Urteil
20 U 262/22
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2023:0929.20U262.22.00
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Leitsätze
1. Der Versicherungsnehmer hat im Rahmen von Beitragsanpassungen in der privaten Krankenversicherung keinen allgemeinen Anspruch gegen den Versicherer auf Auskunft über die Höhe der auslösenden Faktoren (Aufgabe von OLG Köln, Urteil vom 28. April 2023 - 20 U 261/22).
2. Eine Stufenklage ist unzulässig, wenn es dem Kläger nicht um die Bezifferung des Anspruchs, sondern um die Prüfung geht, ob überhaupt ein Anspruch besteht.
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 13. Juli 2022 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 41 O 249/21 – wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
III. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Versicherungsnehmer hat im Rahmen von Beitragsanpassungen in der privaten Krankenversicherung keinen allgemeinen Anspruch gegen den Versicherer auf Auskunft über die Höhe der auslösenden Faktoren (Aufgabe von OLG Köln, Urteil vom 28. April 2023 - 20 U 261/22). 2. Eine Stufenklage ist unzulässig, wenn es dem Kläger nicht um die Bezifferung des Anspruchs, sondern um die Prüfung geht, ob überhaupt ein Anspruch besteht. I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 13. Juli 2022 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 41 O 249/21 – wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt. III. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e: I. Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen. II. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. I. Zum Anspruch auf Auskunft über die jeweilige Höhe der auslösenden Faktoren und damit zum Berufungsantrag der Klägerin zu 1.: Hinsichtlich des Berufungsantrags zu 1. ist die Berufung unbegründet. Denn der von der Klägerin geltend gemachte und mit diesem Berufungsantrag weiterverfolgte Anspruch auf Auskunft über die jeweilige Höhe der auslösenden Faktoren für die Neukalkulation der Prämien in sämtlichen ehemaligen und derzeitigen Tarifen des Versicherungsvertrages zwischen den Parteien mit der Versicherungsnummer Q. seit dem 1. Januar 2012 besteht nicht: 1. Als Anspruchsgrundlage für einen solchen Auskunftsanspruch käme vom Ansatz her ausschließlich § 242 BGB in Betracht. Denn Art. 15 DS-GVO scheidet insoweit als Anspruchsgrundlage aus, weil es sich bei der Höhe der auslösenden Faktoren der Beitragsanpassungen nicht um personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DS-GVO handelt [so auch etwa: OLG Frankfurt, Urteil vom 18. Juli 2023, 14 U 239/22, veröffentlicht in Juris, Juris-Rn. 36 ff., 41; Brandenburgisches OLG, Urteil vom 30. Juni 2023, 11 U 155/22, veröffentlicht in Juris, Juris-Rn. 14; OLG Köln, 9. ZS., Beschluss vom 12. Mai 2023, 9 U 237/22, veröffentlicht in Juris, Juris-Rn. 4 ff., 6; OLG Köln, 20. ZS., Urteil vom 28. April 2023, 20 U 261/22, veröffentlicht in Juris, Juris-Rn. 12]. Aber auch aus § 242 BGB ergibt sich der von der Klägerin mit ihrem Berufungsantrag zu 1. weiterverfolgte Anspruch auf Auskunft über die jeweilige Höhe der auslösenden Faktoren für die Neukalkulation der Prämien in sämtlichen ehemaligen und derzeitigen Tarifen des Versicherungsvertrages seit dem 1. Januar 2012 zwischen den Parteien nicht. Denn das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Auskunftsanspruch unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB kann nicht festgestellt werden: a) Nach ständiger, allgemein anerkannter höchstrichterlicher Rechtsprechung setzt ein Auskunftsanspruch unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB nicht nur voraus, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann; vielmehr kann unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB Auskunft nur verlangt werden, wenn und soweit vom Bestehen eines Zahlungsanspruches des die Auskunft Begehrenden ausgegangen werden kann, zu dessen Durchsetzung dieser die begehrten Informationen benötigt [BGH, Urteil vom 2. Dezember 2015, IV ZR 28/15, VersR 2016, 173, Juris-Rn. 15 m. w. N., sowie BGH, Urteil vom 11. Februar 2015, IV ZR 213/14, BGHZ 204, 172, Juris-Rn. 26 m. w. N. – st. Rspr.]. Von diesen Voraussetzungen gemäß der höchstrichterlichen Rechtsprechung für einen Auskunftsanspruch gemäß § 242 BGB – und insbesondere auch von der insoweit zuletzt genannten Voraussetzung, nämlich der Erforderlichkeit der Information zur Durchsetzung eines Anspruchs, von dessen Bestehen ausgegangen werden kann – als dem maßgeblichen Prüfungsansatz gehen die meisten der zu der Frage nach einem Auskunftsanspruch der hier in Rede stehenden Art veröffentlichten Entscheidungen auch aus, wobei dies in einigen Entscheidungen auch ausdrücklich hervorgehoben wird [so etwa: OLG Frankfurt, Urteil vom 18. Juli 2023, 14 U 239/22, veröffentlicht in Juris, Juris-Rn. 36 ff., 37/38; OLG Köln, 9. ZS., Beschlüsse zu 9 U 237/22 vom 12. Mai 2023 (veröffentlicht in Juris, Juris-Rn. 7) und vom 9. Juni 2023 (veröffentlicht in Juris, Juris-Rn. 3); OLG Dresden, Urteil vom 5. April 2023, 1 U 1645/22, veröffentlicht in Juris, Juris-Rn. 27 ff., 29; OLG Karlsruhe, Urteil vom 17. März 2023, 25 U 227/22, VersR 2032, 512, Juris-Rn. 54 ff., 58; OLG Hamm, Beschluss vom 7. Dezember 2022, 20 U 69/22, r+s 2023, 257, Juris-Rn. 2 i. V. m. 7 ff., 11; OLG Nürnberg, Beschluss vom 21. November 2022, 8 U 1621/22, r+s 2023, 70, Juris-Rn. 42 ff., 43/44; OLG Celle, Urteil vom 15. Dezember 2022, 8 U 165/22, VersR 2023, 429, Juris-Rn. 55 i. V. m. 139 ff., 141; OLG Stuttgart, Urteil vom 18. November 2021, 7 U 244/21, MDR 2022, 370, Juris-Rn. 22 – 25 i. V. m. 80 ff., 82 und 85/86 sowie auch 84 und 87 - 89]. b) Daran fehlt es hier. Die Kenntnis der Höhe der auslösenden Faktoren ist für die Geltendmachung von Feststellungs- und Zahlungsansprüchen aufgrund unwirksamer Beitragsanpassungen nicht erforderlich: aa) Für die Frage der formellen (Un-)Wirksamkeit von Beitragsanpassungen spielt die Höhe der auslösenden Faktoren schon deshalb keine Rolle, weil diese in den Mitteilungsschreiben des Versicherers zu Beitragsanpassungen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung [BGH, Urteil vom 16. Dezember 2020, IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56, Juris- Rn. 26] nicht mitgeteilt werden muss [vgl. hierzu auch etwa: OLG Karlsruhe, Urteil vom 17. März 2023, 25 U 227/22, VersR 2032, 512, Juris-Rn. 54 ff., 60]. bb) Ein berechtigtes und schützenswertes Interesse an einer allgemeinen Auskunft über die Höhe der jeweiligen auslösenden Faktoren sämtlicher Beitragserhöhungen der letzten ca. 10 Jahre besteht aber auch dann nicht, wenn Feststellungs- und Zahlungsansprüche aufgrund von Beitragsanpassungen unter dem Gesichtspunkt der materiellen Unwirksamkeit geltend gemacht werden sollen: (1) Die Klägerin beruft sich in diesem Zusammenhang ohne Erfolg darauf, die begehrte Auskunft zu benötigen, weil Zweifel an der Wirksamkeit von Beitragsanpassungen in der Zeit seit dem 1. Januar 2012 bestünden, im Rahmen derer die Beklagte die Beiträge erhöht habe, obwohl die Versicherungsleistungen gesunken seien. Denn die versicherungsmathematische Überprüfung der Prämien eines Tarifs kann nach höchstrichterlicher Rechtsprechung [vgl. hierzu etwa: BGH, Urteil vom 20. Oktober 2021, IV ZR 148/20, VersR 2022, 155, Juris-Rn. 30, sowie BGH, Urteil vom 12. Juli 2023, WM 2023, 1496, Juris-Rn. 21], der der Senat folgt, auch im Falle gesunkener Leistungsausgaben zu einer Beitragserhöhung führen; dies wird durch § 155 Abs. 2 Satz 3 VAG nicht ausgeschlossen und ist möglich, wenn es in Bezug auf einen oder mehrere der übrigen bei der versicherungsmathematischen Überprüfung zu berücksichtigenden Faktoren zu erheblichen Veränderungen gekommen ist; in einem solchen Falle kann die versicherungsmathematische Überprüfung der Prämien des betroffenen Tarifs gemäß § 155 Abs. 2 Satz 3 VAG trotz gesunkener Leistungsausgaben eine Beitragserhöhung gebieten [vgl. hierzu etwa: BGH, Urteil vom 20. Oktober 2021, IV ZR 148/20, VersR 2022, 155, Juris-Rn. 30, sowie BGH, Urteil vom 12. Juli 2023, WM 2023, 1496, Juris-Rn. 21]. Dementsprechend entfaltet das Anspringen des auslösenden Faktors „nach unten“ nach dem Sinn und Zweck des § 203 Abs. 2 VVG, eine dauerhafte Sicherung der Leistungsfähigkeit des Krankenversicherers und damit eine dauerhafte Absicherung des Krankheitsrisikos zu gewährleisten, keine Sperrwirkung für eine Prämienerhöhung; im Hinblick darauf reicht der bloße Hinweis, die begehrte Auskunft werde benötigt, weil Zweifel an der Wirksamkeit von Beitragsanpassungen in der Zeit seit dem 1. Januar 2012 bestünden, im Rahmen derer die Beklagte trotz gesunkener Leistungsausgaben die Beiträge erhöht habe, für substantiierten Vortrag zu den Voraussetzungen für einen Auskunftsanspruch nach § 242 BGB nicht aus [vgl. allgemein dazu, dass dieser Aspekt keine hinreichende Grundlage für einen Anspruch auf Auskunft über auslösende Faktoren darstellt, etwa: OLG Frankfurt, Urteil vom 18. Juli 2023, 14 U 239/22, veröffentlicht in Juris, Juris-Rn. 36 ff., 39/40; OLG Köln, 9. ZS., Beschluss vom 12. Mai 2023, 9 U 237/22, veröffentlicht in Juris, Juris-Rn. 8 m. w. N.; OLG Celle, Urteil vom 15. Dezember 2022, 8 U 165/22, VersR 2023, 429, Juris-Rn. 55 i. V. m. 139 ff., 145] (2) Auch Zweifel eines betroffenen Versicherungsnehmers an der Wirksamkeit von Beitragsanpassungen, die der jeweilige Versicherer auf der Grundlage einer § 8 b Abs. 1 MB/KK entsprechenden AVB-Bestimmung vorgenommen hat, stellen keinen hinreichenden Anhaltspunkt für das Bestehen von Zahlungsansprüchen dar, vermögen ein berechtigtes und schützenswertes Interesse an der begehrten Auskunftserteilung nicht zu begründen und werden von der Klägerin – zu Recht – auch nicht als Begründung für ihren Auskunftsanspruch vorgetragen. Denn nach höchstrichterlicher Rechtsprechung [BGH, Urteile vom 22. Juni 2022 (IV ZR 253/20, VersR 2022, 1078, Juris-Rn. 28 ff., 33 ff.) und vom 12. Juli 2023 (IV ZR 347/22, WM 2023, 1496, Juris-Rn. 14 ff.)], der der Senat folgt, ist § 8 b Abs. 1 MB/KK wirksam [vgl. allgemein dazu, dass dieser Aspekt keine hinreichende Grundlage für einen Anspruch auf Auskunft über auslösende Faktoren darstellt, etwa: OLG Frankfurt, Urteil vom 18. Juli 2023, 14 U 239/22, veröffentlicht in Juris, Juris-Rn. 36 ff., 38; OLG Köln, 9. ZS . , Beschluss vom 12. Mai 2023, 9 U 237/22, veröffentlicht in Juris, Juris-Rn. 8; OLG Dresden, Urteil vom 14. März 2023, 3 U 1798/22, veröffentlicht in Juris, Juris-Rn. 22 ff., 28; OLG Celle, Urteil vom 15. Dezember 2022, 8 U 165/22, VersR 2023, 429, Juris-Rn. 55 i. V. m. 139 ff., 142 – 144; OLG Hamm, Beschluss vom 7. Dezember 2022, 20 U 69/22, r+s 2023, 257, Juris-Rn. 2 i. V. m. 7 ff., 12; OLG Nürnberg, Beschluss vom 21. November 2022, 8 U 1621/22, veröffentlicht in Juris, Juris-Rn. 42 ff., 45]. (3) Schließlich bedarf ein betroffener Versicherungsnehmer auch ansonsten in einem Rechtsstreit zwischen ihm und dem betroffenen Versicherer über konkrete Beitragsanpassungen, zu denen er über die drei vorgenannten Aspekte hinausgehend die materielle Berechtigung einer Beitragsanpassung zum Gegenstand des Verfahrens machen möchte, nicht vorab der Kenntnis von der Höhe des auslösenden Faktors. Denn Vortrag des betroffenen Versicherungsnehmers hierzu ist für die Geltendmachung insoweit nicht erforderlich. Und im Übrigen ist den Interessen des betroffenen Versicherungsnehmers zum einen hinreichend dadurch Rechnung getragen, dass der beklagte Versicherer bei entsprechendem Bedarf im Rahmen der sekundären Darlegungslast zur Höhe des jeweils auslösenden Faktors vortragen muss, und zum anderen und vor allem auch dadurch, dass im Rahmen der materiellen Wirksamkeitsprüfung ohnehin grundsätzlich der Versicherer darzulegen und zu beweisen hat, dass die Voraussetzungen für die erfolgte Prämienanpassung vorgelegen haben [BGH, Urteil vom 22. Juni 2022, IV ZR 193/20, r+s 2022, 462, Juris-Rn. 51 m. w. N.; vgl. hierzu auch etwa: OLG Karlsruhe, Urteil vom 17. März 2023, 25 U 227/22, VersR 2023, 512, Juris-Rn. 54 ff., 60, sowie auch: OLG Nürnberg, Beschluss vom 21. November 2022, 8 U 1621, 22 r+s 2023, 70, Juris-Rn. 42 i.V.m. LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 13. Mai 2022, 8 O 3012/21, BeckRS 2022, 38257, Rn. 7 a.E. i. V. m. Rn. 52 ff., 54]. cc) Die Kenntnis der jeweils auslösenden Faktoren ermöglicht es einem von Beitragsanpassungen betroffenen Versicherungsnehmer aus den soeben zu aa) und zu bb) ausgeführten Gründen im Übrigen auch nicht, die Chancen und das Kostenrisiko einer gerichtlichen Überprüfung von Prämienanpassungen besser als ohne diese Kenntnis beurteilen zu können. Denn für die Beurteilung der der Chancen und des Kostenrisikos einer gerichtlichen Überprüfung der formellen Wirksamkeit von Prämienanpassungen ist die Höhe der jeweils auslösenden Faktoren ohne Relevanz. Und auch eine Beurteilung der Chancen und des Kostenrisikos einer gerichtlichen Überprüfung der materiellen Wirksamkeit von Prämienanpassungen ist auf der Basis der Kenntnis der Höhe der jeweils auslösenden Faktoren nicht möglich; für eine Überprüfung der Chancen und des Kostenrisikos insoweit mit belastbarem Ergebnis bedürfte es vielmehr sämtlicher Informationen, die für eine entsprechende gerichtliche Überprüfung erforderlich wären; ein darauf abzielender – und von der Klägerin zu Recht nicht geltend gemachter – Auskunftsanspruch scheiterte aber bereits vom Ansatz her an der ersichtlich fehlenden Zumutbarkeit einer entsprechenden Auskunftserteilung für den betroffenen Versicherer. Und im Übrigen wäre selbst bei Vorliegen entsprechender Informationen eine Überprüfung der Chancen und des Kostenrisikos für den betroffenen Versicherungsnehmer bei realistischer Betrachtung nicht möglich. Soweit das OLG Dresden, 1. ZS., in seinem Urteil vom 5. April 2023 [1 U 1645/22, veröffentlicht in Juris] ausgeführt hat, dass die Beurteilung der versicherungsmathematischen Fragen für Laien zwar kaum möglich sei, der Versicherte sich aber fachkundiger Hilfe bedienen könne [a. a. O., Juris-Rn. 27 ff., 34], und mit dieser Überlegung erwogen hat, einen Auskunftsanspruch der hier vorliegenden Art für den Fall, dass ein konkretes gerichtlichen KV-Prämienanpassungsverfahrens noch nicht anhängig ist, zu bejahen [a. a. O., Juris-Rn. 27 ff., 34], teilt der Senat diese Auffassung nicht. Denn zum einen dürfte es für einen betroffenen Versicherungsnehmer kaum möglich sein, einen Aktuar zu finden, der bereit und in überschaubarer Zeit dazu in der Lage wäre, die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen KV-Prämienverfahrens in Bezug auf sämtliche Beitragsanpassungen der letzten 10 Jahre in einem Krankenversicherungsvertragsverhältnis auf ihre materielle Wirksamkeit hin zu überprüfen; und die Kosten, die für eine solche „Hinzuziehung fachkundiger Hilfe“ ganz sicher aufzuwenden wären, überstiegen den möglichen Gewinn eines entsprechenden Gerichtsverfahrens für den betroffenen Versicherungsnehmer auch bei dessen vollständigem Obsiegen um ein Vielfaches. Vor diesem Hintergrund kann hier die Frage dahinstehen, ob allein das Bedürfnis, die Prozesschancen und das Kostenrisiko beurteilen zu können, die Annahme rechtfertigt, dass eine ausschließlich für diese Prüfung erforderliche Information zugleich auch als eine im Sinne der Voraussetzungen für einen Auskunftsanspruch nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB zur Geltendmachung eines wahrscheinlich bestehenden Anspruchs erforderliche Information anzusehen ist [vgl. in diesem Zusammenhang auch etwa: OLG Dresden, 3. ZS., Urteil vom 14. März 2023, 3 U 1798/22, veröffentlicht in Juris, Juris-Rn. 7 i. V. m. 22 ff., 25]. 2. Auch der Umstand, dass den privaten Krankenversicherern im Rahmen privater Krankenversicherungsverträge ein einseitiges Recht zur Beitragsanpassung zusteht, rechtfertigt die Annahme eines allgemeinen Anspruchs auf Auskunft über den auslösenden Faktor nicht: Denn bei einem solchen Auskunftsanspruch handelte es sich rechtlich um einen krankenversicherungsrechtlichen Auskunftsanspruch eigener Art, als dessen rechtliche Grundlage zwar allein § 242 BGB in Verbindung mit dem Versicherungsvertrag in Betracht käme, der aber ohne Vorliegen der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen für einen Auskunftsanspruch gemäß §§ 242, 241 BGB bestünde; eine Rechtfertigung für einen solchen Auskunftsanspruch eigener Art ist nicht ersichtlich: Zwar besteht in der Tat bei privaten Krankenversicherungsverträgen ein einseitiges Anpassungsrecht des jeweiligen Versicherers. Dieses Recht ist aber vom Gesetzgeber nicht einseitig zu Gunsten des jeweiligen Versicherers eingeführt worden. Vielmehr dient dieses einseitige Anpassungsrecht der Wahrung des Äquivalenzverhältnisses und dem Sicherstellen der Leistungsfähigkeit der Versicherer und damit letztlich Zwecken, die auch im Interesse der Versicherungsnehmer liegen. Und neben dem einseitigen Anpassungsrecht der Versicherer sind gesetzlich auch Mechanismen vorgeschrieben, die darauf hinwirken sollen, dass das einseitige Anpassungsrecht der Versicherer ausschließlich zu den vorgenannten Zwecken ausgeübt wird, und die Missbrauch zum einseitigen Vorteil der Versicherer entgegenwirken sollen; insbesondere ist insoweit – neben den Kompetenzen der Aufsichtsbehörde in diesem Zusammenhang – gesetzlich im Einzelnen ein Verfahren für Beitragsanpassungen und die obligatorische Kontrolle durch unabhängige Treuhänder vorgeschrieben. Mit diesen Mechanismen hat der Gesetzgeber zugleich zum Ausdruck gebracht, welche Kompensation er als Ausgleich für das einseitige Anpassungsrecht der Versicherer für erforderlich hält, um die Interessen der Versicherungsnehmer zu wahren. Es ist weder ein Bedürfnis der Versicherungsnehmer noch eine sonstige Recht-fertigung dafür ersichtlich, als weitere Kompensation für das einseitige Anpassungs-recht der Versicherer zusätzlich einen krankenversicherungsrechtlichen Auskunfts-anspruch der Versicherungsnehmer gemäß §§ 242, 241 BGB eigener Art ohne die erforderlichen Voraussetzungen für einen Auskunftsanspruch aus §§ 242, 241 BGB im Allgemeinen und damit einen allgemeinen Anspruch auf Auskunft über den auslösenden Faktor einzuführen. Dies gilt nicht zuletzt auch deshalb, weil nicht ersichtlich ist, inwiefern durch einen solchen allgemeinen Anspruch auf Auskunft über den auslösenden Faktor für Versicherungsnehmer eine (weitere) adäquate Kompensation des einseitigen Beitragsanpassungsrechts des Versicherers erreicht werden könnte. Durch einen solchen Auskunftsanspruch würde dem jeweils betroffenen Versicherungsnehmer vielmehr lediglich die Möglichkeit verschafft, solche Informationen zu erhalten, die ihm keine greifbaren Vorteile böten. Denn allein auf Informationen über die Höhe der auslösenden Faktoren könnte ein Versicherungsnehmer Ansprüche wegen Beitragsanpassungen, die er für unwirksam hält, nicht stützen. Und auch ein Versicherungsnehmer, der Ansprüche aufgrund angenommener materieller Unwirksamkeit von Beitragsanpassungen geltend machen möchte, benötigt hierfür eine Information über die Höhe der auslösenden Faktoren weder für sich genommen noch als zusätzlichen Umstand neben anderen Informationen. Denn in einem Rechtsstreit zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer über konkrete Beitragsanpassungen, in denen der Versicherungsnehmer die materielle Berechtigung einer Beitragsanpassung zum Gegenstand machen möchte, ist den Interessen des betroffenen Versicherungsnehmers – wie oben zu 1. b), bb) (3) bereits ausgeführt – zum einen hinreichend dadurch Rechnung getragen, dass der beklagte Versicherer bei entsprechendem Bedarf im Rahmen der sekundären Darlegungslast zur Höhe des jeweils auslösenden Faktors vortragen muss, und zum anderen und vor allem auch dadurch, dass im Rahmen der materiellen Wirksamkeitsprüfung ohnehin grundsätzlich der Versicherer darzulegen und zu beweisen hat, dass die Voraussetzungen für die erfolgte Prämienanpassung vorgelegen haben [BGH, Urteil vom 22. Juni 2022, IV ZR 193/20, r+s 2022, 462, Juris-Rn. 51 m. w. N.; vgl. hierzu auch etwa: OLG Karlsruhe, Urteil vom 17. März 2023, 25 U 227/22, VersR 2032, 512, Juris-Rn. 54 ff., 60, sowie auch: OLG Nürnberg, Beschluss vom 21. November 2022, 8 U 1621, 22 r+s 2023, 70, Juris-Rn. 42 i.V.m. LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 13. Mai 2022, 8 O 3012/21, BeckRS 2022, 38257, Rn. 7 a.E. i. V. m. Rn. 52 ff., 54]. Hinzu kommt, dass dann, wenn es um allgemeine Informationen geht, mit denen der Fordernde – salopp gesprochen – nichts anfangen kann, eine entsprechende Mühewaltung des in Anspruch Genommenen unabhängig davon, wie groß oder klein diese Mühe auch sein mag, nicht gerechtfertigt ist [OLG Nürnberg, Beschluss vom 21. November 2022, 8 U 1621/22, r+s 2023, 70, Juris-Rn. 43 m. w. N.]. Denn der aus § 242 BGB resultierende Auskunftsanspruch besteht nicht zur bloßen Ausforschung [OLG Hamm, Beschluss vom 7. Dezember 2022, 20 U 69/22, r+s 2023, 257, Juris-Rn. 11 m. w. N.; vgl. hierzu auch OLG Dresden, Urteil vom 14. März 2023, 3 U 1798/22, veröffentlicht in Juris, Juris-Rn. 7 i. V. m. 22 ff., 25 und 27]. Dem vorstehend zu 2. Ausgeführten entspricht es, dass die meisten veröffentlichen Entscheidungen zu der Frage eines allgemeinen Anspruchs auf Auskunft über den auslösenden Faktor ausdrücklich von den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten und oben zu 1. a) wiedergegebenen Voraussetzungen für einen Auskunftsanspruch gemäß §§ 242, 241 BGB als dem maßgeblichen Prüfungsansatz ausgehen [vgl. hierzu etwa: OLG Köln, 9. ZS., Beschlüsse zu 9 U 237/22 vom 12. Mai 2023 (veröffentlicht in Juris, Juris-Rn. 7) und vom 9. Juni 2023 (veröffentlicht in Juris, Juris-Rn. 3); OLG Nürnberg, Beschluss vom 21. November 2022, 8 U 1621/22, veröffentlicht in Juris, Juris-Rn. 42 ff., 43/44; OLG Hamm, Beschluss vom 7. Dezember 2022, 20 U 69/22, r+s 2023, 257, Juris-Rn. 2 i. V. m. 7 ff., 11; OLG Celle, Urteil vom 15. Dezember 2022, 8 U 165/22, VersR 2023, 429, Juris-Rn. 139 ff., 141; OLG Karlsruhe, Urteil vom 17. März 2023, 25 U 227/22, VersR 2032, 512, Juris-Rn. 54 ff., 58; OLG Dresden, Urteil vom 5. April 2023, 1 U 1645/22, veröffentlicht in Juris, Juris-Rn. 27 ff., 29]. 3. Soweit der Senat in früheren Entscheidungen einen allgemeinen Anspruch auf Auskunft über den auslösenden Faktor bejaht und dies insbesondere mit dem Gesichtspunkt der Kompensation für das einseitige Recht der Versicherer zur Beitragsanpassung begründet hat [so insbesondere in dem Senatsurteil vom 28. April 2023, 20 U 261/22, veröffentlicht in Juris, Juris-Rn. 10 - 16], hält er daran nicht mehr fest. Vielmehr schließt sich der Senat der nahezu einhelligen Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung an, die einen allgemeinen Anspruch auf Auskunft über den auslösenden Faktor verneint [ einen allgemeinen Anspruch auf Auskunft über den auslösenden Faktor verneinen etwa: OLG Frankfurt, Urteil vom 18. Juli 2023, 14 U 239/22, veröffentlicht in Juris, Juris-Rn. 37 – 41; Brandenburgisches OLG, Urteil vom 30. Juni 2023, 11 U 155/22, veröffentlicht in Juris, Juris-Rn. 14 sowie 18 ff., 21; OLG Köln, 9. ZS., Beschlüsse zu 9 U 237/22 vom 12. Mai 2023 (veröffentlicht in Juris, Juris-Rn. 3 – 9) und vom 9. Juni 2023 (veröffentlicht in Juris, Juris-Rn. 3/4); OLG Karlsruhe, 25. ZS., Urteile vom 28. März 2023 (25 U 348/22, veröffentlicht in Juris, Juris-Rn. 162 – 170 i. V. m. 99 sowie 144 – 150) und vom 17. März 2023 (25 U 227/22, VersR 2032, 512, Juris-Rn. 54 ff., 57 – 61, insb.: 59/60); OLG Dresden, 3. ZS., Urteil vom 14. März 2023, 3 U 1798/22, veröffentlicht in Juris, Juris-Rn. 7 i. V. m. 22 ff., 22 - 30; OLG Dresden, 4. ZS., im Ergebnis ebenso wie der 3. ZS. des OLG Dresden, aber ohne nähere Begründung: Beschlüsse vom 9. Mai 2023 (4 U 2642/22, veröffentlicht in Juris, Juris-Rn. 13), vom 4. Januar 2023 (4 U 1999/22, VersR 2023, 716, Juris-Rn. 16) und vom 12. September 2022 (4 U 1327/22, ZD 2023, 37, Juris-Rn. 8); im Ergebnis ebenso wie der 3. ZS. des OLG Dresden auch OLG Dresden, 1. ZS. (Urteil vom 5. April 2023, 1 U 1645/22, veröffentlicht in Juris, Juris-Rn. 27 ff., 32, 35/36) für den Fall, dass der Versicherungsnehmer bereits Klage auf Feststellung einer Beitragsanpassung erhoben hat; OLG Celle, Urteil vom 15. Dezember 2022, 8 U 165/22, VersR 2023, 429, Juris-Rn. 139 ff., 140 – 145; OLG Hamm, Beschluss vom 7. Dezember 2022, 20 U 69/22, r+s 2023, 257, Juris-Rn. 7 ff., 7 - 12; OLG Nürnberg, Beschluss vom 21. November 2022, 8 U 1621/22, r+s 2023, 70, Juris-Rn. 42 ff., 42 - 46, i. V. m. Urteil des LG Nürnberg/Fürth vom 13. Mai 2022, 8 O 3012/21, BeckRS 2022, 38257, Rn. 7 a.E. i.V.m. Rn. 52-54; anderer Auffassung, wobei die Frage entscheidungserheblich war, etwa: LG Nürnberg-Fürth, 2. Zivilkammer, Urteil vom 20. Dezember 2022, 2 O 6964/21, r+s 2023, 164, Juris-Rn. 134 ff., 135, wobei dieses Urteil allerdings laut der Angabe in Beck-online (Stand: 25. September 2023) nicht rechtskräftig ist und sowohl das OLG Nürnberg in seinem oben zitierten Beschluss vom 21. November 2022 (8 U 1621/22, r+s 2023, 70, Juris-Rn. 42 ff., 42 - 46) als auch die 8. Zivilkammer des LG Nürnberg-Fürth in dem oben zitierten Urteil vom 13. Mai 2022 (8 O 3012/21, BeckRS 2022, 38257, Rn. 7 a. E. i. V. m. Rn. 52 - 54) einen allgemeinen Anspruch auf Auskunft über den auslösenden Faktor verneint haben; anderer Auffassung, wobei die Frage nicht entscheidungserheblich war, etwa: OLG Stuttgart, Beschluss vom 6. Juni 2019, 7 U 237/18, veröffentlicht in Juris, Juris-Rn. 20 (obiter dictum im Rahmen einer Entscheidung aus der Zeit vor den Grundsatzentscheidungen des BGH zu der Frage des Inhalts und der Reichweite der „maßgeblichen Gründe“ im Sinne von § 203 Abs. 5 VVG, in der das OLG Stuttgart die Frage, ob in dem Mitteilungsschreiben eines Versicherers zu einer Beitragsanpassung die Höhe des auslösenden Faktors mitgeteilt werden muss, verneint hat), wobei im Zusammenhang mit dem zitierten Beschluss des OLG Stuttgart allerdings auch das Urteil des OLG Stuttgart vom 18. November 2021 (7 U 244/21, MDR 2022, 370, Juris-Rn. 22 – 25 i. V. m. 80 ff., 82 und 85/86 sowie auch 84 und 87) zu beachten ist, in dem sich das OLG Stuttgart zwar nicht zum Anspruch auf Auskunft über die auslösenden Faktoren geäußert hat (weil nicht Gegenstand des Rechtsstreits), in dem das OLG Stuttgart aber zum Auskunftsanspruch eines Versicherungsnehmers aus § 242 BGB im Zusammenhang mit Beitragsanpassungen nunmehr ausdrücklich die Voraussetzungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung für einen solchen Anspruch aus § 242 BGB und insoweit insbesondere die Erforderlichkeit der begehrten Informationen zur Durchsetzung eines Gläubigeranspruchs als maßgeblich zugrunde legt; wohl ebenfalls anderer Auffassung, wobei die Frage jeweils nicht entscheidungserheblich war, etwa: OLG Dresden, 1. ZS., Urteil vom 5. April 2023, 1 U 1645/22, veröffentlicht in Juris, Juris-Rn. 27 ff., 34, lediglich tendenzielle Überlegung in einem obiter dictum im Rahmen einer Kostenentscheidung gemäß § 91 a ZPO für den Fall, dass der Versicherungsnehmer eine Klage auf Feststellung einer Beitragsanpassung noch nicht erhoben hat, unter Hinweis auf das Interesse des Versicherungsnehmers, die Chancen und das Kostenrisiko einer gerichtlichen Überprüfung der Betragsanpassung prüfen und beurteilen zu können – vgl. zu Letzterem die Ausführungen oben zu 1. b), cc); OLG Düsseldorf, Urteil vom 14. Oktober 2021, 13 U 37/21, VersR 2021, 1553, Juris-Rn. 29, lediglich tendenzielle Überlegung in einem obiter dictum im Rahmen der Ausführungen zur Verjährung]. II. Zur (Un-)Zulässigkeit der Stufenklage und damit zu den Berufungsanträgen der Klägerin zu 2., zu 3. und zu 4.: Auch hinsichtlich der Berufungsanträge zu 2., zu 3. und zu 4. ist die Berufung unbegründet. Das Landgericht hat die erstinstanzlich von der Klägerin unter Ziffer 2., 3. und 4. gestellten Feststellungs- und Zahlungsanträge zu Recht als unzulässig abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit zunächst auf die Ausführungen in dem angegriffenen Urteil Bezug genommen. Entgegen der Rüge der Berufung ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für ein Vorgehen im Wege der Stufenklage nicht vorliegen. Nach § 254 ZPO kann die bestimmte Angabe der Leistungen, die ein Kläger beansprucht, vorbehalten werden, wenn mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden wird, was der Beklagte aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis schuldet. § 254 ZPO schafft damit eine Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen einen unbestimmten Leistungsanspruch zu verfolgen. Die Stufenklage soll dem Kläger die Prozessführung nicht allgemein erleichtern. Die im Rahmen der Stufenklage verfolgte Rechnungslegung ist lediglich ein Hilfsmittel, um die (noch) fehlende Bestimmtheit des Leistungsanspruchs herbeizuführen. Die Stufenklage soll es einer klagenden Partei ermöglichen, sich die „bestimmte Angabe der Leistungen“, die beansprucht werden soll, vorzubehalten, bis ihr die begehrte Information im Prozess erteilt wird. Die Besonderheit der Stufenklage besteht damit nicht in der Zulassung einer Anspruchsverbindung in einer Klage, sondern in erster Linie in der Zulassung eines unbestimmten Antrags entgegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO [vgl. hierzu Senatsurteil vom 26. Juli 2019, 20 U 75/18, VersR 2020, 81, Juris-Rn. 312]. Die der Stufenklage eigentümliche Verknüpfung von unbestimmtem Leistungsanspruch und vorbereitendem Auskunftsanspruch steht deshalb nicht zur Verfügung, wenn die Auskunft nicht dem Zwecke einer Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dient, sondern dem Kläger sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht in Zusammenhang stehende Informationen über seine Rechtsverfolgung verschaffen soll [BGH, Urteil vom 29. März 2011, VI ZR 117/10, BGHZ 189, 79, Juris-Rn. 8; BGH, Urteil vom 18. April 2002, VII ZR 260/01, WM 2002, 1564, Juris-Rn. 16]. Wenn und soweit die begehrte Auskunft nicht dem Zwecke der Bestimmbarkeit eines Leistungsanspruchs dienen, sondern dem Kläger vielmehr sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht in Zusammenhang stehende Informationen zur Rechtsverfolgung verschaffen soll, sind die Voraussetzungen für eine Stufenklage gemäß § 254 ZPO nicht erfüllt [vgl. BGH, Urteil vom 29. März 2011, VI ZR 117/10, BGHZ 189, 79, Juris-Rn. 10; Senatsurteil vom 26. Juli 2019, 20 U 75/18, VersR 2020, 81, Juris-Rn. 312]. Dass dies hier der Fall ist, hat das Landgericht zutreffend festgestellt. Die Klägerin verlangt Auskünfte, um überhaupt erst prüfen zu können, ob und wann ggf. unwirksame Beitragsanpassungen erfolgt sind. Erst aufgrund der von der Beklagten zu erteilenden Auskünfte wird sie in der Lage sein, zu prüfen, ob ihr überhaupt Zahlungsansprüche wegen etwa erfolgter Beitragsüberzahlungen gegen die Beklagte zustehen. Das vorrangige Ziel ihres Auskunftsantrags ist also nicht die Bezifferung eines Leistungsanspruchs, sondern die Klärung der Frage, ob überhaupt ein Rechtsverstoß der Beklagten gegeben ist, der einen Zahlungsanspruch dem Grunde nach rechtfertigt. Dies reicht für die Zulässigkeit eines unbezifferten Zahlungsantrags nicht aus [vgl. hierzu: OLG Nürnberg, Urteil vom 14. März 2022, 8 U 2907/21, VersR 2022, 622, Juris-Rn. 31 ff.; OLG München, Beschluss vom 24. November 2021, 14 U 6205/21, r+s 2022, 94, Juris-Rz. 68 ff.; OLG Hamm, Beschluss vom 15. November 2021, 20 U 269/21, r+s 2022, 93, Juris-Rn. 5; Bacher in: BeckOK ZPO, 49. Edition, Stand 1. Juli 2023, § 254 Rn. 4]. Die Berufung möchte dem zwar entgegensetzen, dass vorliegend nicht das Bestehen eines Anspruchs ausgeforscht werden solle, sondern nur die Höhe der Rückforderungsansprüche fraglich sei. Die Klägerin wisse nämlich, zu welchen Zeitpunkten Beitragsanpassungen stattgefunden hätten und dass diese formell unzureichend gewesen seien. Mangels Vorliegens der Versicherungsscheine sei ihr nur eine Bezifferung der maßgeblichen Beitragserhöhungen nicht möglich. Hiermit dringt die Berufung jedoch nicht durch. Denn dass das Gegenteil der Fall ist, ergibt sich sowohl aus dem prozessualen Begehren als auch dem eigenen Vorbringen der Klägerin. Wäre die Klägerin tatsächlich nur über die Höhe eines ihr zustehenden Anspruchs im Unklaren, weil ihr nur die Höhe der Beitragserhöhungen nicht bekannt wäre, wäre nicht ersichtlich, wozu die weiteren von ihr begehrten und vom Landgericht für die Jahre 2012 ff. zugesprochenen Auskünfte und Unterlagen benötigt und mit dem unbezifferten Zahlungsantrag im Wege der Stufenklage verknüpft werden sollen. Denn die Klägerin begehrt hier nicht lediglich Auskunft über die Höhe von ihr konkret nach Tarif und Zeitpunkt der Anpassung benannter Erhöhungen. Sie begehrt vielmehr umfassende Auskunft über alle Beitrags-anpassungen in den Jahren 2012 ff. unter Zurverfügungstellung geeigneter Unterlagen, aus denen die einzelnen Tarife der Klägerin und jeweils die konkrete Höhe der jeweiligen Beitragsanpassungen ersichtlich sind, sowie zusätzlich die zum Zwecke der Beitragsanpassung übermittelten Informationen in Form von Versicherungsscheinen und Nachträgen. Entsprechend ist der unbezifferte Zahlungsantrag auch nicht auf bestimmte Beitragsanpassungen konkretisiert worden, sondern verhält sich umfassend über erst noch zu bezeichnende Neufestsetzungen der Prämie. Es mag sein, dass die klägerischen Prozessbevollmächtigten aufgrund von in anderen Verfahren erlangten Kenntnissen zu wissen meinen, dass die Beklagte in den fraglichen Jahren unwirksame Beitragsanpassungen vorgenommen hat, wozu in der Berufungsbegründung unter Bezugnahme auf Screenshots vorgetragen wird. Offenkundig nicht möglich ist es der Klägerin derzeit indes, konkret darzulegen, welche der von ihr gehaltenen Tarife wann, aus welchem konkreten Grund und in welchem konkreten Zeitraum von unwirksamen Erhöhungen betroffen sind oder waren und deshalb konkret zum Gegenstand von Feststellungs- und Zahlungsanträgen gemacht werden. III. Zu den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und damit zu dem Berufungsantrag der Klägerin zu 5.: Die Berufung ist schließlich auch hinsichtlich des Berufungsantrags zu 5. unbegründet. Ein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten steht der Klägerin in Bezug auf die vom Landgericht nicht titulierten Ansprüche, die die Klägerin im Berufungsverfahren weiterhin geltend macht, bereits deshalb nicht zu, weil ihr diese Hauptansprüche nicht zustehen. Aber auch in Bezug auf die erstinstanzlich titulierten Ansprüche der Klägerin kann das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Anspruch der Klägerin auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht festgestellt werden. Denn die Klägerin hat nicht nachvollziehbar dargelegt, dass der vom Landgericht zugesprochene Auskunftsanspruch aus Art. 15 DS-GVO Gegenstand der vorgerichtlichen Tätigkeit ihrer Prozessbevollmächtigten war. Insbesondere das einzige von der Klägerin konkret behauptete vorgerichtliche Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten an die Beklagte vom 12. August 2021 hatte nach der Behauptung der Klägerin andere Ansprüche zum Gegenstand und ist im Übrigen nicht vorgelegt worden. IV. Prozessuale Nebenentscheidungen: Die Kostentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10 i.V.m. §§ 711, 713 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Soweit durch den Rechtsstreit Fragen von grundsätzlicher Bedeutung berührt werden, sind diese bereits höchstrichterlich entschieden worden und folgt der Senat der entsprechenden höchstrichterlichen Rechtsprechung; die Zulassung ist im Hinblick darauf auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Berufungsstreitwert: bis 13.000,00 Euro