I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 8. September 2022 verkündete Urteil der 14d. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 10. Januar 2023 (14d O 22/16) wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithilfe zu tragen. III. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der aufgrund der Urteile vollstreckbaren Beträge abwenden, wenn nicht die Beklagten und die Streithelferinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. V. Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt: 1. Für die I. Instanz abändernd: bis 27. Februar 2018: 330.000,00 € 28. Februar 2018 bis 19. April 2022: Klage gegen Beklagte zu 1): 366.067,72 € Klage gegen Beklagte zu 3): 348.908,72 € Klage gegen Beklagte zu 4): 219.546,55 € Insgesamt: 366.067,72 € ab 20. April 2022: Klage gegen Beklagte zu 1): 396.400,48 € Klage gegen Beklagte zu 3): 363.030,08 € Klage gegen Beklagte zu 4): 249.296,53 € Insgesamt: 396.400,48 € 2. für das Berufungsverfahren: Klage gegen Beklagte zu 1): 396.400,48 € Klage gegen Beklagte zu 3): 363.030,08 € Klage gegen Beklagte zu 4): 29.749,98 € Insgesamt: 396.400,48 € Gründe: I. Die Klägerin ist ein Logistik- und Speditionsunternehmen und nimmt die Beklagten aufgrund des sog. Lkw-Kartells auf Schadenersatz und Erstattung von Gutachterkosten in Anspruch. Die Beklagte zu 1) stellt u.a. Lkw her und vertreibt sie. Die Beklagte zu 3) stellt ebenfalls u.a. Lkw her. Die Beklagte zu 4) ist die deutsche Vertriebsgesellschaft der Beklagten zu 3). Die ehemalige Beklagte zu 2) ist die Konzernmutter der N.-Gruppe. Nach einem Kronzeugenantrag der N.-Gruppe vom 20. September 2010 führte die Europäische Kommission in der Zeit vom 18. Januar 2011 bis 21. Januar 2011 wegen des Verdachts kartellrechtswidriger Verhaltensweisen Durchsuchungen bei verschiedenen Lkw-Herstellern durch. Mit Beschluss vom 20. November 2014 eröffnete sie ein Ermittlungsverfahren gegen die Beklagten und weitere Lkw-Hersteller – darunter W.. Mit – auf einem Vergleich (Settlement) mit den Betroffenen beruhenden – Bußgeldbescheiden vom 19. Juli 2016 stellte die Europäische Kommission fest, dass die Beklagten und weitere Lkw-Hersteller – darunter W. – im Zeitraum vom 17. Januar 1997 bis 18. Januar 2011 durch Absprachen über Preise und Bruttolistenpreiserhöhungen für mittelschwere und schwere Lkw im Europäischen Wirtschaftsraum sowie durch Absprachen über den Zeitplan und die Weitergabe der Kosten für die Einführung von Emissionstechnologien für diese Fahrzeuge nach den Abgasnormen EURO 3 bis EURO 6 gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen verstoßen haben, wobei die Beklagte zu 1) im Zeitraum vom 17. Januar 1997 bis 18. Januar 2011, die Beklagte zu 3) im Zeitraum vom 17. Januar 1997 bis 20. September 2010 und die Beklagte zu 4) im Zeitraum vom 3. Mai 2004 bis 20. September 2010 unmittelbar an den beanstandeten Verhaltensweisen beteiligt waren. Ausdrücklich ausgenommen von den Feststellungen der Europäischen Kommission sind der Aftersales-Bereich, andere Dienstleistungen und Garantien für Lkw, der Verkauf von gebrauchten Lkw und jegliche anderen Waren oder Dienstleistungen. Die Bußgeldbescheide wurden der Beklagten zu 3) am 19. Juli 2016 und den Beklagten zu 1) und 4) am 21. Juli 2016 zugestellt. Die Klägerin schloss zur Durchsetzung ihrer Ansprüche aufgrund des sog. Lkw-Kartells am 12. September 2016 eine Finanzierungsvereinbarung mit der D. ab (Anlage K a, GA IX 1985, auch Anlagenband SGP), die auszugsweise wie folgt lautet: „1. Sachstand (…) (5) Der Anspruchsteller behauptet, durch das Lkw-Kartell in erheblichem Umfang geschädigt worden zu sein. Deshalb beabsichtigt der Anspruchsteller sämtliche mit dem Lkw-Kartell verbundene Ansprüche, insbesondere Ansprüche auf Schadenersatz, Kartellschadenersatzansprüche, Kondiktionsansprüche und Zinsansprüche aus und im Zusammenhang mit dem Lkw-Kartell (die „Relevanten Ansprüche“) gegen die Kartellanten oder einzelne Kartellanten insbesondere auf Grundlage des § 33 Abs. 3 GWB geltend zu machen. (…) 2. Gegenstand und Zweck des Vertrages (1) Gegenstand des Vertrages ist die Zusammenarbeit zwischen den Parteien bei der gemeinsamen Durchsetzung der Relevanten Ansprüche gegen die Kartellanten oder einzelne der Kartellanten. Die Parteien verpflichten sich daher bei der Geltendmachung und der Durchsetzung der Relevanten Ansprüche gegenüber den Kartellanten nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Vertrages zusammen zu arbeiten. (…) 6. (…) (7) Die Zahlung eines Erlöses hat an die T. Rechtsanwälte zu erfolgen und verbleibt so lange als Fremdgeld bei den T. Rechtsanwälten, bis die Erlösverteilung nach Ziffer 6 (2) berechnet und von den Parteien als richtig anerkannt wird. Der Anspruchsteller wird daher den Erlös nur dergestalt einziehen, als der Anspruchsteller eine Zahlung an die T. Rechtsanwälte verlangt. 7. Abtretung der Relevanten Ansprüche an D. zur Sicherung der Erlösteilung (1) Zur Absicherung der Ansprüche von D. auf Erlösteilung mithin auf Zahlung des D.-Erlöses tritt der Anspruchsteller hiermit die Relevanten Ansprüche, sämtliche Ansprüche auf Verfahrenskostenerstattung, sowie sämtliche Nebenansprüche an D. ab. D. nimmt die Abtretung hiermit an. (…) 8. Treuhandvereinbarung über die abgetretenen Relevanten Ansprüche (1) Grundsätzlich wird die Abtretung der Relevanten Ansprüche an D. nicht offengelegt. Der Anspruchsteller wird daher die Relevanten Ansprüche für D. treuhänderisch weiter halten. Solange die Abtretung nicht offen gelegt ist, wird der Anspruchsteller die Relevanten Ansprüche nur in der Weise einziehen oder über sie verfügen, dass sie Zahlung zu Händen der T. Rechtsanwälte verlangt. (2) Für den Fall, dass D. eine Sicherheit zum Zwecke der Zwangsvollstreckung stellt oder stellen lässt, sind die aus der Zwangsvollstreckung beigetriebenen Beträge in voller Höhe an die D. abzuführen und dort solange zu belassen, bis die Sicherheit zurückgegeben wurde. Der Anspruchsteller wird die Forderung nur in der Weise einziehen oder über sie verfügen, dass sie Zahlung zu Händen der T. Rechtsanwälte verlangt. (…) (4) D. ist jederzeit nach billigem Ermessen berechtigt, das Treuhandverhältnis durch Offenlegung der Abtretung zu beenden. Eine solche Beendigung des Treuhandverhältnisses wird D. dem Anspruchsteller unverzüglich schriftlich mitteilen. (…) Soweit D. nach offen gelegter Abtretung die Relevanten Ansprüche einzieht, werden die entsprechenden Erlöse nach Abzug des Kostenerstattungsanspruchs nach Ziffer 6 (1) der D.-Erlöse unverzüglich an den Anspruchssteller ausgezahlt. (…)“ Mit der am 23. Dezember 2016 beim Landgericht eingereichten Klage hat die Klägerin zunächst die Feststellung begehrt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihr sämtliche Schäden nebst Zinsen zu ersetzen, die ihr im Zeitraum vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 2012 aufgrund des sog. Lkw-Kartells durch den Erwerb von mittelschweren und schweren Lkw entstanden sind oder künftig entstehen werden, namentlich wegen 33 aufgeführter Beschaffungsvorgänge von Lkw des Herstellers W., und dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, sie von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung (Anwaltskosten und Gutachterkosten) nebst Zinsen freizustellen (GA I 2 ff.). Die Klage ist der Beklagten zu 4) am 25. Januar 2017, den Beklagten zu 1) und 3) und der ehemaligen Beklagten zu 2) am 26. Januar 2017 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 24. Juli 2017, eingegangen am selben Tag, hat die Klägerin die Klage gegen die Beklagte zu 2) zurückgenommen (GA II 270). Mit Schriftsatz vom 26. Februar 2018, eingegangen am 28. Februar 2018, hat die Klägerin beantragt, die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner zur Zahlung von Schadenersatz von mindestens 129.362,17 € nebst Zinsen, die Beklagten zu 1), 3) und 4) als Gesamtschuldner zur Zahlung weiteren Schadenersatzes von mindestens 219.546,55 € nebst Zinsen und die Beklagte zu 1) zur Zahlung weiteren Schadenersatzes von mindestens 17.159,00 € nebst Zinsen zu verurteilen, wobei sie jeweils Zahlung an sich selbst beantragt und die Klage im übrigen zurückgenommen hat (GA II 296 ff.). Die Klägerin hat bei der Inanspruchnahme der jeweiligen Beklagten nach deren zeitlicher Beteiligung am Kartell differenziert (GA II 305 f., 329). Die Klagerücknahme betrifft Lkw, die „außerhalb des Kartellzeitraums bzw. im Nachkartellzeitraum erworben wurden oder Vorführfahrzeuge und somit Gebrauchtfahrzeuge“ waren (GA II 331). Zudem hat die Klägerin die Klage um zwei ursprünglich nicht geltend gemachte Beschaffungsvorgänge erweitert (GA V 772). Die Klägerin hat ihren Vortrag zu den einzelnen Beschaffungsvorgängen mit weiteren Schriftsätzen vom 1. April 2019 (GA V 775 f.), 20. Dezember 2019 (GA VI 1054 ff.) und 20. April 2022 (GA VI 1224 f.) jeweils erneut geändert. Sie hat mit dem Schriftsatz vom 26. Februar 2018 zudem angekündigt, Gutachterkosten und außergerichtliche Anwaltsgebühren im Laufe des Verfahrens noch gesondert konkretisieren und geltend machen zu wollen (GA II 354). Mit Schriftsatz vom 18. März 2022, eingegangen am selben Tag, hat die Klägerin die Finanzierungsvereinbarung offengelegt und mitgeteilt, sie stelle die zuletzt angekündigten Anträge mit der Maßgabe, dass an die D., hilfsweise an sie, die Klägerin, und weiter hilfsweise an die T. Rechtsanwälte zu leisten sei. Mit Schriftsatz vom 20. April 2022 hat die Klägerin ihre Anträge letztmals geändert (GA VI 1225 f.). Sie hat nunmehr nur noch die Beklagten zu 1) und 3) auf Schadenersatz wegen der Beschaffungsvorgänge in Anspruch genommen, zusätzlich Erstattung von Gutachterkosten in Höhe von 29.749,98 € begehrt und Zahlung hauptsächlich an die D., hilfsweise an sie, die Klägerin, und weiter hilfsweise an ihre Rechtsanwälte verlangt. Die Klägerin hat zuletzt Schadenersatz wegen der in nachstehender Tabelle aufgeführten Beschaffungsvorgänge 1 bis 29, 34 und 35 geltend gemacht. Die Ziffern in Klammern in Spalte 1 bezeichnen die abweichende letzte Nummerierung der Klägerin. Nr. Kennzeichen Fahrzeug Endziffern FIN Vertrag RechnungsNummer Rechnungsdatum Finaler Einkaufspreis nach Abzug aller Konditionen/Rabatte etc. (ohne MWSt.) Hypothetischer Wettbewerbspreis Schaden 1. … … Sattelzugmaschine gebraucht, Vorführwagen EZ: 22.04.1998 197 343 Kauf von D.1 … 31.12.1998 … € … € 10.709,80 € 2. … … Sattelzugmaschine 233 118 Leasing + Kauf von C. … 06.07.1999 … € … € 6.472,45 € 3. … … Sattelzugmaschine 242 520 Leasing + Kauf von C. … 03.12.1999 … € … € 11.563,81 € 4. … … Fahrgestell gebraucht EZ 23.03.2000 250 627 Leasing + Kauf von C. … 23.06.2000 … € … € 10.931,93 € 5. … … Fahrgestell 267 909 Leasing + Kauf von C. … 28.07.2000 … € … € 11.376,19 € 6. … … Fahrgestell 267 944 Leasing + Kauf von C. … 15.09.2000 …. € … € 6.472,45 € 7. … … Sattelzugmaschine 524 920 Kauf von C. … 15.12.2000 … € … € 10.868,47 € 8. … … Sattelzugmaschine 524 740 Leasing + Kauf von C. … 15.12.2000 … € … € 10.868,47 € 9. … … Sattelzugmaschine 307 490 Leasing + Kauf von C. … 21.12.2001 … € … € 10.987,46 € 10. … … Sattelzugmaschine 306 120 Leasing + Kauf von C. … 21.12.2001 … € … € 10.987,46 € 11. … … Fahrgestell, Pritsche Ex Vorführwagen EZ 15.02.2001 277 691 Kauf von C. … 14.05.2002 … € … € 5.896,07 € 12. … … Sattelzugmaschine 358 260 Leasing + Kauf von C. … 22.12.2003 … € … € 11.788,25 € 13. … … Sattelzugmaschine 369 931 Leasing + Kauf von W.1 … 15.06.2004 … € … € 11.788,25 € 14. … … Sattelzugmaschine 378 963 Leasing + Kauf von W.1 … 27.10.2004 … € …. € 11.788,25 € 15. … … Sattelzugmaschine 401 035 Kauf von W.1 … 20.06.2005 … € … € 11.902,29 € 16. … … Sattelzugmaschine 411 320 Mietkauf von W.2 … 26.09.2005 … € … € 12.973,25 € 17. .. … Sattelzugmaschine 428 298 Leasing + Kauf von W.1 … 13.04.2006 … € … € 12.141,24 € 18. (20) … … Sattelzugmaschine 428 731 Leasing + Kauf von W.3 … 13.04.2006 … € … € 12.141,24 € 19. (18) … … Sattelzugmaschine 428 296 Leasing + Kauf von W.1 … 27.04.2006 … € … € 12.141,24 € 20. (19) … … Fahrgestell 428 333 Leasing + Kauf von W.1 … 27.04.2006 … € … € 13.649,39 € 21. (23) … … Fahrgestell 486 764 Leasing + Kauf von W.1 … 29.11.2007 … € … € 7.238,20 € 22. (24) … … Fahrgestell 486 738 Leasing + Kauf von W.1 … 29.11.2007 … € … € 7.238,20 € 23. (25) … … Sattelzugmaschine 502 259 Leasing + Kauf von W.3 … 26.02.2008 … € … € 13.384,85 € 24. (26) … … Fahrgestell 500 855 Leasing + Kauf von W.3 … 03.03.2008 … € … € 13.649,39 € 25. (27) … … Sattelzugmaschine 546 063 Leasing + Kauf von W.3 … 30.03.2009 … € … € 15.221,16 € 26. (28) … … Sattelzugmaschine 546 056 Leasing + Kauf von W.3 … 30.03.2009 … € … € 15.221,16 € 27. (29) … … Sattelzugmaschine 548 579 Leasing + Kauf von W.4 … 27.07.2009 … € … € 15.221,16 € 28. (30) … … Sattelzugmaschine 569 083 Dauermietkauf von M. … 21.09.2010 … € … € 17.166,76 € 29. (31) … … Sattelzugmaschine 586 046 Mietkauf von M. … 22.03.2011 … € … € Zunächst kein Schaden geltend gemacht (GA II 333, GA II 352, GA VI 1057) Jetzt: 16.203,64 € (GA VI 1225) 30. … … Sattelzugmaschine Leasing … 02.05.2011 … € zurückgenommen 31. … … Sattelzugmaschine Leasing .. 02.05.2011 … € zurückgenommen 32. … … Sattelzugmaschine Leasing + Kauf von W.5 … 24.02.2012 … € zurückgenommen 33. … … Sattelzugmaschine Leasing + Kauf von W.5 … 26.03.2012 … € zurückgenommen 34. (21) … … Sattelzugmaschine 589 664 Leasing von W.3 … 18.08.2011 … € … € 14.328,99 € neu geltend gemacht (GA V 772) 35. (22) … … Sattelzugmaschine 589 670 Leasing von W.3 … 19.04.2011 … € … € 14.328,99 € neu geltend gemacht (GA V 772) Die Klägerin hat behauptet, sie habe die angegebenen Lkw zu den angegebenen Daten, Konditionen und Preisen direkt vom Hersteller oder indirekt von Händlern käuflich, durch Mietkauf oder im Anschluss an einen Leasingvertrag erworben. Sämtliche Beschaffungsvorgänge beträfen Sattelzugmaschinen und Fahrgestelle, die von den oben genannten Bußgeldbescheiden in sachlicher und räumlicher Hinsicht erfasst seien, und den Kartellzeitraum bzw. den bis mindestens Ende 2011 zu bemessenden Nachkartellzeitraum. Die Klägerin hat unter Bezugnahme auf ein Privatgutachten der F. vom Dezember 2017 (Anlage K 5) behauptet, durch das kartellrechtswidrige Verhalten der Beklagten seien ihr Schäden in Höhe von mindestens 366.067,72 € oder 368.747,57 €, jeweils netto (ohne Zinsen), entstanden, wobei der durchschnittliche kartellbedingte Preisaufschlag bei jeweils …% pro von ihr bezogenem Fahrzeug liege. Bei jedem Erwerbsvorgang sei zunächst der jeweilige Bruttolistenpreis Ausgangspunkt der Preisgestaltung gewesen. Soweit Rabatte gewährt worden seien, sei dies ausgehend von den Bruttolistenpreisen geschehen. Soweit die Klägerin die Lkw unmittelbar von den Kartellanten erworben habe, habe sie aufgrund überhöhter Bruttolistenpreise überhöhte Endkundenpreise gezahlt. Soweit sie Lkw von Händlern erworben habe, hätten die Händler aufgrund der überhöhten Bruttolistenpreise überhöhte Händlereinkaufspreise gezahlt und die Preisüberhöhung an sie, die Klägerin, als überhöhte Kauf-, Mietkauf- oder Leasingpreise weitergegeben. Die von ihr angegebenen Nettoanschaffungskosten seien im Fall des Mietkaufs oder Leasings die akkumulierten Raten. Soweit der Klägerin im Rahmen der Erwerbsvorgänge Gutschriften/Rabatte u.ä. gewährt oder zukünftige Servicedienstleistungen vereinbart worden seien, seien diese Elemente herausgerechnet worden. Kosten für etwaige Aufbauten, wie Kräne, Betonpumpen o.ä. seien ebenfalls herausgerechnet worden. Die Klägerin hat behauptet, sie habe erstmals mit der Pressemitteilung der Europäischen Kommission vom 19. Juli 2016 von der Kartellierung der Lkw-Hersteller und der Möglichkeit des Bestehens von Schadensersatzansprüchen erfahren. Sie hat gemeint, die kenntnisunabhängige Verjährung könne erst mit Beendigung des Kartells beginnen. Die Verjährung sei auch bereits mit der Klageschrift gehemmt worden. Nach dem gemeinsamen Verständnis der Klägerin und der D. habe die Klägerin aufgrund der Prozessfinanzierungs- und Abtretungsvereinbarung Leistung an sich verlangen dürfen. Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt (GA VI 1225 f.), 1. die Beklagten zu 1) und 3) gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die D., …, hilfsweise an sie, die Klägerin, und nochmals hilfsweise an T. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, …, eine Schadenersatzzahlung zu leisten, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch in Höhe von 333.280,10 € zuzüglich Zinsen in Höhe von jährlich 4% aus 10.709,86 € seit 1. Januar 1999, aus 18.036,26 € seit 1. Januar 2000, aus 50.517,50 € seit 1. Januar 2001, aus 21.974,93 € seit 1. Januar 2002, aus 5.896,07 € seit 1. Januar 2003, aus 11.788,25 € seit 1. Januar 2004, aus 23.576,57 € seit 1. Januar 2005, in Höhe von jährlich 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 24.875,55 € seit 1. Januar 2006, aus 78.731,11 € seit 1. Januar 2007, aus 14.476,40 € seit 1. Januar 2008, aus 27.034,24 € seit 1. Januar 2009, aus 45.663,49 € seit 1. Januar 2010, 2. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an die D., …, hilfsweise an sie, die Klägerin, und nochmals hilfsweise an T. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, …, eine Schadenersatzzahlung zu leisten, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch in Höhe von 33.370,40 € nebst Zinsen in Höhe von jährlich 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1. Januar 2012, 3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die D., …, hilfsweise an sie, die Klägerin, und nochmals hilfsweise an T. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, …, 29.749,98 € Gutachterkosten zu zahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von jährlich 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. Die Beklagten und die Streithelferinnen haben beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagten haben alle Erwerbsvorgänge und Zahlungen mit Nichtwissen bestritten (GA I 119; GA II 169), die Beklagten zu 2) bis 4) insbesondere, dass die Klägerin die Lkw nach Ablauf der angeblichen Leasing- oder Mietzeit im Rahmen eines Kaufs erworben und dabei den von ihr angegebenen „finalen Einkaufspreis“ gezahlt habe (GA II 173). Die Beklagte zu 1) hat auch die Echtheit der vorgelegten Belege mit Nichtwissen bestritten (GA III 481). Die Beklagte zu 1) hat ferner mit Nichtwissen bestritten, dass aus den angegebenen Preisen Servicedienstleistungen sowie Kosten für Aufbauten und Sonderkonfigurationen sowie Finanzierungskosten des Mietkaufs herausgerechnet worden seien (GA III 482). Die Beklagten zu 2) bis 4) haben weiter mit Nichtwissen bestritten, dass es sich um Neufahrzeuge gehandelt habe (GA II 171) und dass es sich bei den von der Klägerin angegebenen „finalen Einkaufspreisen“ um Preise ohne Aufbauten von Drittherstellern handele (GA II 171). Die Beklagten haben umfangreich bestritten, dass der Klägerin durch das bebußte Verhalten ein Schaden entstanden sei, und den Vortrag der Klägerin hierzu für unzureichend gehalten. Die Beklagte zu 1) hat mit Nichtwissen bestritten, dass in etwaigen Verkaufsverhandlungen auf Bruttolistenpreise Bezug genommen worden sei, dass der gezahlte Kaufpreis in irgendeiner Weise abhängig von Bruttolistenpreisen gewesen sei und dass die Erwerbe in irgendeiner Form vom bebußten Verhalten betroffen gewesen seien (GA I 119). Die Beklagten haben behauptet, die Klägerin habe etwaige kartellbedingte Preisaufschläge jedenfalls an ihre Kunden weitergegeben oder beim späteren Weiterverkauf kompensiert. Die Beklagten haben sich zudem auf Verjährung berufen und behauptet, die Klägerin habe bereits im Jahr 2011 die notwendigen Kenntnisse gehabt oder hätte sie haben müssen. Sie haben die ursprüngliche Feststellungsklage wegen Vorrangs der Leistungsklage, mangelnder Bestimmtheit und infolge der Finanzierungsvereinbarung für unzulässig gehalten und gemeint, diese habe die Verjährung nicht hemmen können. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Wegen der Beschaffungsvorgänge 1, 4 und 11 sei die Klage schon unschlüssig, weil es sich um gebrauchte Fahrzeuge handele, die von den Feststellungen der Europäischen Kommission nicht umfasst seien. Unschlüssig sei die Klage auch wegen des Beschaffungsvorgangs 29, weil die Klägerin insoweit zunächst keinen Schaden geltend gemacht und später nicht vorgetragen habe, aus welchen Gründen nunmehr doch ein Schaden entstanden sein soll. Im übrigen hat das Landgericht die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Die ursprüngliche Klage habe die Verjährung nicht hemmen können, weil die Klägerin aufgrund der Finanzierungsvereinbarung nicht berechtigt gewesen sei, Zahlung an sich selbst zu verlangen. Als die Klägerin die Klage auf Zahlung an die D. umgestellt habe, seien die Ansprüche bereits verjährt gewesen. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin die erstinstanzlich zuletzt gestellten Anträge weiter. Sie hat in der mündlichen Verhandlung vom 6. September 2023 erklärt, dass die Klage sich erstinstanzlich noch mit dem Antrag zu 3. auf Ersatz von Gutachterkosten gegen die Beklagte zu 4) gerichtet habe und die Berufung sich nur insoweit gegen die Klageabweisung gegenüber der Beklagten zu 4) richte, als der Antrag zu 3. auf Ersatz der Gutachterkosten gegen diese abgewiesen worden sei. Die Klägerin macht geltend, das Landgericht habe die Finanzierungsvereinbarung unzutreffend dahin ausgelegt, dass sie, die Klägerin, nicht zu einer auf Zahlung an sich selbst gerichteten Klage berechtigt sei. Jedenfalls habe das Landgericht die notwendige Beweisaufnahme zu ihrer Behauptung unterlassen, sie und die D. seien übereinstimmend davon ausgegangen, dass sie, die Klägerin, zur Klage auf Zahlung an sich selbst berechtigt sein solle. Das Landgericht sei daraufhin zu dem unzutreffenden Ergebnis gelangt, dass die ursprüngliche Klage die Verjährung nicht gehemmt habe. Das Landgericht habe auch zu Unrecht die Kartellbetroffenheit der Beschaffungsvorgänge 1, 4 und 11 verneint. Auch ein Vorführfahrzeug sei dem Markt für Neufahrzeuge zuzurechnen. Die Preisbildung orientiere sich demzufolge an dem Preis für ein Neufahrzeug abzüglich eines Rabatts. Das Landgericht habe auch unzutreffend angenommen, sie, die Klägerin, habe die Klage wegen des Beschaffungsvorgangs 29 und der Gutachterkosten zurückgenommen. Die Beklagten und die Streithelferinnen beantragen die Zurückweisung der Berufung. Sie verteidigen das erstinstanzliche Urteil. In der mündlichen Verhandlung vom 6. September 2023 haben die Parteien übereinstimmend erklärt, dass während des erstinstanzlichen Verfahrens die Beklagte zu 1) von E. in N.1 umfirmiert habe, die ursprüngliche Beklagte zu 2) N.2 auf die U. verschmolzen sei und die Beklagte zu 3) von N.3 in N.4 umfirmiert habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Feststellungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil und auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Klage ist mit den Hauptanträgen schon deshalb unbegründet, weil die Klägerin für die Beschaffungsvorgänge, deretwegen sie Schadenersatz geltend macht, beweisfällig geblieben ist. Auf die Frage, ob die geltend gemachten Ansprüche verjährt sind, kommt es nicht an. Die Hilfsanträge sind bereits unzulässig. 1. Mit der Berufung greift die Klägerin das erstinstanzliche Urteil insoweit an, als das Landgericht die Klage gegen die Beklagten zu 1) und 3) insgesamt abgewiesen hat und als es gegenüber der Beklagten zu 4) den Klageantrag zu 3. auf Ersatz von Gutachterkosten abgewiesen hat. Die Berufung ist mit diesem Umfang zulässig. Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 6. September 2023 (S. 5 des Protokolls, GA IX 2021) klargestellt, dass die Berufung sich nur insoweit gegen die Klageabweisung gegenüber der Beklagten zu 4) richte, als das Landgericht dieser gegenüber den Klageantrag zu 3. auf Ersatz von Gutachterkosten abgewiesen hat. Diese Klarstellung zum Umfang der Berufung war aus zwei Gründen geboten. Zum einen war die Klagerücknahme gegenüber der Beklagten 4), die darin liegt, dass die Klägerin mit den in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 28. April 2022 zuletzt gestellten – und mit der Berufung weiterverfolgten – Anträgen (GA VII 1384, GA VI 1225 f.) die Beklagte zu 4) nicht mehr auf Schadenersatz wegen der Beschaffungsvorgänge in Anspruch nimmt, unwirksam, weil die Beklagte zu 4) die gemäß § 269 Abs. 1 ZPO nach mündlicher Verhandlung vom 10. Oktober 2019 (GA VI 1039, GA II 297) über einen gegen sie gerichteten Zahlungsantrag in Höhe von 219.546,55 € nebst Zinsen erforderliche Einwilligung nicht – auch nicht konkludent durch Stellung eines Kostenantrags – erklärt hat, so dass die Klageabweisung durch das angefochtene Urteil die Abweisung des ursprünglichen Zahlungsantrags gegen die Beklagte zu 4) umfasst. Zum anderen konnte im Hinblick darauf, dass die Klägerin mit den erstinstanzlich zuletzt gestellten – und mit der Berufung weiterverfolgten – Anträgen keine Verurteilung der Beklagten zu 4) auf Ersatz von Schadenersatz wegen der Beschaffungsvorgänge mehr begehrt, fraglich sein, ob sich der Klageantrag – und Berufungsantrag – zu 3. auf Ersatz von Gutachterkosten auch gegen die Beklagte zu 4) richtet. 2. Die Klage ist mit den auf Zahlung an die D. gerichteten Hauptanträgen zulässig. a) Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Zahlungsklage zulässig ist, ohne dass es darauf ankommt, ob die ursprüngliche Feststellungsklage etwa mangels Bestimmtheit oder wegen des Vorrangs der Leistungsklage vor der Feststellungsklage unzulässig gewesen ist. Geht der Kläger von der positiven Feststellungsklage zu einer deckungsgleichen Leistungsklage über, handelt es sich um eine ohne weiteres zulässige Klageerweiterung nach § 264 Nr. 2 ZPO (BGH 16.05.2001 – XII ZR 199/98, juris Rn. 6). Auf die Zulässigkeit der ursprünglichen Feststellungsklage kommt es nicht an; im Gegenteil kann im Fall der Unzulässigkeit des ursprünglichen Antrags die Antragsänderung im Sinne des § 264 ZPO gerade geboten sein (BGH 21.02.2017 – XI ZR 467/15, juris Rn. 39). Das Landgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass die mehrfachen Ergänzungen und Änderungen des Sachvortrags und der Klageanträge der Klägerin der Zulässigkeit der Klage nicht entgegenstehen. b) Der Klageantrag zu 1. ist auch insoweit hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, als er sich gegen die Beklagte zu 3) richtet, nachdem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 6. September 2023 klargestellt hat, dass der Antrag diejenigen Beschaffungsvorgänge umfassen soll, die in die Kartellteilnahmezeit der Beklagten zu 3) fallen (S. 5 des Protokolls, GA IX 2021). aa) Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grunds des erhobenen Anspruchs enthalten. Damit wird der Streitgegenstand abgegrenzt und zugleich eine Grundlage für eine etwa erforderlich werdende Zwangsvollstreckung geschaffen. Daran gemessen ist ein Klageantrag grundsätzlich hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und schließlich die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt. Zur Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben in § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO kommt es nicht darauf an, ob der maßgebliche Sachverhalt bereits vollständig beschrieben oder ob der Klageanspruch schlüssig und substantiiert dargelegt worden ist. Vielmehr ist es im allgemeinen ausreichend, wenn der Anspruch als solcher identifizierbar ist (zum Ganzen BGH 21.03.2018 – VIII ZR 68/17, juris Rn. 15, 21). bb) Nach diesen Maßgaben genügt der Klageantrag zu 1., soweit er gegen die Beklagte zu 3) gerichtet ist, den gesetzlichen Bestimmtheitserfordernissen. Die aus den einzelnen Beschaffungsvorgängen abgeleiteten Schäden, welche die Klägerin geltend macht, bilden materiellrechtlich jeweils selbständige Ansprüche (BGH 23.09.2020 – KZR 35/19, juris Rn. 73 – Lkw-Kartell I). Der Klageantrag und seine Begründung müssen daher erkennen lassen, wegen welcher Beschaffungsvorgänge die Klägerin Schadenersatz geltend macht. Während im Hinblick auf die Beklagte zu 1) klar ist, dass diese wegen aller Beschaffungsvorgänge in Anspruch genommen wird, weil die Summe der mit den Klageanträgen zu 1. und 2. begehrten Zahlungen dem für alle Beschaffungsvorgänge geltend gemachten Gesamtschaden entspricht, lässt sich weder dem Klageantrag zu 1. noch seiner Begründung im Schriftsatz vom 20. April 2022 (GA VI 1224 ff.) entnehmen, wegen welcher Beschaffungsvorgänge die Beklagte zu 3) auf den Teilbetrag von 333.280,10 € in Anspruch genommen wird. Dies gilt auch deshalb, weil die Klägerin zur ursprünglichen Fassung der Zahlungsanträge mit Schriftsatz vom 26. Februar 2018 mitgeteilt hatte, sie habe bei der Inanspruchnahme der Beklagten nach deren zeitlicher Beteiligung am Kartell differenziert (GA II 305 f., 329), bei der Addition der für die einzelnen Beschaffungsvorgänge geltend gemachten Schadensbeträge in chronologischer Reihenfolge sich jedoch ein Betrag von 333.280,10 € nicht ergibt. Die Klägerin hat aber in der mündlichen Verhandlung vom 6. September 2023 klargestellt, dass die Beklagte zu 3) auch mit dem Klageantrag zu 1. aus dem Schriftsatz vom 20. April 2022 wegen der Beschaffungsvorgänge in Anspruch genommen werden soll, die in ihre Kartellteilnahmezeit fallen. Dies sind alle Beschaffungsvorgänge bis zum 20. September 2010. Damit ist der Klageantrag hinreichend bestimmt. Soweit der Antrag über den Betrag hinausgeht, der sich bei der Addition der Schadensbeträge für die Beschaffungsvorgänge bis zum 20. September 2010 ergibt, betrifft dies die Frage der Schlüssigkeit des Antrags, nicht seiner Bestimmtheit. c) Die Klage ist auch insoweit zulässig, als die Klägerin mit den Hauptanträgen Zahlung an die D. beantragt. aa) Die Klägerin hat die von ihr geltend gemachten Ansprüche auf Schadenersatz wegen der Beschaffungsvorgänge und auf Ersatz der Gutachterkosten gem. Ziff. 7 Abs. 1 der Finanzierungsvereinbarung an die D. abgetreten und ist nicht mehr Forderungsinhaberin (Anlage K a, GA IX 1992, auch Anlagenband SGP). Der Zedent, der bei einer stillen Sicherungszession, wie sie hier vorlag, durch den Zessionar zur Klage auf Zahlung an sich selbst ermächtigt war, kann nach Offenlegung der Zession keinesfalls mehr Zahlung an sich selbst, sondern nur noch Zahlung an den Zessionar verlangen, wenn die Voraussetzungen gewillkürter Prozessstandschaft vorliegen (BGH 06.06.2019 – IX ZR 272/17, juris Rn. 26; BGH 23.03.1999 – VI ZR 101/98, juris Rn. 12, 15). Hierbei handelt es sich nicht um eine Klageänderung, weil kein Wechsel des Streitgegenstands erfolgt (BGH 23.03.1999 – VI ZR 101/98, juris Rn. 15). Nichts anderes kann gelten, wenn die Klägerin im vorliegenden Fall vor Offenlegung der Sicherungszession nicht zur Klage auf Leistung an sich selbst, sondern nur an ihre Rechtsanwälte ermächtigt gewesen wäre. bb) Zugunsten der Klägerin liegen auch die Voraussetzungen der gewillkürten Prozessstandschaft vor. Das ist der Fall, wenn der Zessionar dem Zedenten eine entsprechende Ermächtigung erteilt hat und wenn der Zedent an der Durchsetzung des Rechts ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat (BGH 06.06.2019 – IX ZR 272/17, juris Rn. 25; BGH 24.08.2016 – VIII ZR 182/15, juris Rn. 17). (1) Unabhängig davon, ob die Klägerin vor Offenlegung der Abtretung nur zur Klage auf Zahlung an ihre Rechtsanwälte oder auch auf Zahlung an sich selbst ermächtigt war, enthält Ziff. 8 Abs. 1 und 2 der Finanzierungsvereinbarung jedenfalls die Ermächtigung der Klägerin, im eigenen Namen zu klagen. Diese Ermächtigung ist mit der Offenlegung der Abtretung nicht entfallen. Nach Ziff. 8 Abs. 4 der Finanzierungsvereinbarung kann zwar die D. das Treuhandverhältnis durch Offenlegung der Abtretung beenden. Hier erfolgte die Offenlegung indes durch die Klägerin. Für diesen Fall sieht die Finanzierungsvereinbarung keinen automatischen Wegfall der Ermächtigung vor. Dies ergibt sich auch aus der Formulierung „Soweit D. nach offengelegter Abtretung die Relevanten Ansprüche einzieht ...“, die die Möglichkeit einer Einziehung durch die Klägerin bestehen lässt. Auch eine Kündigung der Finanzierungsvereinbarung oder ein Widerruf der Ermächtigung durch die D. sind nicht festzustellen. (2) Der Klägerin ist auch ein schutzwürdiges Interesse an der Geltendmachung der Forderungen nicht abzusprechen. Ein solches ist gegeben, wenn die Entscheidung Einfluss auf die eigene Rechtslage hat, und kann auch wirtschaftlicher Natur sein. Dementsprechend kann auch der Verkäufer einer Forderung ein eigenes berechtigtes Interesse daran haben, die abgetretene Forderung gerichtlich geltend zu machen (BGH 24.08.2016 - VIII ZR 182/15, juris Rn. 18). Das erforderliche Interesse fehlt, wenn eine Forderung unentgeltlich abgetreten wurde (BGH 24.08.2016 – VIII ZR 182/15, juris Rn. 18). Interessen der Prozesswirtschaftlichkeit und der technischen Erleichterung der Prozessführung begründen das erforderliche Interesse nicht; es genügt nicht, dass die geltend gemachten Ansprüche einem Lebenssachverhalt entstammen, an dem nur der Kläger, nicht aber der Zessionar beteiligt war (BGH 05.02.2009 – III ZR 164/08, juris Rn.21). Ein schutzwürdiges Interesse fehlt auch dann, wenn der Beklagte durch die gewählte Art der Prozessführung unbillig benachteiligt wird, weil etwa der Kläger schon vor Prozessbeginn vermögenslos war und das Kostenrisiko missbräuchlich auf den Beklagten verlagert wird (BGH 29.09.2011 – VII 162/09, juris Rn. 20 f.; BGH 24.10.1985 – VII ZR 337/84, juris Rn. 14). Nach diesen Maßgaben ergibt sich das erforderliche Interesse der Klägerin an der Prozessführung im eigenen Namen aus der fortbestehenden Finanzierungsvereinbarung mit der D., nach der die Klägerin die behaupteten Schadenersatzansprüche nicht unentgeltlich, sondern gegen spätere Erlösteilung an die D. abgetreten hat. Denn damit hat die Entscheidung Einfluss auf die eigene Rechtslage der Klägerin. 3. Die Hauptklageanträge zu 1. und 2. auf Schadenersatz wegen der Beschaffungsvorgänge sind ohne weiteres deshalb unbegründet, weil die Klägerin für die von ihr behaupteten Beschaffungsvorgänge und damit für ihre Anspruchsberechtigung beweisfällig geblieben ist. Auf die Frage der Verjährung kommt es nicht an. a) Zu entscheiden ist über die Beschaffungsvorgänge 1 bis 29, 34 und 35. aa) Wegen des Beschaffungsvorgangs 29 hatte die Klägerin die Klage zwar zunächst zurückgenommen. Beim Übergang von der Feststellungs- zur Leistungsklage mit Schriftsatz vom 26. Februar 2018 hatte sie für diesen Beschaffungsvorgang keinen Schadenersatz mehr geltend gemacht (GA II 353). Mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2019 hatte sie dazu erläutert, dass für diesen Lkw seitens der Ökonomen kein Schaden festgestellt worden sei, so dass dieser Lkw bei der Berechnung des Gesamtschadens nicht berücksichtigt worden sei und folglich auch nicht weiter aufgeführt werde (GA VI 1059). Mit der letztmaligen Neufassung der Klageanträge im Schriftsatz vom 20. April 2022 hat die Klägerin für diesen Lkw jedoch ohne jegliche Erklärung wieder Schadenersatz geltend gemacht (GA VI 1225). bb) Mit dem Übergang von der Feststellungs- zur Leistungsklage mit Schriftsatz vom 26. Februar 2018 hat die Klägerin auch wegen der Beschaffungsvorgänge 30 und 31 die Klage zurückgenommen und sie wegen der Beschaffungsvorgänge 34 und 35 neu anhängig gemacht. (1) Die Beschaffungsvorgänge 30 und 35 betreffen zwar Lkw mit dem identischen Kennzeichen …. Der Beschaffungsvorgang 30 betraf aber einen Lkw mit Rechnung vom 2. Mai 2011 (Rechnungsnummer …) über 92.350,00 €, während der mit Schriftsatz vom 26. Februar 2018 geltend gemachte Beschaffungsvorgang 35 einen Lkw mit Rechnung vom 5. November 2006 (Rechnungsnummer nicht mitgeteilt) über 109.072,31 € und damit einen anderen Lkw betraf. Zu diesem Lkw hat die Klägerin ihren Vortrag mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2019 dahin geändert, dass die Rechnung vom 19. April 2011 datiere, die Nummer … aufweise, und der Einkaufspreis 92.350,00 € betrage (GA VI 1056). (2) Auch die Beschaffungsvorgänge 31 und 34 betreffen zwar Lkw mit dem identischen Kennzeichen …. Der Beschaffungsvorgang 31 betraf aber einen Lkw mit Rechnung vom 2. Mai 2011 (Rechnungsnummer …) über 92.350,00 €, während der mit Schriftsatz vom 26. Februar 2018 geltend gemachte Beschaffungsvorgang 34 einen Lkw mit Rechnung vom 5. November 2006 (Rechnungsnummer nicht mitgeteilt) über 109.072,31 € und damit einen anderen Lkw betraf. Zu diesem Lkw hat die Klägerin ihren Vortrag mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2019 dahin geändert, dass die Rechnung vom 18. August 2011 datiere, die Nummer … aufweise, und der Einkaufspreis 92.350,00 € betrage (GA VI 1055). (3) Der Klägerin ist auch bewusst, dass die Beschaffungsvorgänge 30 und 35 einerseits und 31 und 34 andererseits jeweils andere Lkw betreffen. Denn sie hat nicht nur mit Schriftsatz vom 26. Februar 2018 ausdrücklich die Klage teilweise zurückgenommen (GA II 299, 331), sondern auch mit Schriftsatz vom 1. April 2019 eingeräumt, dass sie mit Schriftsatz vom 26. Februar 2018 erstmals Schadenersatz wegen weiterer Erwerbsvorgänge geltend gemacht habe (GA V 772). cc) Wegen der Beschaffungsvorgänge 32 und 33 hat die Klägerin die Klage mit dem Übergang von der Feststellungs- zur Leistungsklage durch Schriftsatz vom 26. Februar 2018 zurückgenommen. b) Die aus den einzelnen Beschaffungsvorgängen abgeleiteten Schäden, welche die Klägerin geltend macht, bilden materiellrechtlich jeweils selbständige Ansprüche (BGH 23.09.2020 – KZR 35/19, juris Rn. 73 – Lkw-Kartell I). Die mögliche Anspruchsgrundlage für die Klageansprüche richtet sich nach dem im jeweiligen Belieferungszeitpunkt geltenden Recht. Als Anspruchsgrundlage für die Beschaffungsvorgänge 1 bis 15 vom 31. Dezember 1998 bis 20. Juni 2005 kommt daher § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 85 EGV in Betracht, für die Beschaffungsvorgänge 2 bis 15 vom 6. Juli 1999 bis 20. Juni 2005 zugleich § 33 S. 1, 2. Halbs. i.V.m. § 1 GWB in der vom 1. Januar 1999 bis zum 30. Juni 2005 geltenden Fassung. Für die Beschaffungsvorgänge 16 bis 29, 34 und 35 vom 26. September 2005 bis 18. August 2011 ist § 33 Abs. 3 GWB in der vom 1. Juli 2005 bis 29. Juni 2013 geltenden Fassung (GWB 2005) die zutreffende Anspruchsgrundlage. Nach allen Vorschriften ist derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine drittschützende Vorschrift des GWB oder die Vorgaben in Art. 81, 82 EGV (jetzt Art. 101, 102 AEUV) verstößt, zum Ersatz des aus dem Verstoß entstandenen Schadens verpflichtet (BGH 13.04.2021 – KZR 19/20, juris Rn. 12 – Lkw-Kartell II; BGH 23.09.2020 – KZR 35/19, juris Rn. 16 – Lkw-Kartell I). c) Die Beklagten haben schuldhaft gegen Art. 81 EGV und Art. 101 Abs. 1 AEUV sowie die entsprechenden Normen im nationalen Kartellrecht verstoßen, indem sie über einen längeren Zeitraum an wettbewerbsbeschränkenden Absprachen beteiligt waren (BGH 13.04.2021 – KZR 19/20, juris Rn. 13 – Lkw-Kartell II; BGH 23.09.2020 – KZR 35/19, juris Rn. 17 – Lkw-Kartell I). aa) Die Europäische Kommission hat im Beschluss vom 19. Juli 2016 festgestellt, dass die Beklagten, W./S., J. und E.1 im Zeitraum vom 17. Januar 1997 bis zum 18. Januar 2011 eine fortdauernde komplexe Zuwiderhandlung gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV begangen haben, bestehend aus verschiedenen Handlungen, die entweder als Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen einzustufen sind und mit deren Hilfe die Kartellbeteiligten die Risiken des Wettbewerbs wissentlich durch die praktische Zusammenarbeit ersetzt haben. Die Kommission hat das Verhalten der Kartellbeteiligten als Preiskoordinierungen eingeordnet, die in der praktizierten Weise zu den schädlichsten Einschränkungen des Wettbewerbs gehörten. Die Zuwiderhandlung gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV bestand nach den Feststellungen im Kommissionsbeschluss in einem kollusiven Verhalten bei der Preissetzung und der Anhebung von Bruttolistenpreisen („collusive arrangements on pricing and gross price increases“) für mittelschwere und schwere Lkw sowie in der Koordinierung des Marktverhaltens der Kartellbeteiligten bei den Zeitplänen und der Weitergabe der Kosten für die Einführung von Emissionstechnologien für solche Lkw nach den Abgasnormen EURO 3 bis EURO 6. Das kollusive Verhalten umfasste Vereinbarungen („agreements“) und/oder abgestimmte Verhaltensweisen („concerted practices“) bei Preissetzungen und Listenpreiserhöhungen mit dem Ziel, die Bruttopreise im EWR anzugleichen, sowie über den Zeitplan und die Weitergabe der Kosten für die Einführung von Emissionstechnologien nach den Abgasnormen EURO 3 bis EURO 6 (BGH 13.04.2021 – KZR 19/20, juris Rn. 14 – Lkw-Kartell II; BGH 23.09.2020 – KZR 35/19, juris Rn. 18 f. – Lkw-Kartell I). Die Kartellbeteiligten tauschten Preislisten und Informationen über Bruttopreise untereinander aus, sie besprachen detailliert ihre jeweiligen zukünftigen Listenpreiserhöhungen, und in einigen Fällen vereinbarten sie diese auch. Gelegentlich wurden unter Beteiligung von Vertretern der Hauptverwaltungen sämtlicher Beteiligter auch Nettopreise für einige Länder beraten. Zusätzlich zu Vereinbarungen über die Höhe der Preissteigerungen informierten sich die Beteiligten regelmäßig wechselseitig über ihre geplanten Bruttolistenpreiserhöhungen. Sie einigten sich außerdem auf den jeweiligen Zeitplan für die Einführung der EURO-Emissionsstandards und den damit verbundenen Preisaufschlag. Ferner tauschten sie sich über ihre jeweiligen Lieferfristen und länderspezifische allgemeine Marktprognosen, aufgeschlüsselt nach Ländern und Lkw-Kategorien, aus. Die bevorstehende Euro-Einführung wurde unter Einbindung aller Beteiligten zu Diskussionen über die Reduzierung von Rabatten genutzt. Nach Umstellung auf den Euro und mit der erstmaligen Erstellung gesamteuropäischer Preislisten für fast alle Hersteller tauschten sich die an den Absprachen beteiligten Unternehmen systematisch über ihre jeweils geplanten Listenpreiserhöhungen aus (BGH 13.04.2021 – KZR 19/20, juris Rn. 15 – Lkw-Kartell II; BGH 23.09.2020 – KZR 35/19, juris Rn. 20 f. – Lkw-Kartell I). Die Absprachen versetzten die Unternehmen zumindest in die Lage, die ausgetauschten Informationen bei ihren internen Planungsprozessen und der Planung zukünftiger Listenpreiserhöhungen für das kommende Kalenderjahr zu berücksichtigen. Die durch die jeweilige Hauptverwaltung festgelegten Listenpreise waren wiederum bei allen beteiligten Lkw-Herstellern der Ausgangspunkt der Preisgestaltung; sodann wurden die Verrechnungspreise für die Einfuhr der Lkw in verschiedene Märkte durch eigene oder fremde Vertriebsunternehmen und anschließend die von den Händlern auf nationalen Märkten zu zahlenden Preise festgelegt. Die Endkundenpreise wurden schließlich entweder durch einen Händler oder – bei direktem Verkauf an Händler oder Flotten-Kunden – unmittelbar durch den Hersteller verhandelt und festgelegt (BGH 13.04.2021 – KZR 19/20, juris Rn. 16 – Lkw-Kartell II; BGH 23.09.2020 – KZR 35/19, juris Rn. 22 – Lkw-Kartell I). bb) Diese Feststellungen im Beschluss der Kommission sind für den vorliegenden Rechtsstreit gemäß § 33 Abs. 4 GWB 2005 bindend (BGH 13.04.2021 – KZR 19/20, juris Rn. 17 – Lkw-Kartell II; BGH 23.09.2020 – KZR 35/19, juris Rn. 23 – Lkw-Kartell I). Der Umfang der Bindungswirkung nach § 33 Abs. 4 S. 1 GWB 2005 hängt von den in der Entscheidung der Kartellbehörde oder der Europäischen Kommission getroffenen tatsächlichen Feststellungen ab. Maßgeblich ist danach, in welchem Umfang eine Zuwiderhandlung gegen Kartellrecht im Tenor oder in den tragenden Gründen der abschließenden Entscheidung festgestellt worden ist. Die Bindungs- oder Feststellungswirkung erstreckt sich mithin auf alle Feststellungen tatsächlicher und rechtlicher Natur, mit denen die Wettbewerbsbehörde einen Verstoß gegen das materielle Wettbewerbsrecht begründet. Die Bindungswirkung ist im Streitfall nicht deshalb ausgeschlossen oder beschränkt, weil der Kommissionsbeschluss vom 19. Juli 2016 im Rahmen eines Vergleichsverfahrens nach Art. 10 a der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 (VO (EG) 773/2004) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 622/2008 ergangen ist (BGH 13.04.2021 – KZR 19/20, juris Rn. 18 f. – Lkw-Kartell II; BGH 23.09.2020 – KZR 35/19, juris Rn. 24 ff. – Lkw-Kartell I). Darüber hinausgehende Beschreibungen und Erwägungen erfasst die Bindungs- oder Feststellungswirkung hingegen nicht, und auch Fragen der Schadenskausalität sowie der Schadenshöhe nehmen nicht an ihr teil, sondern unterliegen der freien Beweiswürdigung des Gerichts (BGH 13.04.2021 – KZR 19/20, juris Rn. 18 – Lkw-Kartell II; BGH 23.09.2020 – KZR 35/19, juris Rn. 24 – Lkw-Kartell I). Im vorliegenden Fall erfassen die Feststellungen der Kommission kraft ausdrücklicher Ausnahme auch nicht den Aftersales-Bereich, andere Dienstleistungen und Garantien für Lkw, den Verkauf von gebrauchten Lkw und jegliche anderen Waren oder Dienstleistungen. d) Die Klägerin ist aber für die von ihr behaupteten Beschaffungsvorgänge und damit für ihre Anspruchsberechtigung beweisfällig geblieben. aa) Voraussetzung des haftungsbegründenden Tatbestands eines kartellrechtlichen Schadenersatzanspruchs sowohl nach § 823 Abs. 2 BGB wie auch nach § 33 Abs. 1 GWB 1999 und nach § 33 Abs. 3, Abs. 1 GWB 2005 ist, dass dem Anspruchsgegner ein wettbewerbsbeschränkendes Verhalten anzulasten ist, das – vermittelt durch den Abschluss von Umsatzgeschäften oder in anderer Weise – geeignet ist, einen Schaden des Anspruchstellers unmittelbar oder mittelbar zu begründen. Für die Feststellung dieser Voraussetzung gilt der Maßstab des § 286 ZPO. Nichts anderes gilt für einen Anspruch, der auf einem Verstoß gegen Art. 101 AEUV respektive Art. 81 EGV beruht. Zwar kommt es auf die weitergehende Frage, ob sich die Kartellabsprache auf den in Rede stehenden Beschaffungsvorgang, welchen der Anspruchsteller seinem Schadenersatzbegehren zugrundelegt, tatsächlich nachteilig ausgewirkt hat und das Geschäft damit in diesem Sinn „kartellbefangen“ oder „kartellbetroffen“ war, im Rahmen der Prüfung der haftungsbegründenden Kausalität nicht an. Die Anforderungen an die Haftungsbegründung tragen damit dem Umstand Rechnung, dass das Kartellverbot als Gefährdungstatbestand bereits die Absprache zwischen den Wettbewerbern wegen des damit verbundenen Eingriffs in die Freiheit des Wettbewerbsprozesses und der sich daraus ergebenden Störung insbesondere des wettbewerblichen Preisbildungsmechanismus ohne Rücksicht auf die aus ihr folgenden unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen auf die Marktakteure sanktioniert, die ohnehin nur mit erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden können. Angesichts der Besonderheiten des nicht gegen einzelne Marktteilnehmer, sondern die Marktgegenseite gerichteten kartellrechtlichen Deliktstatbestands bedarf es daher auch nicht der Feststellung einer konkret-individuellen Betroffenheit (BGH 13.04.2021 – KZR 19/20, juris Rn. 21 – Lkw-Kartell II; BGH 23.09.2020 – KZR 35/19, juris Rn. 31 – Lkw-Kartell I). bb) Erforderlich ist aber, dass die Klägerin nach dem Maßstab des § 286 ZPO darlegt und im Bestreitensfall beweist, dass sie unmittelbar oder mittelbar von den am Kartell beteiligten Unternehmen Waren erworben hat, die Gegenstand des Austauschs über zukünftige Preislisten und Listenpreiserhöhungen sowie der weiteren wettbewerbsbeschränkenden Verhaltensweisen und damit Gegenstand der Kartellabsprache waren (BGH 13.04.2021 – KZR 19/20, juris Rn. 22 – Lkw-Kartell II; BGH 23.09.2020 – KZR 35/19, juris Rn. 32 – Lkw-Kartell I). Die Klägerin behauptet, aufgrund der Kartellabsprachen, die Lkw-Hersteller unter Beteiligung der Beklagten zu Preisen und Bruttolistenpreiserhöhungen getroffen und praktiziert haben, sei ihr für 31 Beschaffungsvorgänge ein finanzieller Schaden in Höhe von insgesamt 366.650,50 € entstanden, wobei der durchschnittliche kartellbedingte Preisaufschlag bei jeweils …% pro von ihr bezogenem Fahrzeug liege. Der so berechnete Kartellschaden setzt voraus, dass die Klägerin die jeweiligen Kauf- und Mietkaufpreise sowie Leasing-Raten gezahlt hat (Senat 06.03.2019 – VI-U (Kart) 15/18, juris Rn. 64; Senat 22.08.2018 – VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 162); der Abschluss entsprechender Verträge allein genügt entgegen der von der Klägerin im Termin am 6. September 2023 geäußerten Auffassung nicht. Die Klägerin hätte daher für jeden Beschaffungsvorgang darlegen und beweisen müssen, dass sie entsprechende Kauf-, Mietkauf- und Leasingverträge über neue Lkw des Herstellers W. geschlossen und die ihrer Schadensberechnung zugrundegelegten „finalen Einkaufspreise“ gezahlt hat. Daran fehlt es. cc) Der entsprechende Vortrag ist beweisbedürftig, weil die Beklagten sämtliche von der Klägerin geltend gemachten Erwerbsvorgänge und Zahlungen mit Nichtwissen bestritten haben (GA I 119; GA II 169), die Beklagte zu 3) insbesondere, dass die Klägerin die Lkw nach Ablauf der angeblichen Leasing- oder Mietzeit im Rahmen eines Kaufs erworben und dabei den von ihr angegebenen „finalen Einkaufspreis“ gezahlt habe (GA II 173) und dass es sich um Neufahrzeuge gehandelt habe (GA II 171). Die Beklagte zu 1) hat auch die Echtheit der von der Klägerin als Anlage 4 vorgelegten Belege mit Nichtwissen bestritten (GA III 481). (1) Das Bestreiten mit Nichtwissen ist gemäß § 138 Abs. 4 ZPO zulässig, weil es sich bei den einzelnen Beschaffungsvorgängen und Zahlungen der Klägerin um Tatsachen handelt, die weder eigene Handlungen der Beklagten noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Die Beklagten sind weder Hersteller der Lkw, für die die Klägerin Schadenersatz beansprucht, noch sind sie als Händler, Mietkauf- oder Leasinganbieter an den entsprechenden Beschaffungsvorgängen und Zahlungen beteiligt gewesen. Denn die Klägerin macht Schadenersatz ausschließlich für Lkw des Herstellers W. geltend. (2) Ein Ausnahmefall, in dem die Beklagten die Beschaffungsvorgänge und Zahlungen der Klägerin nicht mit Nichtwissen bestreiten dürfen, liegt nicht vor. Die Streithelferinnen der Beklagten – die Unternehmen der W.-Gruppe - haben die Beschaffungsvorgänge und Zahlungen nicht eingeräumt und waren zu entsprechenden Erklärungen auch nicht verpflichtet, da sie nicht Partei des Rechtsstreits sind (§ 138 ZPO), so dass keine Erkenntnisse vorliegen, die die Beklagten daran hindern könnten, sich mit Nichtwissen zu erklären. Eine Zurechnung fremden Wissens – hier etwa des Herstellers W., der betroffenen Händler und Mietverkäufer sowie Leasinggeber – findet nur bei gesetzlicher Vertretung statt (BGH 22.04.2016 – V ZR 256/14, juris Rn. 20; BGH 07.10.1998 – VIII ZR 100/97, juris Rn. 14) und scheidet vorliegend aus. Nach der Rechtsprechung sind solche Vorgänge im eigenen Geschäfts- oder Verantwortungsbereich der Partei den eigenen Handlungen und Wahrnehmungen im Sinne von § 138 Abs. 4 ZPO gleichgestellt, hinsichtlich derer sich die Partei in zumutbarer Weise die notwendigen Informationen verschaffen kann. Unter diesem Aspekt kann die Partei sich nicht durch arbeitsteilige Organisation ihres Betätigungsbereichs ihren prozessualen Erklärungspflichten entziehen, sondern muss Informationen von den Personen einholen, die unter ihrer Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung tätig geworden sind (BGH 22.04.2016 – V ZR 256/14, juris Rn. 20, 22; BGH 07.10.1998 – VIII ZR 100/97, juris Rn. 14). Eine solche Erkundigungspflicht bestand vorliegend nicht, weil der Hersteller W., die betroffenen Händler, Mietverkäufer und Leasinggeber weder den Weisungen der Beklagten unterworfen waren noch sonst unter Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung der Beklagten tätig geworden sind. Eine Erkundigungspflicht der Beklagten bei den Streithelferinnen ergibt sich im Streitfall auch nicht daraus, dass die Beklagten und die Streithelferinnen gemäß §§ 830, 840 BGB als Gesamtschuldner für die durch das Kartell verursachten Schäden haften. Allerdings hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass im Fall zweier vertraglich miteinander und mit dem Lizenzgeber verbundener Lizenznehmer der eine Lizenznehmer nicht die für beide Lizenznehmer geltende und von beiden vertraglich geschuldete Abrechnung des anderen Lizenznehmers ohne jeden tatsächlichen Anhaltspunkt für eine Unrichtigkeit der Angaben mit Nichtwissen bestreiten darf, ohne sich vorher beim anderen Lizenznehmer nach den tatsächlichen Grundlagen der Abrechnung zu erkundigen, wenn eine solche Erkundigung nicht unzumutbar oder aussichtslos ist (BGH 29.04.2010 – I ZR 3/09, GRUR 2010, 1107 (1108) Rn. 15 – JOOP!). Ob auch im Fall deliktischer Gesamtschuldner, zwischen denen keine vertragliche Bindung besteht, es dem einen Gesamtschuldner regelmäßig zuzumuten ist, sich beim anderen Gesamtschuldner bezüglich solcher Tatsachen zu erkundigen, die Gegenstand von dessen eigenen Handlungen oder Wahrnehmung gewesen sind (so Senat 22.08.2018 – VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 168; OLG Karlsruhe 09.11.2016 – 6 U 204/15 Kart (2), juris Rn. 55), kann vorliegend auf sich beruhen. Den Beklagten war es im Streitfall jedenfalls deshalb nicht zuzumuten, sich bei den Streithelferinnen nach den einzelnen Verträgen und Zahlungen der Klägerin zu erkundigen, weil die Klägerin mit der Anlage K 4 die Vertragsunterlagen überwiegend nur unvollständig vorgelegt hat, insbesondere im Fall von Leasinggeschäften ihre Leasingverträge mit dem jeweiligen Leasinggeber überwiegend nicht vorgelegt hat, und darüberhinaus die Klägerin nach den vorgelegten Vertragsunterlagen ihre Zahlungen nahezu ausschließlich an selbständige Unternehmen wie Händler, Mietverkäufer und Leasinggeber zu leisten hatte, von denen nicht feststellbar ist, dass sie in die Vertriebsorganisation der Streithelferinnen eingebunden waren. Zusätzlichen Vortrag zu den einzelnen Beschaffungsvorgängen und Zahlungen hat die Klägerin nicht gehalten. dd) Die Klägerin hat nicht bewiesen, dass sie die behaupteten Beschaffungsvorgänge getätigt und die ihrer Schadensberechnung zugrundegelegten „finalen Einkaufspreise“ gezahlt hat. Sie hat lediglich als Anlage 4 Kopien von Vertragsunterlagen vorgelegt, die die Beschaffungsvorgänge und insbesondere die Zahlungen nicht beweisen. Im einzelnen: Für den Beschaffungsvorgang 1 (…) hat die Klägerin lediglich eine Rechnungskopie über den geltend gemachten Kaufpreis von 69.024,40 € vorgelegt, aus der sich dessen Zahlung nicht ergibt. Für den Beschaffungsvorgang 2 (…) hat die Klägerin keinerlei Belege vorgelegt. Für die Beschaffungsvorgänge 3 (…), 4 (…) und 5 (…), die alle auf einem Leasing-Vertrag mit anschließendem Kauf beruhen sollen, hat die Klägerin lediglich Rechnungskopien des jeweiligen Händlers an den jeweiligen Leasinggeber vorgelegt, wobei die Rechnungskopie für den Beschaffungsvorgang 5 (…) den Händler nicht erkennen lässt. Belege über die Leasing-Verträge der Klägerin mit dem jeweiligen Leasinggeber, den anschließenden Kauf und die Zahlung von Leasing-Raten und ggf. Einmalbeträgen fehlen. Für die Beschaffungsvorgänge 6 (…) und 7 (…) liegen lediglich Rechnungskopien über die geltend gemachten Kaufpreise von 77.205,07 € und 70.046,99 € vor, aus denen sich deren Zahlung nicht ergibt. Für die Beschaffungsvorgänge 8 (…), 9 (…) und 10 (…), die wiederum auf einem Leasing-Vertrag mit anschließendem Kauf beruhen sollen, liegen lediglich Rechnungskopien des jeweiligen Händlers an den jeweiligen Leasinggeber vor. Belege über die Leasing-Verträge der Klägerin mit dem jeweiligen Leasinggeber, den anschließenden Kauf und die Zahlungen der Klägerin fehlen. Für den Beschaffungsvorgang 11 (…) liegt lediglich eine Rechnungskopie über den geltend gemachten Kaufpreis von 38.000,00 € vor, die den Händler nicht erkennen lässt und aus der sich die Kaufpreiszahlung nicht ergibt. Für die Beschaffungsvorgänge 12 (…), 13 (…) und 14 (…) hat die Klägerin lediglich Rechnungskopien des jeweiligen Händlers an den jeweiligen Leasinggeber vorgelegt. Belege über die Leasing-Verträge der Klägerin mit dem jeweiligen Leasinggeber, den anschließenden Kauf und die Zahlungen der Klägerin fehlen. Für den Beschaffungsvorgang 15 (…) liegt lediglich eine Rechnungskopie über den geltend gemachten Kaufpreis von 76.710,00 € vor, aus der sich die Kaufpreiszahlung nicht ergibt. Für den Beschaffungsvorgang 16 (…) hat die Klägerin Rechnungskopien der W.2 über eine Berechnungsgrundlage von 76.710,00 € und Mieten sowie eine Mietsonderzahlung in Höhe des insgesamt geltend gemachten Mietkaufbetrages von 83.612,28 € vorgelegt, jedoch keine Zahlungsbelege. Für die Beschaffungsvorgänge 17 (…), 18 (…), 19 (…), 20 (…), 21 (…), 22 (…), 23 (…), 24 (…), 25 (…), 26 (…) und 27 (…) hat die Klägerin erneut nur Rechnungskopien des jeweiligen Händlers an den jeweiligen Leasinggeber vorgelegt. Belege über die Leasingverträge der Klägerin mit dem jeweiligen Leasinggeber, den anschließenden Kauf und die Zahlungen der Klägerin fehlen. Für den Beschaffungsvorgang 28 (…) hat die Klägerin lediglich die Kopie einer Dauermietkaufrechnung der M. über eine Berechnungsgrundlage von 96.875,00 € und den geltend gemachten Gesamtbetrag von 110.639,30 € und die Kopie einer Zulassungsbescheinigung vorgelegt, jedoch keinerlei Zahlungsbelege. Für den Beschaffungsvorgang 29 (…) liegen Kopien einer Dauermietkaufrechnung der M. über eine Berechnungsgrundlage von 92.350,00 € und den geltend gemachten Gesamtbetrag von 104.432,00 €, eines Fahrzeug-Mietkaufvertrags und einer Zulassungsbescheinigung vor, jedoch ebenfalls keine Zahlungsbelege. Für die Beschaffungsvorgänge 34 (…) und 35 (…) liegen Kopien von Rechnungen des jeweiligen Händlers an den jeweiligen Leasinggeber über die von der Klägerin geltend gemachten Beträge, Kopien von Kauf- und Leasing-Verträgen und von Zulassungsbescheinigungen vor. Belege über die Zahlungen der Klägerin fehlen. Die Klägerin hat weder die vorgenannten Belege, deren Echtheit die Beklagte zu 1) zulässigerweise mit Nichtwissen bestritten hat, im Original vorgelegt noch hat sie Buchungsunterlagen oder Kontoauszüge über Zahlungen vorgelegt, wobei nach der Rechtsprechung des OLG Stuttgart sog. Zugangslisten und Auszüge aus der Buchhaltung, in denen die Zahlung des Kaufpreises ausgewiesen ist, als Beweismittel nicht genügen (16.12.2021 – 2 U 4/20, juris Rn. 130). Soweit die Klägerin für verschiedene Behauptungen im Zusammenhang mit den Beschaffungsvorgängen Beweis durch Vernehmung ihrer Geschäftsführer angetreten hat (etwa mit Schriftsatz vom 26. Februar 2018, GA II 332 ff., und Schriftsatz vom 1. April 2019, GA V 777, 785, 788), kommt die Vernehmung der eigenen Partei auf Antrag nach § 447 ZPO schon deshalb nicht in Betracht, weil es am Einverständnis der Beklagten fehlt; die Beklagte zu 1) hat ausdrücklich widersprochen (GA V 961). Eine Parteivernehmung von Amts wegen nach § 448 ZPO scheidet aus, weil nicht schon einiger Beweis erbracht ist. Die Beweisangebote des Zeugen F.1 als Verkehrsleiter der Klägerin (GA V 777, 785) und des nacheinander bei verschiedenen Händlern tätigen Zeugen T.1 (GA V 787 f.) beziehen sich nicht auf die behaupteten Zahlungen der geltend gemachten „finalen Einkaufspreise“. ee) Die Klägerin ist damit beweisfällig für die von ihr geltend gemachten Beschaffungsvorgänge und damit für ihre Anspruchsberechtigung geblieben. Eines gerichtlichen Hinweises dazu bedurfte es nicht. Ein gerichtlicher Hinweis ist entbehrlich, wenn die Partei von der Gegenseite die gebotene Unterrichtung erhalten hat (BGH 20.12.2007 – IX ZR 207/05, juris Rn. 2). Die Beklagten haben in erster Instanz mehrfach und unmissverständlich darauf hingewiesen, dass die Klägerin jeden einzelnen Erwerbsvorgang darlegen und beweisen müsse und ihr Vortrag unzureichend sei, so etwa die Beklagte zu 1) bereits mit der Klageerwiderung vom 23. Juni 2017 (GA I 119), mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2018 (GA III 481 f.) und mit Schriftsatz vom 2. September 2019 (GA V 962), die Beklagten zu 2) bis 4) mit der Klageerwiderung vom 28. Juni 2017 (GA II 169) und mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2018 (GA IV 582 f.). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Klägerin in der Berufungsbegründung vom 6. Dezember 2022 zitierten Entscheidung des BGH vom 21. Januar 2016 (V ZR 183/15, juris Rn. 8) (GA VIII 1644). Die Entscheidung betrifft den Fall, dass eine Partei in erster Instanz obsiegt hat und das Berufungsgericht in einem entscheidungserheblichen Punkt der Beurteilung der ersten Instanz nicht folgen will. Wird dadurch ein Vortrag in der Berufungsinstanz erstmals entscheidungserheblich und hält das Berufungsgericht ihn für nicht ausreichend substantiiert, so hat es darauf hinzuweisen und Gelegenheit zur Ergänzung des Vortrags zu geben. Daran ändert es dann nichts, wenn der Gegner seinerseits die fehlende Substantiierung rügt (BGH 21.01.2016 – V ZR 183/15, juris Rn. 8). Um einen solchen Fall, dass die Klägerin erstinstanzlich obsiegt hätte, das Berufungsgericht die Rechtslage abweichend beurteilt und deshalb Vortrag erstmals entscheidungserheblich wird, den es für unsubstantiiert hält, handelt es sich im Streitfall nicht. Unabhängig davon hat der Senat im Termin vom 6. September 2023 auf den fehlenden Nachweis der Beschaffungsvorgänge und Zahlungen hingewiesen (S. 6 des Protokolls, GA IX 2022). Die Klägerin hat dies nicht zum Anlass genommen, ihren Vortrag oder ihre Beweisangebote zu ergänzen. e) Selbst wenn aber die Klägerin die behauptete Zahlung der „finalen Einkaufspreise“ bewiesen hätte, wäre ihr Schadenersatzbegehren in Höhe der Differenz zwischen diesen Preisen und den von ihr vorgetragenen hypothetischen Wettbewerbspreisen unschlüssig und einer – ggf. mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens vorzunehmenden – Schadensermittlung nicht zugänglich. Die Feststellung, ob der Preis, den ein an der Kartellabsprache beteiligtes Unternehmen mit einem Abnehmer vereinbart, höher ist, als er ohne die Kartellabsprache wäre, oder allgemein das Preisniveau, welches sich auf einem von einer Kartellabsprache betroffenen Markt einstellt, über demjenigen Preisniveau liegt, das sich ohne die Absprache eingestellt hätte, ist nach den Maßstäben des § 287 Abs. 1 ZPO zu treffen, so dass für die richterliche Überzeugungsbildung eine deutlich überwiegende, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit, dass ein Schaden entstanden ist, ausreicht. Der hypothetische Wettbewerbspreis für die bezogenen Waren und Leistungen und eine etwaige Differenz zum tatsächlich bezahlten Preis lässt sich aber nur dann ermitteln, wenn entweder feststeht, dass der tatsächlich bezahlte Preis sich ausschließlich auf Waren und Leistungen bezieht, die von der Kartellabsprache betroffen waren, oder aber bekannt ist, welche Waren und Leistungen im tatsächlich bezahlten Preis in welcher Höhe enthalten sind, die nicht von der Kartellabsprache betroffen waren. Von den Feststellungen der Europäischen Kommission sind ausdrücklich nicht erfasst der Aftersales-Bereich, andere Dienstleistungen und Garantien für Lkw, der Verkauf von gebrauchten Lkw und jegliche anderen Waren oder Dienstleistungen. Die Klägerin hat lediglich pauschal behauptet, soweit im Rahmen der Erwerbsvorgänge Gutschriften/Rabatte u.ä. gewährt oder zukünftige Servicedienstleistungen vereinbart worden seien, seien diese Elemente herausgerechnet worden. Kosten für etwaige Aufbauten, wie Kräne, Betonpumpen o.ä. seien ebenfalls herausgerechnet worden. Dieser Vortrag ist unzureichend. Die Klägerin hätte für jeden einzelnen Beschaffungsvorgang dartun und, da die Beklagten ihren Vortrag zulässigerweise mit Nichtwissen bestritten haben (GA II 171, GA III 482), unter Beweis stellen müssen, welche nicht von der Kartellabsprache betroffenen Waren oder Leistungen im Preis enthalten waren und dass diese herausgerechnet worden sind. Daran fehlt es. Die von der Klägerin angegebenen „finalen Einkaufspreise“ entsprechen durchweg den auf den vorgelegten Belegen angegebenen Endpreisen. Ob und welche Preisanteile vor Ermittlung der von ihr angegebenen hypothetischen Wettbewerbspreise und der Schadensbeträge herausgerechnet worden sind, hat die Klägerin schon nicht vorgetragen. Dies ergibt sich auch nicht aus dem von ihr vorgelegten Privatgutachten. Die von der Klägerin angegebenen „finalen Einkaufspreise“ sind mithin eine ungeeignete Grundlage für eine nachfolgende Schadensermittlung, weil sie theoretisch bei jedem Beschaffungsvorgang Anteile für nicht kartellierte Waren und Leistungen enthalten können, deren Höhe unbekannt ist. Auch hierauf haben die Beklagten wiederholt hingewiesen (GA III 483, GA IV 583 f.). f) Ohne dass es darauf noch weiter ankäme, hat die Klägerin aber auch, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, die Kartellbetroffenheit der Beschaffungsvorgänge 1, 4 und 11 deshalb nicht dargelegt und bewiesen, weil es sich hierbei ausweislich der vorgelegten Belege um Gebrauchtfahrzeuge handelt, die von den Feststellungen der Europäischen Kommission ausdrücklich ausgenommen sind, und die Klägerin nicht vorgetragen hat, inwiefern diese Lkw unabhängig von diesen Feststellungen kartellbetroffen seien. Auch hierzu bedurfte es keines gerichtlichen Hinweises. Die Klägerin wusste selbst, dass solche Fahrzeuge von den Feststellungen der Kommission nicht umfasst sind und hat beim Übergang von der Feststellungs- auf die Leistungsklage mit Schriftsatz vom 26. Februar 2018 ihre Klage ausdrücklich auch deshalb teilweise zurückgenommen, weil „Vorführfahrzeuge und somit Gebrauchtfahrzeuge umfasst waren“ (GA II 331). Zudem haben die Beklagten darauf hingewiesen, dass gebrauchte Lkw nicht von den Feststellungen der Kommission umfasst seien, die Klägerin aber mit den Beschaffungsvorgängen 1, 4 und 11 Schadenersatz für solche Lkw geltend mache, so etwa die Beklagten zu 2) bis 4) mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2018 (GA IV 584) oder die Beklagte zu 1) mit Schriftsatz vom 19. April 2022 (GA VI 1172). Das Landgericht war insoweit auch nicht wegen angeblicher Abweichung von der Rechtsauffassung des OLG Stuttgart im Urteil vom 16. Dezember 2021 (2 U 4/20, juris Rn. 132 ff.) zu einem Hinweis verpflichtet. Das OLG Stuttgart hat die Kartellbetroffenheit eines Vorführwagens mit einem vor dem Erwerb liegenden Erstzulassungsdatum und ungefähr 200 gefahrenen Kilometern bejaht. Zwar handele es sich nicht mehr um ein Neufahrzeug und seien gebrauchte Lkw von der Kommissionsentscheidung nicht umfasst. Nach dem unstreitigen Vortrag der dortigen Klägerin sei dieser das Fahrzeug aber zum Neuwagenpreis mit Rabatt für die Benutzung als Vorführwagen verkauft worden, so dass wegen der Preisorientierung an einem Neufahrzeug ein Schaden mit der vom Landgericht gegebenen Begründung nicht verneint werden könne. Einen solchen Vortrag zu den Beschaffungsvorgängen 1, 4 und 11 hat die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit indes in erster Instanz nicht gehalten. Sie hat zur Kartellbetroffenheit dieser Beschaffungsvorgänge vielmehr überhaupt nichts vorgetragen. Eines gerichtlichen Hinweises bedurfte es daher nicht. Der nachgeholte Vortrag in der Berufungsbegründung vom 6. Dezember 2022 (GA VIII 1648 f.) ist gemäß §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO unbeachtlich, darüber hinaus aber auch völlig unzureichend und bestritten. Der pauschale Vortrag, die Preisbildung habe sich an den entsprechenden Preisen für ein Neufahrzeug abzüglich eines Rabatts wegen der Nutzung zum Zwecke der Vorführung orientiert, genügt nicht. Die Klägerin hat für keinen der drei betroffenen Lkw den Neupreis angegeben, an dem sich die Preisbildung orientiert haben soll, ebensowenig den Rabatt. Aus den vorgelegten Belegen für die Beschaffungsvorgänge 1, 4 und 11 ergibt sich solches entgegen dem Vortrag der Klägerin (GA VIII 1649) auch nicht. Diese weisen nur die Endpreise aus. Es liegt auch nicht auf der Hand, dass die Preisbildung sich an den Neuwagenpreisen orientiert hätte, denn die Fahrzeuge hatten ein nicht unerhebliches Alter. Der gebrauchte Vorführwagen des Beschaffungsvorgangs 1 (…) wurde laut Rechnung am 31. Dezember 1998 verkauft, aber bereits am 22. April 1998 erstmals zugelassen. Der gebrauchte Lkw des Beschaffungsvorgangs 4 (…) wurde laut Beleg am 23. Juni 2000 verkauft und war seit 23. März 2000 zugelassen. Der Ex-Vorführwagen des Beschaffungsvorgangs 11 (…) wurde laut Beleg am 14. Mai 2002 verkauft und war seit 15. Februar 2001 zugelassen. Die jeweilige Laufleistung ergibt sich aus keinem der Belege und wird von der Klägerin auch nicht vorgetragen. Damit ist die Kartellbetroffenheit nicht dargetan. Die Beklagten haben den klägerischen Vortrag zudem bestritten (Berufungserwiderung der Beklagten zu 1) vom 7. März 2023, GA VIII 1752; Berufungserwiderung der Beklagten zu 3) und 4) vom 8. März 2023, GA VIII 1830). Unabhängig hiervon hat der Senat im Termin vom 6. September 2023 auf diese Umstände hingewiesen (S. 7 des Protokolls, GA IX 2023). Die Klägerin hat hierzu lediglich geäußert, sie habe ihres Wissens bereits vorgetragen, dass die Beschaffungsvorgänge 1 und 4 Vorführfahrzeuge betroffen hätten. g) Ohne dass es darauf noch weiter ankäme, hat die Klägerin, wie das Landgericht weiter zutreffend feststellt hat, für den Beschaffungsvorgang 29 (…) einen Schaden nicht schlüssig vorgetragen. Die Klägerin hatte wegen dieses Beschaffungsvorgangs beim Übergang von der Feststellungs- zur Leistungsklage mit Schriftsatz vom 26. Februar 2018 keinen Schadenersatz mehr geltend gemacht und die Klage insoweit zurückgenommen (GA II 353). Mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2019 hatte sie mitgeteilt, dass für diesen Lkw seitens der Ökonomen kein Schaden festgestellt worden sei, so dass dieser Lkw bei der Berechnung des Gesamtschadens nicht berücksichtigt worden sei und folglich auch nicht weiter aufgeführt werde (GA VI 1059). Mit der letztmaligen Neufassung der Klageanträge im Schriftsatz vom 20. April 2022 hat die Klägerin für diesen Lkw jedoch wieder Schadenersatz geltend gemacht, und zwar in Höhe von 16.203,64 € (GA VI 1225). Warum jetzt doch ein Schaden eingetreten sein soll, obwohl die Privatgutachter der Klägerin einen solchen nicht haben feststellen können, hat die Klägerin weder erstinstanzlich noch mit der Berufungsbegründung erläutert. Auf den entsprechenden Hinweis des Senats im Termin vom 6. September 2023 (S. 7 des Protokolls, GA IX 2023) hat die Klägerin die Klageunschlüssigkeit insoweit eingeräumt. 4. Der Klageantrag zu 3. auf Ersatz der Kosten des Privatgutachtens ist schon deshalb unbegründet, weil die Klägerin für den haftungsbegründenden Tatbestand ihrer Kartellbetroffenheit beweisfällig geblieben ist. 5. Die auf Zahlung an die Klägerin selbst oder ihre Rechtsanwälte gerichteten Hilfsanträge sind unzulässig. Nach Offenlegung der Sicherungszession kann die Klägerin keine Zahlung an sich selbst oder ihre Rechtsanwälte mehr verlangen. III. 1. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 2. Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. 3. Bei der – für die I. Instanz gemäß § 63 Abs. 3 GKG abändernden – Streitwertfestsetzung war zu berücksichtigen, dass die geltend gemachten Kosten des privaten Gutachtens keine Nebenforderung sind, die gemäß § 43 Abs. 1 GKG außer Betracht bleibt, sondern dem Streitwert hinzuzurechnen sind (BGH 13.02.2007 – VI ZB 39/06, juris Rn. 8 ff.).