1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird die Entscheidung der 2. Vergabekammer des Bundes (VK 2-36/23) teilweise aufgehoben und die Antragsgegnerinnen verpflichtet, die Wertung der Angebote nach erneuter Prüfung der Angaben der Beigeladenen zum Umfang ihrer Händlernetze unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu wiederholen. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. 2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer fallen der Antragstellerin zu 1/4 und den Antragsgegnerinnen sowie der Beigeladenen zu 3/4 zur Last, die notwendigen Auslagen der Antragstellerin haben die Antragsgegnerinnen und die Beigeladene insgesamt zur Hälfte zu tragen. Eine weitergehende Kostenerstattung findet nicht statt. 3. Es wird festgestellt, dass die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vor der Vergabekammer notwendig war. 4. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis … Euro festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Antragsgegnerinnen schrieben mit Bekanntmachung vom 11. Januar 2023 den Abschluss eines Rahmenvertrages für das Leasing von Dienstfahrrädern für ihre Mitarbeitenden EU-weit aus (Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union, Bekanntmachungsnummer …). Dem Auftragnehmer obliegt dabei die Ausführung alle Prozesse, um das Dienstradleasing zu beginnen, durchzuführen und zu beenden. Der Preis war nicht das einzige Zuschlagskriterium (Ziffer II.2.5 der Bekanntmachung). Neben dem - ausweislich der Berichtigungsbekanntmachung vom 31. Januar 2023 (Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union, Bekanntmachungsnummer …) mit 40 Prozent zu gewichtenden Preis waren auch qualitative Aspekte zu berücksichtigen und zwar der Bestellprozess mit einer Gewichtung von 40,00, der Implementierungszeitplan mit 10,00, die Unterstützung bei Mitarbeiterkommunikation mit 10,00, die Serviceleistungen mit 10,00, die Qualitätssicherung mit 5,00, die Dimensionierung des bundesweiten Händlernetzes mit 15,00 und die Dimensionierung des Online Händlernetzes mit 10,00. Nach Ziffer 20 der Bewerbungsbedingungen sollte der Preis mit 40 Prozent und die Qualität mit insgesamt 60 Prozent berücksichtigt werden. Dabei sollte der Bestbieter beim Preis 100 Punkte erhalten. Für die preislich dahinter platzierten Bieter war eine vom Bestpreis ausgehende lineare Interpolation mit Rundung auf die dritte Nachkommastelle vorgesehen. Unter Berücksichtigung des Gewichtungsfaktors waren folglich beim Preis maximal 4.000 Punkte zu erzielen. Bei den Qualitätskriterien war eine gestufte Bewertung vorgesehen, bei der jeweils, abhängig vom Grad der Erfüllung, 100 Punkte, 50 Punkte und 0 Punkte zu erzielen waren. Die in den einzelnen Qualitätskriterien erzielten Punkte waren zunächst mit dem in der Bewertungsmatrix vorgesehenen Faktor zu gewichten, so dass eine Maximalbewertung im Kriterium Qualität von 100 Punkten erreichbar war. Diese waren sodann mit der Gewichtszahl der Qualität zu multiplizieren, so dass die erreichbare Maximalpunktzahl in diesem Kriterium 6.000 Punkte betrug. Die Maximalpunktzahl betrug folglich 10.000 Punkte. Die Bewertungsmatrix sah für die Qualitätskriterien Bestellprozess, Implementierung, Kommunikation und Serviceleistungen jeweils die Vergabe von 100 Punkten für ein sehr gutes Angebot vor, das eine qualitativ hochwertige Erfüllung der Anforderungen erwarten lässt, von 50 Punkten für ein befriedigendes Angebot, das eine befriedigende Erfüllung der Anforderungen erwarten lässt, und von 0 Punkten für ein Angebot, das eine unvollständige beziehungsweise - im Fall der Serviceleistungen - ausreichende Erfüllung der Anforderungen erwarten lässt. Beim Kriterium Qualitätssicherung war eine abgestufte Punktevergabe für ein überzeugendes Konzept, ein Konzept, das nur für Komponenten Standards festlegt, und für ein Konzept ohne Standards vorgesehen. Für die vorliegend verfahrensgegenständlichen Qualitätskriterien Dimensionierung des bundesweiten Händlernetzes mit einer anteiligen Gewichtung von 15 Prozent und Dimensionierung des Online-Händlernetzes mit einer anteiligen Gewichtung von 10 Prozent waren jeweils Händlerzahlen definiert. Danach sollte ein Bieter, der über 5.000 oder mehr stationäre Händler verfügt, 100 Punkte, ein Bieter, der über 3.001 bis 4.999 stationäre Händler verfügt, 50 Punkte und ein Bieter, der über 2.000 bis 2.999 stationäre Händler verfügt, 0 Punkte erhalten. Die entsprechenden Zahlen im Qualitätsunterkriterium Online Händlernetz waren auf 100 Punkte bei 35 oder mehr Onlinehändlern, 50 Punkte bei 23 bis 34 Onlinehändlern und 0 Punkte bei 15 bis 22 Onlinehändlern festgelegt. Insoweit hatten die Antragsgegnerinnen in Beantwortung einer Bieterfrage klargestellt, dass der Bieter hier nur Fachhändler berücksichtigen darf, mit denen er vertraglich kooperiert, wobei ihre Mitarbeiter nach Implementierung des Angebots freie Auswahl zwischen den Fachhändlern haben müssen. Insgesamt wurden vier Angebote abgegeben, von denen die Antragstellerin nach Angebotswertung den zweiten Rang belegte. Mit Schreiben vom 6. März 2023 informierten die Antragsgegnerinnen die Antragstellerin nach § 134 GWB, dass ihr Angebot nicht berücksichtigt werden könne, weil es nicht das wirtschaftlichste sei. Es sei beabsichtigt, den Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen zu erteilen, das unter Berücksichtigung der Zuschlagskriterien Preis und Qualität in der Gesamtbewertung das wirtschaftlichste sei. Die Antragstellerin rügte die beabsichtigte Bezuschlagung des Angebots der Beigeladenen mit Schreiben vom 8. März 2023 und Anwaltsschreiben vom 14. März 2023 als vergaberechtswidrig. Es sei zweifelhaft, ob die Beigeladene in den Bereichen stationäres und Online-Händlernetz auch nur die Mindestanforderungen erfülle. Die eigene Werbung der Beigeladenen beziehungsweise der zur Bietergemeinschaft gehörenden, unter „S.“ auftretenden Dienstleisterin S. beziehe sich auf ihre Registrierung bei marktplatz.bike, was mit der geforderten vertraglichen Kooperation nicht gleichzusetzen sei. So weise die Zuschlagsprätendentin für die Online-Händlersuche auf marktplatz.bike selbst daraufhin, dass Interessenten den ausgeworfenen örtlicher Händler ansprechen sollten, wenn dieser noch nicht zur ihrem Kooperationsnetzwerk gehöre, dieser könne sich dann schnell und unkompliziert registrieren. Die Antragsgegnerinnen nahmen diese Rüge zum Anlass, ihre Wertungsentscheidung zu überprüfen. Sie forderte die Beigeladene zur Aufklärung auf, die sich daraufhin zu ihrem Händlernetz erklärte und diesbezügliche Unterlagen einreichte. Mit Schreiben vom 11. April 2023 informierten die Antragsgegnerinnen die Antragstellerin erneut nach § 134 GWB, dass ihr Angebot nicht berücksichtigt werden könne, weil es nicht das wirtschaftlichste sei. Es sei weiterhin beabsichtigt, den Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen zu erteilen. Zwar sei richtig, dass eine Registrierung bei marktplatz.bike nicht zu der in den Vergabeunterlagen geforderten Kooperation führe. Die Bindung der Beigeladenen zu den Fachhändlern und Online-Händlern komme jedoch auf andere Weise zustande. Dabei unterhalte die Beigeladene inhaltlich dargestellte vertragliche Bindungen mit über 5.000 namentlich benannten Fachhändlern und mehr als 35 Online-Händlern. Die Beigeladene sei daher - ebenso wie die Antragstellerin - im Bereich der Qualitätskriterien mit der Maximalpunktzahl von 6.000 Punkten bewertete worden, so dass der Preis entschieden habe. Die Antragstellerin rügte die beabsichtigte Bezuschlagung des Angebots der Beigeladenen erneut mit Anwaltsschreiben vom 19. April 2023. Keiner der auf der Website der Beigeladenen genannten Kooperationspartner präsentiere auf seinen Internetseiten seinerseits eine Kooperation mit der Beigeladenen. Dass die Beigeladene nicht über ein den Anforderungen entsprechendes Händlernetz verfüge, zeige auch der Umstand, dass in einem anderen Vergabeverfahren die ursprüngliche Vergabeabsicht, den Auftrag an eine die Dienstleisterin der Beigeladenen umfassende Bietergemeinschaft zu vergeben auf eine entsprechende Rüge hin geändert worden sei. Mit Anwaltsschriftsatz vom 21. April 2023 hat die Antragstellerin die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens beantragt, zu dessen Begründung sie die vorstehende Rüge wiederholt und vertieft hat. Das Angebot der Beigeladenen erfülle nicht einmal die Mindestanforderungen. Die erst 2021 gegründete Dienstleisterin der beigeladenen Bietergemeinschaft nehme in ihrem Internetauftritt für ihr Händlernetz auf die auf marktplatz.bike registrierten Händler Bezug. Durch die Registrierung werde jedoch noch keine Kooperation begründet. Auch die weiteren Angaben der Dienstleisterin zu Kooperationspartnern seien nicht verlässlich. Mehr als ein Drittel der dort genannten gäben ihrerseits die Beigeladene nicht als Kooperationspartnerin an. Dass die Angaben der Beigeladen zu ihrem Händlernetz Nachprüfungen offenbar nicht standhalten, zeige auch der Umstand, dass sie in anderen Vergabeverfahren nicht den Zuschlag erhalten habe. Zu Online-Händlern gebe es auf der Internetpräsentation der Beigeladenen gar keine Informationen. Im Rahmen der ihr gewährten Akteneinsicht habe sich zudem gezeigt, dass die Antragsgegnerinnen keine Schätzung des Auftragswerts vorgenommen, sondern einfach von einer Überschreitung des Schwellenwerts ausgegangen seien. Der Auftragswert sei aber auch für die Festlegung der Zuschlagskriterien von Bedeutung, denn je höher der Auftragswert sei, desto stärker seien Zuschlagskriterien zu wählen, die das vorteilhafteste Angebot gewährleisteten. Auch widerspreche die aus der Akteneinsicht ersichtliche tatsächliche Gewichtung des Preises mit 60 Prozent und die der Qualität mit 40 Prozent der Bekanntmachung. Die Antragstellerin hat beantragt, 1. festzustellen, dass sie in ihren Rechten aus § 97 Abs. 6 GWB verletzt ist und geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Rechtsverletzung zu beseitigen sowie eine Schädigung ihrer betroffenen Interessen zu verhindern, insbesondere, indem den Antragsgegnerinnen untersagt wird, den Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen zu erteilen, und die Antragsgegnerinnen anzuweisen, die Beigeladene vom Vergabeverfahren auszuschließen, so dass der Zuschlag entsprechend dem Wertungsergebnis zu erteilen ist; 2. ihr erweiterte Akteneinsicht zu erteilen; 3. die Hinzuziehung ihrer Verfahrensbevollmächtigten für notwendig zu erklären; 4. den Antragsgegnerinnen die Kosten des Nachprüfungsverfahrens sowie ihrer zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten, einschließlich der vorprozessualen Anwaltskosten, aufzuerlegen; 5. hilfsweise, festzustellen, dass sie in ihren Rechten aus § 97 Abs. 6 GWB verletzt ist und geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Rechtsverletzung zu beseitigen sowie eine Schädigung ihrer betroffenen Interessen zu verhindern, insbesondere, indem den Antragsgegnerinnen untersagt wird, den Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen zu erteilen, und die Antragsgegnerinnen anzuweisen, das Vergabeverfahren in den Stand vor Wertung der Angebote zurückzuversetzen sowie die Wertung unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer zu wiederholen. Die Antragsgegnerinnen und die mit Beschluss vom 27. April 2023 hinzugezogene Beigeladene haben beantragt, 1. den Nachprüfungsantrag zurückzuweisen; 2. die Hinzuziehung ihrer Verfahrensbevollmächtigten für notwendig zu erklären; 3. der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens einschließlich ihrer zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Die Antragsgegnerinnen haben vorgetragen, sie hätten das Angebot der Beigeladenen mehrstufig detailliert aufgeklärt. Danach hätten keinerlei Anhaltspunkte dafür bestanden, dass die Beigeladene nicht über die erforderliche Anzahl an vertraglichen Bindungen zu Fachhändlern verfüge, die alle relevanten Punkte der Kooperation wie Kauf, Wartung und Rücknahme der Diensträder umfassten. Die Kooperationsvereinbarungen bestünden über die Plattform s..de der Beigeladenen. Die Beigeladene habe auch die vertragliche Kooperation mit den von der Antragstellerin konkret als Nicht-Kooperationspartner beanstandeten Händlern explizit bestätigt. Zur Überprüfung der glaubhaften Eigenerklärungen der Beigeladenen sei sie nicht verpflichtet. Die Beigeladene hat ergänzend vorgetragen, ihre Eigenerklärungen fänden auch in ihren den Antragsgegnerinnen überreichten Händler-AGBs Bestätigung, aus denen ihre Kooperation mit den Fachhändlern hervorgehe. Die Vergabekammer hat mit Beschluss vom 7. Juni 2023 den Nachprüfungsantrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Bewertung der Beigeladenen in den Qualitätskriterien stationäres sowie Online-Händlernetz mit der Höchstpunktzahl sei vergaberechtskonform. Die Beigeladene verfüge über die erforderliche Anzahl an vertraglich mit ihr verbundenen Fachhändlern. Dabei entstehe die vertragliche Beziehung, indem sich der Fachhändler auf ihrer Plattform radimdienst.de registriere, denn damit akzeptiere er deren Geschäftsbedingungen. Diese vertragliche Beziehung ermögliche die Abwicklung der Leasinggeschäfte. Bereits in ihrem Angebot habe die Beigeladene die über 5.000 stationären und über 35 Online-Fachhändler namentlich benannt. Auf die Richtigkeit dieser Angaben durfen die Antragsgegnerinnen vertrauen. Die Einholung von Erkundigungen bei den Fachhändlern sei nicht geboten. Konkrete Erkenntnisse zur Unrichtigkeit der Angaben bestünden nicht. Maßgeblich sei allein die von der Beigeladenen vorgelegte Liste mit 5.800 stationären und über 35 Online-Fachhändlern. Eigenen Recherchen der Antragstellerin zur Händlerliste der Plattform marktplatz.bike seien irrelevant. Soweit die Dokumentation der Aufklärung im Vergabevermerk unzureichend gewesen sei, sei dieser Mangel durch den Vortrag der Antragsgegnerinnen im Nachprüfungsverfahren geheilt. Zwar sei die Gewichtung des Preises mit 60 Prozent und der Qualität mit 40 Prozent von den Vergabeunterlagen nicht gedeckt. Dies wirke sich jedoch auf die Bewertung der Antragstellerin nicht aus, weil beide Bieter bei der Qualitätsbewertung die Höchstpunktzahl erreicht hätten, so dass allein der niedrigere Angebotspreis der Beigeladenen entscheide. Gleiches gelte für die unterbliebene Auftragswertschätzung, da ein förmliches Vergabeverfahren nach dem vierten Teil des GWB stattgefunden habe. Andere und anders gewichtete Zuschlagskriterien seien auch bei einer korrekten Auftragswertschätzung nicht zu erwarten; ein Missverhältnis zum Auftragswert bestehe nicht. Gegen diese Entscheidung hat die Antragstellerin fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt. Die Bewertung des Angebots der Beigeladenen mit der Höchstpunktzahl sei vergaberechtsfehlerhaft. Bei der Überprüfung, ob und inwieweit Angebote die Zuschlagskriterien erfüllten, genügten reine Eigenerklärungen grundsätzlich nicht. Vielmehr seien Zuschlagskriterien so zu wählen, dass eine wirksame Überprüfung des Angebots an ihrem Maßstab möglich sei. Dies gelte erst recht, wenn Anhaltspunkte dafür bestünden, dass das Angebot den Kriterien nicht genüge. Vorliegend habe sie mit den Anlagen BF 9 und BF 14 bereits mit ihren Rügen Unterlagen vorgelegt, aus denen sich Zweifel an den von der Beigeladenen im Internet veröffentlichten Informationen zum Händlernetz ergäben. Allein aus der Vorlage von Listen könne nicht auf deren Richtigkeit und Vollständigkeit geschlossen werden. Zudem habe sich einer ihrer Mitarbeiter die Mühe gemacht, angebliche Kooperationspartner zu überprüfen, wobei er neben fehlender Nennung der Beigeladenen als Kooperationspartner auch auf Mehrfachnennungen von Händlern, Nennungen nicht oder nicht mehr existierender Händler und Nennungen von nicht im Endkundengeschäft tätigen Großhändlern gestoßen sei. Ihre Erkenntnisse habe sie in der Anlage BF 18 zusammengefasst, die jedenfalls Zweifel an der Richtigkeit der Erklärungen der Beigeladenen wecken müssten. Die Mangelhaftigkeit der Dokumentation der Prüfung habe auch nicht durch nachgeschoben Vortrag im Nachprüfungsverfahren geheilt werden können. Eine nicht nachvollziehbare Begründung der Vergabeentscheidung sei nicht heilbar. Zudem sei bei der Wertung von den bekanntgemachten Wertungskriterien abgewichen worden. Obwohl ihre Qualität durchweg mit 100 Punkten bewertet worden sei, habe sie am Ende nur 90 Punkte erhalten. Auch sei zumindest nicht auszuschließen, dass bei ordnungsgemäßer Auftragswertschätzung andere Zuschlagskriterien und eine andere Gewichtung zwischen Preis und Qualität gewählt worden wäre, bei der ihrem Angebot der Zuschlag zu erteilen gewesen wäre. Erweiterte Akteneinsicht sei ihr zu Unrecht versagt worden. Ihr Anspruch auf rechtliches Gehör und effektiven Rechtsschutz stehe einer abwägungslos auf Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen gestützten Verweigerung von Akteneinsicht entgegen, zumindest dürfe auf ihr nicht zugänglich gemachten Vertrag der Antragsgegnerin die Entscheidung nicht gestützt werden. Die Antragstellerin beantragt, 1. die Entscheidung der 2. Vergabekammer des Bundes vom 7. Juni 2023, Az.: VK 2 -36/23, aufzuheben, soweit ihr Nachprüfungsantrag vom 21. April 2023 und ihr Antrag auf weitergehende Akteneinsicht zurückgewiesen worden sind; 2. geeignete Maßnahmen zu treffen, um ihre Rechtsverletzung zu beseitigen sowie eine Schädigung ihrer betroffenen Interessen zu verhindern, insbesondere, indem den Antragsgegnerinnen untersagt wird, den Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen zu erteilen, und die Antragsgegnerinnen anzuweisen, die Beigeladene vom Vergabeverfahren auszuschließen, so dass der Zuschlag entsprechend dem Wertungsergebnis zu erteilen ist; 3. ihr erweiterte Einsicht in die Vergabeakte zu gewähren; 4. die Hinzuziehung ihrer Verfahrensbevollmächtigten für das Verfahren vor der Vergabekammer für notwendig zu erklären; 5. den Antragsgegnerinnen die Kosten des Verfahrens sowie ihrer zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen aufzuerlegen; 6. hilfsweise, geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Rechtsverletzung zu beseitigen sowie eine Schädigung ihrer betroffenen Interessen zu verhindern, insbesondere, indem den Antragsgegnerinnen untersagt wird, den Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen zu erteilen, und die Antragsgegnerin anzuweisen, das Vergabeverfahren in den Stand vor Wertung der Angebote zurückzuversetzen sowie die Wertung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu wiederholen; 7. höchst hilfsweise, geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Rechtsverletzung zu beseitigen sowie eine Schädigung ihrer betroffenen Interessen zu verhindern, insbesondere, indem den Antragsgegnerinnen untersagt wird, den Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen zu erteilen, und die Antragsgegnerinnen anzuweisen, das Vergabeverfahren in den Stand vor Abgabe der Angebote zurückzuversetzen, die Wertungsunterlagen entsprechend der Rechtsauffassung des Senats zu überarbeiten sowie den Bietern eine angemessene Frist zur Abgabe neuer Angebote zu setzen. Die Antragsgegnerinnen und die Beigeladene beantragen, 1. die sofortige Beschwerde zurückzuweisen; Die Antragsgegnerinnen beantragen darüber hinaus, 2. weitergehende Akteneinsicht zu verwehren; 3. die Hinzuziehung ihrer Verfahrensbevollmächtigten gemäß § 182 Abs. 4 GWB für notwendig zu erklären. 4. der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens einschlich derer ihrer zweckmäßigen Rechtsverfolgung aufzuerlegen. Der Antragsgegnerinnen verteidigen die Entscheidung der Vergabekammer. Dass die Beigeladene mit mehr als 5.000 stationären und 35 Online-Händlern vertraglich kooperiere, sei durch die Vorlage der Händlerliste und die Antworten der Beigeladenen aufgeklärt und nachgewiesen worden. Zweifel an der Richtigkeit hätten sich weder daraus ergeben, dass die Beigeladene bestimmte Händlerwebsites nicht genannt sei noch aus deren angeblich geringer Marktbekanntheit noch aus der Anlage BF 18 ergeben. Die Wertungsentscheidung sei korrekt durchgeführt. Die Werte seien handschriftlich korrigiert worden. Mit der Rüge fehlender Auftragswertschätzung sei die Antragstellerin präkludiert, denn dies sei aus der Bekanntmachung ersichtlich gewesen. Jedenfalls aber fehle es insoweit an einem kausalen Schaden. Maßgeblicher Zweck der Auftragswertschätzung sei die Prüfung der Erreichung der Schwellenwerte. Vorliegend sei jedoch eine Ausschreibung nach dem vierten Teil des GWB erfolgt. Die Annahme die Komplexität der Zuschlagskriterien sei vom Auftragsschätzwert abhängig gehe fehl. Die Beigeladene trägt ergänzend vor, bei der von der Antragstellerin nunmehr als Anlage BF 18 vorgelegten Liste handele es sich nicht um die Liste ihrer Fachhändler, die sie mit ihrem Angebot eingereicht habe. Die Anlage BF 18 beruhe möglicherweise auf der Verknüpfung ihrer Website mit marktplatz.bike, wo neben Fachhändlern auch Reparaturwerkstätten und Servicepunkte aufgeführt seien. Ein Zugriff auf die Liste der Händler, die auf ihrem Händlerportal registriert seien und somit einen Vertrag mit ihr abgeschlossen hätten, sei für Außenstehende nicht möglich, da es sich um ein Geschäftsgeheimnis handele. Sie habe die von der Antragstellerin vorgelegte Liste Anlage BF 18 mit ihrer Händlerliste abgeglichen; es gebe lediglich 18 Überscheidungen. Soweit es Überschneidungen gäbe, böten alle genannten Unternehmen Leasing an. Keines dieser Unternehmen werde in ihrer Händlerliste mehrfach benannt. Im Übrigen sei auch die Behauptung, in ihrer Händlerliste gebe es eine Vielzahl von Mehrfachnennungen, schlichtweg falsch. Ihre Marktpräsenz im Bereich Dienstradleasing ergebe sich aus der Erhebung des Branchenportals velomotion.de vom 12. Januar 2023, wo sie als Spezialist für Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes beschrieben werde. II. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig und hat in der Sache Erfolg, soweit sie sich gegen eine Wertung des Angebots der Beigeladenen ohne vorherige Überprüfung von deren Angaben zu ihren Händlernetzen richtet; im Übrigen ist sie unbegründet. 1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingereicht. Die erforderliche Beschwer der Antragstellerin ist nach § 171 Abs. 1 Satz 2 GWB gegeben, weil sie am Verfahren vor der Vergabekammer beteiligt war und die Vergabekammer ihren Nachprüfungsantrag als unbegründet zurückgewiesen hat. 2. In der Sache hat die sofortige Beschwerde den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg. Der zulässige Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist begründet, soweit sie die qualitative Wertung des Angebots der Beigeladenen in Bezug auf die Dimensionierung des Händlernetzes beanstandet. Die Antragsgegnerinnen sind im Hinblick auf das in § 127 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 GWB normierte Gebot der Erteilung des Zuschlags auf das wirtschaftlichste Angebot auf der Grundlage wirksam überprüfbarer Zuschlagskriterien vorliegend gehalten, die Angaben der Beigeladenen zur zahlenmäßigen Größen ihres bundesweiten Händlernetzes und ihres Online-Händlernetzes zumindest stichprobenhaft auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. a) Nach § 127 Abs. 4 Satz 1 GWB müssen die Zuschlagskriterien so festgelegt und bestimmt sein, dass die Möglichkeit eines wirksamen Wettbewerbs gewährleistet wird, der Zuschlag nicht willkürlich erteilt werden kann und eine wirksame Überprüfung möglich ist, ob und inwieweit die Angebote die Zuschlagskriterien erfüllen. Die Forderung der Überprüfbarkeit der Zuschlagskriterien trägt dem Glaubwürdigkeitsproblem Rechnung, das entstehen kann, wenn die Bieter im Hinblick auf die Erfüllung leistungsbezogener Zuschlagskriterien in ihren Angeboten bestimmte Leistungsversprechen eingehen (Opitz in Burgi/Dreher/Opitz, Beckˈscher Vergaberechtskommentar, 4. Aufl. 2022, GWB § 127 Rn. 123). Die Vorschrift, die den vergaberechtlichen Transparenz- und Gleichbehandlungsgrundsatz sowie das Willkürverbot konkretisiert, setzt Art. 67 Abs. 4 Satz 1 und 2 der Vergaberichtlinie 2014/ 24/EU um, wonach die Zuschlagskriterien keine uneingeschränkte Wahlfreiheit des öffentlichen Auftraggebers zur Folge haben dürfen und die Möglichkeit eines wirksamen Wettbewerbs gewährleisten müssen. Nach Art. 67 Abs. 4 Satz 2 der RL 2014/24/EU müssen sie mit Spezifikationen einhergehen, die eine wirksame Überprüfung der von den Bietern übermittelten Informationen gestatten, damit überprüft werden kann, wie gut die Angebote die Zuschlagskriterien erfüllen (Senatsbeschluss vom 26. Juli 2018, VII-Verg 23/18, BeckRS 2018, 55846 Rn. 56). Aus § 127 Abs. 4 Satz 1 GWB folgt jedoch keine Pflicht des öffentlichen Auftraggebers, die schriftlichen Angaben der Bieter anlasslos zu verifizieren. Wie sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt, wollte der Gesetzgeber mit § 127 Abs. 4 Satz 1 GWB Art. 67 Abs. 4 der RL 2014/24/EU umsetzen (vgl. BT-Drs. 18/6281, S. 112), der eine solche Pflicht ausdrücklich verneint. In Art. 67 Abs. 4 Satz 3 der Vergaberichtlinie 2014/24/EU heißt es, dass die öffentlichen Auftraggeber im Zweifelsfall eine Überprüfung der Richtigkeit der von den Bietern beigebrachten Informationen und Nachweise vornehmen. Eine Überprüfung hat danach nur dann stattzufinden, wenn Auffälligkeiten hierzu Anlass geben (Senatsbeschluss vom 26. Juli 2018, VII-Verg 23/18, BeckRS 2018, 55846 Rn. 63). Es spricht jedoch nichts dafür, dass der nationale Gesetzgeber strengere Anforderungen aufstellen wollte, als sie das Richtlinienrecht vorgibt. Nach § 127 Abs. 4 Satz 1 GWB muss lediglich eine wirksame Überprüfung, ob die Angebote die Zuschlagskriterien erfüllen, möglich sein, eine anlasslose Prüfpflicht des öffentlichen Auftraggebers im Hinblick auf Bieterangaben ist der Norm gerade nicht zu entnehmen (Senatsbeschluss vom 26. Juli 2018, VII-Verg 23/18, BeckRS 2018, 55846 Rn. 64 u. Verw. a. BT-Drs. 18/6281, S. 112). In der Wahl seiner Überprüfungsmittel ist der öffentliche Auftraggeber im Grundsatz frei (Senatsbeschluss vom 15. Januar 2020, VII-Verg 20/19, BeckRS 2020, 1327 Rn. 46; OLG München, Beschluss vom 11. Mai 2007, Verg 4/07, NJOZ 2008, 2351, 2356; Ziekow in Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 5. Aufl. 2024, GWB § 127 Rn. 28). Im Interesse einer zügigen Umsetzung der Beschaffungsabsicht und eines raschen Abschlusses des Vergabeverfahrens und aus Gründen seiner begrenzten Ressourcen und administrativen Möglichkeiten ist er normalerweise nicht auf eine bestimmte Methode oder bestimmte Mittel der fachlichen Prüfung festgelegt (Senatsbeschlüsse vom 15. Januar 2020, VII-Verg 20/19, BeckRS 2020, 1327 Rn. 46, und vom 5. Juli 2012, VII-Verg 13/12 , juris Rn. 13; Wagner in Heiermann/ Zeiss/Summa, jurisPK-Vergaberecht, 6. Auflage 2023, § 56 VgV Rn. 29 ff.). Er kann sich daher grundsätzlich auch auf die Darstellung des Bieters und dessen Antworten auf konkrete Rückfragen stützen (Senatsbeschluss vom 15. Januar 2020, VII-Verg 20/19, BeckRS 2020, 1327 Rn. 47). Das vom Auftraggeber gewählte Mittel zur Überprüfung muss jedoch geeignet und die Mittelauswahl frei von sachwidrigen Erwägungen getroffen worden sein (Senatsbeschluss vom 15. Januar 2020, VII-Verg 20/19, BeckRS 2020, 1327 Rn. 46). Der öffentliche Auftraggeber ist nur dann auf ein bestimmtes Mittel der Verifizierung zu verweisen, wenn dieses das einzige geeignete Mittel der Überprüfung der Bieterangaben darstellt und dem öffentlichen Auftraggeber zur Verfügung steht (Senatsbeschluss vom 15. Januar 2020, VII-Verg 20/19, BeckRS 2020, 1327 Rn. 46; Dreher/Aschoff, NZBau 2006, 144, 147). b) Nach Maßgabe dieser Voraussetzungen sind die Antragsgegnerinnen verpflichtet, die inhaltliche Richtigkeit der mit dem Angebot vorgelegten Händlerliste (Anl. BG 1) zu überprüfen. Es bestehen begründete Zweifel daran, ob sämtliche in der Liste aufgeführten Unternehmen Kooperationspartner der Beigeladenen sind. Bereits zum jetzigen Zeitpunkt steht fest, dass in der Liste 30 Unternehmen aufgeführt sind, die nach der Liste der Antragstellerin (Anlage BF 18) aus unterschiedlichen Gründen möglicherweise keine Kooperationspartner der Beigeladenen sind, weil sie entweder nicht im Endkundengeschäft tätige Großhändler oder nicht mehr existent sind oder sie mehrfach in der Liste genannt sind. Der Senat hat im Rahmen des in § 175 Abs. 2 GWB i. V. m. § 75 Abs. 1 GWB normierten Untersuchungsgrundsatzes die Liste BF 18 mit der Händlerliste der Beigeladenen abgeglichen. Bei diesem Abgleich haben sich folgende Überschneidungen ergeben, die zu einer Überprüfung Anlass geben: laufende Nummer Liste Anlage BF 18 laufende Nummer Händlerliste der Beigeladenen 1 1 675 2 2 676 3 3 677 4 5 4047 5 7 2151 6 8 2264 7 11 3685 8 12 702 9 13 596 10 16 3847 11 17 1395 12 19 2283 13 20 1588 14 27 1477 15 31 200 16 33 5568 17 50 1141 18 63 1284 19 65 1200 20 67 158, 492, 593, 986, 2753, 4030 (5 Standorte, C.5 doppelt: 158 + 4030) Online-Händlerliste 21 71 3411 22 72 3739 23 73 4754 24 75 2265 25 76 4846 26 79 759 27 80 2751 28 82 5716 29 90 2153 30 93 384 Zudem bieten selbst nach grobsichtiger Internetrecherche nicht alle diese Händler Leasing an. So handelt es sich bei den laufenden Nummern 27 / 1477, C., M., und 31 / 200 X., C.1, um allein im B2B-Bereich tätige Großhändler. Der Händler mit der laufenden Nummern 50 / 1141, C.2, I., ist geschlossen. Auch finden sich In der Liste der Beigeladenen mindestens zwei Doppelnennungen. So wird der Standort C.4 des stationär mit mehreren Filialen und online tätigen Händlers …, …, … C.4, doppelt und zwar unter den laufenden Nummern 158 und 4030 genannt. Daneben hat der Senat beim Abgleich der Listen nach Postleitzahlen zufällig auch die Doppelnennung des Händlers G., …, … C.4, unter den laufenden Nummern 133 und 3981 entdeckt. Ein weiterer Aspekt, der Anlass gibt, an der uneingeschränkten Richtigkeit der Händlerliste zu zweifeln, ist das Vorbringen der Beigeladenen in der Beschwerdeinstanz. Die Beigeladene hat sich zu der im Nachprüfungsverfahren als Anlage BF 18 vorgelegten Liste der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 5. Juli 2023 geäußert und erklärt, sie habe die Liste mit ihrer Händlerliste abgeglichen; es gebe lediglich 18 Überscheidungen. Soweit es Überscheidungen gäbe, böten alle genannten Unternehmen Leasing an. Keines dieser Unternehmen werde in ihrer Händlerliste mehrfach benannt. Alle drei Erklärung halten einer Nachprüfung nicht stand und sind nachweislich falsch. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Die Verlässlichkeit der Angaben der Beigeladenen erscheint auch noch aus anderen Gründen als zweifelhaft. So hat die Beigeladene bezüglich der bereits mit Rügeschreiben vom 19. April 2023 von der Antragstellerin angezweifelten Unternehmen (Anlage BF 14, S. 4/5) zwar erklärt, diese seien alle ihre Kooperationspartner. Die von den Antragsgegnerinnen nachterminlich vorgelegten, nach ihrem Vortrag von der Beigeladenen eingereichten Nachweise betreffen allerdings nur zehn dieser Firmen. Nachweise für die Händler G.1, C.5 und N. fehlen, dafür wurden offensichtlich Nachweise zu anderen, nicht nachgefragten Unternehmen vorgelegt. In diesem Zusammenhang erwähnenswert sind auch die Angaben der Geschäftsführer der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat. Dort haben sie auf Nachfrage der Vorsitzenden erklärt, in dem Beschaffungsvorhaben der G.2 sei die Beigeladene nicht, so wie die Antragstellerin vorgetragen habe, zunächst für den Zuschlag vorgesehen gewesen. Diese Erklärung steht aber in unlösbarem Widerspruch zu der nunmehr als Anlage BF 24 vorgelegten Bieterinformation. c) Zwar ist der öffentliche Auftraggeber grundsätzlich in der Wahl der Mittel frei, die er zur Überprüfung der Richtigkeit der Bieterangaben einsetzen möchte. Wie bereits in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dürfte sich jedoch vorliegend wegen der Vielzahl der genannten Unternehmen eine stichprobenhafte Überprüfung durch Nachfragen bei einzelnen Händlern anbieten. Dabei haben die Antragsgegnerinnen zunächst die Firmen von der Händlerliste der Beigeladenen zu überprüfen, bezüglich der die Antragstellerin ausweislich der Anlage BF 14 und BF 18 konkrete Einwendungen im Hinblick auf eine Tätigkeit im Leasinggeschäft mit Endkunden oder das Bestehen einer vertraglichen Kooperation mit der Beigeladenen erhoben haben. Darüber hinaus erscheint es angezeigt, die Listen der Beigeladenen zu ihren stationären und zu ihren Online-Händlern einer weiteren stichprobenhaften Überprüfung zu unterziehen. Dabei sollten aus der Liste der stationären Händler wenigsten ein Prozent der Händler und aus der Liste der Online-Händler wenigstens drei Händler nach dem Zufallsprinzip ausgewählt und durch Nachforschungen bei den Händlern verifiziert werden. Sollten sich dabei weitere Unstimmigkeiten ergeben, müssen die Stichproben vergrößert werden. Je nach Ergebnis der Recherchen kann auch eine Prüfung des fakultativen Ausschlussgrundes der fahrlässigen oder vorsätzlichen Übermittlung irreführender Informationen, die geeignet sind die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich zu beeinflussen, nach § 124 Abs. 1 Nr. 9 lit. c GWB geboten erscheinen. Dabei dürfte den expliziten Erklärungen der Beigeladenen in Bezug auf die konkreten Einwendungen aus den Anlage BF 14 und BF 18 besonderes Gewicht zukommen, sollten sich noch weitere dieser Erklärungen als falsch erweisen. d) Aus dem Vorstehenden folgt, dass nach derzeitigem Sachstand ein Ausschluss des Angebots der Beigeladenen nicht in Betracht kommt, weshalb das hierauf gerichtete Begehren der Antragstellerin keinen Erfolg hat. 3. Ohne Erfolg beanstandet die Antragstellerin, dass die Antragsgegnerinnen keine Kostenschätzung vorgenommen haben. Zwar ist die Antragstellerin mit dieser Rüge nicht nach § 160 Abs. 3 Nr. 2 GWB präkludiert. Das Fehlen von Angaben zum geschätzten Auftragswert in der Bekanntmachung erlaubt keinen Rückschluss auf das Unterbleiben einer Auftragswertschätzung, da einige öffentliche Auftraggeber auf diese Angabe trotz erfolgter Auftragswertschätzung verzichten. Insoweit hat die Antragstellerin jedoch eine Verletzung in ihren Rechten im Sinne des § 97 Abs. 6 GWB nicht aufgezeigt. Die Verpflichtung zur Schätzung des Auftragswerts in § 3 VgV steht in Zusammenhang mit § 106 GWB (Greb in Ziekow/Völlink, 5. Aufl. 2024, VgV § 3 Rn. 1). Vom Schutzzweck der Norm werden potenzielle Bieter erfasst, die aufgrund unzutreffender oder unterbliebener Schätzung des Auftragswerts wegen eines daraus folgenden Unterbleibens eines Vergabeverfahrens nach dem EU-Vergaberecht in ihren Bieterrechten verletzt sein können(Greb in Ziekow/Völlink, 5. Aufl. 2024, VgV § 3 Rn. 4; Senatsbeschluss vom 6. April 2022, VII-Verg 34/21, BeckRS 2022, 22966; OLG München, Beschluss vom 11. April 2013, Verg 3/13, BeckRS 2013, 7174). Vorliegend ist jedoch ein Vergabeverfahren nach dem vierten Teil des GWB erfolgt. Zwar kann einer unzutreffenden oder unterbliebenen Schätzung des Auftragswerts auch bei der Prüfung von unangemessenen Preisen Bedeutung zukommen (Greb in Ziekow/Völlink, 5. Aufl. 2024, VgV § 3 Rn. 38), insoweit begründet das Unterbleiben der Schätzung allein aber noch keine Rechtsverletzung. Soweit die Antragstellerin vorliegend eine nicht ausschließbare Festlegung anderer Zuschlagskriterien und einer anderen Gewichtung zwischen Preis und Qualität bei ordnungsgemäßer Auftragswertschätzung anführt, zeigt sie konkrete Fehler nicht auf. Jedenfalls eine eklatante Fehlgewichtung ist gegeben. Die Qualitätskriterien bilden alle relevanten Aspekte der verfahrensgegenständlichen Auftragsvergabe angemessen ab, die Gesamtgewichtung der Qualität ist mit 60 Prozent bereits hoch angesetzt. Soweit die Antragstellerin die Wertung und ihre Dokumentation beanstandet, erübrigt sich im Hinblick auf die ohnehin gegebene Notwendigkeit ihrer Wiederholung eine Entscheidung. 4. Ein Anspruch der Antragstellerin auf Einsichtnahme in die geschwärzten Passagen der Vergabeakte und der für sie bestimmten Abschriften der Schriftsätze an die Vergabekammer bestand nicht, dem stehen die berechtigten Geheinhaltungsinteressen der Beigeladenen entgegen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats hat der Anspruch auf Akteneinsicht im Nachprüfungsverfahren eine rein dienende, zum zulässigen Verfahrensgegenstand akzessorische Funktion (Senatsbeschluss vom 29. März 2021, VII-Verg 9/21, NZBau 2021, 631 Rn. 27 m. w. Nw.; ebenso OLG Naumburg, Beschluss vom 1. Juni 2011, 2 Verg 3/11 , BeckRS 2011, 21710). Es besteht nur in dem Umfang, wie es zur Durchsetzung der subjektiven Rechte des betreffenden Verfahrensbeteiligten erforderlich ist (Senatsbeschluss vom 19. Februar 2020, VII-Verg 26/17, BeckRS 2020, 2221 Rn. 56) und dient nicht dazu mithilfe von gewährter Akteneinsicht zusätzliche Informationen zur Untermauerung bislang substanzloser Mutmaßungen zu erhalten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. August 2021, VII-Verg 27/21, BeckRS 2021, 56263 Rn. 47, und vom 29. Juni 2017, VII-Verg 7/17, juris, Rn. 43; OLG München, Beschluss vom 8. November 2010, Verg 20/10, juris). Zudem können nach § 165 Abs. 2 GWB berechtigte Geheimhaltungsinteressen der übrigen Verfahrensbeteiligten entgegenstehen. Die Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ist im Zweifel höher zu gewichten als das Interesse des Antragstellers an einer Akteneinsicht (Senatsbeschluss vom 29. Juni 2017, VII-Verg 7/17, NZBau 2017, 619 Rn. 34), zumal es umfänglichen Prüfungsmöglichkeit des Bieters im Hinblick auf den Amtsermittlungsgrundsatz auch gar nicht bedarf. Den Inhalt der Vergabeakte zu prüfen, ist Aufgabe der Vergabenachprüfungsinstanzen und von diesen im Umfang des Untersuchungsgrundsatzes nach § 163 GWB von Amts wegen zu leisten (Senatsbeschluss vom 9. Januar 2020, Verg 10/18, BeckRS 2020, 188 Rn. 17), wobei - wie bereits ausgeführt - auch Umstände berücksichtigt werden können, deren Offenlegung mit Rücksicht auf Geheimhaltungsinteressen abzulehnen ist (BGH, Beschluss vom 31. Januar 2017, X ZB 10/16 , NZBau 2017, 230 Rn. 56 - Rettungsdienst). Vorliegend würde die Offenlegung des Aufklärungsdialogs der Antragsgegnerinnen mit der Beigeladenen Rückschlüsse auf deren Geschäftsstrategie zulassen. Für deren Händlerlisten gilt dies erst recht, die nicht öffentlich zugänglichen Listen gehören zu deren schützenswerten Geschäftsgeheimnissen. III. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 182 Abs. 3, Abs. 4, § 175 Abs. 2 i.V.m. § 71 Satz 1 GWB. Die Antragstellerin hat ihr Verfahrensziel zwar überwiegend erreicht, den insbesondere auch begehrten Ausschluss des Angebots der Beigeladenen hat sie jedoch nicht, jedenfalls noch nicht erlangt. Der endgültige Ausgang des Vergabeverfahrens bleibt ungewiss. Danach entspricht es vorliegend der Billigkeit, dass die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin einerseits zu 1/4 und den Antragsgegnerinnen und der Beigeladenen anderseits zu 3/4 zur Last fallen, die unter Anrechnung ihres Gegenanspruchs auch die notwendigen Auslagen der Antragstellerin zur Hälfte zu tragen haben. Es ist insgesamt für die Antragstellerin von Vorteil, nicht anteiligen Gebührenforderungen der übrigen Verfahrensbeteiligten ausgesetzt zu sein, die vor dem Hintergrund des überwiegenden Obsiegens der Antragstellerin auch unbillig erscheinen. Insoweit ist neben der Antragsgegnerin auch die Beigeladene verpflichtet. Ein Beigeladener ist kostenrechtlich wie der Antragsteller oder Antragsgegner eines Nachprüfungsverfahrens zu behandeln, wenn er die durch die Beiladung begründete Stellung im Beschwerdeverfahren nutzt und sich mit einer sachlichen Stellungnahme zum und eines Antrags auf Zurückweisung des Begehrens des Antragstellers am Verfahren beteiligt (BGH, Beschluss vom 26. September 2006, X ZB 14/06, NZBau 2006, 800 Rn. 63). 2. Dabei sind gemäß § 182 Abs. 4 Satz 4 GWB i.V.m. § 80 Abs. 2 VwVfG auch die Gebühren und Auslagen des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin erstattungsfähig, da dessen Hinzuziehung im Verfahren vor der Vergabekammer in Anbetracht der dort aufgetretenen Schwierigkeiten notwendig war. Über die Notwendigkeit eines Verfahrensbeteiligten, einen Rechtsanwalt zuzuziehen, ist nicht schematisch, sondern auf der Grundlage einer differenzierenden Betrachtung des Einzelfalls zu entscheiden (BGH, Beschluss vom 26. September 2006, X ZB 14/06, NZBau 2006, 800 Rn. 61 - Polizeianzüge; Senatsbeschlüsse vom 16. März 2020, VII-Verg 38/18, BeckRS 2020, 29123 Rn. 34, und vom 15. Mai 2018, VII-Verg 58/17 ; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 2. November 2017, 11 Verg 8/17 , ZfBR 2018, 198, 199). Entscheidend ist, ob der Beteiligte unter den Umständen des Falles auch selbst in der Lage gewesen wäre, aufgrund der bekannten oder erkennbaren Tatsachen den Sachverhalt zu erfassen und hieraus die für eine sinnvolle Rechtswahrung oder -verteidigung nötigen Schlüsse zu ziehen und das danach Gebotene gegenüber der Vergabekammer vorzubringen (BGH, Beschluss vom 26. September 2006, X ZB 14/06, NZBau 2006, 800 Rn. 61 - Polizeianzüge). Vorliegend stellten sich schwierige Fragen zur Überprüfung von wertungsrelevanten Bieterangaben, deren Beantwortung von einem normalen Bieter wie der Antragstellerin nicht erwartet werden kann. 3. Die Kosten des Verfahrens nach § 173 Abs. 1 Satz 3 GWB sind Teil der Kosten des Beschwerdeverfahrens; über sie muss nur dann gesondert entschieden werden, wenn der Antrag nach § 173 Abs. 1 Satz 3 GWB trotz Obsiegens in der Hauptsache erfolglos bleibt (Vavra/Willner in Burgi/Dreher/Opitz, Beck'scher Vergaberechtskommentar, 4. Aufl. 2022, GWB § 176 Rn. 28; Senatsbeschluss vom 1. August 2012, VII-Verg 15/12, BeckRS 2012, 18543). 4. Die Entscheidung über die Festsetzung des Werts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 50 Abs. 2 GKG. Demnach beträgt der Gegenstandswert fünf Prozent des Bruttoauftragswerts des Angebots der Antragstellerin (Senatsbeschluss vom 10. Februar 2021, VII-Verg 22/20, BeckRS 2021, 8801 Rn. 56).