorgenommen worden sind. Welche das sind, legt der Beklagte nicht dar. Der Streithelfer der Klägerin im selbständigen Beweisverfahren hat zudem unwidersprochen vorgetragen, dass der Beklagte in die Thematik der Rampenausbildung eingebunden war und er auch um die Anschüttung im Terrassenbereich wusste (OH144). Hinzu kommt, dass die von dem Beklagten als Ursache der Feuchtigkeitserscheinungen in den Raum gestellten Möglichkeiten solche sind, die er von vornherein bei seiner Planung hätte berücksichtigen müssen. So sind etwa Außenbeleuchtungsanlagen nicht ungewöhnlich. Hinzu kommt Folgendes: Der von der Haftpflichtversicherung beauftragte Gutachter D. (vgl. OH79, im Hauptsacheverfahren wird der unzutreffende Eindruck erweckt, es handele sich um den Gutachter des Gebäudeversicherers), hat einen Einfluss der Außenbeleuchtung ausgeschlossen (LG134). Der Sachverständige E. hat festgestellt, dass die Feuchtigkeit im Sockelbereich anliegt und nicht „von oben“ kommt, wie sich aus seinen Ausführungen zum Ausschluss von Leitungswasserschäden ergibt (Erstgutachten Seite 41, OH407). Die Undichtigkeit einer bodenläufigen Regenwasserleitung ist nicht ungewöhnlich; sie kann zudem durch die Nutzer nicht ohne weiteres entdeckt werden. Wenn der Beklagte (im Hauptsacheverfahren) geltend macht, durch das Regenfallrohr sei Wasser auf die Wand geschlagen, missversteht er die Feststellungen des Gutachters E. Die Kamerabefahrung hat ergeben, dass das im Boden befindliche Rohr, an das das Regenfallrohr angeschlossen ist, eine Undichtigkeit aufweist (OH388). Der Beklagte hat nichts dazu vorgetragen, dass er die schon im Bestand vorhandene bodenläufige Regenwasserleitung im Zuge des Umbaus hat prüfen lassen. Dazu wäre aber verpflichtet gewesen, wenn durch die Regenwasserleitung dem Bauwerk Gefahr drohte. Eine Kausalität des Regenfallrohrs für den streitgegenständlichen Schaden ist aber auch ohnehin nicht ersichtlich. Anders, als im Schreiben vom 13.09.2019 vorgetragen, befindet sich ein Regenfallrohr nur im Bereich des Schadens 2, nicht vor dem Ruheraum (siehe OH382 und den Detailplan OH379). Im Bereich einer Wasserzapfstelle ist mit erhöhten Wasserandrang zu rechnen; auch diesen Faktor – für dessen Ursächlichkeit für den Schaden ohnehin nichts spricht – hätte der Beklagte daher berücksichtigen müssen. Der Leitungskanal war im Bestand vorhanden. Er hätte daher bei der Planung berücksichtigt werden müssen, ebenso wie die Möglichkeit einer Kondenswasserbildung. Der Beklagte hat im Übrigen selbst in Abrede gestellt, dass Kondenswasser aus dem Schacht die Ursache sein könnte (OH466) Für den Ausführungsmangel (unzureichender Abdichtungsanschluss der bodentiefen Fenstertüren an die seitlichen Betonstützen im Zuge des Umbaus 2016) muss der Beklagte einstehen. Wie aus den Ausführungen des Sachverständigen folgt, hätte dieser Mängel ohne weiteres festgestellt werden können (OH405), zumal Abdichtungen zu den besonders intensiv zu überwachenden Gewerken gehören. Ein Einfluss dieses Ausführungsmangels kann den Beklagten daher nicht entlasten. Die erhöhte Spritzwasserbelastung hätte berücksichtigt werden können und müssen, ebenso konnte eine Wasserbelastung durch Pflanzenbewässserung nicht ausgeschlossen werden. Zu Recht hat daher auch der Sachverständige E. darauf hingewiesen, dass mit solchen Wasserbelastungen gerechnet werden musste (Erstgutachten Seite 47, OH413). Zudem hat er darauf hingewiesen, dass durch ein Abkleben der Bodenplatte und ordnungsgemäße Sockelabdichtung an der Hintermauerung auch bei solchen erhöhten Wasserbelastungen keine Schäden aufgetreten wären (Erstgutachten Seite 47, OH413). d)Die Haftung des Beklagten ist nicht ausgeschlossen, auch wenn sein Vortrag zugrunde gelegt wird. Der Beklagte hat geltend gemacht, dass wegen der Unebenheit der Betonbodenplatte eine Abklebung nicht habe aufgebracht werden können. Ein Estrichuntergrund als Voraussetzung einer Abklebung habe nicht aufgebracht werden können, weil dann die Deckenhöhen nicht mehr einzuhalten gewesen wäre und die schon bestellten Fenster nicht mehr hätten verwendet werden können. Der Sachverhalt sei mit Frau C. besprochen worden und es habe Einigkeit geherrscht, dass ein Verzicht auf die Abdichtung der Bodenplatte keinen Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Baukunst darstelle. Im Hinblick auf den trockenen Zustand der Bodenplatte habe Frau C. auf die Abklebung verzichtet. aa)Dieser Vortrag ist schon rechtlich unerheblich, weil nach den Feststellungen des Sachverständigen der Planungsmangel nicht allein in der fehlenden Abklebung der Bodenplatte zu sehen ist. Auch die mangelhafte Sockelabdichtung der Hintermauerung hätte im Zuge des Umbaus saniert werden müssen und ist mitursächlich für die Feuchtigkeitserscheinungen. Der Beklagte hat schon deshalb fehlerhaft geplant, weil er die „verbrauchte“ Abdichtung der Hintermauerung und die nicht mehr den anerkannten Regeln der Technik entsprechende Ausführung aus den 1960iger Jahren planerisch berücksichtigt hat. Hierfür spielt der Verzicht auf die Abdichtung keine Rolle. bb)Auch in Bezug auf die Abklebung der Bodenplatte kommt eine Befreiung des Beklagten im Hinblick auf den „Verzicht“ der Zeugin C. nicht in Betracht. Schadensersatzansprüche gegen einen Architekten wegen fehlerhafter Planung können zu verneinen sein, wenn der Besteller sich mit der Planung und Ausführung einverstanden gezeigt hat. Das setzt allerdings voraus, daß der Bauherr Bedeutung und Tragweite der Fehlerhaftigkeit der Planung erkannte. Das kann in der Regel nur angenommen werden, wenn der Architekt den Bauherrn aufgeklärt und belehrt hat (BGH, Urt. v. 09.05.1996 – VII ZR 181/93, NJW 1996, 2370, juris-Rn. 24). Die Aufklärung muss dazu geführt haben, dass sich der Besteller Problematik bewusst war und auch die Tragweite derselben voll erkannt hat bzw. erkennen musste (BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 – VII ZR 8/10, NJW 2011, 1442 Rn. 33). Allein das Wissen des Bestellers um die tatsächlichen Umstände, aus denen sich eine Gefährdung für die dauerhafte Nutzbarkeit eines Bauwerks ergibt, gestattet noch nicht ohne weiteres den Schluss, dass der Besteller deren Tragweite auch zutreffend bewertet. Das Wissen um das Vorhandensein eines Risikos bedeutet nicht ohne weiteres, dass der Besteller dessen Ausmaß zutreffend einschätzt. Die Aufklärung des Architekten muss es dem Besteller ermöglichen, sinnvoll eine eigenverantwortliche Entscheidung zu treffen, ob dieses Risiko in Kauf genommen werden soll (BGH, Urt. v. 20.06.2013 – VII ZR 4/12, NZBau 2013, 515). Nach Maßgabe dieser Grundsätze war die Belehrung nicht ausreichend. Der Beklagte hat nicht darauf hingewiesen, dass das Unterbleiben des Abklebens der Bodenplatte zu Feuchtigkeit und Schimmel und in der Folge dazu führen kann, dass das Gebäude nicht als Kindergarten genutzt werden kann. Nach seinem Vortrag sind sowohl er als auch die Zeugin C. davon ausgegangen, das Weglassen der Abdichtung würde folgenlos bleiben. Auch hat der Beklagte nicht darauf hingewiesen, dass die vor dem Umbau trockene Bodenplatte keine Garantie dafür bietet, dass auch nach dem Umbau kein Feuchtigkeitsschaden droht. Hier hätte er die Möglichkeit in Rechnung stellen müssen, dass Veränderungen im Geländeaufbau oder auch andere Umstände zu einer erhöhten Feuchtebelastung und damit zu einer Feuchtigkeit im Gebäude führen können). Die Rechtsansicht des Beklagten im Schriftsatz vom 20.12.2024, nach der Ansicht des Senats sei eine Haftungsbefreiung nicht denkbar, überzeugt nicht. Wie vorstehend ausgeführt, kann der Architekt bei einer risikobehafteten Planung von der Haftung befreit sein, wenn er den Bauherrn über das Risiko ausreichend aufklärt. Das ist hier nicht der Fall gewesen. Daher kann dahinstehen, ob die Zeugin C. überhaupt bevollmächtigt gewesen wäre, in eine risikobehaftete Planung einzuwilligen. cc)Rechtlich unerheblich ist auch der allgemein gehaltene Vortrag des Beklagten, dass in der Vergangenheit Feuchtigkeitsschäden nicht beobachtet worden wären und deshalb Sanierungsmaßnahmen nicht Teil der Maßnahmen gewesen seien (OH79). Den Beklagten traf die Pflicht, den Umbau so zu planen, dass die Klägerin das Bauwerk auf Dauer nutzen konnte. Dieser Pflicht kann er sich nicht mit Hinweis darauf entziehen, es habe in der Vergangenheit keine Feuchtigkeitsschäden gegeben. e)Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen ist eine Anhörung des Sachverständigen gemäß §§ 402, 397 ZPO nicht veranlasst, weil der Beklagte unabhängig von der von ihm aufgeworfenen Frage, ob die Feuchtigkeit auf der mangelnden Abdichtung der Bodenplatte oder auf anderen Ursachen beruht, haftet. 2.Es steht fest, dass infolge der Planungsfehler des Beklagten Feuchtigkeit im Schimmel im Bauwerk eingetreten sind. a)Es ist zu vermuten, dass die Klägerin im Falle hinreichender Aufklärung über die Risiken die (Mehr-) Kosten für die Erstellung einer ordnungsgemäßen Abdichtung in Kauf genommen hätte. Der Beklagte hat eine vertragliche Aufklärungspflicht verletzt. Es ist zu vermuten, dass die Klägerin die Aufklärung nicht unbeachtet gelassen hätte und der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er sich pflichtgemäß verhalten hätte (BGH, Urt. v. 20.6.2023 – VII ZR 4/12, NZBau 2013, 515 Rn. 21). Diese Vermutung ist nicht widerlegt. Das folgt schon daraus, dass sich der Vortrag des Beklagten auf die Abklebung der Bodenplatte beschränkt und die weiteren Ursachen nicht berücksichtigt. Wegen der Abklebung verweist der Beklagte auf den Termindruck und entstehende Mehrkosten. Auch im Hinblick auf diese Umstände kann aber nicht angenommen werden, dass die Klägerin von zusätzlichen Sanierungsmaßnahmen abgesehen hätte. Wie die Ausführungen des Sachverständigen zeigen, konnte schon aus damaliger Sicht – d. h. von der Aufklärungspflicht umfasst – nicht ausgeschlossen werden, dass Wasser kapillar aufsteigen würde, womit dann Schimmel entstehen konnte, was wiederum den von der Beklagten angestrebten Zweck des Umbaus, die Nutzung als Kindergarten, vereiteln würde. Es liegt nicht nahe, dass die Klägerin dieses Risiko im Falle der Aufklärung eingegangen wäre. Denn die Ersparnis der Sanierungskosten hätte sie damit „bezahlt“, dass die insgesamt für den Umbau und die Sanierung gemachten Aufwendungen sinnlos sein könnten. Hinzu kommt, dass bei ordnungsgemäßer Aufklärung die Klägerin auch andere, risikomindernde Maßnahmen hätten ergriffen können. b)Der Beklagte trägt zu einem Leitungswasserschaden vor. Dieser hat keine Relevanz. Der Wasserschaden ist 2020 eingetreten, der Kindergarten ist April 2019 geschlossen worden. Im selbständigen Beweisverfahren haben sich die Parteien im Hinblick auf den Wasserschaden aus dem Jahr 2020 geeinigt, dass nur der Ruheraum und der Nebenraum 01 untersucht werden sollen (OH295/OH371). c)Der Beklagte wiederholt Einwendungen, die er bereits im selbständigen Beweisverfahren vorgetragen hat und die Gegenstand des 1. Ergänzungsgutachtens waren. Diese Einwendungen treffen nicht zu und sind auch rechtlich unerheblich. Die Ausführungen unter Ziffer 4.a) der Klagerwiderung betreffen die örtlichen Gegebenheiten und entsprechen den Ausführungen des Sachverständigen. Eine Relevanz ist nicht ersichtlich. Die Ausführungen unter Ziffer 4.b) (LG 110) sind bereits im selbständigen Beweisverfahren erörtert worden. Schon dort hat der Beklagte geltend gemacht, dass im Gutachten des Büros F. Feuchtigkeitsschäden festgestellt worden seien, die der Sachverständige E. nicht mehr festgestellt habe (OH467). Der Sachverständige E. hat hierzu ausgeführt, dass diese Feuchteschäden bei entsprechender Belastung durch die unzureichende Fußpunktabdichtung entstanden sein können, ebenso aber auch durch die fehlende Abklebung der Bodenplatte (1. Ergänzungsgutachten, Seite 11, OH503). Umstände, die ihn entlasten könnten, trägt der Beklagte damit nicht vor. Der Verweis des Beklagten darauf, dass die Bodenplatte vor dem Umbau trocken gewesen sei, geht fehl. Dieser Vortrag in Ziffer 4.c.i) ignoriert – hier - vollständig die umfangreichen Ausführungen des Sachverständigen E. dazu, warum auch bei Trockenheit der Bodenplatte später Feuchtigkeit aufgetreten sein kann. Der Beklagte setzt sich zudem in Widerspruch zu seinem eigenen Vortrag, wonach es erhebliche Feuchtebelastungen gegeben habe. Diese Möglichkeit hätte er in seinen Planungen einbeziehen müssen. Der unter Ziffer 4.c.ii) gehaltene Vortrag, es seien Feuchtigkeitserscheinungen im Gutachten nur im Nebenraum 1 und im Ruheraum festgestellt worden, ist zutreffend. Er ist aber unerheblich. Die Parteien haben einvernehmlich entschieden, dass nur der Ruheraum und der Nebenraum 1 untersucht werden sollen (s. o.). Zudem hat der Sachverständige E. auf den entsprechenden Einwand des Beklagten im selbständigen Beweisverfahren ausgeführt, dass das Auftreten von Feuchtigkeitserscheinungen von der Feuchtigkeitsbelastung abhängig ist und daher ein homogenes Schadensbild nicht erwartet werden kann. Die Ausführungen unter Ziffer 4.c.iii) und 4.c.iiii) sind unerheblich, da der Sachverständige E. den Schacht nicht als ursächlich ansieht. Er hat – neben den weiteren Ursachen - als maßgeblich angesehen, dass Wasser durch die Bodenplatte kapillar aufsteigt, der auf der Bodenplatte verlegte Gussasphalt wie eine Abdichtung wirkt und daher das kapillar aufgenommene Wasser an den Rändern der Bodenplatte durch die aufstehenden Wände weiter transportiert wird. Da die Bodenplatte die obere Abdeckung des Schachtes ist, kann dort anfallendes Kondenswasser nach dem Sachverständigen E. ebenfalls kapillar aufsteigen. Der Sachverständige hat auch hier – wie mehrfach – ausdrücklich erklärt, dass ein homogenes Schadensbild zu erwarten ist, auch hat er dem Kondenswasser keine entscheidende Bedeutung beigemessen. Zu den Bohrkernen hat der Sachverständige E. schon im Erstgutachten darauf hingewiesen, dass diese „nass“ gebohrt werden und diesen Umstand gewertet. Die Ausführungen unter Ziffer 4.d.) sind ebenfalls unerheblich. Der Beklagte bezieht sich auf die von dem Sachverständigen E. angestellten Erklärungsversuche für den Umstand, dass das Gebäude (möglicherweise, was für den Sachverständigen E. aber schon nicht überprüfbar war) vor dem Umbau trocken war. Die Frage, ob die Undichtigkeit der bodenläufigen Regenwasserleitung die bestimmende Ursache, ist bereits durch den Sachverständigen E. geklärt. Er hat ausgeführt, dass eine ordnungsgemäße Abdichtung der hierdurch verursachten Wasserbelastung standgehalten hätte. Unrichtig ist die Ansicht des Beklagten, er habe die (mögliche) Schadhaftigkeit der Leitung nicht berücksichtigen müssen. Gerade im Hinblick auf den Verzicht der Abklebung hätte der Beklagte die Randbedingungen besonders sorgfältig klären müssen. Dazu, dass er zur Vorbereitung der Planung der Sanierung eine Kamerafahrt veranlasst hätte, trägt er nicht vor. Mit erhöhtem Wasseranfall an einer Wasserzapfstelle ist zu rechnen, zumal in einem Kindergarten. Dazu, dass der Beklagte nicht von einem unveränderten „Lastfall“ ausgehen durfte, wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen. Der Beklagte legt auch nicht dar, von welchem „Lastfall“ er ausgegangen ist. Der Beklagte wiederholt das Argument, dass vor dem Umbau ein Feuchtigkeitsschaden nicht festgestellt worden sei. Hierzu verweist der Senat auf die vorstehenden Ausführungen. Ob der seitliche Abdichtungsanschluss der bodentiefen Fenster einen Ausführungsmangel begründet oder nicht und ob hierauf Feuchtigkeitseintrag begründet ist, kann dahinstehen. Wie vorstehend ausgeführt, müsste der Beklagte auch für einen solchen Ausführungsmangel einstehen. Der Sachverständige E. hat entgegen den Ausführungen des Beklagten nicht die Sonderkonstruktion als Ursache der Feuchtigkeit identifiziert, sondern nur als mögliche Erklärung dafür, dass es zu einer erhöhten Wasserbelastung nach dem Umbau gekommen ist. Auf die Spritzwasserbelastung hat der Sachverständige E. wegen des undichten Verblendmauerwerks hingewiesen (Erstgutachten Seite 43, OH409). Der Beklagte verkennt, dass er auch für diesen Mangel einstehen muss. Daher geht es fehl, wenn er auf den vom Sachverständigen beschriebenen Feuchtigkeitstransport durch den Mörtel im Zwischenraum des zweischaligen Mauerwerks verweist. Entsprechendes gilt für die Ausführungen zur Pflanzenbewässerung. Falsch ist die Darstellung, der Sachverständige E. habe die Bepflanzung als „unsachgemäß“ bezeichnet. Der Einwand, die Sprinkleranlage sei nicht ordnungsgemäß eingestellt gewesen, ist nicht unter Beweis gestellt worden. Zudem hat der Sachverständige E. dargelegt, dass das Gebäude bei ordnungsgemäßer Abdichtung solchen Belastungen standgehalten hätte. Die zusammenfassenden Erwägungen des Beklagten liegen schließlich fern, weil er den maßgeblichen Zusammenhang nicht erfasst. Der Sachverständige hat nicht nur die fehlende Abklebung der Bodenplatte als schadensursächlich identifiziert, sondern mehrere Planungsfehler festgestellt, die zusammengenommen dazu führen, dass die Abdichtung nicht funktioniert hat. Damit ist die fehlerhafte Planung des Beklagten Ursache der Feuchtigkeit und des Schimmels. d)Es ist zudem zu vermuten, dass der Feuchtigkeitseintritt darauf beruht, dass die Abdichtung nicht entsprechend den anerkannten Regeln der Technik bzw. der DIN ausgeführt worden ist. Werden die DIN-Normen (bzw. die sonstigen allgemein anerkannten Regeln der Technik) bei einer Werkleistung nicht eingehalten, so spricht wegen der damit verbundenen Gefahrerhöhung eine tatsächliche Vermutung (im Sinne der Grundsätze des Anscheinsbeweises) dafür, dass im örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Werkleistung entstandene Schäden bei Beachtung der DIN-Normen vermieden worden wären und auf die Verletzung der DIN-Normen zurückzuführen sind (Senat, Urt. v. 14.03.2014 – 22 U 100/13, BauR 2015, 1180). 3.Der Beklagte haftet somit wegen der im Bauwerk realisierten Planungsfehler. Anspruchsgrundlage ist § 280 Abs. 1 BGB. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schuldet der Architekt als Schadensersatz wegen der von ihm zu vertretenden Planungs- oder Überwachungsfehler, die sich im Bauwerk bereits verwirklicht haben, nicht die Beseitigung dieser Mängel, sondern grundsätzlich Schadensersatz in Geld. Bei dem gegen den Architekten gerichteten Schadensersatzanspruch wegen Mängeln des Bauwerks, die auf seine Planungs- oder Überwachungsfehler zurückzuführen sind, handelt es sich der Sache nach um einen Schadensersatz neben der Leistung nach § 280 Abs. 1 BGB, denn die Mängel des Bauwerks können nicht durch Nacherfüllung der Architektenleistung noch beseitigt werden. Mit dem Schadensersatzanspruch neben der Leistung gemäß § 280 Abs. 1 BGB kann Schadensersatz für Schäden beansprucht werden, die an anderen Rechtsgütern des Auftraggebers oder an dessen Vermögen eintreten (BGH, Urt. v. 16.02.2017 – VII ZR 242/13, NJW 2017, 1669 Rn. 23). Die Ansicht des Beklagten, er habe zur Nacherfüllung aufgefordert werden müssen (SS vom 23.10.2023, LG512), geht danach fehl. 4.Ein Mitverschulden – bezogen auf den Haftungsgrund - muss sich die Klägerin nicht entgegen halten lassen. Der Beklagte hat keine ausreichenden Hinweise erteilt, die Klägerin kann daher darauf vertraut haben, dass eine Nutzung als Kindergarten möglich sei, auch wenn auf die Abklebung der Bodenplatte verzichtet werde. Der Beklagte hat geltend gemacht, der Verzicht auf die Abklebung sei mit dem Ergebnis besprochen worden, dass die Abklebung als entbehrlich erscheine. Seinem Vortrag lässt sich daher nicht entnehmen, dass die Klägerin bzw. die Zeugin C. vor einem offensichtlichen Risiko der Bauausführung die Augen verschlossen hätte, was ein Mitverschulden begründen könnte (vgl. BGH, Urt. v. 10.02.2011 – VII ZR 8/10, NZBau 2011, 360 Rn. 44; BGH, Urt. v. 20.12.2012 – VII ZR 209/11, NZBau 2013, 244 Rn. 27; BGH, Urt. v. 20.06.2013 – VII ZR 4/12, NZBau 2013, 515 Rn. 29). Dahinstehen kann, ob die Klägerin durch die Zeugin C. bei eigener Prüfung der Situation möglicherweise hätte erkennen können, dass die zur Abdichtung getroffenen Maßnahmen unzureichend waren. Der Beklagte kann ein Mitverschulden nicht darauf gründen, dass er seine vertragliche (Hinweis- und Planungs-) Pflichten nicht erfüllt hat und die Klägerin durch Einsatz eigener Sachkunde einen Schaden nicht vermieden hat, für dessen Vermeidung der Beklagte zuständig war. Insoweit kann nichts anderes als für die Haftung eines rechtlichen Beraters gelten. Im Falle eines Beratungsvertrages kann es dem zu Beratenden nicht als mitwirkendes Verschulden vorgehalten werden, er hätte das, worüber ihn sein Berater hätte aufklären oder unterrichten sollen, bei entsprechenden Bemühungen auch ohne fremde Hilfe erkennen können (BGH, Urt. v. 14.06.2012 – IX ZR 145/11, BGH 193, 293 Rn. 37). 5.Der Klägerin ist ein Schaden in Höhe von 323.765,73 EUR entstanden. a)Der Schaden der Klägerin ergibt sich aus dem Vergleich von zwei Vermögenslagen. Ausgangspunkt jeder Schadensberechnung ist die Differenzhypothese. Ob und inwieweit ein nach §§ 249 ff. BGB zu ersetzender Vermögensschaden vorliegt, beurteilt sich nach einem Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die ohne jenes Ereignis eingetreten wäre. Danach sind das tatsächliche und das hypothetische Vermögen gegenüberzustellen. Ohne die Planungsfehler des Beklagten hätte der Kindergarten genutzt werden können. Infolge der Planungsfehler ist die Nutzung des Kindergartens beendet worden und wurden die Kinder stattdessen in Containern betreut. Der Schaden der Klägerin bemisst sich somit nach den Kosten für Einrichtung und Unterhaltung der Containeranlage. b)Der Einwand des Beklagten, die Feuchtigkeitsschäden hätten in zwei Wochen saniert werden können und die Mietkosten für die Container würden die Kosten für deren Anschaffung zwischenzeitlich übersteigen, geht fehl. Angesichts der Schimmelpilzbildung und der dadurch eingetretenen Belastung der Raumluft musste der Kindergarten geschlossen worden. Das Gutachterbüro F. hat in dem Gutachten vom 29.03.2019 (Seite 16, LG44) auf eine Gesundheitsgefährdung – gerade für kleine Kinder – hingewiesen. Der Beklagte hat die Zahlung von Vorschuss verweigert und einen Mangel in Abrede gestellt. Die Klägerin durfte im Hinblick auf die danach notwendige Beweiserhebung davon absehen, eine Sanierung durchzuführen. Denn mit der Sanierung (die die Bodenplatte und die Abdichtung der inneren Mauerwerkswände hätte betreffen müssen, vgl. die von dem Sachverständigen E. entwickelte Sanierungslösung, 2. Ergänzungsgutachten) hätte es keine Grundlage mehr für Feststellungen des Sachverständigen gegeben und die Klägerin hätte damit ihre Beweisposition verschlechtert. Im Hinblick auf diese Nachteile kann es ihr nicht als Mitverschulden gereichen, von einer Mangelbeseitigung abgesehen zu haben (OLG Stuttgart, Urt. v. 25.03.2022 – 12 U 169/21). Hinzu kommt, dass die Beklagte das von der Klägerin mit Schreiben vom 22.08.2019 eingeforderte Anerkenntnis der Haftung mit Schreiben vom 13.09.2019 zurückgewiesen hat. Der Beklagte verkennt die ihn treffende Verantwortlichkeit, wenn er der Klägerin vorhalten will, diese habe ihn nicht schnell genug in Anspruch genommen und ihren Schadensersatzanspruch zögerlich verfolgt. Im Hinblick auf die vorgenannten Umstände geht es fehl, wenn der Beklagte geltend macht, es wäre im Ergebnis günstiger gewesen, die Klägerin hätte die Container gekauft. Im Zeitpunkt der Anmietung war es für die Klägerin nicht absehbar, wie lange die Container benötigt würden. Nicht richtig ist die Darstellung des Beklagten, die Sanierung wäre einfach und ohne weiteres möglich gewesen. Die Sanierung wäre aufwendig gewesen, wie der von dem Sachverständigen E. entwickelte Sanierungsvorschlag (2. Ergänzungsgutachten) zeigt. c)Die Höhe des Schadens ist gemäß § 287 Abs. 1 ZPO zu schätzen. Der Schaden ist durch die von der Klägerin vorgelegten Rechnungen und den dazu erfolgten Vortrag hinreichend nachgewiesen. Die Rechnungen beziehen sich nach ihrem Inhalt auf die Einrichtung und Unterhaltung der Containeranlage. Die Klägerin hat die folgenden Rechnungen vorgelegt: Rechnungsaussteller Datum Summe Tiefbau G. 01.07.2019 3.638,87 € Tiefbau G. 16.05.2019 19.882,72 € Tiefbau G. 06.08.2019 472,19 € Tiefbau G. 02.07.2019 2.532,77 € Tiefbau G. 01.07.2019 4.469,62 € Stadtwerke 30.07.2019 738,46 € Geologin H. 06.08.2019 2.832,20 € F. 04.07.2019 1.127,48 € Landschaftsbau J. 30.04.2019 3.504,43 € Landschaftsbau J. 14.06.2019 2.338,23 € K. 31.07.2019 285,60 € K. 31.07.2019 285,60 € K. 31.07.2019 309,40 € L. 23.08.2019 19.193,03 € L. 17.07.2019 4.424,84 € M. 30.03.2020 671,61 € M. 23.03.2020 2.060,36 € M. 02.08.2019 204,15 € N. 06.08.2019 1.406,50 € Vermessungsingenieur O. 14.12.2019 1.482,50 € P. 10.08.2020 594,21 € Q. Tischler 24.09.2019 66,64 € R. 26.02.2020 1.519,04 € R. 23.09.2020 645,22 € Q. Tischler 24.09.2019 160,65 € Q. Tischler 17.07.2019 5.783,40 € R. 29.09.2019 97,82 € R. 02.08.2019 877,33 € R. 21.07.2019 2.163,34 € R. 10.07.2019 1.041,73 € R. 27.06.2019 5.599,90 € Architekt S. 14.05.2019 1.237,33 € T. Werbung 13.12.2019 176,12 € U. 09.05.2019 1.368,50 € V. 22.12.2019 567,15 € W. 08.11.2019 258,07 € W. 25.06.2019 934,13 € W. 13.09.2019 696,83 € W. 24.07.2019 4.786,88 € W. 26.07.2019 300,52 € W. 12.09.2019 831,20 € W. 08.04.2019 1.049,58 € W. 14.02.2020 1.071,00 € W. 23.06.2020 1.049,58 € W. 09.11.2020 818,50 € X. 21.06.2019 15.425,97 € X. 01.07.2019 7.600,53 € X. 08.07.2019 3.936,52 € X. 01.08.2019 7.600,53 € X. 01.09.2019 7.600,53 € X. 01.10.2019 7.600,53 € X. 01.11.2019 7.600,53 € X. 01.12.2019 7.600,53 € X. 01.01.2019 5.922,63 € X. 01.02.2020 5.922,63 € X. 01.03.2020 5.922,63 € X. 01.04.2020 5.922,63 € X. 01.05.2020 5.922,63 € X. 01.06.2020 5.922,63 € X. 01.08.2020 5.773,92 € X. 01.09.2020 5.773,92 € X. 01.10.2020 5.773,92 € X. 01.11.2020 5.773,92 € X. 01.12.2020 5.773,92 € X. 01.07.2021 5.922,63 € X. 01.01.2021 5.922,63 € X. 01.02.2021 5.922,63 € X. 01.03.2021 5.922,63 € X. 01.04.2021 5.922,63 € X. 01.05.2021 5.922,63 € X. 01.06.2021 5.922,63 € X. 01.08.2021 5.922,63 € X. 01.09.2021 5.922,63 € X. 01.10.2021 5.922,63 € X. 01.11.2021 5.922,63 € X. 01.12.2021 5.922,63 € X. 01.01.2022 5.922,63 € X. 01.02.2022 5.922,63 € X. 01.03.2022 5.922,63 € Die vorgelegten Rechnungen addieren sich auf 323.765,73 EUR. In dieser Höhe besteht ein Schadensersatzanspruch der Klägerin. Rechtsirrig ist die Ansicht des Beklagten, es fehle Vortrag zur Ortsüblichkeit und Angemessenheit der Kosten und deren Notwendigkeit. Maßgeblich für den Schaden ist im Ausgangspunkt, was die Klägerin an Kosten aufgewendet hat. Wenn der Beklagte einwenden will, diese Kosten seien überhöht, beruft er sich auf den Einwand des Mitverschuldens. Zu den Voraussetzungen eines Mitverschuldens trägt er indessen nicht vor. Es ist auch keine nähere Darlegung erforderlich, welche Ver- und Entsorgungsleitungen mit welchen Anschlusspunkten erforderlich waren. Für den Nachweis des Schadens gemäß § 287 Abs. 1 ZPO genügt der Umstand, dass Versorgungs- und Entsorgungsleitungen offensichtlich zum Betrieb des Kindergartens in den Containern erforderlich sind und die Daten der vorgelegten Rechnungen zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme passen. Bei den Rechnungen der Fa. X. übersieht der Beklagte, dass sich nicht alle Rechnungen auf einen Betrag in Höhe von 5.942,68 EUR belaufen. Seine abstrakten Berechnungen gehen daher fehl. Die durch die Rechnungen nachgewiesenen Containerkosten sind zu ersetzen. Auch die Kosten für Baumfällarbeiten (3.504,43 EUR) sind zu ersetzen. Die Klägerin hat dargelegt., warum die Baumfällarbeiten erforderlich waren. In Zusammenhang mit der Rechnung vom 30.04.2019 ist plausibel, dass dieser Aufwand tatsächlich angefallen ist. Der Einwand, die Container hätten woanders aufgestellt werden können, betrifft ein Mitverschulden. Dazu trägt der Beklagte nicht vor. Die Rechnung des Ingenieurbüros U. ist zu ersetzen. Die Klägerin hat unwidersprochen vorgetragen, dass ein Brandschutzkonzept für die Baugenehmigung erstellt werden musste. Ebenso liegt es für die Kosten des Vermessungsingenieurs O.. Die Kosten der Baufelderrichtung (Rechnung G. vom 16.05.2019) waren unwidersprochen erforderlich für das Aufstellen der Container. Die Klägerin hat vorgetragen, warum eine Zaunanlage erforderlich war (LG 497). Es ist selbstverständlich, dass der Außenbereich eines Kindergartens umzäunt werden muss. Der Einwand der Beklagten, es fehle Sachvortrag, trifft nicht zu. Die Klägerin hat zum Rundrahmentor (LG 497) vorgetragen und zu der Rechnung Die Mutmaßungen zu einer günstigeren Lösung bei den Baustromkästen betreffen ein Mitverschulden. Dazu trägt der Beklagte nicht vor. Dass die Kosten für Demontage und Einlagerung von Möbeln entstanden sind, ist plausibel. Entgegen der Beklagten hat die Klägerin zu den Kosten vorgetragen. Warum die abgerechneten Arbeiten einen nicht glaubhaften Umfang haben sollen, erschließt sich nicht. Die Rechnung R. vom 27.06.2019 ist daher Teil des Schadens. Dass die Klägerin ein Mitverschulden wegen Bezahlung dieser Rechnung treffen könnte, ist nicht dargetan. Die Begleichung der Rechnung des Büros F. gehört zum zu erstattenden Schaden. Die Kosten für die Versorgung des Gartens mit Wasser (Rechnung G. vom 02.07.2019) sind unwidersprochen. Die Raumluftmessung (Rechnung H.) war erforderlich, nachdem die Nutzer durch den Schadensfall sensibilisiert waren und die Klägerin verständlicher ausschließen wollte, vom Regen in die Traufe zu geraten. Warum Vereinbarungen mit der Fa. X. günstiger gewesen wären und warum hier ein Mitverschulden der Klägerin vorliegen sollte, trägt der Beklagte nicht vor. Die Asphaltierungsarbeiten sind durch die Rechnung G. vom 02.07.2019 hinreichend nachgewiesen. Das pauschale Bestreiten zu der Ausstattung der Eingangstür als Fluchttür ist nach dem Maßstab des § 287 Abs. 1 ZPO unbeachtlich. Container werden im Sommer besonders heiß. Daher ist die Ausstattung mit Klimageräten Teil des zu erstattenden Schadens. Die Mutmaßungen der Beklagten, die Klägerin könne zu hohen Aufwand betrieben haben, sind nicht durch Tatsachenvortrag unterlegt. Die Klägerin rechnet im Übrigen Planungskosten für die Klimatisierung ab. Den Kosten für Podeste zum barrierefreien Zugang stellt der Beklagte nicht in Abrede. Der Beklagte überspannt die Anforderungen an den erforderlichen Sachvortrag der Klägerin, wenn er nähere Angaben zu den Kosten vermisst, die durch den Umbau der Armaturen zur Vorbeugung gegen Legionellenbefall verursacht worden sind. Gegen die Kosten, die für das Verlegen von Grundleitungen für den Abfluss von Schmutzwasser angelegt worden sind, wendet sich der Beklagte nicht. Ebenso wendet er sich nicht gegen die Kosten der Baugenehmigung, die Kosten der Beprobung des Trinkwassers vor Inbetriebnahme und die Anschlusskosten. Dass die Klägerin Kosten in Höhe von 1.427,76 aus Rechnung R. vom 21.07.2019 nur Kosten in Höhe von 1.427,76 EUR geltend macht statt 1.817,93 EUR begünstigt den Beklagten. Dass für den Zaun eines Kindergartens Platten vorgesehen werden, die von den Kindern bemalt werden können, gehört zu dessen Einrichtung. Gegen die Kosten für den Anschluss der Fluchttüre wendet sich der Beklagte nicht, ebenso nicht gegen die Rechnung wegen der Außenbeleuchtung und der Lerntoilette. Dass Starkstromanschlüsse für den Betrieb eines Kindergartens benötigt werden, ist plausibel. Zur Anzahl sind keine Angaben erforderlich, die Angaben in der Rechnung vom 24.07.2019 genügen. Gegen die Kosten wegen der Wegedecke und der Revisionsklappen wendet sich der Beklagte nicht, ebenso nicht gegen die Kosten wegen der Planung der Klimatisierung der Containeranlage. Die Rechnung der Fa. T. über 176,12 EUR ist entgegen der Darstellung der Beklagten vorgelegt worden (LG 268). Die Rechnung vom 23.09.2019 in Höhe von 645,22 EUR (LG 251) bezieht sich auf unterschiedliche Arbeiten. Da die Arbeiten die Kita B. betreffen, ist hinreichend nachgewiesen, dass die Klägerin diese Rechnung ohne den Umzug in die Containeranlage nicht bezahlt hätte. Es ist auch kein Mitverschulden deswegen ersichtlich, weil sie die Fliegengitter als erforderlich erachtet hat. Die Kosten für den Anschluss der Klimaanlage sind durch die Rechnung der Fa. W. vom 12.09.2019 belegt. Konkrete Einwendungen erhebt der Beklagte nicht. Ebenso liegt es für die weiter abgerechneten Kosten wegen des durch den Brandschutz veranlassten Hinweisschildes, der Prüfung der Feststellanlage und der Rettungszeichen. Die von dem Beklagten vorgetragenen Einwendungen zur Rechnung vom 26.02.2020 (Getränkeschrank) verfangen nicht. Die Klägerin hat plausibel dargelegt, warum der Schrank erforderlich war. Die Getränke mussten aus Platzmangel im Flur gelagert werden, wo auch die Kinder spielten. Deshalb war ein Verstaumöglichkeit erforderlich. Auch im Übrigen betrifft die Rechnung den Kindergarten. Die Klägerin wäre also ohne den Schadensfall mit den Kosten nicht belastet gewesen. Gegen die Kosten der Ausstattung eines (Tobe-) Raumes mit Akustikplatten erhebt der Beklagte keine konkreten Einwendungen. Mit den Kosten der Rechnung für das Prüfen der Grundleitungen wäre die Klägerin ohne den Schadenfall nicht belastet worden. Dass die Befahrung erst nach Inbetriebnahme durchgeführt worden ist, steht dem nicht entgegen. 6.Der Vortrag zur Haftungsbegrenzung ist unerheblich. Der Beklagte trägt nicht vor, wie hoch die Deckungssumme tatsächlich ist, was für die Höhe der Haftungsbegrenzung nach der Klausel in Ziffer 8 AVA maßgeblich ist. Die Verpflichtung, eine Berufshaftpflichtversicherung in bestimmter (Mindest-) Höhe vorzuhalten, stellt keine Vereinbarung zur Höhe der Haftungsbegrenzung dar. Zudem hat der Beklagte gegen eine Kardinalpflicht verstoßen, die den Vertragszweck gefährdet. Die Planung der Abdichtung bei der Sanierung eines Gebäudes, das mehr als 40 Jahre alt, ist eine Kardinalpflicht (vgl. auch OLG Köln, Beschl. v. 10.08.2023 – 9 U 241/22). Der Kindergarten konnte wegen seiner Planungs- und Aufklärungsfehler nicht wie vorgesehen genutzt werden. Die Verletzung der Kardinalpflicht hat den Vertragszweck vereitelt. 7.Der Senat sieht im Hinblick auf den Schriftsatz vom 20.12.2024 keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Der Senat hat vor der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass das landgerichtliche Urteil Bedenken begegnet. Zudem ist weiterer Vortrag der Parteien nicht veranlasst, weil zu allen wesentlichen Aspekten bereits im selbständigen Beweisverfahren und in der ersten Instanz vorgetragen worden ist. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Prozessbevollmächtigte nicht geltend gemacht, zu der Erörterung des Sach- und Streitstands nicht Stellung nehmen zu können, sondern hat ergänzende Ausführungen gemacht. 8.Der Beklagte schuldet Verzugszinsen ab dem Folgetag der Rechtshängigkeit, die am 09.03.2022, eingetreten ist. Die Zinshöhe beläuft sich auf 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3 S. 2, 101 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen. Der Streitwert der ersten Instanz war abzuändern. Bei der Bemessung der Streitwerts ist der Antrag zu 2) nicht berücksichtigt worden, den der Senat mit 20.980,00 EUR (20 % von 104.900,00 EUR) bewertet. Berufungsstreitwert: 324.019,10 EUR. … … …