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Urteil

14 U 175/23

OLG Karlsruhe 14. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2024:1203.14U175.23.00
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Leitsätze
1. Haftet die Herstellerin des Basisfahrzeuges eines Wohnmobils auf den sog. Differenzschaden, kommt hinsichtlich der Bemessung des Differenzschadens innerhalb des nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vorgegebenen Rahmens dem Umstand, dass die Herstellerin des Basisfahrzeuges lediglich von der Veräußerung des Basisfahrzeugs profitiert, eine maßgebliche Bedeutung zu.(Rn.25) 2. Der im Rahmen der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigende Nutzungsersatz bemisst sich bei Wohnmobilen regelmäßig nach der voraussichtlichen Gesamtnutzungsdauer und nicht nach der Laufleistung, da anders als bei einem Pkw zur bestimmungsgemäßen Nutzung nicht nur das Fahren, sondern auch das im Vordergrund stehende Wohnen auf Rädern während der Standzeit gehört. Die Gesamtnutzungsdauer eines Wohnmobils schätzt der Senat in der Regel auf 15 Jahre.(Rn.26) 3. Für die zur Bemessung der Vorteilsausgleichung erforderliche Schätzung des erzielbaren Verkaufserlöses eines Wohnmobiles ist es zulässig, vergleichbare Verkaufsangebote auf Internetplattformen wie mobile.de oder autoscout.24 heranzuziehen.(Rn.27)
Tenor
1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 26.09.2023, Az. 1 O 139/22, wird zurückgewiesen. 2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Haftet die Herstellerin des Basisfahrzeuges eines Wohnmobils auf den sog. Differenzschaden, kommt hinsichtlich der Bemessung des Differenzschadens innerhalb des nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vorgegebenen Rahmens dem Umstand, dass die Herstellerin des Basisfahrzeuges lediglich von der Veräußerung des Basisfahrzeugs profitiert, eine maßgebliche Bedeutung zu.(Rn.25) 2. Der im Rahmen der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigende Nutzungsersatz bemisst sich bei Wohnmobilen regelmäßig nach der voraussichtlichen Gesamtnutzungsdauer und nicht nach der Laufleistung, da anders als bei einem Pkw zur bestimmungsgemäßen Nutzung nicht nur das Fahren, sondern auch das im Vordergrund stehende Wohnen auf Rädern während der Standzeit gehört. Die Gesamtnutzungsdauer eines Wohnmobils schätzt der Senat in der Regel auf 15 Jahre.(Rn.26) 3. Für die zur Bemessung der Vorteilsausgleichung erforderliche Schätzung des erzielbaren Verkaufserlöses eines Wohnmobiles ist es zulässig, vergleichbare Verkaufsangebote auf Internetplattformen wie mobile.de oder autoscout.24 heranzuziehen.(Rn.27) 1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 26.09.2023, Az. 1 O 139/22, wird zurückgewiesen. 2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. I. Die Klagepartei begehrt von der Beklagten Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Wohnmobils. Die Klagepartei erwarb ausweislich der verbindlichen Bestellung vom 24.10.2019 das Wohnmobil der Marke Dethleffs, Modell Magic Edition I 2 EB zu einem Kaufpreis von 69.900 € als Neufahrzeug von einem am Rechtsstreit nicht beteiligten Dritten. Die Beklagte ist Herstellerin des Basisfahrzeugs des Wohnmobils der Marke Fiat Ducato. Das am 08.08.2019 erstmals zugelassene und am 28.11.2019 auf die Ehefrau des Klägers zugelassene Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor Fiat Ducato 2,3 l, Multijet, 110 kW, Schadstoffklasse Euro 6, Baumusterbezeichnung F1AGL411C ausgestattet. Die Klagepartei hat den Erwerb des Wohnmobils über ein Darlehen finanziert. Der Kilometerstand des streitgegenständlichen Fahrzeugs betrug am 23.11.2024 34.476 km. Der Motor verfügt über ein Motorsteuerungsgerät des Unternehmens Magneti Marelli, das ein Thermofenster, also eine temperaturabhängige Steuerung der Abgasrückführung, enthält. Für die Typgenehmigung wird das Mehrstufengenehmigungsverfahren durchgeführt. Das Basisfahrzeug wurde von der italienischen Typgenehmigungsbehörde zugelassen. Ein Rückruf ist weder seitens der italienischen noch der deutschen Typgenehmigungsbehörde angeordnet. Nach Erhalt von Informationen seitens der Robert Bosch GmbH über vermeintliche Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dem Emissionskontrollsystem bei von der Beklagten hergestellten Euro-6-Fahrzeugen im April 2016 nahm das Kraftfahrtbundesamt (KBA) Untersuchungen vor und informierte anschließend mit Schreiben vom 12.05.2016 das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) über die nach seiner Beurteilung erfolgte Ausstattung von Euro-6-Fahrzeugen der Beklagten mit unzulässigen Abschalteinrichtungen, so unter anderem eines Zurückfahrens der Abgasrückführung nach 22 Minuten Betriebsdauer. Die daraufhin informierten italienischen Behörden nahmen in der Folge zwar selbst nach eigenen Angaben zahlreiche und gründlich durchgeführte Fahrzeuguntersuchungen vor, die spätestens im August 2016 abgeschlossen waren, ein Rückruf oder sonstige Maßnahmen wurden durch sie allerdings nicht angeordnet, weswegen im Mai 2017 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Italien eingeleitet wurde. Ausweislich einer amtlichen Auskunft des KBA vom 07.04.2022 (Anlage I K 9) habe sich aufgrund durchgeführter Untersuchungen eines Motors Fiat Ducato 2.3 l 110 kW Diesel Euro 6 LNT der Verdacht auf das Vorhandensein von unzulässigen Abschalteinrichtungen gem. Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007/EG ergeben. Die Abgasrückführungsrate (AGR) bzw. die NOx-Speicherkatalysator-Regenerationen würden nach einer gewissen Motorlaufzeit verringert/deaktiviert („Timer“). Die AGR-Rate werde zudem umgebungstemperaturabhängig verringert. Ausweislich einer Folgeauskunft vom 13.06.2022 handelt es sich bei dem zuvor genannten Motor um denjenigen mit der Baumusterbezeichnung F1AGL411C. Die Klagepartei hat erstinstanzlich unter anderem behauptet, das von ihr erworbene Fahrzeug verfüge über eine unzulässige Abschalteinrichtung in Gestalt eines sog. „Timers“. Diese zeitbasierte Abschalteinrichtung bewirke die Abschaltung der Abgasrückführung (AGR) und die Deaktivierung des NOx-Speicherkatalysators (NSK) nach Ablauf eines Zeitraums von 22 Minuten ab Motorstart, was einer prüfstandbezogenen Abschalteinrichtung gleichstehe. Angaben zu dieser Arbeitsweise der AGR und eine Beschreibung etwaiger Auswirkungen auf die Emissionen seien gegenüber der italienischen Typgenehmigungsbehörde nicht erfolgt. Zu berücksichtigen sei, dass eine Abschaltung der optimierten AGR bereits vor Ablauf des genormten Zeitraums erfolge, weil das Fahrzeug erkenne, wenn ein Prüfbetrieb nicht (mehr) stattfinde. Eine Präsentation der Robert Bosch GmbH vom 02.10.2015 zeige, dass „die Beklagte über verschiedene Logiken verfügt, die eine Erkennung des Prüfstands voraussetzen und in unterschiedlicher Weise mit einer zyklusspezifischen optimierten Abgasreinigung bzw. einem zyklusspezifischen abgasreduzierenden Einspritzmodus verbindet“, jedenfalls soweit Motorsteuergeräte von Bosch zum Einsatz kämen. Auch das im Fahrzeug vorhandene Thermofenster sei als unzulässige Abschalteinrichtung zu qualifizieren. Die Klagepartei ist der Ansicht, aufgrund dieser unzulässigen Abschalteinrichtungen sei die Zulassung für das streitgegenständliche Fahrzeug infolge einer Täuschung der zuständigen Typgenehmigungsbehörde nicht rechtswirksam erteilt worden, zumindest drohe der Entzug der Typgenehmigung oder die Stilllegung des Fahrzeugs. Der Schaden liege im Abschluss des ungewollten Kaufvertrags, den die Klagepartei in Kenntnis dieser Umstände nicht geschlossen hätte. Eine Nutzungsentschädigung sei aus einer zu erwartenden Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs von 300.000 Kilometern zu berechnen. Die Beklagte hafte wegen der Timerfunktion aus § 826 BGB, wegen der Timerfunktion sowie des Thermofensters darüber hinaus aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit europarechtlichen Normen, da sie schuldhaft gegen Schutzgesetze verstoßen habe. Die Beklagte hat die Aktivlegitimation der Klagepartei in Hinblick auf eine Sicherungsübereignung des Fahrzeugs an den Darlehensgeber bestritten. Sie hat ferner bestritten, dass in dem streitgegenständlichen Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut sei. So treffe es nicht zu, dass die Abgasrückführung in dem streitgegenständlichen Basisfahrzeug mittels einer Timerfunktion zeitabhängig moduliert werde, was auch ein Gutachten der DEKRA vom 06.07.2022 zu einem vergleichbaren Fahrzeug, insbesondere einem Motor mit derselben Motorkennung, gezeigt habe (Anlage I B 3). Das Fahrzeug enthalte auch keine Prüfstanderkennung. Der Verweis auf Unterlagen der Robert Bosch GmbH sei nicht geeignet, den klägerischen Vortrag zu substantiieren. Wie bei jedem Dieselfahrzeug werde auch in den Fahrzeugen der Beklagten die AGR-Rate über das AGR-Ventil moduliert, solange der Motor aktiv ist. Dies diene dem Schutz des Motors und der Gewährleistung eines sicheren Fahrzeugbetriebs und sei den Zulassungsbehörden bekannt gewesen. Im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens habe die Beklagte angegeben, dass das AGR-Ventil und somit die AGR-Rate durch das elektronische Steuergerät gesteuert wird. Für das Fahrzeug bestehe eine Typgenehmigung der ausschließlich zuständigen italienischen Behörde, diese habe Tatbestandswirkung auch in anderen Mitgliedsstaaten. Im Typgenehmigungsverfahren für das Basisfahrzeug habe die Beklagte alle gesetzlich vorgeschriebenen Angaben gemacht, alle von der zuständigen Genehmigungsbehörde angeforderten Erklärungen erteilt und keine Angaben gesetzeswidrig verschwiegen. Soweit die Klagepartei eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung in Hinblick auf ein Thermofenster begründen wolle, scheide dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von vornherein aus. Die Abgasrückführung im streitgegenständlichen Fahrzeug richte sich zudem nicht nach „starren Werten“ der Außentemperatur, sondern nach der Ansauglufttemperatur, die insbesondere bei niedrigen Umgebungstemperaturen teilweise erheblich höher als die Außentemperatur sein könne, da die angesaugte Luft durch die Abwärme des Motors erwärmt werde. Die Differenz zwischen der Ansauglufttemperatur und der Außentemperatur, die teilweise im zweistelligen Grad-Celsius-Bereich liegen könne, hänge maßgeblich von der jeweiligen Fahrsituation ab. Die temperaturbezogene Modulation der AGR-Rate in dem streitgegenständlichen Basisfahrzeug sei aus Motorschutzgründen sowie um den sicheren Betrieb zu gewährleisten gerechtfertigt und mit den europarechtlichen Vorgaben, insbesondere der Rechtsprechung des EuGH, vereinbar. Da die AGR erst moduliert werde, wenn die Ansauglufttemperatur einen einstelligen Temperaturbereich erreicht, was mit Blick auf die Außenlufttemperatur bedeute, dass die Modulierung durchschnittlich frühestens im mittleren einstelligen Temperaturbereich beginne, komme keine Funktion zum Einsatz, die während des überwiegenden Teils des Jahres unter den im Unionsgebiet herrschenden tatsächlichen Fahrbedingungen die AGR moduliert. Bei der zum Einsatz kommenden temperaturabhängigen Modulation handele es sich somit um eine zulässige Abschalteinrichtung gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007/EG. Die Abgassteuerung arbeite im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens nicht anders als außerhalb dieses Verfahrens. Maßgeblich sei allein das Prüfverfahren nach NEFZ; auf Messungen im Realbetrieb komme es nicht an. Für ein Bewusstsein der Beklagten, möglicherweise gegen die gesetzlichen Vorschriften verstoßen und dies billigend in Kauf genommen zu haben, fehle es an Anhaltspunkten. Nicht einmal die zuständige italienische Genehmigungsbehörde habe trotz Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen Italien eine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt. Die Voraussetzungen des § 826 BGB seien insgesamt nicht erfüllt. In subjektiver Hinsicht fehle jeglicher Klägervortrag zu Tatsachen, die auf einen Vorsatz der Beklagten schließen lassen. Es sei auch kein kausaler Schaden entstanden. Im Übrigen wären die vermeintlichen Ansprüche verjährt. Auch ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB bestehe nicht, da sich die Beklagte in Hinblick auf die Verhaltensweise der italienischen Typzulassungsbehörde sowie der italienischen Regierung jedenfalls auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum berufen könne. Ein etwaiger Schaden wäre jedenfalls aufgezehrt, da der Restwert des Fahrzeugs und die gezogenen Nutzungen den gezahlten Kaufpreis überstiegen. Das Landgericht Waldshut-Tiengen hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil, auf das Bezug genommen wird, abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klagepartei. Mit Schriftsatz vom 16.10.2024 hat die Klagepartei, die auch in der Berufungsinstanz zunächst großen Schadensersatz geltend gemacht hatte, ihre bisherigen Anträge fallen lassen und ausdrücklich nur noch den sog. Differenzschaden geltend gemacht. In Ansehung der §§ 823 Abs. 2 BGB, 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV stützt die Klagepartei ihr Begehren sowohl auf die zeit- als auch die temperaturgesteuerte Abschalteinrichtung. Bei der Timerfunktion (in Verbindung mit der vorzeitigen Beendigung der optimierten Abgasreinigung durch eine Prüfstanderkennung) handele es sich um eine prüfstandbezogene Abschalteinrichtung. Denn anders als ein Thermofenster verhalte sich das zeitabhängig gesteuerte Emissionskontrollsystem unter denselben physikalischen Bedingungen, die im Prüfstand vorherrschen, im realen Fahrbetrieb nicht identisch. Dies sei logisch ausgeschlossen, weil das Emissionskontrollsystem von dem Parameter Zeit beeinflusst werde und nicht von solchen physikalischen Bedingungen, die grundsätzlich sowohl im Prüfstand als auch im realen Fahrbetrieb bestehen könnten. Hinsichtlich des Thermofensters wiederholt die Klagepartei im Wesentlichen ihren bereits erstinstanzlich gehaltenen Vortrag. Bei Berechnung des Differenzschadens sei von einer Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs von 300.000 km auszugehen. Auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum könne sich die Beklagte nicht berufen. Die Klagepartei beantragt zuletzt: 1. Unter Abänderung des am 26.09.2023 verkündeten Urteils des Landgerichts Waldshut-Tiengen, Aktenzeichen: 1 O 139/22, wird die Berufungsbeklagte verurteilt, dem Berufungskläger den zu viel geleisteten Kaufpreis in Form des sog. Differenzschadens in Höhe von 10.798,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.06.2022 zu zahlen. 2. Unter Abänderung des am 26.09.2023 verkündeten Urteils des Landgerichts Waldshut-Tiengen, Aktenzeichen: 1 O 139/22, wird die Berufungsbeklagte verurteilt, an den Berufungskläger vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.054,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.06.2022 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres bereits erstinstanzlich gehaltenen Vortrags. Zur Berechnung des Differenzschadens sei von einer Gesamtnutzungsdauer des Fahrzeugs von maximal zehn Jahren auszugehen. Hinsichtlich des Restwerts des streitgegenständlichen Fahrzeugs wird auf ein bereits erstinstanzlich (Schriftsatz vom 28.08.2023, S. 3 = AS I, 159) vorgelegtes Vergleichsangebot Bezug genommen; dieser betrage danach mindestens 87.990 €. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.11.2024 Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung der Klagepartei ist unbegründet. 1. Deutsche Gerichte sind international zuständig (dazu a). Zudem ist deutsches Sachrecht anwendbar (dazu b). a) Die Zuständigkeit deutscher Gerichte folgt unter Berücksichtigung des Ortes des Kaufvertragsschlusses in der Bundesrepublik Deutschland als Ort des Schadenseintritts (vgl. dazu etwa EuGH, Urteil vom 09.09.2020 - C-343/19, Rn. 23 ff., juris) aus Art. 7 Nr. 2 in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel-Ia-VO bzw. EuGVVO, vgl BGH, Urteil vom 27.11.2023 - VIa ZR 1425/22, Rn. 9, juris). b) Gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 864/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.07.2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II-VO) ist sowohl für einen nach den §§ 826, 31 BGB ersatzfähigen Vertragsabschlussschaden als auch für einen gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV zu ersetzenden Differenzschaden deutsches Sachrecht anzuwenden (näher BGH, Urteil vom 27.11.2023 - VIa ZR 1425/22, Rn. 10, juris). 2. Der Klagepartei steht ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV, Art. 5 der VO Nr. 715/2007/EG bzw. Artt. 18, 26 der Richtlinie Nr. 2007/46/EG nicht zu, ohne dass es auf die – zwischen den Parteien streitige – Aktivlegitimation ankommt. a) Zwar kann der Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Kraftfahrzeugs, weil er in den persönlichen Schutzbereich der §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV i. V. m. Art. 5 der VO Nr. 715/2007/EG fällt, grundsätzlich bei Erwerb eines Kraftfahrzeugs, das zur Serie des genehmigten Typs gehört und mit einer Übereinstimmungsbescheinigung versehen ist, erwarten, dass die VO Nr. 715/2007/EG und insbesondere deren Art. 5 eingehalten wird (vgl. EuGH, Urteil vom 21.03.2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111; BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, Rn. 28, juris); es handelt sich bei diesen europäischen Normen mithin um Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Dem Käufer kann vor diesem Hintergrund ein Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV zustehen, wenn ihm aufgrund des Vertragsschlusses ein Vermögensschaden – indes lediglich nach Maßgabe der Differenzhypothese, also ein Differenzschaden – entstanden ist, was vorliegend der Berufung zum Erfolg verhelfen könnte. b) Die Frage, ob - dem klägerischen Vortrag entsprechend - im streitgegenständlichen Fahrzeug eine oder mehrere unzulässige Abschalteinrichtungen implementiert sind, kann vorliegend genauso dahinstehen wie die Frage, ob sich die Beklagte in diesem Fall auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum berufen könnte. Denn die Klagepartei hätte auch dann, wenn vom Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgegangen und gleichzeitig ein unvermeidbarer Verbotsirrtum verneint würde, im konkreten Fall zur Überzeugung des Senats keinen ersatzfähigen (Differenz-)Schaden nachgewiesen. aa) Für die Ermittlung der gemäß § 287 Abs. 1 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu schätzenden Höhe des Differenzschadens gilt, dass der Schaden aus Gründen unionsrechtlicher Effektivität und der Verhältnismäßigkeit nicht geringer als 5 Prozent und nicht höher als 15 Prozent des gezahlten Kaufpreises sein kann (BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, Rn. 72 ff., juris). Bei der Schätzung des Schadens innerhalb dieses Rahmens sind bei der Bestimmung des objektiven Werts des Fahrzeugs im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die mit der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung verbundenen Nachteile, insbesondere das Risiko behördlicher Anordnungen, zu berücksichtigen. Der Umfang der in Betracht kommenden Betriebsbeschränkungen und deren Eintrittswahrscheinlichkeit sind mit Rücksicht auf die Einzelfallumstände in den Blick zu nehmen. Über diese originär schadensrechtlichen Gesichtspunkte hinaus ist das Gewicht des der Haftung zugrundeliegenden konkreten Rechtsverstoßes für das unionsrechtliche Ziel der Einhaltung gewisser Emissionsgrenzwerte sowie der Grad des Verschuldens nach Maßgabe der Umstände des zu beurteilenden Einzelfalls zu bewerten. Zur Einholung eines Sachverständigengutachtens ist das Gericht bei seiner Schätzung innerhalb des genannten Rahmens nicht gehalten. Eine schadensmindernde Berücksichtigung später eintretender Umstände im Wege der Vorteilsausgleichung ist geboten, wobei insofern die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe zum „kleinen“ Schadensersatz nach § 826 BGB sinngemäß gelten. Nutzungsvorteile und der Restwert des Fahrzeugs sind erst dann und nur insoweit schadensmindernd anzurechnen, als sie den Wert des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrags (gezahlter Kaufpreis abzüglich Differenzschaden) übersteigen. Im Ergebnis kann die Vorteilausgleichung der Gewährung eines Differenzschadensersatzes entgegenstehen, wenn der Differenzschaden vollständig ausgeglichen ist (vgl. BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, Rn. 80, juris; BGH, Urteil vom 24.01.2022 - VIa ZR 100/21, Rn. 22, juris). Hinsichtlich der Berechnung der Nutzungsvorteile gelten bei Wohnmobilen Besonderheiten. Nach der ganz überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Bremen, Beschluss vom 25.07.2024 - 4 U 23/22, Rn. 43, juris; OLG Bremen, Beschluss vom 24.07.2024 - 4 U 22/22, Rn. 21, juris; OLG Dresden, Urteil vom 17.11.2023 - 3 U 983/23, Rn. 37, juris; OLG Celle, Beschluss vom 16.10.2023 - 7 U 346/22, Rn. 97 ff., juris), der sich der Senat anschließt und die revisionsrechtlich nicht beanstandet wird (BGH, Beschluss vom 29.10.2024 - VIa ZR 1090/23, Rn. 6, juris), bemisst sich der Nutzungsersatz bei Wohnmobilen regelmäßig nach der voraussichtlichen Lebenszeit (Gesamtnutzungsdauer) und nicht nach der Laufleistung, da anders als bei einem Pkw zur bestimmungsgemäßen Nutzung nicht nur das Fahren, sondern auch das im Vordergrund stehende Wohnen auf Rädern während der Standzeit gehört. In Einklang mit der ganz überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung hält der Senat insoweit eine Gesamtnutzungsdauer von 15 Jahren für sachgerecht. Hinsichtlich einer Schätzung des erzielbaren Verkaufserlöses, in dem sich der Restwert spiegelt, werden regelmäßig vergleichbare Verkaufsangebote auf Internetplattformen wie mobile.de oder autoscout.24 herangezogen (statt Vieler OLG Brandenburg, Urteil vom 19.03.2024 - 3 U 55/23, Rn. 70, juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 23.12.2023 - 6 U 198/20, Rn. 246, juris; jeweils mit weiteren Nachweisen). Dies ist auch nach Auffassung des Senats im Rahmen der Überzeugungsbildung nach dem gemäß § 287 ZPO abgesenkten Maßstab zulässig und gegebenenfalls geboten. bb) Nach Maßgabe dieser Grundsätze wäre ein etwaiger Differenzschaden aufgrund der anrechenbaren Nutzungsvorteile sowie des Restwerts vollständig aufgezehrt. (1) Durch Multiplikation des Bruttokaufpreises in Höhe von 69.900 € mit der seit der Zulassung des Fahrzeugs auf den Kläger (bzw. dessen Ehefrau) verstrichenen Zeit - hier etwas weniger als 60 Monate - dividiert durch die zum Zeitpunkt der Übergabe des im August 2019 erstmals zugelassenen Fahrzeugs am 28.11.2019 zu erwartende Restnutzungsdauer des Wohnmobils – 177 Monate – ergibt sich ein Nutzungsvorteil von 23.694,92 €, den sich die Klagepartei im Wege des Vorteilsausgleichs anrechnen lassen muss. (2) Der Senat schätzt den Restwert des Fahrzeugs unter Berücksichtigung eines auf der Internetseite „mobile.de“ eingestellten, gewerblichen Verkaufsinserats, das seitens der Beklagten mit Schriftsatz vom 28.08.2023 vorgelegt worden ist und seit dem 18.08.2023 online war, auf mindestens 70.000 €. Ausweislich der Verkaufsanzeige des zu einem Verkaufspreis von 87.990 € angebotenen Fahrzeugs handelt es sich ebenfalls um ein Wohnmobil des Typs Dethleffs Magic Edition I 2 mit einem 2,3 l Dieselmotor, 110 kW, Euro 6. Insgesamt geht der Senat vor dem Hintergrund der weitgehenden Identität der Fahrzeugmodelle und der Motoren (in Bezug auf Hubraum, Leistung und Schadstoffklasse) von einer grundsätzlich hohen Vergleichbarkeit aus. Soweit die Erstzulassung des Vergleichsfahrzeugs bereits im April 2017 lag und das Fahrzeug bereits einen Kilometerstand von 41.100 km aufwies, sprechen diese beiden Parameter sogar für einen höheren Wert des streitgegenständlichen Fahrzeugs, das erst am 08.08.2019 erstmals zugelassen worden ist und zudem eine geringere Laufleistung aufweist. Der Senat hat aber auch berücksichtigt, dass das der Verkaufsanzeige zugrundeliegende Fahrzeug offenbar über Sonderausstattungsmerkmale (Hubstützen, Sat und TV) verfügt, die sich der verbindlichen Bestellung vom 24.10.2019 des streitgegenständlichen Fahrzeugs so nicht entnehmen lassen. Hinzu kommt, dass das Fahrzeug vor zwischenzeitlich über einem Jahr angeboten worden ist und seither ein weiterer Wertverlust eingetreten sein dürfte. Zu berücksichtigen war schließlich, dass es sich um ein Händlerangebot handelte, weshalb einerseits händlerspezifische Zusatzkosten (Gewinnmarge, Umlage für Gebrauchtwagengarantie etc.), andererseits ein etwaiger weiterer Preisnachlass aufgrund Verhandlungsgeschicks zu berücksichtigen waren. Insgesamt schätzt der Senat gemäß § 287 ZPO den Restwert des streitgegenständlichen Fahrzeugs unter Berücksichtigung der werterhöhenden und wertmindernden Parameter im Vergleich zu dem im Verkaufsinserat angebotenen Fahrzeug auf mindestens 70.000 €, was einem Abschlag von ca. 20 % im Vergleich zu dem Angebotspreis entspricht. (3) Wird der geschätzte Nutzungsvorteil mit dem zugrunde gelegten Restwert addiert, ist ein etwaiger Differenzschaden vollständig aufgezehrt, da der Bruttokaufpreis des Fahrzeugs deutlich übertroffen wird. 3. Die geltend gemachten Nebenforderungen (Zinsen und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten) teilen das Schicksal der unbegründeten Hauptforderung. Hinsichtlich der geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten könnten diese ohnehin allein auf der Grundlage des § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV neben dem Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens nicht verlangt werden (BGH, Urteil vom 16.10.2023 - VIa ZR 14/22, Rn. 13, juris). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Gründe, die für eine Zulassung der Revision sprachen, sind nicht ersichtlich.