Urteil
13 U 37/21
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2021:1014.13U37.21.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 9. Juli 2020 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 9. Juli 2020 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe: I. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit verschiedener Beitragserhöhungen in dem zwischen ihnen bis zum 31. Dezember 2016 bestehenden Krankenversicherungsvertrag. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Berufung gegen die Annahme einer Verjährung der von ihr geltend gemachten Ansprüche seitens des Landgerichts. Dieses habe mehrere Anlagen zu Schriftsätzen der Beklagten verfahrensfehlerhaft nicht an sie weiter geleitet und bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt, so dass sie hierzu rechtliches Gehör nicht gehabt habe. Das sei verfahrensfehlerhaft. Eine durch die von ihr eingeleitete Ombudsmannbeschwerde erreichte Hemmung habe es ebenfalls nicht berücksichtigt. Der Beginn der Verjährungsfrist sei davon abhängig, dass die Klägerin die tatsächlichen Umstände kannte oder grob fahrlässig nicht kannte, aus denen sich die materielle Unwirksamkeit der Prämienanpassung ergeben habe. Diese Kenntnis habe ihr gefehlt. Zumindest die Verjährung der Rückzahlungsansprüche aus dem Jahr 2016 sei durch den Mahnbescheid gehemmt worden. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei der Anspruch hinreichend individualisiert. Sie beantragt sinngemäß, I. das angefochtene Urteil aufzuheben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen, II. hilfsweise abändernd 1. an sie 13.311,60 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. Juli 2018 zu zahlen, 2. festzustellen, dass die Beklagte a) ihr zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie vor dem 26. Juli 2018 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den sie auf die Erhöhungen aa) im Tarif VCH2P zum 1. Januar 2008 um 33,71 €, zum 1. Januar 2010 um 48,60 €, zum 1. Januar 2011 um 32,55 €, zum 1. Januar 2012 um 19,02 € und zum 1. Januar 2016 um 41,69 €, bb) des gesetzlichen Beitragszuschlags im Tarif VCH2P zum 1. Januar 2008 um 3,37 €, zum 1. Januar 2010 um 4,86 €, zum 1. Januar 2011 um 3.18 € zum 1. Januar 2012 um 1,90 € und zum 1. Januar 2016 um 4,12 €, cc) im Tarif KT 42 zum 1. Januar 2008 um 1,80 € und zum 1. Januar 2010 um 2,91 € gezahlt hat, b) die nach 2 a) herauszugebenden Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. Juli 2018 zu verzinsen hat, 3. Die Beklagte zu verurteilen, sie – die Klägerin – von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsosten und Auslagen in Höhe von 1.195,83 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. II. Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. 1. Es kann dahinstehen, ob das Landgericht die von der Beklagten eingereichten Anlagen verfahrensfehlerhaft berücksichtigt und das Vorbringen der Klägerin zur Ombudsmannbeschwerde verfahrensfehlerhaft übergangen hat. Denn der Rechtsstreit ist entscheidungsreif. Etwa in Betracht kommende Rückforderungsansprüche der Klägerin wegen der bis zum Ende des Jahres 2016 geleisteten Mehrprämien sind gemäß §§ 195, 199 BGB verjährt. a) Die Beklagte hat in der Klageerwiderung vom 18. März 2020 die Einrede der Verjährung erhoben (I Bl. 50 GA). Der allfällige Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung war mit der jeweiligen monatlichen Prämienzahlung entstanden. Sie hatte mit Erhalt der jeweiligen Anpassungsschreiben zu den Erhöhungen (II Bl. 243 – 283 GA) Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen. Für den bereicherungsrechtlichen Rückerstattungsanspruch gilt die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB, deren Beginn sich nach § 199 Abs. 1 BGB bzw. § 199 Abs. 3 BGB richtet. Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). aa) Für die Entstehung des bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruchs gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist auf die jeweilige monatliche Prämienzahlung abzustellen, weil frühestens mit der jeweiligen monatlichen Zahlung der vermeintlich überhöhten Prämie der Rückforderungsanspruch fällig wird und entsteht. Die Rückzahlungsforderung ist daher jeweils frühestens mit der Zahlung der vermeintlich überhöhten Prämie fällig geworden, also entstanden (OLG Köln, Urteil vom 22. September 2020 – I-9 U 130/19 –, juris, m.w.N.). Die Verjährung beginnt zu dem Zeitpunkt zu laufen, in dem dem Versicherungsnehmer die Mitteilung über die Beitragserhöhung zugegangen ist. Der Gesetzgeber hat nicht ähnliche Regelungen wie bei dem Widerrufsrecht nach Verbraucherschutznormen oder z.B. § 5 a Abs. 1 VVG a.F. getroffen, sondern den Wirksamkeitszeitpunkt der Beitragserhöhung bis zu dem Zeitpunkt hinausgeschoben, in dem der Versicherungsnehmer eine ordnungsgemäße Mitteilung über die Beitragserhöhung erhalten hat (OLG Köln, a.a.O., m.w.N.). bb) Die erforderliche Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis des Versicherungsnehmers (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB) lag mit Erhalt der jeweiligen Anpassungsschreiben vor. Maßgeblich dafür ist die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis hinsichtlich der formellen Unwirksamkeit des Erhöhungsverlangens für die jeweiligen Tarife. Allein ihm kann er entnehmen, ob und mit welcher Begründung der Versicherer die Erforderlichkeit der Beitragsanpassung untermauert und ob dies den gesetzlichen Voraussetzungen entspricht. Von dem Zeitpunkt des Zugangs der Anpassungsschreiben an ist von einer grob fahrlässigen Unkenntnis des Versicherungsnehmers in dem Sinne auszugehen, dass er seine Beiträge in einer Höhe entrichtet, die auf einer unwirksamen Beitragserhöhung beruht. Es genügt die Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, nicht erforderlich ist, dass der Gläubiger den Vorgang rechtlich zutreffend bewertet (OLG Köln, a.a.O.; BGH NJW 2008, 1729 ff. in juris, Rnr. 26). Grundsätzlich reicht eine Kenntnis aus, die den Berechtigten in die Lage versetzt, wenn auch nicht ohne Risiko, eine Feststellungsklage zu erheben (OLG Köln, a.a.O.; BGH NJW 2013, 1801). Der Versicherungsnehmer hat im Hinblick auf das Fehlen der formellen Voraussetzung der Mitteilung der wesentlichen Gründe gemäß § 203 Abs. 5 VVG die Kenntnis von der Unwirksamkeit dann grob fahrlässig nicht erlangt, wenn er den Mitteilungen der in Anspruch genommenen Versicherung über die jeweilige Prämienerhöhung ganz offensichtlich nichts entnehmen konnte, was ihn die Richtigkeit der von der beklagten Versicherung aufgestellten Behauptung über die Erforderlichkeit der Beitragserhöhung überprüfen ließ (OLG Köln, a.a.O., m.w.N.). Von einer solchen grob fahrlässigen Unkenntnis des Versicherten vom etwaigen Fehlen einer ausreichenden Mitteilung gemäß § 203 Abs. 5 VVG und einer daraus folgenden - zeitweisen - formellen Unwirksamkeit der Prämienerhöhung bis zur Vorlage einer ausreichenden Mitteilung gemäß § 203 Abs. 5 VVG durch die Versicherung ist vorliegend auszugehen. Die Änderungsmitteilungen waren ihr vollumfänglich bekannt. Soweit sie die dort aufgeführten Begründungen nicht für ausreichend hielt (zu den Anforderungen im Einzelnen BGHZ 228, 56; BGH RuS 2021, 95), war es allein ihre Sache, sich – ggf. unter Einholung von Rechtsrat – eine Meinung darüber zu bilden und Konsequenzen hieraus zu ziehen. Ob sie hierbei einem Rechtsirrtum unterlag, ist unerheblich; das fällt in die Sphäre des Versicherungsnehmers. Der als Anlage zum Schriftsatz vom 13. September 2021 vorgelegte Beschluss des OLG Bamberg (1 U 129/20) befasst sich mit einer anderen Frage, dem Vorliegen einer anspruchsbegründenden Tatsache für die zu prüfende Pflichtverletzung. Soweit das Landgericht Dortmund in dem von der Klägerin als Anlage zum Schriftsatz vom 13. September 2021 vorgelegten Urteil vom 22. April 2021 (2 O 19/20) auf eine Unkenntnis des Versicherten hinsichtlich des Schwellenwerts abstellt, fehlt eine Begründung und insbesondere eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Anforderungen an eine Kenntnis der anspruchsbegründenden Voraussetzungen. Ohnehin bedarf es nur der Angabe der Rechnungsgrundlage, die die Prämienanpassung ausgelöst hat, (BGH NJW 2021, 378, 381 Rn. 35), nicht der konkreten Höhe der Veränderung. b) Bereits formelle Mängel bewirken das Fehlen des Rechtsgrundes. Die Kenntnis von Tatsachen, die eine etwaige materielle Unwirksamkeit begründen, ist für deren Kenntnis nicht erforderlich. Soweit sich die Klägerin auf das Fehlen der materiellen Erhöhungsvoraussetzungen beruft, waren ihr nach ihrem eigenen Vorbringen im Zeitpunkt der Anspruchsbegründung keine weiteren Tatsachen bekannt als diejenigen, welche ihr im Zeitpunkt des Eingangs der Erhöhungsschreiben vorlagen. Dort heißt es: „Die Beklagte hat vorprozessual keinerlei Informationen mitgeteilt, aus denen auf das Vorliegen der materiellen Erhöhungsvoraussetzungen geschlossen werden könnte. Nach bisherigem Stand ist damit davon auszugehen, dass die Prämienerhöhungen auch sachlich nicht gerechtfertigt waren und daher unwirksam sind“ (I Bl. 19 GA). In einem privatautonomen Vertragsverhältnis, in dem einer Seite - zur Wahrung des Äquivalenzverhältnisses - das einseitige Recht zur Beitragsanpassung zusteht, liegt es nahe anzunehmen, dass die andere Seite auf vertragsrechtlicher Ebene Auskunft über die dafür maßgeblichen Gründe - insbesondere über die prozentuale Höhe des auslösenden Faktors - verlangen kann (OLG Stuttgart, Beschluss vom 06. Juni 2019 – 7 U 237/18 –, juris). Dass die Klägerin dies in unverjährter Zeit nicht getan hat, war grob fahrlässig. Zumindest zur Höhe des auslösenden Faktors konnte sie mit Auskünften rechnen. Im Übrigen bedurfte es nach der von ihr vertretenen Rechtsauffassung keines weiteren Tatsachenvortrags, so dass sie in der Lage war, Feststellungsklage zu erheben. Die Klägerin beruft sich auf formelle Mängel des Änderungsschreibens, dessen Inhalt für sie offen zutage lag. Soweit die Klägerin meint, die Berufung auf grob fahrlässige Unkenntnis sei treuwidrig, weil sie der Aussage der Beklagten in den Erhöhungsschreiben geglaubt habe, dass die materiellen Erhöhungsvoraussetzungen vorlägen, reicht dies angesichts der von ihr selbst vorgebrachten Bedenken nicht aus. Eine nachvollziehbare Begründung für ihre Behauptung, insoweit gutgläubig gewesen zu sein, gibt sie nicht, zumal sie tatsächlich den Erhöhungsverlangen nichts zur Richtigkeit der Beitragserhöhungen entnehmen konnte (vergl. hierzu auch OLG Köln, BeckRS 2020, 2918 Rn. 122 f.) und auch nichts entnommen hat. c) Entgegen der Auffassung der Berufung ist der Lauf der Verjährungsfrist nicht für jeden „Grund“ einer Rückforderung gesondert zu betrachten. Geht es um den Vorwurf verschiedener Aufklärungs- oder Beratungsfehler, sind allerdings die Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB getrennt für jede einzelne Pflichtverletzung zu prüfen. Mehrere Aufklärungs- oder Beratungsfehler unterliegen, auch wenn sie nicht jeweils unterschiedliche eigenständige Schadensfolgen verursacht haben, sondern in demselben Schaden münden, keiner einheitlichen, mit der Kenntnis vom ersten Fehler beginnenden Verjährung (BGH NJW-RR 2011, 842 m.w.N.). In der Sache handelt es sich jedoch um verschiedene Ansprüche. Im Streitfall geht es dagegen um einen einheitlichen Rückforderungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung mit der Begründung, ein Beitragserhöhungsverlangen sei aus mehreren Gründen unwirksam. Gegenstand der Verjährung ist stets der Anspruch. Ob eine zugrunde liegende Anspruchsvoraussetzung einmal oder mehrfach erfüllt ist, ist hierfür ohne Belang. Es kann dahinstehen, ob die Anpassungsschreiben tatsächlich formell den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügen bzw. die Erhöhungen materiell-rechtlich zulässig waren, denn eventuelle Ansprüche auf Prämienrückforderungen sind jedenfalls verjährt. d) Die Anpassungsmitteilungen sind der Klägerin auch unstreitig in vollständiger Form im gewöhnlichen Postlauf alsbald nach den in ihnen ausgewiesenen Fertigungszeitpunkten zugegangen (vgl. I Bl. 117 GA). Damit hatte sie Kenntnis von allen für die Beurteilung einer Klage erforderlichen Umständen. Dass ihr die Unterlagen im ersten Rechtszug nicht mehr (vollständig) vorlagen (I Bl. 86 GA), steht dem nicht entgegen, zumal ihr jedenfalls die zur Bezifferung der Anspruchsbegründung erforderlichen Belege zur Verfügung standen (vgl. auch I Bl. 14 oben GA: „Anlagenkonvolut K1“, allerdings in der Akte nicht zu finden). e) Die Berufung macht nicht geltend, dass es der Klägerin aufgrund unklarer Rechtslage im Hinblick auf die Anforderungen an die Mitteilung der maßgeblichen Gründe gemäß § 203 Abs. 5 VVG an einer Kenntnis bzw. grob fahrlässigen Unkenntnis i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB fehle. Im Übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil (I Bl. 144 GA) Bezug genommen. f) Nach dem vorstehend Gesagten endete die Verjährungsfrist hinsichtlich der bis einschließlich 2015 gezahlten Versicherungsbeiträge mit Ablauf des Jahres 2018. Der Lauf der Verjährungsfrist wurde durch den Mahnbescheidsantrag vom 26. Juli 2019 auch hinsichtlich der Ansprüche aus dem Jahre 2016 nicht gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Die Ansprüche sind nicht ausreichend konkretisiert und individualisiert (§ 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). In dem Mahnbescheidsantrag ist lediglich von „Versicherungsprämie/ - Beitrag – Versicherungsvertrag 0103/07 341 033 A 00 vom 01.01.08 bis 01.07.19“ und einer Hauptforderung von 20.672,24 € die Rede. Welche Forderungen sich auf welche Zeiten und welche Tarifbausteine beziehen, lässt sich dem nicht entnehmen. Aus dem Schriftwechsel mit der Klägerin konnte die Beklagte das Fehlende nicht entnehmen. In dem Schreiben der Beklagten vom 24. Juli 2018 (I Bl. 200 GA), welches dem Senat vorliegt, ist von einer Forderung der Klägerin in Höhe von 17.822,96 € die Rede. Ob und welche Teile hiervon Gegenstand des Mahnbescheidsantrages waren, ist nicht zu erkennen. Vor diesem Hintergrund nützte der Beklagten ihr Wissen um die von ihr vorgenommenen Beitragserhöhungen nichts. In der Ombudsmannbeschwerde (I Bl. 197 GA) ist nur von einem „Differenzbetrag“ die Rede und auf eine Anlage Bezug genommen, die dem zur Akte gereichten Schriftstück allerdings nicht beiliegt. Ergänzend wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts verwiesen. g) Durch die Ombudsmannbeschwerde ist der Lauf der Verjährungsfrist ebenfalls nicht gehemmt worden (§ 204 Abs, 1 Nr. 4 BGB). Soweit der vorgelegte Antrag ein derartiges Verfahren in Gang gesetzt hat, fehlt es ebenfalls an der erforderlichen Individualisierung. Auf die voranstehenden Ausführungen wird verwiesen. Bei dieser Sachlage bedarf es keiner Entscheidung, ob die Anrufung des Ombudsmannes zum Zwecke der Verjährungshemmung rechtsmissbräuchlich ist, weil ohnehin feststand, dass sich die Beklagte zu einer außergerichtlichen Einigung in Beitragsanpassungsstreitigkeiten nicht bereitfinden wird. 2. Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die Beklagte aus § 280 Abs. 1 BGB kommen nicht in Betracht. Die Erfüllung des unberechtigten Verlangens einer Beitragserhöhung bewirkt lediglich eine Mehrung des Vermögens einer Versicherung. Ein darüber hinaus gehender Schaden folgt daraus nicht. III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 S. 1, 713 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen, die hierfür in § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO aufgestellt werden, nicht erfüllt sind. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO): Auch erfordert weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die Begründung des Senats zur grob fahrlässigen Unkenntnis der Klägerin folgt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und weicht nicht von den Grundsätzen anderer Oberlandesrichte ab, die sich ihrerseits auf die Erwägungen des Bundesgerichtshofes stützen. Grundlage für die Beurteilung durch den Senat ist die Auswertung der Besonderheiten der im Streitfall zugrunde zu legenden und der Klägerin vorliegenden Anpassungsschreiben, die ihr die gerichtliche Überprüfung der Wirksamkeit der Prämienanpassung aufdrängten. Hierbei handelt es sich um eine tatrichterliche Bewertung, deren Bedeutung nicht über den zur Entscheidung stehenden Einzelfall hinausreicht. Der Streitwert für den zweiten Rechtszug beträgt bis 16.000,00 €.