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Urteil

2 U 31/18

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2022:0825.2U31.18.00
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Tenor

A.              Auf die Berufung der Beklagten wird das am 13. Juli 2018 verkündete Urteil der 4c Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I.              Die Beklagten werden verurteilt,

1.              es bei der Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 € – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, letztere in Bezug auf die Beklagte zu 1) zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten zu 1), zu unterlassen,

eine Vorrichtung zur im Wesentlichen gleichzeitigen Herstellung von mindestens zwei Fasersträngen der tabakverarbeitenden Industrie, mit einer Schneideeinrichtung zum Schneiden der Faserstränge und einer Führungseinrichtung zur gleichzeitigen Führung der Faserstränge in einem Abstand voneinander zur Schneideeinrichtung, wobei die Führungseinrichtung mehrere Förderstrecken, von denen jeweils eine Förderstrecke einem Faserstrang zugeordnet ist, und Fördermittel zum Transport der Faserstränge entlang der voneinander beabstandeten Förderstrecken zur Schneideeinrichtung aufweist, wobei der Abstand zwischen den Förderstrecken in Richtung auf die Schneideeinrichtung auf einen vorbestimmten Minimalwert vor der Schneideinrichtung abnimmt, wobei die Führungseinrichtung eine formbildende Einrichtung aufweist und die formbildende Einrichtung so ausgebildet ist, dass während der Bewegung der Faserstränge in Richtung auf die Schneideeinrichtung der Abstand zwischen diesen auf den vorbestimmten Minimalwert vor der Schneideeinrichtung reduziert wird,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und in den Verkehr zu bringen sowie zu den vorgenannten Zwecken einzuführen und zu besitzen;

2.              der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagten die unter Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 4. April 2006 begangen haben, und zwar unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses unter Beifügung der Belege (Rechnungskopien; hilfsweise: Lieferscheine oder Quittungen),

              unter Angabe

(a)          der Menge der bestellten Filterstabmaschinen, insbesondere der Filterstabmaschine A der Beklagten, sowie die Namen und Adressen der anderen Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

(b)               der einzelnen Lieferungen aufgeschlüsselt nach gelieferten Mengen, Lieferdatum und Preisen (einschließlich Typenbezeichnungen sowie Namen und Adressen der Abnehmer),

(c)               der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Umfang, Zeitraum und Preisen der Angebote (einschließlich der Typenbezeichnungen sowie Namen und Adressen der Abnehmer),

(d)               der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Art des Werbemediums, Werbeträger, der Größe der Auflagen, der Häufigkeit und des Verbreitungsgebietes,

(e)               der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns

wobei

•               den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch seine Einschaltung entstehenden Kosten tragen und ihn ermächtigen, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der erteilten Rechnung enthalten ist;

•              die Beklagten die Angaben vorstehend zu Ziffer (e) nur für den Zeitraum seit dem 25. April 2009 zu machen haben.

II.              Es wird festgestellt, dass

  • 1. die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin eine angemessene Entschädigung für die vorstehend zu Ziffer I. 1. bezeichneten und in der Zeit vom 4. April 2006 bis zum 24. April 2009 begangenen Handlungen zu zahlen;

  • 2. die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der durch die in Ziffer I. 1. bezeichneten und seit dem 25. April 2009 begangenen Handlungen entstanden ist und zukünftig noch entstehen wird.

III.              Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

B.              Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen die Klägerin zu 20 % und die Beklagten zu 80 %.

C.              Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,- € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des für die Beklagten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

D.              Die Revision wird nicht zugelassen.

E .              Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 250.000,- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
A. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 13. Juli 2018 verkündete Urteil der 4c Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: I. Die Beklagten werden verurteilt, 1. es bei der Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 € – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, letztere in Bezug auf die Beklagte zu 1) zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten zu 1), zu unterlassen, eine Vorrichtung zur im Wesentlichen gleichzeitigen Herstellung von mindestens zwei Fasersträngen der tabakverarbeitenden Industrie, mit einer Schneideeinrichtung zum Schneiden der Faserstränge und einer Führungseinrichtung zur gleichzeitigen Führung der Faserstränge in einem Abstand voneinander zur Schneideeinrichtung, wobei die Führungseinrichtung mehrere Förderstrecken, von denen jeweils eine Förderstrecke einem Faserstrang zugeordnet ist, und Fördermittel zum Transport der Faserstränge entlang der voneinander beabstandeten Förderstrecken zur Schneideeinrichtung aufweist, wobei der Abstand zwischen den Förderstrecken in Richtung auf die Schneideeinrichtung auf einen vorbestimmten Minimalwert vor der Schneideinrichtung abnimmt, wobei die Führungseinrichtung eine formbildende Einrichtung aufweist und die formbildende Einrichtung so ausgebildet ist, dass während der Bewegung der Faserstränge in Richtung auf die Schneideeinrichtung der Abstand zwischen diesen auf den vorbestimmten Minimalwert vor der Schneideeinrichtung reduziert wird, in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und in den Verkehr zu bringen sowie zu den vorgenannten Zwecken einzuführen und zu besitzen; 2. der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagten die unter Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 4. April 2006 begangen haben, und zwar unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses unter Beifügung der Belege (Rechnungskopien; hilfsweise: Lieferscheine oder Quittungen), unter Angabe (a) der Menge der bestellten Filterstabmaschinen, insbesondere der Filterstabmaschine A der Beklagten, sowie die Namen und Adressen der anderen Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, (b) der einzelnen Lieferungen aufgeschlüsselt nach gelieferten Mengen, Lieferdatum und Preisen (einschließlich Typenbezeichnungen sowie Namen und Adressen der Abnehmer), (c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Umfang, Zeitraum und Preisen der Angebote (einschließlich der Typenbezeichnungen sowie Namen und Adressen der Abnehmer), (d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Art des Werbemediums, Werbeträger, der Größe der Auflagen, der Häufigkeit und des Verbreitungsgebietes, (e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns wobei • den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch seine Einschaltung entstehenden Kosten tragen und ihn ermächtigen, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der erteilten Rechnung enthalten ist; • die Beklagten die Angaben vorstehend zu Ziffer (e) nur für den Zeitraum seit dem 25. April 2009 zu machen haben. II. Es wird festgestellt, dass 1. die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin eine angemessene Entschädigung für die vorstehend zu Ziffer I. 1. bezeichneten und in der Zeit vom 4. April 2006 bis zum 24. April 2009 begangenen Handlungen zu zahlen; 2. die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der durch die in Ziffer I. 1. bezeichneten und seit dem 25. April 2009 begangenen Handlungen entstanden ist und zukünftig noch entstehen wird. III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. B. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen die Klägerin zu 20 % und die Beklagten zu 80 %. C. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,- € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des für die Beklagten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. D. Die Revision wird nicht zugelassen. E . Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 250.000,- € festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Teils des Europäischen Patents EP ..... 450 B1 (nachfolgend: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Rückruf, Vernichtung sowie auf Feststellung der Schadenersatz- und Entschädigungspflicht dem Grunde nach in Anspruch. Das Klagepatent, dessen alleinige, eingetragene und ausschließlich verfügungsberechtigte Inhaberin die Klägerin ist, wurde am 28. Oktober 2004 unter Inanspruchnahme der Priorität der EP …..598 vom 7. November 2003 in deutscher Verfahrenssprache angemeldet. Die Veröffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung erfolgte am 25. März 2009. Auf eine durch die Beklagte zu 1) erhobene Nichtigkeitsklage (Az.: 4 Ni 11/18 (EP)) erklärte das Bundespatentgericht das Klagepatent mit Urteil vom 25. März 2021 teilweise für nichtig. Im Hinblick auf die Begründung wird auf die als Anlage HL 30 zur Akte gereichte Entscheidung Bezug genommen. Über die durch die Beklagte zu 1) hiergegen eingereichte Berufung (Az.: X ZR 65/21, vgl. Anlage rop 4) hat der Bundesgerichtshof noch nicht entschieden. Das Klagepatent trägt die Bezeichnung „Vorrichtung und Verfahren zum Herstellen von mindestens zwei Fasersträngen der tabakverarbeitenden Industrie“. Sein Patentanspruch 1 ist in der durch das Bundespatentgericht aufrechterhaltenen Fassung wie folgt formuliert, wobei die im Nichtigkeitsverfahren hinzugekommenen Merkmale durch Unterstreichung gekennzeichnet sind: „Vorrichtung zur im Wesentlichen gleichzeitigen Herstellung von mindestens zwei Fasersträngen (8) der tabakverarbeitenden Industrie, insbesondere von Tabaksträngen zur Zigarettenherstellung, mit einer Schneideeinrichtung (12) zum Schneiden der Faserstränge (8) und einer Führungseinrichtung (6) zur gleichzeitigen Führung der Faserstränge (8) in einem Abstand voneinander zur Schneideeinrichtung (12), wobei die Führungseinrichtung (6) mehrere Förderstrecken (I, II), von denen jeweils eine Förderstrecke einem Faserstrang zugeordnet ist, und Fördermittel (6a) zum Transport der Faserstränge (8) entlang der voneinander beabstandeten Förderstrecken (I, II) zur Schneideeinrichtung (12) aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass der Abstand zwischen den Förderstrecken (I, II) in Richtung auf die Schneideeinrichtung (12) auf einen vorbestimmten Minimalwert vor der Schneideeinrichtung (12) abnimmt, wobei die Führungseinrichtung eine formbildende Einrichtung (6) aufweist und die formbildene Einrichtung (6) so ausgebildet ist, dass während der Bewegung der Faserstränge (8) in Richtung auf die Schneideeinrichung (12) der Abstand zwischen diesen auf den vorbestimmten Minimalwert vor der Schneideeinrichtung (12) reduziert wird. “ Die nachfolgend verkleinert wiedergegebene Figur 2 der Klagepatentschrift erläutert die Erfindung anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels. Es handelt sich um eine schematische Draufsicht auf eine Doppelstrangmaschine zur Herstellung von Zigaretten, wobei die in erfindungsgemäßer Weise ausgebildete Strangführung erkennbar ist. Die in Italien ansässige Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2) ist, bietet Maschinen zur Zigaretten- und Filterherstellung an. Zu ihrem Produktportfolio gehört unter anderem die doppelsträngige Filterstabmaschine „M. 1“ (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform), mit der in zwei parallel verlaufenden Produktionsbahnen Filter für Zigaretten hergestellt werden können. Eine Maschine solchen Typs bewarb die Beklagte zu 1) auf der Internetseite http://www.........., wobei hinsichtlich deren Gestaltung im Einzelnen auf die Anlage HL 1 Bezug genommen wird. Bereits vor Erteilung des Klagepatents lieferte die Beklagte zu 1), die mit dem Unternehmen A. GmbH mit Sitz in X. eine deutsche Vertriebstochter besitzt, vier Exemplare des streitgegenständlichen Typs an die B. GmbH (nachfolgend: B.) in Y., bei der die Maschinen bis heute in Betrieb sind. Die nachfolgend eingeblendeten, den Schriftsätzen der Klägerin entnommenen Abbildungen verdeutlichen den Aufbau der angegriffenen Ausführungsform. Bei dieser wird das Material zunächst durch eine Formungseinrichtung geleitet, wobei sich der Abstand zwischen den Strängen, ausgehend von dieser Formungseinrichtung, verringert. Die nachstehende Abbildung zeigt eine solche Formungseinrichtung: Während die im Folgenden links zu sehende Abbildung zeigt, wie die noch ausgebreiteten Filtertowstreifen in die runden Eingänge der Formungsvorrichtungen der Formungseinrichtung geführt werden, ist das Material in der rechten Abbildung beim Verlassen der Formungseinrichtung zu sehen: Im weiteren Verlauf durchläuft das Material formgebende Einlauffinger, wie sie aus der nachfolgenden Abbildung ersichtlich sind: Durch die Einlauffinger erhalten die Faserstränge ihre endgültige Form. Die Einlauffinger sind so ausgerichtet, dass die Faserstränge nach dem Passieren der Einlauffinger parallel zur Schneideeinrichtung transportiert werden. Hinsichtlich der technischen Gestaltung der angegriffenen Ausführungsform wird im Übrigen auf die Anlagen HL 1 bis HL 4 Bezug genommen. Die Klägerin sieht im Angebot der angegriffenen Ausführungsform in der Bundesrepublik Deutschland eine unmittelbare wortsinngemäße Verletzung des Klagepatents. Die Beklagten, die um Klageabweisung, hilfsweise um Aussetzung, höchst hilfsweise um die Einräumung eines Wirtschaftsprüfervorbehalts gebeten haben, haben sowohl eine Verletzung des Klagepatents als auch dessen Rechtsbestand in Abrede gestellt. Bei der angegriffenen Ausführungsform würden die „Förderstrecken“ erst ab dem Austritt der Faserstränge aus den Einlauffingern im engeren Sinne beginnen. Die zuvor in der angegriffenen Ausführungsform unstreitig vorgenommene Abstandsverringerung liege deshalb noch nicht im patentgeschützten Bereich. Eine Verringerung des Abstandes sei bei der angegriffenen Ausführungsform auch nicht erforderlich, weil dort – anders als im Klagepatent vorgesehen – keine Einrichtungen zur Umhüllung vorhanden seien. Dies habe seinen Grund darin, dass Filtertowmaterial von sich aus schon über ein festes, zusammenhaltendes Gewebe verfüge. Mit Urteil vom 13. Juli 2018 hat das Landgericht Düsseldorf eine Verletzung von Patentanspruch 1 in der erteilten, unbeschränkten Fassung bejaht und wie folgt erkannt: I. Die Beklagten werden verurteilt, 1. es bei der Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, letztere in Bezug auf die Beklagte zu 1) zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten zu 1), zu unterlassen, eine Vorrichtung zur im Wesentlichen gleichzeitigen Herstellung von mindestens zwei Fasersträngen der tabakverarbeitenden Industrie, insbesondere von Tabaksträngen zur Zigarettenherstellung, mit einer Schneideinrichtung zum Schneiden der Faserstränge, und einer Führungseinrichtung zur gleichzeitigen Führung der Faserstränge in einem Abstand voneinander zur Schneideinrichtung, wobei die Führungseinrichtung mehrere Förderstrecken, von denen jeweils eine Förderstrecke einem Faserstrang zugeordnet ist, und Fördermittel zum Transport der Faserstränge entlang der voneinander beabstandeten Förderstrecken zur Schneideinrichtung aufweist, wobei der Abstand zwischen den Förderstrecken in Richtung auf die Schneideinrichtung auf einen vorbestimmten Minimalwert vor der Schneideinrichtung abnimmt, in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und in den Verkehr zu bringen sowie zu den vorgenannten Zwecken einzuführen und zu besitzen; 2. der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagten die unter Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 4. April 2006 begangen haben, und zwar unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses unter Beifügung der Belege (Rechnungskopien; hilfsweise: Lieferscheine oder Quittungen), insbesondere unter Angabe (a) der Menge der bestellten Filterstabmaschinen, insbesondere der Filterstabmaschine A der Beklagten, sowie die Namen und Adressen der anderen Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, (b) der einzelnen Lieferungen aufgeschlüsselt nach gelieferten Mengen, Lieferdatum und Preisen (einschließlich Typenbezeichnungen sowie Namen und Adressen der Abnehmer), (c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Umfang, Zeitraum und Preisen der Angebote (einschließlich der Typenbezeichnungen sowie Namen und Adressen der Abnehmer), (d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Art des Werbemediums, Werbeträger, der Größe der Auflagen, der Häufigkeit und des Verbreitungsgebietes, (e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns wobei • den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Angebotsempfänger und Abnehmer statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch seine Einschaltung entstehenden Kosten tragen und ihn zugleich ermächtigen, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob bestimmte Abnehmer und/oder Lieferungen in der erteilten Rechnung enthalten sind, • die Beklagten die Angaben vorstehend zu Ziffer (e) nur für den Zeitraum seit dem 25. April 2009 zu machen haben; 3. die im unmittelbaren Besitz oder im Eigentum der Beklagten in der Bundesrepublik Deutschland befindlichen Erzeugnisse entsprechend vorstehend Ziffer I. 1. an einen von der Klägerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben; 4. die vorstehend zu Ziffer I. 1. bezeichneten, im Besitz Dritter befindlichen und seit dem 25. März 2009 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagten oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP ..... 450 B1 erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagten zurückzugeben und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird, und endgültig zu entfernen, indem die Beklagten diese Erzeugnisse wieder an sich nehmen oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlassen. II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, 1. der Klägerin eine angemessene Entschädigung für die vorstehend zu Ziffer I. 1. bezeichneten und in der Zeit vom 4. April 2006 bis zum 24. April 2009 begangenen Handlungen zu zahlen, 2. der Klägerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der durch die in Ziffer I. 1. bezeichneten und seit dem 25. April 2009 begangenen Handlungen entstanden ist und zukünftig noch entstehen wird. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt: Unter einer „Förderstrecke“ verstehe der Fachmann den Bereich zwischen dem Austritt der Faserstränge aus der Formungseinrichtung und vor deren Eintritt in die Schneideeinrichtung. Die Förderstrecke beginne, sobald ein Faserstrang gebildet wurde, und meine den Weg, den die Faserstränge bis unmittelbar vor der Schneideeinrichtung zurücklegen. Bei einem Faserstrang handele sich um gebündelte Fasern, die zur Schneideeinrichtung transportiert würden. Ein Solcher liege entgegen der Auffassung der Beklagten nicht erst dann vor, wenn die Fasern eine Formungseinrichtung passiert und sie ihre für die weitere Verarbeitung vorgesehene (endgültige) Form erlangt hätten. Für ein solch begrenzendes Verständnis gebe das Klagepatent keinen Anhalt. Soweit der Patentanspruch weiter eine Abnahme des Abstandes zwischen den Förderstrecken verlange, müsse ein einmal vorhandener größerer Abstand im Laufe des Beförderungsprozesses der Faserstränge zur Schneideeinrichtung hin geringer werden. Entscheidend sei, dass der Abstand jedenfalls bis vor die Schneideeinrichtung verringert worden sei. Für die durch das Klagepatent angestrebte beschleunigte Produktion von Filtern bei gleichbleibender Qualität komme es nur darauf an, dass die Abstände überhaupt verringert würden, nicht aber, ab welchem Produktionsschritt dies erfolge. Der jeweilige Minimalwert in einer Vorrichtung sei immer dann erreicht, wenn es keinen nachfolgenden Punkt gebe, an dem der Abstand zwischen den Förderstrecken noch geringer sei. Ausgehend von einem solchen Verständnis verletze die angegriffene Ausführungsform Patentanspruch 1 des Klagepatents wortsinngemäß, weil sie eine Abstandsverringerung der die Faserstränge transportierenden Förderstrecken hin auf einen Minimalabstand beinhalte, und zwar unmittelbar vor dem Einlaufen der Faserstränge in die Finger. Gegen dieses, ihren Prozessbevollmächtigten am 16. Juli 2018 zugestellte Urteil haben die Beklagten mit anwaltlichem Schriftsatz vom 8. August 2018, eingegangen am 13. August 2018, Berufung eingelegt, mit der sie ihr vor dem Landgericht erfolglos gebliebenes, auf Klageabweisung, hilfsweise auf Aussetzung gerichtetes Begehren weiterverfolgen. Sie wiederholen und ergänzen ihr erstinstanzliches Vorbringen und machen geltend: Die Auslegung des Landgerichts stehe sowohl im Hinblick auf die anspruchsgemäßen Förderstrecken als auch in Bezug auf einen bestimmten Minimalwert im Widerspruch zum Anspruchswortlaut und der Beschreibung. Die anspruchsgemäßen Förderstrecken seien jeweils einem Faserstrang zugeordnet. Nach der zutreffenden Auffassung des Landgerichts beginne die Förderstrecke, sobald ein Faserstrang gebildet worden sei, und ende unmittelbar vor der Schneideeinrichtung. Erstmals gebildet werde ein Faserstrang jedoch erst, nachdem die Fasern die formgebenden Finger verlassen hätten. Die anspruchsgemäßen Förderstrecken würden daher erst mit dem Entstehen der Faserstränge am Austritt aus den formgebenden Fingern entstehen. Soweit Patentanspruch 1 verlange, dass der Abstand zwischen den Förderstrecken in Richtung auf die Schneideeinrichtung auf einen vorbestimmten Minimalwert vor der Schneideeinrichtung abnehme, seien Ausführungen, bei denen der Abstand zwischen den Förderstrecken vor der Schneideeinrichtung überhaupt nicht verringert werde, nicht vom Anspruch erfasst. Dies sei bei der angegriffenen Ausführungsform der Fall, wo die nach dem Austritt aus den formgebenden Fingern entstandenen Filtertowstränge unstreitig parallel bis zur Schneideeinrichtung verlaufen würden. Die Beklagten beantragen , das am 13. Juli 2018 verkündete Urteil des Landgerichts Düsseldorf, Az. 4c O 49/17, aufzuheben und auch die geänderte Klage abzuweisen; hilfsweise: den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Rechtsbestand des Klagepatents im Verfahren BGH X ZR 65/21 auszusetzen; hilfsweise: den Beklagten für den Fall ihrer Verurteilung zur Rechnungslegung nach ihrer Wahl vorzubehalten, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer sowie die Namen und Anschriften ihrer Empfänger von Angeboten statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt, der Klägerin darüber Auskunft zu geben, ob eine bestimmte Lieferung, ein bestimmter Abnehmer, ein bestimmtes Angebot oder ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist. Die Klägerin beantragt , die Berufung und den Aussetzungsantrag zurückzuweisen, jedoch mit der Maßgabe, dass Ziff. I.1. wie folgt abgeändert wird: 1. es bei der Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 € – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, letztere in Bezug auf die Beklagte zu 1) zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten zu 1), zu unterlassen, eine Vorrichtung zur im Wesentlichen gleichzeitigen Herstellung von mindestens zwei Fasersträngen der tabakverarbeitenden Industrie, mit einer Schneideinrichtung zum Schneiden der Faserstränge und einer Führungseinrichtung zur gleichzeitigen Führung der Faserstränge in einem Abstand voneinander zur Schneideinrichtung, wobei die Führungseinrichtung mehrere Förderstrecken (I, II), von denen jeweils eine Förderstrecke einem Faserstrang zugeordnet ist, und Fördermittel zum Transport der Faserstränge entlang der voneinander beabstandeten Förderstrecken (I, II) zur Schneideinrichtung aufweist, wobei der Abstand zwischen den Förderstrecken (I, II) in Richtung auf die Schneideinrichtung auf einen vorbestimmten Minimalwert vor der Schneideinrichtung abnimmt, wobei die Führungseinrichtung eine formbildende Einrichtung aufweist und die formbildende Einrichtung so ausgebildet ist, dass während der Bewegung der Faserstränge in Richtung auf die Schneideeinrichtung der Abstand zwischen diesen auf den vorbestimmten Minimalwert vor der Schneideeinrichtung reduziert wird, in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und in den Verkehr zu bringen sowie zu den vorgenannten Zwecken einzuführen und zu besitzen, dass sich der Rückbezug der Anträge Ziff. I.2. bis IV. nunmehr auf den vorstehend wiedergegebenen geänderten Antrag bezieht und dass unter Ziff. I. 2. des landgerichtlichen Tenors am Ende des ersten Absatzes das Wort "insbesondere" gestrichen wird. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den Ausführungen der Beklagten unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens entgegen, indem sie insbesondere geltend macht: Der Begriff des „Faserstrangs“ sei mit dem Begriff der „Förderstrecke“ verknüpft und dahingehend auszulegen, dass es sich im Fall von Fasern von Filtertowmaterial gegenüber einer ausgebreiteten Materialbahn um gebündelte Fasern handele. Nicht erforderlich sei, dass der Faserstrang seine für die weitere Verarbeitung vorgesehene (endgültige) Form bereits erlangt habe. Grundsätzlich sei jede Formungseinrichtung geeignet, Faserstränge zu bilden, da Patentanspruch 1 die Formungseinrichtung auch nicht auf die bevorzugten Ausführungsformen der Gewebebänder bzw. der Einlauffinger beschränke. Zudem ignorierten die Beklagten, dass auch schon innerhalb der Einlauffinger Faserstränge im Sinne des Klagepatents vorliegen würden, so dass die Strecke der Einlauffinger Bestandteil der Förderstrecke sei. Im Ergebnis beginne daher die Formung der Faserstränge bereits vor den Einlauffingern, so dass vor den Einlauffingern, spätestens aber während des Durchlaufens derselben Förderstrecken im Sinne des Klagepatents vorliegen würden. Im Hinblick auf den durch Patentanspruch 1 geforderten Minimalwert des Abstands zwischen den Förderstrecken führten die Beklagten zwar zutreffend aus, dass der bestimmte Minimalwert vor Eintreten der Faserstränge in die Schneideeinrichtung erreicht sein müsse. Die Abstandsverringerung finde jedoch nicht erst nach dem Austreten der Faserstränge aus den Einlauffingern statt. Vielmehr gehe das Klagepatent für eine bevorzugte Ausführungsform davon aus, dass der Abstand der Förderstrecken zueinander auch schon während des Verlaufs der Einlauffinger zueinander reduziert werden könne. Ausgehend von einem solchen Verständnis mache die angegriffene Ausführungsform von der technischen Lehre des Klagepatents auch in der durch das Bundespatentgericht aufrechterhaltenen Fassung wortsinngemäß Gebrauch. Zum einen seien Faserstränge und damit Förderstrecken schon ab der ersten, die ausgebreiteten Filter-towstreifen zu Strängen zusammenraffenden Formungseinrichtung vorhanden. Da sich sodann der Abstand zwischen diesen Fasersträngen noch vor dem Einlaufen in die Einlauffinger reduziere und im weiteren Verlauf der Förderstrecken dadurch ein Minimalabstand zwischen den Förderstrecken erreicht werde, seien die patentgemäßen Merkmale durch die angegriffene Ausführungsform erfüllt. Jedenfalls liege ab den Stopf- und Transportdüsen eine Förderstrecke im Sinne des Klagepatents vor. Durch die Kröpfung der Finger zueinander werde der Abstand zwischen den Förderstrecken reduziert. Die Beklagten sind diesem Vorbringen entgegengetreten. Durch die Entscheidung des Bundespatentgerichts sei der Auslegung des Klagepatents durch die Kammer die Grundlage entzogen worden. Nach dem landgerichtlichen Urteil lägen anspruchsgemäße Förderstrecken bereits vor dem Einlaufen des Filtertows in die Einlauffinger vor. Eine patentgemäße Abstandsreduzierung könne danach auch an einem früheren Punkt der Förderstrecke, nämlich unmittelbar vor den Einlauffingern, erfolgen. Dem stünden die Ausführungen des Bundespatentgerichts entgegen. Der Nichtigkeitssenat habe das Klagepatent nur deshalb eingeschränkt aufrechterhalten, weil es so auszulegen sei, dass vor dem Eintritt in die formgebenden Finger (Einlauffinger) auch im Falle von Filtertow jedenfalls keine Faserstränge und folglich auch keine Förderstrecken vorlägen. Entsprechend habe das Bundespatentgericht das Klagepatent gegenüber dem Stand der Technik gerade dadurch abgegrenzt, dass anspruchsgemäße Förderstrecken jedenfalls nicht vor Eintritt in die formgebenden Finger vorhanden seien. Drei der im Nichtigkeitsverfahren diskutierten Schriften (D3, D8 und D9) zeigten eine Abstandsreduzierung unmittelbar vor dem Eintritt in die formbildende Einrichtung. Eine solche Gestaltung habe das Bundespatentgericht in keinem Fall als problematisch angesehen. Ausgehend davon mache die angegriffene Ausführungsform von Patentanspruch 1 in der im Nichtigkeitsverfahren aufrechterhaltenen Fassung keinen Gebrauch. Bei ihr nehme der Abstand der Filtertowstränge in Richtung auf die Schneideeinrichtung nicht ab. Vielmehr würden die Filtertowstränge der angegriffenen Ausführungsform parallel in einem konstanten Abstand zueinander geführt. Das Landgericht habe eine Verletzung des Klagepatents nur bejahen können, weil es den Bereich vor dem Einlaufen des Filtertows in die Einlauffinger als Teil der Förderstrecken der Filtertow-Faserstränge betrachtet habe. Damit könne eine patentgemäße Abstandsreduzierung auch an einem früheren Punkt der Förderstrecke, nämlich unmittelbar vor den Einlauffingern, erfolgen. Ein solches Verständnis stehe jedoch – wie ausgeführt – mit der Auslegung des Bundespatentgerichts nicht in Einklang. Entgegen der Auffassung der Klägerin verfüge die angegriffene Ausführungsform schon nicht über den Einlauffingern vorgeschaltete Transportdüsen, die das Filtertow vorformen. Die Transportdüsen dienten einzig und allein dem Transport des Filtertows und führten nicht zu einer Formung. Vielmehr nehme das Filtertow nach dem Verlassen der Transportdüsen wieder eine undefinierte, flach ausgebreitete Form an. Gleichfalls erfolge bei der angegriffenen Ausführungsform keine Formbildung zu Filtertowsträngen durch die den Einlauffingern unmittelbar vorhergehenden Transportdüsen. Diese seien in ihrem Aufbau nahezu identisch zu den vorgeschalteten Düsen und bewirkten in derselben Weise den Transport des Filtertows. Nach dem Austritt aus beiden Düsen bausche das Filtertow – schon aufgrund der zum Weitertransport des Filtertows eingetragenen Druckluft – wieder auf und nehme keine definierte, festgelegte Form ein. Abgesehen davon seien die Einlauffinger in Bezug auf den Abstand des durchlaufenden Filtertows auch parallel zueinander angeordnet. Nachdem das Filtertow in die Einlauffinger eingelaufen sei, also vom Eintritt in die Einlauffinger an, verringere sich der Abstand der beiden Filtertows zueinander nicht mehr. Zwar seien die Einlauffinger nach unten geneigt. Sie zeigten in ihrem Verlauf jedoch nicht zueinander. Vielmehr entspreche der Abstand der Auslässe der beiden unmittelbar vorgehenden Transportdüsen bereits genau dem Abstand der Förderstrecken am Einlauf der Einlauffinger, am Austritt aus den Einlauffingern und schließlich bis zur Schneideeinrichtung. Das Filtertow werde den Einlauffingern lediglich unter jeweils einem vorgegebenen Winkel zugeführt, wobei dieser Winkel durch den vorgegebenen Transportweg, u.a. durch die beiden jeweils paarweise vorgeschalteten Transportdüsen, bestimmt sei. Dies entspreche genau den Konstellationen, mit denen sich das Bundespatentgericht in den vorgenannten Entgegenhaltungen auseinandergesetzt und die es ausdrücklich nicht als Offenbarungsquellen einer anspruchsgemäßen Abstandsreduzierung angesehen habe. Abgesehen davon werde sich auch die nunmehr aufrechterhaltene Fassung des Klagepatents im Nichtigkeitsverfahren als nicht rechtsbeständig erweisen. Das Bundespatentgericht habe den „Abstand“ zwischen den Förderstrecken, den Fasersträngen und den Formatbändern fälschlicherweise als den freien Zwischenraum zwischen den jeweiligen Bezugsobjekten interpretiert. Tatsächlich verstehe das Klagepatent darunter jedoch den Achsabstand. Zudem habe das Bundespatentgericht zwischen Filtertowsträngen und -streifen differenziert, ohne dass es für eine solche Unterscheidung in den Klagepatentansprüchen oder der Beschreibung Veranlassung gegeben habe. Darüber hinaus enthalte das Klagepatent keine allgemeine Definition der „formbildenden Einrichtung“. Auf das in der Klagepatentbeschreibung in diesem Zusammenhang erwähnte Format sei der Schutzbereich nicht beschränkt. Bei einer rechtsfehlerfreien Auslegung erweise sich das Klagepatent gegenüber dem Stand der Technik als nicht rechtsbeständig. Die Klägerin ist dem entgegengetreten. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und der von ihnen vorgelegten Anlagen sowie auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. II. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, hat aber in der Sache nur im tenorierten Umfang Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht in dem Angebot der angegriffenen Ausführungsform in der Bundesrepublik Deutschland eine wortsinngemäße Benutzung des Klagepatents gesehen und die Beklagten wegen unmittelbarer Patentverletzung zur Unterlassung sowie zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung verurteilt und die Verpflichtung zum Schadenersatz und – nur die Beklagte zu 1) – zur Entschädigung festgestellt. Der Klägerin stehen entsprechende Ansprüche auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Beschränkung des Schutzbereichs aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. §§ 139 Abs. 1 und 2, 140b Abs. 1 und 3 PatG i.V.m. §§ 242, 259 BGB zu. Demgegenüber liegen die Voraussetzungen für eine Verurteilung zum Rückruf und zur Vernichtung nicht vor. Gleiches gilt im Hinblick auf die durch die Klägerin begehrte Feststellung einer Entschädigungspflicht des Beklagten zu 2). 1. Soweit die Klägerin die Klage in der Berufungsinstanz beschränkt hat, indem sie die Anträge nunmehr allein noch auf eine Verletzung des Klagepatents in der beschränkt aufrechterhaltenen Fassung stützt, bestehen gegen die Zulässigkeit einer solchen Antragsänderung keine Bedenken. Eine solche Anpassung der Anträge auf eine zwischenzeitlich im Rechtsbestandsverfahren erfolgte beschränkte Aufrechterhaltung des Anspruchs stellt keine Klageänderung im Sinne von § 263 ZPO, sondern – sofern man darin überhaupt eine Antragsänderung und nicht nur eine Konkretisierung des Antrags erblicken will – allenfalls eine Beschränkung des Klageantrags nach § 264 Nr. 2 ZPO dar (st. Rspr., vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 18.03.2021, Az.: I-2 U 18/19, GRUR-RS 2021, 6714, Rz. 38 – Hubsäule; Urt. v. 08.04.2021, Az.: I-2 U 13/20, GRUR-RS 2021, 8206, Rz. 41 – Halterahmen II; Urt. v. 27.01.2022, Az.: I-2 U 45/19 – Rührgefäß, GRUR-RS 2022, 2110; Voß in: BeckOK Patentrecht, 23. Edition, Stand: 15.01.2022, Vor §§ 139 ff. Rz. 47; Zigann/Werner in: Cepl/Voß, Prozesskommentar zum Gewerblichen Rechtsschutz,2. Aufl., § 253 ZPO Rz. 105), die auch im Berufungsverfahren ohne weiteres zulässig ist, weil § 533 ZPO keine Anwendung findet (vgl. BGH, NJW 2004, 2152; BGH, WM 2010, 1142). Dies folgt daraus, dass der Klagegrund bei einem Hinzufügen von Anspruchsmerkmalen identisch bleibt, indem die Klägerin ihr Begehren weiterhin auf denselben Lebenssachverhalt und dasselbe Schutzrecht stützt. Sie verfolgt unverändert das Klageziel, Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen wegen Verletzung desselben Patents untersagen zu lassen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.09.2021, Az.: I-2 U 15/20, GRUR-RS 2021, 30324 – Schiebedach; Urt. v. 27.01.2022, Az.: I-2 U 45/19 – Rührgefäß, GRUR-RS 2022, 2110; Urt. v. 12.05.2022, Az.: I-2 U 13/21 – Signalsynthese II). 2. Das Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zur im Wesentlichen gleichzeitigen Herstellung von mindestens zwei Fasersträngen der tabakverarbeitenden Industrie, insbesondere von Tabaksträngen zur Zigarettenherstellung. Derartige Vorrichtungen zur Herstellung von Zigarettenfiltern sind im Stand der Technik, etwa aus der EP ….. 136 A1, bekannt. Dabei werden mindestens zwei Faserstränge voneinander beabstandet entlang entsprechender Förderstrecken einer Schneideeinrichtung zugeführt, wodurch sich die Produktionsmenge gegenüber einer einsträngigen Maschine erhöht. Allerdings wird das Zerteilen der Faserstränge durch die Schneideeinrichtung in gleich lange Teilstücke zur Bildung von Zigaretten oder vergleichbaren stabförmigen Rauchartikeln mit zunehmender Stranggeschwindigkeit aus dynamischen Gründen hinsichtlich der Schneidqualität, Materialermüdung bestimmter Maschinenteile und Geräuschentwicklung problematischer (Abs. [0001] f.). Vor dem geschilderten Hintergrund liegt dem Klagepatent die Aufgabe zugrunde, eine Vorrichtung und ein Verfahren bereitzustellen, bei welcher bzw. welchem die Produktion von Fasersträngen in mindestens zweisträngigen Maschinen erhöht ist, ohne dass die vorgenannten Einbußen eintreten. Zur Lösung dieser Problemstellung sieht Patentanspruch 1 in der durch das Bundespatentgericht aufrechterhaltenen Fassung eine Kombination der folgenden Merkmale vor: 1. Vorrichtung zur im Wesentlichen gleichzeitigen Herstellung von mindestens zwei Fasersträngen (8) der tabakverarbeitenden Industrie, insbesondere von Tabaksträngen zur Zigarettenherstellung. 2. Die Vorrichtung weist auf: 2.1. eine Schneideeinrichtung (12) zum Schneiden der Faserstränge (8); 2.2. eine Führungseinrichtung (6). 3. Die Führungseinrichtung (6) dient der gleichzeitigen Führung der Faserstränge (8) in einem Abstand voneinander zur Schneideeinrichtung (12). 4. Die Führungseinrichtung weist auf: 4.1. mehrere Förderstrecken (I, II); 4.1.1. Jeweils eine Förderstrecke (I, II) ist einem Faserstrang zugeordnet. 4.1.2. Der Abstand zwischen den Förderstrecken (I, II) nimmt in Richtung auf die Schneideeinrichtung (12) auf einen vorbestimmten Minimalwert vor der Schneideeinrichtung (12) ab. 4.2. Fördermittel (6a); 4.2.1. Die Fördermittel (6a) dienen dem Transport der Faserstränge (8) entlang der voneinander beabstandeten Förderstrecken (I, II) zur Schneideeinrichtung (12). 4.3. eine formbildende Einrichtung (6). 4.3.1. Die formbildende Einrichtung (6) ist so ausgebildet, dass während der Bewegung der Faserstränge (8) in Richtung auf die Schneideeinrichtung (1) der Abstand zwischen diesen auf den vorbestimmten Minimalwert vor der Schneideeinrichtung (12) reduziert wird. Die im Nichtigkeitsverfahren hinzugekommenen Merkmale sind durch Unterstreichung gekennzeichnet. 2. Zu Recht ist zwischen den Parteien die Verwirklichung sämtlicher Merkmale mit Ausnahme des Merkmals 4.1.2. sowie der Merkmalsgruppe 4.3. nicht umstritten, so dass es insoweit keiner weiteren Ausführungen bedarf. Entgegen der Auffassung der Beklagten nimmt der Abstand zwischen den Förderstrecken (I, II) bei der angegriffenen Ausführungsform auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Beschränkung des Klagepatents und den Ausführungen des Bundespatentgerichts in Richtung auf die Schneideeinrichtung (12) auf einen vorbestimmten Minimalwert vor der Schneideeinrichtung ab. a) Einen konkreten Hinweis darauf, was genau klagepatentgemäß unter einer „Förderstrecke“ zu verstehen sein soll, sucht der Fachmann, ein Ingenieur oder Master des Maschinenbaus mit FH-Abschluss, der über eine mehrjährige Berufserfahrung in der Entwicklung von Vorrichtungen zur Herstellung von Fasersträngen der tabakverarbeitenden Industrie verfügt (so auch BPatG, Anlage HL 30, S. 17, zweiter Abs.), in der Klagepatentschrift vergebens. Nach Patentanspruch 1 handelt es sich bei den anspruchsgemäß mehreren Förderstrecken um Bestandteile einer Führungseinrichtung, die der gleichzeitigen Führung der Faserstränge in einem Abstand voneinander zur Schneideeinrichtung dienen (Merkmale 3., 4. und 4.1.). Dabei ist jeweils eine Förderstrecke einem Faserstrang zugeordnet (Merkmal 4.1.1.). Weitere konstruktive Vorgaben zur technischen Gestaltung der Förderstrecken finden sich in Patentanspruch 1 nicht. Soweit die beanspruchte Vorrichtung zusätzlich Fördermittel aufweist, die dem Transport der Faserstränge entlang der voneinander beabstandeten Förderstrecken dienen (Merkmal 4.2.), handelt es sich dabei um keine zwingenden Bestandteile der Förderstrecken. Insbesondere lässt es Patentanspruch 1 auch zu, dass ein Fördermittel sämtliche Förderstrecken bedient. Nicht jede Förderstrecke muss dementsprechend zwingend über ein eigenes Fördermittel verfügen (so auch: BPatG, Anlage HL 30, S. 20 oben). Davon ausgehend erschließt sich dem Fachmann, dass es sich bei einer Förderstrecke im Sinne des Klagepatents lediglich um einen bestimmten zu überbrückenden Raum handelt, über den die Faserstränge geführt werden, wobei jedem Faserstrang ein solcher Raum zugeordnet ist. Dies sagt dem Fachmann schon der vom Klagepatent nicht zufällig gewählte Begriff „Förderstrecke“, der nicht mehr, aber auch nicht weniger zum Ausdruck bringt, als dass es sich um eine (wie auch immer geartete) „Strecke“ handelt, über die Faserstränge „gefördert“ werden. So gesehen meint der Begriff „Förderstrecke“ eine Transportstraße für die zu fördernden Faserstränge. Aus dem Erfordernis mehrerer, jeweils einem Faserstrang zugeordneten Förderstrecken folgt somit letztlich, dass die Faserstränge nicht gemeinsam (etwa als Faserbündel), sondern beabstandet in einem ihnen jeweils gesondert zugewiesenen Raum geführt werden. Um die im Stand der Technik bestehenden Nachteile, wie etwa die fehlende Schneidequalität, die Materialermüdung bestimmter Maschinenteile oder die Geräuschentwicklung (Abs. [0006] und [0019]), zu beseitigen, soll der Abstand der Förderstrecken und damit letztlich dadurch bedingt (auch) derjenige der Faserstränge vor der Schneideeinrichtung einen Minimalwert erreichen. Im Bereich der Schneideeinrichtung sind die Faserstränge dementsprechend zusammengelegt (Abs. [0006]), wobei es unerheblich ist, ob der entsprechende Minimalwert unmittelbar vor der Schneideeinrichtung oder bereits zuvor erreicht wird. Auch eine Gestaltung, bei der die Faserstränge nach Erreichen des Minimalwerts parallel geführt werden, ist vom Schutzbereich des Klagepatents erfasst (Abs. [0007]). Ausgeschlossen ist lediglich eine Abstandsnahme, die bereits vor dem Eintritt der Fasern in den Vorrichtungsbestandteil, der sie zu einem Strang zusammenfasst und formt, abgeschlossen ist, da es hier an einem Faserstrang und somit auch an einer dem Faserstrang zugeordneten Förderstrecke fehlt (so auch BPatG, Anlage HL 30, S. 22, dritter Abs.). Nachdem über jede Förderstrecke jeweils ein Faserstrang transportiert werden muss, stellt sich die Frage, was genau einen patentgemäßen Faserstrang auszeichnet. Nur auf dieser Grundlage lässt sich beantworten, innerhalb welcher Station der angegriffenen Ausführungsform ein hinreichendes Gebilde vorliegt, mit der Folge, dass der sich anschließende Beförderungsweg als erfindungsgemäße Förderstrecke angesehen werden kann. Während eindeutig ist, dass das Fasermaterial beim Erreichen der Schneideeinrichtung eine derart feste Konsistenz aufweisen muss, dass sich der vorliegende Strang ordnungsgemäß schneiden lässt, gibt es für den Fachmann keinen Grund dafür, die für den Schneidevorgang erforderliche Festigkeit und Konsistenz unbedingt in einem einzigen Verarbeitungsschritt und in einem einzigen Maschinenteil herbeizuführen. Da es nur darauf ankommt, vor dem Einlauf des Faserstrangs in die Schneideeinrichtung eine geeignete Qualität verfügbar zu haben, spricht aus technischer Sicht nichts Prinzipielles dagegen, die erforderliche Beschaffenheit des Faserstrangs sukzessive herbeizuführen, etwa dergestalt, dass ein zunächst nur grob ausgeformter Faserstrang im weiteren Verlauf zunehmend verfestigt wird, bis er sich zum Schneiden eignet. Bei seinen Überlegungen darf der Fachmann allerdings nicht aus dem Blick verlieren, dass Patentanspruch 1 eine Vorrichtung zur Herstellung von Fasersträngen unter Schutz stellt. Die Herstellung von Filterfasersträngen beginnt üblicherweise, anders als bei Tabakfasersträngen, nicht mit losen Fasern, sondern mit als „Filtertow“ bezeichneten Faserstreifen, die zunächst zum Auftragen eines Weichmachers flach ausgebreitet und danach in formgebenden Fingern zu Filterfasersträngen zusammengefasst werden. Obwohl bereits das Ausgangsmaterial in Form eines zusammenhängenden Faserstreifens vorliegt, kann dieser nicht als Faserstrang im Sinne des Klagepatents bezeichnet werden (so auch BPatG, Anlage HL 30, S. 19, vorletzter Abs.). Daher kann von einem Faserstrang jedenfalls nicht vor dem Eintritt in die formbildende Einrichtung die Rede sein. Umgekehrt formuliert liegt ab diesem Zeitpunkt ein Faserstrang vor, der dementsprechend auch über eine ihm zugewiesene Förderstrecke transportiert werden kann. Neben den Förderstrecken und den Fördermitteln umfasst die Führungseinrichtung nunmehr (anders als in der erteilten Anspruchsfassung) auch eine formbildende Einrichtung (6), die so ausgebildet ist, dass während der Bewegung der Faserstränge in Richtung auf die Schneideeinrichtung der Abstand zwischen diesen auf den vorbestimmten Minimalwert vor der Schneideeinrichtung reduziert wird. Mit der Formulierung „so ausgebildet, dass“ bringt Patentanspruch 1 in der aufrechterhaltenen Fassung zum Ausdruck, dass die formbildende Einrichtung ursächlich für die Reduzierung des Abstands ist. Sie muss diese mithin bewirken. Damit werden Vorrichtungen aus dem Schutzbereich ausgeschlossen, bei denen die Verringerung des Abstandes – wie in der durch das Bundespatentgericht in Bezug auf die erteilte Fassung für neuheitsschädlich erachteten D1 – erst nach einer formbildenden Einrichtung, d.h. erst nach dem Vorrichtungsbestandteil, der die Fasern zu einem Strang zusammenfasst und formt, beginnt (BPatG, Anlage HL 30, S. 22 unten). Abgesehen davon enthält Patentanspruch 1 keinerlei Vorgaben zur näheren technischen Gestaltung der formbildenden Einrichtung. Insbesondere lässt allein das für sie verwendete Bezugszeichen nicht den Schluss zu, es müsse sich bei der formbildenden Einrichtung zwingend um ein formbildendes Maschinenteil, wie es in den Figuren 1 und 2 gezeigt ist, oder gar um ein Format handeln. Derartige Bezugszeichen vermögen den Schutzbereich von vornherein nicht einzuschränken (BGH, GRUR 2006, 316, 317 – Koksofentür; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 14. Aufl., Abschn. A, Rz. 38). Genauer gesagt darf allein der Umstand, dass im Patentanspruch durch ein Bezugszeichen auf bestimmte Ausführungsbeispiele Bezug genommen wird, nicht dazu führen, dass nur die in den Ausführungsbeispielen gezeigte Umsetzung des Merkmals für patentgemäß erachtet wird (OLG Düsseldorf, Urt. v. 14.08.2014, Az.: I-15 U 16/14, Rz. 71; Urt. v. 30.07.2020, Az.: I-2 U 31/19, GRUR-RS 2020, 45854, Rz. 45 – Hebeschlinge). Die Bezugszeichen dienen vielmehr lediglich der Nachvollziehbarkeit der Erfindung (BeckOK Patentrecht, Fitzner/Lutz/Bodewig/Loth, 24. Edition, Stand: 15.04.2022, § 14 Rz. 186). Soweit die Beklagten in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen haben, dass der erteilte Unteranspruch 2 durch das Urteil des Bundespatentgerichts in den Hauptanspruch eingefügt wurde, weshalb dasjenige, was dem Fachmann in Abs. [0008] gelehrt werde, nunmehr Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei, ist ihr darin zuzustimmen, dass die unter Schutz gestellte Vorrichtung nunmehr zwingend über eine formbildende Einrichtung verfügen muss, innerhalb derer die Zusammenführung der Stränge erfolgt. Zu Gunsten der Beklagten kann unterstellt werden, dass es sich nach dem allgemeinen Sprachgebrauch bei einem Format um diejenige Vorrichtung handelt, welche die Stränge auf den endgültigen schneidfähigen Durchmesser verdichtet. Wie der Fachmann Abs. [0016] der Klagepatentbeschreibung entnimmt, versteht das Klagepatent den Begriff „Format“ jedoch eigenständig und stellt insoweit sein eigenes Lexikon dar (BGH, GRUR 1999, 909, 912 – Spannschraube; GRUR 2015, 875, 876 – Rotorelemente; GRUR 2016, 361, 362 – Fugenband; GRUR 2021, 942, 943 – Anhängerkupplung II; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 14. Aufl., Abschn. A, Rz. 8; BeckOK PatR/Loth, 24. Edition, Stand: 15.04.2022, § 14 Rz. 19). Danach sind die Formatgewebebänder (6a), die Trocknungsstrecke (7), die Förderstrecken I (11) und die Finger (4) Teil des Formats (6), wobei Letztere in Abs. [0013] näher als „formgebende Finger“ beschrieben werden, die unter einem vorgegebenen Winkel ein wenig zueinander geneigt sind. Damit reduziert das Klagepatent das Format (und damit die formbildende Einrichtung) gerade nicht auf den Bereich, in welchem die Stränge auf den endgültigen Durchmesser verdichtet werden. Vom Begriff der formbildenden Einrichtung erfasst sind vielmehr sämtliche Bereiche, in denen das Filtertow zu einem schneidfähigen Faserstrang geformt wird. Das durch die Beklagte vertretene Verständnis des Begriffes „Format“ war erst Gegenstand des erteilten Unteranspruchs 3, dessen Merkmale sich auch in Patentanspruch 1 in seiner eingeschränkten Fassung nicht wiederfinden. Der Versuch der Beklagten, zwischen Maschinen zur Verarbeitung von Filtertow und solchen zur Verarbeitung einzelner Fasern zu unterscheiden, schlägt schon deshalb fehl, weil sich Patentanspruch 1 in Bezug auf das zu verarbeitende Ausgangsmaterial nicht festlegt. Vor diesem Hintergrund sind beide Figuren des Klagepatents nebst der zugehörigen Beschreibung in die Überlegungen zur Reichweite des Schutzbereichs einzubeziehen. Ob sich Patentanspruch 1 in der aufrechterhaltenen Fassung ausgehend von einem solchen Verständnis im Nichtigkeitsberufungsverfahren als rechtsbeständig erweisen wird, ist im Rahmen der Auslegung nicht entscheidend. Ein Patentanspruch darf grundsätzlich nicht nach Maßgabe dessen ausgelegt werden, was sich nach Prüfung des Standes der Technik als patentfähig erweist. Grundlage der Auslegung ist vielmehr allein die Patentschrift (BGHZ 156, 179, 186 = GRUR 2004, 47 – blasenfreie Gummibahn I; GRUR 2012, 1124, 1126, Rz. 28 – Polymerschaum; OLG Düsseldorf, Urt. v. 17.10.2019, Az.: I-2 U 11/18; Urt. v. 21.10.2021, I-2 U 5/21, GRUR-RS 2021, 34296, Rz. 91 – Laufsohle). Ist bereits eine Entscheidung im Nichtigkeitsverfahren ergangen, hat der Senat – wie erfolgt – die Entscheidung des Bundespatentgerichts lediglich zur Kenntnis zu nehmen und im Rahmen der Auslegung zu würdigen ist. b) Ausgehend von einem solchen Verständnis macht die angegriffene Ausführungsform unmittelbar wortsinngemäß von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. aa) Wie die nachfolgend eingeblendete, der erstinstanzlichen Replik entnommene Abbildung verdeutlicht, nimmt der Abstand zwischen den Förderstrecken bei der angegriffenen Ausführungsform, wie von Merkmal 4.1.2. gefordert, in Richtung auf die Schneideeinrichtung auf einen vorbestimmten Minimalwert vor der Schneidvorrichtung ab: Aus den im Folgenden, nochmals eingeblendeten Abbildungen ist ersichtlich, dass bereits die Formungsvorrichtungen (rote Umrandungen) der Formungseinrichtung („Transportdüsen“) die zuvor ausgebreiteten und bearbeiteten Filtertowstreifen zusammenfassen und so runde Filtertowstränge formen. Selbst wenn die so entstandenen Stränge dadurch, wie von den Beklagten behaup-tet, noch keine definierte, stabile Form annehmen und sich möglicherweise sogar wieder aufbauschen, liegt im Anschluss an die Transportdüsen ausweislich der vorstehenden Abbildungen nicht mehr das ausgebreitete Filtertow in seiner ursprünglichen, vollständig ausgebreiteten Form vor. Jedenfalls haben die Beklagten Gegenteiliges nicht hinreichend konkret aufzuzeigen vermocht. Der lediglich pauschal gehaltene, weder durch geeignete Abbildungen noch durch sonstige technische Details untermauerte Hinweis, das Filtertow nehme nach dem Verlassen der Transportdüsen wieder eine undefinierte, flach ausgebreitete Form an, reicht vor dem Hintergrund der vorstehenden Abbildungen nicht aus. Dies gilt umso mehr, da die Beklagten den Beginn der Strangbildung zunächst selbst bei den vorstehend eingeblendeten Transportdüsen verortet haben (vgl. Duplik v. 12.03.2018, S. 166 f., Bl. 167 GA). Damit beginnt bereits bei diesen Transportdüsen die Formung der Filterstränge, weshalb diese Düsen Bestandteil der mit dem Austritt des Filterstrangs aus den gekröpften Einlauffingern endenden formbildenden Einrichtung sind. Dass die im Patentanspruch bis auf ihre Wirkung nicht näher spezifizierte formbildende Einrichtung auch mehrteilig ausgestaltet sein kann, hat der Senat bereits im Rahmen der Auslegung des Klagepatents im Einzelnen ausgeführt. Beginnt die mehrteilig ausgestaltete formbildende Einrichtung mit den vorstehend rot gekennzeichneten Transportdüsen und endet sie mit dem Austritt aus den gekröpften Einlauffingern, wird der Abstand zwischen den Fasersträngen bzw. den Förderstrecken innerhalb der formbildenden Einrichtung reduziert. Eine solche Gestaltung wird in Abs. [0008] der Klagepatentbeschreibung ausdrücklich als eine mögliche erfindungsgemäße Gestaltung erörtert (vgl. auch Abs. [0017]). Die sich an die Einlauffinger anschließende parallele Führung der Förderstrecken steht einer Verwirklichung der beanspruchten technischen Lehre nicht entgehen. Hierbei handelt es sich vielmehr ausweislich der Ausführungen in Abs. [0007] der Klagepatentbeschreibung sogar um eine bevorzugte Ausgestaltung der technischen Lehre des Klagepatents. bb) Wollte man dies anders sehen, beginnt die formbildende Einrichtung spätestens am Eingang der nachfolgend eingeblendeten Stopf- und Transportdüsen. Dass die Stopfdüsen zumindest auch der Verdichtung der Stränge dienen, ist unstreitig geblieben. Noch im Berufungsverfahren haben die Beklagten nur eine Formung des Filtertows durch die vorgelagerten Transportdüsen in Abrede gestellt (vgl. Berufungsbegründung, S. 7, Bl. 292 GA) und sich in Bezug auf die Stopfdüsen nur darauf berufen, diese seien vor dem Auslass der formgebenden Finger angeordnet und gehörten daher nicht zu dem durch das Klagepatent als „Förderstrecke“ definierten Bereich (Schriftsatz v. 17.05.2019, S. 3 Mitte, Bl. 283 GA). Gegenteiliges behaupten die Beklagten bei näherer Betrachtung nach wie vor nicht. Zwar weisen sie darauf hin, sowohl die vorgeschalteten Transport- als auch die Stopfdüsen seien in ihrem Aufbau nahezu identisch und bewirkten in derselben Weise den Transport des Filtertows (Schriftsatz v. 07.02.2022, S. 5, Mitte, Bl. 479 GA). Anders als die vorgelagerten Transportdüsen sind die Stopfdüsen jedoch unmittelbar vor den Einlauffingern angeordnet und bewirken daher mit diesen zusammen eine Materialverdichtung und damit eine Strangbildung. Sie sind Teil der formbildenden Einrichtung. Dass diese Stopfdüsen in einem Winkel zueinander angeordnet sind, ist aus der vorstehenden Abbildung ersichtlich und wird durch die Beklagten auch nicht erheblich in Abrede gestellt. Soweit die Beklagten in diesem Zusammenhang auf die parallele Anordnung der Einlauffinger verweisen, weshalb sich der Abstand beider Filtertows vom Eintritt in die Einlauffinger an nicht mehr verringere (Schriftsatz v. 07.02.2022, S. 5, unten, Bl. 479 GA; Hervorhebung hinzugefügt), findet im Umkehrschluss eine solche Verringerung im Bereich der Stopfdüsen (noch) statt. Erfindungsgemäß ausgeschlossen ist allerdings nur eine Abstandsabnahme, die bereits vor dem Eintritt der Fasern in die formbildende Einrichtung abgeschlossen ist oder die erst der formbildenden Einrichtung nachgelagert beginnt (so auch BPatG, Anlage HL 22, S. 22). Beides ist bei der angegriffenen Ausführungsform nicht der Fall. Unstreitig nimmt der Abstand bis zum Ende der Stopfdüsen und damit zumindest auch noch innerhalb der formbildenden Einrichtung ab. 3. Dass die Beklagten im Hinblick auf eine Verletzung des Klagepatents zur Unterlas-sung und – nur die Beklagte zu 1) – zur Leistung einer angemessenen Entschädigung und, weil sie das Klagepatent schuldhaft verletzt haben, auch zum Schadenersatz verpflichtet sind und der Klägerin, um ihr die Berechnung ihrer Ansprüche auf Schadensersatz und Entschädigung zu ermöglichen, über den Umfang ihrer Benutzungs- und Verletzungshandlungen Rechnung zu legen haben, hat das Landgericht im angefochtenen Urteil grundsätzlich zutreffend dargelegt; auf diese Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen, allerdings mit folgenden Ergänzungen und Maßgaben: a) Es kann tatrichterlich allein festgestellt werden, dass die Beklagten die angegriffene Ausführungsform nach Veröffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung in der Bundesrepublik Deutschland angeboten haben, nämlich durch den Internetauftritt der Beklagten zu 1). Andere Benutzungsvarianten, insbesondere ein Inverkehrbringen der angegriffenen Ausführungsform, sind hingegen nicht feststellbar. Dies gilt insbesondere auch für das Inverkehrbringen der angegriffenen Ausführungsform. Soweit sich die Klägerin in diesem Zusammenhang zur Begründung des Verletzungsvorwurfs auf vier an B. in Y. gelieferte Maschinen bezieht, erfolgte deren Lieferung ausweislich des Tatbestandes des landgerichtlichen Urteils (§ 314 ZPO) unstreitig vor Erteilung des Klagepatents. Derartige, rechtmäßige Verhaltensweisen begründen grundsätzlich keine Gefahr, dass die Benutzung nach Patenterteilung – rechtswidrig – fortgesetzt wird (LG Düsseldorf, InstGE 7, 1 – Sterilisationsverfahren; BGH, GRUR 1996, 190 – Polyferon; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 14. Aufl., Abschn. D, Rz. 496 und 521). Gleichwohl ist der Unterlassungsausspruch im landgerichtlichen Urteil nicht zu beanstanden. Ob Gegenstand eines Unterlassungsanspruchs auch Benutzungsarten sein können, derer sich der Verletzer nicht bedient hat, hängt nach der Rechtsprechung des Senats von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere von der Ausrichtung des Geschäftsbetriebs des Verletzungsbeklagten, ab. Es ist danach prinzipiell zwischen Herstellungsbetrieben und reinen Vertriebsunternehmen zu unterscheiden. Ist es (im Inland) zu Herstellungshandlungen gekommen, besteht im Allgemeinen eine Begehungsgefahr auch für nachfolgende Angebots- und Vertriebshandlungen, weil die Herstellung eines Produktes typischerweise ihrem anschließenden Verkauf dient. Ein Hersteller ist daher regelmäßig wegen sämtlicher Benutzungshandlungen des § 9 Nr. 1 PatG zu verurteilen. Ist der Beklagte demgegenüber ein reines Handelsunternehmen, so schafft jede Angebotshandlung eine Begehungsgefahr für das Inverkehrbringen, Gebrauchen, Besitzen und Einführen (vergl. Senat, Urt. v. 23.03.2017, Az.: I-2 U 58/16, BeckRS 2017, 109832; Urt. v. 06.04.2017, Az.: I-2 U 51/16, BeckRS 2017, 109833; Urt. v. 05.07.2018, Az.: I-2 U 41/17; Urt. v. 25.10.2018, Az.: I-2 U 30/16; Urt. v. 09.05.2019, Az.: I-2 U 66/18; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 14. Aufl., Abschn. D, Rz. 494; a. A.: LG München, Urt. v. 21.04.2016, Az.: 7 O 16945/15, BeckRS 2016, 07657). Grund hierfür ist, dass der Geschäftsbetrieb eines Handelsunternehmens auch auf diese Benutzungsarten ausgerichtet ist bzw. diese Benutzungsarten vom üblichen Geschäftsbetrieb eines solchen Unternehmens umfasst sind, für das regelmäßig auch mit diesen zu rechnen ist. Demgemäß hat das Landgericht die Beklagten hier im Hinblick auf das festgestellte patentverletzende Anbieten der angegriffenen Ausführungsform im Internet zu Recht nicht nur zur Unterlassung des Angebots, sondern auch der Unterlassung des Inverkehrbringens, Gebrauchens, Besitzens und Einführens verurteilt. Auf die vor Patenterteilung nach Deutschland gelieferten Maschinen kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. b) Zudem bestehen auch gegen eine Verurteilung der Beklagten zum Schadenersatz sowie gegen die Zuerkennung der der Bezifferung des Schadenersatzanspruchs dienenden Rechnungslegungsansprüche keine Bedenken. Für die Feststellung der Schadenersatzpflicht aus § 139 Abs. 2 PatG und die Verur-teilung zur Rechnungslegung genügt es regelmäßig, wenn – wie hier – nachgewiesen wird, dass der Beklagte während der Schutzdauer des Klagepatents überhaupt irgendwie schuldhaft rechtswidrige Verletzungshandlungen begangen hat (vgl. BGH, GRUR 1956, 265, 269 – Rheinmetall-Borsig I; GRUR 1960, 423, 424 – Kreuzbodenventilsäcke). Geht der Streit, wie zumeist in Patentverletzungssachen, darum, ob die von dem Beklagten hergestellten oder vertriebenen Gegenstände von der Lehre des Klagepatents Gebrauch machen, und ist es daneben zwischen den Parteien nicht streitig, durch was für eine der in § 9 Nr. 1 PatG genannten Benutzungsarten der Beklagte das Patent verletzt haben soll, so bestehen in der Regel – sofern die betreffenden Benutzungsformen nach der Ausrichtung des beklagten Unternehmens als möglich in Betracht kommen – keine Bedenken, auf einen entsprechenden Klageantrag hin die Feststellung der Schadenersatzpflicht und die Verurteilung zur Rechnungslegung auf alle in § 9 Nr. 1 PatG genannten Benutzungsarten zu erstrecken, auch wenn für sie kein konkreter Vortrag geleistet oder Nachweis erbracht worden ist (vgl. BGH, 162, 423, 424 – Kreuzbodenventilsäcke; Benkard/Grabinski/Zülch, Patentgesetz, 11. Aufl., § 139 Rz. 32). Eine festgestellte Benutzungsform (z.B. ein Angebot) rechtfertigt insoweit die Verurteilung wegen aller weiteren Handlungsalternativen (Inverkehrbringen, Gebrauchen, Einführen, Besitzen), auch wenn für sie kein konkreter Vortrag geleistet und oder Nachweis erbracht werden kann, sofern die betreffenden Benutzungsformen nach der Ausrichtung des Unternehmens als möglich in Betracht kommen und es lediglich dem Zufall geschuldet ist, dass der Verletzte bisher lediglich eine Angebotshandlung ermittelt hat (Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 14. Aufl., Abschn. D, Rz. 494). Etwas anderes gilt nur dann, wenn – anders als hier – unstreitig ist, dass die angegriffene Ausführungsform in den Schutzbereich des Klagepatents fällt, und der Streit der Parteien nur und gerade darum geht, ob das, was der Beklagte in Bezug auf diese Ausführungsform getan haben soll, unter eine der nach § 9 PatG allein dem Patentinhaber vorbehaltenen Benutzungsarten fällt (BGH, GRUR 1960, 423, 424 – Kreuzbodenventilsäcke; Benkard/Grabinski/Zülch, Patentgesetz, 11. Aufl., § 139 Rz. 32) oder wenn die Parteien darüber streiten, ob die angegriffene Ausführungsform von der Lehre des Klagepatents Gebrauch macht, und zwischen den Parteien darüber hinaus streitig ist, ob der Beklagte eine ihm auch zur Last gelegte Benutzungsart (z.B. Inverkehrbringen) vorgenommen hat, was dieser plausibel in Abrede stellt (Senat, Urt. v. 23.03.2017, Az.: I-2 U 58/16, BeckRS 2017, 109832; Urt. v. 06.04.2017, Az.: I-2 U 51/16, Mitt. 2017, 454 = BeckRS 2017, 100833; Urt. v. 05.07.82, Az.: I-2 U 41/17; Urt. v. 25.10.2018, Az.: I-2 U 30/16; Urt. v. 2 20.03.2019, Az: I-2 U 31/16; Urt. v. 09.05.2019, Az.: I-2 U 66/18; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 14. Aufl., Abschn. D, Rz. 494). c) Vergleichbares gilt in Bezug auf den Auskunftsanspruch nach § 140b PatG. Hinzu kommt, dass diese Bestimmung die Auskunftspflicht an das Vorliegen irgendeiner widerrechtlichen Benutzungshandlung knüpft. Sobald sie vorliegt, ist über die Herkunft und den Vertriebsweg des Verletzungsprodukts Auskunft zu erteilen. Die vollständige Auskunftspflicht trifft deswegen auch denjenigen, der das Patent lediglich in einer einzelnen Handlungsalternative (z. B. durch ein Angebot) verletzt hat. Sämtliche Daten sind mithin auch dann (notfalls im Wege der Nullauskunft) zu offenbaren, wenn das Klagepatent in irgendeiner Weise widerrechtlich benutzt wurde. d) Nachdem die Beklagten die Feststellung der Entschädigungspflicht der Beklagten zu 1) im Berufungsverfahren unbeanstandet gelassen haben und Art. II § 1 Abs. 1IntPatÜG jede Benutzung der Patentanmeldung ausreichen lässt, besteht kein Anlass, den Urteilsausspruch des Landgerichts insoweit zu ändern. Von vornherein keinen Bestand haben kann demgegenüber die Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zu 2) zur Leistung einer angemessenen Entschädigung. Der Entschädigungsanspruch besteht immer nur gegenüber dem Benutzer, aber nicht gegenüber dessen Vertretungsorgan (z. B. Geschäftsführer), welches den Gegenstand der Patentanmeldung selbst nicht benutzt hat (BGH, GRUR 1989, 411 – Offenend-Spinnmaschine). Da die Benutzungshandlungen in Bezug auf eine offengelegte Anmeldung kein rechtswidriges, sondern ein rechtmäßiges Verhalten darstellen, fehlt es an einer Zurechnungsnorm, aufgrund derer der gesetzliche Vertreter für die Benutzungshandlungen des von ihm vertretenen Unternehmens einzustehen hat (Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 14. Aufl., Abschn. D, Rz. 665). e) Soweit das Landgericht die Beklagten antragsgemäß auch zur Vernichtung der pa-tentverletzenden Vorrichtungen verurteilt hat, kann der diesbezügliche Urteilsaus-spruch schon deshalb nicht bestehen bleiben, weil nicht feststellbar ist, dass die Beklagten nach Veröffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung eine patentverletzende Maschine nach Deutschland eingeführt haben. Darüber hinaus sind die Beklagten im Ausland geschäftsansässig. Ein Vernichtungsanspruch nach § 140a Abs. 1 PatG gegen einen im Ausland ansässigen Beklagten besteht nur, wenn der ausländische Beklagte verletzende Gegenstände im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Inland im Besitz/Eigentum hat (Senat, InstGE 7, 139 – Thermocycler; Kühnen, a.a.O., Abschn. D, Rz. 910). Dafür ist im Streitfall nichts dargetan. Soweit das Landgericht auch den Beklagten zu 2) als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) antragsgemäß zur Vernichtung patentverletzender Vorrichtungen verurteilt hat, hat es im Übrigen übersehen, dass bei juristischen Personen der Besitzer grundsätzlich nicht der gesetzliche Vertreter (z. B. Geschäftsführer), sondern – kraft Zurechnung – nur die Gesellschaft ist (OLG Düsseldorf, InstGE 10, 129 – Druckerpatrone; Kühnen, a.a.O., Abschn. D, Rz. 906). f) Die Voraussetzungen eines Rückrufanspruchs aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 140a Abs. 3 PatG liegen ebenfalls nicht vor. Es ist weder dargetan noch nachgewiesen, dass die angegriffene Ausführungsform nach der Erteilung des Klagepatents bzw. der Veröffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung in der Bundesrepublik Deutschland in die Vertriebswege gebracht wurde. § 140a Abs. 3 PatG knüpft nach der Gesetzesformulierung jedoch an eine Benutzungshandlung i.S.d. §§ 9 bis 13 PatG an, wobei es sich bei dieser Benutzungshandlung, da es um den Rückruf der patentverletzenden Erzeugnisse „aus den Vertriebswegen“ geht, um eine Vertriebshandlung handeln muss. Die Zuerkennung eines Rückrufanspruchs setzt demgemäß voraus, dass mindestens ein Lieferfall vorgetragen ist (vgl. Senat, Urt. v. 06.10.2016, Az.: I-2 U 19/16, BeckRS 2016, 21218; Urt. v. 23.03.2017, I-2 U 58/16, BeckRS 2017, 109832; Urt. v. 06.04.2017, Az.: I-2 U 51/16, BeckRS 2017, 109833; Urt. v. 05.07.2018, Az.: I-2 U 41/17; Urt. v. 25.10.2018, Az.: I-2 U 32/16; Urt. v. 09.05.2019, Az.: I-2 U 66/18; Kühnen, a.a.O., Abschn. D, Rz. 944). Entsprechendes gilt für den der Klägerin erstinstanzlich zugesprochenen Anspruch auf Entfernung der angegriffenen Ausführungsform aus den Vertriebswegen. g) Einen Wirtschaftsprüfervorbehalt hat das Landgericht den Beklagten „hinsichtlich der Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Angebotsempfänger und der Abnehmer“ eingeräumt. Der Wirtschaftsprüfervorbehalt ist daher in Bezug auf die gewerblichen Angebotsempfänger zu erweitern. Hinsichtlich der Namen und Anschriften seiner gewerblichen Abnehmer ist dem Verletzer zwar kein Wirtschaftsprüfervorbehalt mehr einzuräumen (vgl. Kühnen, a.a.O., Abschn. D, Rz. 887). Eine andere Beurteilung ergibt sich jedoch für die nicht-gewerblichen Abnehmer und die (gewerblichen und nicht-gewerblichen) Angebotsempfänger, die in § 140b Abs. 2 PatG nicht erwähnt sind. Weil der Schutzzweck des § 140b PatG (weitere Verletzer aufzudecken und dem Patentinhaber namhaft zu machen) mit Blick auf Angebotsempfänger nicht berührt ist, ist dem Verletzer bezüglich seiner Angebotsempfänger regelmäßig ein Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen (Senat, InstGE 3, 176 – Glasscheiben-Befestigung; Kühnen, a.a.O., Abschn. D, Rz. 888). Um den durch die Parteien wechselseitig erhobenen Einwänden zu begegnen, hat der Senat die Formulierung des Wirtschaftsprüfervorbehalts im Übrigen an die in Patentverletzungsverfahren vor dem Senat übliche Fassung angepasst (vgl. Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 14. Aufl., Abschn. D, Rz. 987). 5. Zu einer Aussetzung der Verhandlung (§ 148 ZPO) besteht keine Veranlassung, nachdem das Bundespatentgericht das Klagepatent in der nunmehr streitgegenständlichen Fassung mit einer ausführlichen Begründung für rechtsbeständig erachtet hat. Damit überwiegt das berechtigte Interesse der Klägerin daran, ihre Verbietungsrechte aus dem Klagepatent zügig gegen die Beklagten durchzusetzen. a) Wenn das Klagepatent mit einem Einspruch oder mit einer Patentnichtigkeitsklage angegriffen ist, verurteilt das Verletzungsgericht, wenn es eine Verletzung des in Kraft stehenden Patents bejaht, grundsätzlich nur dann wegen Patentverletzung, wenn es eine Nichtigerklärung nicht für (überwiegend) wahrscheinlich hält; andernfalls hat es die Verhandlung des Rechtsstreits nach § 148 ZPO auszusetzen, bis jedenfalls erstinstanzlich über die Nichtigkeitsklage entschieden ist (BGH, GRUR 2014, 1237, 1238 – Kurznachrichten). Denn eine – vorläufig vollstreckbare – Verpflichtung des Beklagten zur Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, zum Rückruf sowie zur Vernichtung patentgemäßer Erzeugnisse ist regelmäßig nicht zu rechtfertigen, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten steht, dass dieser Verurteilung durch die Nichtigerklärung des Klagepatents die Grundlage entzogen werden wird. Der aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) in Verbindung mit den Grundrechten folgende und damit verfassungsrechtlich verbürgte Justizgewährungsanspruch gebietet es, dem Verletzungsbeklagten wirkungsvollen Rechtsschutz zur Verfügung zu stellen, wenn er sich gegen den Angriff aus dem Klagepatent mit einem Gegenangriff auf den Rechtsbestand dieses Patents zur Wehr setzen will. Dies erfordert nicht nur eine effektive Möglichkeit, diesen Angriff selbst durch eine Klage auf Nichtigerklärung bzw. durch Erhebung eines Einspruchs führen zu können, sondern auch eine angemessene Berücksichtigung des Umstands, dass in diesem Angriff auch ein – und gegebenenfalls das einzige – Verteidigungsmittel gegen die Inanspruchnahme aus dem Patent liegen kann. Wegen der gesetzlichen Regelung, die für die Ansprüche nach §§ 139 ff. PatG lediglich ein in Kraft stehendes Patent verlangt und für die Beseitigung dieser Rechtsposition nur die in die ausschließliche Zuständigkeit des Patentgerichts fallende Nichtigkeitsklage zur Verfügung stellt, kann der Angriff gegen das Klagepatent anders als in anderen Rechtsordnungen nicht als Einwand im Verletzungsverfahren oder durch Erhebung einer Widerklage auf Nichtigerklärung geführt werden. Dies darf indessen nicht dazu führen, dass diesem Angriff jede Auswirkung auf das Verletzungsverfahren versagt wird. Die Aussetzung des Verletzungsstreits ist vielmehr grundsätzlich, aber auch nur dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent dem erhobenen Einspruch/der anhängigen Nichtigkeitsklage nicht standhalten wird (BGH, GRUR 2014, 1237, 1238 – Kurznachrichten). b) Wurde das Klagepatent bereits in einem Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren bestätigt, so hat das Verletzungsgericht grundsätzlich die von der zuständigen Fachinstanz (DPMA, EPA, BPatG) nach technisch sachkundiger Prüfung getroffene Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Klagepatents hinzunehmen. Grund, die parallele Rechtsbestandsentscheidung in Zweifel zu ziehen und von einer Verurteilung vorerst abzusehen, besteht nur dann, wenn das Verletzungsgericht die Argumentation der Einspruchs- oder Nichtigkeitsinstanz für nicht vertretbar hält oder wenn der Angriff auf den Rechtsbestand nunmehr auf (z. B. neue) erfolgversprechende Gesichtspunkte gestützt wird, die die bisher mit der Sache befassten Stellen noch nicht berücksichtigt und beschieden haben (st. Rspr., vgl. OLG Düsseldorf, Urt. vom 06.12.2012, Az.: I - 2 U 46/12, BeckRS 2013, 13744; Urt. v. 17.10.2019, Az.: I-2 U 11/18, BeckRS 2019, 31342; Urt. v. 30.09.2021, Az.: I-2 U 15/20, GRUR-RS 2021, 30324. Rz. 91 – Schiebedach; Urt. v. 27.01.2022, Az.: I-2 U 45/19 – Küchenmaschine; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 14. Aufl., Abschn. E, Rz. 869). c) Davon kann vorliegend keine Rede sein. Sämtliche der durch die Beklagten zur Begründung ihres Neuheitsangriffs angesprochenen Schriften (D1, D3, D4, D8 und D9) waren bereits Gegenstand des Nichtigkeitsverfahrens. Das Bundespatentgericht hat sich ausführlich mit ihrem jeweiligen Offenbarungsgehalt befasst und ist davon ausgehend jeweils mit einer zumindest vertretbaren Begründung zu dem Ergebnis gelangt, die durch Patentanspruch 1 in seiner eingeschränkten Fassung geschützte technische Lehre werde dort weder neuheitsschädlich offenbart, noch fehle es an der erfinderischen Tätigkeit. Damit hat es bei der hier allein zu treffenden Ermessensentscheidung sein Bewenden. Der Senat sieht keine Veranlassung, die im Nichtigkeitsverfahren durch einen fachkundig besetzten Spruchkörper getroffene Entscheidung abweichend zu bewerten. Im Hinblick auf das Vorbringen der Beklagten sieht sich der Senat lediglich zu folgenden Ausführungen veranlasst: aa) Die US …..107 (D1) bildete den Grund für die nur beschränkte Aufrechterhaltung des Klagepatents. Das Bundespatentgericht hat sich mit ihrem Offenbarungsgehalt ausführlich und nachvollziehbar auseinandergesetzt, ohne dass diese Ausführungen auch nur den Anschein der Unvertretbarkeit erwecken. Figur 6 dieser Entgegenhaltung ist nachfolgend zu Veranschaulichungszwecken eingeblendet: Eine solche Gestaltung unterscheidet sich nach Auffassung des Bundespatentgerichts dadurch von der klagepatentgemäßen Lösung, dass die Faserstränge die strangformenden Stationen (45a – 45f = formbildende Einrichtung) parallel zueinander mit konstantem Abstand verlassen. Die in der Vorrichtung vorgesehene Reduzierung des Abstands zwischen den Fasersträngen (46a – 46 f) finde erst statt, nachdem die Faserstränge die mit einigem Abstand zu den strangformenden Stationen (45a – 45f) folgenden Förderbänder (48a, 48b) der Zugvorrichtung (48) verlassen haben und sich auf die Führung (50) zubewegen. Ein solches Verständnis ist jedenfalls nicht per se zu beanstanden. Weshalb es sich bei der Zugvorrichtung mit den Förderbändern (48a, 48b) um einen Teil der formbildenden Einrichtung handeln soll, ist nicht ersichtlich. Die Offenbarung einer entsprechenden Formbildung haben die Beklagten jedenfalls nicht aufgezeigt. Abgesehen davon vermag der Senat auch den durch die Beklagten angesprochenen (vermeintlichen) logischen Widerspruch in den Überlegungen des Bundespatentgerichts nicht zu erkennen. Erfindungsgemäß ist die formbildende Einrichtung Teil der Führungseinrichtung. Nicht jeder Teil der Führungseinrichtung ist jedoch umgekehrt eine formbildende Einrichtung. Aus der Einordnung der Führung (50) als Bestandteil der Führungseinrichtung (vgl. Anlage HL 30, S. 31 unten – S. 32 oben) lassen sich daher keinerlei Rückschlüsse auf die Verortung der formbildenden Einrichtung ziehen. Diese kann sich in jedem Teil der Führungseinrichtung finden. bb) Die D3 (US …..306) bildet schon deshalb keine Grundlage für eine Aussetzung, weil sie durch die Beklagten entgegen der prozessleitenden Verfügung nicht in deutscher Übersetzung vorgelegt wurde. Abgesehen davon rechtfertigen die Ausführungen der Beklagten auch nicht zwingend eine andere Bewertung dieser Schrift, deren Figuren 1 und 2 im Folgenden wiedergegeben sind: Ausgehend hiervon hat das Bundespatentgericht die „stuffer jets 64, 66“, die „steam heads 68, 70“, die „reforming means 78, 80“ und die „cooling heads 94, 96“ als mögliche Bestandteile der formbildenden Einrichtung angesehen. Gemessen daran sind die Ausführungen des Bundespatentgerichts (Anlage HL 30, S. 39 f.) folgerichtig, wonach eine Abstandsreduzierung entweder vor (60, 62) oder nach (32, 34) der formbildenden Einrichtung erfolgt. Beide Fälle sind von der patentgemäßen Lösung nicht erfasst. Soweit die Beklagten deshalb auf die „garniture 106“ rekurrieren und diese als Bestandteil der formbildenden Einrichtung ansehen wollen, wird sich der Bundesgerichtshof im Nichtigkeitsberufungsverfahren mit dieser Einordnung beschäftigen müssen. Im erstinstanzlichen Nichtigkeitsverfahren wurde diese Frage offenbar nicht thematisiert. Jedenfalls finden sich in dem Urteil des Bundespatentgerichts dazu keine Ausführungen. Abgesehen davon ist auch nicht ersichtlich, weshalb es sich bei den vorgenannten Bauteilen um eine formbildende Einrichtung im Sinne des Klagepatents handeln soll. Anders als bei der angegriffenen Ausführungsform liegen nach dem Verlassen der Bauteile (94, 96) zwei „fertige“ Faserstränge vor. Unabhängig davon, ob diese, wie durch das Bundepatentgericht vertreten (Anlage HL 30, S. 40), in einem „steaming head 102“ zu einem einzigen Faserstrang (30) verbunden werden oder ob gleichwohl auch nach diesem Bauteil zwei getrennte Faserstränge im Sinne des Klagepatents vorliegen, ist die Bildung der Faserstränge offenbar zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen. Innerhalb des Bauteils (106) findet demgegenüber – anders als in Abs. [0008] beschrieben – keine Abstandsreduzierung statt. Die durch die Beklagten aufgeworfene Frage, ob klagepatentgemäß unter dem geforderten Abstand zwischen den Förderstrecken, den Fasersträngen und den Formatbändern nicht der freie Zwischenraum, sondern der Achsabstand zu verstehen sein soll, bedarf daher keiner Beantwortung. cc) Im Hinblick auf die DE ….. 093 A1 (D4) begründet das Bundespatentgericht die Neuheit unter Verweis darauf, die nachfolgend auszugsweise eingeblendete Figur 2 zeige Filtertowstreifen vor ihrem Eintritt in die Filterstrangeinheit (44), wo sie erst zu „Filtersträngen“ verarbeitet würden. Ein solches Verständnis ist vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen zum Schutzbereich konsequent und nachvollziehbar. Die Zusammenführung findet damit vorgelagert zur formbildenden Einrichtung und damit zu einem Zeitpunkt statt, zu dem es noch an Filtersträngen fehlt. Bei einem ausgebreiteten Filtertow handelt es sich – wie ausgeführt – um keinen Filterstrang im Sinne des Klagepatents. Weshalb eine Verringerung des Achsabstandes der Filtertowstreifen bereits der Beginn der Bildung des Faserstrangs sein soll, erschließt sich nicht und wird durch die Beklagten auch nicht tragfähig begründet. dd) Nichts anderes gilt im Hinblick auf die DE …..458 A1 (D9), mit der sich das Bundespatentgericht ausführlich und nachvollziehbar beschäftigt und die der Nichtigkeitssenat gleichwohl nicht als neuheitsschädlich eingestuft hat (Anlage HL 30, S. 42 – 44). Der nachfolgend eingeblendete Auszug der Figur 1 dieser Entgegenhaltung zeigt schematisch einen Teil einer Vorrichtung zum Herstellen von Zigarettenfiltern. Dass bereits in den Bereichen (29, 30) ein Filterstrang im Sinne des Klagepatents vorliegt, kann der Senat ebenso wenig wie das Bundespatentgericht erkennen. Es mag sein, dass die Entgegenhaltung auf Seite 16 bereits von Filtersträngen spricht, die über die Zuführeinrichtungen (11, 13) zugeführt werden. Die nähere technische Gestaltung wird dem Fachmann jedoch auf der folgenden Seite näher erläutert, wo es heißt: „Wie Fig. 1 ferner zeigt, weist die Vorrichtung 10 eine Weichmachereinrichtung 26 (plasticiser) auf, die mit zwei getrennten, zum Öffnen des Tows bzw. Filtermaterials dienenden Vorrichtungen 27 zusammenwirkt, die in bekannter Weise mit verschiedenen Führungsrollen 28 zusammenwirken, um zwei Bahnen 29, 30 aus Tow durch die Weichmachereinrichtung 26 zu führen. Bei der Weichmachereinrichtung 26 handelt es sich um eine dem Fachmann bekannte Vorrichtung zum Weichmachen von fasrigem Filtermaterial, welches mitreißend oder mitführend wirkt (entrainment-type filter material). Wenn die Bahn 29 bzw. 30 über die Führungsrollen 28 gelaufen ist, gelangt sie jeweils in eine Faltvorrichtung 31 bzw. 32 der zugehörigen Anordnungs- und Zufuhreinrichtung 11 bzw. 13 zur Erzeugung der Filterstränge 12 bzw. 14. Bei einem anderen Ausführungsbeispiel wird eine der Bahnen 29, 30 einer Hilfsweichmachereinrichtung 33 zugeführt, die gestrichelt dargestellt ist, und dann an eine Faltvorrichtung 31, 32 weitergegeben, während die andere Bahn aus Tow der Weichmachereinrichtung 26 und dann der jeweils anderen Faltvorrichtung zugeführt wird.“ Den Faltvorrichtungen (31, 32) zugeführt werden daher auch hier lediglich Bahnen aus Filtertow, die dort zu Filtersträngen im Sinne des Klagepatents verarbeitet werden. Eine eventuelle Annäherung der Stränge findet daher auch hier allenfalls im Vorfeld der formbildenden Einrichtung statt. Es fehlt daher – wovon auch das Bundespatentgericht ausgegangen ist – zumindest an einer Offenbarung der Merkmalsgruppe 4.3. ee) Schließlich verhilft auch die durch die Beklagten darüber hinaus angesprochene DE …..464 (D8), deren Figur 1 nachfolgend verkleinert eingeblendet ist, dem Aussetzungsbegehren nicht zum Erfolg. Das fachkundig besetzte Bundespatentgericht hat ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, weshalb Faserstränge bei einer solchen Gestaltung aus seiner Sicht erst im Anschluss an die weiteren Saugbänder (320, 322) in herkömmlichen – nicht gezeigten – Formatvorrichtungen und nicht bereits vorab gebildet werden (Anlage HL 30, S. 45 – 48). Ob diese Auffassung Bestand haben wird, wird sich im Nichtigkeitsberufungsverfahren zeigen, dessen Ausgang an dieser Stelle nicht vorweg genommen werden kann. Von vornherein unvertretbar ist die sorgfältig begründete Auffassung des Bundespatentgerichts jedenfalls nicht. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 97 Abs. 1 ZPO. Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO. Für eine Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung, weil die in § 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen dafür ersichtlich nicht gegeben sind. Es handelt sich um eine reine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung, mit der der Bundesgerichtshof auch nicht im Interesse einer Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung befasst werden muss (§ 543 Abs. 2 ZPO).