Urteil
12 U 169/21
OLG Stuttgart 12. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2022:0325.12U169.21.00
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Leitsätze
1. Der Architekt schuldet dem Besteller Schadensersatz wegen der von ihm zu vertretenden Planungs- und Überwachungsfehler, die sich bereits im Bauwerk verwirklicht haben.(Rn.33)
2. Mit dem Schadensersatzanspruch kann Schadensersatz für Schäden beansprucht werden, die an anderen Rechtsgütern des Bestellers oder an dessen Vermögen eintreten. Dieser Schadensersatzanspruch ist auf Zahlung eines Geldbetrags gerichtet.(Rn.33)
3. Der Schaden des Bestellers besteht darin, dass er im Ergebnis ein Bauwerk erhält, das hinter dem im Architektenvertrag vereinbarten Ziel zurückbleibt. Für den sich daraus ergebenden Vermögensnachteil hat der Architekt Schadensersatz zu leisten. Der Architekt muss den Zustand herstellen, der bestehen würde, wenn er mangelfrei geleistet hätte.(Rn.33)
4. Der Besteller muss nicht von vornherein schnellstmöglich zur Schadensbeseitigung an der Mangelbeseitigung mitwirken. Er darf aber nicht Notmaßnahmen unterlassen, die ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Mensch nach Lage der Dinge ergreifen würde, um Schaden von sich und anderen abzuwenden. Dabei sind auch Beweissicherungsinteressen und die finanzielle Dispositionsfreiheit des Geschädigten zu berücksichtigen. Solange ohne Schuld des Bestellers ungeklärt bleibt, welche genauen Schäden entstanden sind und welche Maßnahmen zur Mängelbeseitigung erforderlich sind, ist dieser nicht gehalten, den Schaden zu beseitigen.(Rn.71)
5. Die Symptomrechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt auch im Architektenprozess. Der Besteller genügt seiner Darlegungslast, wenn er die im Bauwerk sichtbaren Mangelerscheinungen bezeichnet und der Leistung des Architekten zuordnet.(Rn.102)
6. Der Tatrichter hat Einwendungen einer Partei gegen das Gutachten eines gerichtlichen Sachverständigen zu berücksichtigen. Er ist verpflichtet, sich mit von der Partei vorgelegten Privatgutachten auseinanderzusetzen und auf die weitere Aufklärung des Sachverhalts hinzuwirken, wenn sich aus den Privatgutachten ein Widerspruch zum Gerichtsgutachten ergeben kann. Unklarheiten, Zweifeln oder Widersprüchen hat er von Amts wegen nachzugehen. Wenn der gerichtlich bestellte Sachverständige im Rahmen seiner Anhörung die sich aus einem Privatgutachten ergebenden Einwendungen nicht auszuräumen vermag, muss der Tatrichter im Rahmen seiner Verpflichtung zur Sachaufklärung ein weiteres Gutachten einholen.(Rn.40)
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 27.05.2021, Az. 3 O 76/17, wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der der Streithelferin des Klägers im Berufungsverfahren entstandenen Kosten. Die Streithelferin des Beklagten trägt ihre Kosten selbst.
3. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis 110.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Architekt schuldet dem Besteller Schadensersatz wegen der von ihm zu vertretenden Planungs- und Überwachungsfehler, die sich bereits im Bauwerk verwirklicht haben.(Rn.33) 2. Mit dem Schadensersatzanspruch kann Schadensersatz für Schäden beansprucht werden, die an anderen Rechtsgütern des Bestellers oder an dessen Vermögen eintreten. Dieser Schadensersatzanspruch ist auf Zahlung eines Geldbetrags gerichtet.(Rn.33) 3. Der Schaden des Bestellers besteht darin, dass er im Ergebnis ein Bauwerk erhält, das hinter dem im Architektenvertrag vereinbarten Ziel zurückbleibt. Für den sich daraus ergebenden Vermögensnachteil hat der Architekt Schadensersatz zu leisten. Der Architekt muss den Zustand herstellen, der bestehen würde, wenn er mangelfrei geleistet hätte.(Rn.33) 4. Der Besteller muss nicht von vornherein schnellstmöglich zur Schadensbeseitigung an der Mangelbeseitigung mitwirken. Er darf aber nicht Notmaßnahmen unterlassen, die ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Mensch nach Lage der Dinge ergreifen würde, um Schaden von sich und anderen abzuwenden. Dabei sind auch Beweissicherungsinteressen und die finanzielle Dispositionsfreiheit des Geschädigten zu berücksichtigen. Solange ohne Schuld des Bestellers ungeklärt bleibt, welche genauen Schäden entstanden sind und welche Maßnahmen zur Mängelbeseitigung erforderlich sind, ist dieser nicht gehalten, den Schaden zu beseitigen.(Rn.71) 5. Die Symptomrechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt auch im Architektenprozess. Der Besteller genügt seiner Darlegungslast, wenn er die im Bauwerk sichtbaren Mangelerscheinungen bezeichnet und der Leistung des Architekten zuordnet.(Rn.102) 6. Der Tatrichter hat Einwendungen einer Partei gegen das Gutachten eines gerichtlichen Sachverständigen zu berücksichtigen. Er ist verpflichtet, sich mit von der Partei vorgelegten Privatgutachten auseinanderzusetzen und auf die weitere Aufklärung des Sachverhalts hinzuwirken, wenn sich aus den Privatgutachten ein Widerspruch zum Gerichtsgutachten ergeben kann. Unklarheiten, Zweifeln oder Widersprüchen hat er von Amts wegen nachzugehen. Wenn der gerichtlich bestellte Sachverständige im Rahmen seiner Anhörung die sich aus einem Privatgutachten ergebenden Einwendungen nicht auszuräumen vermag, muss der Tatrichter im Rahmen seiner Verpflichtung zur Sachaufklärung ein weiteres Gutachten einholen.(Rn.40) 1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 27.05.2021, Az. 3 O 76/17, wird zurückgewiesen. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der der Streithelferin des Klägers im Berufungsverfahren entstandenen Kosten. Die Streithelferin des Beklagten trägt ihre Kosten selbst. 3. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis 110.000,00 € festgesetzt. I. Der Kläger - der Testamentsvollstrecker der im Laufe des Rechtsstreits verstorbenen ursprünglichen Klägerin, S. R. - macht gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche aus einem Architektenvertrag geltend. 1. Die ursprüngliche Klägerin ließ auf dem Grundstück G-Straße 60 in H. eine Gewerbehalle errichten. Der Beklagte war mit der Planung und der Bauüberwachung beauftragt. Das Dach der Halle wurde nach den planerischen Vorgaben des Beklagten als gefälleloses Flachdach mit extensiver Begrünung ausgeführt. Im Dezember 2011 kam es zu tropfenden Wassereintritten an der Deckenuntersicht der an einen Elektrogroßhandel vermieteten Halle. Die Klägerin beauftragte den Sachverständigen Dipl.-Ing. K. mit der Untersuchung des Daches. Ferner leitete sie vor dem Landgericht Heilbronn gegen die jetzige Streithelferin der Beklagten, die L. Bedachungen, die die Flachdachabdichtung ausgeführt hatte, ein selbständiges Beweisverfahren (2 OH 15/12) ein, und verkündete dem jetzigen Beklagten den Streit. Der vom Landgericht beauftragte Sachverständige Dipl.-Ing. Kb. erstattete am 05.08.2013 ein schriftliches Gutachten sowie am 08.11.2013 ein schriftliches Ergänzungsgutachten. Mit am 13.05.2014 beim Landgericht Heilbronn (3 O 119/14) eingegangener und dem Beklagten am 17.05.2014 zugestellter Klage nahm sie sodann den Beklagten wegen der Schlechterfüllung des Architektenvertrages auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch. Mit Urteil vom 30.04.2015 wurde der Beklagte verurteilt, an die Klägerin 61.512,34 € nebst Zinsen zu zahlen. Ferner wurde festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den über 35.260,67 € hinausgehenden Schaden zu ersetzen, welcher dieser auf Grund der im Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. Kb. vom 05.08.2013, erstattet im selbständigen Beweisverfahren vor dem Landgericht Heilbronn, Az. 2 OH 25/12, am Gebäude G-Straße 60 in H. festgestellten Mängel entstanden ist und noch entstehen wird. Zudem wurde der Beklagte verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten freizustellen. Die weitergehende Klage wurde abgewiesen. Dieses Urteil wurde rechtskräftig, nachdem die Streithelferin des Klägers, die H. GmbH, ihre Berufung am 17.08.2015 zurückgenommen hat. Nach Zahlung des ausgeurteilten Betrags an die Klägerseite und Durchführung der Mängelbeseitigung nahm die Klägerin den Beklagten sodann mit vorliegender Klage vom 12.04.2017, eingegangen beim Landgericht Heilbronn am 18.04.2017 und dem Beklagtenvertreter zugestellt am 04.05.2017, auf Zahlung von Schadensersatz (weitere Nachbesserungskosten sowie Schäden aus dem Mietverhältnis) in Höhe von (zuletzt) 97.268,67 € in Anspruch. Wegen der Einzelheiten des unstreitigen Sachverhaltes, des Vorbringens der Parteien und ihrer Anträge im ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils sowie die im ersten Rechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. 2. Das Landgericht hat der Klage, nach Vernehmung der Zeugen K. und Le. sowie Einholung eines schriftlichen Gutachtens und eines Ergänzungsgutachtens und anschließender Anhörung des Sachverständigen Dipl.-Ing. Kb., - abgesehen von einem kleinen Teil der Zinsforderung - stattgegeben. Der Beklagte hafte der Klägerseite auf Ersatz der infolge der fehlerhaften Planung der Attikaabdichtung entstandenen Schäden. Die Schadensersatzansprüche seien nicht verjährt und der Klägerseite sei auch kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht anzulasten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Landgerichts verwiesen. 3. Dem Beklagtenvertreter wurde das Urteil des Landgerichts am 02.06.2021 zugestellt. Die Berufung des Beklagten ist am 25.06.2021, deren Begründung am 26.07.2021 beim Oberlandesgericht Stuttgart eingegangen. Der Beklagte verfolgt mit der Berufung seinen erstinstanzlichen Antrag auf Klageabweisung weiter. Er ist der Ansicht, das Klagebegehren sei bereits unzulässig, da das Rückbau- und Wiederaufbaubegehren durch das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 30.04.2015 (3 O 119/14) rechtskräftig abgewiesen worden sei. Der im selbständigen Beweisverfahren 2 OH 15/12 beauftragte Sachverständige Dipl.-Ing. Kb. habe die Wasserzutritte geklärt und insbesondere erläutert, dass die Mängelursache auf einen fehlerhaften Anschluss des Wärmedämmverbundsystems mit Klinkerriemchenbekleidung an die Attikakonstruktion zurückzuführen sei. Er habe aber nur im gerundeten Gebäudebereich, in dem Dämmfilz verarbeitet worden sei, Abdichtungsmängel feststellen können, dagegen nicht im Bereich der geraden Fassadenseiten, an denen der Dämmstoff Styropor zum Einsatz gekommen sei. Dem entgegen habe das Landgericht verfahrensfehlerhaft auf Basis privatgutachterlicher Feststellungen entschieden. Darüber hinaus habe das Landgericht wesentliche technische Zusammenhänge und das zielgerichtete Streben der Klägerseite nach der Erstellung eines neuen Dachaufbaus ebensowenig erkannt wie die gravierende Verletzung der Schadensminderungspflicht in Form einer verzögerten Schadensbeseitigung. Pflichtverletzungen des Beklagten seien für den streitgegenständlichen Schaden nicht kausal. Der Beklagte bestreitet daher weiterhin den geltend gemachten Schadensersatzanspruch in jeder Einzelposition. Zudem begrenze der Feststellungsausspruch des Urteils vom 30.04.2015 etwaige Ansprüche der Klägerseite dahingehend, dass sie im Zusammenhang mit den Feststellungen des selbständigen Beweisverfahrens stehen müssten. Im Übrigen erhebt der Beklagte die Einrede der Verjährung und meint, sämtliche Fehler, die außerhalb der im diesem Urteil zugesprochenen Fehler ständen, seien verjährt. Die Klageforderung sei infolge der Aufrechnung der Streithelferin des Klägers mit dem unstreitigen Rechnungsbetrag in Höhe von 28.594,66 € zu kürzen, da die H. GmbH nach dem Urteil vom 30.04.2015 Gesamtschuldnerin mit dem Beklagten sei. In Höhe des Betrages von 28.594,66 €, mit dem die Streithelferin des Klägers die Aufrechnung erklärt hat, hat der Kläger den Rechtsstreit hilfsweise für erledigt erklärt. Der Beklagte hat sich dieser Erledigungserklärung nicht angeschlossen. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Heilbronn, Az. I 3 O 76/17, abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger und die Streithelferin des Klägers beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger beantragt hilfsweise, in Höhe des Betrags von 28.594,66 € die Erledigung festzustellen. Der Kläger meint, Gegenstand des Verfahrens 3 O 119/14 seien die Mangelschäden, also die Symptome, gewesen, die der Sachverständige Dipl.-Ing. Kb. in seinen Gutachten festgestellt habe. Damit sei die eigentliche Mangelursache Gegenstand des Verfahrens gewesen. Mit ihrer Klage habe die Klägerin nicht den gesamten ihr zustehenden Anspruch geltend gemacht, sondern den Anspruch räumlich beschränkt auf den runden Bereich des Flachdachs. Durch die Erhebung der ersten Klage sei die Verjährung gehemmt worden, und zwar bezüglich der vollständigen Mangelursache. Die Streithelferin des Klägers bestreitet, dass die streitgegenständliche Mängelsymptomatik ihrerseits verursacht worden sei, und zwar sowohl hinsichtlich des zunächst festgestellten Schadens im Eingangbereich als auch hinsichtlich des später festgestellten Schadens an den Längsseiten. Insbesondere bestreitet sie, dass der ihrerseits geschuldete Einbau des vorkomprimierten Kompri-Bandes nicht funktionsfähig erfolgt sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 28.02.2022 verwiesen. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 03.03.2022 nochmals vorgetragen. II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klage ist zulässig (1.). Das angefochtene Urteil, durch das der Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 97.268,67 € verurteilt wurde, erweist sich auch in der Sache als zutreffend (2.). Der Beklagte haftet der Klägerseite dem Grunde nach auf Ersatz der infolge der fehlerhaften Planung der Attikaabdichtung entstandenen Schäden (a). Die mit der Klage geltend gemachten Rechnungen sind vollumfänglich erstattungsfähig (b). Der Klägerseite ist ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht nicht anzulasten (c). Der Anspruch der Klägerseite ist auch nicht in Höhe eines Teilbetrages von 28.594,66 € durch die seitens der Streithelferin des Klägers hilfsweise erklärte Aufrechnung erloschen (d). Schließlich sind die Schadensersatzansprüche nicht verjährt (e). 1. Die Klage ist zulässig. Der Zulässigkeit der Klage steht insbesondere nicht die Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Heilbronn vom 30.04.2015 (3 O 119/14) entgegen. Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten ist das streitgegenständliche Schadensersatzbegehren nicht schon durch das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 30.04.2015 (3 O 119/14) rechtskräftig abgewiesen worden. Denn die Streitgegenstände der beiden Verfahren sind nicht identisch. Im vorliegenden Verfahren macht der Kläger im Wege des Schadensersatzes weitere Nachbesserungskosten sowie Schäden aus dem Mietverhältnis geltend, die durch die nach Zahlung des im Verfahren 3 O 119/14 ausgeurteilten Betrags durchgeführten Mängelbeseitigungsarbeiten angefallen sind. Im Verfahren 3 O 119/14 hatte die Klägerin gegen den Beklagten, ausweislich der Klageschrift vom 06.04.2014, einen Anspruch geltend gemacht, der sich räumlich auf den runden Bereich des Flachdachs beschränkte. So hat sie den Kostenvorschuss ausdrücklich „für die Reparatur und fachgerechte Herstellung des Flachdaches bezogen auf die betroffenen Bereiche der Riemchenfassade und der Schaufensterverkleidung“ geltend gemacht und sich dabei auf die Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. Kb. in dem selbständigen Beweisverfahren bezogen. Auch im Urteil vom 30.04.2015 ist ausschließlich von einer Eintrittspflicht des Beklagten für die vom Sachverständigen Dipl.-Ing. Kb. festgestellten Baumängel - und zwar im Bereich des Flachdaches der Gewerbehalle, konkret im Bereich der Rundung des Gebäudes an der Eingangsseite - die Rede. Die teilweise Abweisung der Klage beruhte darauf, dass nicht sämtliche geltend gemachten Schadenspositionen als ersatzfähig angesehen wurden. Unter Ziffer 2. wurde zudem festgestellt, „dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den über 35.260,67 € hinausgehenden Schaden zu ersetzen, welcher dieser auf Grund der im Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. H. Kb. vom 05.08.2013 – erstattet im selbständigen Beweisverfahren vor dem Landgericht Heilbronn, Az. 2 OH 25/12 Gr, am Gebäude G-Straße 60 in H. festgestellten Mängel entstanden ist und noch entstehen wird“. Damit ist die Geltendmachung weitergehender Ansprüche - anders als der Beklagte meint, gerade nicht ausgeschlossen. 2. Die Klage ist auch begründet. Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 97.268,67 € gemäß §§ 633, 634 Nr. 4, 280, 281, 249 ff. BGB sowie ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.274,50 € zu. a) Das Landgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der Beklagte der Klägerseite dem Grunde nach auf Ersatz der infolge der fehlerhaften Planung der Attikaabdichtung entstandenen Schäden haftet. Es ist in nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gekommen, dass auch der im vorliegenden Verfahren geltend gemachte Schaden kausal und zurechenbar auf die bereits 2015 rechtskräftig festgestellte schuldhafte Pflichtverletzung des Beklagten zurückzuführen ist. Die Feststellung der weitergehenden Schadensersatzverpflichtung des Beklagten ist insbesondere nicht auf die Mängel im Bereich der gekrümmten Fassadenseite beschränkt. Vielmehr nimmt der Tenor des Urteils vom 30.04.2015 ausdrücklich auf die Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. Kb. Bezug, die eine solche Beschränkung gerade nicht beinhalten. aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schuldet der Architekt dem Besteller gemäß § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 BGB Schadensersatz wegen der von ihm zu vertretenden Planungs- oder Überwachungsfehler, die sich im Bauwerk bereits verwirklicht haben. Bei dem gegen einen Architekten gerichteten Schadensersatzanspruch wegen Mängeln des Bauwerks, die auf seine Planungs- oder Überwachungsfehler zurückzuführen sind, handelt es sich der Sache nach um einen Schadensersatz neben der Leistung nach § 280 Abs. 1 BGB, denn die Mängel des Bauwerks können nicht durch Nacherfüllung der Architektenleistung beseitigt werden. Mit dem Schadensersatzanspruch neben der Leistung gemäß § 280 Abs. 1 BGB kann Schadensersatz für Schäden beansprucht werden, die an anderen Rechtsgütern des Bestellers oder an dessen Vermögen eintreten. Dieser Schadensersatzanspruch ist auf Zahlung eines Geldbetrags gerichtet. Hat der Architekt die von ihm geschuldeten Planungs- oder Überwachungsleistungen mangelhaft erbracht und hat der Besteller deswegen das bei einem Dritten in Auftrag gegebene Bauwerk nicht so erhalten, wie dies als Ziel der vom Architekten geschuldeten Mitwirkung vereinbart wurde, ist das hierdurch geschützte Interesse des Auftraggebers an einer entsprechenden Entstehung des Bauwerks verletzt. Der Schaden des Bestellers besteht darin, dass er im Ergebnis ein Bauwerk erhält, das hinter dem im Architektenvertrag vereinbarten Ziel zurückbleibt. Für den sich daraus ergebenden Vermögensnachteil hat der Architekt Schadensersatz in Geld zu leisten. Nach § 249 Abs. 1 BGB muss der Architekt den Zustand herstellen, der bestehen würde, wenn er mangelfrei geleistet hätte. Hätte der Architekt die von ihm geschuldeten Architektenleistungen mangelfrei erbracht, wäre es dem Auftraggeber möglich gewesen, das Bauwerk wie gewünscht, insbesondere ohne Mängel, durch den Bauunternehmer entstehen zu lassen. Der Architekt hat dem Besteller als Schadensersatz daher die Mittel zur Verfügung zu stellen, die dieser zur Kompensation des verletzten Interesses benötigt (BGH, Urteil vom 22. Februar 2018 – VII ZR 46/17 –, BGHZ 218, 1-22, Rn. 58 f.). bb) Planungsfehler des Beklagten Das Landgericht ist aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme in nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass auch der im vorliegenden Verfahren geltend gemachte Schaden auf einen schuldhaften Planungsfehler des Beklagten zurückzuführen ist. Der Beklagte beruft sich zu Unrecht darauf, das Landgericht habe sich rechtsfehlerhaft nicht am Ergebnis der Begutachtung im selbständigen Beweisverfahren orientiert. (1) Zwar gelten für eine Wiederholung oder Fortsetzung der Beweiserhebung über dasselbe Beweisthema vor dem Prozessgericht im Interesse der Verfahrensbeschleunigung die Einschränkungen gemäß §§ 360, 398, 411 Abs. 4, § 412 ZPO. Jedoch kommt demnach eine Wiederholung oder Fortsetzung der Beweiserhebung durch das Prozessgericht unter anderem dann in Betracht, wenn sie - obwohl dem Zweck des selbständigen Beweisverfahrens genügend - dem Prozessgericht ergänzungsbedürftig erscheint oder wenn das selbständige Beweisverfahren, in dem der Sachverständige sein Gutachten erstellte, nicht zwischen den Parteien des Rechtsstreits stattfand (Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 493 ZPO, Rn. 2). Zwar kann im Falle einer gegenüber dem Beklagten erfolgten Streitverkündung das Ergebnis des selbständigen Beweisverfahrens im Prozess des Streitverkünders gegen den Empfänger der Streitverkündung entsprechend §§ 66 ff., 493 Abs. 1 ZPO benutzt werden (Musielak/Voit/Huber, 18. Aufl. 2021, ZPO § 493 Rn. 2). Jedoch steht dem vorliegend die - auch von Beklagtenseite angenommene - Unzulässigkeit der Streitverkündung entgegen. Unzulässig ist die Streitverkündung wegen solcher Ansprüche, die nach Lage der Dinge von vornherein sowohl gegenüber dem Beklagten des Vorprozesses als auch gegenüber dem Dritten geltend gemacht werden können, für die also aus der Sicht des Streitverkünders schon im Zeitpunkt der Streitverkündung eine gesamtschuldnerische Haftung des Beklagten und des Dritten in Betracht kommt. In einem derartigen Falle kommt es auch im Zeitpunkt der Streitverkündung nicht mehr auf einen für den Streitverkünder ungünstigen Ausgang des Rechtsstreits an (BGH, Urteil vom 06. Dezember 2007 – IX ZR 143/06 –, BGHZ 175, 1-12, Rn. 16, 26). (2) Entscheidend ist zudem, dass der mit der Klage geltend gemachte Anspruch - gestützt auf die sachverständigen Feststellungen des Architekten K. - mit erst im Zuge der Nacherfüllungsarbeiten festgestellten (weiteren) Undichtigkeiten begründet wird, und zwar mit solchen, die der gerichtlich beauftragte Sachverständige Dipl.-Ing. Kb. mangels Überprüfung der entsprechenden Bereiche im selbständigen Beweisverfahren noch nicht festgestellt hat. (a) Der Tatrichter hat nämlich Einwendungen einer Partei gegen das Gutachten eines gerichtlichen Sachverständigen zu berücksichtigen. Er ist verpflichtet, sich mit von der Partei vorgelegten Privatgutachten auseinanderzusetzen und auf die weitere Aufklärung des Sachverhalts hinzuwirken, wenn sich aus den Privatgutachten ein Widerspruch zum Gerichtsgutachten ergeben kann. Unklarheiten, Zweifeln oder Widersprüchen hat er von Amts wegen nachzugehen. Wenn der gerichtlich bestellte Sachverständige im Rahmen seiner Anhörung die sich aus einem Privatgutachten ergebenden Einwendungen nicht auszuräumen vermag, muss der Tatrichter im Rahmen seiner Verpflichtung zur Sachaufklärung ein weiteres Gutachten einholen. (b) Diese Anforderungen an die Beweisaufnahme und deren Würdigung gelten unabhängig davon, ob das gerichtliche Sachverständigengutachten durch den Tatrichter oder im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens nach den §§ 485 ff. ZPO eingeholt worden ist. Ein in einem selbständigen Beweiserfahren erstattetes Sachverständigengutachten ist gemäß § 493 ZPO wie ein vor dem Prozessgericht erhobener Beweis zu behandeln. Es obliegt tatrichterlicher Würdigung, ob die Beweisaufnahme ein überzeugendes Beweisergebnis gebracht hat. Die Gleichbehandlung eines nach § 492 Abs. 1 ZPO verfahrensgerecht erzielten Beweisergebnisses mit einer vor dem Prozessgericht durchgeführten Beweiserhebung hat deshalb zur Folge, dass die Beweiserhebung aus dem selbständigen Beweisverfahren fortzusetzen ist und gegebenenfalls ein weiteres Gutachten eingeholt werden muss, wenn sie dem Prozessgericht ergänzungsbedürftig erscheint (§ 412 Abs. 1 ZPO). Folge der Gleichbehandlung nach § 493 Abs. 1 ZPO ist, dass - unabhängig von der Einschätzung des im selbständigen Beweisverfahrens tätigen Richters - der Tatrichter zu prüfen hat, ob die Anhörung des Sachverständigen zur Klärung der Streitpunkte zwischen dem gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachten und den Privatgutachten geführt hat (BGH, Beschluss vom 17. Mai 2017 – VII ZR 36/15 –, Rn. 11 f., 15, juris). (c) Die Klägerseite hat unter Bezugnahme auf die privatgutachterlichen Feststellungen des sachverständigen Zeugen K. die Situation zum Zeitpunkt der Durchführung der Nacherfüllungsarbeiten dargelegt. Diesem Vorbringen ist das Landgericht in nicht zu beanstandender Weise durch weitere Beweiserhebung nachgegangen. (3) Im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens hatte der Sachverständige Dipl.-Ing. Kb. nur den gerundeten Gebäudebereich untersucht. So hat er in der mündlichen Verhandlung vom 09.04.2005 (3 O 119/14) ausgeführt, er gehe davon aus, dass es im Bereich der geraden Fassadenseiten keine Probleme gebe und das Kompriband ordnungsgemäß eingebaut sei (Seite 5 des Protokolls). Nach seinen Feststellungen waren nur im Bereich der gekrümmten Fassadenseite Kalkbeaufschlagungen vorhanden, und zwar in der linken Hälfte. Weiter hat er ausgeführt, er gehe davon aus, das jedenfalls im Bereich, in welchem die Kalkausblühungen vorhanden sind, das Kompriband nicht ordnungsgemäß eingebaut sei. In dem Bereich, in dem keine Kalkausblühungen festzustellen waren, gehe er davon aus, dass ähnlich verfahren worden sei. Es spreche aber eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass das Kompriband dort besser eingebaut worden sei, als im übrigen Bereich der gekrümmten Fassade. Ausdrücklich nicht festgestellt hat der Sachverständige Dipl.-Ing. Kb., dass das Kompriband im Bereich der geraden Fassadenseiten ordnungsgemäß eingebaut worden ist. Aus den Gutachten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass er im Rahmen seiner Überprüfung vor Ort den gesamten Dachrandbereich vollständig untersucht hat. Bei seiner Anhörung am 22.03.2021 hat er auf die Frage, ob er jemals die Längsseiten auf Undichtigkeiten untersucht habe, zwar angegeben, im Rahmen der Ortsbesichtigung im selbständigen Beweisverfahren an allen Rändern entlang gelaufen zu sein und sich über die Attika gelehnt und dort getastet zu haben (Seite 5 des Protokolls). Er hat jedoch weiter ausgeführt, er sei der Ansicht gewesen, dass die Probleme lediglich im runden Bereich vorhanden seien, weil in den geraden Bereichen die Verarbeitung der Styropor-Platten und die Anbringung den Kompribandes unproblematisch sei. Beim Tasten seien im keine Fehlstellen aufgefallen. Weiter hat er - unter Verweis auf das Foto oben auf Seite 18 in seinem Gutachten 42/2012 - darauf hingewiesen, dass eine vollständige Untersuchung allein durch Ertasten nicht möglich ist. Nachdem er festgestellt habe, dass im geraden Bereich die Abstände etwas größer waren als im runden Bereich, habe er keinen Anlass gesehen, auch in den geraden Bereichen eine Öffnung vorzunehmen. Er sei aber davon ausgegangen, dass im Rahmen der Sanierung, wenn ein Hubsteiger zur Verfügung stehe, auch die geraden Seiten untersucht würden. Entsprechend hatte er bereits in seinem Gutachten vom 05.08.2013 (Seite 26) als weitere Maßnahme vorgesehen: „Kontrolle der Anschlussfuge in den geraden Gebäudebereichen (ca. 90 laufende Meter) einschließlich Hubsteigereinsatz und das Herstellen einer Dichtstofffuge“. (4) Die vom Sachverständigen im Vorprozess vertretene Auffassung, dass das Dach nicht komplett erneuert werden müsse, hat er nicht aufrechterhalten, nachdem sich im Zuge der Mangelbeseitigungsarbeiten herausgestellt hatte, dass der Mangel nicht nur im gerundeten Gebäudebereich gegeben ist. Dies hat der Sachverständige aufgrund der durch den Zeugen K. dokumentierten Feststellungen als nachvollziehbar beschrieben. (a) In seinem Ergänzungsgutachten vom 15.09.2019 hat er nochmals dargelegt, dass er schon im Rahmen seiner Ortsbesichtigungen anlässlich des Beweissicherungsgutachtens die Möglichkeit, dass ähnliche Ausführungsmängel wie sie im Bereich der Rundung festgestellt worden waren, auch im geraden Attikabereich vorliegen, nicht ausgeschlossen, sondern dafür lediglich eine geringe Wahrscheinlichkeit angenommen habe. Nach genauem Studium der Feststellungen des sachverständigen Zeugen K. kam er zu dem Ergebnis, dass die dokumentierten Mängel am Dachrand von ihm nachvollzogen werden können, insbesondere, dass eine Schlagregenundichtigkeit des Anschlusses Wärmedämmverbundsystem/Attika vorliegt. (b) Dies deckt sich auch mit der Einschätzung des sachverständigen Zeugen Le., die dieser in seinem Besichtigungsprotokoll vom 16.12.2016 (Anlage K11) festgehalten hat. Demnach wurde ersichtlich, dass langjährige Undichtigkeiten am alten Flachdachaufbau vorhanden waren, mit der Folge, dass große Mengen von anfallendem Niederschlagswasser in den Flachdachaufbau sowie die Holzunterkonstruktion eingedrungen sind. Aufgrund der somit dort befindlichen Nässe ist partiell ein Pilzbefall am vorhandenen Bauholz entstanden. Um das Gebäude vor hieraus resultierenden Folgeschäden zu bewahren, war es nach Einschätzung des Zeugen Le. zweifelsfrei notwendig, den mangelhaften und durchnässten Flachdachaufbau komplett zu entfernen und neu aufzubauen. In der mündlichen Verhandlung vom 26.04.2018 hat er angegeben (Seite 7 des Protokolls), dass bei seinem zweiten Ortstermin am 28.10.2016, die unter der zurückgebauten Dampfsperre befindliche Holzunterkonstruktion Feuchtigkeit aufgewiesen habe. (c) Der sachverständige Zeuge K. hat zu seinen Feststellungen im Rahmen der Dachsanierung im Jahr 2015 in der mündlichen Verhandlung vom 26.04.2018 (Seite 3 des Protokolls) ausgeführt: „Dann haben wir auch die übrigen Attika-Bleche geöffnet und Überprüfungen vorgenommen. Dabei haben wir festgestellt, dass überall dieselben Mängel vorhanden waren, wie im Bereich der Rundung.“ Dies hat er auch in Form einer Fotodokumentation festgehalten. Weiter hat er angegeben (Seite 4 f. des Protokolls), die Sanierungsplanung habe sich ursprünglich auf das Gutachten des Sachverständigen Kb. gestützt. Erst als die Dachöffnungen im Oktober 2016 durchgeführt wurden, sei festgestellt worden, dass sich die Schadensursache nicht nur in der Rundung befände. Es sei die Entscheidung für eine Komplettsanierung getroffen worden, weil die ESP-Platten bereits Feuchtigkeit eingelagert hätten, so dass es nur sehr schwer möglich gewesen sei, das Wasser aus diesen wieder herauszubekommen. (5) Der Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, der Sachverständige Dipl.-Ing. Kb. habe nicht festgestellt, dass an den Längsseiten das Kompriband gänzlich gefehlt hat und dass privatgutachterliche Zusatzfeststellungen nicht Grundlage eines gerichtlichen Urteils sein könnten. (a) Der Sachverständige hat im Rahmen seines Ergänzungsgutachtens vom 15.09.2019 ausgeführt, aus der Fotodokumentation des Zeugen K. sei für ihn der fehlerhafte Einbau des Kompribandes erkennbar und habe selbsterklärend somit auch bereits zum Zeitpunkt seines Beweissicherungsgutachtens vorgelegen. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Sachverständige Dipl.-Ing. Kb. einen entsprechenden Zustand selbst erkannt hätte, wenn er bei der Erstellung seines Gutachtens bereits vorhanden gewesen wäre. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass er - wie bereits dargelegt - keine vollständige Untersuchung der geraden Dachbereiche vorgenommen, sondern sich darauf beschränkt hat, an den Rändern entlangzulaufen und den Dachrandbereich abzutasten. (b) Bei der Erstellung seines schriftlichen Gutachtens vom 01.02.2019 hat der Sachverständige Dipl.-Ing. Kb. die Feststellungen des sachverständigen Zeugen K. bei dessen vier Besichtigungen im Rahmen der Sanierung des Flachdachs (24.10.2016 bis 31.10.2016) zugrunde gelegt. Die vom sachverständigen Zeugen K. dokumentierten Mängel am Dachrand konnte er nachvollziehen, insbesondere die Schlagregenundichtigkeit des Anschlusses Wärmedämmverbundsystem/Attika. Der Sachverständige Dipl.-Ing. Kb. hat die Dokumentation der Ortsbesichtigungen ausgewertet und festgestellt, dass durch diese überzeugend dargelegt wurde, dass die Anschlüsse des Wärmedammverbundsystems an die Attika auch in den geradlinigen Bereichen, die mit PS Hartschaum gedämmt waren, mit den gleichen Fehlern behaftet waren. Er hat es auch als aus technischer Sicht nachvollziehbar gehalten, dass nach einer Standzeit von fünf Jahren die Wassergehalte in den Dämmplatten weiter angestiegen waren und diese deshalb ausgetauscht werden mussten (Seite 9 des Gutachtens vom 01.02.2019). Die vom sachverständigen Zeugen K. geschilderte Feuchteaufnahme der massiven Holzunterkonstruktion ist aus Sicht des Sachverständigen Dipl.-Ing. Kb. ebenfalls nachvollziehbar und die Untersuchung, ob holzschädigende Pilze vorliegen, war daher notwendig (Seite 10 des Gutachtens vom 01.02.2019). (c) Grundlage des landgerichtlichen Urteils sind demnach nicht die Feststellungen des Privatsachverständigen geworden, sondern die eigenen Feststellungen des gerichtlich beauftragten Sachverständigen Dipl.-Ing. Kb.. Dass dieser dabei die vom sachverständigen Zeugen K. dokumentierten Zustände als Anknüpfungstatsachen zugrunde gelegt hat, nachdem er bei dessen gerichtlicher Vernehmung anwesend war, ist nicht zu beanstanden, zumal aufgrund der zwischenzeitlich durchgeführten Sanierungsarbeiten der ursprüngliche Zustand vom Sachverständigen selbst nicht mehr hätte besichtigt werden können. Dass er die Feststellungen des Zeugen nicht kritiklos übernommen hat, zeigt sich daran, dass er dessen Annahme, die Planunterlagen enthielten zehn Abläufe, wohingegen nur fünf ausgeführt seien, gerade nicht bestätigt hat. Nach seiner eigenen sachverständigen Beurteilung enthält die Planung vielmehr nur fünf kontrollierbare Abläufe und weitere fünf Sicherheitsüberläufe, die nur im Ausnahmefall Niederschlagswasser - unkontrolliert - ins Freie ableiten. Er hat jedoch weiter dargelegt, dass die Positionierung der geplanten Abläufe einen Mangel darstellt, insbesondere aufgrund der Gefällelosigkeit der Dachfläche und der damit verbundenen Notwendigkeit einer besonders sorgfältigen Entwässerungsplanung. Insoweit hat er ausgeführt, dass es sich bei dem Dach wegen des Verstoßes gegen die Soll-Regel der Flachdachrichtlinie um eine Sonderkonstruktion handelt. Auf den Fotos 14 bis 16 des Zeugen K. konnte der Sachverständige eine klaffende Fuge zwischen der Dämmung der Wandfläche (dem Wärmedämmverbundsystem) und der Attika-Aufkantung aus Massivholz erkennen. Auch diese stellt nach seinen nachvollziehbaren Ausführungen eine Folge der ungünstig geplanten Abfolge der einzelnen Arbeitsschritte im Attikabereich dar. So hat der Sachverständige dargelegt, dass sich nicht nur die Ausbildung der schlagregendichten Fuge äußerst schwierig gestaltete, sondern auch die Anbringung der Wärmedämmung an die Attika-Aufkantung, weil zum Zeitpunkt der Herstellung des Wärmedämmverbundsystems die Ausführung der Blechabdeckung bereits abgeschlossen war. Schon in seinem Gutachten vom 05.08.2013 (Seite 24 f.) hatte er festgestellt, dass das grundsätzlich erforderliche Überbindemaß h2 von mindestens 5 cm sowie ein Tropfkantenabstand von mindestens 25 mm im vorliegenden Fall nicht ausreichend war, weil der Arbeitsablauf ungünstig gewählt wurde, indem zunächst die Attikaabdeckung hergestellt und erst anschließend die Abdichtung hergestellt wurde. Nach alledem kann sich der Beklagte nicht darauf berufen, bei den neuen Mangelerscheinungen handele es sich schon deshalb nicht um denselben Mangel, weil im Rundbereich und in den geraden Bereichen unterschiedliche Konstruktionen vorlägen. In beiden Bereichen lagen identische Konstruktionen vor mit dem einzigen Unterschied, dass im Rundbereich weiche/biegsame Mineralfaserdämmplatten und in den geraden Bereichen steife Polystyrolhartschaumplatten als Wärmedämmstoffe verwendet wurden. Maßgeblich ist vielmehr, dass in beiden Bereichen derselbe Mangel vorlag. In beiden Bereichen wurde zuerst die Attikaabdeckung hergestellt und erst dann wurden die Wärmedämmstoffe angebracht. Bei dieser Reihenfolge der Arbeiten hätte zwischen der Attikaabdeckung und den Wärmedämmstoffen ein größerer Abstand eingehalten werden müssen. b) Die mit der Klage geltend gemachten Schadenspositionen sind vollumfänglich ersatzfähig. aa) Lässt der Besteller den Mangel des Bauwerks beseitigen, sind die von ihm aufgewandten Kosten als Schaden gemäß § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 BGB zu ersetzen. Denn ihm ist in Höhe der Aufwendungen ein Vermögensschaden entstanden, den er ohne die mangelhafte Architektenleistung nicht gehabt hätte. bb) Der Sachverständige Dipl.-Ing. Kb. hat bestätigt, dass die von der Klägerseite veranlassten Arbeiten dem Grunde nach erforderlich waren, um den Mangel und die daraus resultierenden Schäden zu beseitigen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war – entgegen der Auffassung des Beklagten – die Erneuerung des kompletten Flachdachs erforderlich. So hat der Sachverständige Kb. in seinem Gutachten vom 01.02.2019 (Seite 7) ausgeführt, dass es nichts genutzt hätte, nur im Bereich der gerundeten Fassade nachzubessern. Weiter hat er auf Seite 13 ff. seines Gutachtens vom 01.02.2019 die sich aus den einzelnen Rechnungen ergebenden Arbeiten sowie Kosten als plausibel bewertet. Das Landgericht ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger sämtliche geltend gemachten Aufwendungen bei verständiger Würdigung für erforderlich halten durfte. cc) Schadenshöhe (1) Soweit der Beklagte den vom Landgericht zugesprochenen Schadenersatzanspruch in Höhe von 97.268,67 € weiterhin in jeder Einzelposition bestreitet, kann ihm - aus den dargelegten Gründen - nicht gefolgt werden, soweit er damit argumentiert, der Beklagte sei bei keiner der aufgeführten Positionen der Verursacher des angeblichen Schadens. (2) Auch mit seinen weiteren Einwendungen gegen die geltend gemachten Schadenspositionen kann der Beklagte nicht durchdringen. (a) Soweit er meint, das Angebot der Firma B. GmbH vom 28.01.2016 (Anlage K14) sei nicht erheblich, weil der Aufwand bereits für die Leistungen im September 2013 abgerechnet worden und im Ersturteil enthalten sei, hat das Landgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass dem Umstand, dass bereits im Urteil vom 30.04.2015 für die Wiederherstellung der Begrünung des Flachdaches ein Betrag von 16.800,00 € netto angesetzt worden ist, dadurch Rechnung getragen wurde, dass der von Beklagtenseite nach Rechtskraft des Urteils bezahlte Betrag im Rahmen der Schadensberechnung in Abzug gebracht wurde. (b) Entsprechendes gilt für die mit einem Betrag von 3.600,00 € im Urteil vom 30.04.2015 berücksichtigten fünf Schaufensterscheiben mit einer Größe von ca. 1,25 m x 2,50 m. Auch insoweit ist dem Kläger der vollständige Betrag aus dem Angebot der Firma M. vom 05.02.2016 (Anlage K15) zu ersetzten, das für insgesamt 13 Glasscheiben auf 11.632,04 € lautet. Die Ersatzfähigkeit ergibt sich zum einen daraus, dass der Sachverständige Dipl.-Ing. Kb. es als nachvollziehbar bestätigt hat, dass nach einer Einwirkungsdauer von fünf Jahren insgesamt 13 Scheiben geschädigt wurden. Zum anderen wurde im Urteil vom 30.04.2015 ausdrücklich festgestellt, dass der Beklagte der Klägerseite nicht nur den bezifferten Betrag von 61.512,34 € zu bezahlen hat, sondern auch verpflichtet ist, ihr den über 35.267,00 € hinausgehenden Schaden zu ersetzen, so dass auch hinsichtlich der Beschädigung der Fensterscheiben mit dem seinerzeit zuerkannten Betrag von 3.600,00 € netto keine endgültige Abgeltung stattgefunden hat. (c) Auch mit dem Einwand, der notwendige Aufwand aus der Rechnung der Firma K. vom 04.12.2016 über 992,51 € (Anlage K22) sei bereits Gegenstand der Abrechnung aus dem Jahr 2013, kann der Beklagte aus den dargelegten Gründen nicht durchdringen. (d) Entgegen der Auffassung des Beklagten war die Klägerseite auch berechtigt, den Sachverständigen Le. mit der Überprüfung der Dachsanierungsarbeiten und Dokumentation von Schäden zu beauftragen, so dass auch der mit dessen Rechnung vom 11.01.2017 (Anlage K23) abgerechnete Betrag von 1.460,90 € ersatzfähig ist. Denn auch die Kosten eines Privatsachverständigen zur Beweissicherung sind erstattungsfähig. In dieser Funktion hatte die Klägerseite auch nicht den Sachverständigen K. beauftragt. Vielmehr wurde dieser als Architekt für die Klägerseite tätig. (e) Die Behauptung, bei den mit der Rechnung von P. L. vom 03.12.2016 über 771,00 € (Anlage K25) abgerechneten Kosten für den Blower-Door-Test würde es sich um Sowieso-Kosten handeln, hat der Beklagte auch in der Berufungsinstanz nicht ausreichend begründet. Nachdem der Sachverständige Dipl.-Ing. Kb. bestätigt hat, dass sämtliche von der Klägerseite veranlassten Arbeiten dem Grunde nach erforderlich waren, um den Mangel und die daraus resultierenden Schäden zu beseitigen, ist davon auszugehen, dass nach Durchführung der Sanierungsarbeiten eine erneute Überprüfung geboten war. Da der Beklagte Gegenteiliges nicht substantiiert dargetan hat, handelt es sich auch insoweit um eine ersatzfähige Schadensposition. (f) Auch die Kosten des Architekturbüros K+ über 11.525,71 € aus der Rechnung vom 03.02.2017 (Anlage K26) sind vom Beklagten zu ersetzen. Insoweit verfängt das Argument des Beklagten nicht, er sei nicht mit der Objektbetreuung beauftragt worden. Denn nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. Kb. war die Beauftragung eines Planers zur architektonischen Begleitung der Nacherfüllungsmaßnahmen erforderlich und sind die abgerechneten Kosten auch plausibel und angemessen. (g) Schließlich hat der Beklagte auch sowohl die durch die Mieterin der Klägerseite in Rechnung gestellten Beträge über insgesamt 2.263,39 € (Anlage K29 bis K32) zu ersetzen als auch deren Mietminderungen von insgesamt 1.666,00 € (Anlage K33). Insbesondere kann der Beklagte sich nicht darauf berufen, die Klägerseite hätte diese Kosten vermeiden können, wenn sie ihrer Schadensminderungspflicht genügt hätte. c) Denn dem Landgericht ist auch darin zu folgen, dass der Klägerseite kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht anzulasten ist. Entgegen der in der Berufungsbegründung vertretenen Ansicht hat sich die angefochtene Entscheidung ausführlich mit der Frage der Schadensminderungspflicht auseinandergesetzt und diese zutreffend bewertet. Der Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Klägerseite hätte dem Handlungskonzept des Sachverständigen Kb. im Gutachten vom 05.08.2013 folgen müssen, konkret durch Schließen der Leckagen Schlagregeneinträge unterbinden, Wasser auf der Dampfsperre absaugen und das Dach mit sechs Lüftern trocknen müssen, nachdem es insoweit - aufgrund der Hinweise des Beweisgutachters - auch keine Ungewissheit gegeben habe. Auch mit dem Argument, es sei zu einem nachteiligen Einfluss der Wärmestrahlung auf die freiliegende Abdichtungsfläche gekommen, kann er nicht durchdringen. aa) Der Besteller muss nicht von vornherein schnellstmöglich zur Schadensminderung (§ 254 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 BGB) an der Mangelbeseitigung mitwirken. Er darf aber nicht Notmaßnahmen unterlassen, die ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Mensch nach Lage der Sache ergreifen würde, um Schaden von sich und anderen abzuwenden. Dabei sind auch Beweissicherungsinteressen sowie die finanzielle Dispositionsfreiheit des Geschädigten zu berücksichtigten. Solange ohne Schuld des Bestellers ungeklärt bleibt, welcher genaue Schaden entstanden ist und welche Maßnahmen zur Mängelbeseitigung erforderlich sind, ist dieser nicht gehalten, den Schaden zu beseitigen. Jedenfalls muss der mit dem Mangel allein gelassene Besteller nicht sofort zur Mängelbeseitigung schreiten, bevor die erforderlichen Feststellungen getroffen sind. Nicht der geschädigte Besteller, sondern der den Mangel verursachende Unternehmer ist für das Entstehen des Mangels und seine Beseitigung verantwortlich. Ein Mitverschuldensabzug wegen einer vom Besteller verspätet veranlassten Sanierung kommt nicht in Betracht, wenn er durch die Beseitigung der Mängel seine Beweisposition schwächen würde, wenn für ihn der Schadensumfang und das Schädigungspotenzial noch nicht absehbar ist und er die Sanierung vorfinanzieren müsste (BeckOGK/Kober, 1.1.2022, BGB § 634 Rn. 462). Erleidet der Besteller wegen der Untätigkeit des Unternehmers einen Folgeschaden, z. B. durch einen mangelbedingten Wassereintritt oder einen Mietausfall, so trifft den Besteller auch hieran kein Mitverschulden. Der Besteller muss auch nicht gegenüber dem für den Mangel verantwortlichen Unternehmer die objektive Mängelursache klären, um ihm so geeignete Maßnahmen zur Mängelbeseitigung und Schadensabwendung sicher zu ermöglichen. Vielmehr muss der Unternehmer die Mängelbehauptungen prüfen sowie Grund und Umfang seiner Leistungspflicht selbst beurteilen. Das gilt auch nach Abnahme des Werks (BeckOGK/Kober, 1.1.2022, BGB § 634 Rn. 463). bb) Bei der Schadensberechnung ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatrichter abzustellen. Die Frage, ob ein Geschädigter gehalten ist, einen Schaden so bald wie möglich beseitigen zu lassen, um seiner Schadensminderungspflicht zu genügen, ist eine vom maßgeblichen Zeitpunkt der Schadensberechnung grundsätzlich zu trennende Frage. Grundsätzlich kann der Geschädigte den Zeitpunkt der Beseitigung eines Schadens an einem Bauwerk selbst bestimmen, hat dabei aber gemäß § 254 Abs. 2 BGB das Interesse des Schädigers an einer möglichst kostengünstigen Reparatur zu berücksichtigen. Der Besteller kann grundsätzlich auch Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn zwischen dem Zeitpunkt der Entstehung des Selbstvornahmerechts und der Mängelbeseitigung ein längerer Zeitraum liegt und die Aufwendungen infolge der zeitlichen Verzögerung gestiegen sind. Allerdings gilt das nicht uneingeschränkt. In sinngemäßer Anwendung des § 254 BGB kann der Besteller verpflichtet sein, die Mängelbeseitigung im Interesse der Kostenreduzierung zu einem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem die Kosten günstig sind und die Belastung des Unternehmers gering ausfällt. Allein die Feststellung einer Baupreissteigerung in dem Zeitraum zwischen der möglichen und der ausgeführten Reparatur rechtfertigt nicht die Annahme, der Geschädigte habe gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen. Die Frage, ob ein Geschädigter gegen seine Pflicht zur Schadensminderung verstößt, sofern er den Schaden an einem Bauwerk im Hinblick auf steigende Baupreise nicht unverzüglich beseitigt, lässt sich nur unter Berücksichtigung aller maßgebenden Umstände des Einzelfalls beantworten. Der Einsatz eigener Mittel ist einem Geschädigten zuzumuten, wenn dies ohne Einschränkung der gewohnten Lebensführung möglich ist. Im Regelfall kommt ein Mitverschulden nicht in Betracht, solange Art und Weise der Mängelbeseitigung ohne sein Verschulden überhaupt nicht oder jedenfalls nicht eindeutig geklärt sind. Der Besteller darf regelmäßig abwarten, bis durch ein Gutachten eines Sachverständigen die Ungewissheit über Art, Umfang und Ursache des Mangels sowie die Art und Weise der Mängelbeseitigung ausgeräumt ist. Steht aufgrund einer solchen Gesamtbetrachtung eine Schadenserhöhung fest, so setzt ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht weiter voraus, dass es dem Geschädigten vorwerfbar ist, vorausschauend eine solche Schadensentwicklung nicht erkannt zu haben (BGH, Urteil vom 22. Januar 2004 – VII ZR 426/02 –, Rn. 11 - 16, juris; Kniffka/Koeble, Teil 5 Die Haftung des Unternehmers für Mängel Rn. 88, 322, beck-online). cc) Ob eine Verletzung von Schadensminderungspflichten vorliegt, ist danach eine Frage der Umstände des Einzelfalls. Es kommt maßgeblich darauf an, ob eine Schadenserhöhung zu Lasten des Schädigers eingetreten ist. Zudem ist der Zeitraum zu bestimmen, in dem dem Geschädigten die Beseitigung der Mängel möglich und zumutbar war. (1) Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vom 14.12.2017 angegeben, es habe eigentlich keinen Grund dafür gegeben, mit der Mangelbeseitigung erst im Herbst 2016 zu beginnen. Finanziell habe es klägerseits jedenfalls keine Probleme gegeben, insbesondere sei man nicht auf die Zahlung der Versicherung angewiesen gewesen, um die Mangelbeseitigungsarbeiten durchführen zu lassen. Demnach wäre der Klägerseite grundsätzlich der Einsatz eigenen Mittel zumutbar gewesen. (2) Nachdem die schriftlichen Gutachten des Sachverständigen im selbständigen Beweisverfahren im Jahr 2013 vorlagen, stand auch aus Sicht der Klägerin fest, welche Maßnahmen zu ergreifen waren. Gleichwohl kann ihr nicht vorgeworfen werden, dass sie während des laufenden Verfahrens 3 O 119/14 keine Maßnahmen vorgenommen hat, um den zu Lasten des Beklagten eintretenden Schaden zu mindern. Denn die sachverständige Begutachtung der Baumängel war noch nicht abgeschlossen. Die jahrelange Untätigkeit (bis Ende 2016), die der Beklagte dem Kläger vorwirft, beruht darauf, dass der Beklagte die Mängel und seine Verantwortlichkeit hierfür bestritten hat und somit auch der vorliegende Prozess geführt werden musste. Eine Sanierung vor der Feststellung dieser streitigen Punkte war der Klägerseite nicht zumutbar (OLG Düsseldorf, Urteil vom 30. September 2002 – 21 U 29/02 –, Rn. 34, juris). Sie durfte jedenfalls die Beweissicherung abwarten. Besteht wegen der Angriffe des Schädigers gegen die Beweissicherung bzw. weitere gerichtlich eingeholte Gutachten die Unsicherheit für den Bauherrn fort, ohne dass ihm eine Entscheidung zumutbar ist, darf er weiter zuwarten. Davon kann auch vorliegend ausgegangen werden, nachdem wegen - nach wie vor bestehender - unüberbrückbarer fachlicher Meinungsverschiedenheiten der Beteiligten eine sachverständige Beweiserhebung stattgefunden hat, deren Ergebnis die Klägerin schon im Hinblick auf die Komplexität der Baumaßnahme, die Überschneidung der Verantwortlichkeiten und das Bestreiten der Haftung durch den Beklagten durchaus abwarten durfte. In diesem Zusammenhang darf man auch nicht aus dem Blick verlieren, dass es grundsätzlich Sache des Schädigers ist, die vom Geschädigten zu veranlassende Schadensbeseitigung zu finanzieren, und dieser einen Anspruch auf sofortigen Ersatz hat. Damit stellt sich eine Schadensvergrößerung letztlich als Folge der Untätigkeit oder gar des Verzuges des Schädigers dar, dessen Risiko es ist, dem Geschädigten überhaupt zum Ersatz verpflichtet zu sein, wie es umgekehrt zulasten des Geschädigten geht, wenn ein anfänglicher Streit über den Haftungsgrund später zu seinen Ungunsten geklärt wird (OLG Saarbrücken, NJOZ 2007, 845, beck-online). Im vorliegenden Fall war ohne Schuld der Klägerseite jahrelang ungeklärt, welche Maßnahmen zur Mängelbeseitigung erforderlich waren. Wegen des Bestreitens seiner Verantwortung durch den Beklagten bestand die Unsicherheit für die Klägerin immer noch fort, ohne dass ihr eine Entscheidung in Bezug auf die Sanierung des Hallendaches zuzumuten war. Nach dem Urteil im Verfahren 3 O 119/14 hat die Klägerin innerhalb angemessener Frist mit den Sanierungsmaßnahmen begonnen (BGH, Urteil vom 20. Dezember 1973 – VII ZR 153/71 –, Rn. 15 - 16, juris). dd) Nach alledem ist eine Kürzung des Schadensersatzanspruchs der Klägerseite aufgrund verzögerter Ausführung der Sanierungsarbeiten nicht geboten. Zwar wären nach den Feststellungen des Sachverständigen in seinem Gutachten vom 01.02.2019 (Seite 17 f.) bei einer Sanierung zeitnah nach seinem Gutachten im selbständigen Beweisverfahren, spätestens Anfang 2014, in Bezug auf die verätzten Glasscheiben wohl nur Kosten in Höhe von ca. 50 % entstanden, weil die größere Anzahl an geschädigten Scheiben - im Vergleich zum Zeitpunkt seiner Ortsbesichtigung - offensichtlich die Folge der längeren Einwirkdauer des aus der Konstruktion austretenden alkalischen Wassers ist. Bei einer kürzeren Einwirkdauer des eingesickerten Wassers in die Zwischenräume der Dämmplatten wäre zudem die Wasseraufnahme in der Dämmschicht geringer gewesen. Ob der Wassergehalt dann so gering gewesen wäre, dass die Berücksichtigung eines technischen Minderwerts akzeptabel gewesen wäre, konnte er allerdings nicht beurteilen, nachdem sich technisch nicht mehr bestimmen ließ, wie hoch der Wassergehalt in den Dämmplatten tatsächlich war. Zusammenfassend hätten sich die Gesamtkosten bei einer zügigen Instandsetzung unmittelbar nach der Erstellung des Beweissicherungsgutachtens im Jahr 2013 von 128.599,95 € auf 88.399,15 € reduziert, da auch in Bezug auf die Kosten der Blitzschutzanlage von einer Reduzierung um 50 % und in Bezug auf die Dachsanierungsarbeiten nur ein Anfall von 40 % der Kosten zu erwarten gewesen wäre. Im Rahmen seines Ergänzungsgutachtens vom 15.09.2019 hat der Sachverständige dazu ausgeführt, bei einer zeitnahen Nachbesserung wäre insbesondere der vollständige Rückbau aller Dachschichten nicht erforderlich gewesen. Jedoch war der Klägerin einerseits, aus den dargelegten Gründen, die Durchführung der Sanierungsarbeiten zu einem so frühen Zeitpunkt noch nicht zumutbar. Andererseits hat der Sachverständige auch dargelegt, dass es nicht ausgereicht hätte, nur seine Empfehlungen zur Schließung der Wassereintrittsstellen im runden Bereich der Attika und dem Entfernen des eingetragenen Wassers auszuführen. Vielmehr hätte der Putzanschluss der Attika auch im geraden Bereich entsprechend seiner Empfehlung kontrolliert und erforderlichenfalls in ähnlicher Weise nachgebessert werden müssen. ee) Auch dass das Handlungskonzept des Sachverständigen Dipl.-Ing. Kb. nicht im unmittelbaren Anschluss an dessen Feststellungen im selbständigen Beweisverfahren umgesetzt worden ist, stellt keinen Verstoß gegen die der Klägerseite obliegende Schadensminderungspflicht dar. Bei seiner Anhörung am 22.03.2021 hat der Sachverständige Dipl.-Ing. Kb. sein Gutachten im selbständigen Beweisverfahren dahingehend erläutert, dass er nicht gesagt hat, „dass man mit Lüftern das Dach trocken kriegt“. Er habe dort als eine Maßnahme genannt, dass zusätzliche vier Lüfter angebracht werden sollten. Es sei jedoch klar gewesen, dass man damit das Wasser nicht aus dem Dachaufbau rauskriegt. Hierzu benötige man Prüföffnungen oder Kontrollöffnungen. Das Foto auf Seite 7 des Gutachtens im selbständigen Beweisverfahren zeige, dass in den vorhandenen Probeöffnungen zum damaligen Zeitpunkt kein flüssiges Wasser festzustellen gewesen sei. Weiter hat er in seinem Gutachten vom 01.02.2019 unter 4.2.3 cc) ausgeführt, dass es nach einer Standzeit von fünf Jahren nachvollziehbar sei, dass die Wassergehalte in den Dämmplatten weiter angestiegen waren und diese deshalb ausgetauscht werden mussten. Dies hat er auch in seinem Ergänzungsgutachten vom 15.09.2019 bestätigt, in dem er dargelegt hat, dass während der Dauer von drei Jahren nach Erstellung des Beweissicherungsgutachtens Treibregen sowohl im Rundungsbereich als auch im geraden Gebäudebereich hat eingetragen werden können. Dieses Wasser habe sich im Schichtenaufbau der Dachkonstruktion oberhalb der Dampfsperre ansammeln können und an den tiefsten Dachflächenstellen (im Durchbiegungsbereich der Feldmitte) dauerhaft festsetzten können. Die sachverständigen Zeugen K. und Le. haben jeweils bestätigt, dass die EPS-Dämmplatten mit Wasser vollgesogen waren. Im Rahmen seiner Anhörung am 22.03.2021 (Seite 7 des Protokolls) hat der Sachverständige dazu weiter ausgeführt, dass man die mangelhaften Stellen auch in den geraden Bereichen hätte feststellen können, wenn man sehr bald nach Vorlage seines Gutachtens im selbständigen Beweisverfahren mit der Sanierung begonnen hätte und nach der Liste in dem Gutachten vorgegangen wäre. Dann wäre die Sanierung mit einem geringeren Aufwand möglich gewesen, wobei allerdings anzunehmen sei, dass es auch zu Wassereindringungen an den Stellen in den geraden Bereich gekommen wäre. Aus diesem Grund könne man nicht sagen, dass eine auf bestimmte Bereiche beschränkte Sanierung möglich und ausreichend gewesen wäre. Die demnach verbleibenden Unsicherheiten gehen zu Lasten des für das Mitverschulden der Klägerseite beweispflichtigen Beklagten. ff) Der weitere Einwand des Beklagten, es sei zu einem nachteiligen Einfluss der Wärmestrahlung auf die freiliegende Abdichtungsfläche gekommen, hat sich nach Anhörung des Sachverständigen Dipl.-Ing. Kb. gerade nicht bestätigt. Zwar hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vom 22.03.2021 (Seite 6 des Protokolls) ausgeführt, dass die Wasserumlagerungsmechanismen sich verstärken, wenn die Begrünung entfernt ist. Dass die vom Zeugen K. dokumentierten Mängelerscheinungen dadurch verursacht worden sind, hat er allerdings nicht bestätigt, nachdem seiner Ansicht nach nicht zu erwarten ist, dass es infolge der Entfernung der Begrünung zu mechanischen Verschiebungen kommt. d) Der Anspruch der Klägerseite ist auch nicht in Höhe eines Teilbetrages durch die seitens der Streithelferin des Klägers hilfsweise erklärte Aufrechnung mit dem aus ihrer Schlussrechnung gegen die Klägerseite noch offenen Betrag von 28.594,66 € gemäß § 389 BGB erloschen. Damit ist auch die Bedingung für die lediglich hilfsweise durch die Klägerseite erklärte Erledigterklärung in Höhe von 28.594,66 € - dass das Gericht von der Zulässigkeit der Aufrechnung der Streithelferin auf Klägerseite mit dem Anspruch aus ihrer Schlussrechnung gegen den mit der Klage geltend gemachten Anspruch ausgeht - nicht eingetreten. aa) Zwar ist ein Nebenintervenient nach § 67 ZPO nur mit der Aufrechnung mit einer der Hauptpartei zustehenden Forderung ausgeschlossen, da er weder zur Vornahme materiell-rechtlicher Rechtsgeschäfte befugt ist noch zu deren Entgegennahme für die Partei. Der Streithelfer kann daher gemäß §§ 421, 422 Abs. 1 S. 2 BGB im Falle einer bestehenden Gesamtschuld mit der eigenen Gegenforderung aufrechnen und dies auch prozessual geltend machen (MüKoZPO/Schultes, 6. Aufl. 2020, ZPO § 67 Rn. 15; Althammer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 67 ZPO, Rn. 11). bb) Die Rechtsstellung des Nebenintervenienten, der nicht Partei wird, ist aber gemäß § 67 ZPO beschränkt. Ihm ist alles, aber auch nur das gestattet, was der Unterstützung seiner Hauptpartei dient, und alles untersagt, was deren Vorgehen im Prozess widerspricht. Da er die Partei unterstützen soll, darf er, auch wenn die Partei nicht widerspricht, insbesondere keinen Sachvortrag halten, der gegen die Interessen der Partei gerichtet ist, mag er auch für die Rechtsposition des Nebenintervenienten selbst günstig sein (Schneider in: Schneider, Die Klage im Zivilprozess, 3. Aufl. 2007, § 13 Streitverkündung und Streithilfe, Rn. 1055; BeckOK ZPO/Dressler, 43. Ed. 1.12.2021, ZPO § 67 Rn. 18). Aus den dargelegten Gründen kann ein Nebenintervenient mit einer eigenen Forderung deswegen nur dann aufrechnen, wenn dies dem Interesse der Hauptpartei entspricht. Das wäre nur dann der Fall, wenn er seine Forderung nicht der unterstützten Hauptpartei, sondern deren Gegner, also dem Beklagten, entgegenhalten könnte. cc) Zudem steht auch nicht fest, dass zwischen der Streithelferin des Klägers und dem Beklagten eine Gesamtschuldnerschaft besteht. Denn die von der Streithelferin in Abrede gestellte eigene (Mit-)Verursachung bezüglich der streitgegenständlichen Mängelsymptomatik war im vorliegenden Verfahren nicht zu klären. Zwar weist der Beklagte zutreffend darauf hin, dass das Landgericht in den Entscheidungsgründen des Urteils vom 30.04.2015 davon ausgegangen ist, dass die Streithelferin des Klägers, die H. GmbH, gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten haftet, weil sie einerseits keine Bedenken angemeldet, andererseits das Kompriband nur unzureichend eingebaut hat. Diese Feststellungen nehmen jedoch nicht an der materiellen Rechtskraft des Urteils teil. Das Landgericht hat im Verfahren 3 O 119/14 über den streitgegenständlichen Anspruch wegen schuldhafter Pflichtverletzungen des Beklagten entschieden und dabei lediglich zur Begründung darauf abgestellt, dass Fehler des ausführenden Handwerkers ihn nicht zu entlasten vermögen. e) Schließlich ist der Beklagte auch nicht berechtigt, die Leistung gemäß § 214 Abs. 1 BGB zu verweigern. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass die Schadensersatzansprüche der Klägerseite nicht verjährt sind. aa) maßgebliche Verjährungsfrist Für die streitgegenständlichen Ansprüche, die aus der Erbringung von Planungs- und Überwachungsleistungen bei einem Bauwerk resultieren, gilt gemäß § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB eine fünfjährige Verjährungsfrist. bb) Beginn der Verjährungsfrist Diese Frist beginnt mit der Abnahme des Werkes zu laufen. Wann das Werk vorliegend abgenommen worden ist, steht zwischen den Parteien im Streit, nachdem keine Einigkeit darüber besteht, ob der Beklagte auch mit Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) beauftragt wurde. Die Verjährungsfrist könnte frühestens infolge einer konkludenten Abnahme durch die Inbenutzungnahme des Gebäudes im Mai 2011 zu laufen begonnen haben. cc) Ablauf der Verjährungsfrist/Hemmung Die Verjährung wurde jedenfalls durch die Klageerhebung im Mai 2014 (3 O 119/14) gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt (1). Darauf, ob eine Verjährungshemmung auch durch die Streitverkündung gegenüber dem Beklagten in dem klägerseits eingeleiteten selbständigen Beweisverfahren gem. § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB eingetreten ist (2), kommt es demnach nicht entscheidend an. (1) sog. Symptomrechtsprechung des BGH (a) Entgegen der Ansicht des Beklagten war die Rechtsverfolgung mit der im Verfahren 3 O 119/14 erhobenen Klage nicht auf Undichtigkeiten im Bereich der Rundung des Gebäudes über dem Eingang beschränkt, sondern umfasste auch die im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Mängel des gesamten Flachdaches. Mit den in der vorangegangenen Klage beschriebenen Wassereintritten hat die Klägerseite eine Mangelerscheinung zu den vom gerichtlich beauftragten Sachverständigen im weiteren Verlauf gutachterlich festgestellten Mängeln benannt. (aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist im werkvertraglichen Mängelprozess zwischen dem Mangel als solchem und der „Mangelerscheinung“ („Symptom“), an der sich der eigentliche Mangel des Werkes zeigt, zu unterscheiden. Bei Mängelansprüchen genügt der Besteller den Anforderungen an eine schlüssige Darlegung eines Mangels im Prozess, wenn er die Erscheinungen, die er auf vertragswidrige Abweichungen zurückführt, hinlänglich deutlich beschreibt. Den Mangel selbst, also die wirklichen Ursachen der Symptome, braucht der Auftraggeber hingegen nicht im Einzelnen zu bezeichnen. Es ist auch unschädlich, wenn er zusätzlich solche Mangelursachen benennt. Das gilt auch, wenn er insoweit Gutachten übermittelt, in denen bestimmte Aussagen über die Ursachen gemacht werden. Damit werden Rechtswirkungen oder das weitere Vorgehen nicht auf die bezeichneten oder vermuteten Ursachen beschränkt. Vielmehr sind auch in diesem Fall immer alle Ursachen für die bezeichneten Symptome von seinen jeweiligen Erklärungen erfasst. Das gilt auch dann, wenn die angegebenen Symptome des Mangels nur an einigen Stellen aufgetreten sind, während ihre Ursache und damit der Mangel des Werkes in Wahrheit das ganze Gebäude erfasst (vgl. BGH, Beschluss vom 04. November 2020 – VII ZR 261/18 –, Rn. 14; Beschluss vom 24. August 2016 – VII ZR 41/14 –, Rn. 22; Urteil vom 17. Januar 2002, VII ZR 488/00 –, Rn. 11; Urteil vom 03. Juli 1997 – VII ZR 210/96 –, Rn. 8; OLG Stuttgart, Urteil vom 25. Januar 2017, 3 U 65/16, juris). (bb) Diese Grundsätze gelten auch im Architektenprozess. Der Auftraggeber legt einen Mangel des Architektenwerks, z. B. eine fehlerhafte Planung oder Bauaufsicht, der sich im Bauwerk realisiert hat, hinreichend substantiiert dar, wenn er die am Bauwerk sichtbaren Mangelerscheinungen bezeichnet und einer Leistung des Architekten zuordnet. Zu den Ursachen der Mangelerscheinungen muss er sich nicht äußern. Er muss sie daher nicht als Planungs- oder Überwachungsfehler einordnen (BGH, Urteil vom 08. Mai 2003 – VII ZR 407/01 –, Rn. 10; Urteil vom 06. Dezember 2001, VII ZR 241/00 –, Rn. 55, juris). (cc) Der Sachvortrag der Klägerseite zu den Mängeln des Werks des Beklagten genügt diesen Anforderungen. Sie hat die am Gebäude aufgetretenen Mangelerscheinungen hinreichend beschrieben und durch Bezugnahme auf das vorliegende Sachverständigengutachten näher konkretisiert. Ferner hat sie die Mangelerscheinungen einer Leistung des Beklagten zugeordnet (BGH, Urteil vom 08. Mai 2003 – VII ZR 407/01 –, Rn. 11, juris). (b) Die sogenannte Symptomrechtsprechung ist auch maßgebend dafür, in welchem Umfang die Verjährung durch Rechtverfolgung gehemmt wird. Entsprechend hat der Bundesgerichtshof die Grundsätze auch für die Frage als entscheidend angesehen, in welchem Umfang bei einverständlicher Prüfung des Mangels gemäß § 639 Abs. 2 BGB die Verjährung gehemmt wird (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 1990, VII ZR 260/88 –, Rn. 15, juris). (c) Nach alledem sind die Schadensersatzansprüche des Klägers wegen der konstruktiven Mängel des Hallendaches insgesamt nicht verjährt, weil die Verjährung innerhalb der laufenden fünfjährigen Frist durch die Klageerhebung im Verfahren 3 O 119/14 rechtzeitig gehemmt worden ist. Denn die Klägerseite hat die wirklichen Ursachen zum Gegenstand des vorangegangenen Klageverfahrens gemacht, die im vorliegenden Fall die Mangelerscheinungen herbeigeführt haben, und zwar nicht nur hinsichtlich der bezeichneten Stellen, sondern hinsichtlich der gesamten Werkleistung. Da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die beanstandeten Erscheinungen durch konstruktive Mängel des Hallendaches verursacht sind, betraf das vorangegangene Verfahren alle Teile der Werkleistung, die diesen Mangel aufweisen. Die - auf den Feststellungen des Sachverständigen im vorangegangenen selbständigen Beweisverfahren beruhenden - Vorstellungen der Klägerseite von der tatsächlichen Ausbreitung des Mangels sind demgegenüber nicht von Bedeutung. Die Klägerseite konnte mit hinreichend genauer Beschreibung von zutage getretenen Erscheinungen den Fehler, der der Werkleistung insgesamt anhaftet und der die aufgetretenen Mangelerscheinungen verursacht hat, zum Gegenstand des betreffenden prozessualen Verfahrens machen. Eine Beschränkung auf die angegebenen Stellen oder die vom Auftraggeber bezeichneten oder vermuteten Ursachen ist damit nicht verbunden. Die Angabe der Stellen, an denen Wasser aus dem Dach getropft ist, ist deshalb nur als ein Hinweis auf die festgestellten Schäden, nicht aber als eine Begrenzung des Mängelbeseitigungsverlangens zu verstehen. Mit der Beschreibung einer Mangelerscheinung können Mängel des Bauwerks sehr unterschiedlicher Art und unterschiedlichen Ausmaßes angesprochen sein. Ist die Ursache ein Ausführungsfehler, so wird sich der Mangel häufig nur an der beschriebenen Stelle finden; andere Mängel können dagegen je nach der Ursache der Mangelhaftigkeit bestimmten Bauteilen anhaften oder auch das ganze Gebäude betreffen, ohne dass dem eine Verteilung der beanstandeten Erscheinungen auf die betreffenden Bauteile oder das Gebäude insgesamt entsprechen müsste. Ob und in welcher Weise eine Werkleistung mangelhaft ist, hängt nämlich nicht davon ab, dass der Mangel sich - schon - in bestimmten Erscheinungen bemerkbar gemacht hat. Die Mangelhaftigkeit muss auch nicht auf die Stellen beschränkt sein, an denen schon Mangelerscheinungen aufgetreten sind. Mit der Bezeichnung der Erscheinungen macht der Auftraggeber vielmehr nicht nur diese, sondern den Mangel selbst in vollem Umfang zum Gegenstand seiner Erklärungen (vgl. BGH, Urteil vom 06. Oktober 1988 – VII ZR 227/87 –, juris). Obwohl die Mangelerscheinungen zunächst nur im Rundbereich aufgetreten waren, wo im Rahmen des Wärmedämmverbundsystems Mineralfaserdämmplatten verwendet wurden, war das Mängelbeseitigungsverlangen im Verfahren 3 O 119/14 nicht auf diesen Bereich beschränkt. Davon ist auch der Sachverständige Dipl.-Ing. Kb. ausgegangen, dessen gutachterliche Ausführungen Grundlage des Urteils im Verfahren 3 O 119/14 waren. Dipl.-Ing. Kb. hat es für möglich gehalten, dass die im Rundbereich festgestellten Mängel auch in den geraden Bereichen vorhanden sind, wo im Rahmen des Wärmedämmverbundsystems Polystyrolhartschaumplatten eingesetzt wurden. Deswegen hat er - worauf das Landgericht im angefochtenen Urteil ausdrücklich hingewiesen hat - in seinem Gutachten vom 05.08.2013 auf Seite 26 als Maßnahme zur Beseitigung der Mangelursache eine Kontrolle der Anschlussfuge auch in den geraden Gebäudebereichen als erforderlich erachtet. (2) Streitverkündung im selbständigen Beweisverfahren Es kommt daher nicht entscheidend darauf an, dass die Verjährung nicht auch durch die Streitverkündung im selbständigen Beweisverfahren gehemmt worden ist. (a) Grundsätzlich wird die Verjährung durch Antragstellung im selbständigen Beweisverfahren gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB nur gehemmt, wenn sich das Beweisverfahren gegen den Schuldner des fraglichen Anspruchs richtet (MüKoBGB/Grothe, 9. Aufl. 2021, BGB § 204 Rn. 50). Das selbständige Beweisverfahren richtete sich aber nicht gegen den Beklagten. Diesem wurde lediglich der Streit verkündet, was gemäß §§ 485 ff. ZPO zulässig ist, obwohl eine ausdrückliche gesetzliche Regelung fehlt (BGH, Urteil vom 05. Dezember 1996 – VII ZR 108/95 –, BGHZ 134, 190-195, Rn. 15, 18). (b) Zwar hat auch die Streitverkündung nach § 209 Abs. 1 Nr. 6 BGB verjährungshemmende Wirkung. Erforderlich dafür ist jedoch, dass die Kriterien erfüllt sind, die § 72 Abs. 1 ZPO und § 73 ZPO für die Zulässigkeit der Streitverkündung aufstellen (MüKoBGB/Grothe, 9. Aufl. 2021, BGB § 204 Rn. 44 f.). Die verjährungsunterbrechende Wirkung der Streitverkündung tritt nicht ein, wenn und soweit - auch vom Standpunkt der streitverkündenden Partei aus - der der Streitverkündung zugrunde liegende vermeintliche Anspruch durch den Ausgang des Rechtsstreits nicht berührt werden kann. Steht von vornherein fest, dass der Anspruch gegen den einen Schuldner unabhängig von demjenigen gegen den anderen Schuldner besteht, ist eine verjährungsrechtliche Privilegierung des Gläubigers nicht gerechtfertigt. In einem solchen Fall ist der Gläubiger gerade nicht "aus anerkennenswerten Gründen gehindert, den Anspruch geltend zu machen" (vgl. BT-Drucks. 14/6040, S. 111) (BGH, Urteil vom 06. Dezember 2007 – IX ZR 143/06 –, BGHZ 175, 1-12, Rn. 16, 26). Eine Hemmung der Verjährung durch die Streitverkündung tritt demnach nicht ein, wenn der Anspruch vom Ausgang des Vorprozesses unabhängig ist, wie bei einer Streitverkündung in dem Prozess gegen einen Gesamtschuldner für den Anspruch gegen einen anderen Gesamtschuldner. Architekt und Bauunternehmer haften für von ihnen verursachte Mängel gegenüber dem Auftraggeber als Gesamtschuldner und zwar auch dann, wenn ein Nacherfüllungsrecht des Bauunternehmers besteht (Kniffka/Koeble, Teil 11 Recht der Architekten und Ingenieure Rn. 824, beck-online).Eine subsidiäre Haftung des Architekten wurde vom Grundsatz her von der Rechtsprechung für das bis zum 1. 1. 2018 geltende Recht verneint (Kniffka/Koeble, Teil 11 Recht der Architekten und Ingenieure Rn. 826, beck-online; BGH, Urteil vom 22. Februar 2018 – VII ZR 46/17 –, BGHZ 218, 1-22, Rn. 68). Demnach lagen die Voraussetzungen für eine Streitverkündung gegenüber dem Beklagten in dem selbständigen Beweisverfahren nicht vor. III. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. 2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt. 4. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Das Urteil ergeht auf Basis der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung die Zulassung der Revision. IV. Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene, nicht nachgelassene Schriftsatz des Beklagten vom 03.03.2022 enthält kein Vorbringen, das eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO gebieten würde.