A. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 26. Februar 2019 verkündete Urteil des Landgerichts Düsseldorf (Az.: 4c O 107/17) teilweise abgeändert und – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – wie folgt neu gefasst: I. Die Beklagten werden verurteilt, 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- € – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1. und zu 2. an deren jeweiligen gesetzlichen Vertretern zu vollziehen ist, zu unterlassen, ein Stellglied, umfassend ein Gehäuse; einen in dem Gehäuse angeordneten Elektromotor, der eine Motorwelle aufweist; eine Transmission, die mit der Motorwelle verbunden ist und eine Ausgangsseite aufweist; ein Aktivierungselement, das mit der Ausgangsseite der Transmission verbunden und eingerichtet ist, um die Bewegung eines einstellbaren Elements in der Struktur, in die das Stellglied einzubeziehen ist, zu verursachen, dadurch gekennzeichnet, dass wenigstens der Elektromotor in einer satt passenden Ausnehmung in einer Anordnung aus mehreren auf den Motor gesteckten Elementen aus Schaumkunststoff montiert ist, die in dem Gehäuse angeordnet und befestigt sind, wobei in der Transmission oder zwischen der Transmission und dem Aktivierungselement des Stellglieds eine Klauenkupplung angeordnet ist und eine Dichtung aus Gummi zwischen den einzelnen Klauen der Klauenkupplung vorgesehen ist, wobei das Stellglied einen Spindelteil umfasst und ein Ende der Klauenkupplung an dem Ende der Spindel befestigt ist, wobei das Spindelteil an dem Gehäuse mittels eines Plattenelements befestigt ist, das fest mit dem Boden des Gehäuses verschraubt ist, in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen; 2. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 9. März 2011 begangen haben, und zwar unter Angabe a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren, c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden, wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen; 3. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 9. April 2011 begangen haben und zwar unter Angabe a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer, b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger, c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist; 4. nur die Beklagte zu 2.: bei den im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziffer I.1. bezeichneten Erzeugnissen unter Aufsicht eines von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollziehers jeweils die um den Motor herum angeordneten Schaumkunststoffteile einschließlich dem zu ihrer Befestigung dienenden Montagekäfig zu entfernen und die Schaumstoffteile einschließlich des Montagekäfigs sodann dem Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre Kosten (Kosten der Beklagten zu 2.) herauszugeben; 5. nur die Beklagten zu 1. und 2.: die zu Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 9. März 2011 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich („Urteil des Senats vom 18. März 2021") festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die erfolgreich zurückgerufenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen. II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 9. April 2011 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird. III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. B. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Beklagten. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. C. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,- € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des für die Beklagten aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. D. Die Revision wird nicht zugelassen. E. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 500.000,- € festgesetzt, wovon 100.000,- € auf die Feststellung der Schadenersatzpflicht entfallen. G r ü n d e : I. Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents EP 1 XXX XXX B1 (nachfolgend: Klagepatent), dessen eingetragene Inhaberin sie ist, auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Vernichtung (nur die Beklagte zu 2.), Rückruf (nur die Beklagten zu 1. und 2.) sowie auf Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach in Anspruch. Das Klagepatent wurde am 6. Mai 2004 unter Inanspruchnahme der Priorität der DK 200300681 vom 6. Mai 2003 in englischer Verfahrenssprache angemeldet. Die Offenlegung der Patentanmeldung erfolgte am 1. Februar 2006. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 9. März 2011 veröffentlicht. Der deutsche Teil des Klagepatents steht teilweise in Kraft. Aufgrund einer durch die Beklagte zu 1. mit Schriftsatz vom 29. Mai 2018 erhobenen Nichtigkeitsklage (vgl. Anlage KR 1) wurde das Klagepatent durch das Bundespatentgericht mit Urteil vom 4. Februar 2021 (Anlage HL 17) teilweise für nichtig erklärt. Das Klagepatent trägt die Bezeichnung „An Actuator“ (Stellglied). Sein Patentanspruch 1 ist in der durch das Bundespatentgericht aufrechterhaltenen Fassung wie folgt formuliert: „An actuator comprising a cabinet (4), an electric motor (10) arranged in the cabinet, said motor having a motor shaft, a transmission (8) connected to the motor shaft, said transmission having an output stage, an activation element (1, 2, 3) connected to the output stage of the transmission, said activation element being intended to cause movement of an adjustable element in the structure in which the actuator is to be incorporated, characterized in that at least the electric motor (10) is mounted in a tightly fitting recess (12) in a block (11) of foam plastics arranged and secured in the cabinet (4), wherein a claw coupling (9a, 9b) is arranged in the transmission or between the transmission and the activation element (2, 3; 15, 16; 23) of the actuator and a gasket (19) of rubber is provided between the individual claws of the claw coupling, wherein the actuator comprises a spindle part, and one end of the claw coupling is secured to the end of the spindle, wherein the spindle part is secured to the cabinet by means of a plate member screwed firmly on to the bottom of the cabinet. “ Und in deutscher Übersetzung: „Transmission (18), die mit der Motorwelle verbunden ist und eine Ausgangsseite aufweist; ein Aktivierungselement (1,2,3), das mit der Ausgangsseite der Transmission (3) verbunden und eingerichtet ist, um die Bewegung eines einstellbaren Elements in der Struktur, in die das Stellglied einzubeziehen ist, zu verursachen, dadurch gekennzeichnet, dass wenigstens der Elektromotor (10) in einem satt passenden Rezess (12) in einem Block (11) aus Schaumkunststoff angeordnet und in dem Gehäuse (4) befestigt ist, wobei in der Transmission oder zwischen der Transmission und dem Aktivierungselement (2, 3; 15, 16; 23) des Stellglieds eine Klauenkupplung (9a, 9b) angeordnet ist, eine Dichtung (19) aus Gummi zwischen den einzelnen Klauen der Klauenkupplung vorgesehen ist, wobei das Stellglied einen Spindelteil umfasst und ein Ende der Klauenkupplung an dem Ende der Spindel befestigt ist, wobei das Spindelteil an dem Gehäuse mittels eines Plattenelements befestigt ist, das fest mit dem Boden des Gehäuses verschraubt ist. ” Mittels Unterstreichung gekennzeichnet sind die gegenüber der erteilten Anspruchsfassung hinzugekommenen, den eingetragenen Unteransprüchen 6, 7, 9 und 11 in Kombination entsprechenden Merkmale. Die nachfolgend verkleinert wiedergegebenen Figuren 1 bis 4 erläutern die Erfindung anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels. Figur 1 zeigt ein lineares Stellglied einer Hubsäule, deren Antriebseinheit in Figur 2 dargestellt ist. In Figur 3 ist eine Antriebseinheit für eine Hubsäule gemäß Figur 1 zu sehen, vorgesehen zum synchronen Ausziehen der Elemente. Figur 4 stellt ein Gehäuse dar: Die Beklagte zu 1. bietet über ihren deutschsprachigen und an potentielle deutsche Abnehmer gerichteten, unter der auf sie registrierten Domain […] abrufbaren Internetauftritt an und liefert in der Bundesrepublik Deutschland unter der Bezeichnung „K.“ eine Hubsäule (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform). Jedenfalls eine dieser Hubsäulen wurde von den Beklagten nach Meerbusch-Osterath an die I. GmbH geliefert, welche sie ihrerseits in dem Schreibtisch „I. Masterlift 2“ verbaute. Auf der vorgenannten Internetseite sind unter dem Reiter „Kontakt“ E-Mail-Adressen hinterlegt, über die die Beklagte zu 1. erreicht werden kann […]. Außerdem werden Informationen zu einer deutschen Kontaktadresse bereitgehalten. Dabei handelt es sich um die Kontaktdaten der Beklagten zu 2., einer deutschen Niederlassung der Beklagten zu 1. Der Beklagte zu 3. ist der Geschäftsführer der Beklagten zu 2. Die nachfolgend eingeblendete Abbildung zeigt den in einem Gehäuse angeordneten Elektromotor der angegriffenen Ausführungsform: Nachfolgend ist der Motor mit abgenommenen Schaumstoffteilen zu sehen: Die folgende Abbildung zeigt die Glieder/Aktivierungselemente und die Spindel: Aus der nachfolgend eingeblendeten Abbildung lässt sich erkennen, wie die Spindel und ein Teil der Klauenkupplung sowie der andere Teil der Klauenkupplung und die Transmission miteinander verbunden sind: Die Klägerin sieht im Angebot und im Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform in der Bundesrepublik Deutschland eine unmittelbare Verletzung des Klagepatents. Nach ihrer Auffassung macht die angegriffene Ausführungsform wortsinngemäß, zumindest aber mit äquivalenten Mitteln von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Die Beklagten, die um Klageabweisung, hilfsweise um Aussetzung gebeten haben, haben erstinstanzlich eine Verletzung des Klagepatents mit der Begründung in Abrede gestellt, es fehle an einem patentgemäßen Block aus Schaumkunststoff. Jedenfalls werde sich das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren sowohl unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Neuheit als auch der mangelnden Erfindungshöhe als nicht rechtsbeständig erweisen. Mit Urteil vom 26. Februar 2019 hat das Landgericht Düsseldorf die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Erfindungsgemäß müsse der gesamte Motor in die Aufnahme des Blocks aus Schaumkunststoff eingebracht werden. Nicht erforderlich sei, dass der Motor vollständig von dem Block umhüllt werde. Ebenso wenig enthalte das Klagepatent zwingende Vorgaben dahingehend, dass die Befestigung des Motors durch den Block zu erfolgen habe. Das Klagepatent überlasse es dem Belieben des Fachmanns, die eigentliche Befestigung des Motors im Gehäuse auszugestalten. Nach der technischen Lehre des Klagepatents sei unter einem Block aus Schaumkunststoff ein kompaktes, ggf. auch aus mehreren Teilen bestehendes Element zu verstehen, bei dem die Einzelteile nach außen eine Einheit darstellten. Der Fachmann entnehme der Klagepatentschrift keine Definition eines Blocks. Rein philologisch sei unter einem Block aus Schaumkunststoff ein quaderförmig ausgestalteter, zusammengefasster Schaumkunststoff zu verstehen. „Block“ stehe dabei für eine gewisse Kompaktheit. Unter Berücksichtigung einer technisch-funktionalen Auslegung müsse ein zusammenhängender Block in dem Sinne vorliegen, dass die einzelnen Teile nicht losgelöst und separat voneinander, sondern in Verbindung miteinander stehend am Gehäuse angeordnet sein müssten. Der Block aus Schaumkunststoff diene erfindungsgemäß dazu, Geräusche und Vibrationen des Motors (und weiterer Teile) einzudämmen. Anhaltspunkte dafür, dass sich dieselbe Wirkung auch bei der einzelnen Anbringung der Schaumstoffteile erzielen lasse, ließen sich dem Klagepatent nicht entnehmen. Ausgehend von einem solchen Verständnis mache die angegriffene Ausführungsform von der technischen Lehre des Klagepatents weder wortsinngemäß noch mit äquivalenten Mitteln Gebrauch. Es fehle an einem Block aus Schaumkunststoff. Die angegriffene Ausführungsform weise drei unterschiedliche, punktuell am Gehäuse des Motors angeordnete und ihn nur an diesen Stellen aufnehmende Schaumstoffteile auf. Außerdem sei um den Motor herum ein schwarzer „Käfig“ aus Hartplastik angeordnet, welcher der Befestigung im Gehäuse diene. Die Teile aus Schaumkunststoff verfügten jeweils über eine Ober- und Unterseite, die komplementäre Ausnehmungen aufwiesen, in welche sich der entsprechende Bereich des Motors einfügen könne. Der Motor sei daher zwar in einer jeweils passenden Ausnehmung satt sitzend/vollflächig montiert. Diese Schaumstoffteile bildeten jedoch keinen Block, da sie einerseits durch einen Teil des „Montagekäfigs“ und andererseits durch den Motor selbst voneinander getrennt seien. Eine Äquivalenz scheitere bereits an der fehlenden Gleichwirkung. Hierfür sei erforderlich, dass die angegriffene Ausführungsform gleichermaßen der Geräuschdämmung diene wie eine Vorrichtung nach der erfindungsgemäßen Lehre. Derartiges lasse sich nicht feststellen. Allein daraus, dass drei Elemente aus Schaumkunststoff verbaut worden seien, folge dies jedenfalls nicht. Die Beklagten hätten bestritten, dass die in der angegriffenen Ausführungsform vorgesehenen drei Schaumkunststoffelemente für die Geräuschdämmung ebenso tauglich seien. Diesem Vorbringen sei die Klägerin auch in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung nicht substantiiert entgegengetreten. Die insoweit darlegungsbelastete Klägerin ziehe sich lediglich darauf zurück, dass die Geräuschdämmung vom Klagepatent nicht beansprucht sei. Dies sei unzutreffend, denn das Klagepatent formuliere es als Aufgabe, die Geräuschbelastung linearer Aktuatoren zu reduzieren, wozu ein Block aus Schaumkunststoff bereitgestellt werde. Gegen dieses, ihren Prozessbevollmächtigten noch am Tag seiner Verkündung zugestellte Urteil hat die Klägerin mit anwaltlichem Schriftsatz vom 26. März 2019 Berufung eingelegt, mit der sie ihr vor dem Landgericht erfolglos gebliebenes, auf eine Verurteilung der Beklagten gerichtetes Begehren weiterverfolgt. Sie wiederholt und ergänzt ihr erstinstanzliches Vorbringen und macht insbesondere geltend: In der Klagepatentschrift sei der Begriff des „Blocks“ nicht definiert und bedürfe daher der Auslegung. Unter Berücksichtigung der Beschreibung des Klagepatents seien auch mehrere, voneinander getrennte Einzelteile aus Schaumstoff als „Block“ im Sinne des Klagepatents anzusehen. Erfindungsgemäß werde die Geräusch- und Vibrationsdämmung durch die Verwendung von Schaumstoff und nicht durch eine zusammenhängende Struktur verwirklicht. Die geräuschdämmende Funktion werde bereits durch den Kontakt mit dem Material Schaumstoff erreicht, unabhängig davon, ob der Schaumstoff in einem mehrteiligen Block oder in einer einzigen, zusammenhängenden Struktur ausgestaltet sei. Dass ein erfindungsgemäßer Block mehrteilig ausgestaltet sein dürfe und nicht frei von Lücken sein müsse, verdeutliche insbesondere Figur 4 der Klagepatentschrift. Dass unter einem „Block aus Schaumkunststoff“ im Sinne des Klagepatents auch mehrere voneinander losgelöste, durch Lücken voneinander getrennte Teile zu verstehen seien, ergebe sich schließlich ebenso aus funktionalen Erwägungen. Auch wenn die Schaumstoffstruktur in mehrere Teile mit einer Lücke zerfalle, könne sie eine massive Geräuscheindämmung bewirken. Sie müsse lediglich einen großen Teil der Oberfläche abdecken. Ausgehend von diesen Überlegungen mache die angegriffene Ausführungsform wortsinngemäß von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Die voneinander getrennten Teile formten eine kompakte Struktur und bildeten daher einen „Block“ im Sinne des Klagepatents. Jedenfalls lägen die Voraussetzungen der Äquivalenz vor. Insbesondere fehle es nicht an der dafür notwendigen Gleichwirkung. Die Klägerin habe bereits erstinstanzlich detailliert zur geräuschdämmenden Funktion von drei Schaumstoffelementen ausgeführt und vorgetragen, dass die angegriffene Ausführungsform der anspruchsgemäßen Gestaltung hinsichtlich der erzielten Geräuschdämmung im Wesentlichen gleichkomme. Für den Fachmann sei erkennbar, dass die geräuschdämmende Wirkung dadurch erreichbar sei, dass wesentliche Teile der Oberfläche des Motors mit Schaumstoff bedeckt seien. Die Einzelteile aus Schaumstoff bedeckten bei der angegriffenen Ausführungsform etwa den gleichen Teil der Oberfläche des Motorgehäuses wie der Block aus Schaumkunststoff nach der erfindungsgemäßen Lehre. Dadurch erreiche die angegriffene Ausführungsform die von der patentgemäßen Lehre angestrebte geräuschdämmende Wirkung in einem praktisch erheblichen Umfang. Dass dem so sei, verdeutliche eine durch die Klägerin in den letzten Wochen durchgeführte Untersuchung, hinsichtlich deren vollständigen Inhalts auf die Anlagen HL 13/HL 13 a verwiesen wird. Im Rahmen dieser Untersuchung habe sich gezeigt, dass das im Test verwendete, mit der angegriffenen Ausführungsform vergleichbare Testobjekt hinsichtlich seiner geräuschdämmenden Eigenschaften nicht nur deutlich besser als der frühere Stand der Technik sei. Vielmehr erziele diese Ausführungsform auch eine mit dem Original der angegriffenen Ausführungsform vergleichbare Geräuschdämmung. Die Klägerin beantragt vor dem Hintergrund der zwischenzeitlichen Teilvernichtung des Klagepatents zuletzt, das Urteil der 4c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 26. Februar 2019 (Az.: 4c O 107/17) abzuändern und I. die Beklagten zu verurteilen, 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- € - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1. und zu 2. an deren jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen, ein Stellglied, umfassend ein Gehäuse; einen in dem Gehäuse angeordneten Elektromotor, der eine Motorwelle aufweist; eine Transmission, die mit der Motorwelle verbunden ist und eine Ausgangsseite aufweist; ein Aktivierungselement, das mit der Ausgangsseite der Transmission verbunden und eingerichtet ist, um die Bewegung eines einstellbaren Elements in der Struktur, in die das Stellglied einzubeziehen ist, zu verursachen, dadurch gekennzeichnet, dass wenigstens der Elektromotor in einer satt passenden Aussparung in einem Block aus Schaumkunststoff montiert ist, der in dem Gehäuse angeordnet und befestigt ist, in der Transmission oder zwischen der Transmission und dem Aktivierungselement des Stellglieds eine Klauenkupplung angeordnet ist und eine Dichtung aus Gummi zwischen den einzelnen Klauen der Klauenkupplung vorgesehen ist, wobei das Stellglied einen Spindelteil umfasst und ein Ende der Klauenkupplung an dem Ende der Spindel befestigt ist, wobei das Spindelteil an dem Gehäuse mittels eines Plattenelements befestigt ist, das fest mit dem Boden des Gehäuses verschraubt ist, in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, hilfsweise: ein Stellglied, umfassend ein Gehäuse; einen in dem Gehäuse angeordneten Elektromotor, der eine Motorwelle aufweist; eine Transmission, die mit der Motorwelle verbunden ist und eine Ausgangsseite aufweist; ein Aktivierungselement, das mit der Ausgangsseite der Transmission verbunden und eingerichtet ist, um die Bewegung eines einstellbaren Elements in der Struktur, in die das Stellglied einzubeziehen ist, zu verursachen, dadurch gekennzeichnet, dass wenigstens der Elektromotor in einer satt passenden Ausnehmung in einer Anordnung aus mehreren auf den Motor gesteckten Elementen aus Schaumkunststoff montiert ist, die in dem Gehäuse angeordnet und befestigt sind, wobei in der Transmission oder zwischen der Transmission und dem Aktivierungselement des Stellglieds eine Klauenkupplung angeordnet ist und eine Dichtung aus Gummi zwischen den einzelnen Klauen der Klauenkupplung vorgesehen ist, wobei das Stellglied einen Spindelteil umfasst und ein Ende der Klauenkupplung an dem Ende der Spindel befestigt ist, wobei das Spindelteil an dem Gehäuse mittels eines Plattenelements befestigt ist, das fest mit dem Boden des Gehäuses verschraubt ist, in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen; 2. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 9. März 2011 begangen haben, und zwar unter Angabe a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren, c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden, wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen; 3. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 9. April 2011 begangen haben und zwar unter Angabe a) der Herstellungsmengen und -zeiten, b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer, c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger, d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist; 4. nur die Beklagte zu 2.: die im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziffer I. 1. bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre Kosten (Kosten der Beklagten zu 2.) herauszugeben; 5. nur die Beklagten zu 1. und 2.: die zu Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 9. März 2011 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich („Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom ...") festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die erfolgreich zurückgerufenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen; II. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 9. April 2011 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird. Die Beklagten beantragen , die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 24.02.2019 (Az.: 4c O 107/17) zurückzuweisen, hilfsweise: den Rechtsstreit bis zur Entscheidung über die gegen das Klagepatent EP 1 XXX XXX B1 anhängige Nichtigkeitsklage auszusetzen. Sie verteidigen das angefochtene Urteil und treten den Ausführungen der Klägerin unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens entgegen. Zu Recht sei das Landgericht davon ausgegangen, dass es sich bei einem Block um ein kompaktes Bauteil handele, welches nach außen eine Einheit darstelle. Von vornherein sei dem Fachmann klar, dass die Verwendung eines Blocks, also einer kompakten, in sich geschlossenen Einheit, als Vibrationsdämpfungselement gegenüber einer diskreten Stützstruktur aus separaten, im Abstand voneinander angeordneten Stützelementen wesentliche Vorteile habe. Ein Block könne als Einheit gehandhabt und montiert werden. Zudem sei damit ohne großen Aufwand eine bessere Geräuschdämmung erzielbar. Darüber hinaus bauten sämtliche in der Beschreibung genannten vorteilhaften Ausführungen bzw. Weiterentwicklungen – Aufnahme der gesamten Einheit in der Aussparung des Schaumstoffblocks, Sicherung des Motors ausschließlich in dem Schaumstoffblock, vollständiges Ausfüllen des Gehäuseinneren – gerade auf der Eigenschaft des Blocks als in sich geschlossene Einheit auf. Davon ausgehend bildeten die bei der angegriffenen Ausführungsform vorhandenen drei Schaumstoffteile keinen Block. Die angegriffene Ausführungsform weise drei separate, unterschiedlich geformte, durch große Lücken voneinander getrennte Schaumstoffteile auf. Die drei separaten Teile seien in ihrer Formgebung zwar jeweils an einen Teil der Außenfläche des Motors angepasst, bildeten zusammen aber keine kompakte Einheit im Sinne eines „Blocks“. Keines der drei Schaumstoffteile nehme den Elektromotor oder wesentliche Teile davon insgesamt auf. Jedes Teil bedecke nur einen kleinen Bereich der Außenfläche des Motors. Die Befestigung des Motors werde durch ein zusätzliches Element, den schwarzen Montagekäfig, bewirkt. Damit liege weder in räumlich-körperlicher noch in funktionaler Hinsicht ein „Block“ im Sinne des Klagepatents vor. Abgesehen davon sei der Elektromotor bei der angegriffenen Ausführungsform auch nicht in einem satt passenden Rezess montiert. Die drei diskreten Schaumstoffelemente wiesen zwar Teilflächen auf, die an entsprechende Teilflächen des Motors angepasst seien. Diese drei diskreten, durch erhebliche Abstände voneinander getrennten Flächen bildeten jedoch keinen „satt passenden Rezess“, in dem der Motor montiert sein könnte. Zur Frage der äquivalenten Patentverletzung verhalte sich das erstinstanzliche schriftsätzliche Vorbringen nicht. Auch in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung habe die Klägerin ihren Vortrag über bloße, unbelegte Behauptungen hinaus nicht spezifiziert. Abgesehen davon fehle es ohnehin an der notwendigen spezifischen Gleichwirkung. Die drei separaten, unterschiedlich geformten Schaumstoffteile entsprächen in der Handhabung nicht einem kompakten Block aus Schaumkunststoff; sie benötigten zu ihrer Positionierung immer ein Hilfsmittel. Daher seien drei separate Schaumstoffteile stets umständlicher zu handhaben als ein – auch mehrteiliger – Schaumstoffblock. Auch fehle Vortrag der Klägerin zur Frage der Fähigkeit zur „Montage“ des Motors in einem „satt passenden Rezess“. Auch bezüglich der Geräuschdämmung fehle es an einer Gleichwirkung. Ein kompakter Schaumstoffblock erlaube grundsätzlich die Abdeckung größerer Außenflächen des Motors. Bei der angegriffenen Ausführungsform lägen demgegenüber erhebliche Lücken vor, die durch den schwarzen Montagekäfig abgedeckt seien. Diese Lücken entsprächen keineswegs den im Klagepatent vorgesehenen Öffnungen des Schaumstoffblocks zum Zwecke einer besseren Wärmeabfuhr. Der als Anlagen HL 13/HL 13a vorgelegte, ohnehin verspätete Testbericht sei nicht geeignet, die Gleichwirkung tragfähig zu begründen. Im Übrigen fehle es auch an der Gleichwertigkeit. Erfindungsgemäß werde das Funktionselement „Block“ mit seiner inhärent einheitlichen, kompakten Struktur mit dem „satt passenden Rezess“ kombiniert. Dies vermittle dem Fachmann die Vorstellung, dass nicht nur ein irgendwie gearteter Kontakt zwischen Motor und Schaumstoff stattfinde, sondern dass innerhalb dieser Struktur eine ebenso kompakte, einheitliche Öffnung gebildet sei, die den Motor in seinem „satten“ Passsitz umschließe und aufnehme. Eine solche engumschließende Aufnahme des Motors in einer einheitlichen Struktur sei mit den Mitteln der angegriffenen Ausführungsform nicht möglich. Abgesehen davon sei bei der angegriffenen Ausführungsform jedenfalls auch nicht das Spindelteil in der durch Patentanspruch 1 geforderten Form am Gehäuse befestigt. Wie sich aus den Figuren 5c, 5d, 6c und 6d der Klagepatentschrift ergebe, bestehe die Befestigung erfindungsgemäß in einer eng geführten Lagerung und Halterung der Spindeleinheit, was beinhalte, dass wesentliche Elemente der Spindel fest mit der Platte verbunden bzw. durch Elemente wie ein Kugellager in der Platte gelagert seien. Entsprechende Vorrichtungen seien anhand der durch die Klägerin vorgelegten Fotografien jedoch nicht erkennbar und bei der angegriffenen Ausführungsform auch nicht vorhanden. Ausweislich der durch die Klägerin vorgelegten Abbildungen weise das von der Klägerin als „Plattenelement“ bezeichnete Bauteil eine Öffnung auf, die anscheinend von der „Spindel“ durchsetzt werde, ohne dass eine geräuschdämmende Befestigung und Lagerung im vorgenannten Sinne vorliege. Schließlich seien sowohl die begehrte Vernichtung als auch der Rückruf unverhältnismäßig. Die technische Lehre des Klagepatents betreffe zwar nominell ein „Stellglied“. Sie wirke sich im Rahmen der angegriffenen Ausführungsform jedoch ausschließlich in der Geräuschdämmung des im Gehäuse befindlichen Elektromotors aus und beruhe hierbei ausschließlich auf der Verwendung von drei Stücken Schaumstoff in dem Gehäuse. Die weiteren Komponenten, insbesondere die Teleskopsäule, das Kunststoffgehäuse und der Elektromotor selbst, seien von der technischen Lehre des Klagepatents nicht betroffen. Die Klägerin ist diesem Vorbringen entgegengetreten. Insbesondere sei die durch die Beklagten herangezogene Handhabbarkeit des Blocks kein Auslegungskriterium. Soweit die Beklagten erstmals im Berufungsverfahren die Montage in einem satt passenden Rezess in Abrede stellten, liege dem ein unzutreffendes Verständnis der Begriffe „montiert“ und „satt passend“ zu Grunde. Zudem lägen bei der angegriffenen Ausführungsform die Innenflächen der Schaumstoffelemente eng an der Außenkontur der Motoreinheit an. Das Vorbringen der Beklagten, die Schaumstoffelemente lägen nur lose auf dem Motor auf, sei im Übrigen verspätet. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und der von ihnen vorgelegten Anlagen sowie auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. II. Die Berufung der Klägerin ist zulässig und hat auch in der Sache im Ergebnis Erfolg. Zwar stellen das Angebot und der Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform in der Bundesrepublik Deutschland keine wortsinngemäße Benutzung des Klagepatents dar. Jedoch liegen in Bezug auf die nicht dem Wortsinn nach verwirklichten Merkmale die Voraussetzungen der Äquivalenz vor, weswegen die Beklagten wegen unmittelbarer Patentverletzung im tenorierten Umfang zur Unterlassung, zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung, zum Rückruf (nur die Beklagten zu 1. und 2.), zur Vernichtung (nur die Beklagte zu 2.) und – dem Grunde nach – zum Schadenersatz verpflichtet sind. Der Klägerin stehen entsprechende Ansprüche aus Art. 64 EPÜ i.V.m. §§ 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b Abs. 1 und 3 PatG i.V.m. §§ 242, 259 BGB zu. Für eine Aussetzung der Verhandlung besteht keine Veranlassung. 1. Soweit die Klägerin die Klage in der Berufungsinstanz beschränkt hat, indem sie die Anträge nunmehr allein noch auf eine Verletzung des Klagepatents in der beschränkt aufrechterhaltenen Fassung stützt, bestehen gegen die Zulässigkeit einer solchen Antragsänderung keine Bedenken. Eine solche Anpassung der Anträge auf eine zwischenzeitlich im Rechtsbestandsverfahren erfolgte beschränkte Aufrechterhaltung des Anspruchs stellt keine Klageänderung im Sinne von § 263 ZPO, sondern – sofern man darin überhaupt eine Antragsänderung und nicht nur eine Konkretisierung des Antrags erblicken will – allenfalls eine Beschränkung des Klageantrags nach § 264 Nr. 2 ZPO dar (OLG München, BeckRS 2014, 7881; OLG Düsseldorf, Urt. v. 19.09.2019, Az.: I-15 U 35/16, GRUR-RS 2019, 44914; Voß in: BeckOK Patentrecht, 18. Edition, Vor §§ 139 ff. Rn. 47; Zigann/Werner in: Cepl/Voß, Prozesskommentar zum Gewerblichen Rechtsschutz, 2. Aufl., § 253 ZPO Rz. 105), die auch im Berufungsverfahren ohne weiteres zulässig ist, weil § 533 ZPO keine Anwendung findet (vgl. BGH, NJW 2004, 2152; BGH, WM 2010, 1142). Dies folgt daraus, dass der Klagegrund bei einem Hinzufügen von Anspruchsmerkmalen identisch bleibt, indem die Klägerin ihr Begehren weiterhin auf denselben Lebenssachverhalt und dasselbe Schutzrecht stützt. Sie verfolgt unverändert das Klageziel, das Herstellen, Anbieten, Inverkehrbringen etc. der angegriffenen Ausführungsform wegen Verletzung desselben Patents zu untersagen. 2. Das Klagepatent betrifft ein Stellglied. Derartige Stellglieder kommen bei verstellbaren Möbeln, wie etwa Betten, Sesseln oder Tischen, zum Einsatz, wobei sie von einem umsteuerbaren Niederspannungs-Gleichstrommotor angetrieben werden. Bei einem linearen Stellglied treibt der Motor über ein Getriebe eine Spindel mit einer drehfesten Mutter an, so dass sich die Mutter auf der Spindel je nach Drehrichtung derselben hin und her bewegen kann. Auf der Mutter ist ein hohles Rohr angeordnet, dessen freies Ende mit einer Befestigung zum Sichern in der Struktur versehen ist. Typischerweise besteht das Getriebe aus einem Schneckenantrieb, wobei die Schnecke in Verlängerung der Motorwelle vorgesehen und das Schneckenrad direkt auf der Spindel gesichert ist (Abs. [0002]). Beim Verstellen des Möbelstücks treten mechanische Geräusche, wie etwa Getriebegeräusche, Geräusche in der Lagerung des verstellbaren Elements oder aufgrund von Vibrationen auf, die sich in der Struktur ausbreiten (Abs. [0003]). Bei Möbeln ist es wichtig, den Geräuschpegel möglichst niedrig zu halten. Obwohl bei der Möbelstruktur und der Antriebseinheit verschiedene, allgemein geräuschreduzierende Maßnahmen, etwa die Verwendung von Gummi- bzw. Kunststoffaufhängungen oder Schmiermitteln, getroffen werden, bedarf es einer weiteren Reduzierung des Geräuschpegels. Mit der in der Möbelindustrie bestehenden Nachfrage nach preisgünstigeren Stellgliedern ist es allerdings schwieriger geworden, den Geräuschpegel möglichst niedrig zu halten (Abs. [0002] und [0004]). Eine Geräuschquelle ist der Motor, wobei die Geräusche teilweise durch die Rotorstruktur mit achsenparallelen Luftspalten zwischen den Eisenflanschen verursacht werden, auf welche die Spulen aufgewickelt sind. Das ergibt geringe, jedoch wahrnehmbare Unregelmäßigkeiten im Magnetfeld, die Vibrationen verursachen, die sich in der Struktur ausbreiten und akustische Geräusche hervorrufen. Ein weiterer Anteil der Motorgeräusche wird durch eine Axialbewegung des Rotors verursacht, die ebenso zu Vibrationen und dadurch akustischen Geräuschen führt. Zudem trägt auch das Getriebegeräusch zur Geräuschentwicklung bei, welches teilweise vom Eingriff zwischen den Zahnrädern bzw. insbesondere dem unterschiedlichen Grad des Eingreifens herrührt (Abs. [0005] – [0007]). Die im Stand der Technik bekannten Lösungen zur Reduzierung derartiger Geräusche sind teuer und kompliziert oder nicht ohne Weiteres bei der vorliegenden Erfindung (Stellglieder) einzusetzen (Abs. [0008]). Vor dem geschilderten Hintergrund liegt dem Klagepatent die Aufgabe zugrunde, den Geräuschpegel linearer Stellglieder zu reduzieren, ohne dass die Kosten merklich steigen (Abs. [0009]). Zur Lösung dieser Problemstellung sieht Patentanspruch 1 in der durch das Bundespatentgericht aufrechterhaltenen Fassung ein Stellglied mit folgenden Merkmalen vor: 1. Stellglied, umfassend 1.1. ein Gehäuse (4); 1.2. einen in dem Gehäuse (4) angeordneten Elektromotor (10); 1.3. eine Transmission (18); 1.4. ein Aktivierungselement (1,2,3). 2. Der Elektromotor (10) weist eine Motorwelle auf. 3. Die Transmission (18) ist mit der Motorwelle verbunden und weist eine Ausgangsseite auf. 4. Das Aktivierungselement (1, 2, 3) 4.1. ist mit der Ausgangsseite der Transmission (3) verbunden und 4.2. eingerichtet, um die Bewegung eines einstellbaren Elements in der Struktur, in die das Stellglied einzubeziehen ist, zu verursachen. 5. Wenigstens der Elektromotor (10) ist in einem satt passenden Rezess (12) in einem Block (11) aus Schaumkunststoff montiert, der in dem Gehäuse (4) angeordnet und befestigt ist. 6 . In der Transmission oder zwischen der Transmission und dem Aktivierungselement (2, 3; 15, 16; 23) des Stellglieds ist eine Klauenkupplung (9a, 9b) angeordnet. 6.1. Zwischen den einzelnen Klauen der Klauenkupplung ist eine Dichtung (19) vorgesehen. 7. Das Stellglied umfasst einen Spindelteil. 7.1. Ein Ende der Klauenkupplung ist an dem Ende der Spindel befestigt. 7.2. Das Spindelteil ist mittels eines Plattenelements an dem Gehäuse befestigt. 7.2.1. Das Plattenteil ist fest mit dem Boden des Gehäuses verschraubt. Die im Nichtigkeitsverfahren gegenüber der erteilten Fassung hinzugekommenen Merkmale sind kursiv wiedergegeben. 3. Im Hinblick auf die Verwirklichung der Merkmalsgruppen 1. bis 4. besteht zwischen den Parteien berechtigterweise kein Streit, so dass es hierzu keiner weiteren Ausführungen bedarf. Gleiches gilt für die aufgrund der zwischenzeitlichen Beschränkung des Klagepatents im Nichtigkeitsverfahren nunmehr hinzugekommenen Merkmale 6. bis 7.1. Soweit die Beklagten die Verwirklichung der ebenfalls ergänzten Merkmale 7.2. und 7.2.1. bestreiten, vermag der Senat dem nicht beizutreten. Von Merkmal 5. macht die angegriffene Ausführungsform jedoch nicht wortsinngemäß Gebrauch. Zwar weist sie drei, an die Außenkontur des Motors angepasste Teile aus Schaumkunststoff auf. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um einen Block aus Schaumkunststoff im Sinne des Klagepatents, weshalb der Elektromotor auch nicht in einen „satt passenden Rezess“ eines Solchen eingefügt sein kann. a) Um die mit der Erfindung angestrebte Reduzierung des Geräuschpegels (Abs. [0009]) zu erreichen, belässt es Patentanspruch 1 nicht bei dem Verlangen nach einer irgendwie gearteten Schaumstoffdämmung, sondern macht konkrete Vorgaben zu deren konstruktiver Ausgestaltung: Es soll sich (1) um einen Block aus Schaumstoffkunststoff handeln und (2) wenigstens der Elektromotor soll in einem satt passenden Rezess eines solchen Blocks angeordnet sein. aa) Was Letzteres betrifft, ist zunächst klar, dass es sich um eine unzutreffende Übersetzung der für die Reichweite des Schutzbereichs allein maßgeblichen englischen Anspruchsfassung (vgl. Art. 70 Abs. 1 und 3 EPÜ) handeln muss. Ein Rezess ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ein veralteter Begriff für eine Auseinandersetzung, einen Vergleich bzw. ein schriftlich fixiertes Verhandlungsergebnis (vgl.: www.duden.de, Stand: 11.05.2020). Soweit Patentanspruch 1 in der englischen Sprachfassung von einem „tightly fitting recess“ spricht, meint dies unter Berücksichtigung der für den Begriff „recess“ angebotenen Übersetzungsmöglichkeiten (vgl. www.leo.org, Stand: 11.05.2020) eine Nische, eine Aushöhlung bzw. eine Mulde. Richtig übersetzt ist der Elektromotor somit in einer „fest passenden Aushöhlung“ des Schaumkunststoffblocks angeordnet. Anders formuliert weist der Schaumkunststoffblock einen Hohlraum auf, in welchem der Elektromotor festsitzend angeordnet ist. Das bedeutet allerdings nicht, dass der Elektromotor zwingend allein durch den Schaumkunststoffblock gesichert sein muss, indem er entsprechend fest in die Aussparung eingeklemmt ist. Der Motor kann vielmehr auch mit herkömmlichen Mitteln im Gehäuse befestigt sein (vgl. Abs. [0010]). Bei der Sicherung des Elektromotors allein über den Schaumkunststoffblock handelt es sich um eine bevorzugte Ausgestaltung der Erfindung, auf die der Schutzbereich in Ermangelung entsprechender Vorgaben im Patentanspruch nicht reduziert werden darf. Insbesondere lässt sich die Notwendigkeit einer Befestigung des Elektromotors am Schaumkunststoffblock entgegen der Auffassung der Beklagten nicht allein aus der Notwendigkeit der Montage in einem „satt passenden Rezess“ folgern. Nur durch ein solches enges Anliegen kann der Schaumkunststoff die ihm zugedachte Funktion als Vibrations- und Geräuschdämpfer erfüllen (vgl. Abs. [0010]). Die Montage kann – wie ausgeführt – auch anderweitig im Gehäuse erfolgen. Einer notwendigen (alleinigen) Halterung des Elektromotors durch den Block aus Schaumkunststoff bedarf es nicht. bb) In jedem Fall notwendig ist jedoch die Anordnung des Elektromotors in einem Block aus Schaumkunststoff („a block of foam plastics“). Allein aus der damit aufgestellten Forderung nach einem „Block“ geht unmissverständlich hervor, dass der Schaumkunststoff erfindungsgemäß nicht in irgendeiner Form um den Elektromotor herum im Gehäuse angeordnet sein darf. Mit der Forderung nach einem „ Block aus Schaumkunststoff“ gibt Patentanspruch 1 vielmehr unmissverständlich zu verstehen, dass der Schaumkunststoff erfindungsgemäß als kompaktes Bauteil ausgestaltet sein muss. Dass dem so ist, verdeutlicht bereits der Patentanspruch selbst: Die Forderung nach der Anordnung des Elektromotors in einem angepassten Hohlraum des Blocks aus Schaumkunststoff macht nur dann Sinn, wenn der Schaumkunststoff als kompaktes Bauteil ausgebildet ist, in welchem sich eine solche Aussparung befinden kann. Hinweise darauf, dass dem Klagepatent ein hiervon abweichendes Verständnis des Begriffs „Block aus Schaumkunststoff“ zugrundeliegt, sucht der Fachmann in der Klagepatentbeschreibung vergebens. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang auf Figur 4 nebst der zugehörigen Beschreibung (Abs. [0016]) verweist, ist der Schaumkunststoff dort zwar auf zwei separate Bauteile aufgeteilt und umschließt den Motor auch nicht vollumfänglich. Wie bereits die nachfolgend koloriert eingeblendete Figur verdeutlicht, sind jedoch beide Teile aus Schaumkunststoff derart aufeinander abgestimmt, dass sie nach ihrem Zusammenfügen ebenfalls ein kompaktes Bauteil, den Block aus Schaumkunststoff, bilden. Dieser muss den Motor nicht an jeder Stelle umgeben und kann einstückig (vgl. Unteranspruch 5) oder mehrteilig (vgl. Figur 4 sowie Unteranspruch 4) ausgebildet sein. Unabhängig davon, für welche dieser Gestaltungen sich der Fachmann letztlich entscheidet, muss es sich gleichwohl immer um einen „Block aus Schaumkunststoff“ und damit um ein kompaktes Bauteil handeln. Damit korrespondierend kann der Block aus Schaumstoffkunststoff nach Unteranspruch 4 aus zwei Teilen mit einer Fläche zum Zusammenfügen in der längs gerichteten Ebene des Motors zusammengesetzt sein. Werden die angesprochenen Einzelteile zusammengefügt, steht am Ende ebenso ein „Block aus Schaumkunststoff“ in Gestalt eines kompakten Bauteils, welches auch vor dem Hintergrund der angestrebten Geräuschdämmung einer Ausgestaltung in Form eines einteilig ausgestalteten Blocks nicht bzw. kaum nachsteht. cc) Nachdem sich Patentanspruch 1 somit für eine bestimmte, räumlich-körperliche Anordnung des Schaumkunststoffs, den Block, entschieden hat, verbietet es sich, dieses Erfordernis allein unter Verweis auf die auch bei einer anderweitigen Anordnung des Schaumkunststoffs erzielbare Geräuschdämmung wegzudiskutieren. Andernfalls würde die Grenze zwischen wortsinngemäßer und äquivalenter Benutzung aufgelöst, die indessen schon wegen der Zulässigkeit des Formstein-Einwandes nur bei einer äquivalenten Benutzung beachtlich ist (vgl. BGH, GRUR 2016, 169 – Luftkappensystem; GRUR 2016, 921 – Pemetrexed; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 13. Aufl., Abschn. A, Rz. 118). c) Ausgehend von einem solchen Verständnis hat das Landgericht eine wortsinngemäße Verwirklichung der durch Patentanspruch 1 unter Schutz gestellten technischen Lehre zutreffend verneint. Es fehlt bei der angegriffenen Ausführungsform an einem „Block aus Schaumkunststoff“ im Sinne des Klagepatents. Der Schaumkunststoff ist dort auf drei diskrete, beabstandete Bauteile aufgeteilt, die über einen „schwarzen Montagekäfig“ miteinander verbunden sind. Sie bilden somit kein einheitliches, kompaktes Bauteil aus Schaumkunststoff und damit auch keinen erfindungsgemäßen Block. d) Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht jedoch Merkmal 5. mit äquivalenten Mitteln. aa) Damit eine vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichende Ausführung in dessen Schutzbereich fällt, muss regelmäßig dreierlei erfüllt sein. Die Ausführung muss erstens das der Erfindung zugrunde liegende Problem mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln lösen. Zweitens müssen seine im Prioritätszeitpunkt gegebenen Fachkenntnisse den Fachmann befähigt haben, die abgewandelte Ausführung mit ihren abweichenden Mitteln als gleichwirkend aufzufinden. Die Überlegungen, die der Fachmann hierzu anstellen muss, müssen schließlich drittens am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sein. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist die abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln aus fachmännischer Sicht als der wortsinngemäßen Lösung gleichwertige (äquivalente) Lösung in Betracht zu ziehen und damit nach dem Gebot des Artikels 2 des Protokolls über die Auslegung des Art. 69 EPÜ bei der Bestimmung des Schutzbereichs des Patents zu berücksichtigen (st. Rspr. des BGH; vgl. BGH, GRUR 2002, 515 – Schneidmesser I; BGH, GRUR 2007, 959 – Pumpeinrichtung; BGH, GRUR 2011, 313 – Crimpwerkzeug IV; BGH, GRUR 2014, 852 – Begrenzungsanschlag; BGH, GRUR 2015, 361 – Kochgefäß; BGH, GRUR-RS 2020, 40735, Rz. 40 – Kranarm; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2014, 185 – WC-Sitzgelenk; Urt. v. 21.12.2017, Az.: I-15 U 91/16, BeckRS 2017, 147917). bb) Diesen Anforderungen genügt die angegriffene Ausführungsform. (1) Die dort gewählte Kombination von drei eng am Motor anliegenden, über einen Montagekäfig verbundenen Bauteilen ist gleichwirkend zu einem Block aus Schaumkunststoff im Sinne des Klagepatents. (a) Für die Frage der Gleichwirkung ist entscheidend, welche einzelnen Wirkungen die patentgemäßen Merkmale – für sich und insgesamt – zur Lösung der dem Patentanspruch zugrundeliegenden Aufgabe bereitstellen und ob diese Wirkungen bei der angegriffenen Ausführungsform durch andere Mittel erzielt werden. Danach ist es erforderlich, den Patentanspruch darauf zu untersuchen, welche der Wirkungen, die mit seinen Merkmalen erzielt werden können, zur Lösung der zugrundeliegenden Aufgabe patentgemäß zusammenkommen müssen. Diese Gesamtheit repräsentiert die patentierte Lösung und stellt deshalb die für den anzustellenden Vergleich maßgebliche Wirkung dar (BGH, GRUR 2000, 1005 – Bratgeschirr; BGH, GRUR 2012, 1122 – Palettenbehälter III; BGH, GRUR 2015, 361 – Kochgefäß BGH, GRUR-RS 2020, 40735, Rz. 43 – Kranarm). Nur so ist gewährleistet, dass trotz Abwandlung bei einem oder mehreren Merkmalen lediglich solche Ausgestaltungen vom Schutzbereich des Patentanspruchs umfasst werden, bei denen der mit der geschützten Erfindung verfolgte Sinn beibehalten ist. Als gleichwirkend kann eine Ausführungsform dann angesehen werden, wenn sie nicht nur im Wesentlichen die Gesamtwirkung der Erfindung erreicht, sondern gerade auch diejenige Wirkung erzielt, die das nicht wortsinngemäß verwirklichte Merkmal erzielen soll. Im Wesentlichen wird eine Wirkung erzielt, wenn sie in einem praktisch noch erheblichen Umfang erreicht wird (BGH, GRUR 2011, 313 – Crimpwerkzeug IV; BGH, GRUR 2012, 1122 – Palettenbehälter III; BGH, GRUR 2015, 361 – Kochgefäß; BGH, GRUR-RS 2020, 40735, Rz. 43 – Kranarm). (b) Nach Maßgabe dieser Grundsätze stellen die Beklagten die Gleichwirkung ohne Erfolg in Abrede. (aa) Die Klägerin hat als Anlagen HL 13/HL 13 a einen Untersuchungsbericht vorgelegt, welchem sich die nachfolgend eingeblendeten Untersuchungsergebnisse entnehmen lassen: Aus der vorstehend eingeblendeten Tabelle ist die Geräuschentwicklung bei zwei L. DL19-Hubsäulen (DL19-1 und DL19-2) ohne Schaumstoffblock (NF), mit einem einteiligen Schaumstoffblock (STD) sowie einer dreiteiligen Schaumstoffanordnung, die zumindest hinsichtlich der räumlichen Anordnung der Schaumstoffteile mit der angegriffenen Ausführungsform vergleichbar ist (KF), ersichtlich. Danach bestehen bei der Aufwärtsbewegung der Hubsäule weder im unbeladenen Zustand noch bei einer Beladung mit einem Gewicht von 40 kg nennenswerte Unterschiede zwischen der Gestaltung mit einem Schaumstoffblock (STD) und der dreiteiligen Anordnung des Schaumstoffs (KF). Zwar gilt dies nicht uneingeschränkt für die Abwärtsbewegung. Dort führt der Einsatz eines Schaumstoffblocks im unbeladenen Zustand dazu, dass sich die Geräuschentwicklung um etwa 15 % reduziert, während sich mit der dreiteiligen Anordnung lediglich eine Geräuschreduzierung um etwa 10 % erzielen lässt. Nichtsdestotrotz ist die Geräuschdämmung bei der dreiteiligen Anordnung damit nur um etwa 5 % schlechter als beim Einsatz eines Schaumstoffblocks. Hinzu kommt, dass die betreffenden Hubsäulen in der Praxis kaum im unbelasteten Zustand zum Einsatz kommen dürften, so dass den mit einer Gewichtsbeladung von 40 kg erzielten Ergebnissen deutlich größere Bedeutung zukommt. In diesem Zustand lassen sich die Geräusche mithilfe eines Schaumstoffblocks um etwa 10 % reduzieren, mittels einer dreiteiligen Anordnung immerhin um etwa 8 %. Der Einsatz einer dreiteiligen Anordnung führt dementsprechend lediglich zu einer um etwa 2 % schlechteren Geräuschdämmung. Mithilfe der vorgelegten Testergebnisse hat die Klägerin somit dargelegt, dass sich mit einer dreiteiligen Schaumstoffanordnung, wie sie sich – zumindest im Hinblick auf die räumlich-körperliche Anordnung der Schaumstoffteile – auch bei der angegriffenen Ausführungsform findet, in Bezug auf die angestrebte Geräuschreduzierung im Wesentlichen die gleichen, jedenfalls nur unerheblich schlechtere Ergebnisse erzielen lassen. Dass sich mit einer dreiteiligen Anordnung aus Schaumkunststoff nicht zu 100 % dieselbe Dämmwirkung erzielen lässt wie mit einem patentgemäßen Block, steht der Gleichwirkung nicht entgegen. Eine Ausführungsform, die anstelle eines im Patentanspruch vorgesehenen Merkmals eine abweichende Gestaltung aufweist, fällt nicht nur dann in den Schutzbereich eines Patents, wenn sie die erfindungsgemäßen Wirkungen ohne jede Einschränkung erreicht. Für eine Gleichwirkung kann es vielmehr genügen, dass eine nach dem Patentanspruch erforderliche Wirkung durch abgewandelte Mittel nur in eingeschränktem Umfang erzielt wird. Unter dem Gesichtspunkt angemessener Belohnung des Erfinders kann die Einbeziehung in den Schutzbereich eines Patents bereits dann sachgerecht sein, wenn die erfindungsgemäßen Wirkungen im Wesentlichen, also in einem praktisch noch erheblichen Maße, erzielt werden. Hierfür kommt es auf die patentgemäße Wirkung und eine sich hieran orientierende Gewichtung der bei den angegriffenen Ausführungsformen festgestellten Defizite an (BGH, GRUR 1999, 909, 914 – Spannschraube; BGH, GRUR 2005, 1005, 1006 – Bratgeschirr; BGH, GRUR 2012, 1122 Rn. 27 – Palettenbehälter III; GRUR 2015, 361 Rz. 25 – Kochgefäß; BGH, GRUR-RS 2020, 40735, Rz. 47 – Kranarm). Dem Klagepatent geht es nicht um die Ausreizung sämtlicher Möglichkeiten zur Vermeidung von Geräuschentwicklungen, sondern lediglich um eine möglichst kostengünstige Reduzierung des Geräuschpegels. Dafür, dass es zur Lösung dieser Aufgabe auf die Erzielung möglichst exakter Werte ankäme, fehlt es in der Klagepatentschrift an Anhaltspunkten. Soweit die Beklagten die Gleichwirkung unter Verweis auf eine vermeintlich schlechtere Montage und Handhabung sowie die vermeintlich fehlende Fähigkeit zur Montage des Motors in einem satt passenden Rezess infrage stellen wollen, kann dies bereits deshalb nicht zum Erfolg führen, weil es sich dabei um keine zwingenden erfindungsgemäßen Vorteile handelt. Wie der Senat bereits im Einzelnen bei der Erläuterung des Schutzbereichs dargestellt hat, stellt die Möglichkeit der Befestigung allein mithilfe des Blocks aus Schaumkunststoff lediglich eine bevorzugte Ausgestaltung dar. Erfindungsgemäß kann der Motor auch mit herkömmlichen Mitteln im Gehäuse befestigt werden (Abs. [0010]; Unteranspruch 5). Dass sich diese bevorzugten Ausgestaltungen möglicherweise bei einer dreiteiligen Gestaltung nicht realisieren lassen, ist daher für die Frage der Gleichwirkung ohne Belang. Hier ist allein entscheidend, ob sich mit der angegriffenen Ausführungsform eine mit der beanspruchten Lösung vergleichbare Reduzierung des Geräuschpegels erzielen lässt. Entgegen der Auffassung der Beklagten fehlt den durch die Klägerin vorgelegten Testergebnissen schließlich auch nicht allein deshalb die Aussagekraft, weil bei der drei Schaumstoffteile aufweisenden Testanordnung (KF) auf einen Montagekäfig verzichtet wurde. Die Beklagten räumen ein, dass einem Solchen eine eigene geräuschdämmende Wirkung zukommt (vgl. Berufungsduplik, S. 21 Mitte, Bl. 440 GA). Mit dem Einsatz eines derartigen Montagekäfigs würden sich die für die Testanordnungen STD und KF angegebenen Werte somit allenfalls noch weiter annähern, was die Gleichwirkung sogar noch verstärkt. (bb) Dieses Vorbringen haben die Beklagten nicht erheblich bestritten. Der Vortrag der Klägerin ist somit unstreitig, § 138 Abs. 3 ZPO. (aaa) Will der Beklagte in einem Patentverletzungsprozess geltend machen, die angegriffene Ausführungsform sei in ihren konstruktiven Einzelheiten oder ihrer Zusammensetzung unzutreffend beschrieben, darf er sich nicht darauf beschränken, den Sachvortrag des Klägers zur Ausgestaltung des vermeintlichen Verletzungsgegenstandes lediglich pauschal zu bestreiten. Er ist vielmehr gehalten, zu den einzelnen relevanten Behauptungen in der Klageschrift Stellung zu nehmen und sich über die diesbezüglichen tatsächlichen Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß zu erklären (§ 138 Abs. 1 ZPO). Dies bedeutet zwar nicht, dass der Beklagte von sich aus das Gericht und den Kläger über den wirklichen Verletzungstatbestand zu unterrichten hätte. Der Beklagte kann sich im Gegenteil auf das Bestreiten bestimmter vom Kläger behaupteter technischer Merkmale beschränken. Allerdings darf dieses Bestreiten nicht pauschal bleiben, sondern muss konkret und substantiiert sein. Kein erhebliches Bestreiten stellt es dar, wenn sich der Beklagte darauf beschränkt, am Sachvortrag des Klägers lediglich zu bemängeln, dessen Ausführungen zum Verletzungstatbestand seien unsubstantiiert (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 20.01.2017, Az.: I-2 U 42/12, BeckRS 2017, 10202). (bbb) Nichts anderes gilt für die Frage der Gleichwirkung. Zwar können die Beklagten auf eine lediglich pauschal gehaltene Behauptung der Gegenseite, das eingesetzte Mittel sei gleichwirkend, mit einem einfachen Bestreiten reagieren, ohne weiteren Sachvortrag liefern zu müssen. Das gilt allerdings dann nicht mehr, wenn die Klägerin ihren Vortrag – wie hier – weiter konkretisiert und sogar durch eigene Untersuchungen ergänzt hat. Für ein erhebliches Bestreiten reicht es in einem solchen Fall nicht aus, den gegnerischen Vortrag und insbesondere den vorgelegten Testreport lediglich hinsichtlich der eingesetzten Testmethoden sowie des Untersuchungsgegenstandes zu kritisieren. Vielmehr wäre es nunmehr an den Beklagten, sich konkret und der Wahrheit gemäß (§ 138 Abs. 1 ZPO) dazu zu erklären, inwiefern sich die mit der angegriffenen Ausführungsform in Bezug auf die angestrebte Geräuschreduzierung erzielbaren Ergebnisse von den durch die Klägerin behaupteten Werten unterscheiden. Nur, wenn sich die Beklagte dazu hinreichend konkret erklärt und ihren Vortrag, soweit notwendig, durch einen entsprechenden, auf die angegriffene Ausführungsform bezogenen Testbericht untermauert, ist der betreffende Sachvortrag streitig. Von der Notwendigkeit eines konkretisierenden Vortrages sind die Beklagten insbesondere auch nicht deshalb entbunden, weil sich der durch die Klägerin vorgelegte Untersuchungsbericht nicht auf die angegriffene Ausführungsform bezieht, sondern auf einer Untersuchung der Produkte der Klägerin beruht. Die Klägerin hat die Gründe ihres Vorgehens ebenso nachvollziehbar dargelegt wie ihren Versuch, die angegriffene Ausführungsform in Bezug auf die Anordnung der Teile aus Schaumkunststoff so weit wie möglich nachzubilden. Damit verbunden ist die Behauptung, mit der angegriffenen Ausführungsform ließen sich mit den Untersuchungsergebnissen vergleichbare Werte erzielen. Um dem erheblich entgegenzutreten, müssen sich die Beklagten, die dazu auch ohne Weiteres in der Lage sind, zu den Verhältnissen bei der angegriffenen Ausführungsform erklären und konkret aufzeigen, inwiefern sich die dort erzielbaren Wert vom Vortrag der Klägerin unterscheiden. Kommen sie dem nicht nach, ist der klägerische Vortrag unstreitig (§ 138 Abs. 3 ZPO). (ccc) Diesen Anforderungen sind die Beklagten auch unter der Berücksichtigung des nunmehr zur Akte gereichten Untersuchungsberichts nicht hinreichend nachgekommen. (α) Die vorgelegten Testergebnisse sind schon deshalb untauglich, weil die Beklagten den Einwand der Klägerin, bei der Lärmpegelmessung seien entgegen Abschnitt 7.3 der ISO 3743-1 nicht drei, sondern lediglich zwei Mikrofone eingesetzt worden, nicht entkräften konnten. Dieser Einwand lässt sich nicht mit der Bemerkung beiseiteschieben, ein komplexerer Testaufbau sei in der Kürze der Zeit nicht möglich gewesen. Ebenso wenig können sich die Beklagten mit Erfolg darauf berufen, die Klägerin habe nicht angegeben, weshalb das Fehlen eines dritten Mikrofons die Testergebnisse verfälscht haben könnte. Nach dem als Anlage KR 13a vorgelegten Testbericht erfolgten die Messungen im Rahmen einer „Geräuschprüfung nach ISO 3743-1:2010“. Weicht der Versuchsaufbau gleichwohl von der genannten ISO-Norm ab, ist es an den Beklagten, konkret darzutun, weshalb diese Abweichung die Messergebnisse nicht entscheidend beeinflusst haben soll. Dem sind die Beklagten jedoch nicht nachgekommen, sondern haben sich lediglich auf die hypothetische Bemerkung zurückgezogen, die Anordnung des zweiten Mikrofons trage bei den Tests der Beklagten dem Umstand Rechnung, dass die Schallabgabe in senkrechter Ebene durchaus anders sein könne, was die vorgelegten Tests auch belegt hätten. Mit einem solchen, eine bestimmte Anordnung des zweiten Mikrofons in den Blick nehmenden Vorbringen lässt sich jedoch nicht begründen, weshalb die Beklagten auf den Einsatz des nach der ISO-Norm geforderten dritten Mikrofons verzichtet haben. Dass demgegenüber die den Messungen der Klägerin zugrundeliegende Anordnung der drei Mikrofone nicht ISO-konform wäre, behaupten die Beklagten nicht. (β) Abgesehen davon sind die durch die Beklagten vorgelegten Messergebnisse auch inhaltlich nicht geeignet, das Vorbringen der Klägerin zur Gleichwirkung erheblich in Frage zu stellen. Ein Teil der Messreihen bestätigt im Gegenteil den Vortrag der Klägerin zur dämmenden Wirkung des aus mehreren Teilen zusammengesetzten Schaumstoffteils. Andere Messreihen beruhen demgegenüber erkennbar auf Messfehlern und können daher den Vortrag der Beklagten von vornherein nicht stützen. Im Einzelnen: Dass sich mithilfe einer dreiteiligen Schaumstoffanordnung ein erheblicher Dämpfungseffekt erzielen lässt, der regelmäßig geringfügig unterhalb desjenigen eines Schaumstoffblocks entsprechend Figur 4 des Klagepatents liegt, geht aus den nachfolgend eingeblendeten, durch die Klägerin aufbereiteten Auszügen aus den Messergebnissen der Beklagten hervor. Die Referenz bildet dabei eine Anordnung ohne Schaumstoff und ohne Käfig. Spalte B betrifft eine Anordnung ohne Dämpfungsmittel, Spalte D eine mit Figur 4 des Klagepatents vergleichbare Ausgestaltung sowie Spalte C eine Ausführungsform wie in Spalte D, jedoch mit Dämpfungselementen wie bei der angegriffenen Ausführungsform. Dass sich die Messergebnisse – schon vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Testanordnung nachvollziehbar – absolut von denjenigen der Klägerin unterscheiden, mindert ihre Aussagekraft in Bezug auf die Dämmwirkung einer dreiteiligen Gestaltung des Schaumstoffs im Vergleich zu einer Schaumstoffblockanordnung nicht. Die Hälfte der Testreihen der Beklagten lässt somit (ebenso wie die Untersuchungsergebnisse der Klägerin) den Schluss zu, dass sich die Dämmwirkung einer dreiteiligen Schaumstoffanordnung (Spalte C) nur unwesentlich von derjenigen eines Schaumstoffblocks (Spalte D) unterscheidet. Soweit die Beklagten demgegenüber als Referenz eine Anordnung mit Käfig, aber ohne Schaumstoff (Anlage K 13a, Spalte A) ansehen wollen, folgt daraus nichts anderes. Auch gegenüber einer solchen Gestaltung weist sowohl eine dreiteilige Schaumstoffanordnung als auch ein Schaumstoffblock in den vorstehend aufgeführten Fällen eine erhebliche Dämmwirkung auf. Eine Ausnahme bildet lediglich die Messreihe „40 kg aufwärts Dezibelmessgerät 2“: Weshalb die Beklagten dort für eine Gestaltung mit Käfig, aber ohne Schaumstoff41,4 db, für die Gestaltungen mit Schaumstoff jedoch 42,7 db bzw. 42,8 db gemessen haben wollen, erschließt sich nicht und läuft auch sämtlichen Naturgesetzen zuwider. In diesem Fall hätte der in Spalte C den Käfig ergänzende Schaumstoff nicht nur keinerlei Dämmwirkung. Sein Einsatz würde sogar zu einer höheren Geräuschentwicklung führen. Auch die nachfolgend eingeblendeten Messreihen bestätigen die erhebliche Dämmwirkung einer dreiteiligen Schaumstoffanordnung: Weshalb allerdings ein Schaumstoffblock (Spalte D) im Vergleich zu einer Gestaltung ohne jede Dämmvorrichtung (Spalte B) keinerlei Dämmwirkung erzielen und der Motor ohne Dämmvorrichtung sogar leiser sein soll, vermag der Senat auch in diesem Fall nicht nachzuvollziehen. Zu diesem, durch die Klägerin angesprochenen Punkt sind die Beklagten eine plausible Erklärung schuldig geblieben. Damit verbleiben lediglich zwei bisher nicht diskutierte Messreihen, deren Ergebnisse nachfolgend eingeblendet sind: Beide Messreihen entstammen der Dezibelmessung 2 in der Abwärtsvariante, einmal ohne Beladung (erste Messreihe) und einmal mit einer Solchen (zweite Messreihe). Sie sind bereits aus sich heraus unplausibel. Während der Geräuschpegel in der ersten Testreihe mit einem Schaumstoffblock (Spalte D) höher als ohne jede Dämmvorrichtung liegt (Spalte B), übersteigt in der zweiten Testreihe der Messwert mit einer dreiteiligen Schaumstoffanordnung (Spalte C) denjenigen ohne Dämmvorrichtung (Spalte B). Auch hier verfügt der Schaumstoff in jeweils einem Fall offenbar über keinerlei Dämmeigenschaften, im jeweils anderen Fall derselben Messreihe jedoch schon. Noch weniger vermag der Senat nachzuvollziehen, weshalb eine Anordnung ohne jede Dämmvorrichtung leiser als eine Gestaltung mit einer Solchen sein soll. Hinzu kommt, dass die Geräuschentwicklung in der ersten Messreihe mit Kunststoffteil (Spalte A) höher als ohne ein Solches (Spalte B) sein soll, während in der zweiten Messreihe dem Kunststoffteil (Spalte A) offenbar erhebliche Dämmeigenschaften zukommen, die dazu führen, dass die Dämmwirkung ohne Schaumstoff (Spalte A) sogar höher als mit (Spalte C) sein soll. Zusammengefasst bestätigt ein Teil der Messergebnisse der Beklagten den durch eigene Messungen untermauerten Vortrag der Klägerin: Sowohl eine Gestaltung mit einem Schaumstoffblock als auch eine dreiteilige Schaumstoffanordnung, wie sie sich bei der angegriffenen Ausführungsform findet, führen im Vergleich zu einer Gestaltung ohne Dämmung zu einer wesentlichen Geräuschminderung, wobei die mit der angegriffenen Ausführungsform erzielte Reduzierung des Lärmpegels im Schnitt etwas geringer ist als bei einer Gestaltung mit einem Schaumstoffblock entsprechend dem Ausführungsbeispiel des Klagepatents. Soweit sich die Messreihen der Beklagten nicht mit den Messergebnissen der Klägerin in Einklang bringen lassen, sind sie bereits in sich widersprüchlich, ohne dass die Beklagten diese Widersprüche plausibel erläutern konnten. Vor diesem Hintergrund ist das Vorbringen der Beklagten bereits im Ansatz nicht geeignet, den auf plausiblen Messungen beruhenden Vortrag der Klägerin in Zweifel zu ziehen. Dieser gilt daher gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig. (cc) Mit ihrem ergänzenden Vorbringen zur Gleichwirkung ist die Klägerin davon ausgehend nicht im Berufungsverfahren ausgeschlossen. Auch wenn der nunmehr vorgelegte Untersuchungsbericht neues tatsächliches Vorbringen darstellt (§ 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO), fehlt es – wie ausgeführt – an einem erheblichen Bestreiten. Es handelt sich damit um neues unstreitiges tatsächliches Vorbringen im Berufungsverfahren, welches stets zu berücksichtigen ist (BGHZ 177, 212 = NJW 2008, 3434; BGH, NJW 2009, 685, 687; Musielak/Ball, ZPO, 17. Aufl., § 531 Rz. 16). (2) Dass der Einsatz einer dreiteiligen Schaumstoffanordnung für den Fachmann auch ohne erfinderische Leistung als Alternative zu dem beanspruchten Block aus Schaumkunststoff auffindbar war, haben die Beklagten zu Recht nicht erheblich in Abrede gestellt. Nachdem in der Möbelindustrie neben dem Geräuschpegel der Preis der Stellglieder eines der wesentlichen Kriterien für den Absatzerfolg bildet (vgl. Abs. [0002] und [0009]), liegt es nahe, die Menge des einzusetzenden Schaumkunststoffs auf das für die Geräuschdämmung unbedingt notwendige Maß zu begrenzen und das Material nur dort einzusetzen, wo es zwingend erforderlich ist. Davon ausgehend bedarf es keiner erfinderischen Überlegungen, den Block aus Schaumkunststoff in Einzelblöcke aufzuspalten und diese an den für die angestrebte Geräuschdämmung maßgeblichen Stellen anzubringen. Hierbei handelt es sich um ein aus Gründen der Materialersparnis übliches Vorgehen, mit dem der Fachmann seit eh und je vertraut ist. Ein spürbar größerer Montageaufwand ist mit der Abwandlung ebenfalls nicht verbunden. (3) Auch das dritte Kriterium patentrechtlicher Äquivalenz ist gegeben. (aa) Orientierung am Patentanspruch setzt voraus, dass die Überlegungen, die der Fachmann anzustellen hat, um zu der gleichwirkenden Abwandlung zu gelangen, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sind, dass er die abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln als der patentgemäßen Lehre gleichwertige Lösung in Betracht zieht. Dabei reicht es nicht aus, dass er aufgrund seines Fachwissens eine Lehre als technisch sinnvoll und gleichwirkend zu der in den Patentansprüchen formulierten Lehre erkennt. Vielmehr muss er sich am Patentanspruch orientieren, der mit allen seinen Merkmalen nicht nur den Ausgangspunkt, sondern die maßgebliche Grundlage für seine Überlegungen bildet (BGH, GRUR 1989, 903 – Batteriekastenschnur; BGH, GRUR 2002, 515 – Schneidmesser I; BGH, GRUR 2011, 701 – Okklusionsvorrichtung; BGH, GRUR 2016, 921 – Pemetrexed; BGH, GRUR 2016, 1254 – V-förmige Führungsanordnung). Dabei ist der Patentinhaber an die technische Lehre gebunden, die er unter Schutz hat stellen lassen. Sie muss von ihm als sinnhaft hingenommen werden und darf bei der Suche nach einem gleichwirkenden Austauschmittel in ihrer sachlichen Berechtigung nicht (wieder) infrage gestellt werden (BGH, GRUR 2002, 511 – Kunststoffrohrteil; OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.09.2013, Az.: I-2 U 23/13, BeckRS 2013, 18749). Die Überlegungen dürfen sich nicht vom Sinngehalt des Patentanspruchs lösen, sondern müssen diesem so nahekommen, dass die Wertung geboten ist, die angegriffene Ausführungsform beruhe trotz der Abweichung auf dem Patentanspruch und stelle in einem weiteren Sinne noch eine patentgemäße Lösung dar (Meier-Beck, GRUR 2003, 905; Benkard/Scharen, Patentgesetz, 11. Aufl., § 14 PatG Rz. 114). (bb) Nach Maßgabe dieser Grundsätze wird der Fachmann die angegriffene Ausführungsform mit dem von der Klägerin geltend gemachten Austauschmittel (siehe oben) als „gleichwertig“ in Betracht ziehen. Mit der im Patentanspruch 1 beschriebenen Montage des Elektromotors in einem satt passenden „Rezess“ in einem Block aus Schaumkunststoff soll der Geräuschpegel linearer Stellglieder möglichst ohne bzw. mit geringen Zusatzkosten reduziert werden. Erfindungsgemäß ist es somit der eng am Motor anliegende Schaumkunststoff, der Vibrationen und Geräusche dämpft und somit zur Senkung des Geräuschpegels beiträgt (Abs. [0010]). An diesem Prinzip hält die angegriffene Ausführungsform fest und ergänzt diese lediglich um eine, möglicherweise für den Preis vorteilhafte Materialersparnis an einzelnen Stellen. e) Soweit die Beklagten eine Verwirklichung der aufgrund der zwischenzeitlichen Beschränkung des Klagepatents im Nichtigkeitsverfahren hinzugekommenen Merkmale 7.1 und 7.2 in Abrede stellen, vermag sie damit nicht durchzudringen. Die Befestigung des Spindelteils an dem Gehäuse mittels eines fest mit dem Boden des Gehäuses verschraubten Plattenelements lässt sich ohne Weiteres aus den nachfolgend eingeblendeten Abbildungen der angegriffenen Ausführungsform erkennen: Weder verlangt der für die Reichweite des Schutzbereichs (Art. 69 EPÜ) maßgebliche Patentanspruch eine Befestigung des Spindelteils in einer eng geführten Lagerung noch eine derart gestaltete Halterung der Spindeleinheit, dass wesentliche Elemente der Spindel fest mit der Platte verbunden bzw. durch Elemente wie ein Kugellager in der Platte gelagert sind. Der Fachmann entnimmt Patentanspruch 1 über die Notwendigkeit der Befestigung des Spindelteils mittels eines fest mit dem Gehäuseboden verschraubten Plattenteils hinaus keinerlei konstruktive Vorgaben zur näheren Ausgestaltung der Befestigung. Die durch die Beklagte zur Begründung ihrer abweichenden Auffassung herangezogenen Figuren 5c und 5d sowie 6c und 6d nebst der zugehörigen Beschreibung in Abs. [0018] und [0023] zeigen nur bevorzugte Ausführungsbeispiele. Diese dienen lediglich der Beschreibung von Möglichkeiten der Verwirklichung des Erfindungsgedankens und erlauben daher grundsätzlich keine einschränkende Auslegung des die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs (BGHZ 160, 204, 210 = GRUR 2004, 1023 – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; BGH, GRUR 2007, 778, 779, 780 – Ziehmaschinenzugeinheit; GRUR 2008, 779, 783 – Mehrgangnabe; OLG Düsseldorf, GRUR-RS 2020, 21040 – Schnellspannvorrichtung). Anhaltspunkte dafür, dass das Klagepatent die angestrebte Geräuschreduzierung gerade (auch) über eine, über die konkreten Vorgaben des Patentanspruchs hinausgehende spezifische Ausgestaltung der Befestigung des Spindelteils am Gehäuse erreichen will, sucht der Fachmann in der Klagepatentschrift vergebens, weshalb auch unter funktionalen Gesichtspunkten kein Grund für ein einschränkendes Verständnis des Patentanspruchs besteht. 4. Da die Beklagten durch das Angebot und den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform das Klagepatent unmittelbar (§ 9 S. 2 Nr. 1 PatG) verletzen, ergeben sich die folgenden Rechtsfolgen: a) Der Unterlassungsanspruch beruht auf Art. 64 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 1 PatG, da die Benutzung des Erfindungsgegenstandes im Inland ohne Berechtigung erfolgt. b) Die Klägerin hat gegen die Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz, der aus Art. 64 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 2 PatG folgt. Als Fachunternehmen bzw. deren Geschäftsführer hätten die Beklagten die Patentverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB. Da überdies durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten die Entstehung eines Schadens hinreichend wahrscheinlich ist, der durch die Klägerin aber noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an der Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, § 256 ZPO. c) Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, ihren Schadensersatzanspruch zu beziffern, steht ihr gegen die Beklagten ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung im zuerkannten Umfang zu. Der Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausführungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus Art. 64 EPÜ i.V.m.§ 140b Abs. 1 PatG ohne Berücksichtigung eines Karenzmonats, der Umfang der Auskunftspflicht aus § 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Rechnungslegungspflicht folgt aus §§ 242, 259 BGB. Die Klägerin ist auf die Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt; die Beklagten werden durch die ihnen abverlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet. d) Die Klägerin kann die Beklagten zu 1. und 2. aus Art. 64 EPÜ i.V.m. § 140a Abs. 3 PatG auf Rückruf patentverletzender Erzeugnisse in Anspruch nehmen. aa) Der durch die Beklagten in der Berufungsinstanz erhobene Unverhältnismäßigkeitseinwand (§ 140a Abs. 4 PatG) rechtfertigt weder eine Beschränkung noch einen Ausschluss des Rückrufanspruchs. Die Anordnung des Rückrufs hat ebenso wie die Anordnung der Vernichtung über die Folgenbeseitigung hinaus eine Art Sanktionscharakter und ist wegen des damit verbundenen Eingriffs in das durch Art. 14 GG geschützte Eigentum in besonderem Maße dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unterworfen (BGHZ 166, 233 = GRUR 2006, 504– Parfümtestkäufe). Die Frage der Unverhältnismäßigkeit ist deshalb unter umfassender Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beantworten (zum Markenrecht: BGHZ 135, 183 = GRUR 1997, 899, 901 = WRP 1997, 1189 – Vernichtungsanspruch; BGHZ 198, 159 = GRUR 2013, 1161 – Hard Rock Cafe; GRUR 2018, 518, 519 f. – Curapor). So sind unter Berücksichtigung des generalpräventiven Zwecks der Vorschrift das Rückruf- bzw. Vernichtungsinteresse des Patentinhabers und das Erhaltungsinteresse des Verletzers abzuwägen (BGH, GRUR 1997, 899, 901– Vernichtungsanspruch; GRUR 2019, 518, 519 – Curapor; OLG Düsseldorf, Urt. v. 29.01.2015, Az.: I-15 U 23/14, GRUR-RS 2015, 06710; Rinken in: Fitzner/Lutz/Bodewig, BeckOK Patentrecht, 18. Edition, Stand: 15.07.2020, § 140a Rz. 30.1 und 46). Im Rahmen der Abwägung sind insbesondere die Schwere des Eingriffs in das Patentrecht, der Umfang des durch den Rückruf bzw. die Vernichtung für den Verletzer entstehenden Schadens im Vergleich zu dem durch die Verletzung eingetretenen wirtschaftlichen Schaden des Rechtsinhabers (vgl. BGH, GRUR 1997, 899, 901– Vernichtungsanspruch; BGHZ 166, 233 = GRUR 2006, 504 Rn. 52 – Parfümtestkäufe) und die Besonderheiten der Beschaffenheit der Ware einzubeziehen. Neben diesen Gesichtspunkten kann auch die Frage von Bedeutung sein, ob im Einzelfall ein milderes Mittel zur Beseitigung der Störung zur Verfügung steht (BGH, GRUR 1997, 899, 901 – Vernichtungsanspruch; GRUR 2019, 518, 519 – Curapor). bb) Dies vorausgeschickt ist eine Beschränkung des Rückrufanspruchs unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten vorliegend nicht gerechtfertigt. Auch wenn die Geräuschdämmung des Motors den Kern der Erfindung ausmacht, erstreckt sich der Schutzbereich von Patentanspruch 1 auf das Stellglied insgesamt. Dementsprechend lässt sich der den Rückrufanspruch betreffende Unverhältnismäßigkeitseinwand nicht allein damit begründen, bei der angegriffenen Ausführungsform handele es sich um eine Hubsäule (und damit um ein Stellglied), von welcher die Erfindung nur einen kleinen Teil ausmache. Soweit sich die Beklagten ergänzend darauf berufen, die aus Schaumkunststoff bestehende Dämmung könne bei der angegriffenen Ausführungsform leicht entfernt werden, gilt umgekehrt dasselbe: Sie könnte später ebenso leicht von dritter Seite erneut angebracht werden und das Stellglied damit wieder in den patentverletzenden Zustand versetzt werden. Dem kann nur durch einen uneingeschränkten Rückruf Einhalt geboten werden (vgl. zur Vernichtung: OLG Düsseldorf, InstGE 7, 139 – Thermocycler; Urt. v. 03.05.2018, Az.: I-2 U 47/17; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 13. Aufl., Abschn. D Rz. 853). Selbst wenn die angegriffene Ausführungsform – wie von den Beklagten behauptet und zu ihren Gunsten unterstellt – seit nunmehr etwa 1 ½ Jahren nicht mehr vertrieben wird, stellt dies allenfalls dann einen Grund für eine Beschränkung des Rückrufanspruchs unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten dar, wenn sicher ausgeschlossen werden kann, dass sich noch Exemplare dieser Ausgestaltung in den Vertriebswegen befinden (vgl. hierzu: OLG Düsseldorf, Urt. 02.12.2019, Az.: I-2 U 11/18; Urt. v. 30.07.2020, Az.: I-2 U 31/19). Konkrete Tatsachen, die einen solchen Schluss rechtfertigen könnten, haben jedoch selbst die Beklagten nicht vorgetragen. e) Der Vernichtungsanspruch nach Art. 64 EPÜ i.V.m. § 140a Abs. 1 PatG greift ebenfalls dem Grunde nach durch. Nachdem die Beklagte zu 2. ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat, ist insbesondere von dem dafür erforderlichen Inlandsbesitz auszugehen. Das gilt auch für solche angegriffenen Hubsäulen, die infolge des Rückrufs wieder in den Betrieb der Beklagten zu 2. gelangen. Allerdings ist der Umfang der Vernichtung wie aus dem Tenor ersichtlich beschränkt. Auch wenn im Hinblick auf den Vernichtungsanspruch die vorstehenden Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit im Ansatz entsprechend gelten, führt der durch die Beklagten erhobene Unverhältnismäßigkeitseinwand an dieser Stelle zu der aus dem Tenor ersichtlichen Beschränkung. Zwar stellt der streitgegenständliche Patentanspruch ein Stellglied unter Schutz. Jedoch beschäftigt sich die Erfindung im Kern mit der Geräuschdämmung des Motors, zu deren Zweck um den Motor ein Block aus Schaumkunststoff angebracht wird. Wie die Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt haben, lässt sich das angegriffene Stellglied ohne Weiteres auch ohne die dort dreiteilig ausgestaltete Schaumstoffdämmung vertreiben. Vor diesem Hintergrund erscheint es unverhältnismäßig, die Beklagte zu 2. allein wegen der ohne großen Aufwand zu beseitigenden und lediglich den Motor betreffenden Geräuschdämmung zu einer Vernichtung des gesamten Stellglieds zu verpflichten, und zwar selbst dann, wenn sich – wie hier – nicht von vornherein ausschließen lässt, dass Kunden ohne die erfindungsgemäße Geräuschdämmung vertriebene Stellglieder nachträglich mit einer Solchen versehen. Auch wenn bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit neben den wirtschaftlichen Folgen der Vernichtung insbesondere auch die mit der Vernichtung angestrebte Generalprävention sowie der Sanktionierungsgedanke in die Überlegungen einzubeziehen sind (vgl. BGH, GRUR 2019, 518 – Curapor; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 13. Aufl., Abschn. D, Rz. 852), kommt zu Gunsten der Beklagten bei der gegebenen Sachverhaltskonstellation hinzu, dass die Beklagte zu 2. jedenfalls keine besonders schwere Schuld trifft. Bei der angegriffenen Ausführungsform handelt es sich um keine 1:1-Kopie der patentgemäßen Lösung. Vielmehr macht diese von dem den Kern der Erfindung bildenden Merkmal 5. lediglich mit äquivalenten Mitteln Gebrauch. Die dafür erforderliche Gleichwirkung ist nicht mit bloßem Auge erkennbar, sondern lässt sich erst durch eine umfassende Untersuchung der aus der durch die Beklagten gewählten Anordnung der Schaumkunststoffteile resultierenden Dämmwirkung feststellen. Bei einer Gesamtabwägung aller Umstände erscheint der Beklagten zu 2. eine Vollvernichtung der angegriffenen Hubsäulen, die für die Beklagte zu 2. mit weitaus schwereren wirtschaftlichen Folgen als der Rückruf verbunden wäre, daher nicht zumutbar. Dem Vernichtungsinteresse der Klägerin kann vielmehr bereits dadurch hinreichend Rechnung getragen werden, dass der die Geräuschdämmung bewirkende Schaumkunststoff, wie im Tenor im Einzelnen vorgegeben, unter Aufsicht eines Gerichtsvollziehers entfernt und durch diesen sodann vernichtet wird. Ein weitergehendes Vernichtungsinteresse der Klägerin hat aus Verhältnismäßigkeitsgründen zurückzutreten. f) Die Haftung des Beklagten zu 3. folgt aus dessen Stellung als Geschäftsführer der Beklagten zu 2. Für die von einer Handelsgesellschaft begangene Patent- oder Gebrauchsmusterverletzung hat deren gesetzlicher Vertreter grundsätzlich persönlich einzustehen, weil er kraft seiner Stellung im Unternehmen für die Beachtung absoluter Rechte Dritter Sorge zu tragen und das Handeln der Gesellschaft im Geschäftsverkehr zu bestimmen hat (OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.06.2015, Az.: I-2 64/14, GRUR-RS 2015, 18679, Rz. 64; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 13. Aufl., Abschn. D, 376). Aufgrund seiner satzungsgemäßen Funktion ist er in der Regel Täter und nicht bloß Gehilfe (BGH, GRUR 2012, 1145 – Pelikan; OLG Düsseldorf, a.a.O.; OLG Hamburg, GRUR-RR 2006, 182; Kühnen, a.a.O., Rz. 377). Er haftet dem Verletzten daher grundsätzlich bei jedweder Schutzrechtsverletzung auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadenersatz. Dies entspricht jahrzehntelanger, vom für das Patentrecht zuständigen X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes gebilligter Rechtsprechung des erkennenden Senats und anderer Instanzgerichte (BGH, GRUR 2016, 257 – Glasfasern II; OLG Düsseldorf, a.a.O.). 5. Zu einer Aussetzung der Verhandlung (§ 148 ZPO) besteht keine Veranlassung, nachdem das Bundespatentgericht das Klagepatent in der nunmehr streitgegenständlichen Fassung für rechtsbeständig erachtet hat. Damit überwiegt das berechtigte Interesse der Klägerin daran, ihre Verbietungsrechte aus dem Klagepatent zügig gegen die Beklagte durchzusetzen. Das gilt umso mehr, da sich derzeit noch nicht absehen lässt, ob gegen die bisher auch noch nicht begründete Entscheidung des Nichtigkeitssenats überhaupt Berufung eingelegt wird oder ob das Urteil in Rechtskraft erwächst. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 i.V.m. § 97 Abs. 2 ZPO. Dass sich die Klägerin im Hauptantrag auf eine wortsinngemäße Verletzung des Klagepatents berufen und ihr Vorbringen nur hilfsweise auf die Äquivalenz gestützt hat, steht der Kostentragungslast der Beklagten nicht entgegen. Es handelt sich lediglich um eine weitere Begründung für denselben Patentanspruch und damit um denselben Streitgegenstand (OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.12.2017, Az.: I-15 U 93/16, BeckRS 2017, 147919). Nachdem die Klägerin erstmals im Berufungsverfahren durch die Vorlage eines Privatgutachtens substantiiert zur Gleichwirkung vorgetragen und auf dieser Grundlage obsiegt hat, hat sie allerdings die durch das Berufungsverfahren entstandenen Kosten zu tragen (§ 97 Abs. 2 ZPO). Ein entsprechendes Gutachten hätte die durch hochspezialisierte Rechtsanwälte vertretene Klägerin auch ohne einen entsprechenden Hinweis der Kammer bereits erstinstanzlich vorlegen können und müssen. Dass ihr erstinstanzlicher Vortrag zur Darlegung der Voraussetzungen der Äquivalenz nicht ausreichend sein kann, lag auf der Hand und war auch für die Klägerin erkennbar. Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO. Der durch die Klägerin beantragten Festsetzung von Teilsicherheiten bedurfte es nicht, nachdem das Berufungsurteil von vornherein ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist. Für eine Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung, weil die in § 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen dafür ersichtlich nicht gegeben sind. Es handelt sich um eine reine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung, mit der der Bundesgerichtshof auch nicht im Interesse einer Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung befasst werden muss (§ 543 Abs. 2 ZPO). Dr. A. B. C.