Urteil
3 U 55/23
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2023:1221.3U55.23.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 23.05.2023 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 23.05.2023 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe: I. Die Klägerin begehrt Auszahlung eines Betrages i.H. von 17.995,84 € aus einer beim Amtsgericht Düsseldorf hinterlegten Masse. Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 21.10.1994 wurde über den Nachlass der am 20.02.1992 verstorbenen A. Nachlassverwaltung angeordnet. Diese wurde nach Durchführung eines Gläubigeraufgebotsverfahrens mit Beschluss vom 18.06.1999 beendet. Nach Aufhebung der Nachlassverwaltung konnten sich die Miterben, ihre Kinder, B. und C. geb. A. nicht einigen. Aufgrund Antrags vom 05.10.2000 i.V.m. der Annahmeanordnung vom 09.11.2000 hinterlegte der ehemalige Nachlassverwalter D. Schuldverschreibungen und Zinsscheine zugunsten der beiden Miterben sowie zugunsten von 14 Gläubigern des B., die aufgrund von Vollstreckungstiteln dessen Erbteil in den Jahren 1994 und 1995 gepfändet und sich zur Einziehung hatten überweisen lassen (Nr. 1-11) bzw. aufgrund von Forderungen von diesem abgetreten bekommen hatten (Nr. 12-14). Diese sind: 1. E.-AG F.-Stadt, […] 2. G., […] 3. H., […] 4. J., […] 5. K., […] 6. L., […] 7. RAe M., N., O., P., Q., R., […] 8. Fa. S.-GmbH, vertr. d. d. GF T., […] 9. RA U., […] 10. V., […] 11. RAe W., X., Y., Z., AA., BB., […] 12. RAe CC., DD., EE., FF., […] 13. GG.-AG, […] 14. Bundesrepublik Deutschland (Justizfiskus), […] Der Hinterleger verzichtete auf die Rücknahme. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Hinterlegungsantrag Bezug genommen (Az. 4 HL –M 20/00, Anlage K 1). Die Schuldverschreibungen wurden eingelöst und ein Geldbetrag i.H. von 356.312,46 € hinterlegt (Az. 4 HL – M 28/01). C. veräußerte und übertrug ihren Erbteil aufgrund notariellen Erbteilkaufvertrages vom 16.07.2003 (Ur. Nr. 000000 des Notars HH., F.-Stadt) an JJ. (Bl. 164 ff. der Beiakte 4 HL M 20/20). Dieser war zwischen 2006 und 2012 Geschäftsführer der KK.- AG, deren Unternehmensgegenstand u.a. die gewerbliche Prozessfinanzierung sowie der Forderungskauf und deren Realisierung war. Aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 03.09.2009 -– Az. 16 O 333/07 (Anlage B 2) - wurde die ungeteilte Erbengemeinschaft auseinandergesetzt, indem B. und JJ. jeweils verurteilt wurden, die Freigabe eines dem Erbteil des anderen entsprechenden Teils des hinterlegten Betrages zugunsten des anderen, im Falle des Herrn JJ. in erster Linie auch zugunsten der im Hinterlegungsantrag genannten Pfändungspfandgläubiger des B. in Höhe des diesen jeweils zustehenden Pfändungspfandrechts, zu erklären. Am 25.07.2013 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der KK.- AG eröffnet und Rechtsanwalt LL. zum Insolvenzverwalter bestellt (AG Stuttgart, 3 IN 536/11, Bl. 603 der Beiakte 4 HL M 28/01). Aufgrund der Beschwerdeentscheidung der Präsidentin des Amtsgerichts Düsseldorf vom 09.10.2014 und 06.05.2015 wurde der Erbteil der C. i.H. von 78.388,74 € zzgl. Hinterlegungszinsen an die Rechtsnachfolger des JJ. ausgezahlt (Anlage K 2). Die Klägerin beantragte am 16.03.2018 bei der Hinterlegungsstelle u.a., aus dem restlichen Betrag von 277.923,72 €, der dem Erbteil des B. entspricht, einen Betrag i.H. von 17.995,84 € auf das Konto ihres Prozessbevollmächtigten auszubezahlen (Anlage K 9). Sie berief sich auf ihren Schriftsatz vom 11.03.2013, mit dem sie unter Beifügung der auf sie lautenden vollstreckbaren Ausfertigungen der drei Vollstreckungstitel der Hinterlegungsstelle mitgeteilt hatte, Rechtsnachfolgerin des im Hinterlegungsantrag vom 05.10.2000 als möglicher Empfangsberechtigter benannter Pfändungsgläubiger des B., Rechtsanwalts U., zu sein (Anlage K 8). Dem Antrag beigefügt waren Zustimmungserklärungen der – nach Abtretungen – weiteren aktuellen Pfändungsgläubiger sowie eine Forderungsaufstellung nebst kapitalisierter Zinsen bis zum 31.08.2016. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Antragsschrift nebst Forderungsaufstellung (Anlagen K 9 und K 10) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 22.06.2020 lehnte die Hinterlegungsstelle die Herausgabe ab. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wies die Präsidentin des Amtsgericht Düsseldorf am 17.06.2021 zurück (Az. 386 E 1.260). Die Klägerin habe durch ihren Vortrag und die bislang vorgelegten Unterlagen nicht zweifelsfrei nachgewiesen, dass der geltend gemachte Anspruch auf Herausgabe nach materiellem Recht wirklich bestehe und sie empfangsberechtigt sei. Auch hätten nicht alle Beteiligten i.S. des § 7 HintG NW der Herausgabe zugestimmt. Eine Fristsetzung zur Klageerhebung gem. § 21 HintG NW unterbleibe mit Blick auf die Unvollständigkeit der von der Klägerin beigebrachten Unterlagen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschwerdeentscheidung (Anlage K 1) Bezug genommen. Gegen diese am 09.07.2021 zugestellte Entscheidung richtet sich die nach § 6 Abs. 3 HintG gegenüber dem beklagten Land erhobene Klage, die am 09.08.2021 beim Landgericht eingegangen und dem Generalstaatsanwalt als Vertreter des beklagten Landes am 09.03.2022 zugestellt worden ist (Bl. 58 GA). Das beklagte Land ist der Klage entgegengetreten. Mit am 23.05.2023 verkündeten Urteil hat das Landgericht – Einzelrichter – die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die nach § 6 Abs. 3 HintG NRW zulässige Klage sei unbegründet, weil der Anspruch auf Erlass der begehrten Herausgabeanordnung nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 HintG NRW nicht bestehe. Die Klägerin habe ihre Berechtigung zum Empfang der Hinterlegungsmasse nicht nachgewiesen. Sie habe nicht eine Bewilligung sämtlicher übriger Beteiligter dargelegt (§ 20 Abs. 2 Nr. 1 HintG NRW). Nach dem Vorbringen der Klägerin liege die Bewilligung des MM. nicht vor. Dieser sei als Beteiligter i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 3 HintG NRW anzusehen, da er am 05.09.2018 die Auszahlung eines Teilbetrages an sich gemäß § 20 HintG NRW beantragt habe. Die Hinterlegungsstelle habe die materielle Rechtslage nicht zu prüfen. Die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Klägerin habe nicht substantiiert dargelegt, wieso ein Berufen der Beklagten auf die Beteiligtenstellung des Herrn MM. möglicherweise rechtsmissbräuchlich, da reiner Formalismus sei. Es sei nicht ersichtlich, dass das Erfordernis der notfalls gerichtlichen Inanspruchnahme des Herrn MM. im Rahmen eines Prätendentenstreits reine Förmelei sei. Die Klägerin habe nicht dargelegt, dass die Hinterlegungsmasse zur Befriedigung sämtlicher Gläubiger unter Einschluss des Herrn MM. ausreichend sei, da nicht bekannt sei, welche Forderungen dieser gegenüber der hinterlegten Masse behaupte. Im Übrigen könne, selbst wenn dies der Fall sei, dies nicht über die fehlende Bewilligung eines Gläubigers nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 HintG hinweghelfen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiterverfolgt. Sie meint, das Landgericht habe den Beteiligtenbegriff i.S. des § 7 HintG NRW unzutreffend interpretiert. Die Teilung des Nachlasses der Erbengemeinschaft nach A. sei durch das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 03.09.2009 erfolgt (16 O 333/07). Nach Vollzug der Teilung sei der Anteil ihrer beiden erbenden Kinder NN. und C. bestimmbar gewesen. Die Pfändungsgläubiger des NN. hätten keine sachliche Berechtigung am Erbteil von C. Der Beklagten liege kein Dokument vor, aus welchem sich die Rechtsnachfolge des Herrn MM. in Bezug auf die im Hinterlegungsschein genannten Gläubiger des NN. ergebe, z.B. infolge Abtretung. Die bloße Antragstellung i.S. des § 20 HintG NW sei nicht geeignet, die Stellung als Verfahrensbeteiligter einzunehmen. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag i.H. von 17.995,84 € aus der Hinterlegungsmasse des Hinterlegungsverfahrens 4 HL – M 20/20 und 4 HL M 28/01 von insgesamt etwa 277.923,72 € zu entnehmen und an sie herauszugeben; hilfsweise, das angefochtene Urteil nebst den zugrundeliegenden Verfahren aufzuheben und an das Landgericht zurückzuverweisen. Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Es verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird mit Rücksicht auf §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Die Hinterlegungsakten – Amtsgericht Düsseldorf 4 HL – M 20/20 und 4 HL – M 28/01- waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung. II. Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das Urteil enthält weder Rechtsverletzungen (§ 546 ZPO), die sich zu Lasten der Klägerin ausgewirkt haben, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Sachentscheidung (§ 513 Satz 1 ZPO). 1. Zu Recht ist das Landgericht von der Zulässigkeit der Klage gemäß § 6 Abs. 3 HintG NW ausgegangen. Gemäß A I 1c. der Anordnung über die Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalen im Geschäftsbereich des Justizministeriums i.d. Fassung vom 18.06.2013 wird das Land in gerichtlichen Verfahren vor den ordentlichen Gerichten jedoch durch die Generalstaatsanwältin oder den Generalstaatsanwalt bei dem jeweiligen Oberlandesgericht, das sachlich zuständig ist, vertreten. Das ist vorliegend der Generalstaatsanwalt in Düsseldorf. Diesem ist die Klage auf Veranlassung der Klägerin auch am 09.03.2022 zugestellt worden (Bl. 58 GA). Dementsprechend war das Rubrum, das bislang den Justizminister als die das beklagte Land vertretende Behörde angegeben hat, entsprechend anzupassen. 2. Auf das Verfahren findet gemäß § 29 Abs. 2 HintG NW (im Folgenden ist immer dieses Landesgesetz gemeint) das HintG Anwendung, obwohl das Hinterlegungsverfahren vor dessen Inkrafttreten am 01.12.2010 unter Geltung der bis dahin bundesweit geltenden Hinterlegungsordnung (HintO) anhängig gemacht worden ist. An die Stelle der HintO sind die Hinterlegungsgesetze der Länder getreten. Diese sind zwar untereinander und auch im Verhältnis zur HintO nicht vollständig inhaltsgleich, entsprechen einander allerdings in den Kernregelungen und führen die Rechtslage nach der HintO im Wesentlichen fort (BeckOGK/Ulrici, 1.4.2022, BGB § 372 Rn. 113 m.w.N.). Das Landgericht hat einen Herausgabeanspruch der Klägerin nur im Ergebnis zu Recht verneint: Die Klägerin stützt ihren Anspruch auf §§ 19 Abs. 2 Satz 1, 20 HintG. § 19 Abs. 2 Nr. 1 HintG lautet wie folgt: Die Hinterlegungsstelle ordnet die Herausgabe an 1. auf Antrag einer Person, die ihre Berechtigung zum Empfang der Hinterlegungsmasse nachweist (…). § 20 HintG lautet wie folgt: (1) Der Antrag auf Herausgabe ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu stellen, dabei ist die Berechtigung zum Empfang des hinterlegten Gegenstandes nachzuweisen. Befindet sich der Nachweis der Empfangsberechtigung bei den Hinterlegungsakten, genügt die Bezugnahme auf diese Akten. Für die Herausgabe hinterlegten Geldes ist grundsätzlich ein Konto bei einem Kreditinstitut, für die Herausgabe eines Wertpapierguthabens ein Depotkonto anzugeben. (2) Der Nachweis der Berechtigung zum Empfang des hinterlegten Gegenstandes gilt insbesondere als geführt, wenn 1. die übrigen Beteiligten die Herausgabe an den Empfänger bewilligt haben oder 2. die Berechtigung des Empfängers durch rechtskräftige Entscheidung mit Wirkung gegen die Beteiligten oder gegen das Land festgestellt ist. Aus einem nachher entstandenen Grund kann auch in diesen Fällen die Berechtigung beanstandet werden. (3) Die für den Nachweis der Empfangsberechtigung wesentlichen Erklärungen der Beteiligten sind schriftlich abzugeben oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären. Die Hinterlegungsstelle kann verlangen, dass die Echtheit der Unterschrift durch eine zur Führung eines öffentlichen Siegels berechtigte Person bescheinigt wird. Die Bescheinigung ist zu unterschreiben und mit einem Siegel oder Stempel zu versehen. Die Hinterlegungsstelle kann auch verlangen, dass die Unterschrift öffentlich beglaubigt wird. Das gleiche gilt, wenn eine Vollmachtsurkunde eingereicht wird. Diese Regelungen entsprechen inhaltlich im Wesentlichen den §§ 13, 14 HintO, die bis zum 31.05.2010 bundesweit Gültigkeit hatten, so dass die hierzu ergangene Rechtsprechung und Literatur herangezogen werden kann. 2.1. Ein schriftlicher Antrag im Namen der Klägerin an die Hinterlegungsstelle liegt vor, der auf eine beigefügte Vollmacht zugunsten ihres Prozessbevollmächtigten verweist (Bl. 444 ff. der Beiakte 4 HL M 28/01; § 20 Abs. 1 HintG, vgl. Bülow/Schmidt, HintO, 4. Aufl. 2005, § 13 Rn. 3 f.). Es ist jedoch erforderlich, dass diese auch eine Empfangsvollmacht beinhaltet, weil die Klägerin die Auszahlung auf das Konto ihres Prozessbevollmächtigten begehrt. Eine solche ist von der üblichen Prozessvollmacht, die nach § 88 Abs. 2 ZPO von einem Rechtsanwalt nicht vorgelegt werden muss, nicht gedeckt, § 81 2. Halbsatz ZPO (Bülow/Schmidt, a.a.O., § 13 Rn. 5). Dies ist hier nicht der Fall: Die Vollmachtsurkunde vom 13.2.2013 (!) ist an die Sozietät OO.-GbR erteilt, der der Prozessbevollmächtigte Rechtsanwalt PP. angehört hat. Diese ermächtigt gemäß ihrer Ziff. 8 auch zur Empfangnahmen von Geldern, insb. des Streitgegenstandes. Es ist aber nicht ersichtlich, dass es sich bei dem im Antrag vom 16.03.2018 genannten Konto des Rechtsanwalts um das Konto dieser Sozietät handelt. Weist Rechtsanwalt PP. seine Berechtigung zum Empfang nicht nach, ist an die Klägerin herauszugeben (vgl. Bülow/Schmidt, a.a.O., § 13 Rn. 5). Insoweit fehlt die Angabe einer Kontonummer (§ 20 Abs. 1 Satz 3 HintG). Dies hat die Hinterlegungsstelle bereits mit Verfügung vom 25.05.2018 beanstandet (Bl. 476 ff. 4 HL M 28/01). 2.2. § 20 HintG sieht zwei Möglichkeiten zur Feststellung der Berechtigung des Antragstellers zum Empfang des hinterlegten Gegenstandes vor: Entweder muss der Antragsteller den Nachweis der Berechtigung führen (§ 20 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz HintG). Hierüber hat die Hinterlegungsstelle zu entscheiden. Sie hat zu beurteilen, ob die Empfangsberechtigung des Beteiligten, an den herausgegeben werden soll, zweifelsfrei nachgewiesen und ob die Empfangsberechtigung der übrigen Beteiligten insoweit ausgeschlossen ist (Bülow/Schmidt, a.a.O., § 13 Rn. 15, 18). Die zweite Möglichkeit bietet § 20 Abs. 2 HintG. Danach bedarf es einer Prüfung des Nachweises der materiellen Empfangsberechtigung nicht, weil dieser fingiert wird, wenn entweder eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt, die die Berechtigung des Empfängers mit Wirkung gegen die Beteiligten oder gegen das Land feststellt (Nr. 2), oder - was vorliegend allein in Betracht kommt - die übrigen Beteiligten die Herausgabe an den Empfänger bewilligt haben (Nr. 1, vgl. Bülow/Schmidt, a.a.O., § 13 Rn. 3, 11). Auf die Prüfung der zweiten Möglichkeit hat sich das Landgericht beschränkt, ohne dass die Klägerin hierzu Veranlassung gegeben hätte. Die Verneinung der Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Nr. 1 HintG durch das Landgericht erweist sich nur im Ergebnis als richtig: 2.2.1. Bewilligung der Herausgabe an den Empfänger durch die übrigen Beteiligten Die Vorschrift des § 20 Abs. 2 Nr. 1 HintG i.d. seit dem 01.06.2020 geltenden Fassung entspricht inhaltlich § 22 Abs. 3 Nr. 1 HintG NW in der bis zum 31.05.2020 geltenden Fassung sowie § 13 Abs. 2 Nr. 1 HintO in der bis zum 30.11.2010 geltenden Fassung. Allerdings war der Beteiligtenbegriff weder in der HintO noch in der Landesregelung zuvor definiert, sondern durch die Rechtsprechung und Literatur entwickelt worden, die sowohl formelle als auch materielle Kriterien berücksichtigte (vgl. Bülow/Schmidt, a.a.O., § 13 Rn. 8 ff. m.w.N.). 2.2.1.1. Beteiligtenbegriff nach § 7 Abs. 1 HintG: Im nordrheinwestfälischen Hinterlegungsgesetz ist der Beteiligtenbegriff erstmals zum 01.06.2020 in § 7 HintG definiert worden, was i.R. des § 20 Abs. 2 Nr. 1 HintG zu berücksichtigen ist. Denn bevor die Frage beantwortet werden kann, ob die Bewilligung der übrigen Beteiligten vorliegt, ist der Kreis der Beteiligten zu bestimmen. § 7 HintG lautet wie folgt: (1) Am Hinterlegungsverfahren ist beteiligt, 1. wer die Annahme zur Hinterlegung nach § 11 beantragt (Hinterleger), 2. wer vom Hinterleger in dem Antrag nach § 11 oder später schriftlich als möglicher Empfänger bezeichnet wird, 3. wer in dem Antrag nach § 20 als Empfänger bezeichnet wird. (2) Beteiligte sind ferner Behörden, Notare und Gerichte, die ein Ersuchen an die Hinterlegungsstelle richten. Damit orientiert sich der Beteiligtenbegriff allein an formalen Kriterien. Eine damit verbundene Änderung beim Prüfungsmaßstab des Herausgabeanspruchs durch die Hinterlegungsstelle lässt sich dem Wortlaut der zum 01.06.2020 ebenfalls neu gefassten Regelung des § 20 Abs. 2 Nr. 1 HintG allerdings nicht entnehmen. Dies hat die Präsidentin des Amtsgerichts Düsseldorf in ihrer angefochtenen Entscheidung verkannt, indem sie im Rahmen der Prüfung des § 20 Abs. 2 Nr. 1 HintG davon ausgegangen ist, dass sich der Kreis der Beteiligten i.S. des § 7 HintG im Verlaufe des Hinterlegungsverfahrens nicht verändern kann und dass materielle Erwägungen keine Rolle spielen: Dass der Kreis der Beteiligten nicht statisch ist, folgt schon aus dem Sinn und Zweck der Verfahrensbeteiligung (hierzu unter Geltung der HintO Bülow/Schmidt, a.a.O., § 13 Rn. 13). Die Beteiligung dient dem Ziel, demjenigen, dem ein Recht an der Hinterlegungsmasse zusteht, die Wahrnehmung seiner Rechte im Hinterlegungsverfahren zu ermöglichen. Daraus folgt zwingend : 2.2.1.1.1. Wer keine Rechte mehr an der Hinterlegungsmasse besitzt, verliert seine Beteiligtenstellung (wer auf seine Rechte am Hinterlegungsgegenstand verzichtet, sie durch Tod verliert oder seine Rechte überträgt). Der Rechtsnachfolger (Erbe, Zessionar) eines ehemaligen Beteiligten rückt in dessen Beteiligtenposition ein. Dies ist naturgemäß erst dann der Fall, wenn der rechtswirksame Erwerb in der gehörigen Form nachgewiesen ist. Dies entspricht der bisher einhelligen und auch in sämtlichen übrigen Bundesländern weiterhin vertretenen Auffassung (BeckOGK/Ulrici, 1.4.2022, BGB § 372 Rn. 118; MüKoBGB/Fetzer, 9. Aufl. 2022, BGB § 372 Rn. 31; Bülow/Schmidt, a.a.O., § 13 Rn. 13). 2.2.1.1.2. Derjenige, der unzweifelhaft kein Recht (mehr) am Hinterlegungsgegenstand besitzt, ist kein Beteiligter. Dies entspricht der bisherigen allgemeinen Auffassung, wonach die formelle Beteiligteneigenschaft endet, wenn sich zweifelsfrei feststellen lässt, dass eine materielle Berechtigung tatsächlich nicht (mehr) besteht (Bülow/Schmidt, a.a.O., § 13 Rn. 10 ff.; BeckOGK/Ulrici, 1.4.2022, BGB § 372 Rn. 118; BGH Urt. v. 19.7.2019 – V ZR 255/17, BeckRS 2019, 19211 Rn. 8, beck-online zu Art. 18, 20 BayHintG; BGH, Urteil vom 30.01.2015 – V ZR 63/13, NJW 2015, 1678 Rn. 9, beck-online zu § 21 Abs. 3 BbgHintG; MüKoBGB/Fetzer, 9. Aufl. 2022, BGB § 372 Rn. 28). 2.2.1.1.3. Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 3 HintG ist auch derjenige Beteiligter, der in dem Antrag nach § 20 HintG als Empfänger bezeichnet ist. Schon aus dem Wortlaut folgt, dass es für die Beteiligtenstellung nicht genügt, einen Herausgabeanspruch gegenüber der Hinterlegungsstelle geltend zu machen. § 20 Abs. 1 HintG stellt nämlich über das Herausgabeverlangen hinaus weitere Anforderungen an den Antrag: dieser muss schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden und darin ist die Berechtigung zum Empfang des hinterlegten Gegenstandes nachzuweisen. Die Notwendigkeit, zur Erlangung der Beteiligtenstellung sein Recht an der Hinterlegungsmasse nachzuweisen, entspricht wertungsmäßig auch den anderen Varianten des § 7 Abs. 1 HintG: So folgt die Beteiligtenstellung des Hinterlegers nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 HintG aus dem Hinterlegungsverhältnis. Die mögliche Berechtigung der im Hinterlegungsantrag oder später vom Hinterleger benannten Personen (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 HintG) hat dieser zuvor geprüft. Wird gemäß § 20 HintG die Herausgabe an einen Dritten beantragt, führt dies daher nur zu einer Beteiligtenstellung nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 HintG, wenn er sein – bisher ungeprüftes – Recht an der Hinterlegungsmasse nachweist. Dieses Verständnis entspricht dem gesetzgeberischen Willen, dass sich mit der Normierung des Beteiligtenbegriffs in § 7 Abs. 1 HintG materiell keine Veränderung zur bisherigen Rechtslage ergeben sollte: Die Gesetzesänderung erfolgte zur Modernisierung, insbesondere zur Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs im Hinterlegungsverfahren (LT-Drs 17/7548 S. 43). Die Vorschrift über die Beteiligtenstellung sollte als klarstellende Vorschrift eingefügt werden, die aus grundsätzlichen Erwägungen Gesetzesrang erhalten sollte (LT-Drs 17/7548 S. 44). Die gesetzliche Festlegung sei zur Arbeitserleichterung für die Hinterlegungsstellen, zur Rechtswahrung der Betroffenen und für den Rechtsanwender unerlässlich (LT-Drs 17/7548 S. 45). Nach der Gesetzesbegründung sollten mit der Neufassung des § 20 Abs. 2 HintG (vorher § 22 Abs. 3 HintG) „inhaltliche Änderungen“ „nicht verbunden“ sein (LT-Drs 17/7548 S. 51). So war auch unter Geltung der Hinterlegungsordnung sowie der diese ablösenden Landesgesetze, auch nach dem HintG NW bis zur Einführung des § 7 HintG, anerkannt, dass der Kreis der in Betracht kommenden Personen sinnvoll abgegrenzt werden sollte. Ein nicht vom Hinterleger bezeichneter Empfangsberechtigter wurde nur dann als Beteiligter anerkannt, wenn er seine Berechtigung darlegte und belegte (Bülow/Schmidt, a.a.O., § 13 Rn. 9, 12) oder der Nachweis seiner Berechtigung nach § 13 Abs. 2 HintO fingiert wird (Bülow/Schmidt, a.a.O., § 13 Rn. 11). Nach der Gesetzesbegründung sollen die Beteiligten durch die Regelung abschließend festgelegt werden. Die Beteiligtenstellung sei rein verfahrensrechtlicher Natur und sei nicht aus dem materiellen Hinterlegungsrecht ableitbar. So finde eine inhaltliche Kontrolle der Bezeichnung von Empfängern im Hinterlegungsantrag durch die Hinterlegungsstelle nicht statt (LT-Drs. 17/7548 S. 45). Dies steht dem vorstehend befürworteten Verständnis nicht entgegen. Dagegen spricht auch nicht der Wille des Landesgesetzgebers, wonach durch den abschließenden und allein an formalen Kriterien orientierten Beteiligtenbegriff „aufwändige tatsächliche Nachforschungen zur Frage der Beteiligteneigenschaft“ durch die Hinterlegungsbehörde vermieden werden sollen (LT-Drs. 17/7548 S. 45; Wedel/Kraemer, ZRP 2019, 230, 232 beck-online). Wenn sich das Entstehen, der Wechsel oder das Erlöschen der Beteiligtenstellung einer Person auch ohne aufwändige Nachforschungen und anhand im Verfahren ausreichender Nachweise (s.u.) feststellen lässt, spricht nichts dagegen, Änderungen im Verfahren zu berücksichtigen. Ein anderes Verständnis liefe - wie anhand dieses Verfahrens bei langjähriger Hinterlegung ersichtlich - dem Ziel der Hinterlegungsstelle, die Hinterlegungsmasse den Berechtigten möglichst schnell zuzuführen und damit ihren Interessen zuwider: Für den Nachweis der Entstehung, des Erlöschens und des Wechsels der Beteiligtenstellung ist § 20 Abs. 3 HintG maßgeblich: Die für den Nachweis der Empfangsberechtigung wesentlichen Erklärungen der Beteiligten sind schriftlich abzugeben oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären. Die Hinterlegungsstelle kann verlangen, dass die Echtheit der Unterschrift durch eine zur Führung eines öffentlichen Siegels berechtigte Person bescheinigt wird. Die Bescheinigung ist zu unterschreiben und mit einem Siegel oder Stempel zu versehen. Die Hinterlegungsstelle kann auch verlangen, dass die Unterschrift öffentlich beglaubigt wird. Das gleiche gilt, wenn eine Vollmachtsurkunde eingereicht wird. 2.2.1.2. Anwendung des § 20 Abs. 2 Nr. 1 HintG auf das vorliegende Verfahren Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Präsidentin des Amtsgerichts Düsseldorf im Rahmen der Prüfung des § 20 Abs. 2 Nr. 1 HintG den Kreis der Beteiligten zu weit gewählt hat, wie sich aus dem Rubrum der angefochtenen Entscheidung ergibt. Sie hat die im Verlaufe des Hinterlegungsverfahrens erfolgten verfahrensrechtlichen Veränderungen unbeachtet gelassen. (1) Nachlassverwalter Zutreffend hat die Präsidentin des Amtsgerichts angenommen, dass der Nachlassverwalter als Hinterleger nicht mehr beteiligt ist. Er war nach Aufhebung der Nachlassverwaltung gemäß § 1986 Abs. 1 BGB zur Herausgabe des Nachlasses an die Erben verpflichtet. Die Hinterlegung erfolgte gemäß § 372 Satz 2 2. Fall BGB wegen Unsicherheit über die Person des Gläubigers. Da der Nachlassverwalter auf das Recht zur Rücknahme verzichtet hat (§ 376 Abs. 2 Nr.1 BGB), hatte die Hinterlegung schuldbefreiende Wirkung (§ 378 BGB) und er selbst schied als Beteiligter gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 HintG aus. (2) C.: Entgegen der in der angefochtenen Entscheidung gemachten Ausführungen (S. 7 unter II 2. b) bb)) ist C. als ursprüngliche Miterbin der hinterlegten Masse als formell Beteiligte ausgeschieden, da sie zweifellos hinsichtlich des noch hinterlegten Betrages nicht materiell berechtigt ist. Wie die Präsidentin des Amtsgerichts in ihrer früheren Beschwerdentscheidung vom 09.10.2014 (Az. 386 E 227, Anlage K 2) ausgeführt hat, ist aktenkundig (Bl. 164 ff. der Beaikte 4 HL M 20/20), dass C. ihren Erbanteil durch notariellen Vertrag am 16.07.2003 an JJ. veräußert und übertragen hat. Aufgrund dieser Beschwerdeentscheidung in Verbindung mit der nachfolgenden Auszahlung des Erbanteils der C. i.H. von insgesamt 78.388,74 € an die Rechtsnachfolger des JJ. ist die Erbauseinandersetzung gemäß dem rechtskräftigen Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 03.09.2009 (Az. 16 O 333/07) vollzogen und das Hinterlegungsverhältnis in Bezug auf diesen Erbteil und die insoweit Berechtigten gemäß § 19 Abs. 1 HintG beendet worden. Nach dieser Vorschrift endet das Hinterlegungsverhältnis, sobald die Hinterlegungsstelle die Herausgabe des Gegenstandes angeordnet hat und dessen Herausgabe nach § 23 Abs. 1 HintG vollzogen ist. Dies gilt selbst dann, wenn an einen Nichtberechtigten ausgezahlt worden ist. Der wahre Berechtigte ist dann auf Amtshaftungsansprüche verwiesen (§ 23 Abs. 3 HintG). Insoweit sind auch die Rechtsanwälte QQ. und RR., die die Hinterlegungsstelle am 27.11.2020 aufgrund einer Abtretungsvereinbarung mit Herrmann JJ. vom 13.10.2011 in den Kreis der Beteiligten aufgenommen hat (Bl. 635 GA), tatsächlich nicht mehr als Beteiligte anzusehen (s. auch Beschwerdeentscheidung der Präsidentin des Amtsgerichts Düsseldorf vom 09.10.2014 (Anlage K 2)). Das Hinterlegungsverhältnis beschränkt sich seitdem auf den Erbteil des B. i.H. von 277.923,72 € zu dessen Gunsten sowie zugunsten seiner Pfändungspfandgläubiger und Abtretungsempfänger, wie in der Anlage zum Hinterlegungsantrag vom 05.10.2000 aufgeführt (Anlage B 1), unter Berücksichtigung nachfolgender Änderungen: (3) B. B. ist, wie auch die Präsidentin des Amtsgerichts angenommen hat, nach wie vor Beteiligter. Daran ändert nichts, dass sein Erbanteil vielfach gepfändet worden ist. Die Beteiligtenstellung bleibt neben der der Pfändungspfandgläubiger bestehen (Bülow/Schmidt, a.a.O., § 13 Rn. 13). (4) Pfändungspfandgläubiger Bereits vor der Hinterlegung hatten Vollstreckungsgläubiger des B. dessen Erbteil zwischen dem 25.02.1994 und dem 7.12.1995 pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen (Gläubiger Nr. 1-11). Dies ist nachgewiesen durch die Vorlage der Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, die sich in der Beiakte befinden. Der Anteil eines Miterben an dem Nachlass kann gemäß § 859 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 ZPO gepfändet werden. Insoweit handelt es sich um eine Zwangsvollstreckung in ein anderes Vermögensrecht, für die gemäß § 857 Abs. 1 ZPO die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in Forderungen gemäß § 828 ff. ZPO entsprechend gelten. Drittschuldner sind die übrigen Miterben. Ist ein Nachlassverwalter bestellt, ist nur er Drittschuldner (Musielak/Voit/Flockenhaus, 20. Aufl. 2023, ZPO § 859 Rn. 20). Die Pfändung einer Geldforderung oder eines Rechts des Schuldners wird nach § 829 Abs. 1, Abs. 3 ZPO durch Zustellung eines Pfändungsbeschlusses an den Drittschuldner bewirkt, mit dem diesem verboten wird, an den Schuldner zu zahlen, und mit dem an den Schuldner das Gebot erlassen wird, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Der Gläubiger erwirbt mit der Pfändung ein Pfändungspfandrecht (§ 804 Abs. 1 ZPO) an dem Erbanteil, nicht jedoch an den einzelnen Nachlassgegenständen. Das Pfändungspfandrecht erstreckt sich auf den gepfändeten Gegenstand und auf die Ersatzgegenstände, bei Hinterlegung wegen gepfändeter Forderungen sowohl bezüglich der Hauptforderung als auch der Hinterlegungszinsen gegenüber der Hinterlegungsstelle (Zöller/Seibel, ZPO, 35. Auflage 2024, § 804 ZPO, Rn. 7). Für sein Befriedigungsrecht haftet dem Gläubiger der Pfandgegenstand in Höhe der Forderung, für die vollstreckt ist, einschließlich der laufenden Zinsen bis zum Zeitpunkt der Befriedigung (Zöller/Seibel, a.a.O., § 804 ZPO, Rn. 8). Tritt der Gläubiger anschließend die zugrunde liegende titulierte Forderung an einen Dritten ab, geht das durch den Pfändungsbeschluss begründete Pfändungspfandrecht nach § 401 Abs. 1 BGB auf den Zessionar über. Einer Umschreibung des Pfändungsbeschlusses auf diesen bedarf es nicht. Der Zessionar kann die Rechtsnachfolge sowie den Übergang des durch den Pfändungsbeschluss begründeten Pfandrechts nach § 401 Abs. 1 BGB dem Drittschuldner gegenüber in diesem Fall ohne weiteres durch Vorlage der ihm nach § 727 ZPO für den zugrunde liegenden Urteilstitel zu erteilenden Rechtsnachfolgeklausel, durch Vorlage der Abtretungsurkunde oder in anderer geeigneter Weise nachweisen (BGH, Beschluss vom 21.09.2016 – VII ZB 45/15, Rn. 10 f., juris; Zöller/Seibel, a.a.O., § 804 ZPO Rn. 12). Dies gilt selbstverständlich auch im Rahmen des Hinterlegungsverfahrens. Deshalb hat die Präsidentin des Amtsgerichts den Vortrag der Klägerin zu Abtretungen der Pfändungsgläubiger insoweit rechtsfehlerhaft ohne weitere Prüfung als unerheblich angesehen. Nach dem Vortrag in der Antragsschrift vom 16.03.2018 sollen folgende im Hinterlegungsantrag als mögliche Empfangsberechtigten genannten Pfändungspfandgläubiger ihre der Pfändung jeweils zugrundeliegenden Forderungen abgetreten haben: (a) G. an die KK.- AG. Hierzu hat die Klägerin eine Erklärung des G. vom 09.09.2014 vorgelegt, der die Kopie einer Abtretungserklärung vom 26.01.2009 beigefügt ist, die auf einen Abtretungsvertrag/Forderungskauf vom 09.10.2003 Bezug nimmt (Anlagen 4, 5 zum Antrag vom 16.03.2018, Bl. 444 ff. Beiakte 4 HL M 28/01, nur Kopie). Die handschriftliche Erklärung des G. innerhalb der Freigabeerklärung vom 09.09.2014 bzgl. eines Herausgabeantrags des JJ., dass er seine Ansprüche gegen B. am 9.10.2003 an die KK.- AG abgetreten habe, reicht zum Nachweis der Abtretung aus. Damit die Abtretung anerkannt werden kann, hat der bisherige Beteiligte sie anzuzeigen oder hat der Abtretungsempfänger eine Abtretungsurkunde einzureichen (§§ 409, 410, Bülow/Schmidt, a.a.O., § 13 Rn. 13). Bei dem Schreiben vom 09.09.2014 handelt es sich um eine schriftliche Abtretungsanzeige i.S. der §§ 409 Abs. 1 Satz 1, 410 Abs. 2 BGB (vgl. BeckOGK/Lieder, 1.10.2023, BGB § 409 Rn. 23). Durch die beigefügte Kopie der Abtretungsvereinbarung vom 26.01.2009, in der die drei Forderungen nach Aktenzeichen und Betrag sowie Zinsbeginn aufgeführt sind, mangelt es auch nicht an der erforderlichen Bestimmtheit. Soweit das beklagte Land hinsichtlich der Abtretung einwendet, die Abtretung des G. an die KK.- AG sei von letzterer nicht unterzeichnet (Bl. 64 GA), ist dies unerheblich. Denn es reicht aus, dass der neue Gläubiger eine vom Zedenten ausgestellte, an ihn gerichtete Urkunde über die Abtretung vorlegt, aus der der neue Gläubiger als Abtretungsempfänger hervorgeht (§ 409 Abs. 1 Satz 2 BGB, s. nur BeckOGK/Lieder, a.a.O., § 409 Rn. 43). Allerdings hat die Hinterlegungsstelle zur Überprüfung der Echtheit der Unterschrift des G. die Vorlage des Originals der Urkunde vom 09.09.2014 gefordert (Bl. 456 der Beiakte 4 HL M 28/01). Dies ist nicht zu beanstanden. § 20 Abs. 3 HintG impliziert, dass die Hinterlegungsstelle die Echtheit der Urkunden zu prüfen hat (Bülow/Schmidt, a.a.O., § 13 Rn. 18, 20 ff). Dies setzt bei Privaturkunden regelmäßig die Vorlage der Urschrift voraus. Denn Existenz und Echtheit einer Urkunde lassen sich durch Vorlage einer Abschrift regelmäßig nicht beweisen (BeckOGK/Ulrici, a.a.O., BGB § 372 Rn. 143.4; KG Beschluss vom 30.10.2019 – 1 VA 23/18, BeckRS 2019, 1310 Rn. 16). Das bedeutet, dass G. Beteiligter des Hinterlegungsverfahrens bleibt und die KK.- AG nicht statt diesem Beteiligte wird, solange das Original der Abtretungsanzeige nicht vorliegt. (b) H. an die KK.- AG. Die Freigabeerklärung des H. vom 24.11.2016, er habe die ihm im Hinterlegungsverfahren zustehende Forderung i.H. von 7.920 DM gegenüber B. an die KK.- AG verkauft und abgetreten, ist eine Abtretungsanzeige i.S. der §§ 409 Satz 1, 410 Abs. 2 BGB. Soweit er erklärt, die KK.- AG sei im Hinblick auf diese Forderung Rechtsnachfolger und berechtigt, alle Erklärungen im Zusammenhang mit der Forderung geltend zu machen und den hinterlegten Betrag zzgl. Zinsen sich auszahlen zu lassen und in Empfang zu nehmen, ist darin eine Abtretung des Herausgabeanspruchs zu sehen (Anlage 7 zum Antrag vom 16.03.2018, Bl. 444 ff., Beiakte 4 HL M 28/01, nur Kopie). Soweit das beklagte Land erstinstanzlich im Hinblick auf das Fehlen einer Abtretungsurkunde die Abtretung bestritten hat, ist dies unerheblich. Das gleiche gilt für den Standpunkt der Hinterlegungsstelle, die Erklärung deute nur auf die Abtretung der Hauptforderung ohne Zinsen hin, so dass selbst bei nachgewiesener Abtretung H. Beteiligter geblieben sei (Bl. 558 der Beiakte). Die Hinterlegungsstelle hat - insoweit zulässig (s.o. (b))- die Vorlage des Originals gefordert sowie eine Kopie des Personalausweises zur Überprüfung der Echtheit der Unterschrift (Bl. 457, 558 Beiakte 4 HL M 28/01). Auch letzteres ist nicht zu beanstanden. Die Hinterlegungsstelle darf sich, wenn dies nötig ist, Gewissheit über die Echtheit der Unterschrift verschaffen. Dies steht in ihrem pflichtgemäßen Ermessen (Bülow/Schmidt, a.a.O., § 14 Rn. 5 f.). Die Vorlage einer Kopie des Personalausweises stellt ein milderes Mittel gegenüber den in § 20 Abs. 3 Satz 2 HintG genannten Möglichkeiten, der Echtheitsbescheinigung und der öffentlichen Beglaubigung, dar. Wenn sich Zweifel über die Echtheit der Unterschrift in anderer Weise beheben lassen, ist auf die Anforderung zu verzichten. Dies macht die Klägerin vorliegend jedoch nicht geltend. Daher findet vor Erbringung der geforderten Nachweise kein Beteiligtenwechsel statt. (c) L. an Rechtsanwalt PP.. Der Forderungskauf- und Abtretungsvertrag vom 08.05.2008 mit notariell beglaubigter Unterschrift befindet sich in der Beiakte 4 HL M 28/01 (Anlage zu Bl. 96, Original). Dies reicht als Nachweis des Übergangs des Pfändungspfandrechts aus (s.o. unter (4)). (d) Rechtsanwälte M. u.a. an Rechtsanwalt PP. In der Hinterlegungsakte findet sich eine auf Rechtsanwalt PP. als Rechtsnachfolger ausgestellte vollstreckbare Ausfertigung des Vollstreckungstitels vom 11.02.2009, die Bezug nimmt auf eine öffentlich beglaubigte Abtretungserklärung vom 03.07.2008 (Anlage zu Bl. 96, Original). Dies reicht als Nachweis des Übergangs des Pfändungspfandrechts aus (s.o. (4)). Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil oder einem in § 794 ZPO genannten Vollstreckungstitel bezeichneten Gläubigers nach § 727 Abs. 1 ZPO (i.V.m. § 795 BGB) erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird (BGH, Beschluss vom 21.09.2016 – VII ZB 45/15, Rn. 9, juris). Die Vorlage der vollstreckbaren Ausfertigung belegt zugleich, dass zur Erlangung der Klausel eine Überprüfung der Rechtsnachfolge stattgefunden hat. (e) Fa. S.-GmbH an Rechtsanwalt PP. In der Hinterlegungsakte befinden sich die diesem im April 2008 erteilten vollstreckbaren Ausfertigungen des Urteils über 60.000 DM vom 18.04.2003 sowie des Kostenfestsetzungsbeschlusses unter Bezugnahme auf eine amtsbekannte Rechtsnachfolge (Anlage zu Bl. 96). Die Kopien der notariell beglaubigten Abtretungen der GmbH an S. vom 29.11.2002 und von diesem an PP. vom 14.02.2008 befinden sich in der Akte 4 HL M 20/00, dort Bl. 127 ff., 134). Zum Nachweis des Übergangs des Pfändungspfandrechts genügen bereits die vollstreckbaren Ausfertigungen (s.o.(d)) (f) Rechtsanwalt U. an die Klägerin. Die der Klägerin erteilten vollstreckbaren Ausfertigungen der Vollstreckungstitel im Original (von Februar/März 2009) wurden mit Schriftsatz vom 11.03.2013 zur Hinterlegungsakte gereicht (Anlage K 8 und Anlage zu Bl. 96 der Beiakte 4 HL M 28/01) unter Bezugnahme auf eine notariell beglaubigte Abtretungserklärung vom 10.07.2008. Dies reicht als Nachweis der Rechtsnachfolge in die jeweiligen Pfändungspfandrechte aus (s.o. (4) und (d)). Soweit die Präsidentin des Amtsgerichts Düsseldorf im angefochtenen Bescheid (S. 8 f. unter ii), jj), kk), ll), pp)) angenommen hat, die ihr vorliegenden Abtretungen hätten keinen Einfluss auf die Beteiligtenstellung, trifft dies nach den vorstehenden Ausführungen nicht zu. Anstelle der als Beteiligte ausgeschiedenen Pfändungspfandgläubiger c) bis (f)sind als mögliche Empfangsberechtigte Rechtsanwalt PP. sowie die Klägerin als Beteiligte hinzugetreten. (5) Abtretungsempfänger Die Gläubiger RAe SS. etc., GG.-AG und Bundesrepublik Deutschland (Nr. 12-14) erhielten von B. im Zusammenhang mit der gleichzeitigen Anerkennung von Forderungen den Erbanteil abgetreten. Der Nachweis ist durch die Vorlage der schriftlichen Abtretungsverträge geführt, die sich in der Beiakte befinden. Im Einzelnen: (a) Rechtsanwälte CC., DD., EE. und FF. Es liegt eine „Abtretungsvereinbarung“ zwischen B. und den Rechtsanwälten CC., DD., EE. und FF. vom 09.08.1995 vor, in der B. anerkennt, den Rechtsanwälten ein Honorar i.H. von 50.000 DM zzgl. Auslagen und MwSt. zzgl. 12 % Zinsen zu schulden. Er tritt bis zur Höhe dieser Ansprüche seinen Nachlass-(Miterben-)Anteil (…) zusammen mit seinem Anspruch auf Nachlassauseinandersetzung gegen den Nachlassverwalter (…) an die Rechtsanwälte ab. Darauf, ob die EE. & FF.-GbR Rechtsnachfolgerin der vorbenannten Sozietät geworden ist (so ihr Vortrag in den Schriftsätzen vom 19.09.2016, 1.12.2016, 22.12.2016, Bl. 394, 419 ff. der Beiakte 4 HL M 28/01), kommt es aus den untenstehenden Gründen nicht an. (b) GG.-AG: B. erkannte am 22.08.1995 privatschriftlich an, dass die GG.-AG wegen Konto Nr. 000000 eine Forderung gem. Kontostand von 1982 hat. In derselben Urkunde trat er seinen Nachlassanteil zusammen mit seinem Anspruch auf Nachlassauseinandersetzung gegen den Nachlassverwalter bis zur Höhe ihrer Ansprüche inkl. Zinsen an die GG.-AG ab (Kopie Bl. 163 der Beiakte 4 HL M 28/01). Der Nachlassverwalter rügte die Form der Abtretung sowie die Unbestimmtheit hinsichtlich der Forderung mit Schreiben vom 23.10.1995. Darauf, ob die Forderung von der Generalabtretung vom 31.07.2000 der GG.-AG an die TT.-Stiftung gedeckt ist, die ausdrücklich nur seit dem 01.01.1991 rechtskräftig titulierte Forderungen betreffen soll (beglaubigte Kopie, Bl. 107 der Beiakte 4 HL M 28/01), kommt es aus den untenstehenden Gründen nicht an. (c) Bundesrepublik Deutschland B. hat in einer „Abtretungserklärung“ vom 25.08.1995 ausgeführt, der Bundesrepublik Deutschland (Justizfiskus) aus dem Verfahren VI ZR 352/89 Gerichtskosten i.H. von restlichen 1.028,50 DM zu schulden. Zur Sicherung und in Höhe dieser Forderung trat er seinen Nachlassanteil zusammen mit dem Anspruch auf Auseinandersetzung des Nachlasses an die BRD (Justizfiskus), vertreten durch die Justizbeitreibungsstelle des Bundesgerichtshofs, ab. Gemäß § 2033 Abs. 1 Satz 2 BGB bedarf ein Vertrag, durch den ein Miterbe über seinen Anteil verfügt, der notariellen Beurkundung (§ 128 BGB). Andernfalls ist er nichtig (§ 125 Satz 1 BGB). Erfasst vom Verfügungsbegriff sind die Übertragung, Aufhebung, Belastung oder Inhaltsänderung des Anteils am Nachlass (BeckOGK/Rißmann/Szalai, 1.9.2023, BGB § 2033 Rn. 12), also auch die hier erfolgten Abtretungen. Über einen Erbteil kann auch in Bruchteilen verfügt werden (BGH, Beschluss vom 22.10.2015 – V ZB 126/14 –, Rn. 5, juris). So ist hier davon auszugehen, dass nach dem Willen der Vertragsschließenden jeweils nur ein zur Sicherung der jeweils anerkannten Forderung ausreichender Teil des Erbteils bzw. des sich nach Auseinandersetzung ergebenden Auszahlungsanspruchs abgetreten werden sollte. Jedoch auch insoweit ist die erforderliche Form nicht gewahrt. Die formunwirksame Abtretung des Miterbenanteils kann nicht in eine isolierte Abtretung des Anspruchs auf Auseinandersetzung umgedeutet werden (§ 140 BGB). Denn dieser ist nicht isoliert abtretbar. Der Miterbe kann nicht über seinen Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben verfügen. Der Anteil am Nachlass und der (künftige) Anspruch auf ein etwaiges Auseinandersetzungsguthaben sind untrennbar miteinander verbunden. Denn der Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben ist Surrogat des Erbteils (BeckOGK/Rißmann/Szalai, 1.9.2023, BGB § 2033 Rn. 11; vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 25.06.1998 – 3 U 163/97, Rn. 43, juris). Selbst wenn man davon ausginge, durch die Abtretung sei über einen bestimmten Geldbetrag i.S. eines Nachlassgegenstands verfügt worden, wäre dies ohne die Zustimmung der Miterbin grundsätzlich unwirksam (§ 185 BGB). Die drei Zessionare haben nicht behauptet, dass die Miterbin der Abtretung eines Teils des Auseinandersetzungsanspruchs an sie zugestimmt hätte (vgl. OLG Frankfurt, a.a.O., Rn. 44, juris). Der Nachlassverwalter hat die Abtretungsempfänger in den Kreis der möglichen Empfangsberechtigten aufgenommen, weil er es für möglich hielt, dass die Abtretungsvereinbarungen i.S. einer Vorausabtretung schuldrechtlicher Ansprüche interpretiert werden könnten, die sich im Falle durchgeführter Erbauseinandersetzung für B. ergeben werden oder ergeben hätten, wenn diese noch während der Nachlassverwaltung und vor Aushändigung des Nachlasses an die Erben erfolgt wäre (Schreiben vom 26.10.2000, Bl. 13 f. der Beiakte 4 HL 28/01). Eine derartige Interpretation widerspricht allerdings der allgemeinen Ansicht in Rechtsprechung und Literatur (s.o.) und würde zu einer Umgehung des Formerfordernisses führen. Sie ist daher abzulehnen. Daraus folgt, dass die Abtretungen gemäß § 125 BGB formnichtig sind. Eine materielle Empfangsberechtigung der drei Abtretungsempfänger (Gläubiger 12-14) liegt damit unzweifelhaft nicht vor. Sie scheiden nach den oben dargestellten Grundsätzen als allein formal Beteiligte i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 2 HintG aus. Ihrer Bewilligung bedarf es nicht. (6) K. Ausgeschieden sind ferner die ursprünglich vom Hinterleger benannten möglichen Empfangsberechtigten, die ihren Herausgabeanspruch abgetreten haben, soweit die Abtretung nachgewiesen ist, und zwar entweder durch eine Anzeige des bisherigen Berechtigten oder durch Vorlage einer Abtretungsurkunde durch den neuen Gläubiger (§§ 409, 410 BGB, s. Bülow/Schmidt, a.a.O., § 13 Rn. 13). K. hat seinen Herausgabeanspruch an Rechtsanwalt PP. abgetreten. In der notariell beglaubigten „Freigabeerklärung“ vom 30.05.2008 erklärt er unwiderruflich, dass er mit der Herausgabe und Auszahlung der mit Rücksicht auf seine Forderung gegen B. hinterlegten Wertpapiere und Geldbeträge an PP. einverstanden ist (Bl. 96 der Beiakte 4 HL M 28/01). Darin ist ein Verzicht auf seine Auszahlungsansprüche unter der Bedingung zu sehen, dass die Auszahlung an Herrn PP. erfolgt. Dies kommt einer Abtretung des Herausgabe-/Auszahlungsanspruchs an diesen gleich. Einer gleichzeitigen Abtretung der Forderung bedarf es insoweit nicht. Damit ist K. als Beteiligter ausgeschieden. Dass K. zwischenzeitlich verstorben ist, ist für den Rechtsstreit unerheblich. (7) Verzichte: Wer die Herausgabe allgemein, d.h. „an den, den es angeht“, bewilligt, oder auf seinen Herausgabeanspruch verzichtet, scheidet als Beteiligter gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 HintG aus (Bülow/Schmidt, a.a.O., § 13 Rn. 13, 29). (a) E.-AG: Die UU.-GmbH hat mit Schreiben vom 24.10.2016 (Bl. 410 der Akte 4 HL M 28/01 Original) erklärt, dass sie als Rechtsnachfolgerin der E.-AG keine Rechte mehr aus dem Vollstreckungsbescheid vom 25.09.1984 gegen B. geltend mache und die E.-AG als Beteiligte im Hinterlegungsverfahren zu streichen sei. Sie hat die Kopie eines Schreibens vorgelegt, wonach B. von der E.-Privat- und Geschäftskunden AG mitgeteilt wurde, dass die Forderung am 01.10.2002 an die UU.-GmbH & Co. KG abgetreten worden sei und er schuldbefreiend nur noch an diese leisten könne (Bl. 411 der Akte 4 HL M 28/01). Die UU. hat ferner einen Handelsregisterauszug vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass sie Rechtsnachfolgerin der UU.- GmbH & Co KG ist (Bl. 412 ff. der Akte 4 HL M 28/01). Die Erklärung der UU. vom 24.10.2016 ist zwar als hinreichende Verzichtserklärung anzusehen. Jedoch hat die Hinterlegungsstelle zum Nachweis der Rechtsnachfolge wiederholt die Vorlage der Original Abtretungserklärung sowie den Nachweis der Vollmacht der die Abtretung unterzeichnenden Vertreter der Zedentin durch Vorlage eines Handelsregisterauszuges gefordert (Verfügungen vom 17.11.2016 und vom 27.04.2018, Bl. 417, 455 der Beiakte 4 HL M 28/01). Dies ist zulässig. Zum Nachweis der Abtretung kann vom Abtretungsempfänger die Vorlage einer Abtretungsurkunde i.S. des § 409 Satz 2 BGB verlangt werden (Bülow/Schmidt, a.a.O., § 13 Rn. 13). Es kann auch die Vorlage des Originals verlangt werden, da die Hinterlegungsstelle sonst die ihre obliegende Prüfung der Echtheit der Unterschrift (§ 20 Abs. 3 Satz 2 HintG) nicht vornehmen kann. Ohne Nachweis der Rechtsnachfolge musste die Hinterlegungsstelle den Verzicht nicht akzeptieren. Darüber hinaus hat die Hinterlegungsstelle mit Verfügung vom 22.06.2020 die Vorlage der Freigabeerklärung der UU. im Original sowie Kopien der Personalausweise der Unterzeichnenden gefordert (Bl. 558 Beiakte 4 HL M 28/01). Dies ist nicht zu beanstanden (s.o.). Solange diese Nachweise nicht vorgelegt werden, scheidet die E.-AG als Beteiligte nicht aus. Werden die entsprechenden Belege vorgelegt, würde die E.-AG aufgrund der Abtretung ausscheiden und die UU. als ihre Rechtsnachfolgerin aufgrund des Verzichts nicht zu einer weiteren Beteiligten werden. (b) V. hat mit Schreiben vom 31.08.2014 erklärt, dass sie keine finanziellen Ansprüche mehr gegenüber B. habe und aus den beiden Hinterlegungsverfahren keine Rechte mehr geltend mache. Ihre Beteiligtenstellung sei aufzuheben (Anlage 8 zum Herausgabeantrag, Kopie). Die Hinterlegungsstelle hat die Einreichung des Originals der Erklärung sowie der Kopie des Personalausweises zwecks Überprüfung der Echtheit der Unterschrift gefordert (Bl. 559 Beiakte 4 HL M 28/01). Zwar kann die Echtheit der Unterschrift auch auf andere Art als in § 20 Abs. 3 HintG nachgewiesen werden (vgl. Bülow/Schmidt, a.a.O., 14 Rn. 5). Geeignete Dokumente liegen insoweit aber nicht vor. Das Original der als Anlage K 6 vorgelegten Erklärung der V. vom 26.07.2003 befindet sich tatsächlich nicht in den Hinterlegungsakten, so dass das beklagte Land dies zulässigerweise bestritten hat (Bl. 64 GA). Es befindet sich allerdings eine Kopie einer Freigabeerklärung vom 24.03.2001 zugunsten der Rechtsanwälte M. pp. in der Beiakte (Bl. 46 4 HL M 20/20), deren Unterschriftszug mit dem im Schreiben vom 31.08.2014 übereinstimmt. Die Kopie ist jedoch nicht geeignet zu belegen, dass V. diese Unterschrift tatsächlich getätigt hat. Die Hinterlegungsstelle hat zudem zulässigerweise die Vorlage des Originals der Erklärung vom 31.08.2014 gefordert. Diese befindet sich – entgegen des Vortrags der Klägerin (Bl. 14 GA) – nicht in den Hinterlegungsakten. Dass das beklagte Land dies nicht bestritten hat, ist insoweit unerheblich. Eine gegnerische Partei, die die Existenz der Urschrift einer Privaturkunde „unstreitig“ stellen könnte, gibt es im Hinterlegungsverfahren nicht (KG Beschluss vom 30.10.2019 – 1 VA 23/18, BeckRS 2019, 1310 Rn. 16). Ohne Vorliegen der Original Verzichtserklärung nebst Echtheitsnachweis ist V. als Beteiligte nicht ausgeschieden. (8) MM. MM. hat am 05.09.2018 einen Auszahlungsantrag vom 05.09.2018 i.H. von 6.977,80 € gestellt (Bl. 497 der Beiakte 4 HL M 28/01). Allein aufgrund seines Antrags ist er nicht als Beteiligter gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 3 HintG anzusehen. Sein Antrag ist offensichtlich unbegründet, weil er seine materielle Berechtigung weder dargelegt noch nachgewiesen hat. Er stützt diese auf einen Vertrag vom 12.04.2006 über die Errichtung einer stillen Gesellschaft zwischen der KK.- AG und JJ. einerseits und ihm andererseits, wonach er eine Einlage von 153.131 € leisten sollte. Für die KK.- AG und KK.- JJ. und Partner (???) werden die Abtretungen der jeweiligen Ansprüche aus der Nachlassauseinandersetzung erklärt. Weiter wird erklärt, dass sie die Abtretungserklärung in öffentlich -rechtlich beglaubigter Form vornehmen und die Aushändigung der Urkunde unverzüglich nach Zahlung veranlassen werden. Herr MM. hat lediglich eine Kopie dieses Vertrages in öffentlich beglaubigter Form vorgelegt (Bl. 490 ff. 4 HL M 28/01). Dies reicht jedoch nicht, um die Abtretung nachzuweisen. Denn nach dem Vertrag sollte diese erst nach Zahlung der Einlage und in einer gesonderten Erklärung erfolgen. Dass er die Einlage geleistet hat, hat er weder vorgetragen, noch belegt. Als gesonderte Abtretungserklärung hat er bei der Hinterlegungsstelle am 26.06.2007 nur ein Fax einer Abtretungserklärung vom 25.06.2007 der KK.- AG, vertreten durch Herrn JJ. an sich eingereicht. Die KK.- AG wird dort als Rechtsnachfolgerin der E.-AG, des G. und des W. bezeichnet Die Abtretung erfolgt in einer Gesamthöhe von 225.520,66 € zzgl. 12 % Zins seit 1.7.2007 (Bl. 96, Kopie Bl. 208 der Beiakte 4 HL M 20/20). Es ist schon fraglich, ob die abgetretenen Forderungen in dem Schreiben hinreichend bestimmt sind, da nur deren Gläubiger, nicht aber deren Betrag und Fälligkeit genannt werden. Ferner ist die Rechtsnachfolge der KK.- AG hinsichtlich der drei genannten Gläubiger nur hinsichtlich des G., der selbst eine Abtretung der Forderung an die KK.- AG am 9.10.2003 bescheinigt hat, plausibel. Dafür, dass auch die E.-AG und Rechtsanwalt W. ihre durch ein Pfändungspfandrecht am Hinterlegungsbetrag gesicherten Forderungen an die KK.- AG abgetreten worden sind, spricht nichts. Nach dem Akteninhalt soll vielmehr die Forderung der E.-AG anderweitig abgetreten worden sein und Rechtsanwalt W. wird weiterhin als ursprünglicher Pfändungspfandgläubiger geführt. Schließlich hat die Hinterlegungsstelle mehrfach erfolglos die Vorlage des Originals der Abtretungserklärung gefordert. Ein Fax, bei dem es sich um eine Telekopie handelt, genügt als Nachweis im Hinterlegungsverfahren nicht. Würde das Original der Abtretungserklärung zur Akte gereicht, stünde zwecks Überprüfung der Unterschrift auf Echtheit eine Kopie des Personalausweises des Herrn JJ. zur Verfügung (Bl. 321 4 HL M 20/20, Bl. 526 4 HL 28/01). 2.2.1.3. Zwischenergebnis: Demnach sind derzeit folgende Personen noch am Verfahren beteiligt: 1. B. 2. E.-AG Düsseldorf (Ausscheiden scheitert an Nachweisen) 3. G. (bei entspr. Nachweis Rechtsnachfolge LL. als Insolvenzverwalter der KK.- AG) 4. H. (bei entspr. Nachweis Rechtsnachfolge LL. als Insolvenzverwalter der KK.- AG) 5. J. 6. Rechtsanwalt PP. (als Rechtsnachfolger für K., L., RAe M., N., O., P., Q., R. und Fa. S.-GmbH) 7. die Klägerin (als Rechtsnachfolgerin von RA U.) 8. V. (Ausscheiden scheitert an entspr. Nachweis) 9. RAe W., X., Y., Z., AA., BB., 2.2.1.4 keine Entscheidung nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 HintG Eine Entscheidung ohne eine Prüfung der materiellen Berechtigung der Klägerin kann vorliegend nicht ergehen, weil nicht alle Beteiligten (2.2.1.3.) der Herausgabe an diese zugestimmt haben. Im Einzelnen: (1) keine Bewilligung des B. erforderlich. Zu Unrecht hat die Präsidentin des Amtsgerichts allerdings angenommen, dass eine Bewilligung des B. erforderlich sei (S. 7 unter II. 2. cc)). Seiner Bewilligung bedarf es im Verhältnis zur Klägerin hinsichtlich des geltend gemachten Betrages, für das ihr ein Pfändungspfandrecht an dem Herausgabeanspruch bzgl. des hinterlegten Betrags zusteht, nicht. Für die Verwertung des gepfändeten Miterbenanteils findet § 835 Abs. 1 ZPO Anwendung, d.h., der Anteil wird dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen (BGH, Urteil vom 07.02.2019, V ZB 89/18 Rn. 7, WM 2019, 685, juris). Wird dem Gläubiger - wie hier - ein Erbanteil zur Einziehung überwiesen, berechtigt ihn dies dazu, die Auseinandersetzung (§ 2042 BGB) zu betreiben (BGH, a.a.O., Rn. 8). Eine Bewilligung des Beteiligten NN. ist im Verhältnis zum Pfändungspfandgläubiger nicht erforderlich, wenn ihm, wie hier, der Anspruch bzw. Erbanteil gemäß § 835 ZPO zur Einziehung überwiesen wurde: Die Überweisung ersetzt nach § 836 Abs. 1 ZPO die förmlichen Erklärungen des Schuldners, von denen nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Berechtigung zur Einziehung der Forderung abhängig ist. Wird die zugrundeliegende titulierte Forderung des Gläubigers anschließend abgetreten, erwirbt der Zessionar, hier die Klägerin, mit der Forderung auch das durch den Überweisungsbeschluss zugunsten des Zedenten als Pfandgläubiger begründete Einziehungsrecht an der gepfändeten Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner. Das durch die Überweisung begründete Einziehungsrecht des Zedenten ist Ausfluss des ihm infolge der Pfändung zustehenden Pfandrechts und geht ebenso wie dieses nach § 401 Abs. 1 BGB mit der Abtretung der Forderung auf den Zessionar über. Die Überweisung der Forderung zur Einziehung nach § 835 Abs. 1 BGB entspricht der Form der Verwertung rechtsgeschäftlich verpfändeter Forderungen. Der Forderungspfandgläubiger ist nach Eintritt der Pfandreife gemäß § 1282 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Einziehung der Forderung gegenüber dem Schuldner berechtigt (BGH, Beschluss vom 21.09.2016 – VII ZB 45/15, Rn. 13, juris; vgl. Bülow/Schmidt, HintO, a.a.O., § 13 Rn. 13, 35). (2) eine Bewilligung der E.-AG erübrigt sich, wenn die geforderten Nachweise bzgl. des Verzichts ihrer vermeintlichen Rechtsnachfolgerin, der UU. vorgelegt werden. Geschieht dies nicht, reicht die als Anlage 2 dem Herausgabeantrag (Bl. 444 ff. der Beiakte 4 HL M 28/01) beigefügte allgemeine Freigabeerklärung der VV.-GmbH vom 06.05.2014 nicht aus, da sie sich nicht auf die im Hinterlegungsantrag bezeichnete Forderung der E.-AG aus dem Vollstreckungsbescheid vom 25.09.2004 des Amtsgerichts Hünfeld bezieht, wegen der das Pfändungspfandrecht an dem Hinterlegungserlös besteht. Vielmehr wird eine Forderung der E.-Privat- und Geschäftskunden AG mit einer bestimmten Kontonummer erwähnt. Ein Zusammenhang ist nicht ersichtlich. Ferner liegt weder die Freigabeerklärung noch die (undatierte) Inkassovollmacht im Original vor. (3) Eine Bewilligung von G. liegt nicht vor. Die vorliegende Freigabeerklärung vom 09.09.2014 (Anlage 4 zum Herausgabeantrag) beschränkt sich auf den Erbteil der C. (4) Eine Bewilligung des H. vom 04.11.2016 liegt vor (Anlage 7 zum Herausgabeantrag). Indem er erklärt, dass die KK.- AG als seine Rechtsnachfolgerin berechtigt ist, alle Erklärungen im Zusammenhang mit der Forderung geltend zu machen und den hinterlegten Betrag zzgl. Zinsen sich auszahlen zu lassen und in Empfang zu nehmen; selbiges gelte für die Auszahlungsansprüche der übrigen Gläubiger, bewilligt er eine Herausgabe allgemein „an den, den es angeht“, da er zum Ausdruck bringt, selbst keine Herausgabeansprüche mehr zu stellen. Allerdings fehlt die Freigabeerklärung im Original und der Nachweis der Echtheit der Unterschrift. (5) Eine Bewilligung von J. vom 14.12.2017 liegt im Original vor (Anlage 11 zum Herausgabeantrag). Die Hinterlegungsstelle hat zum Nachweis der Echtheit der Unterschrift die Vorlage der Kopie des Personalausweises gefordert. Dies ist angesichts des Zurückbleibens hinter den Möglichkeiten des § 20 Abs. 3 HintG nicht zu beanstanden. (6) Eine Bewilligung von Rechtsanwalt PP. liegt vor (Anlage 12 zum Herausgabeantrag), allerdings nur in Kopie. Es ist das Original einzureichen. Ferner hat die Hinterlegungsstelle und auch die Präsidentin des Amtsgerichts den Nachweis der Echtheit der Unterschrift durch Vorlage einer Kopie des Personalausweises gefordert. Dies ist nicht zu beanstanden. (7) Die Verzichtserklärung der V. vom 31.08.2014 beinhaltet zugleich eine Bewilligung „an den, den es angeht“ (Anlage 8 zum Herausgabeantrag, Kopie). Allerdings ist das Original vorzulegen. (8) Die Bewilligung von Rechtsanwalt W. vom 23.11.2016 liegt im Original vor (Anlage 13 zum Herausgabeantrag). Es fehlt allerdings die Bewilligung der übrigen aus dem Vollstreckungstitel Berechtigten: X., Y., Z., AA. und BB. (bzw. dessen Erben). Erstmals in der Replik hat die Klägerin vorgetragen, der Anspruch sei Herrn W. von den übrigen Rechtsanwälten abgetreten worden. Dann wäre seine Bewilligung ausreichend. Hinsichtlich der Abtretung fehlt jedoch jeglicher Nachweis. Das mit der Klage eingereichte Anschreiben (Anlage K 7) ist insoweit ohne erheblichen Inhalt. Das beklagte Land bestreitet die Abtretung zulässigerweise mit Nichtwissen (Bl. 117 GA). Die Präsidentin des Amtsgerichts hat den Nachweis der Echtheit der Unterschrift gefordert (S. 9 der Anlage K 1). Dieser dürfte durch das mit der Klage als Anlage K 7 eingereichte Schreiben, das denselben Unterschriftszug trägt, geführt werden können. (9) Sollten in Bezug auf die Herren G. und H. die angeforderten Nachweise vorgelegt werden und die KK.- AG als deren Rechtsnachfolgerin Beteiligte werden, so wäre die Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters LL. vom 15.11.2016 i.V.m. der Kopie der Bestallungsurkunde ausreichend (Anlage 10 zum Herausgabeantrag). Die Präsidentin des Amtsgerichts hat allerdings den Nachweis der Echtheit der Unterschrift gefordert, der noch zu führen wäre. 2.2.1.5 Vorliegend kam auch nicht eine Fristsetzung zur Klageerhebung mit dem Ziel der Fiktion fehlender Bewilligungen nach deren Ablauf gemäß § 21 HintG in Betracht. Die Fristsetzung zur Klageerhebung ist die Ausnahme. Es bedarf eines gewichtigen Grundes dafür, die Klagelast abweichend von § 380 nicht dem Gläubiger, sondern dem Schuldner aufzuerlegen (BeckOGK/Ulrici, 1.4.2022, BGB § 372 Rn. 143.5). Ein solcher liegt angesichts der zahlreichen fehlenden Nachweise trotz vielfacher Hinweise durch die Hinterlegungsstelle nicht vor. Auf die insoweit zutreffenden Ausführungen der Präsidentin des Amtsgerichts in ihrer Beschwerdeentscheidung (S. 10 der Anlage K 1) wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. 2.2.2. Nachweis nach § 20 Abs. 1 HintG nach materieller Prüfung Die Klägerin hat den Nachweis ihrer materiellen Empfangsberechtigung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 HintG nicht geführt. Rechtsfehlerhaft ist das Landgericht davon ausgegangen, die Klägerin stütze ihren Herausgabeantrag allein auf § 20 Abs. 2 Nr. 1 HintG und hat in seiner Entscheidung insoweit jegliche Prüfung unterlassen. Wie bereits oben unter 2.2. ausgeführt, hat die Hinterlegungsstelle anhand der ihr vorliegenden und vorgelegten Urkunden zu prüfen, ob die Empfangsberechtigung des Beteiligten, an den herausgegeben werden soll, zweifelsfrei nachgewiesen ist und ob die Empfangsberechtigung der übrigen Beteiligten insoweit ausgeschlossen ist (Bülow/Schmidt, a.a.O., § 13 Rn. 15, 18). Dies beinhaltet die Prüfung, ob die ihr vorliegenden Unterlagen echt sind und ob sie ausreichen, um die Empfangsberechtigung dessen, an den herausgegeben werden soll, nachzuweisen und die Empfangsberechtigung der übrigen Beteiligten auszuschließen. Darüber hinaus ist es nicht ihre Aufgabe, in eine Prüfung unklarer oder streitiger Rechtsverhältnisse, insbesondere in eine Beweisaufnahme einzutreten. Verbleibende Zweifel hat die Hinterlegungsstelle nicht zu klären, sondern hat dies den Beteiligten zu überlassen (Bülow/Schmidt, a.a.O., § 13 Rn. 15, 18). Für diese kommt ein Prätendentenstreit vor den ordentlichen Gerichten in Betracht. Bevor die Hinterlegungsstelle die Beteiligten hierauf verweist, ist diese gehalten, die Beteiligten bei dem Nachweis der Berechtigung durch geeignete Hinweise behilflich zu sein. Auch kann sie sich bemühen, eine Einigung der Beteiligten herbeizuführen. Ziel der Hinterlegungsstelle sollte es sein, die Hinterlegungsmassen den Berechtigten möglichst schnell zuzuführen (Bülow/Schmidt, a.a.O., § 13 Rn. 19). Die Präsidentin des Amtsgerichts ist von diesen Grundsätzen zutreffend ausgegangen (S. 5 der Anlage K 1). Zu Unrecht wendet das beklagte Land ein, die Klage sei unschlüssig, weil die Klägerin nicht sämtliche ihrem Antrag zugrundeliegenden Umstände vorgetragen und durch Unterlagen belegt habe. Innerhalb des gemäß § 6 Abs. 3 HintG gegenüber dem Land erhobenen Klageverfahrens ist (allein) zu überprüfen, ob die Präsidentin des Amtsgerichts in ihrer Beschwerdeentscheidung unter Beachtung der unter 2.2. dargestellten Grundsätze richtig entschieden hat. Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 HintG genügt die Bezugnahme auf die Hinterlegungsakten, wenn sich dort der Nachweis der Empfangsberechtigung befindet. Dies gilt selbstverständlich auch für das Klageverfahren. Es ist daher völlig unverständlich, dass das Landgericht die Akten nicht beigezogen hat, obwohl sich die Klägerin hierauf bezogen und dies bereits in der Klageschrift beantragt hat. 2.2.2.1. Die Klägerin hat am 16.03.2018 schriftlich einen Herausgabeantrag i.H. von 17.995,84 € (8.745,63 € Hauptforderung plus Zinsen i.H. von 9.250,22 € bis zum 31.08.2016) beim Amtsgericht Düsseldorf gestellt (Anlage K 9 zur Klage, Original Bl. 444 ff. der Beiakte 4 HL M 28/01). Ihre Berechtigung an einem Teil der Hinterlegungsmasse hat sie bereits mit Schriftsatz vom 11.03.2013 gegenüber der Hinterlegungsstelle geltend gemacht, indem sie behauptet hat, Rechtsnachfolgerin des im Hinterlegungsantrag als Empfangsberechtigter ausgewiesenen Rechtsanwalts Dr. U. geworden zu sein. Es handelt sich um drei Vollstreckungstitel gegen Dr. NN.: 1. Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19.09.1995, Az. LG Düsseldorf 5 O 500/92 über 4.757,70 DM zzgl. 4 % Zinsen p.a. seit dem 31.07.1995 2. Vollstreckungsbescheid vom 26.09.1995, Az. 29 B 25257/95 (Mahnbescheid v. 15.08.1995) i.H. von 9.921,74 DM (nicht 10.674 DM) zzgl. 4% Zinsen p.a. seit dem 19.08.1995. 3. Kostenfestsetzungsbeschluss vom 24.05.1995, Az. 3 O 564/93 i.H. von 2.425,52 DM zzgl. 4% Zinsen p.a. seit dem 30.12.1994. Die Klägerin hat die ihr erteilten vollstreckbaren Ausfertigungen der Titel im Original zum Hinterlegungsvorgang gereicht (Anlage K 8 zur Klage, im Original Bl. 89 ff. der Beiakte 4 HL 28/01) und dadurch den Nachweis geführt, dass sie Rechtsnachfolgerin in die Pfändungspfandrechte des Rechtanwalts Dr. U. geworden ist. Ausweislich des Hinterlegungsantrags wurden die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse bzgl. des Nachlassanteils des B. am 26.07.1995, 04.12.1995 und am 17.11.1995 dem Nachlassverwalter zugestellt. 2.2.2.2. Die Klägerin hat jedoch nicht nachgewiesen, dass die Empfangsberechtigung der übrigen Beteiligten insoweit ausgeschlossen ist. Hier ist es so anzusehen, als sei die Hinterlegung wegen mehrfacher Pfändung einer Geldforderung erfolgt (§ 853 ZPO). Denn die Pfändungspfandrechte an dem Nachlassanteil des B. haben sich an dem nach beendeter Nachlassverwaltung bestehenden Herausgabeanspruch gegen den Nachlassverwalter (§ 1986 Abs. 1 BGB) und sodann an dem Herausgabeanspruch gegen die Hinterlegungsstelle fortgesetzt (vgl. MüKoZPO/Gruber, 6. Aufl. 2020, § 804 Rn. 28; Zöller/Seibel, a.a.O., § 804 Rn. 7). Reicht in einem solchen Fall der hinterlegte Betrag für alle Gläubiger aus, so kann der jedem zustehende Teilbetrag ausgezahlt werden, wenn die Gläubiger sich dies gegenseitig bewilligen (§ 20 Abs. 2 Nr. 1 HintG) und wenn nachgewiesen wird, dass kein Gläubiger mehr erhält, als ihm aufgrund seines Pfandrechts zukommt. Statt dieses Nachweises genügt auch die Bewilligung des Schuldners (Bülow/Schmidt, a.a.O., zu § 13 Rn. 27), vorliegend des B. Vorliegend hat die Klägerin - abgesehen davon, dass die erforderlichen Bewilligungen nicht im Original vorliegen - schon nicht dargelegt, dass der hinterlegte Betrag zur Befriedigung sämtlicher Gläubiger ausreicht. Die ihrem Herausgabeantrag beigefügte Forderungsaufstellung ist hierzu nicht geeignet. In ihr fehlt die Forderung der V. i.H. von 35.700 DM zzgl. 8% Zinsen seit dem 01.07.1991, obwohl der Verzicht noch nicht nachgewiesen ist. Andererseits sind die Forderungen der Rechtsanwälte FF. u.a., der GG.-AG und der BRD- Justizfiskus i.H. von mehr als 50.000 DM zzgl. Zinsen aufgeführt, obwohl diese wegen Formnichtigkeit der Abtretungen nicht berechtigt sind. Schließlich sind die Zinsen aller Forderungen nur bis zum 31.08.2016 berechnet. Dass sämtliche Gläubiger auf die weiteren Zinsen verzichtet haben, ist nicht in der im Hinterlegungsverfahren erforderlichen urkundlichen Form nachgewiesen. Hinsichtlich der Rechtsanwälte W. u.a. sowie der E.-AG, die trotz des behaupteten Verzichts auf ihre Forderung in der Forderungsaufstellung geführt wird, wird ein Zinsverzicht schon nicht behauptet. Die schriftsätzliche Behauptung sowie die Vorlage der Forderungsaufstellung reichen zum Nachweis eines Zinsverzichts der übrigen Gläubiger nicht aus, ebensowenig der Umstand, dass die unter demselben Datum gestellten Herausgabeanträge vier weiterer Beteiligter (Bl. 440 ff. der Beiakte 4 HL M 28/01) dies bei der Betragsangabe berücksichtigt haben. Die Auffassung der Klägerin, die Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts habe die zwischen den Gläubigern geschlossene Vereinbarung, auf Zinsen seit dem 01.09.2016 zu verzichten, umzusetzen und sich an die Einigung der Beteiligten auf eine bestimmte Abwicklung zu halten, geht fehl. Die Vereinbarung mag materiellrechtliche Wirkungen erzeugen. Ist es aber zur Umsetzung der Vereinbarung erforderlich, dass Verfahrenserklärungen im Hinterlegungsverfahren abgegeben werden, ist die Hinterlegungsstelle nicht befugt, sich über den Mangel der Erklärungen hinwegzusetzen, die durch die Vereinbarung möglicherweise gestaltete materielle Rechtslage zu prüfen und das Ergebnis zur Grundlage ihrer Entscheidung zu machen; vielmehr können die Parteien aus der Vereinbarung materiellrechtlich verpflichtet sein, taugliche Verfahrenserklärungen abzugeben. Auf die Frage, ob vorliegend eine entsprechende Verpflichtung der Beteiligten aufgrund einer Vereinbarung besteht, kommt es für die Entscheidung nicht an. Denn hierüber ist weder im Hinterlegungsverfahren noch in einer Klage gegen das beklagte Land nach § 6 Abs. 3 HintG, sondern gegebenenfalls in einem gesonderten Erkenntnisverfahren zwischen den Parteien der Vereinbarung zu entscheiden (vgl. BayOblG, Beschluss vom 19.08. 2021 – 102 VA 56/21, Rn. 53, juris zur bayerischen Rechtslage, die auch bei einer verweigerten Herausgabeanordnung den Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG vorsieht). Allein die kapitalisierten Zinsen der Forderungen sämtlicher Beteiligter bis zum Tag der letzten mündlichen Verhandlung führen dazu, dass die Gesamtbeträge, die nach der Aufstellung bis zum 31.08.2016 bereits 255.101,44 € betragen sollen, den hinterlegten Betrag von 277.923,72 € übersteigen. Im Ergebnis hat daher auch die Präsidentin des Amtsgerichts zu Recht den Nachweis aus dem Grund als nicht geführt angesehen, weil offen sei, ob unter Berücksichtigung der titulierten weiterlaufenden Zinsen bzgl. der den Pfändungen zugrundeliegenden Forderungen die Hinterlegungsmasse unter Beachtung des Prioritätsgrundsatzes letztlich zur vollen Befriedigung sämtlicher Gläubiger ausreiche (S. 5 der Anlage K 1). Für den Fall, dass der hinterlegte Betrag zur Befriedigung sämtlicher Pfändungsgläubiger nicht ausreicht, hat ein Teilungsverfahren nach § 872 ZPO stattzufinden (Bülow/Schmidt, a.a.O., zu § 13 Rn. 28). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 713 i.V.m. § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 ZPO nicht vorliegen. Streitwert: 17.995,84 Euro … … …