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Beschluss

Verg 10/18

OLG MUENCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine beabsichtigte Gesamtvergabe verstößt nicht schon allein wegen Größe und Komplexität gegen das Gebot der Losvergabe; der Auftraggeber hat einen Beurteilungsspielraum, wenn er sachgerecht und projektspezifisch darlegt, dass wirtschaftliche oder technische Gründe eine Gesamtvergabe erfordern. • Ein Nachprüfungsantrag wegen unterlassener Losbildung ist zulässig, wenn der Bieter sein Interesse durch Rügen und ein Teilangebot hinreichend dargelegt hat und die Rüge nicht unzumutbar verspätet erhoben wurde. • Eine Fristverlängerung nach Änderung der Vergabeunterlagen ist nur bei einer objektiv "wesentlichen" Änderung oder bei technischen Problemen auf der Vergabeseite erforderlich; der Auftraggeber hat insoweit eine Prognosepflicht gegenüber dem durchschnittlichen Bieter. • Eine (teilweise verdeckte) Produktvorgabe kann vom Leistungsbestimmungsrecht des Auftraggebers gedeckt sein, wenn sie sachlich begründet und zur Systemsicherheit erforderlich ist. • Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung folgen den §§ 175 Abs.2, 78, 50 Abs.2 GKG i.V.m. § 3 VgV.
Entscheidungsgründe
Beurteilungsspielraum des Auftraggebers bei Gesamtvergabe wegen Systemsicherheit • Eine beabsichtigte Gesamtvergabe verstößt nicht schon allein wegen Größe und Komplexität gegen das Gebot der Losvergabe; der Auftraggeber hat einen Beurteilungsspielraum, wenn er sachgerecht und projektspezifisch darlegt, dass wirtschaftliche oder technische Gründe eine Gesamtvergabe erfordern. • Ein Nachprüfungsantrag wegen unterlassener Losbildung ist zulässig, wenn der Bieter sein Interesse durch Rügen und ein Teilangebot hinreichend dargelegt hat und die Rüge nicht unzumutbar verspätet erhoben wurde. • Eine Fristverlängerung nach Änderung der Vergabeunterlagen ist nur bei einer objektiv "wesentlichen" Änderung oder bei technischen Problemen auf der Vergabeseite erforderlich; der Auftraggeber hat insoweit eine Prognosepflicht gegenüber dem durchschnittlichen Bieter. • Eine (teilweise verdeckte) Produktvorgabe kann vom Leistungsbestimmungsrecht des Auftraggebers gedeckt sein, wenn sie sachlich begründet und zur Systemsicherheit erforderlich ist. • Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung folgen den §§ 175 Abs.2, 78, 50 Abs.2 GKG i.V.m. § 3 VgV. Der Auftraggeber schrieb ein umfangreiches Vergabeverfahren für Elektround Nachrichtentechnik zur Verbesserung der Sicherheit einer Justizvollzugsanstalt im offenen Verfahren aus. Die Ausschreibung umfasste mehrere Teilaufgaben (Mauerbeleuchtung, Sicherheitszaun, Erneuerung der Videoüberwachung, Motorschlösser/Transponder) ohne Losaufteilung; Varianten waren zugelassen. Die Antragstellerin, ein auf Alarm‑ und Sicherheitssysteme spezialisierter Anbieter, reichte ein Angebot nur für Teilleistungen (vorrangig Videoüberwachung) ein und rügte zuvor mehrfach fehlende Losbildung, produktspezifische Vorgaben und notwendige Fristverlängerungen nach Änderungen der Vergabeunterlagen. Die Vergabekammer hob das Verfahren auf und befand die Rüge zur unterlassenen Fachlosbildung als begründet; der Auftraggeber und die Beigeladene legten Beschwerde ein. Das OLG überprüfte insbesondere, ob technische oder wirtschaftliche Gründe eine Gesamtvergabe rechtfertigen und ob Fristverlängerungen bzw. Präklusion vorliegen. • Zulässigkeit: Der Nachprüfungsantrag ist hinsichtlich der unterlassenen Fachlosaufteilung und der behaupteten notwenigen Fristverlängerung zulässig; die Antragstellerin war antragsbefugt und nicht präkludiert in Bezug auf die Losaufteilung, wohl aber in Bezug auf die produktbezogene Rüge, da Kenntnis und laienhafte Rechtsbewertung frühzeitig vorlagen. • Beurteilungsspielraum des Auftraggebers: § 97 Abs.4 GWB sieht grundsätzlich Losvergabe vor; nach Satz 3 darf jedoch bei wirtschaftlichen oder technischen Gründen abgewichen werden. Dem öffentlichen Auftraggeber steht ein Beurteilungsspielraum zu, der gerichtlich nur eingeschränkt auf Vollständigkeit und Willkür überprüfbar ist. • Projektbezogene Gründe: Vor dem Hintergrund besonderer Sicherheitsanforderungen einer Justizvollzugsanstalt kann Systemsicherheit und hohe Verfügbarkeit (99,99%) ein legitimer technischer Grund für eine Gesamtvergabe sein. Der Auftraggeber hat unter sachverständiger Beratung konkret dargelegt, dass die vernetzte Infrastruktur, kombinierte Verteilerschränke und die enge Verknüpfung von Video, Zaundetektion, Energieversorgung und Schlosssteuerung eine getrennte Losvergabe projektgefährdend oder risikoreich machen würden. • Dokumentation und Nachholung: Fehlende oder lückenhafte Dokumentation im Vergabevermerk kann im Nachprüfungsverfahren nicht generell präkludieren; nachvollziehbare Projektgründe können ergänzend vorgetragen werden, sofern sie keinen gänzlich neuen Sachverhalt begründen. • Fristverlängerung: Nach § 10a EU Abs.6 VOB/A ist eine Fristverlängerung nur bei einer "wesentlichen" Änderung erforderlich. Die am 12. Juli 2018 erfolgte Änderung (Erhöhung der zulässigen Kamerazahl) war zahlenmäßig und kalkulatorisch von geringer Bedeutung; eine weitere Fristverlängerung war objektiv nicht erforderlich. Technische Probleme beim Öffnen heruntergeladener Dateien rechtfertigen eine Verlängerung nur, wenn sie in der Sphäre des Auftraggebers lagen; dies hat die Antragstellerin nicht substantiiert dargelegt. • Produktvorgabe: Auch eine teilweise produktbezogene Beschreibung kann vom Leistungsbestimmungsrecht gedeckt sein, wenn sie sachlich begründet und zur Minimierung von Risiken und zur Gewährleistung der Systemsicherheit erforderlich ist. • Kosten und Streitwert: Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 175 Abs.2, 78 GWB; der Streitwert richtet sich nach § 50 Abs.2 GKG i.V.m. § 3 VgV und bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der Antragstellerin. Die Beschwerden des Auftraggebers und der Beigeladenen hatten Erfolg. Der Beschluss der Vergabekammer vom 1.10.2018 wurde aufgehoben und der Vergabenachprüfungsantrag der Antragstellerin insgesamt zurückgewiesen. Das OLG stellte fest, dass die Entscheidung, den gesamten, komplex vernetzten Sicherheitsauftrag ohne Losbildung zu vergeben, vergaberechtlich nicht zu beanstanden ist, weil der Auftraggeber nach eingehender fachkundiger Prüfung konkrete projektbezogene Risiken für die Systemsicherheit darlegte und damit sein Beurteilungsspielraum nicht überschritten wurde. Eine zusätzliche Fristverlängerung wegen der vorgenommenen Änderungen war nicht erforderlich. Die Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten einschließlich der notwendigen außergerichtlichen Aufwendungen der Gegenparteien; der Streitwert wurde auf bis zu € 440.000,00 festgesetzt.