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Beschluss

9 U 241/22

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2023:0508.9U241.22.00
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Tenor

1. Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Kläger gegen das am 26.10.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Köln (20 O 340/18) gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Die Kläger erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Entscheidungsgründe
1. Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Kläger gegen das am 26.10.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Köln (20 O 340/18) gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. 2. Die Kläger erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. G r ü n d e Der Senat ist einstimmig der Ansicht, dass die zulässige Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Da die zugrunde liegende Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, 3 und 4 ZPO), soll über das Rechtsmittel durch Beschluss entschieden werden. Das angefochtene Urteil hält der berufungsgerichtlichen Überprüfung stand. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Den Klägern steht ein Anspruch aus §§ 115 Abs. 1 Nr. 2 VVG i.V.m. §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte nicht zu, weil diese sich mit Erfolg auf den Ausschluss des Versicherungsschutzes aus dem mit ihrem Versicherungsnehmer geschlossenen Berufs-Haftpflichtversicherungsvertrag nach Teil A. Ziff. IV Nr. 5 BBR berufen kann. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung; das Rechtsmittel ist unbegründet. 1. Zu Unrecht meint die Berufungsbegründung, das landgerichtliche Urteil „kranke schon daran“, dass keine Feststellungen zum Haftungstatbestand getroffen würden. Das Landgericht ist – was die Berufungsbegründung auch im Grundsatz anerkennt – mit zutreffenden Erwägungen davon ausgegangen, dass die Feststellungen im vorangegangenen Haftpflichtprozess zwischen den Klägern und dem Versicherungsnehmer der Beklagten, dem Architekten T., im jetzigen Deckungsprozess Bindungswirkung entfalten. Nach dem in der Haftpflichtversicherung geltenden Trennungsprinzip ist grundsätzlich im Haftpflichtprozess zu entscheiden, ob und in welcher Höhe der Versicherungsnehmer dem Dritten gegenüber haftet. Notwendige Ergänzung des Trennungsprinzips ist die Bindungswirkung des rechtskräftigen Haftpflichturteils für den nachfolgenden Deckungsrechtsstreit. Damit wird verhindert, dass die im Haftpflichtprozess getroffene Entscheidung und die zu Grunde liegenden Feststellungen im Deckungsprozess erneut überprüft werden können. Das Haftpflichturteil entfaltet also im nachfolgenden Deckungsprozess Bindungswirkung jedenfalls insoweit, als es um den Haftungstatbestand geht. Dieser umfasst die tatsächlichen Elemente, die im Haftpflichtprozess der Haftung des Versicherungsnehmers zugrunde gelegt wurde, ferner den dem Versicherungsnehmer anzulastenden Pflichtverstoß. Es ist deshalb im Deckungsprozess nicht mehr möglich, eine andere schadenverursachende Pflichtverletzung des Versicherungsnehmers zugrunde zu legen als dies im Haftpflichtprozess geschehen ist (vgl. BGH NJW-RR 2007, 827; r + s 2006, 149; NJW-RR 2004, 676). Dies hat das Landgericht richtig erkannt. Es ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Verurteilung des Landgerichts Marburg zwei Pflichtverletzungen des Versicherungsnehmers bei dem von ihm erbrachten Planungsleistungen zugrunde lagen, nämlich zum einen die mangelhafte Abdichtung der Bodenplatte und zum anderen die der Außenwände. In dem Urteil des Landgerichts Marburg heißt es ausdrücklich (vgl. S. 12): „Die vom Beklagten erbrachten Planungsleistungen sind nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme mangelhaft. Der Sachverständige G. geht sowohl hinsichtlich der vertikalen Außenwandabdichtung als auch bezüglich des Fußbodenaufbaus im Flur der Einliegerwohnung von einer mangelhaften Architektenleistung aus, die zu dem Schimmelpilz- und Schwammbefall geführt habe.“ Soweit die Kläger bereits diesen Ausgangspunkt in der Berufungsbegründung in Frage stellen wollen und als dritten Pflichtenverstoß die Nichterfüllung der Prüf- und Hinweispflicht annehmen wollen, verkennen sie, dass das Landgericht Marburg – und diesem folgend auch das Landgericht Köln in diesem Prozess – diesen Gesichtspunkt nicht als eine eigenständige Pflichtverletzung angesehen hat. Im Übrigen übersehen sie – wie die Beklagte in der Berufungsbegründung zu Recht ausführt –, dass für die Berufungsinstanz die erstinstanzlichen Feststellungen des Landgerichts gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugrunde zu legen sind. 2. Das Landgericht hat entgegen den diesbezüglichen Ausführungen in der Berufungsbegründung auch nicht die Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes sowie die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast der Parteien diesbezüglich verkannt. Eine wissentliche Pflichtverletzung begeht nur der Versicherungsnehmer, der die verletzten Pflichten positiv kennt. Bedingter Vorsatz, bei dem er die in Rede stehende Verpflichtung nur für möglich hält, reicht dafür ebenso wenig aus wie fahrlässige Unkenntnis. Es muss vielmehr feststehen, dass der Versicherungsnehmer die Pflichten zutreffend gesehen hat und das Bewusstsein hatte, pflichtwidrig zu handeln (vgl. BGH VersR 2015, 181, 182 Rn. 15 m.w.N., VersR 2006, 106 Rn. 26; OLG Köln, Urt. v. 09.01.2018 – 9 U 33/17, zit. nach juris Rn. 94; OLG Köln, Urt. v. 19.02.2013 – 9 U 155/12, zit. nach juris Rn. 46 m.w.N.; OLG München, Urt. v. 17.09.2015 – 23 U 1751/14, zit. nach juris Rn. 39 m.w.N.). Darlegungs- und beweispflichtig für die Verwirklichung der subjektiven Tatbestandsmerkmale des Risikoausschlusses ist der Versicherer (vgl. BGH VersR 2015, 181, 182 Rn. 16 m.w.N.; BGH, Urt. v. 20.06.2001 – IV ZR 101/00, zit. nach juris Rn. 23; OLG Köln, Urt. v. 09.01.2018, a.a.O.; OLG München, Urt. v. 17.09.2015, a.a.O.). Er muss darlegen, der Versicherungsnehmer habe gewusst, wie er sich hätte verhalten müssen (BGH VersR 2015, 181, 182 Rn. 16). Dies bedeutet, dass zunächst der Versicherer einen Sachverhalt vorzutragen hat, der auf eine Wissentlichkeit der Pflichtverletzung des Versicherungsnehmers zumindest hindeutet. Der Vortrag weiterer zusätzlicher Indizien ist nach ständiger Rechtsprechung dann entbehrlich, wenn es sich um die Verletzung elementarer beruflicher Pflichten handelt, deren Kenntnis nach der Lebenserfahrung bei jedem Berufsangehörigen vorausgesetzt werden kann. Jenseits dieser Fälle der Verletzung beruflicher Kardinalpflichten, in denen vom äußeren Geschehensablauf und dem Ausmaß des objektiven Pflichtverstoßes auf innere Vorgänge geschlossen werden kann, ist es Aufgabe des beweispflichtigen Versicherers, Anknüpfungstatsachen vorzutragen, die als schlüssige Indizien für eine wissentliche Pflichtverletzung betrachtet werden können. Wenn dies geschehen ist, obliegt es dem Versicherungsnehmer im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast, Umstände aufzuzeigen, warum die vorgetragenen Indizien den Schluss auf eine wissentliche Pflichtverletzung nicht zulassen (vgl. BGH VersR 2015, 181, 182 Rn. 20 f.; OLG Köln, Urt. v. 09.01.2018, a.a.O.; OLG München, Urt. v. 17.09.2015, a.a.O.). Das Landgericht ist vorliegend von dieser Beweislastverteilung ausgegangen und hat die Beklagte als beweispflichtig hinsichtlich der Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes angesehen. Soweit die Kläger dies beanstanden und meinen, es müsse berücksichtigt werden, dass im vorliegenden Fall nicht der Versicherungsnehmer selbst klage, sondern der Geschädigte, führt dies nicht weiter. Schließlich hat das Landgericht bereits die Beklagte als darlegungs- und beweisbelastet angesehen mit der Folge, dass es lediglich Sache der Kläger war, aufzuzeigen, weshalb der Schluss auf eine wissentliche Pflichtverletzung nicht zutreffend war. 3. Mit überzeugenden Erwägungen ist das Landgericht weiterhin auf der Grundlage der Ergebnisse der Gutachten des Sachverständigen I. zu der Erkenntnis gelangt, dass der Versicherungsnehmer seine Kardinalpflichten als Architekt verletzt hat, weshalb es keiner weiterer zusätzlicher Indizien für das Eingreifen des Ausschlusstatbestandes bedurfte. An diese vom Landgericht festgestellten Tatsachen ist der Senat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten (vgl. BGH NJW 2004, 1876; MünchKomm-Rimmelspacher, ZPO, 6. Aufl. 2020, § 529 Rn. 16). Konkrete Anhaltspunkte, welche hiernach die Bindung des Berufungsgerichts an die erstinstanzlichen Feststellungen entfallen lassen, können sich insbesondere aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhaltes unterlaufen sind (BGH a.a.O.). Ein solcher Verfahrensfehler liegt namentlich vor, wenn die Beweiswürdigung in dem erstinstanzlichen Urteil den Anforderungen nicht genügt, die von der Rechtsprechung zu § 286 Abs. 1 ZPO entwickelt worden sind. Dies ist der Fall, wenn die Beweiswürdigung unvollständig oder in sich widersprüchlich ist, oder wenn sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (BGH NJW 1987, 1557, 1558; BGH NJW 1999, 3481, 3482). Gemessen hieran sind die Feststellungen des Landgerichts bindend und erneute Feststellungen des Berufungsgerichts nicht geboten. Das Landgericht hat seinen Erwägungen zu Recht die Gutachten des Sachverständigen I. zugrunde gelegt. Es hat auch nachvollziehbar dargelegt, warum es die Gutachten für überzeugend hält. Die Klägerseite vermag mit ihren hiergegen vorgebrachten Einwendungen nicht durchzudringen. Soweit sie sich gegen die Feststellung des Sachverständigen wenden, dass der Fußbodenaufbau ein Alter erreicht habe, bei dem nicht mehr von einer Funktionstüchtigkeit ausgegangen werden könne, weil das Alter einer Abdichtung nicht normativ zu bestimmen sei, trifft dies im Ausgangspunkt zu. Doch kommt es nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen I. nicht darauf an. Denn entscheidend war für den Sachverständigen – und die darauf gestützte Entscheidung des Landgerichts –, dass sich bei der Planung der kompletten Instandsetzung eines Gebäudes, das älter als 40 Jahre war, die Frage der vertikalen und horizontalen Abdichtung aufdrängte, weil es sich um sehr schadenanfällige Bereiche handelt, wenn man nicht entsprechend sorgfältig vorgeht. Der Sachverständige hat insoweit in der mündlichen Verhandlung formuliert, dass die Abdichtung eines Gebäudes, das so wie hier, komplett instandgesetzt werde, sozusagen auf der Prioritäten-Liste mit Nummer 1 anzusetzen sei. Schon im Ergänzungsgutachten hatte er ausgeführt, dass insbesondere Bauwerksabdichtungen im Bestand schadensträchtig seien und einen erhöhten Planungs- und Überwachungsaufwand bedingten. Auf dieser Grundlage hat der Sachverständige die Frage der Abdichtung nachvollziehbar dem Basiswissen eines Architekten zugeordnet. Hierbei sind dem Versicherungsnehmer die vom Landgericht Marburg bindend festgestellten Planungsfehler unterlaufen. Es kommt daher entgegen den Ausführungen der Kläger nicht auf einzelne Unterlagen, die zu dieser Thematik erstellt wurden, wie etwa die Stellungnahme der TU E. aus dem Jahr 2006 an. Diese hatte der Sachverständige lediglich als Beleg für seine allgemeingültigen Ausführungen herangezogen. Die Kläger können auch nicht mit ihren Einwänden durchdringen, dass die DIN 18195 entgegen den Ausführungen des Sachverständigen bei der Baumaßnahme vom Versicherungsnehmer nicht zu beachten gewesen sei. Soweit sie darauf verweisen, dass aus der Erbauungszeit eine der DIN entsprechende Außenwandabdichtung vorhanden gewesen sei, führt dies schon deshalb nicht weiter, weil es vorliegend nicht um das ursprüngliche Bauprojekt, sondern um die von dem Versicherungsnehmer geplante Instandsetzungsmaßnahme ging. Auch soweit sie unter Bezugnahme auf ihr nach Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz vorgelegtes Privatgutachten, das der Senat bei seiner Entscheidungsfindung zu berücksichtigen hat (vgl. BGH NJW-RR 2013, 655 Rn. 10; im Übrigen BGH, Urt. v. 18.10.2005 – VI ZR 270/04 –, zit. nach juris Rn. 9 ff.; Beschl. v. 21.12.2006 – VII ZR 279/05 –, zit. nach juris Rn. 10 zur zulässigen Konkretisierung erstinstanzlichen Vorbringens durch Beibringung eines Privatgutachtens in zweiter Instanz), meinen, die DIN 18195 habe vorliegend nicht angewendet werden müssen, verhilft dies ihrer Berufung nicht zum Erfolg. In dem Privatgutachten findet sich nämlich kein Hinweis darauf, dass die DIN 18195 für die vorliegend konkret zu beurteilende Instandsetzung keine Anwendung fand, vielmehr heißt es dort lediglich, die DIN sei zu beachten, wenn sie „objektspezifisch anwendbar“ sei. Hiervon ist der Sachverständige I. überzeugend ausgegangen. Im Übrigen hat sich das Landgericht in seiner Entscheidung mit dem bereits erstinstanzlich im Schriftsatz vom 09.03.2022 vorgetragenen Einwand der Kläger, dass die DIN auf das hier in Rede stehende Bauvorhaben nicht anzuwenden sei, auseinandergesetzt. Es hat nämlich auf der Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen festgehalten, dass die Norm für „erhaltende Maßnahmen“ keine Anwendung finde, die hier aber nicht in Rede stünden, da die vollständige Instandsetzung des Gebäudes in Angriff genommen worden sei. Dies ist nicht zu beanstanden. Soweit die Kläger auch im Übrigen meinen, die Ausführungen des Sachverständigen I. stünden in Widerspruch zu den Erkenntnissen des Privatgutachtens, vermag der Senat einen solchen Widerspruch in den Ausführungen nicht zu erkennen. Der von den Klägern beauftragte Privatgutachter A. nimmt nicht zu den Ergebnissen des Gutachtens des Sachverständigen I. betreffend die Beweisfrage Stellung, nämlich, ob es sich bei den Pflichtverletzungen des Versicherungsnehmers um Verstöße gegen elementares Basiswissen handelt, sondern beschränkt sich auf allgemeine Ausführungen zu Fragestellungen der Kläger. Ferner ist entgegen der von den Klägern in der Berufungsbegründung vertretenen Ansicht nicht ersichtlich, dass das Gutachten des Sachverständigen I. dem Gutachten des Sachverständigen G. und den darauf gestützten Feststellungen des Landgerichts Marburg im Haftpflichtprozess widerspricht. Auch der Sachverständige G. ist ausweislich der Feststellungen des Landgerichts Marburg (Urteil S. 13) zur Notwendigkeit der Abdichtung der Bodenplatte davon ausgegangen, dass im Bereich der Innenwände darauf geachtet werden muss, dass keine Feuchtigkeitsbrücken entstehen. Dies entspricht den Ausführungen des Sachverständigen I. (vgl. etwa Gutachten vom 01.06.2021 S. 21). Den Einwand der Kläger, das Landgericht habe den Sachverständigen zu einer örtlichen Untersuchung anhalten müssen, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Der Sachverständige hat am 29.04.2021 einen Ortstermin durchgeführt. Welche zusätzlichen Erkenntnisse eine weitere Untersuchung vor Ort hätte bringen können, wird nicht konkret dargetan. Dem Sachverständigen hat die Fotodokumentation der Kläger aus dem Schriftsatz vom 28.09.2021 vorgelegen (vgl. Anlage 3 des Ergänzungsgutachtens); die Stellungnahme des Dipl.-Ing. M. vom 07.03.2022 (Anlage K21) zum Zustand nach dem kompletten Ausbau des Estrichs ist dem Sachverständigen zur Vorbereitung auf seine Anhörung in der mündlichen Verhandlung zugeleitet worden. Der Sachverständige hat diese Erkenntnisse in sein Gutachten sowie die mündliche Anhörung einfließen lassen, ohne dass dies das Ergebnis seines Gutachtens verändert hätte. Soweit die Kläger in der Berufungsbegründung weiter einwenden, es stehe nicht fest, dass die Innenabdichtung nicht fachgerecht ausgeführt worden sei, verhilft dies der Berufung – abgesehen davon, dass insoweit ohnehin die Bindungswirkung des Haftpflichtprozesses greift – schon deshalb nicht zum Erfolg, weil die Planung mit einer Innenabdichtung nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens als solche bereits nicht fachgerecht ist, so dass es auf die Frage, ob diese fachgerecht ausgeführt wurde, nicht ankommt. Der Sachverständige I. hat überzeugend ausgeführt, dass die Planung mit einer Innenabdichtung nur im Ausnahmefall in Betracht kommt, wenn die baulichen Gegebenheiten es nicht anders erlaubten, also wenn durch die Überbauung die Außenwände von außen nicht mehr zugänglich seien. Denn bei der Innenabdichtung müsse in Kauf genommen werden, dass die Außenwände im Kern feucht blieben. Der Sachverständige hat weiter ausdrücklich festgestellt, dass bei dem gegenständlichen umgenutzten Badezimmer (Kellerraum zum Badezimmer) mit im Erdreich liegenden Außenwänden eine Innenabdichtung nicht geeignet sei (vgl. S. 7 des Ergänzungsgutachtens). Von dieser Erkenntnis ist die Kammer zu Recht ausgegangen, so dass die vom Versicherungsnehmer ausgeführte Innenabdichtung in jedem Falle unzureichend war. Vor diesem Hintergrund war es auch zutreffend, dass die Kammer den von der Klägerseite zur Planung und Innenwandabdichtung benannten Zeugen Y. (Bl. 497 GA) zu diesem Thema nicht hören wollte. Auch die von den Klägern in diesem Kontext weiterverfolgte Argumentation, dass der Versicherungsnehmer auf die Auskünfte der Firma N. vertraut habe, führt – wie bereits vom Landgericht Marburg erkannt – nicht weiter. Denn entscheidend ist allein, dass der Versicherungsnehmer seine Abdichtungspflichten aus der DIN kannte und diese bewusst nicht erfüllt hat. Weiterhin ist die Würdigung der Aussage der Zeugin Z., bei dem Versicherungsnehmer handele es sich um einen sehr gewissenhaften Architekten, durch das Landgericht entgegen der Ansicht der Kläger nicht zu beanstanden. Das Landgericht nimmt überzeugend an, dass sich vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehen lässt, wie die Kläger behaupten können, dem Versicherungsnehmer sei die Pflicht aus DIN 18195 nicht bekannt gewesen bzw. er habe sie nicht korrekt verstanden. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Versicherungsnehmer zunächst „natürlich“ eine Perimeterdämmung nach Freilegung der Außenwände geplant hatte, von dieser sodann aber abgesehen wurde (vgl. Anlage BLD 3). 4. Das Landgericht hat auch das rechtliche Gehör der Kläger (Art. 103 GG) nicht verletzt, indem es ihren weiteren Beweisanträgen nicht nachgegangen ist. Zunächst hat die Kammer in dem angefochtenen Urteil im Einzelnen und überzeugend begründet, warum der Zeuge Y. nicht zu vernehmen war. Denn es wäre Sache der Kläger gewesen, darzulegen, welche Tatsachen konkret in sein Wissen gestellt werden. Soweit der Beweisantritt der Kläger in dem Schriftsatz vom 09.03.2022 dahin zu verstehen sein sollte, dass der Zeuge Y. nicht über seine eigene (nicht entscheidende) Kenntnis von dem Inhalt der DIN 18195, sondern über die Kenntnis des Versicherungsnehmers zu vernehmen ist, hätte es, weil es sich insoweit um einen Indizienbeweis handeln würde, der Darlegungen von äußeren Umständen bedurft, die einen Rückschluss auf die zu beweisende Tatsache zulassen (vgl. BGH NJW 2012, 2427, 2431 Rn. 43 f. m.w.N.). Daran fehlt es. Nichts anderes gilt für die allgemeine Behauptung „das Architekturbüro T.“ (wer?) sei der festen Überzeugung gewesen, alles für eine sach- und fachgerechte Abdichtung des Gebäudes getan zu haben und glaubte, es hätte alle technischen Voraussetzungen eingehalten, um einen Wassereintritt bzw. die eingetretenen Schäden planerisch zu verhindern. Soweit die Kläger im Übrigen meinen, die Kammer habe die Beweisaufnahme im Hinblick auf die Vernehmung des Zeugen Y. nicht abgeschlossen, trifft dies nicht zu. Die Kammer hat ausweislich des Protokolls in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Vernehmung des Zeugen Y. noch nicht Gegenstand eines Beweisbeschlusses ist. Dies traf auch zu, der Zeuge war lediglich vorbereitend gemäß § 273 Abs. 2 Nr. 4 ZPO zum Termin geladen worden (vgl. Bl. 517 GA). Auch eine Vernehmung des von den Klägern benannten Zeugen Rechtsanwalt T. war nicht veranlasst. Mögliches Beweisthema der Vernehmung des Zeugen Rechtsanwalt T. hätte ebenfalls lediglich die (mangelnde) Kenntnis des Versicherungsnehmers von seinen elementaren Pflichten sein können und damit eine innere Tatsache einer fremden Person. Der Zeuge hätte – da diese Tatsachen seiner direkten Wahrnehmung entzogen sind – allenfalls Angaben zu äußeren Umständen machen können, die einen Rückschluss auf den zu beweisenden inneren Vorgang zulassen. Es hätte sich insoweit um einen Indizienbeweis gehandelt, bei dem das Landgericht vor der Beweiserhebung prüfen durfte und musste, ob der Beweisantrag zulässig ist (vgl. BGH NZG 2009, 471, 473 Rn. 20), ob also die vorgetragenen Indizien – ihre Richtigkeit unterstellt – die Kammer von der Wahrheit der Haupttatsache überzeugen würden (vgl. BGH NJW 2012, 2427 Rn. 44 f.; NJW-RR 1993, 443, 444). Es ist nicht zu beanstanden, dass die Kammer davon ausgegangen ist, dass angesichts des Umstandes, dass zunächst eine Abdichtung der Außenwände geplant war, von der sodann Abstand genommen wurde, der Zeuge Rechtsanwalt T. nicht zu der Behauptung der Kläger, der Versicherungsnehmer sei sich der Unzulänglichkeit der durchgeführten Abdichtungsmaßnahmen zu keinem Zeitpunkt bewusst gewesen, zu vernehmen sei. An diesen prozessualen Grundsätzen vermag auch die durch das Versterben des Versicherungsnehmers eingetretene Beweisnot der Kläger nichts zu ändern. Dabei hat das Landgericht seiner Würdigung zu Recht den Umstand zugrunde gelegt, dass eine Abdichtung der Außenwände zunächst geplant war und von dieser sodann Abstand genommen wurde. Dies ergibt sich schon aus den Feststellungen des Landgerichts Marburg. Dort heißt es auf S. 14: „(…) haben die Kläger unwidersprochen vorgetragen, dass der Beklagte sie auf mögliche Nachteile des Verzichts auf die zunächst vorgeschlagene Erneuerung der Außenwandabdichtung, insbesondere drohende Schäden bis hin zu einem massiven Feuchtigkeitsschaden mit Schimmel- und Schwammbildung, nicht hingewiesen hat.“ Zudem folgt dies aus der vorliegenden Stellungnahme des Versicherungsnehmers (Anlage BLD 3), auf die die Kläger – wenn auch in anderem Kontext (dazu sogleich) – selbst Bezug nehmen sowie aus seiner Kostenberechnung vom 01.05.2010 (Bl. 325 GA). Entgegen der Meinung der Kläger gibt auch die Formulierung in der Kostenberechnung der Erdarbeiten (Bl. 323 GA) „Dichtung kontrollieren bzw. erneuern mit Dickbeschichtung“ nichts anderes her. Denn der Versicherungsnehmer hat – wie auch der Sachverständige I. in seinem Gutachten (S. 14, Bl. 293 GA) zu Recht bemerkt – mit einer Masse von 65qm für die Dichtung gerechnet, was darauf schließen lässt, dass alle erdberührten Außenwandflächen im Untergeschoss neu abgedichtet werden sollten. Entgegen den Ausführungen in der Berufungsbegründung war schließlich auch die Vernehmung des Dipl.-Ing. M. als Zeuge durch das Landgericht nicht veranlasst. Es ist nicht ersichtlich, welche Tatsachen in dessen Wissen gestellt waren, die eine Vernehmung als Zeuge veranlasst hätten. Die fehlerhafte Planung des Versicherungsnehmers bei der Abdichtung der Bodenplatte war bereits durch das Landgericht Marburg bindend festgestellt; eine weitere Beweisaufnahme hierzu kam nicht in Betracht. In der von Dipl.-Ing. M. den Klägern ausgestellten Bescheinigung vom 07.03.2022 (Anlage K21, Bl. 505 GA), auf die die Kläger sich stützen, hat dieser lediglich festgestellt, dass „die noch sichtbaren Reste der Bodenplattenabdichtung in den drei straßenseitigen Räumen darauf schließen“ lassen, „dass zur Zeit der Gebäudeerstellung in diesen Räumen eine Abdichtung gemäß damaliger DIN vorhanden war“. Diese Frage steht indes zwischen den Parteien nicht in Streit, so dass auch hierzu eine Beweisaufnahme nicht in Betracht kam. Der Sachverständige I. ist im Übrigen von dem Kläger persönlich in der mündlichen Verhandlung unter Vorhalt des Schreibens des Dipl.-Ing. M. befragt worden, ob es Hinweise in der Akte gab, dass der Versicherungsnehmer eine Bestandsanalyse hinsichtlich der vorhandenen Abdichtung vorgenommen habe. Hierzu hat der Sachverständige überzeugend auf den Grundriss des Erdgeschosses mit Schadenaufnahme vom 23.11.2009 des Versicherungsnehmers verwiesen (Anlage 3 zum Gutachten vom 01.06.2021, Bl. 321 GA), in der es heißt: „Boden vermutlich weder Dämmung noch Estrich vorhanden“ . Der Einwand der Kläger, das Landgericht habe die Anlage BLD 3 und ihre Ausführungen im Schriftsatz vom 10.01.2022 nebst Beweisantritt (Bl. 417 f. GA) übergangen und sei daher fehlerhaft zu der Erkenntnis gelangt, der Architekt habe die Bodenplatte und den Fußbodenaufbau nicht geprüft, führt nicht weiter. Denn auf die Frage, wie umfangreich der Versicherungsnehmer den Bodenaufbau geprüft hatte, kam es im Ergebnis nicht an. Abgesehen davon, dass es keine Anhaltspunkte für eine ordnungsgemäße Prüfung des Bodens gibt, sind nach den überzeugenden Erkenntnissen des Sachverständigen jedenfalls unzulängliche Maßnahmen ergriffen worden, indem Asphalt aufgebracht wurde, ohne die Ränder abzudichten, also die Abdichtung der Bodenplatte in der Horizontalen an die vertikale Abdichtung heranzuführen und diese miteinander zu verbinden. Soweit die Kläger meinen, die Erkenntnisse des Sachverständigen I., dass die Abdichtung mit Gussasphalt bei ihm in jedem Fall „durchgefallen“ wäre, stünde im Widerspruch zu den Feststellungen im Haftungsprozess, indem es auf S. 13 des Urteils des Landgerichts Marburg heiße „Auch der ursprünglich vorhandene Bodenaufbau im Flur der Einliegerwohnung (Bodenplatte mit Gussasphaltschicht) entspreche einer in den 1960er Jahren üblichen Ausführung“ ist dies nicht nachvollziehbar, weil sich die Aussage nur auf den ursprünglichen Bodenaufbau und nicht auf die Planung des Versicherungsnehmers bei der Instandsetzung bezog. Hinsichtlich des vermeintlich übergangenen Beweisantritts der Kläger im Schriftsatz vom 10.01.2022 ist im Übrigen zu bemerken, dass dieser auf Einholung eines Sachverständigengutachtens gerichtet war. Dem ist die Kammer nachgekommen, indem sie den bereits gerichtlich beauftragten Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung angehört und damit den Parteien Gelegenheit gegeben hat, ihre Fragen an den Sachverständigen zu stellen, der im Übrigen die weiteren Schriftsätze der Parteien ausweislich seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vorbereitend auch gelesen hatte (s. erster Abs. der Anhörung). Im Übrigen ist das Vorbringen der Kläger in der Berufungsbegründung – worauf die Beklagte zu Recht verweist – auch widersprüchlich, weil sie sich einerseits auf die Ausführungen des Versicherungsnehmers in seiner Stellungnahme vom 28.08.2015 (BLD 3) stützen, andererseits aber dessen dortige Ausführungen (Ziff. 3.4) bestreiten, dass aus Kostengründen bestimmte Leistungen nicht geplant und ausgeführt worden seien. 5. Soweit die Kläger meinen, das Landgericht habe sie darauf hinweisen müssen, dass es ihren Vortrag hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes nicht als ausreichend ansieht, kann das der Berufung schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil die Kläger auch in der Berufungsbegründung keine konkreten Umstände aufzeigen, warum die aufgrund des Sachverständigengutachtens durch das Landgericht überzeugend festgestellte Verletzung elementarer beruflicher Pflichten durch Missachtung der sich aus DIN 18195 ergebenden Abdichtungsanforderungen den Schluss auf eine wissentliche Pflichtverletzung nicht zulassen sollte. 6. Das Landgericht hat schließlich zu Recht angenommen, dass die Voraussetzungen der Klausel in Teil A Ziff. IV Nr. 5 S. 2 BBR nicht vorliegen, nach denen der Versicherungsschutz bestehen bleibt, sofern der Ausschlusstatbestand nicht von dem Versicherungsnehmer oder einem seiner Repräsentanten (Inhaber, Geschäftsführer, Partner, Vorstände und Projektleiter des Büros) zu vertreten ist. Soweit der Vortrag der Kläger dahingehend zu verstehen sein sollte, dass die aufgetretenen Fehler von der Zeugin Z. verschuldet worden seien, führt dies nicht weiter. Denn entscheidend ist, dass das Landgericht Marburg bindend Pflichtverletzungen des Versicherungsnehmers bei der Planung der Instandsetzung hinsichtlich der vertikalen Außenabdichtung und bezüglich des Fußbodenaufbaus festgestellt hat. Es ist daher davon auszugehen, dass der Versicherungsnehmer selbst die Planungsleistungen erbracht hat. Dies steht im Übrigen in Einklang mit sämtlichen vorliegenden Planungsunterlagen, die von dem Versicherungsnehmer persönlich stammen sowie mit seiner Stellungnahme (BLD 3). In dem Urteil des Landgerichts Marburg finden sich dementsprechend auch keinerlei Feststellungen hinsichtlich fehlerhafter Arbeiten anderer Personen, was auch damit in Einklang steht, dass das Landgericht keine Zurechnung fremden Verschuldens nach § 278 BGB vornimmt. Die Kläger haben Gelegenheit zur Stellungnahme – auch zur Frage der Durchführung des Berufungsverfahrens – innerhalb der ihnen gesetzten Frist. Der Senat weist auf die kostenrechtliche Privilegierung der Berufungsrücknahme hin. Statt 4 fallen nur 2 Gerichtsgebühren an (Nr. 1222 KV zu § 3 Abs. 2 GKG).