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Urteil

53 O 316/21

LG Stuttgart 53. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGSTUTT:2024:0307.53O316.21.00
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Leitsätze
1. Eine Kartellbetroffenheit, die Voraussetzung des haftungsbegründenden Tatbestands eines kartellrechtlichen Schadensersatzanspruchs ist, setzt nur voraus, dass das wettbewerbsbeschränkende Verhalten geeignet ist, einen Schaden des Anspruchstellers unmittelbar oder mittelbar zu begründen.(Rn.33) 2. Erforderlich ist, dass das durch einen Kartellverstoß möglicherweise geschädigte Unternehmen darlegt und im Bestreitensfall beweist, dass es unmittelbar oder mittelbar von den am Kartell beteiligten Unternehmen Waren erworben hat, die Gegenstand des Austauschs über zukünftige Preislisten und Listenpreiserhöhungen sowie der weiteren wettbewerbsbeschränkenden Verhaltensweisen und damit Gegenstand der Kartellabsprache waren (Anschluss BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20).(Rn.50) 3. Ein geltend gemachter Kartellschaden setzt voraus, dass das betroffene Unternehmen die jeweiligen Kauf- und Mietkaufpreise sowie Leasing-Raten gezahlt hat; der Abschluss entsprechender Verträge allein reicht nicht aus.(Rn.50) 4. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Urteil vom 7. März 2024 ist durch Beschluss vom 24. April 2024 berichtigt worden und liegt in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vor.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferinnen der Beklagten – ausgenommen diejenigen der vormaligen Streithelferin …, die diese selbst zu tragen hat. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird festgesetzt auf 866.240,24 Euro.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Kartellbetroffenheit, die Voraussetzung des haftungsbegründenden Tatbestands eines kartellrechtlichen Schadensersatzanspruchs ist, setzt nur voraus, dass das wettbewerbsbeschränkende Verhalten geeignet ist, einen Schaden des Anspruchstellers unmittelbar oder mittelbar zu begründen.(Rn.33) 2. Erforderlich ist, dass das durch einen Kartellverstoß möglicherweise geschädigte Unternehmen darlegt und im Bestreitensfall beweist, dass es unmittelbar oder mittelbar von den am Kartell beteiligten Unternehmen Waren erworben hat, die Gegenstand des Austauschs über zukünftige Preislisten und Listenpreiserhöhungen sowie der weiteren wettbewerbsbeschränkenden Verhaltensweisen und damit Gegenstand der Kartellabsprache waren (Anschluss BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20).(Rn.50) 3. Ein geltend gemachter Kartellschaden setzt voraus, dass das betroffene Unternehmen die jeweiligen Kauf- und Mietkaufpreise sowie Leasing-Raten gezahlt hat; der Abschluss entsprechender Verträge allein reicht nicht aus.(Rn.50) 4. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Urteil vom 7. März 2024 ist durch Beschluss vom 24. April 2024 berichtigt worden und liegt in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vor. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferinnen der Beklagten – ausgenommen diejenigen der vormaligen Streithelferin …, die diese selbst zu tragen hat. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird festgesetzt auf 866.240,24 Euro. Die zulässige, beim nach § 32 ZPO, § 13 Abs. 1 Nr. 2 ZuVOJu-BW örtlich zuständigen Landgericht Stuttgart erhobene Klage ist nicht begründet. I. Für den Schadensersatzanspruch ist das im Belieferungszeitraum geltende Recht maßgeblich (vgl. nur BGH, Urteile vom 13.04.2021 – KZR 19/20 Rn. 12 – LKW-Kartell II und vom 05.12.2023 – KZR 46/21 Rn. 10). Demnach richtet sich der Anspruch bei den Beschaffungen bis zum 30.06.2005 nach § 33 Satz 1 GWB in der ab dem 01.01.1999 geltenden Fassung (GWB 1999). Danach ist derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen verstößt, die den Schutz eines anderen bezweckt, diesem zum Ersatz des aus dem Verstoß entstandenen Schadens verpflichtet. § 1 GWB 1999 verbietet Vereinbarungen zwischen miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Konkurrierend ergibt sich ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 85 EGV, da die darin niedergelegten Verbote von abgestimmten Verhaltensweisen ihrer Natur nach geeignet sind, in den Beziehungen zwischen Einzelnen unmittelbare Wirkungen zu erzeugen und deshalb unmittelbar in deren Person Rechte entstehen zu lassen, die die Gerichte der Mitgliedstaaten zu wahren haben. Für Beschaffungsvorgänge ab dem 01.07.2005 richtet sich der Schadensersatzanspruch nach § 33 Abs. 3 Satz 1 GWB in der Fassung der 7. GWB-Novelle (GWB 2005). Wer gegen eine Vorschrift des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder gegen Art. 81 oder 82 EGV (= Art. 101 und 102 AEUV) vorsätzlich oder fahrlässig verstößt, ist demnach zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. II. Die Beklagten haben schuldhaft gegen die genannten Normen verstoßen, weil sie über einen längeren Zeitraum an wettbewerbsbeschränkenden Absprachen beteiligt waren (vgl. nur BGH, Urteile vom 13.04.2021 – KZR 19/20 Rn. 13 – Rn. 19 – LKW-Kartell II und vom 05.12.2023 – KZR 46/21 Rn. 11). 1. Die Europäische Kommission hat im Beschluss vom 19.07.2016 festgestellt, dass unter anderem die Beklagten eine komplexe Zuwiderhandlung gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV (Art. 81 EGV) begangen haben, bestehend aus verschiedenen Handlungen, die entweder als Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen einzustufen sind, und mit deren Hilfe die Beteiligten die Risiken des Wettbewerbs wissentlich durch die praktische Zusammenarbeit untereinander ersetzt haben. Die Europäische Kommission hat das Verhalten der Kartellbeteiligten als Preiskoordinierungen eingeordnet, die in der praktizierten Weise zu den schädlichsten Einschränkungen des Wettbewerbs gehörten. Die Zuwiderhandlung der Kartellbeteiligten gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV bestand nach den Feststellungen im Kommissionsbeschluss in einem kollusiven Verhalten bei der Preissetzung und der Anhebung von Bruttolistenpreisen für mittelschwere und schwere Lastkraftwagen sowie in der Koordinierung ihres Marktverhaltens bei den Zeitplänen und der Weitergabe der Kosten für die Einführung von Emissionstechnologien für solche Lastkraftwagen nach den Abgasnormen EURO 3 bis EURO 6. Das kollusive Verhalten umfasste Vereinbarungen und/oder abgestimmte Verhaltensweisen bei Preissetzungen und Listenpreiserhöhungen mit dem Ziel, die Bruttopreise im EWR zu koordinieren, sowie über den Zeitplan und die Weitergabe der Kosten für die Einführung von Emissionstechnologien nach den Abgasnormen EURO 3 bis EURO 6. Die Kartellbeteiligten tauschten Preislisten und Informationen über Bruttopreise untereinander aus, sie besprachen detailliert ihre jeweiligen zukünftigen Listenpreiserhöhungen, und in einigen Fällen vereinbarten sie diese auch. Gelegentlich wurden unter Beteiligung von Vertretern der Hauptverwaltungen sämtlicher Beteiligter auch Nettopreise für einige Länder beraten. Zusätzlich zu Vereinbarungen über die Höhe der Preissteigerungen informierten sich die Beteiligten regelmäßig wechselseitig über ihre geplanten Bruttolistenpreiserhöhungen. Sie einigten sich außerdem auf den jeweiligen Zeitplan für die Einführung der EURO-Emissionsstandards und den damit verbundenen Preisaufschlag. Ferner tauschten sie sich über ihre jeweiligen Lieferfristen und länderspezifische allgemeine Marktprognosen, aufgeschlüsselt nach Ländern und LKW-Kategorien, aus. Die bevorstehende Euro-Einführung wurde unter Einbindung aller Beteiligten zu Diskussionen über die Reduzierung von Rabatten genutzt. Nach Umstellung auf den Euro und mit der erstmaligen Erstellung gesamteuropäischer Preislisten für fast alle Hersteller tauschten sich die an den Absprachen beteiligten Unternehmen systematisch über ihre jeweils geplanten Listenpreiserhöhungen aus. Die Absprachen versetzten die Unternehmen zumindest in die Lage, die ausgetauschten Informationen bei ihren internen Planungsprozessen und der Planung zukünftiger Listenpreiserhöhungen für das kommende Kalenderjahr zu berücksichtigen. Die durch die jeweilige Hauptverwaltung festgelegten Listenpreise waren wiederum bei allen beteiligten LKW-Herstellern der Ausgangspunkt der Preisgestaltung; sodann wurden die Verrechnungspreise für die Einfuhr der LKW in verschiedene Märkte durch eigene oder fremde Vertriebsunternehmen und anschließend die von den Händlern auf nationalen Märkten zu zahlenden Preise festgelegt. Die Endkundenpreise wurden schließlich entweder durch einen Händler oder – bei direktem Verkauf an Händler oder Flotten-Kunden – unmittelbar durch den Hersteller verhandelt und festgelegt (vgl. zum Ganzen: BGH, Urteile vom 13.04.2021 – KZR 19/20 Rn. 14 ff. – LKW-Kartell II und vom 23.09.2020 – KZR 35/19 Rn. 18 ff. – LKW-Kartell I). 2. Diese Feststellungen im Beschluss der Kommission sind für den hier zur Entscheidung stehenden Rechtsstreit als nachfolgendem Schadensersatzprozess gemäß § 33 Abs. 4 GWB 2005 bindend (BGH, Urteile vom 13.04.2021 – KZR 19/20 Rn. 17 ff. – LKW-Kartell II und vom 23.09.2020 – KZR 35/19 Rn. 23 ff. – LKW-Kartell I). Die Bindungs- oder Feststellungswirkung erstreckt sich auf alle Feststellungen tatsächlicher und rechtlicher Natur, mit denen die Wettbewerbsbehörde einen Verstoß gegen das materielle Wettbewerbsrecht begründet. Darüberhinausgehende Beschreibungen und Erwägungen erfasst sie hingegen nicht, und auch Fragen der Schadenskausalität sowie der Schadenshöhe nehmen nicht an ihr teil, sondern unterliegen der freien Beweiswürdigung des Gerichts. Diese Bindungswirkung ist auch nicht deshalb ausgeschlossen oder beschränkt, weil der Kommissionsbeschluss vom 19.07.2016 im Rahmen eines Vergleichsverfahrens nach Art. 10a Verordnung (EG) Nr. 773/2004 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 622/2008 ergangen ist. 3. Der Kartellverstoß geschah vorsätzlich. Die Kontakte wurden zunächst bis zum Jahr 2004 auf der Ebene der höheren Führungskräfte der Hauptverwaltungen organisiert und anschließend zwischen den Arbeitnehmern der deutschen Tochtergesellschaften. Aus der hohen Ansiedelung folgt, dass die Vorstände der Beklagten das Vorgehen gekannt und gebilligt haben. Im Übrigen wäre das Verschulden unabhängig davon gegeben, auf welcher Management-Ebene die kartellrechtlichen Verstöße jeweils begangen wurden. Den Organen der Beklagten fällt zumindest ein Organisationsverschulden zur Last, da sie ein kartellrechtswidriges Verhalten nicht verhindert haben (OLG Stuttgart, Urteil vom 27.07.2023 – 2 U 115/22, GRUR-RS 2023, 31776 Rn. 23). III. Die Klägerin ist als von der Kartellabsprache betroffen und damit anspruchsberechtigt anzusehen. 1. Die Kartellbetroffenheit, die Voraussetzung des haftungsbegründenden Tatbestands eines kartellrechtlichen Schadensersatzanspruchs ist, setzt lediglich voraus, dass das wettbewerbsbeschränkende Verhalten geeignet ist, einen Schaden des Anspruchstellers unmittelbar oder mittelbar zu begründen. Für die Feststellung dieser Voraussetzung gilt der Maßstab des § 286 ZPO. Auf die weitergehende Frage, ob sich die Kartellabsprache auf den in Rede stehenden Beschaffungsvorgang, welchen der Anspruchsteller seinem Schadensersatzbegehren zugrunde legt, tatsächlich ausgewirkt hat und das Geschäft damit in diesem Sinn „kartellbefangen“ oder „kartellbetroffen“ war, kommt es bei der Prüfung der haftungsbegründenden Kausalität hingegen nicht an. 2. Die Anforderungen an die Haftungsbegründung tragen damit dem Umstand Rechnung, dass das Kartellverbot als Gefährdungstatbestand bereits die Absprache zwischen den Wettbewerbern wegen des damit verbundenen Eingriffs in die Freiheit des Wettbewerbsprozesses und der sich daraus ergebenden Störung insbesondere des wettbewerblichen Preisbildungsmechanismus ohne Rücksicht auf die aus ihr folgenden unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen auf die Marktakteure sanktioniert, die ohnehin nur mit erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden können. Angesichts der Besonderheiten des nicht gegen einzelne Marktteilnehmer, sondern die Marktgegenseite gerichteten kartellrechtlichen Deliktstatbestands bedarf es daher auch nicht der Feststellung einer konkret-individuellen Betroffenheit (vgl. BGH, Urteile vom 05.12.2023 – KZR 46/21 Rn. 13, vom 13.04.2021 – KZR 19/20 Rn. 21 – LKW-Kartell II und vom 23.09.2020 – KZR 35/19 Rn. 31 – LKW-Kartell I). IV. Die von der Klägerin, die einen Anspruch wegen der Fahrzeuge Nr. 43 und Nr. 95 – Nr. 97 nicht mehr geltend macht, zum Gegenstand der Klage gemachten Erwerbsvorgänge fallen – mit Ausnahme der Vorgänge Nr. 1 – Nr. 3, Nr. 44 – Nr. 45, Nr. 47, Nr. 49 – Nr. 50 und Nr. 88 (dazu unten 1), Nr. 33 – Nr. 35 und Nr. 89 – Nr. 92 (dazu unten 2) sowie Nr. 93 – Nr. 94 (dazu unten 3) – sachlich, räumlich und zeitlich in den Bereich der Absprachen und Vereinbarungen. In sachlicher und räumlicher Hinsicht sind die Erwerbsvorgänge erfasst, da sich diese nach den Feststellungen der Europäischen Kommission auf mittelschwere und schwere Lastkraftwagen im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum bezogen. Ausgenommen sind lediglich Lastkraftwagen für den militärischen Bereich, der „Aftersales“-Bereich, andere Dienstleistungen und Garantien für Lastkraftwagen, der Verkauf von gebrauchten Lastkraftwagen und sämtliche anderen von den Beteiligten verkauften Waren und erbrachten Dienstleistungen (vgl. BGH, Urteil vom 23.09.2020 – KZR 35/19 Rn. 34 – LKW-Kartell I). Die Zuwiderhandlung betrifft alle Sonder- und Standardausstattungen und -modelle sowie alle ab Werk angebotenen Sonderausstattungen des jeweiligen Herstellers (EuGH, Urteil vom 01.08.2022 – C-588/20 Rn. 47). 1. Die Leasingverträge Nr. 1 – Nr. 3 und Nr. 88 sowie die Mietverträge Nr. 44 – Nr. 45, Nr. 47 und Nr. 49 – Nr. 50 betreffen Gebrauchtfahrzeuge und sind daher in sachlicher Hinsicht nicht als kartellbetroffen anzusehen. Daher scheidet bereits insoweit schon ein Anspruch der Klägerin aufgrund dieser Vorgänge aus. a) Hinsichtlich das Vorgangs Nr. 1 macht die Klägerin Ansprüche aufgrund eines Leasingvertrags mit der …geltend. Dieser Vertrag wurde erst im Dezember 2006 geschlossen, zuvor war das Fahrzeug anderweitig geleast worden. Daher bezeichnet die Klägerin dieses Fahrzeug selbst als „gebrauchtes Fahrzeug“ im Zeitpunkt des Abschlusses des hier dem Schadensersatzverlangen zugrundeliegenden Leasingvertrags (vgl. Schriftsätze vom 28.11.2019 – GA III 151 und vom 03.03.2020 – GA V 323). Dies ergibt sich zudem aus der Formulierung „folgendes gebrauchtes Fahrzeug“ in dem Kaufantrag für diesen LKW (vgl. Anlage K 2 – GA III). b) Bezüglich des Fahrzeugs Nr. 2 ist die Klägerin dem Vortrag der Beklagten zu 3 (vgl. Schriftsatz vom 03.03.2020 – GA IV 284) nicht substantiiert entgegengetreten, dass es sich hierbei nicht um ein Neu-, sondern vielmehr um ein Gebrauchtfahrzeug handelt. c) Das Fahrzeug Nr. 3 hatte bei Abschluss des Leasingvertrags mit der … nach dem Vorbringen der Beklagten zu 1 (Schriftsatz vom 03.06.2020 – GA VI 415), dem die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten ist, eine Laufleistung von 94.000 km, so dass insoweit auch nicht von einem neuen Fahrzeug ausgegangen werden kann. d) Das von der … im September 2007 gemietete Fahrzeug Nr. 44 war schon im Jahr zuvor erstzugelassen worden (vgl. Anlage K 2 – GA III), die 2009 gemieteten Fahrzeuge Nr. 45 und Nr. 47 sogar etwa 3 Jahre zuvor (vgl. Anlage K 2 – GA III). e) Hinsichtlich der Fahrzeugen Nr. 49 und Nr. 50 hat die Klägerin auf den angesichts der kurzen Mietdauer durch sie nicht ins Blaue hinein gehaltenen Vortrag der Beklagten zu 4 (vgl. Schriftsatz vom 06.09.2021 – GA XIII 759), dass beide LKW vor der Vermietung an die Klägerin womöglich bereits an andere Kunden des Vermieters vermietet worden sein könnten, nichts vorgebracht, was darauf schließen ließe, es handele sich um ein neues Fahrzeug. f) Das Fahrzeug Nr. 88 wies bei Vertragsbeginn einen km-Stand von 90.000 km auf (vgl. Anlage K 2 – GA III) und ist mithin ebenfalls kein Neufahrzeug mehr. 2. Bei den Vorgängen Nr. 33 – Nr. 35 und Nr. 89 – Nr. 92 (vgl. Anlage K 2 in GA III) kann dem Vorbringen der Klägerin nicht entnommen werden, ob diese als kartellbetroffen anzusehen sind. Insoweit fehlt es für die behaupteten Vertragsschlüsse an irgendeinem Nachweis für die Kartellbefangenheit, da Unterlagen, aus denen die sachliche und zeitliche Betroffenheit nachvollzogen werden könnte, nicht vorgelegt werden. Daher mangelt es am Nachweis einer kartellbetroffenen Beschaffung hinsichtlich dieser Vorgänge. 3. Die für die Fahrzeuge Nr. 93 und Nr. 94 vorgelegten Unterlagen lassen bereits eine eindeutige Zuordnung nicht zu. Die Klägerin teilt selbst mit, dass die mit Schriftsatz vom 28.11.2019 vorgelegten Fahrzeugbriefe leider schwer lesbar seien. Eine Fahrzeug-Ident-Nummer lässt sich diesen nicht sicher entnehmen, so dass letztlich auch hinsichtlich dieser Erwerbe ausreichende Unterlagen nicht vorliegen und daher nicht angenommen werden kann, es handele sich um kartellbetroffene Erwerbe. Es fehlt an einer ausreichenden Individualisierung, aufgrund derer ein Rückschluss auf ein konkretes Fahrzeug möglich ist. 4. Die Vorgänge Nr. 95 – Nr. 97 fallen schon nach dem eigenen Vortrag der Klägerin nicht in den zeitlichen Anwendungsbereich der Kommissionsentscheidung, so dass sie insoweit auch Anträge nicht mehr gestellt hat (vgl. Schriftsatz vom 21.01.2021 – GA VII 496). V. Soweit anzunehmen ist, dass die von der Klägerin vorgetragenen Erwerbsvorgänge sachlich, räumlich und zeitlich in den Bereich der beanstandeten Absprachen und Vereinbarungen fallen, mangelt es indes an ausreichendem Vortrag, der Grundlage für eine Schadensberechnung sein könnte, so dass sich ein Schaden der Klägerin auf dieser Basis nicht ermitteln lässt. 1. Erforderlich ist, dass die Klägerin nach dem Maßstab des § 286 ZPO darlegt und im Bestreitensfall beweist, dass sie unmittelbar oder mittelbar von den am Kartell beteiligten Unternehmen Waren erworben hat, die Gegenstand des Austauschs über zukünftige Preislisten und Listenpreiserhöhungen sowie der weiteren wettbewerbsbeschränkenden Verhaltensweisen und damit Gegenstand der Kartellabsprache waren (vgl. BGH, Urteile vom 13.04.2021 – KZR 19/20 Rn. 22 – LKW-Kartell II und vom 23.09.2020 – KZR 35/19 Rn. 32 – LKW-Kartell I). Die Klägerin behauptet, aufgrund der Kartellabsprachen, die LKW-Hersteller unter Beteiligung der Beklagten zu Preisen und Bruttolistenpreiserhöhungen getroffen und praktiziert haben, sei ihr ein finanzieller Schaden entstanden. Der von ihr geltend gemachte Kartellschaden setzt voraus, dass sie die jeweiligen Kauf- und Mietkaufpreise sowie Leasing-Raten gezahlt hat; der Abschluss entsprechender Verträge allein genügt nicht. Die Klägerin hätte daher für jeden Beschaffungsvorgang darlegen und beweisen müssen, dass sie entsprechende Kauf-, Mietkauf- und Leasingverträge über neue LKW des Herstellers geschlossen und die ihrer Schadensberechnung zugrunde gelegten Zahlungen erbracht hat (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.09.2023 – U (Kart) 7/22, BeckRS 2023, 29106 Rn. 51). a) Daran fehlt es hinsichtlich der Vorgänge Nr. 51 – Nr. 78, bei denen die Klägerin Leasingverträge mit der … abgeschlossen hat, ebenso hinsichtlich der Leasingverträge mit der … (Nr. 79 – Nr. 87, Nr. 89 – Nr. 92). Dasselbe gilt für die Mietkaufverträge mit der … (Nr. 27 – Nr. 31). Die Klägerin legt zwar Vertragsunterlagen zum Leasing und zum Mietkauf vor, belässt es indes hierbei. Aus ihrem Vorbringen – insbesondere demjenigen im Schriftsatz vom 28.11.2019 (GA III 163 ff.) – lässt sich nicht entnehmen, welche Zahlungen sie jeweils erbracht haben will. Ist die Höhe der jeweiligen Zahlungen nicht vorgetragen, lässt sich ein Schaden nicht ermitteln (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 06.04.2023 – 2 U 58/22). b) Nichts Anderes gilt letztlich für die Mietverträge mit der … (Nr. 32 – Nr. 42, Nr. 46) und der … (Nr. 48). Für diese hat die Klägerin im Schriftsatz vom 28.11.2019 (GA III 165 f.) zwar jeweils einen Betrag für eine Gesamtmiete benannt, jedoch weiter nichts Konkretes vorgebracht. c) Auch hinsichtlich einiger Erwerbe, hinsichtlich derer es bereits an ausreichendem Anhalt für eine Kartellbetroffenheit der Erwerbe fehlt, mangelt es an genügendem Vorbringen der Klägerin zur Zahlung etwaiger Raten im Rahmen von Miet-, Mietkauf- und Leasingverträgen. Dies betrifft die Leasingverträge mit der … (Nr. 1 – Nr. 3), mit der … (Nr. 88 – Nr. 92) und mit der … (Nr. 93 – Nr. 94) sowie die Mietverträge mit der … (Nr. 44, Nr. 45 und Nr. 47) und mit der … (Nr. 49 – Nr. 50). d) Soweit sich die Beklagten hinsichtlich der von der Klägerin – nicht konkret – behaupteten Zahlungen bezüglich der Anmietungen bei der … (Nr. 32 – Nr. 42, Nr. 44 – Nr. 47) und der … (Nr. 49 – Nr. 50) sowie der Leasingverträge mit der … (Nr. 51 – Nr. 78) und der Mietkaufverträge mit der … (Nr. 27 – Nr. 31) teils auf ein Bestreiten mit Nichtwissen berufen haben, ist dies zulässig. Das Bestreiten mit Nichtwissen ist gemäß § 138 Abs. 4 ZPO zulässig, weil es sich bei den einzelnen Beschaffungsvorgängen und Zahlungen der Klägerin um Tatsachen handelt, die weder eigene Handlungen der Beklagten noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Die Beklagten sind nicht als Vermieter, Mietkauf- oder Leasinganbieter an den entsprechenden Beschaffungsvorgängen und Zahlungen beteiligt gewesen. Ein Ausnahmefall, in dem die Beklagten die Beschaffungsvorgänge und Zahlungen der Klägerin nicht mit Nichtwissen bestreiten dürfen, liegt nicht vor. Den Beklagten war es hier auch nicht zuzumuten, sich bei diesen Vertragspartnern der Klägerin zu erkundigen. Nach den von der Klägerin vorgelegten Vertragsunterlagen hatte diese insofern etwaige Zahlungen an selbstständige Unternehmen zu leisten, von denen nicht feststellbar ist, dass sie in die Vertriebsorganisation der Beklagten eingebunden waren (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.09.2023 – U (Kart) 7/22, BeckRS 2023, 29106 Rn. 54). Soweit für die Miete bei der … (Nr. 48) und die Leasingverträge mit der … (Nr. 79 – Nr. 92) und diejenigen mit der … (Nr. 93 – Nr. 94) wegen deren Stellung in der Vertriebsorganisation eines Kartellanten etwas Anderes gelten könnte, ist dies hier nicht entscheidungserheblich, da es schon an ausreichendem Vorbringen zur Zahlung als solcher mangelt (vgl. oben a bis c). 2. Darüber hinaus fehlt es an einem genügenden Vortrag zu einem kartellbedingten Schaden bei den Leasing-Vorgängen Nr. 88 (…), Nr. 93 und Nr. 94 (…) sowie beim Mietkauf von Nr. 27 bis Nr. 30 von der …, da es hier nach dem von der Klägerin vorgelegtem Parteigutachten an einem Schaden mangelt. Ein kartellbedingter Schaden ist für ein Fahrzeug nicht anzunehmen, wenn für ein Fahrzeug in einem von der klagenden Partei beigefügten Gutachten bereits ein Schaden nicht festgestellt werden konnte und die klagende Partei nicht darlegt, dass und warum ihrem Gutachter ein Fehler unterlaufen ist (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 24.02.2022 – 2 U 64/20, BeckRS 2022, 12598 Rn. 114). Letzteres legt die Klägerin hier nicht dar. 3. Letztlich ist – woran die Kammer trotz der Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 05.03.2024 festhält – anzunehmen, dass, soweit eine klagende Partei substantiierten Sachvortrag zur Frage einer Weiterveräußerung nicht hält, zu ihren Lasten davon auszugehen ist, dass sie sämtliche Fahrzeuge veräußert und hierdurch einen kartellbedingt überhöhten Veräußerungserlös erzielt hat, der einen etwaigen Kartellschaden infolge eines Erwerbs vollständig kompensiert (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.10.2022 – 2 U 29/21). Daher hat eine klagende Partei vorzutragen, ob die Fahrzeuge weiterveräußert wurden. Dies hat die Klägerin nicht unternommen, so dass hinsichtlich der Erwerbe, die einen Kauf bzw. einen Mietkauf betreffen von einer solchen vollständigen Kompensation auszugehen ist. Dies betrifft die Vorgänge Nr. 4 – 26 (Kauf) und Nr. 27 – Nr. 31 (Mietkauf). VI. 1. Etwaige Ansprüche der Klägerin bezogen auf die Leasing-Vorgänge Nr. 51 – Nr. 67 und Nr. 72 – Nr. 75 sind gegenüber den Beklagten zu 2 bis zu 4 verjährt. a) Die aus den einzelnen Erwerbsvorgängen abgeleiteten Schäden, welche die klagende Partei geltend macht, bilden materiell-rechtlich jeweils selbstständige Ansprüche. Daher ist auch die Frage der Verjährung etwaiger Schadensersatzansprüche für jeden Erwerbsvorgang gesondert zu beurteilen (vgl. nur BGH, Urteil vom 23.09.2020 – KZR 35/19 Rn. 73). Gemäß § 33h Abs. 1 und 2 GWB in der aktuell gültigen Fassung vom 25.10.2023 verjähren Schadensersatzansprüche wegen Wettbewerbsverstößen kenntnisabhängig in 5 Jahren und gemäß § 33h Abs. 3 GWB kenntnisunabhängig in 10 Jahren. Die Vorschrift gilt gemäß § 187 Abs. 3 Satz 2 und 3 GWB in der aktuell gültigen Fassung vom 25.10.2023 auch für die vor dem 27.12.2016 entstandenen Unterlassungs-, Beseitigungs- und Schadensersatzansprüche wegen eines Kartellrechtsverstoßes, soweit diese am 09.06.2017 nach den bis dahin geltenden Verjährungsvorschriften noch nicht verjährt waren. Erfasst sind damit auch Ansprüche, die vor Inkrafttreten der 7. GWB-Novelle im Jahr 2005 entstanden sind (OLG Stuttgart, Urteil vom 06.04.2023 – 2 U 58/22). b) Die kenntnisunabhängige zehnjährige Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB begann für die insofern bis zum 23.09.2004 entstandenen Ansprüche mit ihrer Entstehung. Hinsichtlich der Verjährung von Ansprüchen der klagenden Partei bei Dauerschuldverhältnissen – wie hier eines Leasingvertrags – ist anzunehmen, dass der gesamte Schaden bereits mit der ersten Vermögenseinbuße eingetreten ist. Bereits mit Abschluss des Vertrags zu kartell-bedingt überhöhten Konditionen entsteht der Schaden, denn zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ist er mit der überhöhten Verbindlichkeit belastet (Makatsch/Mir in MünchKomm-Wettbewerbsrecht, 4. Aufl. GWB § 33h Rn. 10). Der Zeitpunkt des Eintritts weiterer Schadensfolgen spielt solange keine Rolle, als diese eine bloße Weiterentwicklung darstellen und mit ihnen bereits beim Auftreten des ersten Schadens gerechnet werden konnte (vgl. Ollerdißen in Loewenheim/Meessen/Riesenkampff/Kersting/Meyer-Lindemann, Kartellrecht 4. Aufl. GWB § 33h Rn. 16). c) Nach § 33 Abs. 5 GWB 2005, der auf den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vorschrift noch nicht verjährten Anspruch anwendbar ist, wurde die Verjährung durch die im Januar 2011 erfolgten Durchsuchungsmaßnahmen gehemmt (OLG Stuttgart, Urteil vom 24.02.2022 – 2 U 65/20 BeckRS 2022, 12598 Rn. 213). Die Hemmung trat demnach ein ab dem Datum der Durchsuchung, dem 18.01.2011 (BGH, Urteil vom 23.09.2020 – KZR 35/19 Rn. 79 ff.) und währte bis zur Rechtskraft der Entscheidung der EU-Kommission vom 19.07.2016 (§ 33 Abs. 5 GWB 2005), somit bis zum 19.09.2016 (§§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB). Ab dem 20.09.2016 begann die Ablaufhemmung des § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB, somit dauerte diese gemäß §§ 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 BGB bis zum Ablauf des 19.03.2017. d) Für die bis zum 23.09.2004 entstandenen Ansprüche – zuletzt Nr. 67: Leasingvertrag mit der … (vgl. Anlage K 2 – GA III) – waren demnach bis zum 18.01.2011 6 Jahre, 3 Monate und 25 Tage verstrichen, so dass nur noch 3 Jahre, 8 Monate und 5 Tage verblieben. Infolgedessen ist die 10-jährige kenntnisunabhängige Verjährungsfrist spätestens im Laufe des November 2020 gegenüber den Beklagten zu 2 und zu 4 abgelaufen, so dass die am 15.12.2020 bei Gericht eingegangene Klageerweiterung – datierend auf den 19.12.2019/15.12.2020 (GA VI 410 ff.) – insofern eine – erneute – Hemmung nach § 204 Abs. 1 BGB nicht mehr bewirken konnte. 2. Die erst danach entstandenen Ansprüche – beginnend mit den am 26.10.2004 geschlossenen Leasingverträgen mit der … (vgl. Anlage K 2 – GA III) für Nr. 68 und Nr. 69 – sind dagegen auch gegenüber den Beklagten zu 2 bis zu 4 nicht verjährt, da die Klageerweiterung insofern eine Hemmung bewirken konnte, § 204 Abs. 1 BGB. 3. Gegenüber der Beklagten zu 1 kommt eine Verjährung etwaiger Ansprüche nicht in Betracht. VII. Ein Anspruch auf den geltend gemachten Schaden kann der Klägerin auch nicht aus anderen, von ihr reklamierten Anspruchsgrundlagen zukommen (§ 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB bzw. § 826 BGB) zukommen. VIII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, soweit die Klage im zuletzt gestellten Antrag abgewiesen worden ist, aus § 269 ZPO, soweit die Klage aufgrund einer zulässigen Klageänderung teilweise zurückgenommen worden ist, jeweils i.V.m. § 101 Abs. 1 ZPO. Die vormalige Streithelferin der Beklagten zu 1 … hat die durch ihren – zurückgenommenen Beitritt – entstandenen außergerichtlichen Kosten in analoger Anwendung von § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO vollständig selbst zu tragen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 29.06.2022 – 22 W 16/22, BeckRS 2022, 18471 Rn. 9). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Satz 2 ZPO. Das zunächst erhobene Klagebegehren, mit dem ein Mindestschaden von 1.082.800,30 Euro festgestellt werden sollte, ist mit 866.240,24 Euro zu bewerten und übersteigt damit den zuletzt gestellten Leistungsantrag. Daher ist der Gegenstandswert auf den höheren Wert festzusetzen. Die Klägerin macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche wegen kartellrechtswidriger Absprachen aufgrund des sogenannten LKW-Kartells geltend. Die Europäische Kommission hat im Beschluss vom 19.07.2016 (AT.39824) festgestellt, dass verschiedene LKW-Hersteller im Zeitraum vom 17.01.1997 bis zum 18.01.2011 eine fortdauernde komplexe Zuwiderhandlung gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV begangen haben, bestehend aus verschiedenen Handlungen, die entweder als Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen einzustufen sind und mit deren Hilfe die Kartellbeteiligten die Risiken des Wettbewerbs wissentlich durch die praktische Zusammenarbeit ersetzt haben. Dies betrifft unter anderem: … Die Klägerin ist ein Speditionsunternehmen mit Sitz in …. Sie macht Kartellschadensersatz bezogen auf 93 – zunächst 97 – Erwerbsvorgänge geltend, davon 28 LKW der Beklagten zu 1, 11 der Beklagten zu 2, 52 der Beklagten zu 3 und 2 der Beklagten zu 4. Die Klägerin ist aufgrund gesellschaftsrechtlicher Umwandlungen vom 14.08.2008 aus der … hervorgegangen (vgl. Anlage K 4). Die Beklagten gehören zu den weltweit größten LKW-Herstellern. Die Beklagten beteiligten sich im Zeitraum zwischen dem … und dem … (…) bzw. dem Ende des Kartells am 18.01.2011 (…) mit anderen europäischen Herstellern von LKW an Zuwiderhandlungen gegen Art. 101 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (nachfolgend: AEUV) und Art. 53 Abs. 1 des Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachfolgend: EWR-Abkommen), wie sie Gegenstand der Feststellungen der Kommission in der Kommissionsentscheidung vom 19.07.2016 sind. Die Klägerin erwarb nach ihrem Vortrag 23 Fahrzeuge durch Kauf (Nr. 4 – Nr. 26) und 5 im Wege des Mietkaufs (Nr. 27 – Nr. 31). Zudem mietete sie 18 LKW (Nr. 32 – Nr. 50 [ohne Nr. 43]) und leaste weitere 47 LKW (Nr. 1 – Nr. 3, Nr. 51 – Nr. 94). Sie trägt vor, sie habe infolge des Kartells bei ihren Erwerben in den Jahren 2004 bis 2010 (vgl. dazu insbesondere die vorgelegten Unterlagen der Anlage K 2 zum Schriftsatz vom 28.11.2019) überhöhte Abnahmepreise gezahlt und dadurch erhebliche Schäden i.H.v. mindestens 762.629,83 Euro erlitten. Sie mache einen sogenannten Preisüberhöhungsschaden geltend, also denjenigen Mehrbetrag, den sie als Abnehmerin gezahlt habe, aber bei reellen Wettbewerbspreisen nicht hätte zahlen müssen. Der von ihr geltend gemachte Schaden ergebe sich aus dem Gutachten des Büros … (Anlage K 5) aufgrund einer Regressionsanalyse. Die jeweilige Schadensberechnung folge aus der Anlage K 7, auf die Bezug genommen wird. Für diejenigen Fahrzeuge, für die … irrtümlich keinen Schaden berechne, berufe sie sich nicht auf das Gutachten, insoweit schätze sie den Schaden auf 10 Prozent des Nettopreises (Nr. 27 – Nr. 30, Nr. 88, Nr. 93 – Nr. 94; vgl. auch Anlage K 8). Die Klägerin, die vom mit der Klage angekündigten Feststellungsantrag Abstand genommen und auch den im Schriftsatz vom 21.01.2021 zunächst zusätzlich angekündigten Hilfsantrag nicht gestellt hat, beantragt zuletzt, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie Schadensersatz in einer vom Gericht zu ermittelnden Höhe, mindestens jedoch 762.629,83 Euro nebst Zinsen ab der jeweiligen Schadensentstehung zu zahlen, und zwar i.H.v. 4 Prozent für bis zum 31.06.2005 entstandene Ansprüche und i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für ab dem 01.07.2005 entstandene Ansprüche. Die Beklagten und ihre Streithelfer beantragen, die Klage abzuweisen. Sie erheben die Einrede der Verjährung und tragen vor, dass den Erwerbern von LKW aufgrund der in der Kommissionsentscheidung festgestellten Verhaltensweisen ein Schaden nicht entstanden sei. Zur Begründung stützen sie sich auf von ihnen vorgelegte Privatgutachten. Des Weiteren bestreiten sie die von der Klägerin behaupteten Erwerbsvorgänge und Zahlungen – teils mit Nichtwissen – und bringen vor, dass verschiedene Fahrzeuge von vornherein nicht kartellbetroffen seien. Sie behaupten, die Klägerin habe etwaige kartellbedingte Preisaufschläge jedenfalls an ihre Kunden weitergegeben oder beim späteren Weiterverkauf kompensiert. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die jeweils gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Vor der Kammer fanden am 19.09.2022, am 20.02.2023 und am 22.01.2024 mündliche Verhandlungen statt, auf deren Protokolle verwiesen wird. Die Klägerin hat mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 05.03.2024 nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorgetragen.