Es wird festgestellt, dass die Beitragsanpassung im Tarif T. zum 01.01.2012 i.H.v. 11,89 Euro in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer N01 unwirksam war und der Kläger ab dem 01.01.2018 bis einschließlich 31.12.2019 nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbeitrages verpflichtet war. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 285,36 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.03.2021 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte aber nur gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beitragsanpassungen in der privaten Krankenversicherung des Klägers. Der Kläger wendet sich mit der Klage gegen Beitragsanpassungen in den folgenden Tarifen und zu den folgenden Zeitpunkten: a) im Tarif E. 500 zum 01.01.2018 um 58,48 EUR b) im Tarif K. zum 01.01.2017 um 0,86 EUR c) im Tarif E. 500 zum 01.01.2017 um 79,60 EUR d) im Tarif E. 500 zum 01.01.2015 um 36,91 EUR e) im Tarif E. 500 zum 01.01.2013 um 12,56 EUR f) im Tarif E. Z90 zum 01.01.2013 um 11,74 EUR g) im Tarif K. zum 01.01.2012 um 0,89 EUR h) im Tarif T. zum 01.01.2012 um 11,89 EUR. Durch Mitteilungsschreiben teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sich der monatlich zu zahlende Beitrag in den besagten Tarifen zu dem oben genannten Zeitpunkt jeweils um den genannten Betrag verändere. Auf die als Anlage BLD 8 zur Akte gereichten Mitteilungsschreiben der Beklagten nebst deren Anlagen wird Bezug genommen. Die erhöhten Prämien zahlte der Kläger stets vorbehaltlos an die Beklagte, und zwar auf die Erhöhungen im Tarif E. 500 zum 01.01.2018, 01.01.2017, 01.01.2015 und 01.01.2013 bis einschließlich Dezember 2018, auf die Erhöhung im Tarif SEK V zum 01.01.2012 bis einschließlich Dezember 2019 und auf die Erhöhungen im Tarif K. zum 01.01.2017, im Tarif E. Z90 zum 01.01.2013 und im Tarif K. zum 01.01.2012 bis einschließlich Dezember 2020. Mit anwaltlichem Schreiben vom 10.09.2020 forderten die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Beklagte unter Setzung einer Frist zur Rückzahlung der zu viel gezahlten Prämienanteile auf. Der Kläger ist der Ansicht, die Beitragsanpassungen seien nicht gesetzeskonform begründet worden und damit formell unwirksam. Zudem seien die Anpassungen auch in materieller Hinsicht unwirksam, soweit eine Anpassung erfolgt sei, ohne dass der gesetzlich festgelegte Schwellenwert erreicht gewesen sei, was sich aus der Unwirksamkeit des § 8b MB/KK ergebe. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 09.03.2022 das Bestreiten der materiellen Rechtmäßigkeit aufgegeben. Unter mehrfacher Änderung der Klageanträge beantragt er nunmehr, 1. Es wird festgestellt, dass folgende auf Grundlage von § 203 Abs. 5 VVG erfolgten einseitigen Beitragsanpassungen in den Krankenversicherungstarifen der Klägerseite, die die Beklagtenseite gegenüber der Klägerseite im Rahmen des zwischen ihnen bestehenden Krankenversicherungsverhältnisses zur Versicherungsnummer N01 vorgenommen hat, unwirksam sind: a) im Tarif E. 500 (Inkl. GZ, RZ, exkl. Bonus) zum 01.01.2018 um 58,48 EUR b) im Tarif K. (Inkl. GZ) zum 01.01.2017 um 0,86 EUR c) im Tarif E. 500 (Inkl. GZ, RZ) zum 01.01.2017 um 79,60 EUR d) im Tarif E. 500 (Inkl. GZ, RZ) zum 01.01.2015 um 36,91 EUR e) im Tarif E. 500 zum 01.01.2013 um 12,56 EUR f) im Tarif E. Z90 zum 01.01.2013 um 11,74 EUR g) im Tarif K. (Inkl. GZ) zum 01.01.2012 um 0,89 EUR h) im Tarif T. inkl. Gesetzlicher Zuschlag zum 01.01.2012 um 11,89 EUR 2. Die Beklagtenseite wird verurteilt, an die Klägerseite 3.021,66 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 3. Die Beklagtenseite wird verurteilt, die Klägerseite von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Auslagen in Höhe von 686,04 EUR freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, die Begründungen der Beitragsanpassungen seien ausreichend und auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Sie meint, von einem etwaigen Rückforderungsanspruch müssten zumindest die von ihr gewährten Tarifboni abgezogen werden. Auf den Schriftsatz der Beklagten vom 23.09.2021 wird insoweit Bezug genommen. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung und beruft sich auf einen Wegfall der Bereicherung. Wegen der Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Klage wurde der Beklagten am 30.03.2021 zugestellt. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber überwiegend unbegründet. I. Das für den Klageantrag zu 1) notwendige Feststellungsinteresse liegt vor. Grundsätzlich ist im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von der Zulässigkeit des Feststellungsantrags im Hinblick auf die Unwirksamkeit der Prämienerhöhung auszugehen, da dies eine Vorfrage für den Leistungsantrag darstellt und zugleich über das dort erfasste Rechtsschutzziel hinaus geht (BGH, Urteil vom 16.12.2020 – IV ZR 294/19, juris Rn. 19). Allein mit dem angestrebten Leistungsurteil auf Rückzahlung überzahlter Beiträge ist nämlich nicht rechtskräftig festgestellt, dass der Kläger gegebenenfalls auch künftig nicht zur Zahlung des Erhöhungsbeitrages verpflichtet ist (a. a. O., Rn. 20). Die gilt auch im Fall etwaiger, wirksamer Folgeanpassungen. Der Feststellungsantrag ist dann im Sinne von § 256 Abs. 2 ZPO als Zwischenfeststellungsklage zulässig (BGH, Urteil vom 20.10.2021, IV ZR 148/20, Rn. 20, juris). Bei der Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO macht die Vorgreiflichkeit das sonst für die Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse entbehrlich (BGH, a.a.O.). II. Die Klage hat nur zu einem geringen Teil Erfolg. 1. Der Feststellungsantrag zu 1) ist begründet, soweit der Kläger wegen der Erhöhung im Tarif SEK V zum 01.01.2012 Rückzahlung verlangt. Im Übrigen ist er unbegründet, da die Beitragsanpassungsschreiben der Beklagten für die Jahre 2013, 2015, 2017 und 2018 den gesetzlichen Anforderungen genügten und sich eine formelle bzw. materielle Unwirksamkeit aufgrund wirksamer Folgeanpassungen und Verjährung nicht auswirkt. Im Einzelnen: 1. Begründet ist die Klage nur im Hinblick auf die Erhöhung im Tarif T. zum 01.01.2012. Denn das Mitteilungsschreiben der Beklagten aus November 2011 genügte den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG nicht. a) Nach § 203 Abs. 5 VVG werden die Neufestsetzung der Prämie und die Änderungen nach § 203 Abs. 2 und 3 VVG zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Neufestsetzung oder der Änderungen und der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt. Bei der Mitteilungspflicht gemäß § 203 Abs. 5 VVG handelt es sich um eine gesetzliche Voraussetzung für das Wirksamwerden der Prämienerhöhungen (OLG Köln, Urt. v. 29.10.2019 – I-9 U 127/18, juris Rn. 40). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfordert die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat (BGH, Urt. v. 16.12.2020, a. a. O. Rn. 26 f und v. 23.06.2021 – IV ZR 250/20, juris Rn. 16 f). Dagegen muss der Versicherer nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat. Er hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben anzugeben. Da der Gesetzeswortlaut die Angabe der „hierfür“ maßgeblichen Gründe vorsieht, müssen diese sich auf die konkret in Rede stehende Prämienanpassung beziehen; eine allgemeine Mitteilung, die nur die gesetzlichen Voraussetzungen der Beitragserhöhung wiedergibt, genügt dagegen nicht (BGH, Urt. v. 16.12.2020 und v. 23.06.2020, jeweils a. a. O.; OLG Köln, Urt. v. 29.10.2019, a. a. O. Rn. 56 ff.). Mehr als die Angabe der Rechnungsgrundlage – etwa die Angabe des Schwellenwertes – muss gerade nicht genannt werden (deutlich BGH, Urt. v. 09.02.2022 – IV ZR 337/20, Rn. 27). b) Diesen Maßstäben folgend, genügte das Mitteilungsschreiben der Beklagten aus November 2011 den gesetzlichen Anforderungen nicht. Im Anschreiben ist ausgeführt: „Die jährliche Überprüfung der Beiträge hat ergeben, dass ihr Beitrag zum 01.01.2011 erhöht werden muss. Die Hintergründe: - Bei der Absicherung ihrer Gesundheit vertrauen sie auf die starken Leistungen der Q. Krankenversicherung AG. Um diese über die gesamte Vertragslaufzeit zu garantieren, müssen die Leistungen stets durch die gezahlten Beiträge gedeckt sein. Vor dem Hintergrund stetig steigender Gesundheitskosten überprüfen wir daher jährlich, ob es zu dauerhaften Abweichungen zwischen den kalkulierten und tatsächlichen Leistungsausgaben kommt und passen die Beiträge gegebenenfalls. - Mit der steigenden Lebenserwartung in Deutschland steigen auch die Kosten im Gesundheitswesen weiter an. […] - Weitere Einflussfaktoren wie die aktuelle Kapitalmarktsituation mit der Auswirkung rückläufiger Überschüsse und die Auswirkungen von Gesetzesänderungen (zuletzt das GKV- Wettbewerbsstärkungsgesetz) wirken sich ebenfalls bei Anpassungen auf die Beitragshöhe aus. […] Mit der Beitragsanpassung zum 01. Januar 2012 haben wir dies aktuell und vollständig berücksichtigt.“ Dem Schreiben ist nicht zu entnehmen, welche geänderte Rechnungsgrundlage die konkrete Beitragsanpassung ausgelöst hat. Es bleibt nach den Erklärungen der Beklagten offen, durch welche der drei ins Feld geführten Ursachen, - steigende Leistungsausgaben, steigende Lebenserwartung oder „weitere Einflussfaktoren wie die aktuelle Kapitalmarktsituation“ -, die in Rede stehende Beitragsanpassung verursacht ist. Die Ausführungen der Beklagten bleiben diesbezüglich unbestimmt, wenn sie zunächst stichpunktartig alle drei in Betracht kommenden Ursachen auflistet und sodann darlegt, „dies“ vollständig berücksichtigt zu haben. Für den Versicherungsnehmer ist nicht mit der notwendigen Klarheit erkennbar, auf der Veränderung welcher Rechnungsgrundlage die Beitragsanpassung beruht. c) Die Mitteilungsschreiben für die Jahre 2013, 2015, 2017 und 2018 genügten den gesetzlichen Anforderungen hingegen. In den Mitteilungsschreiben für die Jahre 2013, 2015 und 2017 führt die Beklagte jeweils wortgleich aus: „[…] alle privaten Krankenversicherer sind dazu verpflichtet, jährlich das Gleichgewicht zwischen den Gesundheitsleistungen und den Beitragszahlungen zu überprüfen. Diese Überprüfung hat ergeben, dass ihr Beitrag zum 1.Januar [sodann folgt die jeweilige Jahreszahl] anzupassen ist.“ In den beigefügten Nachträgen zum Versicherungsschein sind die von der jeweiligen Beitragserhöhung betroffenen Tarife sodann mit dem Zusatz „A“ als von der Beitragsanpassung betroffen markiert. Damit kann der Versicherungsnehmer den Mitteilungsschreiben mit hinreichender Klarheit entnehmen, dass die Veränderung der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen die jeweilige Beitragsanpassung verursacht hat. Durch die Kennzeichnung der betroffenen Tarife mit dem Zusatz „A“ ist zudem hinreichend konkreter Tarifbezug hergestellt. In dem Mitteilungsschreiben für das Jahr 2018 heißt es – ähnlich wie in den Anpassungsschreiben für die Jahre 2013 bis 2018 – auszugsweise: „[…] Der jährlich vorzunehmende Vergleich der erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen hat ergeben, dass sowohl die Beiträge als auch alle für die Prämienkalkulation maßgeblichen Rechnungsgrundlagen hinsichtlich einer möglichen Veränderung zu überprüfen sind. Diese Überprüfung hat ergeben, dass ihr Beitrag zum 01.01.2018 anzupassen ist. […]“ Wiederum sind die von der Anpassung betroffenen Tarife mit einem Buchstabenzusatz gekennzeichnet. Auch hier gilt, dass der Versicherungsnehmer dem Mitteilung Schreiben mit der notwendigen Klarheit entnehmen konnte, dass die Beitragsanpassung auf die Veränderung der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen zurückzuführen ist. 3. Soweit der Kläger Ansprüche wegen der Beitragsanpassung im Tarif K. zum 01.01.2012 geltend macht, vermag er hiermit nicht durchzudringen. Zwar ist das Anpassungsschreiben – wie dargelegt – formell unwirksam. Doch erfolgte zum 01.01.2017 eine wirksame Folgeanpassung in dem Tarif (s.o.), sodass Prämienzahlungen ab diesem Zeitpunkt auf wirksamer Rechtsgrundlage beruhen und nicht zurückgefordert werden können. Mit der wirksamen Folgeanpassung besteht nämlich ein Anspruch des Versicherers, also der Beklagten, auf Zahlung der Prämie in der durch die letzte Anpassung festgesetzten neuen Gesamthöhe (BGH, Urteil vom 14.04.2021 – IV ZR 36/20, Rn. 35; BGH, Urteil vom 10.03.2021 – IV ZR 353/19, Rn. 34; BGH, Urteil vom 16.12.2020 – IV ZR 294/19, Rn. 54). Ansprüche, die auf Beitragszahlungen beruhen, die vor dem 01.01.2017 erfolgten, sind verjährt. Gemäß § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre. Sie beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Kenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorhanden, wenn dem Gläubiger des Anspruchs die Erhebung einer Klage, sei es auch nur in Form der Feststellungsklage, Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich ist (BGH, Urteil vom 17.12.2020 – VI ZR 739/20, Rn. 8 m. w. N.). § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB stellt nur auf die Kenntnis der tatsächlichen Umstände ab, mithin des Lebenssachverhalts, der die Grundlage des Anspruchs bildet (BGH, Urteil vom 17.12.2020 – VI ZR 739/20). Dabei ist weder notwendig, dass der Gläubiger alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben, noch muss er bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können (BGH, Urteil vom 17.12.2020, – VI ZR 739/20). Es muss dem Gläubiger lediglich zumutbar sein, aufgrund dessen, was ihm hinsichtlich des tatsächlichen Geschehensablaufs bekannt ist, Klage zu erheben, wenn auch mit dem verbleibenden Prozessrisiko, insbesondere hinsichtlich der Nachweisbarkeit von dem Anspruch auslösenden Umständen (BGH, Urteil vom 17.12.2020 – VI ZR 739/20). Die dreijährige Verjährungsfrist gibt dem Gläubiger dann noch hinreichende Möglichkeiten, sich für das weitere Vorgehen noch sicherere Grundlagen, insbesondere zur Beweisbarkeit seines Vorbringens, zu verschaffen (BGH, Urteil vom 17.12.2020 – VI ZR 739/20). Aus der Regelung des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, die nur auf die Kenntnis der den Anspruch begründenden tatsächlichen Umstände abstellt, ergibt sich, dass das Risiko der fehlerhaften rechtlichen Bewertung eines Sachverhalts vom Gesetz grundsätzlich dem Gläubiger auferlegt wird (BGH, Urteil vom 17.12.2020 – VI ZR 739/20). Nicht erforderlich ist also in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Ein Hinausschieben des Beginns der regelmäßigen Verjährungsfrist wegen unsicherer und zweifelhafter Rechtslage ist nur in eng begrenzten, besonders begründeten Ausnahmefällen denkbar (BGH, Urteil vom 17.12.2020 – VI ZR 739/20). Auch mit Blick auf rechtliche Unsicherheiten gilt jedenfalls der allgemeine Grundsatz, dass eine Klageerhebung dann zumutbar ist, wenn die Klage bei verständiger Würdigung hinreichende Erfolgsaussichten hat; es ist nicht erforderlich, dass die Rechtsverfolgung risikolos möglich ist (BGH, Urteil vom 17.12.2020 – VI ZR 739/20, Rn. 11). Eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage besteht nicht schon dann, wenn noch keine höchstrichterliche Entscheidung einer bestimmten Frage vorliegt (BGH, Urteil vom 17.12.2020 – VI ZR 739/20, Rn. 13 m. w. N.). Ist die Rechtslage ausgehend von früheren höchstrichterlichen Entscheidungen und den darin aufgestellten Grundsätzen erkennbar, weil sich diese Grundsätze auf die nunmehr zu entscheidende Fallkonstellation übertragen lassen, so verspricht die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg und ist zumutbar (BGH, Urteil vom 17.12.2020 – VI ZR 739/20, Rn. 14 m. w. N.). Dies gilt in diesen Fällen auch dann, wenn Instanzgerichte, auch Obergerichte, sowie das Schrifttum die maßgebliche Rechtsfrage nicht einheitlich beantworten (BGH, Urt. v. 17.12.2020, Urteil vom 17.12.2020 – VI ZR 739/20). Das Risiko, dass erst eine abschließende Entscheidung des Bundesgerichtshofs Gewissheit bringen wird, ist dem Gläubiger zuzumuten (BGH, Urteil vom 17.12.2020 – VI ZR 739/20). Dem Versicherungsnehmer ist damit zumutbar, sein Verlangen auf Herabsetzung der überhöhten Prämien bzw. seinen Rückforderungsanspruch schon mit der Zahlung der jeweils vermeintlich überhöhten Prämie geltend zu machen. Mit dem Zugang der nach Meinung des Versicherungsnehmers unzureichenden Änderungsmitteilungen erlangt dieser die nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis vom Fehlen eines Rechtsgrundes für die Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbeitrages (so nun ausdrücklich: BGH, Urt. v. 17.11.2021 – IV ZR 113/20, der die Grundsätze aus dem Urteil des BGH vom 17.12.2020 nicht in Zweifel gezogen hat). Für alle bis zum 31.12.2017 fällig gewordenen, etwaigen Ansprüche auf Rückerstattung von zu viel geleisteter Prämien lief damit die drei-Jahres-Frist des § 195 BGB, beginnend ab Anspruchsentstehung, § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Dies gilt auch für den hiesigen Fall, dass der Kläger die Anpassungen außerdem unter dem Gesichtspunkt der materiellen Unwirksamkeit im Hinblick auf § 8b MK/KK beanstandet. Auch diesbezüglich kommt es auf den Zugang der jeweiligen Anpassungsschreiben an; eine separate Verjährung läuft nicht (BGH v. 17.11.2021 – IV ZR 113/20 Rn. 47; OLG Düsseldorf, Urt. v. 14.10.2021 – 13 U 37/21, VersR 2021, 1553). Dies führt vorliegend zu einer Verjährung von Rückforderungsansprüchen hinsichtlich aller bis Ende 2017 geleisteter Zahlungen. Entsprechendes gilt, soweit die Anpassung im Tarif E. 500 zum 01.01.2013 betroffen ist. Bei dieser Anpassung lag der auslösende Faktor unter 10 %, weswegen grundsätzlich von einer materiellen Unwirksamkeit der Beitragsanpassung auszugehen ist (vgl. OLG Köln, Urt. v. 07.09. 2021 – I-9 U 199/20). Doch erfolgte bereits zum 01.01.2015 eine wirksame Folgeanpassung in dem Tarif E. 500 (s.o.), sodass Prämienzahlungen ab diesem Zeitpunkt auf wirksamer Rechtsgrundlage beruhen und nicht zurückgefordert werden können. Ansprüche, die auf Zahlungen Gründen, die vor dem Zeitpunkt der wirksamen Folgeanpassung geleistet wurden, sind ebenfalls verjährt. 4. Der Leistungsantrag ist nur teilweise begründet. Hinsichtlich der Beitragserhöhung im Tarif T. zum 01.01.2012 ist er begründet. Daher waren auf den Leistungsantrag insgesamt 285,36 Euro (24 x 11,89 Euro) zuzusprechen. Im Übrigen war der Leistungsantrag abzuweisen. Da für das Jahr 2012 keine Tarifboni gewährt wurden, waren diese auch nicht in Abzug zu bringen. Der Anspruch auf Prozesszinsen ergibt sich aus §§ 291, 288 BGB. 5. Der Kläger hat keinen Erstattungsanspruch hinsichtlich der außergerichtlichen anwaltlichen Rechtsverfolgungskosten. Ein dahingehender Anspruch besteht nicht, da die Prozessbevollmächtigten des Klägers sich angesichts des vorhersehbar erfolglosen vorprozessualen Vorgehens unmittelbar einen unbedingten Klageauftrag hätten erteilen lassen müssen. Denn ihnen war aufgrund einer Vielzahl gleichgelagerter früherer Fälle bekannt, dass die Beklagte – ebenso wie andere Versicherer – in keinem einzigen Fall auf vorprozessuale Zahlungsaufforderung hin gezahlt hat. Diesem Vortrag des Beklagten ist der Kläger nicht mit Substanz entgegengetreten. Zur Schadensminderung hätte daher umgehend das gerichtliche Verfahren angestrengt werden müssen, weil so die Kosten für die außergerichtliche Tätigkeit vermieden worden wären. Indem die Prozessbevollmächtigten des Klägers die dahingehende Beratung unterließen, verstießen sie gegen Pflichten aus dem Mandatsverhältnis; das Verschulden sowie Kenntnis werden dem Kläger zugerechnet. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Nr. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Streitwert: 1. Feststellungsantrag: 7.877,10 Euro (42 x 58,48 Euro + 42 x 79,60 Euro + 36,91 Euro + 42 x 12,56 Euro, vgl. § 9 ZPO), da fortlaufend nur der Tarif E. 500 ist; im Übrigen bleibt der Feststellungsantrag außer Ansatz, da er vollständig vom Leistungsbegehren erfasst wird (vgl. OLG Köln, Streitwertbeschluss im Urteil v. 17.8.2021, 9 U 227/20); kein Tarif ist fortlaufend 2. Leistungsantrag: 20.534,77 Euro bis zum 24.06.2021; ab dem 25.06.2021 bis zum 09.03.2022 16.701,74 Euro; danach: 3.021,66 Euro 3. Anspruch auf Freistellung von Rechtsanwaltskosten bleibt jeweils als Nebenforderung ohne Ansatz (vgl. OLG Köln a.a.O.) 4. Mithin: 28.411,87 Euro bis zum 24.06.2021; ab dem 25.06.2021 bis zum 09.03.2022: 24.578,84 Euro; danach: 10.898,76 Euro