Leitsatz: 1. Es ist zwischen der grundsätzlichen (allgemeinen) Bereitschaft des Verletzers, eine FRAND-Lizenz zu nehmen, und seinem Willen, auf konkrete Lizenzbedingungen, die sich als FRAND erwiesen haben, einzugehen, zu unterscheiden. Auf der Stufe der Lizenzbitte ist allein der allgemeine Wille, Lizenznehmer zu werden, zu verifizieren. Die konkrete Lizenzwilligkeit steht demgegenüber erst zur Debatte, wenn das Lizenzangebot des Patentinhabers als FRAND identifiziert worden ist. 2. Die Bitte um Lizenzierung kann daher pauschal sowie formlos und folglich auch konkludent geschehen. Allerdings muss das fragliche Verhalten für den Gegner gleichwohl eindeutig den allgemeinen Willen zur Lizenznahme erkennen lassen. Eine bloß verbal geäußerte Bitte um Erteilung einer Lizenz reicht daher nicht aus, wenn das übrige Verhalten des Erklärenden bei objektiver Betrachtung unmissverständlich Zeugnis davon ablegt, dass es sich bei der Bitte um eine FRAND-Lizenz um ein reines Lippenbekenntnis handelt, das ganz offensichtlich nicht von einem ernstgemeinten Willen zur Lizenznahme getragen wird, sondern dem einzigen Zweck dient, den Patentinhaber hinzuhalten, seine Rechtsverfolgung zu verschleppen und so die das Patent benutzenden Handlungen ungestört fortsetzen zu können. 3. Auf ein Fehlen der allgemeinen Lizenzbereitschaft kann auch dann geschlossen werden, wenn der Verletzer kategorisch darauf beharrt, dass er auf ein bestimmtes, offensichtlich angemessenes Lizenzierungsmodell (z.B. eine Poollizenz) nicht einzugehen gedenkt und stattdessen unnachgiebig eine bilaterale Einzellizenz einfordert, obwohl er dafür keinerlei rechtfertigende Gründe vorweisen kann. 4. Gibt der Patentinhaber in einer solchen Situation dennoch ein Lizenzangebot ab, so ist dieses – anders als wenn bloß die konkrete Lizenzbereitschaft fehlt – nicht daraufhin zu überprüfen, ob es FRAND-Bedingungen entspricht. I. Die Berufung gegen das am 11. Mai 2021 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziff. 1 und 2 des landgerichtlichen Tenors nunmehr folgende Fassung erhalten: „1. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- € – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem jeweiligen Geschäftsführer zu vollstrecken ist, zu unterlassen, Smartphones und Tablets zur Durchführung eines Verfahrens zum Synthetisieren eines ersten und zweiten Audio-Ausgangssignals von einem Eingangssignal zur Benutzung in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern, wenn das Verfahren folgende Schritte umfasst: – das Filtern des Eingangssignals zum Erzeugen eines gefilterten Signals, – das Erhalten eines Korrelationsparameters, der indikativ ist für eine gewünschte Korrelation zwischen dem ersten und dem zweiten Ausgangssignal, – das Erhalten eines Pegelparameters, der indikativ ist für eine gewünschte Pegeldifferenz zwischen dem ersten und dem zweiten Ausgangssignal, – das Transformieren des Eingangssignals und des gefilterten Signals durch einen Matrixvorgang zu dem ersten und zweiten Ausgangssignal, wobei der Matrixvorgang von dem Korrelationsparameter und dem Pegelparameter abhängig ist, und wobei der Matrixvorgang eine übliche Rotation um einen vorbestimmten Winkel des ersten und zweiten Ausgangssignals in einem Raum umfasst, der von dem Eingangssignal und dem gefilterten Eingangssignal umfasst wird, und wenn der vorbestimmte Winkel von dem Pegel-Parameter abhängig ist. 2. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- € – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem jeweiligen Geschäftsführer zu vollstrecken ist, zu unterlassen, Anordnungen zum Synthetisieren eines ersten und eines zweiten Audio-Ausgangssignals von einem Eingangssignal in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, wenn die Anordnungen Folgendes umfassen: – Filtermittel zum Filtern des Eingangssignals zum Erzeugen eines gefilterten Signals, – Mittel zum Erhalten eines Korrelationsparameters, der indikativ ist für eine gewünschte Korrelation zwischen dem ersten und dem zweiten Ausgangssignal, – Mittel zum Erhalten eines Pegelparameters, der indikativ ist für eine gewünschte Pegeldifferenz zwischen dem ersten und dem zweiten Ausgangssignal, – Mittel zum Transformieren des Eingangssignals und des gefilterten Signals durch einen Matrixvorgang zu dem ersten und zweiten Ausgangssignal, wobei der Matrixvorgang von dem Korrelationsparameter und dem Pegelparameter abhängig ist, und wobei der Matrixvorgang eine übliche Rotation um einen vorbestimmten Winkel des ersten und zweiten Ausgangssignals in einem Raum umfasst, der von dem Eingangssignal und dem gefilterten Eingangssignal umfasst wird, und wenn der vorbestimmte Winkel von dem Pegel-Parameter abhängig ist.“, dass die Ziffern 3. bis 6. des landgerichtlichen Tenors nunmehr auf diese Fassung des Tenors rückbezogen sind, dass in Ziff. 6 a. E. des erstinstanzlichen Urteils die Worte „und endgültig zu entfernen, indem die Beklagte zu 2) diese Erzeugnisse wieder an sich nimmt oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlasst“ entfallen und dass die Ziff. 3 bis 7. des landgerichtlichen Tenors im Übrigen unverändert bleiben. II. Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. III. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe 1.000.000,- € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.000.000,- € festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents EP 1 XXX XXX B1 (nachfolgend: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach sowie – bezogen auf eine unmittelbare Patentverletzung – nur die Beklagte zu 2) auf Rückruf in Anspruch. Das Klagepatent wurde am 22. April 2003 in englischer Verfahrenssprache angemeldet. Die Offenlegung der Patentanmeldung erfolgte am 26. Januar 2005. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 14. Februar 2007 veröffentlicht. Der deutsche Teil des Klagepatents (DE 603 XX XXX T2) steht in Kraft. Auf eine durch die Beklagte zu 1) mit Schriftsatz vom 10. Juli 2020 (Anlage B 13) erhobene Nichtigkeitsklage hin hat das Bundespatentgericht das Klagepatent mit Urteil vom 28. April 2022 teilweise für nichtig erklärt, wobei die Klägerin das Klagepatent zuletzt im Umfang der durch das Bundespatentgericht aufrechterhaltenen Fassung geltend macht. Das Klagepatent trägt die Bezeichnung „Signal Synthesizing“ („Signalsynthese“). Sein Patentanspruch 1 ist in der durch das Bundespatentgericht aufrechterhaltenen Fassung wie folgt formuliert, wobei die gegenüber der erteilten Fassung hinzugekommenen Merkmale durch Unterstreichung gekennzeichnet sind: „A method of synthesizing a first and a second audio output signal (L, R) from an input signal (x), the method comprising: filtering the input signal (x) to generate a filtered signal; obtaining a correlation parameter (r) indicative of a desired correlation between the first and second output signals (L, R); obtaining a level parameter (c) indicative of a desired level difference between the first and second output signals (L, R); and transforming the input signal (x) and the filtered signal by a matrixing operation into the first and second output signals (L, R), where the matrixing operation depends on the correlation parameter (r) and the level parameter (c) and wherein the matrixing operation comprises a common rotation by a predetermined angle of the first and second output signals in a space spanned by the input signal and the filtered input signal; and where the predetermined angle depends on the level parameter.“ Und in deutscher Übersetzung, wobei der Senat die unbeanstandet gebliebene Übersetzung von Unteranspruch 2 aus dem klägerischen Schriftsatz vom 21. April 2022 zugrunde gelegt hat: „Verfahren zum Synthetisieren eines ersten und eines zweiten Ausgangssignals (L, R) von einem Eingangssignal (X), wobei das Verfahren die nachfolgenden Verfahrensschritte umfasst: – das Filtern des Eingangssignals (X) zum Erzeugen eines gefilterten Signals, – das Erhalten eines Korrelationsparameters (τ), der indikativ ist für eine gewünschte Korrelation zwischen dem ersten und dem zweiten Ausgangssignal (L, R), – das Erhalten eines Pegelparameters (c), der indikativ ist für eine gewünschte Pegeldifferenz zwischen dem ersten und dem zweiten Ausgangssignal (L, R), – das Transformieren des Eingangssignals (X) und des gefilterten Signals durch einen Matrixvorgang zu dem ersten und zweiten Ausgangssignal (L, R), wobei der Matrixvorgang von dem Korrelationsparameter (τ) und dem Pegelparameter (c) abhängig ist, – wobei der Matrixvorgang eine gemeinsame Rotation um einen vorbestimmten Winkel des ersten und zweiten Ausgangssignals in einem Raum [umfasst], der von dem Eingangssignal und dem gefilterten Eingangssignal aufgespannt wird; und wenn der vorbestimmte Winkel von dem Pegelparameter abhängig ist. Der ebenfalls streitgegenständliche Patentanspruch 6 (= Patentanspruch 7 in der ursprünglichen Nummerierung) ist in der durch das Bundespatentgericht aufrechterhaltenen Fassung wie folgt formuliert: „An arrangement for synthesizing a first and a second audio output signal (L, R) from an input signal (x), the arrangement comprising: filter means (201) for filtering the input signal (x) to generate a filtered signal; means (202) for obtaining a correlation parameter (r) indicative of a desired correlation between the first and second output signals (L, R); means (202) for obtaining a level parameter (c) indicative of a desired level difference between the first and second output signals (L, R); means for transforming (203) the input signal (x) and the filtered signal by a matrixing operation into the first and second output signals (L, R), where the matrixing operation depends on the correlation parameter (r) and the level parameter (c) and wherein the matrixing operation comprises a common rotation by a predetermined angle of the first and second output signals in a space spanned by the input signal and the filtered input signal; and where the predetermined angle depends on the level parameter. “ Im Hinblick auf die deutsche Übersetzung wird auf den – bis auf die Anspruchskategorie – im Wesentlichen inhaltsgleichen Patentanspruch 1 Bezug genommen. Die nachfolgend verkleinert wiedergegebenen Figuren 2 bis 3c der Klagepatentschrift erläutern ausweislich der Klagepatentbeschreibung die Erfindung anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels. Figur 2 zeigt einen Dekorrelator: Die Figuren 3a bis 3c veranschaulichen die Signalerzeugung entsprechend einer Ausführungsform der Erfindung. Die Klägerin ist ein Elektronikunternehmen, das unter anderem Patente aus dem Bereich der Audio- und der Videokompression hält, die für den MPEG-4 Advanced Audio Coding (im Folgenden: AAC) Standard (im Folgenden: AAC-Standard oder Standard) wesentlich sind. Sie gab gegenüber der „International Organisation for Standardization“ (im Folgenden: „ISO“) und der „International Electrotechnical Commission“ (im Folgenden: „IEC“), die den Standard verabschiedeten, eine Erklärung ab, wonach sie bereit ist, Lizenzen an ihren AAC-relevanten Patenten zu fairen, angemessenen und nicht-diskriminierenden Bedingungen (im Folgenden: FRAND bzw. FRAND-Bedingungen = „fair, reasonable and non-discriminatory“) zu vergeben. Von der Erklärung ist auch das hiesige Klagepatent erfasst. Der AAC-Standard verfolgt ein modulares Konzept, das die Erweiterung der Grundkonzepte durch sogenannte Tools vorsieht. Bestimmte Konfigurationen bzw. Tools werden im AAC-Standard zu Profilen zusammengefasst. Der AAC-Standard umfasst dabei drei Profile: das allgemeine AAC-Profil, das „High Efficiency AAC Profile“ (HE AAC) und das „High Efficiency AAC v2 Profile“ (HE AAC v2). Die in diesem Rechtsstreit relevante parametrische Stereocodierung ist Gegenstand des HE AAC v2. Wegen der Einzelheiten des im Standard normierten „Parametric Stereo Tools“ wird auf Abschnitt 8.6.4 von Subpart 8 des geltenden Standards verwiesen, aus dem Auszüge als Anlage K 3g zur Akte gereicht worden sind. Der AAC-Standard stellt insofern eine Kompatibilitätsanforderung für das „A.“-System von G. dar, als dessen Implementierung erforderlich ist, um die Zertifizierung für sog. „G. Mobile Services“ (GMS) zu erhalten. Dieser bedarf es wiederum, um „G.-Anwendungen“, insbesondere [...] zu nutzen. Das Klagepatent ist Teil eines von der V. (im Folgenden: V.), einem Tochterunternehmen des Konzerns der Klägerin, aufgelegten Lizenzierungsprogramms für Patente, die als wesentlich für die Implementierung des AAC-Standards erachtet werden. Der Pool umfasst mehr als 3.600 Patente. Die V. fungiert bei dem Abschluss von Lizenzverträgen mit Dritten als Verwalterin des AAC-Lizenzierungsprogramms (im Folgenden auch: AAC-Pool) und als nicht-ausschließliche Vertreterin der Patentinhaber, deren Patente in dem AAC-Pool eingelagert sind. Neben der Lizenzierung über den AAC-Pool können weiterhin auch die einzelnen Pool-Patentinhaber, zu denen neben der Klägerin unter anderem auch [...] gehören (vgl. zu den Pool-Mitgliedern insgesamt die mit Anlage K1b vorgelegte Liste mit der Überschrift „AAC Licensors“), über bilaterale Vereinbarungen Lizenzen an ihren Patenten vergeben. Der AAC-Pool verfügt über mehr als 800 Lizenznehmer, unter anderem [...] (eine Übersicht aller Lizenznehmer liegt als Anlage K1b, dort die Liste mit der Überschrift „AAC Licensees“, vor). Die Lizenzierung der AAC-Pool-Patente erfolgt über einen Standardlizenzvertrag, in dem die Lizenzgebühren ausweislich der Veröffentlichung auf der Internetseite der V. wie folgt geregelt sind (vgl. Screenshot Anlage K 1b, dort überschrieben mit „AAC License Fees“): [...] Daneben besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, mit der Klägerin eine bilaterale Vereinbarung über eine Lizenznahme an ihren AAC-relevanten Patenten zu treffen. Auch andere Patentinhaber vergeben Lizenzen auf der Grundlage bilateraler Vereinbarungen. So besteht beispielsweise zwischen D. und der innerhalb des Konzerns der Beklagten für die TV-Sparte verantwortlichen Gesellschaft [...] eine solche Vereinbarung. Die Beklagte zu 2) ist eine Tochtergesellschaft der T1, die wiederum ein Tochterunternehmen der T2 [...] ist. Die Beklagte zu 2) betreibt die deutschsprachige Webseite der Marke A. [...], über die Smartphones und Tablets für deutsche Kunden beworben werden, darunter das Smartphone [...] oder das Tablet [...]. Die Internetseite verlinkt zu Online-Händlern, bei denen die Kunden die Geräte unmittelbar erwerben können. Weiterhin liefert die Beklagte zu 2) Smartphones der Marke B. in die Bundesrepublik Deutschland, darunter das Smartphone mit der Bezeichnung [...]. Schließlich ist die Beklagte zu 2) auch für die Internetseite [...] verantwortlich, auf der Smartphones der Marke C. beworben werden, die die T2 in die Bundesrepublik Deutschland liefert. Auf der Internetseite werden Einzelhändler benannt, bei denen die Geräte bestellt werden können. Ebenso wird, wenn ein Kunde ein Gerät ausgewählt hat, über den Button „Jetzt kaufen“ angezeigt, wo dieses erworben werden kann. Über weitere Links kann der Kunde unmittelbar auf die Seiten der entsprechenden Händler gelangen. Die Beklagte zu 1) ist eine Tochtergesellschaft der Beklagten zu 2). Sie betreibt den deutschen Facebook-Auftritt der Marke A. [...], auf dem auch das Smartphone [...] oder das Tablet [...] dargestellt werden. Es findet sich auch ein Link zur Website der Marke A. der Beklagten zu 2). Bei der Beklagten zu 1) handelt es sich um ein Unternehmen, das sich auf lokale Marketingunterstützungsmaßnahmen für die Marken des T.-Konzerns beschränkt und in den Vertrieb von Smartphones und Tablets der Marke A. in der Bundesrepublik Deutschland ansonsten nicht involviert ist. Die zuvor genannte T2 wird nachfolgend – wenn auch bezogen auf die Beklagten zu 1) und zu 2) etwas verkürzt – als „Muttergesellschaft“ bezeichnet. Im Juli 2005 hatte die für Lizenzierungsfragen im Bereich „Smartphone“ zuständige Muttergesellschaft bereits eine AAC-Pool-Lizenz in Form des damals geltenden Standardlizenzvertrages erworben. Dieser Vertrag wurde jedoch von V. mit Schreiben vom 2. März 2007 (Anlage K-Kart 7) vorzeitig beendet. Ob und in welchem Umfang weiterhin Gespräche zwischen T. und der Klägerin stattfanden, ist zwischen den Parteien streitig. Unstreitig ist, dass jedenfalls zwischen der Klägerin bzw. V. und den Beklagten persönlich bis in das Jahr 2020 hinein kein Kontakt im Hinblick auf eine Lizenznahme stattfand. Nach Klagerhebung wandte sich die Muttergesellschaft mit Schreiben vom 25. März 2020 (Anlage K-Kart 12) an die Klägerin und erklärte, T. sei bereit, von der Klägerin eine Lizenz zu FRAND-Bedingungen zu nehmen. Diesem Schreiben folgten zwei weitere Schreiben vom 26. Mai 2020 und vom 9. Juli 2020, in denen die Muttergesellschaft erneut zur Abgabe eines bilateralen Angebots aufforderte. Die Klägerin antwortete mit Schreiben vom 14. Juli 2020 (Anlage B 21; deutsche Übersetzung: Anlage B 21a). Hierin äußerte sie Zweifel an der Lizenzbereitschaft von T. und verwies auf eine Lizenznahme über den AAC-Pool. Weiter teilte die Klägerin mit, dass sie keinen Anlass sehe, T. ein bilaterales Angebot zu unterbreiten und in diesem Zusammenhang Kopien bereits abgeschlossener Lizenzverträge vorzulegen. Mit Schreiben vom 17. August 2020 (Anlage B 22; deutsche Übersetzung: AnlageB 22a) kündigte T. an, V. im Hinblick auf die Poollizenz anzusprechen, hielt im Übrigen aber daran fest, dass ein bilaterales Vertragsangebot von der Klägerin erwünscht sei. T. äußerte in diesen Zusammenhang zudem Bedenken im Hinblick auf ein diskriminierungsfreies Verhalten der Klägerin wegen der Vergabe bilateraler Lizenzen an ihrem Portfolio. Wegen des weiteren Inhalts wird auf das Schreiben vom 17. August 2020 verwiesen. Mit Schreiben vom selben Tag wandte sich T. an V. und verlangte nach zusätzlichen Informationen. V. meldete sich daraufhin mit Schreiben vom 26. August 2020 (Anlage K-Kart 11). Die Klägerin teilte in einem Schreiben vom 5. Oktober 2020 (Anlage B 23; deutsche Übersetzung: Anlage B 23a) mit, dass sie in der Möglichkeit zur Poollizenznahme ein im Sinne der FRAND-Bedingungen hinreichendes Angebot erblicke. Mit Schreiben vom 3. November 2020 (Anlage B 24; deutsche Übersetzung: Anlage B 24a), auf das wegen seines weiteren Inhalts Bezug genommen wird, teilte T. erneut mit, zur Lizenznahme bereit zu sein, begehrte aber weiterhin ein bilaterales Angebot von der Klägerin. Zuletzt verlangten die Beklagten mit E-Mail vom 15. März 2021 (Anlage B 27) die ein bilaterales Vertragsangebot, was die Klägerin ihrerseits mit E-Mail vom 18. März 2021 (Anlage B 28) ablehnte. Die Muttergesellschaft unterbreitete der Klägerin mit E-Mail vom 1. April 2021 ein als Anlage B 29 vorgelegtes Gegenangebot, auf das wegen seines Inhalts Bezug genommen wird. Die Klägerin lehnte die Annahme in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung vom 9. April 2021 ab (vgl. Protokoll der Sitzung vom 9. April 2021, S. 2, letzter Abs., Bl. 413 GA). Eine Sicherheit leisteten die Beklagten daraufhin nicht. Die Klägerin wendet sich gegen das Angebot und den Vertrieb sämtlicher Mobiltelefone und Tablets durch die Beklagten, die vom Profil „HE AAC v2“ des AAC-Standards Gebrauch machen (im Folgenden: angegriffene Ausführungsformen), darunter die Smartphones [...] oder [...] und das Tablet [...]. Die Klägerin sieht im Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen in der Bundesrepublik Deutschland eine wortsinngemäße Verletzung des Klagepatents. Nach ihrer Auffassung ist ein Decodierer, der das Profil „HE AAC v2“ und insbesondere das „Parametric Stereo Tool“ des AAC-Standards implementiert hat und mit dem Standard kompatibel ist, zwangsläufig zur Anwendung des mit dem Klagepatentanspruch 1 geschützten Verfahrens geeignet. Zudem verwirkliche ein solcher Decodierer die durch Patentanspruch 7 in der erteilten Fassung geschützte technische Lehre. Bei den angegriffenen Ausführungsformen handele es sich um solche Decodiergeräte. Daneben habe die Klägerin eine Verletzung des Klagepatents durch die angegriffenen Ausführungsformen auch durch von ihr durchgeführte Tests an einem von ihr erworbenen Smartphone der Beklagten nachgewiesen. Die Beklagten seien passivlegitimiert und könnten sich nicht auf den Einwand der Erschöpfung berufen. Überdies stünden der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche auch im Hinblick auf die Standardessentialität des Klagepatents zu. Der von der Beklagten erhobene kartellrechtliche Zwangslizenzeinwand greife nicht durch. Das Klagepatent vermittle bereits keine marktbeherrschende Stellung. Zudem seien die Beklagten insbesondere nicht lizenzwillig. Die Beklagten, die um Klageabweisung, hilfsweise um Aussetzung gebeten haben, haben bereits erstinstanzlich eine Verletzung des Klagepatents in Abrede gestellt und im Übrigen die Auffassung vertreten, das Klagepatent werde sich im Nichtigkeitsverfahren als nicht rechtsbeständig erweisen. Darüber hinaus seien die Beklagten auch nicht passivlegitimiert. Des Weiteren könnten sich die Beklagten mit Erfolg auf den Erschöpfungseinwand berufen. Außerdem seien sowohl der Rückruf als auch die Vernichtung der angegriffenen Ausführungsformen unverhältnismäßig. Schließlich greife zu Gunsten der Beklagten der bereits erstinstanzlich erhobene kartellrechtliche Zwangslizenzeinwand durch. Das Klagepatent vermittele auf dem Markt für Smartphones und Tablets eine marktbeherrschende Stellung. Ohne die Nutzung der Erfindung könne kein marktfähiges Produkt in Verkehr gebracht werden. Die Beklagten und ihre Muttergesellschaft seien lizenzbereit. Demgegenüber sei die Klägerin ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen. Insbesondere habe sie den Beklagten kein Angebot für eine bilaterale Lizenz unterbreitet. Mit Urteil vom 11. Mai 2021 hat das Landgericht Düsseldorf eine Verletzung des Klagepatents in der erteilten Fassung bejaht und wie folgt erkannt: 1. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen Geschäftsführer zu vollstrecken ist, zu unterlassen, Smartphones und Tablets zur Durchführung eines Verfahrens zum Synthetisieren eines ersten und zweiten Audio-Ausgangssignals von einem Eingangssignal zur Benutzung in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern, wenn das Verfahren die nachfolgenden Schritte umfasst: – das Filtern des Eingangssignals zum Erzeugen eines gefilterten Signals, – das Erhalten eines Korrelationsparameters, der indikativ ist für eine gewünschte Korrelation zwischen dem ersten und dem zweiten Ausgangssignal, – das Erhalten eines Pegelparameters, der indikativ ist für eine gewünschte Pegeldifferenz zwischen dem ersten und dem zweiten Ausgangssignal, – das Transformieren des Eingangssignals und des gefilterten Signals durch einen Matrixvorgang zu dem ersten und zweiten Ausgangssignal, wobei der Matrixvorgang von dem Korrelationsparameter und dem Pegelparameter abhängig ist. 2. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meldung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen Geschäftsführer zu vollstrecken ist, zu unterlassen Anordnungen zum Synthetisieren eines ersten und eines zweiten Audio-Ausgangssignals von einem Eingangssignal in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, wenn die Anordnungen Folgendes umfassen: – Filtermittel zum Filtern des Eingangssignals zum Erzeugen eines gefilterten Signals, – Mittel zum Erhalten eines Korrelationsparameters, der indikativ ist für eine gewünschte Korrelation zwischen dem ersten und dem zweiten Ausgangssignal, – Mittel zum Erhalten eines Pegelparameters, der indikativ ist für eine gewünschte Pegeldifferenz zwischen dem ersten und dem zweiten Ausgangssignal, – Mittel zum Transformieren des Eingangssignals und des gefilterten Signals durch einen Matrixvorgang zu dem ersten und zweiten Ausgangssignal, wobei der Matrixvorgang von dem Korrelationsparameter und dem Pegelparameter abhängig ist. 3. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin in einer gesonderten Aufstellung – hinsichtlich der Angaben a) und b) unter Vorlage von Rechnungen, hilfsweise Lieferscheinen, weiter hilfsweise Quittungen in Kopie, wobei Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschwärzt sein können – darüber Angaben zu machen, in welchem Umfang sie seit dem 30. Oktober 2009 Mittel gemäß Ziffer 1. zur Benutzung in der Bundesrepublik Deutschland angeboten oder geliefert haben, und zwar unter Angabe a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer, c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger, d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, den Zugriffszahlen und den Schaltungszeiträumen, e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von ihr zu bezeichnenden, der Klägerin gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist. 4. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin in einer gesonderten Aufstellung – hinsichtlich der Angaben a) und b) unter Vorlage von Rechnungen, hilfsweise Lieferscheinen, weiter hilfsweise Quittungen in Kopie, wobei Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschwärzt sein können – darüber Angaben zu machen, in welchem Umfang sie seit dem 30. Oktober 2009 Anordnungen gemäß Ziffer 2. in der Bundesrepublik Deutschland angeboten, in den Verkehr gebracht, gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingeführt oder besessen hat, und zwar unter Angabe a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer, c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger, d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, den Zugriffszahlen und den Schaltungszeiträumen, e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von ihr zu bezeichnenden, der Klägerin gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist. 5. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer 1. und 2. bezeichneten Handlungen seit dem 30. Oktober 2009 entstanden ist und noch entstehen wird. 6. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, die unter Ziffer 2. bezeichneten, im Besitz Dritter befindlichen und seit dem 9. April 2017 auf den Markt gebrachten Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents DE 603 XX XXX.5 (deutscher Teil des EP 1 XXX XXX B1) erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zurückzugeben und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird, und endgültig zu entfernen, indem die Beklagte zu 2) diese Erzeugnisse wieder an sich nimmt oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlasst. 7. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt: Der in den streitgegenständlichen Patentansprüchen angesprochene Korrelationsparameter sei ein Wert für die Ähnlichkeit bzw. Unähnlichkeit der beiden Ausgangssignale (L, R), wobei die Ausgangssignale durch Vektoren und der Grad der Korrelation durch den Winkel α entsprechend ρ=cos(α) angegeben werden könne. Soweit die Klagepatentbeschreibung diesen Parameter noch näher spezifiziere, geschehe dies entweder allein im Hinblick auf Merkmale, die erst in den Unteransprüchen genannt würden, oder hinsichtlich bestimmter Ausführungsformen. Es handele sich daher um Einschränkungen, die für die erfindungsgemäße Lehre in ihrer in Patentanspruch 1 zum Ausdruck kommenden allgemeinen Form nicht relevant seien. Dies gelte vor allem auch im Hinblick auf den durch die Beklagten in Bezug genommenen Abs. [0044], der die unter Schutz gestellte technische Lehre des Klagepatentanspruchs nicht auf einen Korrelationsparameter in Form des maximalen Wertes der Kreuzkorrelationsfunktion beschränke. Der Maximalwert der Kreuzkorrelationsfunktion habe im Klagepatentanspruch keinen Niederschlag gefunden. Vor diesem Hintergrund sei jeder Korrelationsparameter ausreichend, unabhängig davon, auf Grundlage welcher Korrelationsfunktion auch immer er gewonnen worden sei. Entscheidend sei nur, dass dieser die gewünschte Korrelation erkennen lasse bzw. aufzeige und damit indikativ sei. Etwas anderes folge auch nicht aus der gebotenen funktionsorientierten Auslegung. Zwar sei die Lehre des Klagepatents darauf gerichtet, das im Stand der Technik herrschende Problem der geringeren Qualität der erzeugten Signale bei großen Pegeldifferenzen zu lösen. Dafür sei die erfindungsgemäße Lehre aber schon nicht auf die Kreuzkorrelationsfunktion beschränkt. Zudem erfordere sie nicht die bestmögliche Lösung in Form des Maximums der Kreuzkorrelationsfunktion. Die Qualität der erzeugten Signale werde sich auch bei großen Pegeldifferenzen schon mit anderen Werten der Kreuzkorrelationsfunktion verbessern lassen, zumal dies ggf. zu Gunsten anderer akustischer Parameter vorzugswürdig sei. Erfindungsgemäß würden das Eingangs- und das gefilterte Signal durch einen Matrixvorgang zu dem ersten und zweiten Ausgangssignal (L, R) transformiert, wobei der Matrixvorgang von dem Korrelationsparameter (r) und dem Pegelparameter (c) abhängig sei. Letzterer beschreibe das Maß der Lautstärkedifferenz zwischen den beiden Ausgangssignalen. Der Ausdruck „Matrixvorgang“ beziehe sich auf einen Vorgang, der ein Eingangssignal mit mehreren Kanälen in ein Ausgangssignal mit mehreren Kanälen transformiere, wobei die Anteile des Mehrkanal-Ausgangssignals lineare Kombinationen der Anteile des Mehrkanal-Eingangssignals seien. Mit der angesprochenen Transformation werde das im Stand der Technik bestehende Problem der Qualitätsminderung bei großen Pegeldifferenzen überwunden. Davon ausgehend begründeten das Angebot und der Vertrieb der angegriffenen Smartphones und Tablets durch die Beklagten eine mittelbare Patentverletzung i.S.v. § 10 Abs. 1 PatG. Die angegriffenen Ausführungsformen seien geeignet, das durch Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung geschützte Verfahren anzuwenden. Die Lehre dieses Patentanspruchs sei für den Standard (hier: „Parametric Stereo Tool“) essentiell, so dass eine standardkonforme Implementierung eines Decodierers zwangsläufig die Eignung zur Anwendung des patentgemäßen Verfahrens nach sich ziehe. Die angegriffenen Ausführungsformen entsprächen den Anforderungen des Standards. Im Übrigen ergebe sich die Eignung zur Anwendung des klagepatentgemäßen Verfahrens auch aus den von der Klägerin durchgeführten Tests. Eine Implementierung des „Parametric Stereo Tools“ des Standards in einem Decodiergerät führe zwangsläufig dazu, dass der Decoder zur Anwendung des patentgeschützten Verfahrens geeignet sei, weil der Standard die Verwirklichung sämtlicher Merkmale des Klagepatentanspruchs voraussetze. Dies sei lediglich im Hinblick auf den Korrelationsparameter streitig, der erfindungsgemäß die Ähnlichkeit bzw. Unähnlichkeit der ausgegebenen Signale L und R vorgebe. Derartiges sehe auch der Standard mit dem sog. „IIC-Parameter“ vor, der in Abschnitt 8.6.4.1. näher beschrieben werde. Der Parameter ICC gebe die Ähnlichkeit bzw. Unähnlichkeit des linken und rechten bandbegrenzten Signals an und entspreche damit dem Korrelationsparameter der erfindungsgemäßen Lehre. Die angegriffenen Ausführungsformen unterstützten den Standard, hier das „Parametric Stereo Tool“ des „HE AAC v2“-Profils des AAC Audiostandards. Sie verwendeten das mobile Betriebssystem „A.“, das – etwa in der auch in den angegriffenen Ausführungsformen eingesetzten Version 7.0 – die Unterstützung des „HE AAC v2“-Profils verlange. Ohne die Implementierung des Standards fehle es an der erforderlichen Kompatibilität mit den Anforderungen an das Betriebssystem „A.“, so dass eine Zertifizierung durch G. nicht erfolge. Dem seien die Beklagten nicht erheblich entgegengetreten. Die Implementierung des Standards in den angegriffenen Ausführungsformen habe die Klägerin zudem durch die von ihr durchgeführten Tests aufgezeigt, die sie als Anlage K 3i (Print) bzw. K 3j (digital) vorgelegt habe. Die dagegen vorgebrachten Einwendungen der Beklagten griffen nicht durch. Handele es sich bei den angegriffenen Ausführungsformen um Mittel, die für die Anwendung des patentgemäßen Verfahrens geeignet seien, bezögen sie sich regelmäßig auch auf ein wesentliches Element der Erfindung. Im Streitfall setze die Anwendung des patentgeschützten Verfahrens notwendigerweise ein Mittel zur Anwendung des Verfahrens voraus, das somit den Erfindungsgedanken regelmäßig verwirkliche. Die Beklagten böten die angegriffenen Ausführungsformen im Sinne von § 10 Abs. 1 PatG an. Dies sei im Hinblick auf den Internetauftritt der Beklagten zu 2) unstreitig. Die Beklagte zu 1) biete die angegriffenen Ausführungsformen über ihren Facebook-Auftritt an. Da für ein Anbieten auch die Förderung des Vertriebs durch Dritte ausreiche, sei nicht entscheidend, ob die Beklagte zu 1) selbst Vertriebsabsichten habe und ob die angegriffenen Ausführungsformen über die Beklagte zu 1) bezogen werden könnten. Schon die Konzernverbundenheit der beiden Beklagten sowie die Funktion der Beklagten zu 1), lokale Marketingunterstützungsmaßnahmen für die Marken des T.-Konzerns zu ergreifen, ließen keinen anderen Schluss zu, als dass die Beklagte zu 1) mit der Präsentation von Modellen der angegriffenen Ausführungsformen in ihrem Facebook-Auftritt eine Nachfrage nach diesen wecke, die durch die Beklagte zu 2) bzw. deren Vertriebspartner befriedigt werden könne. Darüber hinaus verwirklichten die Beklagten den Tatbestand des § 10 Abs. 1 PatG auch in der Variante des „Lieferns“. Die Beklagte zu 2) liefere die angegriffenen Ausführungsformen in die Bundesrepublik Deutschland zur Benutzung im Inland. Auch wenn die Beklagte zu 1) eigenhändig keine Lieferhandlungen vornehme, wirke sie gleichwohl an den Lieferhandlungen der Beklagten zu 2) mit und hafte für diese. Für die Beklagten sei auch jedenfalls offensichtlich, dass die angegriffenen Ausführungsformen dazu geeignet und seitens der Abnehmer dazu bestimmt seien, für die Durchführung des patentgemäßen Verfahrens verwendet zu werden. Die Anwendung des patentgemäßen Verfahrens ergebe sich zwangsläufig dann, wenn der Nutzer der angegriffenen Ausführungsformen Audiodaten abspiele, die nach dem AAC-Standard gemäß dem Profil „HE AAC v2“ codiert seien. Da die angegriffenen Ausführungsformen bekanntermaßen auch dem Abspielen von Audiodaten dienten, sei die Anwendung des patentgemäßen Verfahrens sicher zu erwarten. Für den Nutzer sei das Dateiformat der heruntergeladenen und gestreamten Audiodaten in der Regel uninteressant, solange die Dateien korrekt wiedergegeben würden. Daneben machten die Beklagten auch von der technischen Lehre von Patentanspruch 7 in seiner erteilten Fassung wortsinngemäß Gebrauch (§ 9 S. 2 Nr. 1 PatG). Das Klagepatent entfalte auch im Hinblick darauf Wirkung, dass das Unternehmen G. Lizenznehmer des V.-Pools sei und das eine Kompatibilität der angegriffenen Ausführungsformen mit dem AAC-Standard verlangende Betriebssystem A. von G. stamme. Eine Erschöpfung sei dadurch nicht eingetreten. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin sei G. zwar Lizenznehmerin des V.-Pools, aber nur berechtigt, bestimmte eigene Produkte, wie Mobiltelefone, Streaming-Geräte oder Smart-Speaker, anzubieten und in Verkehr zu bringen. Das Betriebssystem „A.“ oder Teile davon seien nicht Teil des Lizenzvertrages und G. zahle dafür auch keine Lizenzgebühren. Aus der Benutzung der Erfindung durch die Beklagten ergäben sich Ansprüche der Klägerin auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Rückruf (nur die Beklagte zu 2)) sowie auf Schadenersatz. Hinsichtlich Letzterer sei bisher auch keine Verjährung eingetreten. Ein Rückrufanspruch gegenüber der Beklagten zu 1) bestehe allerdings nicht. Bei der Beklagten zu 1) handele es sich um ein reines Marketingunternehmen, das in den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen in der Bundesrepublik Deutschland nicht involviert sei. Ebenso wenig könne die Klägerin von den Beklagten eine Vernichtung der angegriffenen Ausführungsformen verlangen. Insoweit fehle es am notwendigen Besitz oder Eigentum patentverletzender Erzeugnisse im Verhandlungsschlusszeitpunkt. Die Durchsetzung der auf Unterlassung, Rückruf und Vernichtung gerichteten Ansprüche sei durch den kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwand nicht gehindert. Das Klagepatent vermittele der Klägerin eine marktbeherrschende Stellung auf dem relevanten Markt für „Smartphones“ bzw. „Tablets“. Bei dem Klagepatent handele es sich um ein für die Umsetzung des AAC-Standards wesentliches Patent. Trotz technischer Alternativen könne ohne diesen Standard kein wettbewerbsfähiges Produkt auf dem Smartphone- bzw. Tabletmarkt bereitgestellt werden. Dieser gewährleiste die Kompatibilität mit aus Sicht des Endabnehmers bedeutsamen Anwendungen im Zusammenhang mit dem „A.“-Betriebssystem. Die Implementierung des AAC-Standards werde durch G. als Betreiber des marktführenden „A.“-Betriebssystems vorgegeben, ohne dass ein alternatives Betriebssystem zur Verfügung stünde bzw. entwickelt werden könnte. Der Hersteller von Smartphones könne nicht darauf verwiesen werden, seinerseits ein eigenes Betriebssystem zu entwickeln bzw. auf ein anderes Betriebssystem als „A.“ auszuweichen. Das „A.“-Betriebssystem sei auf dem Smartphone-Markt neben „i.“ vorherrschend. Beide machten gemeinsam einen Marktanteil von nahezu 100 % aus. Mit anderen Betriebssystemen könne allenfalls ein Nischenmarkt erschlossen werden. Ein Missbrauch dieser marktbeherrschenden Stellung durch die Klägerin lasse sich nicht feststellen. Während der Klägerin ein Verstoß gegen die im vorliegenden Fall anwendbare EuGH-Rechtsprechung nicht vorgeworfen werden könne, hätten sich die Beklagten bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht lizenzwillig gezeigt. In der Gesamtschau offenbare die Beklagtenseite ein Nutzerverhalten, welches zunächst dadurch geprägt gewesen sei, Versuche zur Aufnahme von Vertragsverhandlungen schlicht zu ignorieren. Eine Reaktion sei überhaupt erst nach Erhebung der hiesigen Klage erfolgt, wobei es auch in der Folgezeit an konstruktiven, auf das Zustandekommen eines Lizenzvertrages gerichteten Mitwirkungshandlungen fehle. Vor diesem Hintergrund habe es auf Nutzerseite besonderer Anstrengungen bedurft, den Abschluss eines Lizenzvertrages zu fördern und so zum Ausdruck zu bringen, dass – was einem Nutzer grundsätzlich zugestanden werden müsse – eine Lizenzbereitschaft nunmehr entstanden sei. Diesen Anforderungen habe die Beklagtenseite nicht genügt. Auch im Verhandlungsschlusszeitpunkt sei T. noch lizenzunwillig gewesen. Die Beklagten bzw. ihre Muttergesellschaft ließen eine hinreichende inhaltliche Auseinandersetzung mit dem der Muttergesellschaft im April 2017 angebotenen Poollizenzvertrag vermissen. In einem an V. gerichteten Schreiben vom 17. August 2020 habe T. erklärt, es werde weiterhin auch eine Lizenznahme über den AAC-Pool geprüft, ohne dass sodann die Lizenznahme über den Pool erkennbar vorangetrieben worden sei. Auch das Prozessvorbringen der Beklagten lasse eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Poollizenzvertrag vermissen. Die Beklagten hätten sich acht Tage vor der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung erstmals gegen die FRAND-Gemäßheit des der Muttergesellschaft angebotenen Lizenzvertrages gewandt und geltend gemacht, dieser diskriminiere sie gegenüber anderen Lizenznehmern sachwidrig. Ein Nutzer, der unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung beginne, die FRAND-Gemäßheit inhaltlich zu erörtern, dokumentiere so seine Lizenzunwilligkeit. Soweit T. von der Klägerin in diversen Schreiben ein bilaterales Vertragsangebot eingefordert habe, hätten weder die Beklagten noch ihre Muttergesellschaft ein hinreichend konkretisiertes Interesse an einer bilateralen Lizenz erkennen lassen. Von einem tatsächlich lizenzwilligen Nutzer sei zu erwarten gewesen, dass dieser nach einem Zeitraum von über drei Jahren seit Kenntnisnahme von einer Poollizenz und der Möglichkeit zum Abschluss eines bilateralen Vertrages beide Alternativen bereits in gewissem Umfang gegeneinander abgewogen habe und auf der Grundlage spezifischer Konzernverhältnisse Angaben dazu mache, weshalb gerade eine bilaterale Lizenznahme vorzugswürdig sei. Vor dem Hintergrund, dass die „GMS“-Zertifizierung den AAC-Standard voraussetze, sei anzunehmen, dass die Muttergesellschaft grundsätzlich auf die gesamte AAC-Infrastruktur angewiesen sei. Sie habe schließlich auch bereits 2005 eine Poollizenz genommen. Weshalb sich die Muttergesellschaft gleichwohl im Hinblick auf den gesamten hier relevanten Standard für das Model einer bilateralen Lizenznahme entschieden habe, sei nicht hinreichend dargetan. In diesem Zusammenhang könnten die Beklagten zunächst nicht auf ihre bisherige Geschäftspraxis verweisen. Bisher sei es noch zu keinem Abschluss bilateraler Verträge mit anderen Inhabern von AAC-relevanten Patenten gekommen, obwohl Benutzungshandlungen von T. seit der Kündigung des mit der Muttergesellschaft bestehenden Poollizenzvertrages und damit seit 2007 im Raum stünden. Auch hätten weder die Muttergesellschaft noch die Beklagten solche Pool-Lizenzgeber namentlich benannt, mit denen sie sich zumindest in ernsthaften Lizenzverhandlungen befänden. Hierbei bleibe es auch, nachdem die Beklagten erstmalig in der erstinstanzlichen Quadruplik ihr Interesse an einer bilateralen Lizenzpraxis damit begründet hätten, sie seien daran interessiert, „ihr eigenes Portfolio im Rahmen von Kreuzlizenzen einzusetzen“. Ihr Interesse an einer bilateralen Lizenz könnten die Beklagten überdies auch nicht allein darüber rechtfertigen, die Klägerin habe derartige Verträge bereits mit anderen Lizenznehmern abgeschlossen. Die mit diesem Einwand verbundene Schlussfolgerung der Muttergesellschaft der Beklagten, jegliches Lizenzangebot für Philipps AAC-Patente könne nur dann FRAND-gemäß sein, wenn es auf bilateraler Ebene gemacht werde, zeige, dass eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Lizenzgebührensystemen von Pool- und Portfoliolizenz tatsächlich nicht stattfinde. Eine „Gesetzmäßigkeit“ derart, dass die Existenz des einen Lizenzmodells zur FRAND-Widrigkeit des anderen führe, existiere nicht. Vielmehr sei auch ein Nebeneinander zweier Lizenzsysteme denkbar, die sich beide als FRAND-gemäß erweisen. Bei der gebotenen Gesamtwürdigung könne auch das von der Muttergesellschaft acht Tage vor der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung unterbreitete Gegenangebot vom 1. April 2021 (Anlage B 29) nicht als Ausdruck einer nunmehr vorhandenen Lizenzbereitschaft gewertet werden. Die Vertragsbedingungen des Gegenangebots seien an dem Lizenzvertrag orientiert, den die Klägerin mit der Muttergesellschaft Ende 2020 über das 3G/LTE-SEP-Portfolio der Klägerin abgeschlossen habe. Sie sähen die Freistellung von vor dem Inkrafttreten des Vertragsschlusses liegenden Benutzungshandlungen vor, ohne dass die Muttergesellschaft (oder die Beklagten im Rahmen des hiesigen Verfahrens) offengelegt hätten, in welcher Größenordnung sich die in der Vergangenheit erzielten Absatzmengen bewegen. Auch führe die Muttergesellschaft keine Begründung für die im Gegenangebot vorgesehene vollumfängliche Freistellung an. Überdies gehe die angesetzte Pauschallizenzsumme auf nicht valide IDC-Zahlen zurück. Die von der Kammer aufgestellten hohen Anforderungen an die Lizenzwilligkeit der Muttergesellschaft seien nicht deshalb überhöht, weil sich die Klägerin ihrerseits nicht zum Abschluss eines Lizenzvertrages zu FRAND-Bedingungen bereit gezeigt habe. Der Klägerin könne unter Missbrauchsgesichtspunkten nicht vorgeworfen werden, dass sie den Aufforderungen der Muttergesellschaft zur Unterbreitung eines bilateralen Lizenzangebots nicht nachgekommen sei. Mit dem Poollizenzvertrag liege der Muttergesellschaft jedenfalls ein Vertragsangebot vor, das in dieser Form von anderen Marktteilnehmern akzeptiert worden sei. Damit sei jedenfalls eine Möglichkeit eröffnet, Zugang zu der eine marktbeherrschende Stellung vermittelnden Technik zu erlangen. Daraus, dass die Klägerin gegenüber der Muttergesellschaft mit Schreiben vom 12. Dezember 2016 die grundsätzliche Möglichkeit zum Abschluss eines bilateralen Vertrages kundgetan habe, ergebe sich nichts anderes. Eine rechtliche Bindungswirkung entfalte diese Mitteilung nicht. Vielmehr habe die Klägerin damit auf ihre grundsätzlich bestehende Lizenzvertragspraxis Bezug genommen. Diese habe sie auf Nachfrage in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung derart beschrieben, dass sie bilaterale Lizenzen an Lizenznehmer vergebe, die bereits mit anderen Lizenzgebern in bilateralen Vertragsbeziehungen stünden oder denen gegenüber sich eine Poollizenz aus anderen Gründen als unangemessen erweise. Ein entsprechendes Interesse habe die Muttergesellschaft nicht offengelegt. Schließlich bestehe für eine Aussetzung der Verhandlung weder bei Berücksichtigung des Vorlagebeschlusses der ebenfalls mit Patentverletzungsverfahren befassten 4c. Zivilkammer (Beschl. v. 26.11.2020, Az.: 4c O 17/19) noch vor dem Hintergrund des laufenden Rechtsbestandsverfahrens Anlass. Gegen dieses, ihren Prozessbevollmächtigten am Tag seiner Verkündung zugestellte Urteil haben die Beklagten mit anwaltlichem Schriftsatz vom 25. Mai 2021 Berufung eingelegt, mit der sie ihr vor dem Landgericht erfolglos gebliebenes Begehren auf Klageabweisung und hilfsweise auf Aussetzung weiterverfolgen. Sie wiederholen und ergänzen ihr erstinstanzliches Vorbringen und machen insbesondere geltend: Die Kammer stütze ihre Entscheidung auf eine fehlerhafte Auslegung des Begriffes „Korrelationsparameter“. Der Begriff eines „Korrelationsparameters“ bzw. eines Parameters, der „indikativ ist für eine gewünschte Korrelation zwischen zwei Signalen“, sei als mathematischer Ausdruck grundsätzlich abstrakt. Um seinen Sinngehalt zu erfassen, bedürfe der Begriff einer näheren Erläuterung, die das Klagepatent dem Fachmann in Abs. [0044] liefere. Dieser beschreibe nicht nur ein Ausführungsbeispiel, sondern konkretisiere die unter Schutz gestellte technische Lehre. Ausgehend hiervon sei dem Fachmann klar, dass er den Korrelationsparameter über den Maximalwert der Kreuzkorrelationsfunktion bilden solle, um die klagepatentgemäße Lehre zur Lösung der im Stand der Technik bestehenden Aufgabe anzuwenden. Der Fachmann werde den Korrelationsparameter daher anhand des Wertes der Kreuzkorrelationsfunktion an der Position des maximalen Ausschlags bestimmen. Gelange die Kammer zu dem Ergebnis, dass der Fachmann unter einem Korrelationsparameter auch anders gebildete Parameter verstehe, hätte sie jedenfalls Beweis darüber erheben müssen, ob solche Korrelationsparameter überhaupt verfügbar seien und vom Fachmann als geeignet zur Lösung der im Stand der Technik vorhandenen Aufgabe angesehen würden. Überdies liege dem erstinstanzlichen Urteil eine inkonsistente Auslegung der Begriffe „Eingangssignal“ bzw. „gefiltertes Signal“ zugrunde. Im Kern des Matrixvorgangs stehe die Erzeugung von zwei Ausgangssignalen durch Transformation eines Eingangs- und eines gefilterten Signals. Weitere Anforderungen an diese Signale fänden sich in Patentanspruch 1 nicht. Die Kammer hätte demnach klar definieren müssen, welche Anforderungen sie an die beiden Signale stelle und ggf. ob sie nur bestimmte Signale als taugliches „Eingangssignal“ bzw. „gefiltertes Signal“ ansehe. Eine solche Definition finde sich im Verletzungsteil des erstinstanzlichen Urteils jedoch nicht, wobei die Kammer offenbar davon ausgehe, dass jegliche Art von Signal ein taugliches Eingangssignal darstelle. In der Rechtsbestandsdiskussion vertrete die Kammer jedoch die gegenteilige Auffassung, indem sie verlange, dass das Eingangssignal nicht gefiltert sein dürfe. Eine solche Auslegung sei widersprüchlich und damit fehlerhaft. Ausgehend hiervon habe die Kammer zu Unrecht eine Verwirklichung sämtlicher Merkmale der streitgegenständlichen Patentansprüche durch die angegriffenen Ausführungsformen bejaht. Abgesehen davon, dass die Klägerin zu den von den Beklagten vertriebenen Tablet PCs nicht ausreichend vorgetragen habe, seien die Feststellungen zur Merkmalsverwirklichung auch im Übrigen fehlerhaft. Der im Standard enthaltene Kohärenzparameter stelle keinen Referenzparameter im Sinne des Klagepatents dar. Müsse der Korrelationsparameter durch den Maximalwert der Kreuzkorrelationsfunktion gebildet werden, sei dieser im AAC-Standard nicht wiederzufinden. Die Klägerin habe hierzu erstinstanzlich behauptet, der „Inter Channel Coherence (ICC) Parameter“ unter Ziff. 8.6.4.1. des von ihr vorgelegten Standarddokuments (Anlage K 3g) stelle den Korrelationsparameter dar. Dieser weise jedoch keine Maximalwertbildung der Kreuzkorrelationsfunktion auf. Darüber hinaus fehle es unter Zugrundelegung der Ausführungen der Kammer zum Rechtsbestand auch an einem Transformieren eines (ungefilterten) Eingangssignals. Das „Parametric Stereo Tool“ erzeuge die Ausgangskanäle L und R im AAC-Standard nicht durch Transformation eines ungefilterten Eingangssignals, sondern aus einer Kombination mehrfach gefilterter Signale. Die Klägerin könne die Merkmalsverwirklichung auch nicht durch die von ihr vorgenommenen (vermeintlichen) Produkttests nachweisen. Zum einen sollten die Produkttests nur die Standard-, nicht aber die Patentgemäßheit feststellen. Zum anderen führe die Klägerin die Tests auch lediglich in der Weise durch, dass sie ein Eingangssignal über den USB-Eingang in ein von ihr vermeintlich erworbenes Smartphone aus dem Hause der Beklagten einspeise. Anschließend nehme sie das vermeintliche Ausgangssignal am Kopfhörerausgang ab. Mittels einer solchen fehlerhaften Ende-zu-Ende-Messung analysiere die Klägerin ein Signal, das mit Erreichen des Kopfhörerausgangs bereits mehrfache Digital-Analog-Wandlungen durchlaufen habe. Mithilfe dieser Tests könne die Klägerin daher keinesfalls nachweisen, dass im Rahmen der vermeintlichen Anwendung des „Parametric Stereo Tools“ des AAC-Standards ein ungefiltertes Eingangssignal verarbeitet worden sei. Nach Auffassung des Bundespatentgerichts im parallelen Nichtigkeitsverfahren könne das Klagepatent – wenn überhaupt – nur unter Einbeziehung von Unteranspruch 2 in der eingetragenen Fassung rechtsbeständig sein. Hierzu enthalte das erstinstanzliche Urteil keinerlei Feststellungen, wobei die Klägerin zu diesem Punkt auch nicht schlüssig vorgetragen habe. Unteranspruch 2, der in der aufrechterhaltenen Fassung Bestandteil des Hauptanspruchs 1 geworden ist, ergänze den Matrixvorgang um eine mathematische Operation, die eine Drehung der als Vektoren darstellbaren Audiosignale bewirke. Eine solche Drehung der Audiosignale führe zu einer Veränderung der erzeugten Audiosignale, sodass die Qualität der erzeugten Audiosignale – je nach Drehrichtung – verbessert oder verschlechtert werde. Soweit der vorbestimmte Winkel darüber hinaus von dem Pegelparameter abhängig sein solle, liege darin nur eine Ergänzung der Berechnungsformel um einen weiteren Berechnungsparameter. Die Klägerin habe die behauptete Verwirklichung von Unteranspruch 2 weder durch Verweis auf den AAC-Standard noch durch ihre vermeintlichen Produkttests schlüssig dargelegt. Der Standard beschreibe keine gemeinsame Rotation der Ausgangssignale um einen vorbestimmten Winkel in Abhängigkeit von dem Pegelparameter. Die durch die Klägerin in diesem Zusammenhang herangezogene Matrixgleichung finde sich im Standard nicht. Wie, wann und durch wen der Winkel nach dem Standard vorbestimmt sein solle, jedenfalls in der patentgemäßen Weise, trage die Klägerin nicht vor. Darüber hinaus werde durch die Beklagten bestritten, dass die angebliche Rotation der Ausgangssignale um den Winkel β gemäß der von der Klägerin selbst aufgestellten Matrixgleichung zu irgendeiner Verbesserung der Ausgangssignale führe. Dazu habe die Klägerin nichts vorgetragen. Dies sei auch unzutreffend, weil eine Rotation „in die falsche Richtung“, selbst wenn sie gemäß der Matrixgleichung der Klägerin vorgenommen werde, die Ausgangssignale verschlechtere. Die durch die Klägerin durchgeführten Produkttests seien zum Nachweis einer Merkmalsverwirklichung schon deshalb ungeeignet, weil sie nur das Ziel verfolgten, die vermeintliche Standardkonformität der Produkte zu belegen. Dass die (vermeintliche) Lehre von Unteranspruch 2 vollständig Eingang in den Standard gefunden habe, habe die Klägerin nicht schlüssig vorgetragen. Hilfsweise verfolgten die Beklagten den FRAND-Einwand in zweiter Instanz weiter. In diesem Zusammenhang habe die Kammer nicht nur zu Unrecht die Lizenzwilligkeit der Beklagten verneint. Sie habe vielmehr zugleich auch die fehlende Lizenzwilligkeit der Klägerin unberücksichtigt gelassen. Die Klägerin habe sich noch in der Klageschrift auf ein von ihr angeblich vorgerichtlich unterbreitetes bilaterales Lizenzangebot berufen. Dennoch habe sie den Beklagten nach Aufforderung kein bilaterales Lizenzangebot mehr vorgelegt, obwohl sie unstreitig eine bilaterale Lizenzierungspraxis verfolge. Zugleich habe die Klägerin auch nicht begründet, weshalb es den Beklagten versagt sein sollte, sich mittels einer bilateralen Vereinbarung Zugang zum AAC-SEP-Portfolio der Klägerin zu verschaffen. Das Angebot der Klägerin zu einer Lizenzierung des gesamten Pools von V. entspreche schon im Ausgangspunkt nicht FRAND-Kriterien. Es diskriminiere die Beklagten ungerechtfertigt gegenüber bilateralen Lizenznehmern der Klägerin. Die von V. offengelegten Lizenzverträge zeigten auch, dass das Poollizenzangebot die Beklagten gegenüber anderen Lizenznehmern des AAC-SEP Pools von V. ungerechtfertigt diskriminiere. Auch deshalb entspreche das Pool-Lizenzangebot nicht FRAND-Kriterien. Die Beklagten hätten die Klägerin spätestens seit Anfang 2020 mit zahlreichen Schreiben proaktiv aufgefordert, ihr ein bilaterales Lizenzangebot an dem AAC SEP-Portfolio der Klägerin zu unterbreiten. Trotz ausbleibender Antwort hätten die Beklagten proaktiv immer wieder versucht, mit der Klägerin einen bilateralen Lizenzvertrag abzuschließen. Auch nachdem die Klägerin der Beklagtenseite das geforderte bilaterale Lizenzvertragsangebot in späteren Schreiben ausdrücklich versagt habe, habe die Beklagtenseite weiterhin die Bemühungen um eine bilaterale Lizenz durch erneute Ansprache der Klägerin fortgesetzt. Die Beklagten hätten daher ihre fortdauernde Lizenzbereitschaft demonstriert und die Aufforderung zum Lizenzabschluss immer wieder erneuert. Unstreitig betreibe die Klägerin ihre bilaterale Lizenzierungspraxis auch weiterhin, wobei die Beklagten auch ihr konkretes Interesse am Abschluss eines bilateralen Lizenzvertrages dargelegt hätten. Das erstinstanzliche Urteil erkenne an, dass der Konzern der Beklagten einen bilateralen Lizenzvertrag über das AAC-SEP-Portfolio des Lizenzgebers D. für den Bereich Fernseher abgeschlossen habe und sich mit D. in bilateralen Verhandlungen über das mit Abstand größte AAC-SEP-Portfolio für den Bereich Smartphones befinde. Damit würde die Beklagtenseite bereits über bilaterale Lizenzen an fast der Hälfte aller AAC-SEPs verfügen. Zudem erkenne die Kammer an, dass die Beklagtenseite im November 2020 mit der Klägerin selbst einen bilateralen Lizenzvertrag über deren 3G/LTS-SEP-Portfolio geschlossen habe. Die Klägerin sei auf die sachlichen Gründe der Beklagten für den Abschluss eines bilateralen Lizenzvertrages jedoch nicht eingegangen. Im Hinblick auf das Poollizenzvertragsangebot von V. hätten die Beklagten bereits erstinstanzlich vorgetragen, dass dieses die Beklagten gegenüber anderen vergleichbaren Lizenznehmern sachlich diskriminiere. Weiterer Vortrag sei den Beklagten seinerzeit aufgrund von Vertraulichkeitspflichten zwischen V. und der Muttergesellschaft der Beklagten im Rahmen einer mit D. geschlossenen dreiseitigen Geheimhaltungsvereinbarung nicht möglich gewesen. Die Beklagten hätten daher erstinstanzlich beantragt, die Akten der Parallelverfahren beizuziehen, aus denen die Auseinandersetzung der Beklagten mit dem von V. angebotenen Poollizenzvertrag ersichtlich sei. Die Tatsache, dass sich die Beklagten mit dem Poollizenzvertrag von V. und den hierzu vorgelegten Vergleichslizenzverträgen auseinandergesetzt hätten, sei der Klägerin über ihre Prozessbevollmächtigten bekannt. Abgesehen davon hätten die Beklagten ihre Lizenzwilligkeit durch ein eigenes (überobligatorisches) Lizenzangebot bekräftigt. Nachdem sämtliche Aufforderungen der Klägerin zur Abgabe eines bilateralen Lizenzangebots einschließlich Fristsetzung nicht zum Ziel geführt hätten, hätten die Beklagten mittels überobligatorischer Anstrengungen trotz eines bestehenden Informationsdefizits der Klägerin am 1. April 2021 ein bilaterales Lizenzvertragsangebot (Anlage B 29) unterbreitet, welches FRAND-Grundsätzen entsprochen habe. Ein solches Lizenzangebot, welches die Klägerin nur noch habe annehmen müssen, sei mindestens eine geeignete Verhandlungsgrundlage und belege eindeutig die Lizenzwilligkeit der Beklagten. Der zugrundeliegende Lizenzvertragsentwurf stamme ursprünglich aus dem Hause der Klägerin. Diese habe die Vertragsbedingungen beim damaligen Vertragsschluss als FRAND akzeptiert. Die von der Beklagtenseite zugrunde gelegten Zahlen seien valide. Auch sei die Berechnungsweise der FRAND-Lizenzgebühr branchenüblich. Insbesondere fänden IDC-Zahlen regelmäßig im Rahmen der Berechnung von Lizenzgebühren bei Pauschallizenzen Verwendung. Dass der von der Beklagtenseite angebotene Pauschallizenzvertrag vergangene Benutzungshandlungen abgelten solle, entspreche FRAND-Kriterien. Eine entsprechende Regelung habe auch der von der Klägerin gestellte Lizenzvertragsentwurf über ihr 3G/LTE-SEP-Portfolio enthalten. Auch sei allgemein anerkannt, dass über den Umfang solcher Benutzungshandlungen beim Abschluss von Pauschallizenzverträgen keine detaillierten Angaben gemacht würden. Auch die von V. offengelegten vermeintlichen Vergleichslizenzverträge enthielten keine detaillierte Rechnungslegung für die Vergangenheit vor dem Lizenzvertragsschluss. Stattdessen würden vergangene Benutzungshandlungen dort durch eine mehr oder weniger symbolische Pauschalzahlung abgegolten. Die Klägerin habe den lizenzwilligen Beklagten bis heute kein bilaterales Lizenzangebot unterbreitet, wozu sie unter FRAND-Gesichtspunkten verpflichtet gewesen wäre. Vor dem Hintergrund der durch die Beklagten dargelegten sachlichen Gründe für eine bilaterale Lizenz habe es der Klägerin oblegen, den Beklagten ein bilaterales Lizenz-angebot zu unterbreiten. Durch die Verweigerung eines Solchen habe die Klägerin die aus ihrer marktbeherrschenden Stellung entstehenden FRAND-Obliegenheiten verletzt. Der Verweis auf die AAC-SEP-Poolizenz von V. stelle kein FRAND-Angebot der Klägerin dar. Dieses Angebot diskriminiere die Beklagten gegenüber anderen Lizenznehmern sachwidrig. Die Klägerin habe den Beklagtenvertretern nach Unterzeichnung und Ausfertigung einer Geheimhaltungsvereinbarung am 19. April 2021 Zugang zu einem Datenraum gewährt. Eine Sichtung der dort zu findenden Lizenzverträge habe gezeigt, dass die Lizenzgebührenbestimmungen des Standardlizenzvertrages in zahlreichen Lizenzverträgen aufgrund von Sondervereinbarungen und Sidelettern aufgehoben und teilweise massiv verändert worden seien. Die Sondervereinbarungen resultierten in deutlich günstigeren Stücklizenzgebühren, als es die öffentlich verfügbare Lizenzgebührentabelle von V. vorgesehen habe. Den Beklagten habe V. diese Vergütungen nicht angeboten, weshalb die Beklagten im Hinblick auf diverse Lizenznehmer diskriminiert würden. Beispielhaft haben die Beklagten die Lizenzverträge mit den Smartphone-Herstellern [...] herausgegriffen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Berufungsbegründung (dort S. 48 ff., Bl. 679 ff. GA) wird Bezug genommen. V. habe daher mitnichten mit allen Lizenznehmern identische Standard-Lizenzverträge abgeschlossen. Schließlich werde sich das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren als nicht rechtsbeständig erweisen, weshalb das Verfahren jedenfalls auszusetzen sei. Die Beklagten beantragen , das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 11. Mai 2021, Az.: 4b O 83/19 vollumfänglich aufzuheben und die Klage abzuweisen; hilfsweise: den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Erledigung des gegen da Klagepatent anhängigen Nichtigkeitsverfahrens auszusetzen; weiter hilfsweise: das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 11. Mai 2021, Az.: 4b O 83/19, im Umfang der Ziffern 1., 2. und 6. aufzuheben und die Klage insoweit als derzeit unbegründet abzuweisen. Die Klägerin hat die Klage wegen des Anspruchs auf Entfernung aus den Vertriebswegen zurückgenommen und vor dem Hintergrund der zwischenzeitlichen Teilvernichtung des Klagepatents zuletzt beantragt , I. das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 11. Mai 2021 zum Aktenzeichen 4b O 83/19 dahingehend abzuändern, dass der Tenor unter Ziffer 1 und Ziffer 2 wie folgt gefasst wird: 1. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- € – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem jeweiligen Geschäftsführer zu vollstrecken ist, zu unterlassen, Smartphones und Tablets zur Durchführung eines Verfahrens zum Synthetisieren eines ersten und zweiten Audio-Ausgangssignals von einem Eingangssignal zur Benutzung in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern, wenn das Verfahren folgende Schritte umfasst: – das Filtern des Eingangssignals zum Erzeugen eines gefilterten Signals, – das Erhalten eines Korrelationsparameters, der indikativ ist für eine gewünschte Korrelation zwischen dem ersten und dem zweiten Ausgangssignal, – das Erhalten eines Pegelparameters, der indikativ ist für eine gewünschte Pegeldifferenz zwischen dem ersten und dem zweiten Ausgangssignal, – das Transformieren des Eingangssignals und des gefilterten Signals durch einen Matrixvorgang zu dem ersten und zweiten Ausgangssignal, wobei der Matrixvorgang von dem Korrelationsparameter und dem Pegelparameter abhängig ist, und wobei der Matrixvorgang eine übliche Rotation um einen vorbestimmten Winkel des ersten und zweiten Ausgangssignals in einem Raum umfasst, der von dem Eingangssignal und dem gefilterten Eingangssignal umfasst wird, und wenn der vorbestimmte Winkel von dem Pegel-Parameter abhängig ist. 2. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- € – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem jeweiligen Geschäftsführer zu vollstrecken ist, zu unterlassen, Anordnungen zum Synthetisieren eines ersten und eines zweiten Audio-Ausgangssignals von einem Eingangssignal in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, wenn die Anordnungen Folgendes umfassen: – Filtermittel zum Filtern des Eingangssignals zum Erzeugen eines gefilterten Signals, – Mittel zum Erhalten eines Korrelationsparameters, der indikativ ist für eine gewünschte Korrelation zwischen dem ersten und dem zweiten Ausgangssignal, – Mittel zum Erhalten eines Pegelparameters, der indikativ ist für eine gewünschte Pegeldifferenz zwischen dem ersten und dem zweiten Ausgangssignal, – Mittel zum Transformieren des Eingangssignals und des gefilterten Signals durch einen Matrixvorgang zu dem ersten und zweiten Ausgangssignal, wobei der Matrixvorgang von dem Korrelationsparameter und dem Pegelparameter abhängig ist, und wobei der Matrixvorgang eine übliche Rotation um einen vorbestimmten Winkel des ersten und zweiten Ausgangssignals in einem Raum umfasst, der von dem Eingangssignal und dem gefilterten Eingangssignal umfasst wird, und wenn der vorbestimmte Winkel von dem Pegel-Parameter abhängig ist. Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den Ausführungen der Beklagten unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens entgegen. Die Kammer habe den Korrelationsparameter zu Recht nicht auf den Maximalwert der Kreuzkorrelationsfunktion beschränkt. Die in Rede stehende, nur ein Ausführungsbeispiel beschreibende Passage in Abs. [0044] beziehe sich nicht auf die klagepatentgemäße Lehre, sondern auf die Ermittlung des Korrelationsparameters im Codierer anhand von dessen Eingangssignalen. Die technische Lehre des Klagepatents betreffe demgegenüber den Decoder, wobei der Korrelationsparameter (lediglich) indikativ für die gewünschte Korrelation zwischen dessen Ausgangssignalen sei. Mithin solle der Decoder die Ausgangssignale so erzeugen, dass die gemäß dieser Beziehung ermittelte Korrelation zwischen ihnen dem Korrelationsparameter entspreche. Dafür sei nicht maßgeblich, in welcher Weise der Korrelationsparameter im Codierer erzeugt worden sei. Entscheidend sei nur, dass er von dem Decoder in geeigneter Weise zur Erzeugung der Ausgangssignale verwendet werde. Hierzu erläutere die Beschreibung des Klagepatents, dass die Ausgangssignale durch Vektoren dargestellt werden könnten und sich die Korrelation ρ zwischen den Ausgangssignalen gemäß der Beziehung ρ=cos(α) aus dem Winkel α zwischen diesen Vektoren ergebe. Um diese Korrelation zwischen den Ausgangssignalen zu erzielen, könnten diese insbesondere anhand des Matrixvorgangs generiert werden, der im Abs. [0034] der Patentbeschreibung dargestellt sei, indem der dort angegebene Winkel gemäß der Beziehung α=cos(ρ) aus dem Korrelationsparameter ρ ermittelt werde. Gemäß dem AAC-Standard werde der ICC-Parameter gerade in dieser Weise verwendet. Im AAC-Standard sei zur Erzeugung der Ausgangssignale ein Matrixvorgang vorgesehen, der dem im Klagepatent beschriebenen Matrixvorgang entspreche und mit dem Ausgangssignale erzeugt würden, zwischen denen ein Winkel bestehe, der sich aus dem Kosinus des ICC-Wertes ergebe. Bereits insoweit handele es sich bei dem ICC-Parameter des AAC-Standards um einen Korrelationsparameter im Sinne des Klagepatents. Er gebe die (gewünschte) Korrelation an, die der Decoder zwischen den Eingangssignalen einstelle. Entgegen der Auffassung der Beklagten schließe Patentanspruch 1 eine Filterung des Eingangssignals vor der Transformation nicht aus. Etwas anderes lasse sich auch nicht dem erstinstanzlichen Urteil entnehmen. Vor diesem Hintergrund sei das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass das Eingangssignal bei den mit dem AAC-Standard konformen Geräten der Beklagten durch eine Analysefiltereinrichtung in den Frequenzbereich bzw. die Subbanddomäne überführt werde, bevor es zusammen mit dem gefilterten (dekorrelierten) Signal transformiert werde. Zu Recht habe die Kammer den FRAND-Einwand der Beklagten abschlägig beschieden. Die Beklagten hätten bereits nicht dargelegt, dass der Klägerin durch für den AAC-Standard essenzielle Patente eine marktbeherrschende Stellung vermittelt werde. Umfragen zufolge seien 30 % der Verbraucher bereit, ein Smartphone auch ohne „A.“-Betriebssystem zu erwerben. Darüber hinaus sei die Nutzung des AAC-Standards für den Einsatz des „A.“-Betriebssystems unstreitig nicht notwendig, sondern nur für den Zugang zum App-Store von G. Es gebe indessen auch andere App-Stores, über die Nutzer Applikationen für Mobiltelefone und Tablets herunterladen würden. Daher wäre von den Beklagten darzulegen, dass trotz alternativer App-Stores eine Marktbeherrschung vorliege, beispielsweise weil diese anderen App-Stores die Erwartungen der Endabnehmer nicht befriedigen würden. Dazu hätten die Beklagten nichts vorgetragen. Es sei zutreffend, dass „A.“ als Betriebssystem neben „i.“ das am stärksten genutzte Betriebssystem für Mobiltelefone darstelle. Dies sei darauf zurückzuführen, dass G. seine Software kostenlos zur Verfügung stelle. Das Landgericht leite die vermeintlich marktbeherrschende Stellung der Klägerin mithin aus der dominanten Stellung von G. am Softwaremarkt ab. Die vermeintliche marktbeherrschende Stellung der Klägerin sei dann jedoch keine Folge der Standardsetzung, sondern ein Reflex der Geschäftspolitik von G. Zudem sei es, wie insbesondere Apple unter Beweis gestellt habe, durchaus möglich, Mobiltelefone erfolgreich mit anderen Betriebssystemen zu vertreiben. Des Weiteren sei der Patentinhaber nicht verpflichtet, dem Verletzer mehrere FRAND-Lizenzangebote zu unterbreiten. Ein Verstoß gegen die kartellrechtlichen Verpflichtungen scheide schon dann aus, wenn ein einziges ausbeutungs- und diskriminierungsfreies Lizenzangebot vorliege. Es sei daher grundsätzlich ausreichend, wenn der Patentinhaber entweder ein Pool- oder ein bilaterales Lizenzangebot vorlege. Etwas Anderes gelte allenfalls, wenn eine Diskriminierung gerade darin liege, dass der Patentinhaber dem Lizenzsucher ein bilaterales Angebot oder nur ein Poollizenzangebot unterbreite. Der Patentinhaber müsse mithin die Art des Angebots ausbeutungs- und diskriminierungsfrei auswählen. Diesen Anforderungen trage die Klägerin in jeder Hinsicht Rechnung. Die Entscheidung der Klägerin, den Beklagten ein Poollizenzangebot zu unterbreiten, begründe keinen Ausbeutungsmissbrauch. Zum einen verfügten die Beklagten über keinerlei Lizenzen an den übrigen, im AAC-Pool von V. enthaltenen Patenten. Der im September 2021 abgelaufene Lizenzvertrag zwischen D. und T. decke nur Fernsehgeräte ab und umfasse keine der angegriffenen Ausführungsformen. Zum anderen seien die Beklagten auch – abgesehen von kursorischen Kontakten mit D. – mit keinem anderen Lizenzgeber des AAC-Pools von V. in Lizenzverhandlungen eingetreten. Da die Beklagten auch die Patente der anderen Lizenzgeber des AAC-Pools von V. verletzten, könnten sie sich nicht ernsthaft gegen eine Verpflichtung zur Lizenzierung des gesamten Pools wehren. Daraus, dass T. mit der Klägerin für eine andere Technologie (UMTS/LTE) einen bilateralen Lizenzvertrag abgeschlossen habe, lasse sich kein Ausbeutungsmissbrauch in Bezug auf die nunmehr angebotene Poollizenz herleiten. Das Angebot einer Poollizenz diskriminiere die Beklagten auch nicht. Die Klägerin sei unter Diskriminierungsgesichtspunkten nicht verpflichtet, der Lizenzierungspraxis von T. Rechnung zu tragen. Sie dürfe T. nur nicht schlechter stellen als andere Lizenznehmer. Die Klägerin vergebe bilaterale Lizenzen nur in besonders gelagerten Fällen, in denen eine Poollizenz aufgrund von Lizenzverträgen des Lizenznehmers mit anderen Lizenzgebern des Pools nicht angemessen wäre oder in denen komplexe Lizenzverträge abgeschlossen worden seien, die neben AAC noch eine Reihe weiterer Technologien umfassen. Für T. liege eine solche Ausnahmesituation nicht vor. Zutreffend habe die Kammer eine Lizenzbereitschaft der Beklagten bzw. von T. verneint. T. habe in der Vergangenheit mit V. einen Poollizenzvertrag geschlossen, der wegen Vertragsverstößen durch T. habe gekündigt werden müssen. Die Beklagten hätten eine von ihnen frei verhandelte Lizenz aus der Hand gegeben, indem sie ihre vertraglichen Pflichten grob verletzt und eine Buchprüfung durch V. vereitelt hätten. In der Folge hätten die Beklagten die Lizenzbemühungen sowohl von V. als auch von der Klägerin über Jahre ignoriert. Auch deren Verletzungshinweise und Lizenzangebote seien jahrelang ohne Reaktion geblieben. Erst nach Klageerhebung habe T. Kontakt zur Klägerin aufgenommen. Ihr Gegenangebot hätten die Beklagten erst eine Woche vor der erstinstanzlichen Verhandlung und damit nicht, wie vom EuGH gefordert, „innerhalb einer kurzen Frist“ vorgelegt. Die Beklagten könnten sich nicht darauf berufen, sie hätten sich mit dem Lizenzvertragsangebot der Klägerin auseinandergesetzt, weil sie dieses im Parallelverfahren mit D. als vermeintlich diskriminierend beanstandet hätten. Die Klägerin sei am Parallelverfahren nicht beteiligt. Abgesehen davon hätten die Beklagten mehr als drei Jahre überhaupt nicht auf den Verletzungshinweis und das Lizenzangebot der Klägerin reagiert. Erst nach Klageerhebung hätten die Beklagten ein Interesse an einer bilateralen Lizenz formuliert, ohne sich mit dem Lizenzangebot der Klägerin auseinanderzusetzen. Erst im Zuge des Verfahrens habe T. im Parallelverfahren ausschließlich in den Schriftsätzen an das Gericht und nicht im Rahmen von Vertragsverhandlungen zwischen den Parteien eine angebliche Diskriminierung gegenüber anderen Lizenznehmern bemängelt. Ein derartiges Verhalten sei keine konstruktive und zielgerichtete Mitwirkung am Zustandekommen des Lizenzvertrages. Die Beklagten hätten sich bis heute nicht sachlich und konstruktiv mit dem Lizenzangebot der Klägerin auseinandergesetzt. Dieses sei FRAND. Soweit die Beklagten erstmals in der Berufungsinstanz eine angebliche Diskriminierung gegenüber drei Lizenznehmern von V. rügen, sei dieser Vortrag verspätet und daher nach § 531 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Die vergleichsweise späte Offenlegung der Lizenzverträge im vorliegenden Verfahren sei allein den Beklagten zuzuschreiben und von diesen zu vertreten. Der Diskriminierungsvorwurf der Beklagten sei auch nicht gerechtfertigt. Insbesondere zahle Samsung nicht weniger Vertragsgebühren als V. von den Beklagten verlange. Zudem lägen die von Samsung gezahlten pauschalen Lizenzgebühren nicht unterhalb dessen, was Samsung bei Anwendung der im Standardvertrag vorgesehenen Lizenzgebühren pro Stück zahlen müsste. Jedenfalls sei eine eventuelle Ungleichbehandlung, was die Klägerin in ihrer Berufungserwiderung im Einzelnen ausgeführt hat (dort S. 30 ff., Bl. 741 ff. GA), objektiv gerechtfertigt. Das Gegenangebot der Beklagten sei unter keinem Gesichtspunkt angemessen und würde überdies zu einer Diskriminierung der übrigen Lizenznehmer der Klägerin führen. Die Beklagten schlügen eine Lizenz vor, die sämtliche Nutzungshandlungen an den AAC-Patenten der Klägerin im Zeitraum von 2007 bis 2025 durch Mobiltelefone, Tablets und wohl auch Fernsehgeräte umfasse. Für diese Nutzungshandlungen böten die Beklagten die Zahlung einer Lizenzgebühr von x US-Dollar an. Jeder der zu dieser Lizenzgebühr führenden Berechnungsschritte sei mit – durch die Klägerin im Einzelnen benannten – massiven Fehlern und Unrichtigkeiten behaftet, die dazu führten, dass die Lizenzgebühr so weit unterhalb einer angemessenen Vergütung liege, dass das Angebot nicht einmal als Verhandlungsgrundlage diene. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf S. 23 ff. der Berufungserwiderung (Bl. 734 ff. GA) Bezug genommen. Schließlich bestehe für eine Aussetzung der Verhandlung kein Anlass. Die Beklagten sind diesem Vorbringen entgegengetreten. Sie wenden insbesondere ein, die Klägerin habe den Beklagten bisher kein Lizenzvertragsangebot unterbreitet, sondern nur darauf verwiesen, dass V. ein Angebot für eine umfassende Lizenz am Patentpool bereithalte. Sehe man die AAC-Poollizenz von V. als Angebot der Klägerin an, entspreche dieses nicht FRAND-Kriterien, weil es die Beklagten gegenüber anderen vergleichbaren Lizenznehmern unangemessen benachteilige. Die Klägerin sei zur Unterbreitung eines bilateralen Lizenzangebotes verpflichtet. Es obliege ihr, darzulegen, weshalb es auf Seiten der Beklagten an einem eine bilaterale Lizenz rechtfertigenden „besonders gelagerten Fall“ fehle. Die Beklagten bestreiten dementsprechend eine Berechtigung der Klägerin, ihnen eine bilaterale Lizenz zu verweigern, mit Nichtwissen. Überdies hätten sie – die Beklagten – im Einzelnen dargelegt, dass das AAC-Poollizenzangebot von V. sie gegenüber drei Wettbewerbern diskriminiere. Die durch die Beklagten in diesem Zusammenhang erhobenen Einwände habe die Klägerin nicht auszuräumen vermocht. Darüber hinaus habe die Klägerin den Vortrag der Beklagten, V. habe mit zahlreichen weiteren Lizenznehmern unzählige Side Letter, Amendments, Addendums, Settlement Agreements etc. geschlossen, die den vermeintlichen „Standard-Poollizenzvertrag“ außer Kraft setzten, nicht bestritten. Zudem seien zahlreiche Mitbewerber der Beklagten, wie die chinesischen Mobilfunkhersteller H. und Z., keine Lizenznehmer von V.; jedenfalls seien den Beklagten keine Verträge mit den genannten Unternehmen offengelegt worden. Dies stelle als Freilizenz gewissermaßen die größtmögliche Diskriminierung dar. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und der von ihnen vorgelegten Anlagen sowie auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. II. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht in dem Angebot und dem Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen in der Bundesrepublik Deutschland eine wortsinngemäße Benutzung des Klagepatents gesehen und die Beklagten wegen unmittelbarer sowie mittelbarer Patentverletzung zur Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie – bezogen auf die unmittelbare Verletzung – zum Rückruf (nur die Beklagte zu 2)) verurteilt und die Schadenersatzverpflichtung der Beklagten festgestellt. Der Klägerin stehen entsprechende Ansprüche auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Beschränkung des Schutzbereichs aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. §§ 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 3, 140b Abs. 1 und 3 PatG i.V.m. §§ 242, 259 BGB zu. Soweit die Kammer einen Rückrufanspruch gegen die Beklagte zu 1) sowie Vernichtungsansprüche gegen beide Beklagten verneint hat, ist dies im Berufungsverfahren unangegriffen geblieben, weshalb es bei der darauf bezogenen Teilklageabweisung bleibt. 1. Dagegen, dass die Klägerin ihre Anträge nunmehr allein noch auf eine Verletzung des Klagepatents in der beschränkt aufrechterhaltenen Fassung stützt, bestehen keine Bedenken. Eine solche Anpassung der Anträge auf eine zwischenzeitlich im Rechtsbestandsverfahren erfolgte beschränkte Aufrechterhaltung des Anspruchs stellt keine Klageänderung im Sinne von § 263 ZPO, sondern – sofern man darin überhaupt eine Antragsänderung und nicht nur eine Konkretisierung des Antrags erblicken will – allenfalls eine Beschränkung des Klageantrags nach § 264 Nr. 2 ZPO dar (st. Rspr., vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 18.03.2021, Az.: I-2 U 18/19, GRUR-RS 2021, 6714, Rz. 38 – Hubsäule; Urt. v. 08.04.2021, Az.: I-2 U 13/20, GRUR-RS 2021, 8206, Rz. 41 – Halterahmen II; Urt. v. 27.01.2022, Az.: I-2 U 45/19 – Rührgefäß, GRUR-RS 2022, 2110; Voß in: BeckOK Patentrecht, 23. Edition, Stand: 15.01.2022, Vor §§ 139 ff. Rz. 47; Zigann/Werner in: Cepl/Voß, Prozesskommentar zum Gewerblichen Rechtsschutz,2. Aufl., § 253 ZPO Rz. 105), die auch im Berufungsverfahren ohne weiteres zulässig ist, weil § 533 ZPO keine Anwendung findet (vgl. BGH, NJW 2004, 2152; BGH, WM 2010, 1142). Dies folgt daraus, dass der Klagegrund bei einem Hinzufügen von Anspruchsmerkmalen identisch bleibt, indem die Klägerin ihr Begehren weiterhin auf denselben Lebenssachverhalt und dasselbe Schutzrecht stützt. Sie verfolgt unverändert das Klageziel, Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen wegen Verletzung desselben Patents untersagen zu lassen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.09.2021, Az.: I-2 U 15/20, GRUR-RS 2021, 30324 – Schiebedach; Urt. v. 27.01.2022, Az.: I-2 U 45/19 – Rührgefäß, GRUR-RS 2022, 2110). Selbst wenn in der Beschränkung des Klageantrages – wie die Beklagten im Verhandlungstermin vom 12. Mai 2022 geltend gemacht haben – eine Klageänderung zu sehen sein sollte, wäre das Ergebnis kein anderes. Obsiegt der Kläger in erster Instanz mit seinem der erteilten Anspruchsfassung folgenden Hauptantrag und legt nur der Beklagte Berufung ein, so fällt der in erster Instanz „insbesondere“ zur Entscheidung gestellte Hilfsantrag ohne weiteres und namentlich ohne Anschlussberufung des Klägers im Berufungsverfahren zur Entscheidung an, wenn das Berufungsgericht zu der Überzeugung gelangt, dass der Hauptantrag wegen der zwischenzeitlichen Teilvernichtung des Klagepatents nicht gerechtfertigt ist (BGH, GRUR 2021, 1519 – Uli-Stein-Cartoon). 2. Das Klagepatent betrifft die Synthese eines ersten und eines zweiten Ausgangssignals von einem Eingangssignal. Wie der Fachmann den einleitenden Bemerkungen in der Klagepatentschrift entnimmt, wird bei parametrischen Audiocodierern nur ein einziger Audiokanal übertragen. Damit auf Empfängerseite gleichwohl ein mit räumlichen Eigenschaften ausgestattetes Stereosignal steht, bedarf es daneben der Übertragung (Quantifizierung) von Parametern, welche die für einen solchen räumlichen Klang erforderlichen Informationen repräsentieren (Abs. [0002]). Einen solchen für die Codierung eines Stereosignals mit einem linken und einem rechten Kanal bedeutenden Parameter stellt die Interkanal-Kreuzkorrelation zwischen dem L- und dem R-Kanal dar. Sie ist daher in vielen Systemen, die von einem Codierer analysiert werden, einer der Signalparameter. Die ermittelte Kreuzkorrelation wird zusammen mit einem Monosignal von dem Codierer zu einem entsprechenden Decodierer übertragen (Abs. [0004]). Dort werden zwei Ausgangssignale mit der gewünschten Kreuzkorrelation rekonstruiert (Abs. [0004] f.). Der Artikel „Efficient representation of spezial audio using perceptual parametrization“ (Faller und Baumgarte, „IEEE Workshop on applications of signal processing to audio and acoustics“, 21. Oktober 2001) beschreibt eine Darstellung räumlichen Audi., die ein monoaurales Summensignal, die interaurale Pegeldifferenz und die interaurale Zeitdifferenz in jedem kritischen Band aufweist. Zum Synthetisieren des binauralen Signals werden die Pegel- und die Zeitdifferenzen auf die Spektralkoeffizienten des monauralen Systems angewandt (Abs. [0003]). Im Stand der Technik sind verschiedene Verfahren zum Dekorrelieren von Signalen bekannt, zu denen auch ein sog. „Lauridsen Dekkorrelator“ gehört. Dessen Funktionsweise veranschaulicht Figur 1 des Klagepatents nebst der zugehörigen Beschreibung: Hierbei wird das durch einen Allpassfilter (101) verzögerte Signal H*x zu dem Eingangssignal x addiert bzw. von diesem subtrahiert, was zu dem Links- (101) und dem Rechtskanal (103) führt. Eine solche Schaltung ist jedoch mit dem Nachteil verbunden, dass sich die wahrgenommene Qualität bei großen Amplitudenunterschieden zwischen dem L- und dem R-Signal verschlechtert (Abs. [0006] f.). Vor dem geschilderten Hintergrund liegt dem Klagepatent die Aufgabe zugrunde, eine einfache Erzeugung der Stereokanäle aus einem parametrisch-codierten Audi.ignal zu ermöglichen, die insbesondere die Kreuzkorrelation zwischen Stereosignalen berücksichtigt und auch bei größeren Unterschieden zwischen den Signalen funktioniert. Zur Lösung dieser Problemstellung sieht Patentanspruch 1 in der durch das Bundespatentgericht aufrechterhaltenen Fassung eine Kombination der folgenden Merkmale vor: 1. Verfahren zum Synthetisieren eines ersten und eines zweiten Audio-Ausgangssignals (L, R) von einem Eingangssignal (x), wobei das Verfahren die nachfolgenden Verfahrensschritte umfasst: 1.1. das Filtern des Eingangssignals (x) zum Erzeugen eines gefilterten Signals; 1.2. das Beziehen eines Korrelationsparameters (r), der indikativ ist für eine gewünschte Korrelation zwischen dem ersten und dem zweiten Ausgangssignal (L, R); 1.3. das Beziehen eines Pegelparameters (c), der indikativ ist für eine gewünschte Pegeldifferenz zwischen dem ersten und dem zweiten Ausgangssignal (L, R); 1.4. das Transformieren des Eingangssignals (x) und des gefilterten Signals durch einen Matrixvorgang zu dem ersten und zweiten Ausgangssignal (L, R). 1.4.1. Der Matrixvorgang ist von dem Korrelationsparameter (r) und dem Pegelparameter (c) abhängig. 1.4.2. Der Matrixvorgang umfasst eine gemeinsame Rotation um einen vorbestimmten Winkel des ersten und zweiten Ausgangssignals in einem Raum, der von dem Eingangssignal und dem gefilterten Eingangssignal aufgespannt wird. 1.4.2.1. Der vorbestimmte Winkel ist von dem Pegelparameter abhängig. Der Senat hat – dem Bundespatentgericht in seinem Vorbescheid folgend – in der vorstehenden Merkmalsgliederung berücksichtigt, dass die eingetragene deutsche Übersetzung der Patentansprüche teilweise fehlerhaft ist. Anders als die Übersetzung spricht die maßgebliche englische Fassung von „ audio output signals“. Daher wurde in Merkmal 1. der Begriff „Ausgangssignale“ durch die Formulierung „Audio-Ausgangssignale“ ersetzt. Zudem hat der Senat – wie auch bei dem im Anschluss wiedergegebenen Patentanspruch 6 – die unglückliche Übersetzung „erhalten“ für die englische Formulierung „to obtain“ durch „beziehen“ (im Sinne von „empfangen“) ersetzt. Die durch Patentanspruch 6 in der durch das Bundespatentgericht aufrechterhaltenen Fassung unter Schutz gestellte Vorrichtung zeichnet sich davon ausgehend durch folgende Merkmale aus: 1. Anordnung zum Synthetisieren eines ersten und eines zweiten Audio-Ausgangssignals (L, R) von einem Eingangssignal (X), wobei diese Anordnung Folgendes umfasst: 1.1. Filtermittel (201) zum Filtern des Eingangssignals (x) zum Erzeugen eines gefilterten Signals; 1.2. Mittel (202) zum Beziehen eines Korrelationsparameters (r), der indikativ ist für eine gewünschte Korrelation zwischen dem ersten und dem zweiten Ausgangssignal (L, R); 1.3. Mittel (202) zum Beziehen eines Pegelparameters (c), der indikativ ist für eine gewünschte Pegeldifferenz zwischen dem ersten und dem zweiten Ausgangssignal (L, R); 1.4. Mittel (203) zum Transformieren des Eingangssignals (X) und des gefilterten Signals durch einen Matrixvorgang zu dem ersten und zweiten Ausgangssignal (L, R), wobei der Matrixvorgang von dem Korrelationsparameter (r) und dem Pegelparameter (c) abhängig ist. 1.4.2. Der Matrixvorgang umfasst eine gemeinsame Rotation um einen vorbestimmten Winkel des ersten und zweiten Ausgangssignals in einem Raum, der von dem Eingangssignal und dem gefilterten Eingangssignal aufgespannt wird. 1.4.2.1. Der vorbestimmte Winkel ist von dem Pegelparameter abhängig. Die jeweils gegenüber der erteilten Fassung hinzugekommenen Merkmale sind durch Unterstreichung gekennzeichnet, wobei der Senat die unbeanstandet gebliebene Übersetzung der Klägerin aus dem Schriftsatz vom 21. April 2022 zugrunde gelegt hat. Da sich die Merkmale der Patentansprüche 1 und 6 bis auf die unterschiedliche Anspruchskategorie entsprechen, konzentrieren sich die folgenden Ausführungen auf den Verfahrensanspruch. Die betreffenden Ausführungen gelten für den Vorrichtungsanspruch 6 sinngemäß in gleicher Weise. 3. Zu Recht hat das Landgericht bei den angegriffenen Ausführungsformen sämtliche Merkmale der erteilten Patentansprüche 1 und 7 (jetzt 6) des Klagepatents als verwirklicht angesehen. Im Hinblick auf die Merkmale 1.1. und 1.3. steht dies zwischen den Parteien auch in zweiter Instanz nicht in Streit, so dass sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. Entgegen der Auffassung der Beklagten machen die angegriffenen Ausführungsformen auch von den Merkmalen 1.2. und 1.4. wortsinngemäß Gebrauch. Darüber hinaus sind auch die aufgrund der zwischenzeitlichen Teilvernichtung des Klagepatents hinzugekommenen Merkmale verwirklicht. a) Merkmal 1.2. verlangt das Beziehen eines Korrelationsparameters (r), der indikativ für eine gewünschte Korrelation zwischen dem ersten und dem zweiten Ausgangssignal (L, R) ist. aa) Dem entnimmt der Fachmann, ein Diplom-Ingenieur der Elektro-, Nachrichten- oder Informationstechnik mit einem universitären Diplom oder Master mit mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der digitalen Signalverarbeitung und Kenntnissen in der Audiocodierung (so auch BPatG, Anlage K 6, S. 6, zweiter Abs.), zwei Vorgaben: Es muss sich – erstens – bei der angesprochenen Information um einen Korrelationsparameter handeln und dieser muss – zweitens – indikativ für eine gewünschte Korrelation zweier Ausgangssignale sein. Weitere Anforderungen an die technische Gestaltung des Korrelationsparameters stellen die für die Reichweite des Schutzbereichs maßgeblichen Patentansprüche 1 und 6 (Art. 69 EPÜ) nach ihrem Wortlaut nicht auf. Soweit die Beklagten den Korrelationsparameter gleichwohl zwingend als Maximalwert der Kreuzkorrelationsfunktion verstehen wollen, hat eine solche Forderung in den streitgegenständlichen Patentansprüchen keinen Niederschlag gefunden. Zwar ist nicht am Wortlaut der einzelnen Begriffe zu haften, sondern auf den technischen Gesamtzusammenhang abzustellen, den der Inhalt der Patentschrift dem Fachmann vermittelt. Nicht die sprachliche oder logisch-wissenschaftliche Bestimmung der verwendeten Begriffe ist entscheidend, sondern das Verständnis des unbefangenen Fachmanns (BGH GRUR 1999, 909, 911 – Spannschraube). Im Rahmen der Auslegung sind der Sinngehalt des Patentanspruchs in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, zu bestimmen (BGHZ 194, 107 = GRUR 2012, 1124, Rz. 27 – Polymerschaum). Die Patentschrift ist in einem sinnvollen Zusammenhang zu lesen und ein Patentspruch ist im Zweifel so zu verstehen, dass sich keine Widersprüche zur Beschreibung und den Zeichnungen ergeben. Nur wenn und soweit sich die Lehre des Patentanspruchs nicht mit der Beschreibung und den Zeichnungen in Einklang bringen lässt und ein unauflösbarer Widerspruch verbleibt, dürfen die Bestandteile der Beschreibung oder der Zeichnungen, die im Patentanspruch keinen Niederschlag gefunden haben, nicht zur Bestimmung des Gegenstands des Patents herangezogen werden (BGHZ 189, 330 = GRUR 2011, 701, Rz. 24 – Okklusionsvorrichtung; BGH, GRUR 2015, 972, Rz. 22 – Kreuzgestänge; GRUR 2021, 1167, Rz. 21 – Ultraschallwandler). Jedoch ist ein einschränkendes Verständnis des Schutzbereichs auch unter Berücksichtigung dieser Grundsätze nicht veranlasst. Der durch die Beklagten zur Begründung ihrer abweichenden Auffassung herangezogene Abs. [0044] der Klagepatentbeschreibung (= Abs. [0045] der deutschen Übersetzung) ist Teil der Erläuterung eines Ausführungsbeispiels. Ein Solches erläutert eine mögliche Ausgestaltung der Erfindung, ohne den Schutzbereich hierauf zu beschränken (st. Rspr., vgl. exemplarisch: OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.08.2020, Az.: I-2 U 25/19, GRUR-RS 2020, 21040 – Schnellspannvorrichtung; Urt. v. 09.12.2021, Az.: I-2 U 1/21, GRUR-RS 2021, 39600 – Rasierapparat). Die nachfolgende Einblendung zeigt zu Veranschaulichungszwecken die Figur 4 des Klagepatents in der durch das Bundespatentgericht (Anlage K 6, S. 3) mit Erläuterungen versehenen Fassung: Ausweislich der Klagepatentbeschreibung zeigt die Figur ein System zur räumlichen Audiocodierung mit einem Codierer (401) und einem entsprechenden Decodierer (405). Dabei unterteilt der Codierer die Stereosignale (L, R) zunächst in Zeitabschnitte und ermittelt für jeden dieser Signalabschnitte mittels einer schnellen Fouriertransformation (FFT) das Signalspektrum (Abs. [0038] – [0040] = Abs. [0043] f. der deutschen Übersetzung). Sodann wird in einer Analyseschaltung (404) des Codierers (301) ein Parametersatz P errechnet, der drei Parameter umfasst: – die interaurale Pegeldifferenz ILD (interaural level difference), die für jede Zeit-/Frequenzgruppe angibt, wie groß das Verhältnis der Leistungen der Signalkomponenten L und R ist, – die interaurale Zeit- oder Phasendifferenz ITD/IPD (interaural time or phase difference), die für jede Zeit-/Frequenzgruppe angibt, um welche Zeit bzw. Phase die Signale gegeneinander verschoben werden müssen, damit die zugehörige Kreuzkorrelationsfunktion ein Maximum erreicht, und – einen Wert, der die Ähnlichkeit der Wellenform beider Signalanteile L und R für jede Zeit-/Frequenzgruppe beschreibt , wobei hierfür der maximale Wert der Kreuzkorrelationsfunktion verwendet wird. (vgl. Abs. [0041] – [0044] = Abs. [0045] der Übersetzung; BPatG, Anlage K 6a, S. 3 f.) Ergänzend wird im Analyseteil (404) des Codierers (401) aus den einzelnen Zeit-/Frequenzgruppen der Signalteile L und R ein Summensignal S gebildet und zusammen mit dem Parametersatz P an einen Decodierer (405) übertragen (Abs. [0046] = Abs. [0047] der Übersetzung). Entgegen der Auffassung der Beklagten stellt Abs. [0044] keinen eine allgemeine Definition des Korrelationsparameters beinhaltenden Fremdkörper dar. Er fügt sich vielmehr nahtlos in die Beschreibung des Ausführungsbeispiels ein. Dass dem so ist, wird bereits aus Abs. [0040] der Klagepatentbeschreibung (= Abs. [0044]) der Übersetzung) deutlich. Danach beziehen sich die Ausführungen auf „eine Ausführungsform“ der Erfindung. Diese enthält eine Analyseschaltung (404), welche unter Einbeziehung der vorstehend im Einzelnen genannten Parameter einen Parameterwert errechnet. Figur 4 nebst der zugehörigen Beschreibung (Abs. [0038] – [0046] = Abs. [0043] – [0047]) erläutert daher eine Möglichkeit zur Ermittlung des Korrelationsparameters. Diese hat jedoch weder in Patentanspruch 1 noch in Patentanspruch 6 Niederschlag gefunden. Erfindungsgemäß ausreichend, aber auch erforderlich ist daher nur, dass der durch die Decodiervorrichtung bezogene Korrelationsparameter für eine gewünschte Korrelation zwischen dem ersten und dem zweiten Ausgangssignal (L, R) indikativ ist. Er muss daher ein Maß für die gewünschte Korrelation zwischen dem ersten und dem zweiten Ausgangssignal angeben. Im Übrigen steht seine Ausgestaltung im Belieben des Fachmanns, und zwar unabhängig davon, welche weiteren Gestaltungen in der Klagepatentbeschreibung Erwähnung finden. Offenbarung und Schutzbereich sind nicht dasselbe. Eine Vorrichtung kann daher auch ohne ihre Erwähnung in den Schutzbereich des Klagepatents fallen. Und funktional abgefasste Merkmale können wortsinngemäß auch durch solche Maßnahmen verwirklicht werden, die am Prioritätstag des Klagepatents noch gänzlich unbekannt waren und deren Auffinden eines erfinderischen Schrittes bedurft hat (Senat, GRUR-RR 2020, 137 – Bakterienkultivierung, bestätigt von BGH, Urt. v. 22.02.2022, Az.: X ZR 103/19, GRUR-RS 2022, 9229). In seinem auf der Grundlage dieser Überlegungen gewonnen Verständnis sieht sich der Fachmann schon dadurch bestätigt, dass sich in den Patentansprüchen kein Hinweis auf die jeweilige Zeitdifferenz ITD findet, bei der sich das Maximum der Korrelationsfunktion ergibt (so auch BPatG, Anlage K 6, S. 10). Dem Einwand der Beklagten, dem Fachmann habe im Stand der Technik zur Lösung der Aufgabe kein anderer Parameter zur Verfügung gestanden, weshalb er schon deshalb den Maximalwert der Kreuzkorrelationsfunktion als patentgemäßen Korrelationsparameter heranziehen werde, ist die Klägerin mit dem Hinweis begegnet, es kämen jedenfalls Korrelationsparameter in Betracht, die unter Vernachlässigung der Zeitverschiebung anhand der Kreuzkorrelationsfunktionsfunktion ermittelt würden. Der Maximalwert der Kreuzkorrelationsfunktion sei derjenige Wert, den diese Funktion bei der Zeitverschiebung ITD annehme. Werde diese nicht berücksichtigt, könne der Korrelationsparameter auch aus einem Wert der Kreuzkorrelationsfunktion bestimmt werden, der sich bei einer anderen zeitlichen Verschiebung der Signale ergebe. Insbesondere könne der Korrelationsparameter anhand des Wertes der Kreuzkorrelationsfunktion bei unverschobenen Signalen, d.h. bei einer zeitlichen Verschiebung von Null zwischen den Signalen, bestimmt werden (Berufungserwiderung, S. 7, Bl. 718 GA). Dem haben die Beklagten nichts entgegenzusetzen vermocht. Der diesbezügliche Vortrag der Klägerin ist daher unstreitig (§ 138 Abs. 3 ZPO) und belegt, dass dem Fachmann am Prioritätstag technische Möglichkeiten zur Verfügung standen, die patentgemäße Lehre jenseits des beschriebenen Ausführungsbeispiels umzusetzen. Anders als die Beklagten vermag der Senat schließlich auch keine Diskrepanz zwischen dem durch die Klägerin vertretenen Verständnis des Schutzbereichs im Verletzungsverfahren und ihren Ausführungen im Nichtigkeitsverfahren zu erkennen. Die durch die Beklagten in diesem Zusammenhang zitierte Passage (Schriftsatz v. 23.12.2021, Anlage BK 4, S. 4) bezieht sich auf das Verständnis von Figur 4 nebst der zugehörigen Beschreibung. Dort wird nach dem (zutreffenden) Verständnis der Klägerin im Rahmen eines (den Schutzbereich nicht beschränkenden) Ausführungsbeispiels der Korrelationsparameter als Maximalwert der Kreuzkorrelationsfunktion beschrieben. Dass die Klägerin den Korrelationsparameter im Sinne des Klagepatents zwingend stets und unabhängig vom Ausführungsbeispiel in einem solchen Sinne verstehen will, geht aus ihrer Stellungnahme im Nichtigkeitsverfahren demgegenüber nicht hervor. bb) Dass es sich bei dem im AAC-Standard in Abschnitt 8.6.4.1. im Zusammenhang mit dem „Parametric Stereo Tool“ beschriebenen ICC-Parameter („inter-channel coherence“), welcher die (Un)ähnlichkeit des linken und rechten bandbegrenzenden Signals angibt, ausgehend von einem solchen Verständnis um einen klagepatentgemäßen Korrelationsparameter handelt, stellen auch die Beklagten nicht in Abrede, so dass es insoweit keiner weiteren Ausführungen bedarf. Die (Un)ähnlichkeit der beiden Signale entspricht ihrer Korrelation, so dass der ICC-Parameter indikativ für eine gewünschte Korrelation zwischen dem ersten und zweiten Ausgangssignal ist. Ebenso wenig steht zwischen den Parteien in Streit, dass die angegriffenen Ausführungsformen das mobile Betriebssystem „A.“ unterstützen, das – etwa in der auch in angegriffenen Ausführungsformen eingesetzten Version 7.0 – ausweislich der als Anlage K 3h vorliegenden Kompatibilitätsvorgaben die Unterstützung des „HE AAC v2“-Profils verlangt. Auch wenn daraus aufgrund der bei „A.“ für den jeweiligen Hersteller bestehenden Möglichkeit der Modifizierung des Betriebssystems allein aus der Verwendung des Betriebssystems nicht zwingend auf eine Unterstützung des AAC-Standards und dessen Profil „HE AAC v2“ geschlossen werden kann, haben die Beklagten auch in zweiter Instanz nicht erheblich bestritten, dass die angegriffenen Ausführungsformen standardkompatibel sind (§ 138 Abs. 3 ZPO). In welchem Umfang der Bestreitende seinen Vortrag substantiieren muss, hängt von der Substanz des Vortrags seines darlegungspflichtigen Gegners ab: Ob und inwieweit die nicht darlegungsbelastete Partei ihren Sachvortrag substantiieren muss, lässt sich nur aus dem Wechselspiel von Vortrag und Gegenvortrag bestimmen (BeckOK ZPO/Bacher, 43. Edition, Stand: 01.12.2021, § 286 Rz. 18). Dabei obliegt es zunächst der darlegungsbelasteten Partei, ihr Vorbringen zu konkretisieren und zu detaillieren (BGH, NJW 1999, 1404). Je detaillierter ihr Vorbringen ist, desto höher sind die Substantiierungsanforderungen gemäß § 138 Abs. 2 ZPO (st. Rspr., vgl. BGH, NJW-RR 2020, 1320; BGH, NJW-RR 2018, 1089; BGH, NJW-RR 2015, 468; BGH, NJW-RR 2011, 1509, jew. m. w. N.; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2021, 421, 426 – Montagegrube). Substantiiertes Vorbringen kann danach grundsätzlich nicht pauschal bestritten werden (BGH, NZG 2020, 1149; BGH, NZG 2018, 497; BGH, NJW 2010, 1357). Hat etwa die klagende Partei ihren Vortrag durch Vorlage von Unterlagen hinreichend konkretisiert, so muss die beklagte Partei dieses Vorbringen ebenso qualifiziert bestreiten (OLG Düsseldorf, Urt. v. 09.12.2021, Az.: I-2 U 1/21, GRUR-RS 2021, 39600 Rz. 6 – Rasierer). Dies vorausgeschickt hat die Klägerin die aus ihrer Sicht bestehende Standardkompatibilität der angegriffenen Ausführungsformen nicht nur pauschal behauptet, sondern ihren Vortrag durch die Vorlage entsprechender Untersuchungsberichte (Anlagen K 3i und K 3j) untermauert. Vor diesem Hintergrund reicht es für ein erhebliches Bestreiten nicht aus, dass die Beklagten den Vortrag der Klägerin als unzureichend bezeichnen und Kritik an den durch die Klägerin vorgelegten Untersuchungsberichten üben. Es wäre vielmehr an ihnen gewesen, ebenfalls entsprechende Untersuchungen zu veranlassen und – soweit zutreffend – auf dieser Grundlage den durch die Klägerin vorgelegten Untersuchungsberichten entgegenzutreten. Nachdem das bei den angegriffenen Ausführungsformen eingesetzte Betriebssystem „A.“ in der Version 7.0 nach den Kompatibilitätsvorgaben die Unterstützung des „HE AAC v2“-Profils des AAC-Audi.tandards verlangt, wäre es an ihnen, konkret darzulegen, ob und ggf. in welchem Umfang sie von der Möglichkeit der Modifizierung des Betriebssystems Gebrauch gemacht haben. Dem sind die Beklagten jedoch auch in zweiter Instanz nicht nachgekommen. Der pauschale Hinweis, es fehle an Klägervortrag, inwieweit die angegriffenen Tablet PCs das „A.“-Betriebssystem und das „HE AAC v2“-Profil des AAC-Standards benutzen, reicht hierfür ersichtlich nicht aus (vgl. Berufungsbegründung, Rz. 63, Bl. 646 GA). Das gilt umso mehr, da es sich bei einer solchen Beanstandung des Vortrages als unsubstantiiert schon um kein Bestreiten handelt. Mit ihren Ausführungen stellen die Beklagten die Behauptung der Klägerin, die angegriffenen Tablet PCs würden das „A.“-System und das „HE AAC v2“-Profil benutzen, weder ausdrücklich noch konkludent in Abrede. b) Soweit die Beklagten erstmals in der Berufungsinstanz eine Verwirklichung von Merkmal 1.4. mit der Begründung in Abrede stellen, standardgemäß werde – unstreitig – (auch) das Eingangssignal gefiltert, führt eine solche Vorabfilterung nicht aus dem Schutzbereich des Klagepatents heraus. Das den Gegenstand von Patentanspruch 1 bildende Verfahren findet dadurch seinen Abschluss, dass das Eingangssignal (x) und das gefilterte Signal durch einen Matrixvorgang zu dem ersten und zweiten Ausgangssignal (L, R) transformiert werden, wobei der Matrixvorgang von dem Korrelationsparameter (r) und dem Pegelparameter (c) abhängig ist. Damit schließt Merkmal 1.4. an Merkmal 1.2. an, wonach das Eingangssignal (x) zum Erzeugen eines gefilterten Signals gefiltert wird. Vorgaben zur näheren technischen Gestaltung des Eingangssignals sucht der Fachmann in Patentanspruch 1 (wie auch in Patentanspruch 6) vergebens. Weder dort noch in der Klagepatentbeschreibung findet sich ein Hinweis darauf, dass das den Gegenstand der Transformation im Sinne von Merkmal 1.4. bildende Eingangssignal ungefiltert sein muss. Dies scheinen auch die Beklagten zu erkennen, die zur Begründung ihrer abweichenden Auffassung nicht auf die Klagepatentschrift, sondern allein auf Passagen des erstinstanzlichen Urteils rekurrieren. Auch die Kammer stellt jedoch an keiner Stelle die Forderung nach einem ungefilterten Eingangssignal auf. Entsprechendes lässt sich insbesondere nicht der durch die Beklagten zitierten Passage der Rechtsbestandsdiskussion entnehmen. Vielmehr sieht die Kammer die Entgegenhaltung B 5 (WO `656) deshalb nicht als neuheitsschädlich an, weil das Eingangssignal dort zunächst nur in einen hochfrequenten und einen niederfrequenten Anteil aufgespalten und allenfalls der hochfrequente Anteil einer Matrixoperation unterzogen werde. Ein Korrelationsparameter finde daher auf das Eingangssignal keine Anwendung, sondern allenfalls auf den Teil des Signals, der das Hochfrequenzband bilde (LGU, S. 85 unten – S. 86 oben). Dass das Eingangssignal vor der Transformation gemäß Merkmal 1.4. nicht gefiltert werden dürfte, lässt sich diesen Ausführungen der Kammer nicht entnehmen. Daher führt es nicht aus dem Schutzbereich des Klagepatents heraus, dass das Eingangssignal im Rahmen des standardgemäßen parametrischen Stereodecoders vor der Weiterverarbeitung einen Analysefilter durchläuft. c) Darüber hinaus sind auch die im Rahmen der zwischenzeitlichen Beschränkung des Klagepatents hinzugekommenen, auf Unteranspruch 2 in der erteilten Fassung zurückgehenden Merkmale verwirklicht. aa) Diese konkretisieren den Matrixvorgang dahingehend näher, dass dieser eine übliche Rotation um einen vorbestimmten Winkel des ersten und zweiten Ausgangssignals in einem Raum umfasst, der von dem Eingangssignal und dem gefilterten Eingangssignal aufgespannt wird, wobei der vorbestimmte Winkel von dem Pegelparameter abhängig ist. Das ermöglicht eine Steuerung der relativen Pegel der Ausgangssignale, ohne dass dadurch die Kreuzkorrelation zwischen den Ausgangssignalen beeinflusst wird (Abs. [0011]). Um den Rotationswinkel möglichst optimal einzustellen, wird dieser insbesondere in Abhängigkeit von dem Pegelparameter bestimmt. bb) Dies vorausgeschickt hat die Klägerin bereits in der Klageschrift (dort S. 49 ff., Bl. 49 ff. GA) den standardgemäßen Transformationsvorgang ausführlich dargestellt. Danach erläutere der Standard die Berechnung des linken und rechten Ausgangssignals aus dem monoauralen Signal und dessen dekorrelierter Version im Abschnitt 8.6.4.6.2. „Mixing“. Dabei verwende das unter anderem dargestellte R a -Verfahren die Matrixgleichung aus Abs. [0034] des Klagepatents mit nur leicht veränderten Skalierungskoeffizienten. Standardgemäß würden die Stereo-Teil-Teilbandsignale, d.h. die Stereosignale in den einzelnen Teil-Teilfrequenzbändern k, anhand der folgenden Gleichung ermittelt (Standard, Abschn. 8.6.4.2., Hervorhebung durch die Klägerin): Die Größen l k (n)und r k (n) bezeichneten hier die Spektralkoeffizienten des linken und rechten Stereokanals im k-ten Teilfrequenzband und im n-ten Slot. Die Größen H ik (k, n) seien Matrixkomponenten, mit denen die zur Erzeugung der Stereokanäle vorgenommene Überlagerung des monoauralen Signals s(k, n) und dessen dekorrelierter Version d(k, n) gesteuert werde. Bereits daran lasse sich erkennen, dass der Standard eine merkmalsgemäße Transformation des Eingangssignals (s) und des gefilterten Signals (d) durch einen Matrixvorgang zu dem ersten und zweiten Ausgangssignal (L, R) vorsehe. Eingangsgröße der durch den Terminus Matrixoperation beschriebenen Linearkombination seien das codierte Signal s und seine dekorrelierte Version d. Ausgangsgröße seien die linken und rechten Stereosignale. Des Weiteren seien nicht nur für jeden Slot n auch Stereoparameter vorgegeben, sondern nur für Slots an bestimmten Positionen n e . Für diese Slots seien die Matrixkomponenten H ij (k, ne) durch Parameter h ij (b) gegeben, die aus den Stereoparametern für diesen Slot berechnet würden. Die Matrixkomponenten H ij für die Slots, die zwischen den Slots mit Parameterzuweisung lägen, würden durch eine Interpolation ermittelt (Standard, Abschn. 8.6.4.6.4.). Um die Parameter h ij (b) zu berechnen, werde zunächst die Größe c(b) anhand der Gleichung aus dem IID-Parameter bestimmt. Hieraus würden sodann zwei Skalierungsfaktoren c 1 (b) und c 2 (b) bestimmt, die somit von dem IID-Parameter abhingen: Dann berechne man standardgemäß die Koeffizienten h ij (b) wie folgt anhand der Skalierungsfaktoren und anhand von zwei Winkelgrößen α(b) und β(b), wobei der Winkel α(b) aus dem ICC-Parameter ρ(b) ermittelt werde Setze man die Gleichungen für die Koeffizienten h ij (b) und die Skalierungsfaktoren in die oben angegebenen Gleichungen für das linke und rechte Stereosignal ein und schreibe die sich ergebende Gleichung als Matrixgleichung, erhalten man für den Slot n e : Diese Gleichung entspreche unter Berücksichtigung der sich um den Faktor ½ unterscheidenden Definitionen des Winkels α der zuvor angegebenen Gleichung des Klagepatents mit leicht veränderten Skalierungsfaktoren. Dieser Matrixvorgang sei – vermittelt über die Größen c, α und β – auch abhängig von dem Korrelationsparameter (ICC) und dem Pegelparameter (IDD). Ausgehend von diesen Überlegungen hat die Klägerin in Bezug auf Unteranspruch 2 die folgende Gleichung (vgl. Bl. 53 GA) in ihre Klageschrift eingeblendet: Diese zugrunde gelegt sehe auch der Standard eine gemeinsame Drehung der beiden Stereokanäle um einen Winkel β vor. cc) Nachdem die Klägerin ausführlich dazu vorgetragen hat, weshalb der Standard aus ihrer Sicht die nunmehr geforderte Rotation vorsieht, wäre es an den Beklagten, sich zu den einzelnen Behauptungen der Klägerin zu positionieren und aufzuzeigen, an welcher Stelle die Ausführungen der Klägerin aus ihrer Sicht unzutreffend sind. Dem genügen ihre Ausführungen jedoch nicht im Ansatz. In diesem Zusammenhang reicht es nicht aus, darauf zu verweisen, die vorstehend eingeblendete Matrixgleichung finde sich im Standard nicht. Eine Offenbarung genau dieser Gleichung behauptet auch die Klägerin nicht. Sie hat die vorgenannte Gleichung vielmehr Schritt für Schritt aus den Vorgaben des Standards hergeleitet, ohne dass die Beklagten dem konkret entgegengetreten wären. Der diesbezügliche Klägervortrag ist daher unstreitig (§ 138 Abs. 3 ZPO). Soweit die Beklagten stattdessen bestreiten, dass die angebliche Rotation der Ausgangssignale um den Winkel β gemäß der durch die Klägerin aufgestellten Matrixgleichung zu irgendeiner Verbesserung der Ausgangssignale führt, geht dieses Bestreiten ins Leere. Macht eine angegriffene Ausführungsform von sämtlichen Merkmalen wortsinngemäß Gebrauch, so ist es unerheblich, ob mit ihr die erfindungsgemäßen Wirkungen überhaupt oder vollständig eintreten oder ob der Nutzer die Benutzung überhaupt realisiert hat (BGH, GRUR 1991, 436, 441 f. – Befestigungsvorrichtung II; BeckOK PatR/Loth, 23. Edition, 15.01.2022, PatG § 14 Rz. 442; Haedicke/Timmann, Handbuch des Patentrechts, 2. Aufl., § 3 Rz. 128; Schulte/Rinken, Patentgesetz mit EPÜ, 10. Aufl., § 14 Rz. 90). 4. Vor diesem Hintergrund hat das Landgericht im Angebot und im Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen in der Bundesrepublik Deutschland zutreffend eine unmittelbare wortsinngemäße (Patentanspruch 7 (jetzt 6), § 9 S. 2 Nr. 1 PatG) und eine mittelbare Verletzung (Patentanspruch 1, § 10 Abs. 1 PatG) des Klagepatents gesehen und die Beklagten davon ausgehend zur Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie – bezogen auf die unmittelbare Verletzung – zum Rückruf (nur die Beklagte zu 2) verurteilt und die Schadenersatzpflicht der Beklagten festgestellt. Entsprechende Ansprüche stehen der Klägerin aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. §§ 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 3, 140b Abs. 1 und 3 PatG i.V.m. §§ 242, 259 BGB zu. Die zwischenzeitliche Beschränkung des Klagepatents vermag am Vorliegen einer Patentverletzung und dem folgend am Bestehen der vorgenannten Ansprüche, auch soweit sie ein Verschulden voraussetzen, nichts zu ändern. Nachdem die Beklagten auf die Passivlegitimation im Berufungsverfahren nicht mehr zurückgekommen sind, kann insoweit auf die zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil, die der Senat teilt, verwiesen werden. Vergleichbares gilt in Bezug auf den erstinstanzlich erhobenen Erschöpfungseinwand, den Einwand der Unverhältnismäßigkeit des Rückrufs sowie die Einrede der Verjährung. Schließlich haben die Beklagten auch im Hinblick auf die mittelbare Patentverletzung im Berufungsverfahren keine Einwände erhoben, so dass es auch diesbezüglich keiner weiteren Ausführungen bedarf. Soweit die Kammer die Klage in Bezug auf den erstinstanzlich geltend gemachten Vernichtungsanspruch sowie hinsichtlich des auch gegenüber der Beklagten zu 1) geltend gemachten Rückrufanspruchs abgewiesen hat, hat die Klägerin hiergegen kein Rechtsmittel eingelegt. Das landgerichtliche Urteil ist insoweit mithin in Rechtskraft erwachsen. 5. Die Klägerin ist nicht deshalb in der gerichtlichen Durchsetzung ihrer Rechte beschränkt, weil es sich bei dem Klagepatent um ein standardessenzielles Schutzrecht handelt, für das eine FRAND-Erklärung abgegeben ist (Art. 102 AEUV). a) Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht eine marktbeherrschende Stellung der Klägerin bejaht. aa) Mit der beherrschenden Stellung im Sinne von Art. 102 AEUV ist die wirtschaftliche Machtstellung eines Unternehmens gemeint, die dieses in die Lage versetzt, die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem relevanten Markt zu verhindern, indem sie ihm die Möglichkeit verschafft, sich seinen Wettbewerbern und Kunden gegenüber in einem nennenswerten Umfang unabhängig zu verhalten (EuGH, NJW 1978, 2439, 2440 – United Brands/Kommission; EuZW 2012, 741, Rz. 38 = WRP 2012, 680 – Tomra; BGHZ 170, 299 = GRUR 2007, 520 Rz. 19 – National Geographic II; NZKart 2017, 242 = WRP 2017, 563, Rz. 25 – VBL-Gegenwert II, GRUR 2020, 961, Rz. 55 – FRAND-Einwand). Wie bereits die Kammer richtig ausgeführt hat, ergibt sich die marktbeherrschende Stellung eines Patentinhabers nicht allein daraus, dass dieser kraft des ihm verliehenen Ausschließlichkeitsrechts jeden Dritten von der Benutzung der technischen Lehre seines Patents ausschließen kann. Die dem Inhaber eines Immaterialgüterrechts zustehenden Ausschließlichkeitsrechte können allein die marktbeherrschende Stellung nicht begründen (EuGH, EuZW 1995, 339, Rz. 46 – Magill TV Guide; BGHZ 160, 67, 74 = GRUR 2004, 966 – Standard-Spundfass; GRUR 2020, 961, Rz. 56 – FRAND-Einwand). Eine beherrschende Stellung ergibt sich im Allgemeinen aus dem Zusammentreffen mehrerer Faktoren, die jeweils für sich genommen nicht ausschlaggebend sein müssen (EuGH, NJW 1978, 2439, 2440 – United Brands/Kommission). Dabei kommt der Bestimmung des betroffenen Marktes wesentliche Bedeutung zu (EuGH, GRUR Int 1999, 262 = WRP 1999, 167, Rz. 32 – Oscar Bronner/Mediaprint; BGHZ 160, 67, 73 = GRUR 2004, 966 – Standard-Spundfass). Die Bestimmung eines relevanten Angebotsmarkts folgt grundsätzlich dem Bedarfsmarktkonzept. Danach umfasst der relevante Erzeugnis- oder Dienstleistungsmarkt alle Erzeugnisse oder Dienstleistungen, die sich aufgrund ihrer Merkmale zur Befriedigung eines gleichbleibenden Bedarfs besonders eignen und mit anderen Erzeugnissen oder Dienstleistungen nur in geringem Maße austauschbar sind (vgl. EuGH, GRURInt. 1999, 262, Rz. 33 = WRP 1999, 167 – Oscar Bronner/Mediaprint; BGHZ 160, 67, 73 f. = GRUR 2004, 966 – Standard-Spundfass). Ist durch eine Industrienorm oder durch ein anderes, von den Nachfragern wie eine Norm beachtetes Regelwerk (De-facto-Standard) eine standardisierte, durch Schutzrechte geschützte Gestaltung eines – aus der Sicht der Marktgegenseite nicht durch ein anderes Produkt substituierbaren – Produkts vorgegeben, bildet die Vergabe von Rechten, die potenzielle Anbieter dieses Produkts erst in die Lage versetzen, es auf den Markt zu bringen, regelmäßig einen eigenen, dem Produktmarkt vorgelagerten Markt (BGHZ 160, 67, 74 = GRUR 2004, 966 – Standard-Spundfass; vgl. EuGH, GRUR 2004, 524, Rz. 44 = WRP 2004, 717 – IMS Health; GRUR 2020, 961, Rz. 57 – FRAND-Einwand). Die Annahme eines solchen eigenständigen Lizenzmarkts bedarf damit zunächst der Feststellung, dass es sich um ein standardessenzielles Patent handelt, also die Benutzung der patentgeschützten Lehre für die Umsetzung eines (von einer Standardisierungsorganisation normierten oder auf dem Markt durchgesetzten) Standards unerlässlich ist (BGHZ 160, 67, 74 = GRUR 2004, 966 – Standard-Spundfass), so dass es in der Regel technisch nicht möglich ist, diese zu umgehen, ohne für den Produktmarkt wichtige Funktionen einzubüßen (vgl. EuGH, GRUR 2015, 764, Rz. 49 = WRP 2015, 2783 – Huawei/ZTE; Europäische Kommission Beschl. v. 29.04.2014 – C [2014] 2892 Rz. 52 – Motorola). Darüber hinaus ist Voraussetzung für einen eigenständigen Lizenzmarkt, dass die dem Patent und dem Standard entsprechende technische Lehre nicht durch eine andere technische Gestaltung des Produkts substituierbar ist (vgl. EuGH, GRUR 2004, 524 Rz. 28 – IMS Health; BGHZ 160, 67, 74 = GRUR 2004, 966 – Standard-Spundfass; GRUR 2020, 961, 966, Rz. 58 – FRAND-Einwand). Darlegungs- und beweisbelastet für die Voraussetzungen der Marktbeherrschung ist der Lizenzsucher. Dieser hat konkrete Tatsachen vorzutragen, aufgrund derer sich eine Beherrschung des sachlich und räumlich relevanten Markts feststellen lässt. Als potenzielle Endabnehmer können die Mitglieder des Senats die maßgebliche Verkehrsauffassung selbst bestimmen, ohne dass es des Rückgriffs auf (gerichtlich veranlasste) Marktuntersuchungen bedarf (OLG Düsseldorf, GRUR 2017, 1219, 1222 – Mobiles Kommunikationssystem). bb) Auf der Basis dieser Grundsätze bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Klägerin aufgrund ihrer Eigenschaft als Inhaberin des Klagepatents eine marktbeherrschende Stellung zukommt. (1) Auch wenn es sich bei dem „A.“-Betriebssystem um eine freie Software handelt, welche durch die Gerätehersteller frei verwendet und modifiziert werden kann, ist die Nutzung des AAC-Standards und insbesondere des „HE AAC v2-Profils“ Voraussetzung für die GMS-Zertifizierung von G. Diese benötigen Smartphones oder Tablets, um das Applikationspaket „G.-Mobile-Services („GMS“) vorzuinstallieren, welches die zentralen Applikationen von G. [...] enthält. Dass ein „A.“-Smartphone, welches diese Dienste nicht unterstützt, nicht marktfähig ist, entspricht nicht nur der eigenen Wahrnehmung der Senatsmitglieder, sondern wird auch durch den von den Beklagten als Anlage B 18 vorgelegten Artikel belegt. Danach gaben von den rund 1.000 befragten Nutzern (Stand: 03.04.2020) 70 % an, dass sie von einem Kauf des neuen H.-Smartphones [...] Abstand nehmen würden, wenn darauf G.-Applikationen nicht installiert seien. Soweit die Klägerin bezugnehmend auf diesen Artikel den Rückschluss zieht, dass noch 30 % der Befragten eine Kaufentscheidung auch ohne G.-Apps treffen würden, teilt der Senat diesen Schluss nicht. In diesem Zusammenhang darf nicht aus dem Blick geraten, dass der Markt derzeit zu ca. 74,6 % von „A.“ und zu 24,8 % von „i.“ dominiert wird, wobei Letzteres durch X. nicht lizenziert wird. Dass sich innerhalb des „A.“-Marktes tatsächlich ein nennenswerter Teil der Interessenten für ein Smartphone ohne Unterstützung der G.-Services entscheiden würde, ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung – die Senatsmitglieder gehören zu den angesprochenen Verkehrskreisen – nicht nur fraglich, sondern wurde durch die Klägerin auch nicht näher aufgezeigt. (2) Dass sich ein Hersteller von Smartphones angesichts der Marktdurchdringung von „A.“ und „i.“ mangels Erfolgsaussichten nicht auf die Entwicklung eines eigenen, bisher noch nicht etablierten Betriebssystems verweisen lassen muss, hat bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt. Gleiches gilt in Bezug auf die fehlende Erfüllung der Verkehrserwartung durch andere App-Stores. Auf die diesbezüglichen Ausführungen nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Dafür, dass sich die Erwartungen potenzieller Nutzer entgegen der Lebenserfahrung auch ohne die Nutzung der „G.-Services“ und allein durch die Nutzung alternativer, bisher ein Nischendasein fristender App-Stores befriedigen lassen, fehlt es an Anhaltspunkten. (3) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist ihre marktbeherrschende Stellung auch keine alleinige Folge der Geschäftspolitik von G. Nicht G. verhilft dem AAC-Standard zu seiner erheblichen Verbreitung. Vielmehr ist dieser so weit verbreitet, dass G. diesen zur Gewährleistung der Kompatibilität zur Voraussetzung für eine „GMS“-Zertifizierung und damit für die Nutzung seiner Services erhoben hat. Dass dem so ist, verdeutlicht ein Blick auf „i.“. Auch dort ist der AAC-Standard implementiert. b) Einen Missbrauch dieser marktbeherrschenden Stellung seitens der Klägerin vermag der Senat nicht festzustellen. aa) Die Anwendbarkeit der durch den Europäischen Gerichtshof in der Entscheidung Huawei ./. ZTE (GRUR 2015, 764 = WRP 2015, 2783) entwickelten Grundsätze auf den vorliegenden Fall stellen die Beklagten in zweiter Instanz nicht mehr explizit in Frage, so dass es hierzu vor dem Hintergrund der zutreffenden Überlegungen im erstinstanzlichen Urteil keiner ergänzenden Ausführungen bedarf. Die durch den Europäischen Gerichtshof in dieser Entscheidung entwickelten Kriterien zu der Frage, wann ein marktbeherrschender Inhaber eines standardessenziellen Patents, der sich gegenüber einer Standardisierungsorganisation verpflichtet hat, jedem Dritten eine Lizenz zu FRAND-Bedingungen zu erteilen, seine marktbeherrschende Stellung missbraucht, wenn er eine Patentverletzungsklage auf Unterlassung, Rückruf oder Vernichtung erhebt, finden auf den vorliegenden Fall Anwendung. bb) Ein marktbeherrschender Patentinhaber, der sich – wie die Klägerin – gegenüber einer Standardisierungsorganisation verpflichtet hat, Lizenzen zu FRAND-Bedingungen zu erteilen, kann seine Marktmacht nicht nur dadurch missbräuchlich ausnutzen, dass er einem lizenzwilligen Verletzer den Abschluss eines entsprechenden Lizenzvertrages verweigert und ihn mit einer Klage auf Unterlassung, Rückruf und Entfernung von Produkten aus den Vertriebswegen oder auf Vernichtung patentverletzender Erzeugnisse in Anspruch nimmt. Ein Missbrauch kann vielmehr auch dann vorliegen, wenn dem Patentinhaber anzulasten ist, dass er sich nicht hinreichend bemüht hat, seiner mit der marktbeherrschenden Stellung verbundenen besonderen Verantwortung gerecht zu werden und einem grundsätzlich lizenzwilligen Verletzer den Abschluss eines Lizenzvertrages zu angemessenen Bedingungen möglich zu machen (BGH, GRUR 2020, 961, 968, Rz. 74 = WRP 2020, 1194 – FRAND-Einwand; GRUR 2021, 585, 590, Rz. 53 – FRAND-Einwand II). In beiden Fällen ist die Klage deshalb (und nur deshalb) missbräuchlich, weil dem lizenzwilligen Verletzer ein Anspruch darauf zusteht, dass ihm der Patentinhaber die Benutzung der geschützten technischen Lehre zu FRAND-Bedingungen vertraglich gestattet. Ein Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung eines Patentinhabers ergibt sich mithin grundsätzlich noch nicht aus von diesem vor oder zu Beginn von Verhandlungen angebotenen Vertragsbedingungen als solchen, die, würden sie vertraglich vereinbart, den Lizenznehmer unbillig behindern oder diskriminieren könnten. Der Missbrauch der Marktmacht folgt vielmehr – nicht anders als in Fällen der Belieferungsverweigerung oder des verweigerten Zugangs zu einer Infrastruktureinrichtung des Marktbeherrschers – erst aus der Ablehnung eines nachgefragten Zugangs zu der Erfindung schlechthin oder aus unangemessenen Bedingungen für einen nachgefragten Zugang, von denen der Patentinhaber auch am Ende von Verhandlungen nicht abzurücken bereit ist (vgl. BGHZ 152, 84, 94 = GRUR 2003, 169 – Fährhafen Puttgarden I), mithin der Weigerung, dem den Abschluss eines Lizenzvertrags zu FRAND-Bedingungen anstrebenden Lizenzsucher als Ergebnis eines Verhandlungsprozesses diejenigen fairen, angemessenen und nicht-diskriminierenden Vertragsbedingungen anzubieten, die dieser beanspruchen kann und zu denen er seinerseits bereit ist, mit dem Patentinhaber abzuschließen (BGH, GRUR 2021, 585, 589 f. – FRAND-Einwand II). cc) Aus der Verpflichtung, einen solchen Missbrauch zu unterlassen, und der besonderen Verantwortung des marktbeherrschenden Patentinhabers folgt, dass er den Patentverletzer zunächst auf die Verletzung des Klagepatents hinzuweisen hat, wenn dieser sich (möglicherweise) nicht bewusst ist, mit der Implementierung einer vom Standard geforderten technischen Lösung rechtswidrig von der Lehre des standardessenziellen Patents Gebrauch zu machen (EuGH, GRUR 2015, 764, Rz. 60–62 = WRP 2015, 1080 – Huawei/ZTE; BGH, GRUR 2020, 961, Rz. 73 f. = WRP 2020, 1194 – FRAND-Einwand; GRUR 2021, 585, 591, Rz. 55 – FRAND-Einwand II). Dass es sich bei dem Schreiben der Klägerin vom 12. August 2016 (Anlage K 1c) um einen solchen Verletzungshinweis handelt, hat bereits die Kammer festgestellt. Die zutreffenden Überlegungen sind im Berufungsverfahren unangegriffen geblieben, so dass insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die diesbezüglichen Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil verwiesen werden kann. c) Eine ernsthafte Bereitschaft der Beklagten zum Abschluss eines Lizenzvertrages zu FRAND-Bedingungen kann der Senat nicht erkennen. Es fehlt daher nach wie vor an einer hinreichenden Lizenzbitte der Beklagten, die weitergehende Verhaltenspflichten der Klägerin begründet hätte. aa) Die Bitte um Lizenzierung kann zwar pauschal sowie formlos und folglich auch konkludent geschehen. Allerdings muss das fragliche Verhalten für den Gegner gleichwohl eindeutig den allgemeinen Willen zur Lizenznahme erkennen lassen (OLG Düsseldorf, GRUR 2017, 1219 – Mobiles Kommunikationssystem). Ungeachtet der Frage, welche Anforderungen genau an die Lizenzbereitschaft des Verletzers zu stellen sind, reicht in jedem Fall eine bloß verbal geäußerte Bitte um Erteilung einer Lizenz nicht aus, wenn das übrige Verhalten des Erklärenden bei objektiver Betrachtung unmissverständlich Zeugnis davon ablegt, dass es sich bei der Bitte um eine FRAND-Lizenz um ein reines Lippenbekenntnis handelt, das ganz offensichtlich nicht von einem ernstgemeinten Willen zur Lizenznahme getragen wird, sondern dem einzigen Zweck dient, den Patentinhaber hinzuhalten, seine Rechtsverfolgung zu verschleppen und so die das Patent benutzenden Handlungen ungestört fortsetzen zu können. Zwar kann sich auch ein so agierender Verletzer eines Besseren besinnen, so dass eine von ihm später artikulierte Lizenzbitte ernst zu nehmen sein kann . In Anbetracht der hinhaltenden Vorgeschichte ist hierzu jedoch erforderlich, dass seine neuerliche Lizenzbitte von Umständen begleitet wird, die seine innere Abkehr von der bisherigen Verweigerungshaltung deutlich erkennen lassen. Die Formulierung eines eigenen Lizenzangebotes kann in diesem Sinne ausreichend sein; sie ist es allerdings dann nicht, wenn – wie hier – der Angebotsinhalt in einem Maße un-FRAND ist, dass mit ihm ersichtlich kein neues Kapitel in den Lizenzbemühungen aufgeschlagen, sondern – im Gegenteil – die bisherige Hinhalte- und Verzögerungstaktik fortgesetzt wird (OLG Düsseldorf, GRUR 2021, 1498, 1499 – Signalsynthese). bb) Bereits im Juli 2005 erwarb die für Lizenzierungsfragen im Bereich „Smartphone“ zuständige Muttergesellschaft der Beklagten eine AAC-Poollizenz in Form des damals gültigen Standardlizenzvertrages, wobei dieser Vertrag 2007 von V. gekündigt wurde (vgl. LG-Urteil, S. 12, Mitte). Unabhängig davon, ob und in welchem Umfang sodann Gespräche zwischen T. und der Klägerin stattfanden, vergingen zwischen der Beendigung des ursprünglichen Lizenzvertrages und dem vom Landgericht als hinreichender Verletzungshinweis klassifizierten Schreiben vom 12. Dezember 2016 (Anlage K 1c) fast 10 Jahre, ohne dass die Beklagten bzw. ihre Muttergesellschaft ihre Bereitschaft zur erneuten Lizenznahme klar signalisiert oder gegenüber der Klägerin oder V. deutlich zu erkennen gegeben hätten, dass sie trotz der in der Vergangenheit erfolgten Lizenznahme zukünftig von einer Nutzung des AAC-Standards Abstand nehmen. cc) Zum Verletzungshinweis der Klägerin und der in diesem Zusammenhang geäußerten Bereitschaft zum Abschluss eines bilateralen Lizenzvertrages (Schreiben vom 12. Dezember 2016, Anlage K 1c) äußerte sich T. nicht. Ebenso wenig antwortete T. auf das mit Schreiben vom 13. April 2017 (Anlage K-Kart 10) durch V. übersandte Angebot zum Abschluss eines Standardlizenzvertrages. Ein solches Schweigen auf die durch die Klägerin bzw. V. unternommenen Versuche einer außergerichtlichen Lösung lässt nur einen einzigen Schluss zu, nämlich den, dass die Beklagten in Wahrheit nicht an einer Lizenznahme interessiert sind und es ihnen an der Lizenzwilligkeit fehlt. dd) Diesen Eindruck vermögen die erst drei Jahre nach dem Verletzungshinweis und nach Erhebung der Verletzungsklage an die Klägerin gerichteten Schreiben (vgl. Anlagen K-Kart 12, B 22/22a, B 24/24a und B 27) nicht zu beseitigen. Sie sind nicht Ausdruck einer geläuterten Einsicht der Beklagten in die Notwendigkeit und Bereitschaft zur Lizenznahme, sondern setzen die bisherige Verweigerungshaltung und Verzögerungsstrategie der Beklagten fort. (1) Die an die Klägerin gerichteten Schreiben enthalten zwar eine pauschale Lizenzbereitschaftserklärung und fordern zur Übersendung eines bilateralen Lizenzangebotes auf; im Gesamtzusammenhang stellen sie sich jedoch als Fortsetzung des Versuchs einer Behinderung der Durchsetzung des Klagepatents dar. Immerhin hatte die Klägerin den Abschluss eines bilateralen Lizenzvertrages ebenso wie die Übersendung des Entwurfs eines Solchen bereits mehr als drei Jahre zuvor angeboten, ohne dass die Beklagten oder ihre Muttergesellschaft darauf eingegangen wären. Ebenso wenig äußerte sich T. im Vorfeld des Verletzungsverfahrens zu dem durch V. mit Schreiben vom 13. April 2017 (Anlage K-Kart 10) übersandten Standardlizenzvertrag. Dementsprechend brachte T. zunächst auch weder ihre Ablehnung einer Poollizenz zum Ausdruck noch begründete sie ihr plötzliches Streben nach einer Individuallizenz näher. Die durch die Kammer auf Seite 68 des erstinstanzlichen Urteils geäußerte Erwartung, ein tatsächlich lizenzwilliger Nutzer hätte nach einem Zeitraum von über drei Jahren seit Kenntnis des Angebots einer Poollizenz und der Möglichkeit des Abschlusses eines bilateralen Vertrages beide Alternativen bereits in gewissem Umfang gegeneinander abgewogen und auf der Grundlage spezifischer Konzernverhältnisse Angaben dazu gemacht, weshalb er gerade eine bilaterale Lizenznahme für vorzugswürdig und geboten hält, ist daher nicht zu beanstanden und wird durch den Senat geteilt. Dies gilt umso mehr, wenn der Verletzer bzw. seine für Lizenzierungsfragen zuständige Muttergesellschaft – wie hier – bereits einmal eine Poollizenz genommen hatte, ohne das Poollizenzmodell an sich in Frage zu stellen. (2) Den Beklagten ist es nicht ansatzweise gelungen, nachvollziehbare Gründe für ihr erstmals Jahre nach der Übersendung des Pool-Lizenzvertragsangebots der Klägerin geäußertes Begehren nach einer bilateralen Lizenz darzulegen. Ihr Beharren auf einem bilateralen Lizenzvertragsangebot erweist sich daher nicht als ernsthafte Bereitschaftserklärung zum Abschluss eines Lizenzvertrages, sondern als weiterer Versuch, die Durchsetzung der Rechte der Klägerin zu verhindern. (a) Allein mit dem Hinweis, die Klägerin sei – unstreitig – Dritten gegenüber zum Abschluss bilateraler Lizenzverträge bereit, können die Beklagten ihr Bestehen auf einem bilateralen Lizenzvertragsangebot nicht begründen. (aa) Grundsätzlich ist der Patentinhaber nicht verpflichtet, dem Lizenzsucher neben einer Poollizenz auch eine bilaterale Lizenz anzubieten. Es dient regelmäßig dem wohlverstandenen Interesse etwaiger Lizenzsucher, dass ihnen eine Benutzungserlaubnis für den gesamten Standard oder wesentliche Teile davon aus einer Hand zu einheitlichen Bedingungen offeriert wird, weil sie damit der Notwendigkeit enthoben sind, bei jedem einzelnen Patentinhaber um eine Lizenz an dessen Schutzrechten nachsuchen zu müssen (Kühnen, GRUR 2019, 665). Handelt es sich um einen Lizenzsucher, der nicht nur die Schutzrechte des Klägers benutzt, sondern auch die Patente der übrigen Poolmitglieder, ist gegen einen Zwang zur Lizenznahme am Bestand des gesamten Pools nichts zu erinnern (LG Düsseldorf, Urt. v. 09.11.2018, Az.: 4a O 15/17, GRUR-RS 2018, 33825, Rz. 223 – Decodiervorrichtung; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 14. Aufl., Abschn. E, Rz. 519). (bb) Ebenso wenig ist es per se zu beanstanden, dass sich der SEP-Inhaber für ein Lizenzmodell mit einem Nebeneinander von Pool- und bilateralen Lizenzen entscheidet. Das Diskriminierungsverbot verbietet und verhindert lediglich eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung. Gleiche Lizenzierungssachverhalte dürfen nicht ungleich behandelt werden (OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.03.2019, Az.: I-2 U 31/16, GRUR-RS 2019, 6087 – Improving Handovers; GRUR 2021, 1498, 1501 – Signalsynthese). Eine solche Ungleichbehandlung ist auch bei einem Nebeneinander beider Lizenzierungsmodelle dann nicht gegeben, wenn der Zugang zu beiden Modellen jeweils diskriminierungsfrei anhand objektiver Kriterien erfolgt (OLG Düsseldorf, GRUR 2021, 1498, 1501 – Signalsynthese). (cc) Dies zugrundegelegt fehlt es vorliegend für eine Diskriminierung an Anhaltspunkten. Die Klägerin hat ihre Lizenzierungspraxis dahingehend erläutert, dass sie bilaterale Lizenzen nur in besonders gelagerten Fällen vergebe, in denen die Poollizenz aufgrund von Lizenzverträgen des Lizenznehmers mit anderen Lizenzgebern des Pools nicht angemessen wäre oder in denen komplexe Lizenzverträge abgeschlossen wurden, die neben AAC noch eine Reihe weiterer Technologien umfassen (Berufungserwiderung, S. 17 Mitte, Bl. 728 GA). Zudem komme eine bilaterale Lizenzvergabe in Betracht, wenn sich eine Poollizenz aus anderen Gründen als unangemessen erweise (Urteil LG, S. 78 Mitte). Eine solche, an objektiven Kriterien ausgerichtete, die Poollizenz in den Mittelpunkt stellende und bilaterale Verträge nur in begründeten Ausnahmefällen zum Schutz des Lizenznehmers akzeptierende Lizenzierungspraxis ist für sich genommen nicht zu beanstanden. Dass die Klägerin Dritten, die – wie die Beklagten – unter keinem einzigen AAC-relevanten Patent lizenziert sind und insbesondere auch bisher von keinem anderen Teilnehmer des AAC-Lizenzpools lizenziert wurden und die auch über keine eigenen AAC-relevanten Patente verfügen, eine bilaterale Lizenz gewährt hätte, ist nicht ersichtlich. Von einer Diskriminierung der Beklagten kann daher keine Rede sein. Dies gilt erst recht, nachdem die Klägerin bzw. V. T. mit der Verletzungsanzeige sogar eine bilaterale Lizenz angeboten haben, ohne dass T. innerhalb einer angemessenen Überlegungsfrist auf dieses Angebot eingegangen wäre. (b) Vor diesem Hintergrund können die Beklagten allein aus der grundsätzlichen Bereitschaft der Klägerin zur Gewährung bilateraler Lizenzen in begründeten Einzelfällen keinen allgemeinen bilateralen Lizenzierungsanspruch ableiten. Es wäre vielmehr an ihnen, Gründe zu benennen, die in ihrem Fall eine Poollizenz als unangemessen erscheinen lassen und damit – ausgehend von dem praktizierten Lizenzierungsmodell der Klägerin – das Tor zum Abschluss bilateraler Lizenzverträge überhaupt erst eröffnen. Dem sind die Beklagten jedoch nicht gerecht geworden. Ihr bloßes Bestreiten mit Nichtwissen (vgl. Berufungsreplik, S. 24, Rz. 122, Bl. 790 GA) hilft ihnen aufgrund ihrer Darlegungs- und Beweislast nicht weiter. (aa) Die in dem Schreiben vom 3. November 2020 (Anlagen B 24, B 24a) genannten Gründe reichen hierfür ebenfalls ersichtlich nicht aus. Dort heißt es unter anderem (in deutscher Übersetzung): „Erstens ist es T.s grundsätzliche Geschäftspraxis, Lizenzen auf bilateraler Ebene zu nehmen. T. engagiert sich in bilateralen Verhältnissen mit anderen VIA Mitgliedern. Der Verweis auf eine Poollizenz zwingt T. dazu, Lizenzen zu nehmen und möglicherweise doppelt zu bezahlen, welche T. bereits auf bilateraler Grundlage gewährt wurden. Zweitens, eine bilaterale Lizenz zwischen P. und T. würde vollständig die angeblich unerlaubte Benutzung von Philips‘ Patenten abdecken und die Interessen beider Parteien vollständig befriedigen. Drittens und wichtigstens, ist die Tatsache, dass P. bilaterale Lizenzen an seinen AAC Patenten auf der Webseite https://www.ip.philips.com/licensing bewirbt und behauptet, bilaterale Lizenzen Wettbewerbern angeboten zu haben.“ Weder für sich genommen noch in ihrer Gesamtheit vermögen diese Punkte ein ernsthaftes Interesse der Beklagten an einer bilateralen Lizenz zu begründen. Nachdem die Beklagten im dritten Punkt lediglich auf die Vergabe bilateraler Lizenzen an Dritte durch die Klägerin verweisen, kann insoweit auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Im Übrigen gilt: (aaa) Soweit sich die Beklagten darauf berufen, „eine bilaterale Lizenz zwischen P. und T. würde vollständig die angeblich unerlaubte Benutzung von P.-Patenten abdecken und die Interessen beider Parteien vollständig befriedigen“, handelt es sich um nicht mehr als eine Floskel. Gründe, weshalb eine bilaterale Lizenz im Interesse beider Parteien sein soll, nennen die Beklagten nicht. (bbb) Ebenso wenig ist es den Beklagten gelungen, die angesprochene, durch Lizenzen auf bilateraler Ebene geprägte „grundsätzliche Geschäftspraxis“ näher zu konkretisieren. Bis heute vermochten sie es nicht, nur einen einzigen entsprechenden bilateralen Lizenzvertrag im AAC-Bereich zu benennen. Stattdessen bestreiten die Beklagten mit Nichtwissen, dass die anderen bilateralen Lizenznehmer der Klägerin mit allen anderen AAC-SEP-Inhabern Lizenzverträge geschlossen haben (Berufungsbegründung, S. 37, Rz. 209, Bl. 668 GA; Berufungsreplik, S. 24, Rz. 123, Bl. 790 GA). Ein solches Bestreiten ist unbehelflich. Es sind die Beklagten, die sich zur Begründung ihres Interesses an einer bilateralen Lizenz auf eine entsprechende Geschäftspraxis berufen. Daher ist es an ihnen, eine Solche im Einzelnen näher zu erläutern. Kommen sie dem nicht nach und ziehen sie sich stattdessen auf ein offenkundig nicht erfolgversprechendes Bestreiten zurück, bringen sie damit einmal mehr ihren fehlenden Lizenzwillen zum Ausdruck. Dies gilt umso mehr, als auch die Lizenzverhandlungen mit D. – deren Vorliegen zu Gunsten der Beklagten unterstellt – bis heute und damit auch 1 ½ Jahre nach Versand des o.g. Schreibens nicht zum Abschluss geführt haben. Unstreitig besteht zwischen D. und T. überdies seit Juni 2021 nicht einmal mehr Kontakt (vgl. Berufungserwiderung, S. 14 unten, Bl. 725 GA). Der durch die Beklagten in Bezug genommene und bereits im Sommer 2021 abgelaufene Vertrag zwischen der T2 und D. betrifft demgegenüber den Bereich „Fernseher“ und damit nicht nur einen anderen Markt. Er wurde vielmehr auch von der für die TV-Sparte der Klägerin zuständigen Gesellschaft und damit nicht von der Klägerin geschlossen. Rückschlüsse auf die Lizenzierungspraxis der Klägerin im Bereich „Smartphones und Tablets“ lassen sich daraus für keine der Parteien ziehen. Beiden Parteien ist es unbenommen, ihre Lizenzierungspraxis an die Erfordernisse des jeweiligen Marktes anzupassen. Vor diesem Hintergrund führt auch der weitere Hinweis der Beklagten auf laufende bilaterale Lizenzverhandlungen der Parteien über das 3G/LTE-SEP-Portfolio der Klägerin nicht weiter. Auch diese betreffen einen anderen Markt und sind daher für den vorliegenden Fall irrelevant. (cc) Soweit die Beklagten ihre Lizenzierungspraxis erstmalig wenige Tage vor der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung dahingehend näher erläutert haben, sie strebten den Einsatz ihres Patentportfolio. im Rahmen von Kreuzlizenzen an (Schriftsatz v. 01.04.2021, Bl. 395 GA), müssen sie sich fragen lassen, warum sich dazu in dem vorstehend erörterten Schreiben vom 3. November 2020 (Anlagen B 24/B 24a) keinerlei Hinweise finden. Abgesehen davon hat die Klägerin nach ihrer Auskunft mangels eigener Produkte und in Ermanglung eigener AAC-relevanter Patente von T. kein Interesse an einer bilateralen Kreuzlizenz (vgl. Schriftsatz v. 02.07.2021, S. 10, Bl. 589 GA). Für eine Kreuzlizenzierung fehlt es daher von vornherein an einer Grundlage. (c) Dass es den Beklagten nicht um einen angemessenen Ausgleich der widerstreitenden Interessen in Gestalt eines Lizenzvertrages zu FRAND-Bedingungen, sondern allein um eine Verzögerung der Rechtsdurchsetzung durch die Klägerin geht, führen ihre weiteren Ausführungen im Berufungsverfahren einmal mehr vor Augen: Obwohl den Beklagten seit mehreren Jahren ein von V. unterbreitetes Angebot zum Abschluss eines Poollizenzvertrages vorliegt, ziehen sie sich nunmehr auf den Standpunkt zurück, es fehle an einem Lizenzvertragsangebot der Klägerin. Bisher habe lediglich ein Dritter, V., ein Angebot für eine umfassende Lizenz am AAC-SEP-Pool unterbreitet. Die AAC-Poollizenz wolle die Klägerin nunmehr als „ihr“ Angebot verkaufen, obwohl sie selbst keinen Schritt in Richtung der Beklagten gemacht habe (Berufungsreplik, S. 23 f., Rz. 117 f., Bl. 790 GA). Es entspricht gerade dem Wesen des Pools, die in den Standard eingebrachten Schutzrechte zu verwalten und jedem an der standardessenziellen Technik Interessierten eine Benutzungserlaubnis zu FRAND-Bedingungen einzuräumen. Die Gewährung einer Poollizenz obliegt daher naturgemäß dem Pool und nicht dem einzelnen Patentinhaber. Indem sie sich dieser trivialen Erkenntnis verweigern und der Klägerin die Möglichkeit aberkennen, auf den Abschluss eines Poollizenzvertrages mit dem Pool zu verweisen, verdeutlichen die Beklagten einmal mehr ihre fehlende und zu keinem Zeitpunkt bestehende Lizenzbereitschaft. (3) Dass die Beklagten die Klägerin nicht einmal einen Monat vor der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung erneut zur Vorlage eines bilateralen Lizenzvertrages aufgefordert (Anlage B 27) und sodann wenige Tage vor der Verhandlung erstmals selbst ein Lizenzvertragsangebot (Anlage B 29) vorgelegt haben, lässt nicht den Schluss zu, die Beklagten seien – anders als bisher – ernstlich lizenzwillig. Im Gegenteil führt auch dieses Angebot vor Augen, dass es der Beklagten nicht um den Abschluss eines Lizenzvertrages, sondern allein um die Verschleppung des Verletzungsprozesses geht. (a) Es ist bereits schlechterdings kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, weshalb die Beklagten ihre Offerte erst dermaßen spät unter grobem Verstoß gegen die sie treffende Prozessförderungspflicht präsentiert haben, weshalb weder die Klägerin noch das Landgericht hinreichend Gelegenheit hatten, sich erstinstanzlich in der gebotenen Weise vertieft mit dem Angebotsinhalt auseinanderzusetzen. Dass ein solches Angebot ohne nähere Prüfungsmöglichkeit für die Klägerin nicht annahmefähig war, liegt auf der Hand. Bei Lichte betrachtet stellt sich das Angebot der Beklagten daher als nichts anderes dar als die Fortsetzung ihrer über Jahre hinweg praktizierten Taktik des Hinhaltens und Verzögerns. (b) Abgesehen davon war das Vertragsangebot auch inhaltlich für die Klägerin nicht akzeptabel. (aa) Ziffer 3.1. des – entgegen der prozessleitenden Verfügungen der Kammer (Bl. 81 GA) und des Senats (Bl. 548 GA) nicht in deutscher Übersetzung vorgelegten – Lizenzvertragsangebotes sieht die Zahlung einer Pauschalsumme von x $ bis zum 30. Juni 2021 vor. (1) Diesem Betrag liegen Berechnungen zugrunde, deren Ausgangspunkt angebliche Verkaufszahlen aus dem Jahr 2020 bilden. Dabei legen die Beklagten nicht ihre wirklichen Verkaufszahlen zugrunde, was ihnen leicht möglich gewesen wäre. Sie bedienen sich stattdessen der Daten eines Wirtschaftsdienstleisters [nachfolgend: I.], was aus der Sicht eines verständigen Lizenzgebers überhaupt nur dann akzeptabel sein kann, wenn die fraglichen Daten objektiv zuverlässig sind. Die durch die Beklagten in diesem Zusammenhang pauschal behauptete Branchenüblichkeit des Rückgriffs auf derartige externe Daten hat die Klägerin jedoch bestritten. Es wäre demnach an den Beklagten gewesen, ihren Vortrag hierzu zu konkretisieren und näher zu der von ihr behaupteten Branchenüblichkeit vorzutragen. Andernfalls fehlt dem durch sie angebotenen Sachverständigenbeweis die Grundlage. Dem sind die Beklagten nicht nachgekommen. Der bloße Verweis auf den Vortrag der Klägerin, die sich anders als die Beklagten der I.-Zahlen lediglich im Zusammenhang mit der Erörterung von Lizenzgebührenzahlungen Dritter [...] bedient, reicht hierfür erkennbar nicht aus. Auch im Übrigen sind die (allein das in vielerlei Hinsicht außergewöhnliche Corona-Jahr 2020 betreffenden) Zahlen nicht nachvollziehbar. Die Berechnungen legen x verkaufte Smartphones zugrunde. Keine Berücksichtigung finden demgegenüber die ebenfalls streitgegenständlichen AAC-fähigen Tablets, die nach den durch die Klägerin präsentierten Zahlen ebenfalls in erheblichem Umfang verkauft wurden [...]. Ebenfalls unberücksichtigt bleiben sog. „Feature Phones“. Soweit die Beklagten diese mit der Begründung außer Betracht lassen wollen, es handele sich dabei um „simple, althergebrachte Mobiltelefone“, bei denen eine AAC-Codierung keine Bedeutung erlange (Berufungsbegründung, S. 44, Rz. 247, Bl. 675), hat die Klägerin [...] zwei Mobiltelefone benannt, bei denen es sich um „Feature Phones“ handelt und die vom AAC-Standard Gebrauch machen (Berufungsreplik, S. 25, Bl. 736 GA; Anlagenkonvolut K-Kart 15). Diese sind somit ebenfalls vergütungspflichtig, finden in den Berechnungen der Beklagten jedoch keine Beachtung. (2) In einem zweiten Schritt multiplizieren die Beklagten die durch sie ermittelte – und wie ausgeführt auf unzutreffenden Annahmen beruhende – Zahl von rund x mit fünf, wodurch nach ihrer Ansicht die Vertragslaufzeit von 5 Jahren abgedeckt werden soll. Damit enthält das Vertragsangebot für vergangene Nutzungshandlungen keine Kompensation, obwohl T. nach den vorgelegten I.-Verkaufszahlen allein in den Jahren 2016 bis 2020 mehr als x. Mobiltelefone verkauft hat. Zugleich sieht das Vertragsangebot der Beklagten auch eine – damit unentgeltliche – Freistellung für die Vergangenheit vor. Dass ein solches Lizenzvertragsangebot, bei dem die Beklagten als „Belohnung“ für ihre über Jahre fortgesetzten Verletzungshandlungen und ihre jahrelange Verweigerung einer Lizenzierung eine Freilizenz für die Vergangenheit erhalten, für die Klägerin nicht annahmefähig ist, liegt auf der Hand. Diesem Einwand können die Beklagten auch nicht mit dem Hinweis begegnen, die tatsächlichen Verkäufe lägen unterhalb der I.-Zahlen, wodurch die Verkäufe aus der Vergangenheit kompensiert würden. Wollen die Beklagten derartiges geltend machen, wäre es an ihnen, nicht nur näher zu den einzelnen Verkaufszahlen in der Vergangenheit vorzutragen, sondern zugleich auch darzulegen, weshalb damit tatsächlich für die Verletzungen der Vergangenheit ein angemessener Ausgleich geschaffen wird. Die Benennung von Zeugen ist in diesem Zusammenhang unbehelflich. Die Vernehmung von Zeugen ins Blaue hinein ist unzulässig (BGH, NJW 2012, 2427, 2431; NJW-RR 2019. 380; NJW 2020, 1740, 1741; BeckOK ZPO/Bacher, 44. Edition, Stand: 01.03.2022, § 284 Rz. 40). (3) Überdies berechnen die Beklagten auch die Lizenzgebühr pro Stück falsch. Die Gebührentabelle von V. weist eine Degression auf; die Lizenzgebühren für die ersten [...] lizenzpflichtigen Produkte sind deutlich höher [...] als die Lizenzgebühren, die für die lizenzpflichtigen Produkte zwischen [...] berechnet werden [...]. Dabei bezieht sich diese Tabelle auf die Verkäufe pro Jahr, weshalb die Degression jedes Jahr auf Null gesetzt wird. Für x relevante Produktverkäufe, wie sie die Beklagten zugrunde legen, fallen nach der Gebührentabelle pro Jahr Lizenzgebühren i.H.v. x $ an. Die Lizenzgebühr pro Stück liegt mithin bei x $, woraus sich auf fünf Jahre gerechnet eine Gesamtlizenzgebühr von x $ ergibt. Unterstellt, die Klägerin halte – wie von den Beklagten zugrunde gelegt – x % der Patente am AAC-Pool, stünden der Klägerinx. $ und damit ein weit größerer Betrag als die angebotenen x $ zu. Auch wenn das Lizenzangebot der Beklagten keine jährliche, sondern eine einmalige Lizenzgebührenzahlung vorsieht, ist kein Grund erkennbar, allein aufgrund der Änderung der Zahlungsmodalitäten auch im Übrigen von dem durch V. etablierten Berechnungsmodell zu Lasten der Klägerin abzuweichen. (4) Mit all diesen Mängeln behaftet stellt das Vertragsangebot der Beklagten keine taugliche Verhandlungsgrundlage für einen Lizenzvertrag dar. Es bekundet vielmehr eindrücklich den fortdauernden Unwillen der Beklagten, in ernsthafte Lizenzverhandlungen mit der Klägerin einzutreten. Dies gilt umso mehr, als – unstreitig – bilaterale Lizenzen aufgrund des damit verbundenen erhöhten Aufwandes üblicherweise erheblich teurer als Poollizenzen sind. d) Nachdem es damit bereits an einer einen ernsthaften Willen zur Lizenznahme zum Ausdruck bringenden Lizenzierungsbitte der Beklagten fehlt, ist die Klägerin nicht zur Vorlage eines Lizenzvertragsangebotes verpflichtet. Die durch die Parteien in zweiter Instanz breit diskutierte Frage, ob der durch V. übersandte Standard-Lizenzvertrag FRAND ist, bedarf daher keiner Entscheidung. aa) Hat der Patentinhaber – wie hier die Klägerin – trotz fehlender Lizenzbereitschaft des Verletzers diesem ein (zumindest im Wesentlichen vollständiges) Vertragsangebot gemacht, ergibt sich selbst daraus, dass das Angebot des Patentinhabers (z.B. hinsichtlich der Höhe und der Berechnung der Lizenzgebühren) ohne sachliche Rechtfertigung schlechter behandelt als andere Lizenznehmer, nach der BGH-Rechtsprechung noch kein Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung (BGH, GRUR 2021, 585, Rz. 108 ff. – FRAND-Einwand II). Im Streitfall kann dahinstehen, ob diesem Standpunkt – insbesondere unter Sachverhaltskonstellationen, wie sie der zitierten Entscheidung zugrunde lagen – beizupflichten ist oder ob nicht richtigerweise zwischen der grundsätzlichen (allgemeinen) Bereitschaft des Verletzers, eine FRAND-Lizenz zu nehmen, und seinem Willen, auf konkrete Lizenzbedingungen, die sich als FRAND erwiesen haben, einzugehen (konkrete Lizenzbereitschaft), zu unterscheiden ist (Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 14. Aufl., Abschnitt E, Rz. 420), wobei auf der Stufe der Lizenzbitte allein sein allgemeiner Wille, Lizenznehmer zu werden, bedeutsam und gerichtlich zu verifizieren ist, während seine konkrete Lizenzwilligkeit erst zur Debatte steht, wenn das Lizenzangebot des Patentinhabers – was aus diesem Grunde zu unternehmen ist – als FRAND identifiziert worden ist. Folge dieser Betrachtung ist, dass dann, wenn es dem Verletzer an der allgemeinen Bereitschaft zur Lizenznahme fehlt, weil seine Lizenzbitte ein offensichtlich nicht ernst gemeintes Lippenbekenntnis darstellt, ein (z.B. aus übertriebener prozessualer Vorsicht oder sonstigen Gründen) dennoch unterbreitetes Lizenzangebot des Patentinhabers nicht mehr auf seine FRAND-Gemäßheit zu untersuchen ist. Denn hat der Verletzer bereits hinlänglich dokumentiert, dass er überhaupt keine Lizenz nehmen will und wird, so macht es ersichtlich keinen Sinn, ihn mit konkreten, bei der gerichtlichen Überprüfung des unterbreiteten Lizenzangebotes als fair und diskriminierungsfrei festgestellten Lizenzbedingungen zu konfrontieren, die ohnedies nichts auszurichten vermögen. Vielmehr sind sogleich die gebotenen Schlüsse aus der Weigerung des Verletzers zu jedweder Lizenznahme zu ziehen, indem der Beklagte zur Unterlassung verurteilt wird. Grundlegend anders verhält es sich, wenn es dem Verletzer bloß an der konkreten Lizenzbereitschaft mangelt. Hier erweist es sich durchaus als sinnvoll und ist es deswegen auch geboten, das Lizenzangebot des Patentinhabers daraufhin zu verifizieren, ob es fair und diskriminierungsfrei ist, und den Verletzer mit den besagten Lizenzkonditionen zu konfrontieren. Ist das Lizenzangebot un-FRAND, hat der Patentinhaber – zu Recht – das Nachsehen, weil er seiner Pflicht zur FRAND-Lizenzierung nicht nachgekommen ist und deshalb das Fehlen der konkreten Lizenzbereitschaft auf Seiten des Lizenzsuchers nicht den Ausschlag geben darf. Erweist sich das Lizenzangebot hingegen als FRAND, hat der Verletzer das Nachsehen, wenn (und weil) er sich auf die ihm unterbreiteten, kartellrechtlich ordnungsgemäßen Lizenzbedingungen nicht einlässt. Im Entscheidungsfall fehlt den Beklagten – wie dargelegt – die grundsätzliche (allgemeine) Lizenzbereitschaft, so dass es einer Prüfung daraufhin, ob die Bedingungen des Standard-Lizenzvertrages FRAND sind, nicht bedarf. Auf ein Fehlen der allgemeinen Lizenzbereitschaft kann auch dann geschlossen werden, wenn der Verletzer – wie vorliegend die Beklagten – kategorisch darauf beharrt, dass er auf ein bestimmtes, offensichtlich angemessenes Lizenzierungsmodell (z.B. eine Poollizenz) nicht einzugehen gedenkt und stattdessen unnachgiebig eine bilaterale Einzellizenz einfordert, obwohl er dafür keinerlei rechtfertigende Gründe vorweisen kann. bb) Abgesehen davon bringen die Beklagten durch ihr Vorbringen zum Pool-Lizenzvertrag einmal mehr ihr fehlendes Interesse am Abschluss eines Lizenzvertrages zum Ausdruck. (1) Von einem redlichen Nutzer eines standardessenziellen Patents mit einem ernsthaften Interesse an der Lizenzierung dieses Schutzrechts kann erwartet werden, dass er sich mit einem ihm seit Jahren vorliegenden Vertragsangebot zeitnah nach dessen Übermittlung inhaltlich auseinandersetzt und Angaben dazu macht, aus welchen Gründen das Angebot aus seiner Sicht nicht FRAND ist. Dem sind die Beklagten nicht nachgekommen. Weder vorgerichtlich noch zu Beginn des Verletzungsverfahrens haben sie die FRAND-Gemäßheit des von V. angebotenen Standard-Lizenzvertrages in Frage gestellt und sich stattdessen – wenn auch spät – darauf zurückgezogen, ihnen stünde ein Anspruch auf eine bilaterale Lizenz zu. Aus Sicht der Beklagten bestand daher offenbar kein Anlass, sich im Einzelnen mit dem durch Via-Licensing übermittelten Pool-Lizenzvertrag zu beschäftigen. Erstmals mit der Quadruplik und damit unmittelbar vor der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung beanstandeten die Beklagten, die von V. angebotene AAC-SEP Poollizenz vermittele den Beklagten keinen fairen und angemessenen Zugang zum AAC-SEP-Portfolio der Klägerin, da sie die Beklagten gegenüber anderen Lizenznehmern diskriminiere (vgl. Schriftsatz v. 01.04.2021, S. 10, Bl. 394 GA). Selbst bei dieser Gelegenheit konkretisierten die Beklagten ihren Vorwurf nicht näher, sondern verwiesen pauschal auf ihren Vortrag in den erstinstanzlichen Parallelverfahren. An diesen war die Klägerin jedoch nicht beteiligt. Es versteht sich von selbst, dass die Beklagten vor diesem Hintergrund zur Untermauerung ihres Vorwurfs nicht lediglich pauschal auf diese Verfahren verweisen und im Übrigen die Hinzuziehung der Akten beantragen konnten. Soweit sich die Beklagten in diesem Zusammenhang auf eine Geheimhaltungsvereinbarung mit V. und D. berufen, die zunächst aus ihrer Sicht näheren Vortrag verhinderten, wäre es an ihnen gewesen, frühzeitig darauf hinzuwirken, dass ihnen entsprechender Vortrag im vorliegenden Verfahren möglich wird. Der Verweis darauf, sie hätten die Klägerin im November 2020 und damit ein Jahr nach Klageerhebung um den Abschluss eines NDAs gebeten, reicht hierfür erkennbar nicht aus. Dies gilt umso mehr, als die entsprechende Bitte, wie durch die Beklagten selbst vorgetragen, vor allem dazu diente, die Klägerin zu einer bilateralen Lizenz zu bewegen (vgl. Schriftsatz v. 01.04.2021, S. 13, Bl. 397 GA), auf welche die Beklagten – wie ausgeführt – keinen Anspruch haben. (2) Soweit sich die Beklagten nunmehr erstmals in der zweiten Instanz näher mit dem Standard-Poollizenzvertrag auseinandersetzen, handelt es sich um kein ernsthaftes Signal an die Klägerin, sie seien nunmehr lizenzbereit und bitten um Lizenzierung, sondern lediglich um einen weiteren Versuch, den Prozess und eine Verurteilung zu verzögern. Nicht nur, dass die Beklagten zugleich auch weiterhin und – wie ausgeführt ohne sachlichen Grund – auf einer bilateralen Lizenz beharren. Ihr Vorbringen lässt auch nicht im Ansatz erkennen, dass sie zu Bedingungen, wie sie Samsung, Xiaomi oder Lenovo eingeräumt wurden, zu einer Lizenzierung bereit wären. Sämtliche durch die Beklagten angesprochenen weiteren Lizenznehmer waren alle zum Abschluss eines Poollizenzvertrages auf der Grundlage des Standard-Poollizenzvertrages bereit, der lediglich in einzelnen Punkten modifiziert wurde. Eine solche Poollizenzierung lehnen die Beklagten jedoch kategorisch und grundlos von vornherein ab. 6. Zu einer Aussetzung der Verhandlung (§ 148 ZPO) besteht keine Veranlassung, nachdem das Bundespatentgericht das Klagepatent in der nunmehr streitgegenständlichen Fassung für rechtsbeständig erachtet hat. Damit überwiegt das berechtigte Interesse der Klägerin daran, ihre Verbietungsrechte aus dem Klagepatent zügig gegen die Beklagten durchzusetzen. a) Wenn das Klagepatent – wie hier – mit einer Patentnichtigkeitsklage angegriffen ist, verurteilt das Verletzungsgericht, wenn es eine Verletzung des in Kraft stehenden Patents bejaht, grundsätzlich nur dann wegen Patentverletzung, wenn es eine Nichtigerklärung nicht für (überwiegend) wahrscheinlich hält; andernfalls hat es die Verhandlung des Rechtsstreits nach § 148 ZPO auszusetzen, bis jedenfalls erstinstanzlich über die Nichtigkeitsklage entschieden ist (BGH, GRUR 2014, 1237, Rz. 4 – Kurznachrichten). Denn eine – vorläufig vollstreckbare – Verpflichtung des Beklagten zu Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung sowie Vernichtung patentgemäßer Erzeugnisse ist regelmäßig nicht zu rechtfertigen, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten steht, dass dieser Verurteilung durch die Nichtigerklärung des Klagepatents die Grundlage entzogen werden wird. Der aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) in Verbindung mit den Grundrechten folgende und damit verfassungsrechtlich verbürgte Justizgewährungsanspruch gebietet, dem Verletzungsbeklagten wirkungsvollen Rechtsschutz zur Verfügung zu stellen, wenn er sich gegen den Angriff aus dem Klagepatent mit einem Gegenangriff gegen den Rechtsbestand dieses Patents zur Wehr setzen will. Dies erfordert nicht nur eine effektive Möglichkeit, diesen Angriff selbst durch eine Klage auf Nichtigerklärung bzw. durch Erhebung eines Einspruchs führen zu können, sondern auch eine angemessene Berücksichtigung des Umstands, dass in diesem Angriff auch ein – und gegebenenfalls das einzige – Verteidigungsmittel gegen die Inanspruchnahme aus dem Patent liegen kann. Wegen der gesetzlichen Regelung, die für die Ansprüche nach §§ 139 ff. PatG lediglich ein in Kraft stehendes Patent verlangt und für die Beseitigung dieser Rechtsposition nur die in die ausschließliche Zuständigkeit des Patentgerichts fallende Nichtigkeitsklage zur Verfügung stellt, kann der Angriff gegen das Klagepatent anders als in anderen Rechtsordnungen nicht als Einwand im Verletzungsverfahren oder durch Erhebung einer Widerklage auf Nichtigerklärung geführt werden. Dies darf indessen nicht dazu führen, dass diesem Angriff jede Auswirkung auf das Verletzungsverfahren versagt wird. Die Aussetzung des Verletzungsstreits ist vielmehr grundsätzlich, aber auch nur dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent dem erhobenen Einspruch bzw. der erhobenen Nichtigkeitsklage nicht standhalten wird (BGH, GRUR 2014, 1237, Rz. 4 – Kurznachrichten; st. Rspr. des Senats, vgl. Urt. v. 25.10.2018, Az.: I-2 U 30/16, Rz. 213). Wurde das Klagepatent bereits in einem Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren bestätigt, so hat das Verletzungsgericht grundsätzlich die von der zuständigen Fachinstanz (DPMA, EPA, BPatG) nach technisch sachkundiger Prüfung getroffene Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Klagepatents hinzunehmen. Grund, die parallele Rechtsbestandsentscheidung in Zweifel zu ziehen und von einer Verurteilung vorerst abzusehen, besteht nur dann, wenn das Verletzungsgericht die Argumentation der Einspruchs- oder Nichtigkeitsinstanz für nicht vertretbar hält oder wenn der Angriff auf den Rechtsbestand nunmehr auf (z. B. neue) erfolgversprechende Gesichtspunkte gestützt wird, die die bisher mit der Sache befassten Stellen noch nicht berücksichtigt und beschieden haben (st. Rspr., vgl. OLG Düsseldorf, Urt. vom 06.12.2012, Az.: I - 2 U 46/12, BeckRS 2013, 13744; Urt. v. 17.10.2019, Az.: I-2 U 11/18, BeckRS 2019, 31342; Urt. v. 30.09.2021, Az.: I-2 U 15/20, GRUR-RS 2021, 30324, Rz. 91 – Schiebedach; Urt. v. 27.01.2022, Az.: I-2 U 45/19, GRUR-RS 2022, 2110, Rz. 67 – Rührgefäß, Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 14. Aufl., Abschn. E, Rz. 869). b) Davon ausgehend liegen die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verletzungsrechtsstreits nicht vor. Das Bundespatentgericht hat das Klagepatent mit Urteil vom 28. April 2022 auf die durch die Beklagte zu 1) mit Schriftsatz vom 10. Juli 2020 erhobene Nichtigkeitsklage hin lediglich teilweise für nichtig erklärt und die Nichtigkeitsklage im Übrigen abgewiesen. Dieser beschränkten Aufrechterhaltung des Klagepatents hat die Klägerin mit ihrer Antragsfassung Rechnung getragen. Ob die Beklagte zu 1) gegen dieses Urteil Berufung einlegen wird, lässt sich derzeit noch nicht absehen. Schon deshalb kommt eine Aussetzung nicht in Betracht. Dass es noch an einer Begründung des im Nichtigkeitsverfahren ergangenen Urteils fehlt, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Den Parteien eines parallelen Verletzungsverfahrens muss – jenseits dessen, was der reguläre Verfahrensablauf an Möglichkeiten eröffnet – nicht die Gelegenheit eingeräumt werden, zu der noch ausstehenden Begründung der (im Verkündungszeitpunkt lediglich dem Ergebnis nach bekannten) Rechtsbestandsentscheidung Stellung zu nehmen. Ob ein Fall evidenter Unrichtigkeit vorliegt, wird sich zwar ohne Kenntnis der genauen Begründungserwägungen in aller Regel nicht absehen lassen. Das generelle Hinausschieben der Entscheidung im Verletzungsverfahren liefe aber auf einen Generalverdacht gegenüber den Rechtsbestandsinstanzen und der Verlässlichkeit ihrer technischen Beurteilung hinaus, der unangebracht ist. Für die Entscheidung über das Aussetzungsbegehren muss vielmehr die Tatsache genügen, dass die zuständige Fachinstanz in bestimmter – positiver oder negativer – Weise über das Klagepatent erkannt hat (OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.09.2021, Az.: I-2 U 52/20, GRUR-RS 2021, 32045, Rz. 97-99 – Entfernbare Schutzgruppe; Urt. v. 02.12.2021, Az.: I-15 U 43/20, GRUR-RS 2021, 37601, Rz. 81 – Schiebedach II). III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO, wobei der zurückgenommene Teil der Klage derart geringfügig ist, dass er keine Kostenbelastung der Klägerin rechtfertigt. Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO. Für eine Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung, weil die in § 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen dafür ersichtlich nicht gegeben sind. Es handelt sich um eine reine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung, mit der der Bundesgerichtshof auch nicht im Interesse einer Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung befasst werden muss (§ 543 Abs. 2 ZPO).