I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 6. Dezember 2020 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass im Urteilsausspruch zu I. 1. des landgerichtlichen Urteils die Formulierungen nach dem Wort „ohne“ durch folgende Formulierungen ersetzt werden: a) gegenüber gewerblichen Wiederverkäufern im Falle des Anbietens nicht ausdrücklich und unübersehbar darauf hinweisen, dass die Filterkartuschen nicht ohne Zustimmung der Klägerin als Inhaberin des deutschen Teils des Europäischen Patents EP 1 748 XXA für die Verwendung in Vorrichtungen zur Filtration von Flüssigkeiten in der Ausgestaltung des Einlauftrichters der Marke „D“ Modell „B“ angeboten oder geliefert werden dürfen; b) gegenüber privaten Verbraucher ausdrücklich und unübersehbar darauf hinweisen, dass die Filterkartuschen nicht zur Verwendung in Filtervorrichtungen der Klägerin der Linie „C“ und/oder „C+“ in der Ausgestaltung des Einlauftrichters der Marke „D“ Modell „B“ geeignet sind. II. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Beklagten 2/3 und die Klägerin 1/3 zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten zu 3/4 und die Klägerin zu 1/4 zu tragen. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 600.000,00 EUR abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 800.000,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 74XXB (Klagepatent, Anlage K 3). Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagten auf Unterlassung, Rechnungslegung und Auskunftserteilung sowie Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz in Anspruch. Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung wurde am 27.04.2005 unterInanspruchnahme einer deutschen Priorität vom 28.05.2004 eingereicht. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 25.07.2007 im Patentblatt bekannt gemacht. Das Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zur Filtration von Flüssigkeiten. Die im vorliegenden Rechtsstreit in Kombination geltend gemachten Patentansprüche 1, 13, 14 und 15 des Klagepatents lauten wie folgt: „1. Vorrichtung zur Filtration von Flüssigkeiten mit einer Filterkartusche (100), die ein Kartuschenoberteil (101) mit mindestens einer Einlauföffnung (102), ein Kartuschenunterteil (110) mit mindestens einer Auslauföffnung (113) und einen Dichtrand (160) aufweist, und mit einem Einlauftrichter (10) mit einer Umfangswand (11), mit einer Trichterbodenwand (12) und mit einer in der Trichterbodenwand (12) angeordneten Aufnahmeöffnung (13), in die die Filterkartusche (100) von oben einsteckbar ist, wobei der Dichtrand (160) der Filterkartusche (100) am Rand der Aufnahmeöffnung (13) anliegt, wobei sich von der Aufnahmeöffnung (13) eine, mindestens eine Auslassöffnung (17) aufweisende Aufnahmekammer (14) mit Umfangswand (15) und Bodenwand (16) nach unten erstreckt, dadurch gekennzeichnet, dass der Einlauftrichter (10) unterhalb der Aufnahmeöffnung (13) mindestens ein erstes Fixiermittel (30) aufweist, dass die Filterkartusche (100) unterhalb und beabstandet zum Dichtrand (160) mindestens ein zweites Fixiermittel (130) aufweist, das beim Einstecken der Filterkartusche (100) in die Aufnahmeöffnung (13) mit dem ersten Fixiermittel (30) zusammenwirkt, sodass die Fixiermittel (30, 130) die Position der Filterkartusche (100) definieren, und dass mindestens das erste Fixiermittel (30) die Drosseleinrichtung (200, 200’) bildet, um die von der Filterkartusche (100) vorgegebene Strömungsmenge zu reduzieren. 13. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 12, dadurch gekennzeichnet, dass die Bodenwand (16) der Aufnahmekammer (14) mindestens eine erste Einstülpung (31) aufweist und dass die Bodenwand (112) der Filterkartusche (100) mindestens eine die erste Einstülpung (31) übergreifende zweite Einstülpung (131) aufweist. 14.Vorrichtung nach Anspruch 13, dadurch gekennzeichnet, dass die ersten und zweiten Einstülpungen (31,131) mindestens in Teilbereichen beabstandet zueinander angeordnet sind. 15. Vorrichtung nach Anspruch 13 oder 14, dadurch gekennzeichnet, dass die erste Einstülpung (31) ein an die Bodenwand (16) der Aufnahmekammer (14) angeformter, nach innen weisender zylinder- oder kegelstumpfförmiger Hohlkörper (32) ist, an dessen freien Rand (33) mindestens ein nach innen weisender kreisbogenförmiger, mindestens eine Auslassöffnung (17) freilassender, erster Wulst (34) angeordnet ist und dass in der zweiten Einstülpung (131) ein nach außen weisender Dorn (132) angeordnet ist, der beim Einstecken der Filterkartusche (100) in den zylinder- oder kegelstumpfförmigen Hohlkörper (32) eingreift.“ Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 3, 5 und 6 der Klagepatentschrift erläutern die Erfindung anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels, wobei Figur 3 einen Vertikalschnitt durch einen Einlauftrichter mit eingesetzter, sich noch nicht in ihrer Endposition befindender Filterkartusche zeigt. Figur 5 zeigt eine vergrößerte Schnittdarstellung des Bereichs der beiden Einstülpungen gemäß Figur 3 und Figur 4 zeigt eine vergrößerte Schnittdarstellung des Bereichs der beiden Einstülpungen nach eingesetzter und positionierter Filterkartusche. Die Klägerin stellt her und vertreibt Filtersysteme für Trinkwasser. Diese bestehen aus einem sog. Pitcher (Karaffe), einem in diesen eingesetzten Einlauftrichter sowie einer in den Einlauftrichter einsetzbaren Filterkartusche. Die Filterkartusche muss vom Benutzer bestimmungsgemäß regelmäßig gewechselt werden. Die von der Klägerin vertriebenen Pitcher und Einlauftrichter (nachfolgend auch: Wasserfilter) unterscheiden sich in Größe und Gestaltung. Zu ihnen gehören die Modelle „B“ und „A“, von denen die Klägerin als Anlagen K 5a und K 5b jeweils ein Muster überreicht hat. Für ihre Wasserfilter bietet die Klägerin die Filterkartuschen „C“ und „C+“ an. Das Wasserfiltersortiment der Klägerin umfasst hierbei Wasserfilter zur Aufnahme der Filterkartusche „C“ (nachfolgend auch: Wasserfilter der Linie „C“) und Wasserfilter zur Aufnahme der Filterkartusche „C+“ (nachfolgend auch: Wasserfilter der Linie „C+“). Die Filterkartusche „C“ ist z.B. für den Wasserfilter „B“ geeignet. Die Filterkartusche „C+“ eignet sich z.B. für den Wasserfilter „A“. Die Beklagte zu 1., deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2. ist, bietet an und vertreibt Filterkartuschen, die sich in Wasserfilter der Linie „C“ bzw. der Linie „C+“ einsetzen lassen und die auch in Wasserfilter anderer Hersteller passen. Es handelt sich hierbei zum einen um Filterkartuschen, die anstelle der „C“-Kartusche der Klägerin verwendet werden können, und zum anderen um Filterkartuschen, die anstelle der „C+“-Kartusche der Klägerin verwendet werden können. Die anstelle der „C“-Filterkartusche benutzbaren Kartuschen der Beklagten zu 1. gibt es in einer Ausführung mit Schlitzen im Kartuschenoberteil und in einer Ausführung mit kreisrunden Löchern im Kartuschenoberteil. Ansonsten unterscheiden sich diese Filterkartuschen nicht (nachfolgend deshalb zusammen: angegriffene Ausführungsform 1). Die die „C+“-Filterkartusche der Klägerin ersetzenden Filterkartuschen der Beklagten zu 1. gibt es ebenfalls in einer Ausführung mit Schlitzen und einer Ausführung mit kreisrunden Löchern im Kartuschenoberteil (nachfolgend zusammen: angegriffene Ausführungsform 2). Die Klägerin hat als Anlage K 6 ein Muster der angegriffenen Ausführungsform 1 und als Anlage K 7 ein Muster der angegriffenen Ausführungsform 2 vorgelegt. Die nachfolgend wiedergegebenen Abbildungen zeigen die angegriffene Ausführungsform 1. Von der angegriffenen Ausführungsform 1 unterscheidet sich die angegriffene Ausführungsform 2 dadurch, dass sie an den Schmalseiten des Kartuschenunterteils eine Einbuchtung aufweist. Die angegriffene Ausführungsform 1 passt in Wasserfilter der Klägerin der Linie „C“. Sie kann demgemäß in den Wasserfilter „B“ eingesteckt werden. Die angegriffene Ausführungsform 2 passt in Wasserfilter der Klägerin der Linie „C+“. Außerdem kann sie auch in Wasserfilter der Linie „C“ eingesetzt werden. Die angegriffene Ausführungsform 2 eignet sich demgemäß für die Wasserfilter „A“ und „B“ aus dem Hause der Klägerin. Die Kompatibilität der angegriffenen Ausführungsformen mit den Wasserfiltern der Klägerin der Linie „C“ bzw. „C+“ wird von der Beklagten zu 1. beworben, so u.a. durch entsprechende Hinweise („C compatible“; „D C“; „D C+ kompatibel“; „D C+“) auf den Produktverpackungen. Die Klägerin sieht im Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen eine mittelbare Verletzung des Klagepatents, nämlich eine solche der von ihr im vorliegenden Rechtsstreit in Kombination geltend gemachten Patentansprüche 1, 13, 14 und 15. Sie hat vor dem Landgericht geltend gemacht: Mit dem Einbau der explizit (auch) für ihre Filtersysteme bestimmten angegriffenen Filterkartuschen werde eine patentgemäße Filtrationsvorrichtung hergestellt, die sämtliche Merkmale der hier geltend gemachten Anspruchskombination verwirkliche. So entstehe sowohl durch den Einbau der angegriffenen Ausführungsform 1 als auch durch den Einbau der angegriffenen Ausführungsform 2 in ihren Wasserfilter „B“ eine patentgemäße Vorrichtung. Gleiches gelte für den Einbau der angegriffenen Ausführungsform 2 in ihren Wasserfilter „A“. Die Schutzwirkungen des Klagepatents seien nicht durch das Inverkehrbringen ihrer Filtervorrichtungen erschöpft. Zwar handele es sich bei den Filterkartuschen um ein Verschleiß- bzw. Austauschteil. In der auszutauschenden Kartusche verwirklichten sich jedoch die Wirkungen der Erfindung. Der hier geltend gemachten Anspruchskombination liege eine eigene Aufgabenstellung zugrunde und diese stelle eine Erfindung unter Schutz, die das Zusammenwirken der beiden Fixiermittel für die Drosselwirkung zum Gegenstand habe. Die Erfindung dieser Anspruchskombination gehe über die Lehre des Anspruchs 1 hinaus. Sie liege darin, dass die Ausgestaltung der Fixierelemente als Dorn und Öffnung im Hohlkörper dazu führe, dass diese Elemente gleitend zusammenwirkten und somit Führungselemente bildeten, und gleichzeitig ein reduzierter Strömungsquerschnitt eingestellt werde, der auf diese Weise die Drosseleinrichtung bilde. Die Beklagten, die Klageabweisung beantragt haben, haben eine Verletzung des Klagepatents in Abrede gestellt und geltend gemacht: Die Gesamtvorrichtung, die durch die Zusammenfügung der angegriffenen Filterkartuschen mit den von der Klägerin angeführten Produkten entstehe, entspreche nicht den Vorgaben des Klagepatents. Zumindest das Modell „A“ weise keinen Einlauftrichter mit einer Trichterbodenwand auf. Unter einer „Trichterbodenwand“ sei eine im Wesentlichen horizontal verlaufende Fläche zu verstehen. Eine solche Trichterbodenwand gebe es bei dem Einlauftrichter des Modells „A“ nicht; dieser weise nur eine leicht gekrümmt verlaufende Umfangswand auf. Auch liege bei diesem Modell der Dichtrand der angegriffenen Filterkartuschen nicht am Rand der Aufnahmeöffnung an. Mit „Rand der Aufnahmeöffnung“ werde die Kante der Öffnung zwischen Trichterbodenwand und Aufnahmekammer bezeichnet. Der Einlauftrichter des Modells „A“ weise indes keinerlei Kante im Bereich der Aufnahmeöffnung auf. Jedenfalls liege der Dichtrand der in den Einlauftrichter eingesetzten Filterkartusche aber nicht am Rand der Aufnahmeöffnung an. Vielmehr liege der Dichtrand der angegriffenen Filterkartuschen etwa auf einem Drittel der Höhe zwischen der Aufnahmeöffnung und der Bodenwand der Aufnahmekammer an der Umfangswand der Aufnahmekammer an. In Bezug auf beide von der Klägerin angeführten Filtereinsätze sei ferner das Merkmal nicht verwirklicht, wonach die Filterkartusche ein zweites Fixiermittel aufweise, das beim Einstecken der Filterkartusche in die Aufnahmeöffnung mit dem ersten Fixiermittel des Einlauftrichters zusammenwirke, so dass die Fixiermittel die Position der Filterkartusche definierten. Die bei den angegriffenen Ausführungsformen als zweites Fixiermittel in Frage kommende Ausstülpung, die der Einstülpung des Filtereinsatzes zugeordnet sei, sei nämlich mit Spielpassung in die Einstülpung des Filtereinsatzes eingesetzt und daher innerhalb der ersten Einstülpung beweglich. Es sei bei den angegriffenen Ausführungsformen allein der Dichtrand, der die Positionen der Filterkartusche in dem Filtereinsatz definiere. Schließlich sei auch nicht erkennbar, dass bei der Gesamtvorrichtung aus Filtereinsatz und einer der angegriffenen Ausführungsformen mindestens das erste Fixiermittel eine Drosseleinrichtung bilde. Die Klägerin habe nicht dargelegt, dass das am Einlauftrichter vorgesehene erste Fixiermittel zum geringsten Strömungsquerschnitt führe, um die von der Filterkartusche vorgegebenen Strömungsmenge zu reduzieren. Darüber hinaus scheide eine mittelbare Patentverletzung auch deshalb aus, weil die Patentrechte der Klägerin durch das Inverkehrbringen ihrer eigenen Filtersysteme erschöpft seien. Der Austausch der Filterkartuschen gegen die angegriffenen Kartuschen stelle eine übliche Erhaltungsmaßnahme dar. Bei den Filterkartuschen handele es um Verbrauchsartikel, mit deren Austausch während der Lebensdauer der Gesamtfiltervorrichtung üblicherweise zu rechnen sei. In den Filterkartuschen spiegelten sich auch nicht die technischen Wirkungen der Erfindung wider. Der Kern der Erfindung bestehe darin, die von der Filterkartusche freigegebene Strömungsmenge durch eine Drosseleinrichtung zu reduzieren, die durch das erste Fixierelement gebildet werde, welches Fixierelement nicht Teil der Filterkartusche, sondern desEinlauftrichters sei. Die vom ersten Fixierelement des Einlauftrichters gebildeteDrosseleinrichtung mache das wesentliche Element der Erfindung aus. Hingegen liege dieses nicht in der Filterkartusche. Diese könne vielmehr unverändert bleiben, was gerade den Vorteil der Erfindung darstelle. Dass die Klägerin den Patentanspruch 1 nur in Kombination mit den Unteransprüchen 13, 14 und 15 geltend mache, könne an dieser Beurteilung nichts ändern, zumal diese Unteransprüche weder das erste Fixierelement noch die Drosseleinrichtung beträfen. Durch Urteil vom 06.12.2019 hat das Landgericht dem Klagebegehren überwiegend entsprochen. Abgewiesen hat es die Klage insoweit, als die Klägerin mit dieser ein Schlechthinverbot des Angebots und Inverkehrbringens der angegriffenen Ausführungsformen begehrt hat. Das Landgericht hat hierbei in der Sache wie folgt erkannt: „I. Die Beklagten werden auf den Hilfsantrag verurteilt, 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000 - ersatzweise Ordnungshaft - oderOrdnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, die für die Beklagte zu 1) an den jeweiligen Geschäftsführern der Beklagten zu 1 ) zu vollziehen ist, zu unterlassen, Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Filterkartuschen anzubieten und/oder zu liefern, welche geeignet sind für eine Vorrichtung zur Filtration von Flüssigkeiten, - mit einer Filterkartusche - mit einem Einlauftrichter mit einer Umfangswand, mit einer Trichterbodenwand und mit einer in der Trichterbodenwand angeordneten Aufnahmeöffnung, in die dieFilterkartusche von oben einsteckbar ist, wobei der Dichtrand der Filterkartusche am Rand der Aufnahmeöffnung anliegt und wobei sich von der Aufnahmeöffnung eine, mindestens eine Auslauföffnung aufweisende Aufnahmekammer mit Umfangswand und Bodenwand nach unten erstreckt, - der Einlauftrichter weist unterhalb der Aufnahmeöffnung mindestens ein erstesFixiermittel auf, wobei mindestens das erste Fixiermittel die Drosseleinrichtung bildet, um die von der Filterkartusche vorgegebene Strömungsmenge zu reduzieren, - die Bodenwand der Aufnahmekammer weist mindestens eine erste Einstülpung auf, die ein an die Bodenwand der Aufnahmekammer angeformter, nach innen weisender zylinder- oder kegelstumpfförmiger Hohlkörper ist, an dessen freien Rand mindestens ein nach innen weisender kreisbogenförmiger, mindestens eine Auslassöffnung freilassender, erster Wulst angeordnet ist, wobei die Filterkartusche - ein Kartuschenoberteil mit mindestens einer Einlauföffnung, ein Kartuschenunterteil mit mindestens einer Auslauföffnung und einen Dichtrand aufweist, - unterhalb und beanstandet zum Dichtrand mindestens ein zweites Fixiermittel aufweist, das beim Einstecken der Filterkartusche in die Aufnahmeöffnung mit dem ersten Fixiermittel zusammenwirkt, sodass die Fixiermittel die Position der Filterkartusche definieren, - die Bodenwand der Filterkartusche weist mindestens eine die erste Einstülpung übergreifende zweite Einstülpung auf, in der ein nach außen weisender Dornangeordnet ist, der beim Einstecken der Filterkartusche in den zylinder- oderkegelstumpfförmigen Hohlkörper eingreift, - wobei die ersten und zweiten Einstülpungen mindestens in Teilbereichenbeabstandet zueinander angeordnet sind, ohne a) im Falle des Anbietens an gewerbliche Abnehmer im Angebot ausdrücklich undunübersehbar darauf hinzuweisen, dass die Filterkartusche nicht ohne Zustimmung der Klägerin als Inhaberin des deutschen Teils des Europäischen Patents EP 1 748 XXA betreffend Vorrichtungen zur Filtration von Flüssigkeiten mit den vorstehend genannten Merkmalen verwendet werden dürfen und insbesondere auch nicht so beworben werden dürfen, und b) dass im Übrigen jegliche Hinweise – seien sie bildlicher, sprachlicher oder sonstiger Art – insbesondere auf Verpackungen oder im Internet, auf eine Verwendung derFilterkartuschen für Filtervorrichtungen „C“ und/oder „C+“ zu unterbleiben haben, insbesondere in der Form mit Formulierungen wie „C“, „C+“, „D C“, „D C+“, „C kompatibel“, „C+ kompatibel“, „D C kompatibel“, „D C+ kompatibel“; 2. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1.bezeichneten Handlungen seit dem 05.07.2008 begangen haben, und zwar unterAngabe a) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren, b) der Menge der ausgelieferten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden; 3. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1.bezeichneten Handlungen seit dem 05.07.2008 begangen haben, und zwar unter Vorlage eines chronologisch geordneten Verzeichnisses unter Angabe a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und-preisen unter Einschluss der Typenbezeichnungen sowie der Namen undAnschriften der Abnehmer einschließlich der Verkaufsstellen, für welche dieErzeugnisse bestimmt waren, b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und-preisen unter Einschluss der Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger, c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internetwerbung der jeweiligen Domain, Zugriffszahlen und Schaltungszeiträume, d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei die Beklagten zum Nachweis der Angaben zu a) entsprechende Belege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen haben, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen und den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen und vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen,sofern die Beklagten deren Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist. II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu Ziffer I. 1 bezeichneten und seit dem 01.07.2008 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird. III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.“ Zur Begründung hat das Landgericht – soweit für das Berufungsverfahren von Bedeutung – im Wesentlichen ausgeführt: Das Angebot und der Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen stellten eine mittelbare Verletzung des Anspruchs 1 in Verbindung mit den Ansprüchen 13, 14 und 15 des Klagepatents dar. In Bezug auf die „Trichterbodenwand“ des Einlauftrichters mache das Klagepatent keine Vorgabe dahingehend, dass diese eine bestimmte, im Wesentlichen horizontale Ausrichtung haben müsse. Räumlich-körperlich würden mit Umfangswand und Bodenwand unterschiedliche Bereiche des Trichters umschrieben, wobei die Trichterbodenwand im unteren Bereich des Trichters zu verorten sei. Die Aufnahmeöffnung müsse patentgemäß keine bestimmte Formgebung aufweisen, wie z.B. einen von den Wandungen im Übrigen unterscheidbaren Rand. Es könne sich bei der Öffnung auch schlicht um den Bereich handeln, in dem die Trichterbodenwand in die Umfangswand der Aufnahmekammer übergehe. Der „Rand“ der Öffnung könne dabei einen Bereich beschreiben. Bei den „Fixiermitteln“ könne es sich auch um bloße Führungselemente handeln, durch die die Filterkartusche beim Einsetzen in ihre vorgesehene Position geführt werde. Es sei daher ausreichend, wenn eine durch korrespondierende Einstülpungen beider Bauteile bedingte geführte Bewegung erfolge, die es dem Nutzer erleichtere, die Filterkartusche in die vorgesehene Position zu bringen, in der der Dichtrand der Kartusche am Rand der Aufnahmeöffnung liege und der Strömungskanal festgelegt werde. Bei der mindestens von dem ersten Fixiermittel gebildeten „Drosseleinrichtung“ handele es sich um die Stelle der Vorrichtung mit dem geringsten Strömungsquerschnitt der Vorrichtung, die so die effektive Durchflussmenge der Flüssigkeit durch Filterkartusche und Einlauftrichter bestimme. Dass die Drosselfunktion durch ein Zusammenwirken mit der Kartusche zustande komme, schließe das Klagepatent nicht aus. Die angegriffenen Ausführungsformen seien objektiv geeignet, in einer Filtervorrichtung im Sinne der geltend gemachten Anspruchskombination verwendet zu werden. Sie verwirklichten sämtliche Merkmale, die für eine patentgemäße Filterkartusche erforderlich seien und könnten in eine Filtervorrichtung, die den Merkmalen der geltend gemachten Anspruchskombination entspreche, erfindungsgemäß eingebracht werden. Die angegriffenen Ausführungsformen eigneten sich objektiv, in den Filtersystemen des Typs „C“ der Klägerin eingesetzt zu werden. Die „C/C+-Filtersysteme“ wiesen ein erstes Fixierelement und die angegriffenen Ausführungsformen wiesen ein zweites Fixierelement auf, die beim Einstecken der Filterkartusche in der Weise zusammenwirkten, dass sie die Position der Kartusche definierten. Das zweite Fixiermittel sei der Dorn innerhalb der Einstülpung der angegriffenen Filterkartuschen. Würden die angegriffenen Filterkartuschen z.B. in das „C-Filtersystem“ der Klägerin gesteckt, greife der Dorn der Kartusche in die Einstülpung auf der Bodenwand der Aufnahmekammer, die einen nach innen weisenden Wulst mit einer Auslassöffnung aufweise. Beim Einsetzen der Kartusche werde der Dorn an diesem Wulst entlanggeführt. Bei dem Wulst und dem Dorn handele um Fixierelemente in Gestalt von Führungselementen, wie sie das Klagepatent beschreibe. Ob zwischen Dorn und Wulst ein Spiel vorhanden sei, könne dahinstehen. Zum einen bedürfe es immer eines Spiels, damit der Dorn in die erste Einstülpung eingreifen könne. Zum anderen sei das Spiel jedenfalls ersichtlich gering. Das erste Fixiermittel (Wulst) bilde auch zusammen mit dem zweiten Fixiermittel (Dorn) eine Drosseleinrichtung. Dass sich bei der von ihnen gewählten Ausgestaltung das erste Fixiermittel auf die Drosselung nicht auswirke, legten die Beklagten nicht dar. Da sich die angegriffenen Ausführungsformen für die Verwendung in dem Modell „B“ eigneten, seien beide daher schon aus diesem Grund objektiv geeignet, Teil einer insgesamt patentgemäßen Vorrichtung zu sein. Allerdings führe auch die Verwendung der angegriffenen Ausführungsform 2 in dem nur für diese Kartusche vorgesehenen Modell „A“ zur Herstellung einer patentgemäßen Vorrichtung. Dieses Modell verwirkliche ebenfalls die Anspruchsmerkmale. Es habe eine von der Trichterumfangswand unterscheidbare Trichterbodenwand. Denn der Einlauftrichter weise im oberen Bereich zwei Abschnitte auf, die eine erkennbar voneinander unterscheidbare Neigung aufwiesen. Der Dichtrand der Filterkartusche liege bei dieser Vorrichtung auch am Rand der Aufnahmeöffnung an, weil er im Bereich der Aufnahmeöffnung anliege und abdichte. Die Abnehmer der Beklagten könnten sich nicht auf den Grundsatz der Erschöpfung berufen. Wenn eine angegriffene Ausführungsform in ein zuvor von der Klägerin erworbenes Filtersystem eingesetzt werde, handele es sich um eine verbotene Neuherstellung. Der technische Vorteil der Erfindung bestehe darin, die Filterkartusche besser in eine definierte Position in der Aufnahmeöffnung einsetzen zu können. Seine gegenständliche Verkörperung finde der verbesserte Einsetzvorgang u.a. in der Filterkartusche, die dafür mit einem zweiten Fixiermittel ausgestattet sei, das mit dem ersten Fixiermittel des Einlauftrichters zusammenwirke. Die Filterkartusche unterscheide sich vom Stand der Technik gerade durch das zweite Fixiermittel in Gestalt des in der zweiten Einstülpung vorgesehenen Dorns, der in die erste Einstülpung eingreife, so dass er beim Einsetzvorgang an dem Wulst entlanggeführt werde. Der Vorteil des verbesserten Einsetzvorgangs sei damit durch technische Eigenschaften der Gesamtvorrichtung bedingt, deren gegenständliche Verkörperung auch in der Filterkartusche ihren zwingenden Niederschlag gefunden habe, ohne dass gesagt werden könne, die Merkmale der Kartusche unterschieden sich räumlich-körperlich nicht von vorbekannter Kartuschen. Gegen dieses Urteil haben die Beklagten Berufung eingelegt. Unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens stellen sie eine mittelbare Verletzung des Klagepatents durch das Angebot und die Lieferung der angegriffenen Ausführungsformen weiterhin in Abrede, wobei sie geltend machen: Entgegen der Auffassung des Landgerichts stellten die angegriffenen Ausführungsformen keine Mittel im Sinne des § 10 PatG dar, weil die mit ihnen hergestellte Gesamtvorrichtung nicht von der Lehre des Klagepatents Gebrauch mache. Das Landgericht lege die Merkmale der geltend gemachten Anspruchskombination unzutreffend aus. Dabei stelle es allein auf eine funktionsorientierte Betrachtung ab, ignoriere hierbei aber den Wortlaut und die Systematik des Patentanspruchs sowie die Beschreibung und die Figuren. Zwar sei grundsätzlich eine funktionsorientierte Auslegung geboten. Diese dürfe aber nicht dazu führen, dass die Anspruchsmerkmale in einem Sinne interpretiert würden, der mit der räumlich-körperlichen Ausgestaltung, wie sie sich aus den Merkmalen ergebe, nicht in Übereinstimmung stünden. Zumindest in Bezug auf die die Umfangswand und die die Trichterbodenwand des Einlauftrichters betreffenden Anspruchsmerkmale gehe das Landgericht zudem von Funktionen aus, die diesen Merkmalen objektiv nicht zugedacht seien. Im Rahmen der Verletzungssubsumtion behaupte das Landgericht lediglich die Verwirklichung der Anspruchsmerkmale, ohne sich hierbei jedoch mit der Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsformen konkret auseinanderzusetzen. Die die Umfangswand und die Trichterbodenwand sowie das Anliegen des Dichtrandes am Rand der Aufnahmeöffnung betreffenden Anspruchsmerkmale würden selbst dann nicht von den angegriffenen Ausführungsformen verwirklicht, wenn man das (unzutreffende) Verständnis des Landgerichts von diesen Merkmalen zugrunde lege. Im Hinblick auf das die Drosseleinrichtung betreffende Anspruchsmerkmal führe das Landgericht die Verletzungsprüfung sogar allein anhand der im Patentanspruch beschriebenen Ausgestaltung durch und nicht anhand der angegriffenen Ausführungsformen. Zu Unrecht lehne das Landgericht darüber hinaus trotz der unstreitigen Klassifizierung der angegriffenen Ausführungsformen als Verschleißteile eine Erschöpfung der Patentrechte der Klägerin ab. Dabei setze sich das Landgericht bei der Ermittlung, ob gerade in dem Austauschteil das wesentliche Element des Erfindungsgedankens verkörpert sei, mit seinen eigenen Feststellungen im übrigen Urteil in Widerspruch und konstruiere ein technisches Problem, welches keinen Niederschlag in den Patentansprüchen gefunden habe. Unabhängig davon stellten die angegriffenen Ausführungsformen selbst unter Zugrundelegung des vom Landgericht angenommenen Erfindungsgedankens kein wesentliches Element der Erfindung dar. Denn die Filterkartusche sei nur passives Objekt der verbesserten Drosselung bzw. Fixierung, da sie nicht in ihren physikalischen Eigenschaften oder ihrer Funktionsweise beeinflusst werde und sich in ihr folglich auch kein wesentliches Element des Erfindungsgedankens (mit)verkörpere. Die Beklagten beantragen , das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt , die Berufung zurückzuweisen mit der Maßgabe, dass es im Unterlassungstenor gemäß Ziffer I. 1. des landgerichtlichen Urteils am Ende anstelle der dortigen Formulierungen heißen soll: a) im Falle des Anbietens an gewerbliche Abnehmer im Angebot ausdrücklich und unübersehbar darauf hinzuweisen, dass die Filterkartusche nicht ohne Zustimmung der Klägerin als Inhaberin des deutschen Teils des Europäischen Patents EP 1 748 XXA betreffend Vorrichtungen zur Filtration von Flüssigkeiten mit den vorstehend genannten Merkmalen in der Ausgestaltung des Einlauftrichters Modell „A“ oder „B“ verwendet werden dürfen und insbesondere auch nicht so beworben werden dürfen, b) dass im Übrigen jegliche Hinweise – seien sie bildlicher, sprachlicher oder sonstiger Art – insbesondere auf Verpackungen oder im Internet, auf eine Verwendung derFilterkartuschen für Filtervorrichtungen „C“ und/oder „C+“ in der Ausgestaltung des Einlauftrichters Modell „A“ oder „B“ zu unterbleiben haben, insbesondere in der Form mit Formulierungen wie „C“, „C+“, „D C“, „D C+“, „C kompatibel“, „C+ kompatibel“, „D C kompatibel“, „D C+ kompatibel“. Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil als zutreffend und tritt dem Berufungsvorbringen der Beklagten unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags im Einzelnen entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung der Beklagten hat lediglich teilweise Erfolg. Sie führt zu einer Einschränkung des landgerichtlichen Urteilsausspruches, der im Übrigen Bestand hat. Denn die Beklagten verletzen das Klagepatent durch das Angebot und die Lieferung der angegriffenen Filterkartuschen mittelbar. A. Das Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zur Filtration von Flüssigkeiten, die eine Filterkartusche aufweist. Unter „Filterkartuschen“ versteht das Klagepatent zum einen solche, die ein siebartiges Gebilde zur mechanischen Filtration aufweisen. Zum anderen versteht es hierunter Filterkartuschen, die außer einem siebartigen Gebilde mindestens ein Filtermedium, z.B. in Granulatform, enthalten, das zur chemischen und/oder mechanischen Entfernung und/oder Verminderung von organischen und/oder anorganischen Verunreinigungen dient. Derart ausgestattete Filterkartuschen ermöglichen somit eine nicht-mechanische Filtration, die mit einer mechanischen Filtration kombiniert sein kann. Solche Filterkartuschen werden zur Optimierung von Wasser eingesetzt, wobei unter Optimierung die mechanische und/oder nicht-mechanische Filtration verstanden wird. Hierzu zählen beispielsweise die Enthärtung und Entkalkung von Trinkwasser (Anlage K 3, Abs. [0002]; die nachfolgenden Bezugnahmen betreffen jeweils die Klagepatentschrift). Wie die Klagepatentschrift in ihrer Einleitung ausführt, sind Vorrichtungen zur Filtrat-ion von Flüssigkeiten in den verschiedensten Ausführungsformen bekannt (Abs. [0003]). So ist aus der DE 199 05 XXC (Anlage ES 2) eine Vorrichtung zur Aufbereitung von Flüssigkeiten mit einem Einlauftrichter bekannt, bei der der Einlauftrichter eine Aufnahmeöffnung mit einem Dichtring aufweist. Die Filterkartusche wird von unten in die Aufnahmeöffnung gesteckt und mittels eines separaten Befestigungsrings in die Aufnahmeöffnung gedrückt. Hierzu ist die Vorrichtung unterhalb des Dichtrandes am Kartuschenoberteil mit einer Nut versehen, in die der Befestigungsring mit seinem unteren Abschnitt angreift. Der obere Abschnitt des Befestigungsringes wird in einer Nut eines am Trichterboden angeformten Stutzens geführt (Abs. [0005]). An diesem Stand der Technik kritisiert die Klagepatentschrift als nachteilig, dass der Ein- und Ausbau der Filterkartusche aufwändig ist und besonderes Geschick der Bedienungsperson erfordert (Abs. [0005]). Andere Ausführungen sehen gemäß den Angaben der Klagepatentschrift vor, dass der Einlauftrichter in seiner Bodenwand eine Aufnahmeöffnung aufweist, in die die Filterkartusche von oben eingesetzt wird. Die Filterkartusche besitzt hierbei in der Regel einen konischen Dichtrand, der am Rand der Aufnahmeöffnung anliegt (Abs. [0006]). Die Klagepatentschrift weist darauf hin, dass die Filterkartusche beim Einsetzen verkanten kann, so dass nicht die vorgesehene Dichtposition eingenommen wird (Abs. [0006]). Aus der DE 199 158 XXD (Anlage ES 3) sind eine Filterkartusche und eine Vorrichtung zur Aufbereitung von Flüssigkeiten bekannt, bei der der Dichtrand der Filterkartusche zusätzliche Rastmittel aufweist, die mit korrespondierenden Rastmitteln im Bereich der Öffnung des Bodens des Einlauftrichters zusammenwirken. Durch eine Drehbewegung werden die Rastmittel miteinander in Eingriff gebracht (Abs. [0007]). Die Klagepatentschrift bemängelt hieran, dass die Filterkartusche nur am Rand gehalten wird und sie sich im Filtratraum befindet. Wenn es sich um einen Wasserkocher handele, befinde sich die Filterkartusche damit auch im Kochraum, so dass während des Erwärmens der filtrierten Flüssigkeit eventuell Beeinträchtigungen der Filterkartusche auftreten könnten. Es sei daher wünschenswert, dass die Filterkartusche vom Filtratraum bzw. Kochraum abgeschirmt angeordnet sei (Abs. [0008]). Um hier Abhilfe zu schaffen, werden nach den Ausführungen in der Klagepatentschrift Einlauftrichter mit einer Aufnahmekammer für die Filterkartusche verwendet. Auch in dieser Ausführung liegt der konische Dichtrand der Filterkartusche am Rand der Aufnahmeöffnung der Bodenwand des Einlauftrichters an (Abs. [0009]). Die Umfangs- und Bodenwand der Filterkartusche ist beabstandet zur Umfangs- und Bodenwand der Aufnahmekammer angeordnet. Die Klagepatentschrift gibt an, dass sich dadurch zwar während der Filtration in diesem Zwischenraum filtrierte Flüssigkeit sammeln kann, die Durchflussmenge aber nicht begrenzt wird. Außerdem befindet bei diesem Stand der Technik in der Bodenwand eine Auslassöffnung, die mit einem Verschlusselement versehen ist (Abs. [0010]). Aus der DE 198 46 XXE (Anlage ES 4) ist eine solche Wasserfiltereinrichtung mit einer Auffangkanne und mit einem Heizelement bekannt. Der Einlauftrichter besitzt eine Aufnahmekammer, in die die Filterkartusche von oben eingesetzt wird. Die Aufnahmekammer wird von einem Filtereinsatz gebildet, der mit dem Einlauftrichter fest verbunden sein kann oder in die Aufnahmeöffnung einsetzbar ist (Abs. [0011]). Die Klagepatentschrift gibt an, dass bei diesem Stand der Technik der Filtereinsatz an die konische Gestalt der Filterkartusche angepasst ist und ein Führungselement für die Filterkartusche bildet. Die Umfangswand der Filterkartusche liege vollflächig an dem Filtereinsatz an, so dass sich beide Komponenten nur schwer voneinander trennen ließen, insbesondere dann, wenn der Benutzer die Filterkartusche zu tief in den Filtereinsatz drücke. Durch das Ineinandergleiten von zwei konischen Flächen sei es für den Benutzer nicht erkennbar, wann er die Endstellung erreicht habe, die für den optimalen Sitz der Filterkartusche erforderlich sei und die Dichtposition der Filterkartusche definiere (Abs. [0011]). An allen diesen bekannten Filtervorrichtungen kritisiert die Klagepatentschrift als nachteilig, dass es bei diesen erforderlich ist, die Filterkartusche an die gewünschte Durchflussmenge anzupassen (Abs. [0012]). Gemeint ist hiermit Folgendes: Bei den bekannten Filtervorrichtungen gibt die Durchflussmenge der Filterkartusche die Durchflussmenge durch die gesamte Filtervorrichtung vor. Wie die Klagepatentschrift in ihrem allgemeinen Beschreibung (Abs. [0012]) erläutert, hängt die Strömungsmenge durch die Filterkartusche hierbei im Wesentlichen von der Art des Filtermediums und der Größe der Auslassöffnung(en) der Filterkartusche ab. Je nach Anwendungszweck, wie z.B. in Filtersystemen mit hohem Leistungsanspruch an das Filtermedium, kann es allerdings erforderlich werden, die von der Filterkartusche vorgegebene Strömungsmenge zu reduzieren. Um dies zu ermöglichen, wurden im Stand der Technik Änderungen an der Filterkartusche vorgenommen, d.h. für jede gewünschte Strömungsmenge mussten entsprechende Filterkartuschen hergestellt und vorgehalten werden (Abs. [0015]). Vor diesem Hintergrund hat es sich das Klagepatent zur Aufgabe gemacht, eine Vorrichtung zur Filtration von Flüssigkeiten bereit zu stellen, mit der die durch die Filterkartusche vorgesehene Durchflussmenge auf einfache Weise reduziert und eingestellt werden kann (Abs. [0014]). Durch die hier geltend gemachte Anspruchskombination soll – wie sogleich noch weiter ausgeführt wird – außerdem ein Verkippenoder Verkanten der Filterkartusche beim Einstecken in den Einlauftrichter verhindert werden. Zur Lösung dieser Problemstellung schlägt das Klagepatent in seinen – von derKlägerin vorliegend in Kombination geltend gemachten – Ansprüchen 1, 13, 14 und 15 eine Vorrichtung zur Filtration von Flüssigkeiten mit folgenden Merkmalen vor: 1. Vorrichtung zur Filtration von Flüssigkeiten mit 1.1 einer Filterkartusche (100) und 1.2 einem Einlauftrichter (10). 2. Die Filterkartusche (100) weist 2.1 ein Kartuschenoberteil (101) mit mindestens einer Einlauföffnung (102), 2.2 ein Kartuschenunterteil (110) mit mindestens einer Auslauföffnung (113) und 2.3 einen Dichtrand (160) auf. 3. Der Einlauftrichter (10) hat 3.1 eine Umfangswand (11), 3.2 eine Trichterbodenwand (12) und 3.3 eine in der Trichterbodenwand (12) angeordnete Aufnahmeöffnung (13), in die die Filterkartusche (100) von oben einsteckbar ist. 4. Der Dichtrand (160) der Filterkartusche (100) liegt am Rand der Aufnahmeöffnung (13) an. 5. Von der Aufnahmeöffnung (13) erstreckt sich eine Aufnahmekammer (14) nach unten. 5.1 Die Aufnahmekammer (14) 5.1.1 weist eine Auslassöffnung (17) auf, 5.1.2 hat eine Umfangswand (15) und 5.1.3 eine Bodenwand (16). 6. Der Einlauftrichter (10) weist unterhalb der Aufnahmeöffnung (13) mindestens ein erstes Fixiermittel (30) auf. 7. Die Filterkartusche (100) weist unterhalb und beabstandet zum Dichtrand (160) mindestens ein zweites Fixiermittel (130) auf. 7.1 Das zweite Fixiermittel (130) 7.1.1 wirkt beim Einstecken der Filterkartusche (100) in die Aufnahmeöffnung (13) mit dem ersten Fixiermittel (30) zusammen, 7.1.2 so dass die Fixiermittel (30, 130) die Position der Filterkartusche (100) definieren. 8. Mindestens das erste Fixiermittel (30) bildet die Drosseleinrichtung (200, 200’), um die von der Filterkartusche (100) vorgegebene Strömungsmenge zu reduzieren. 9. Die Bodenwand (16) der Aufnahmekammer (14) weist mindestens eine erste Einstülpung (31) auf. 9.1 Die erste Einstülpung (31) 9.1.1 ist ein an die Bodenwand (16) der Aufnahmekammer (14) angeformter, nach innen weisender zylinder- oder kegelstumpfförmiger Hohlkörper (32), 9.1.2 an dessen freien Rand (33) mindestens ein nach innen weisender kreisbogenförmiger erster Wulst (34) angeordnet ist, der mindestens eine Auslassöffnung (17) freilässt. 10. Die Bodenwand (112) der Filterkartusche (100) weist mindestens eine zweite Einstülpung (131) auf. 10.1 Die zweite Einstülpung (131) übergreift die erste Einstülpung (31). 10.2 In der zweiten Einstülpung (131) ist ein nach außen weisender Dorn (132) angeordnet. 10.2.1 Der Dorn (132) greift beim Einstecken der Filterkartusche (100) in den zylinder- oder kegelstumpfförmigen Hohlkörper (32) ein. 11. Die ersten und zweiten Einstülpungen (31; 131) sind mindestens in Teilbereichen beabstandet zueinander angeordnet. Im Hinblick auf den Streit der Parteien bedürfen einige Merkmale der vorstehend wiedergegebenen Merkmalsgliederung näherer Erläuterung: 1. Das Klagepatent beansprucht Schutz für eine Vorrichtung zur Filtration von Flüssigkeiten, die einen Einlauftrichter und eine Filterkartusche aufweist. Der Einlauftrichter hat eine Umfangswand (Merkmal 3.1) und eine Trichterbodenwand (Merkmal 3.2), wobei in der Trichterbodenwand eine Aufnahmeöffnung angeordnet ist, in welche die Filterkartusche von oben einsteckbar ist (Merkmal 3.3). An die in der Trichterbodenwand befindliche Aufnahmeöffnung schließt sich eine Aufnahmekammer an, die zur Aufnahme der Filterkartusche dient (Merkmal 5). Die Aufnahmekammer hat ebenfalls eine Umfangswand sowie eine Bodenwand und weist eine Auslassöffnung für die gefilterte Flüssigkeit auf (Merkmal 5.1). Der Patentanspruch fordert hiernach einen Einlauftrichter, der zwei Wände umfasst: eine Umfangswand und eine Trichterbodenwand. Mittels dieser Wände wird ein Raum ausgebildet, in den das zu filtrierende Substrat einlaufen bzw. eingefüllt werden kann, und von wo aus es in die Filterkartusche gelangt. Die seitliche bzw. radiale Begrenzung des Raumes erfolgt durch die Umfangswand, wie bereits die verwendete Begrifflichkeit zu erkennen gibt. Die Begrenzung des Raumes nach unten, in axialer Richtung obliegt der Trichterbodenwand, wie der Fachmann aus der Begrifflichkeit „Boden“ und aus dem Zusammenspiel der Merkmale 3.3 und 5 ableitet. Bei einem Boden handelt es sich herkömmlicherweise um eine Fläche, die sich bei einem Raum an die Seiten-/Umfangswände anschließt und diesen Raum am unteren Ende begrenzt. Dem folgend sehen die weiteren genannten Anspruchsmerkmale vor, dass sich in der Trichterbodenwand eine Aufnahmeöffnung befindet, in die die Filterkartusche von oben eingesteckt wird, so dass sie sich in der sich unterhalb der Aufnahmeöffnung erstreckenden Aufnahmekammer befindet. Das – in axialer Richtung betrachtet – untere Ende des durch die Umfangswand seitlich ausgebildeten Raums wird demzufolge durch die Trichterbodenwand begrenzt. Ob es sich bei dieser Trichterbodenwand um eine im Wesentlichen horizontal verlaufende Bodenwand handeln muss, wie dies bei dem in der Klagepatentschrift behandelten Stand der Technik sowie den Ausführungsbeispielen des Klagepatents der Fall ist und wie sie nach den Angaben der Klägerin im Verhandlungstermin bei herkömmlichen Einlauftrichtern gewählt worden ist, um ein möglichst großes („optimales“) Ablaufvolumen bereitzustellen, oder ob es sich hierbei nur um eine im Anschluss an die Umfangswand vorgesehene, von dieser – durch eine unterschiedliche Neigung – unterscheidbare Wand handelt, in der sich eine Aufnahmeöffnung befindet, bedarf vorliegend mit Blick auf die angegriffenen Ausführungsformen keiner weiteren Erörterung. Hierauf kommt es aus den nachfolgenden Gründen für die Entscheidung des Streitfalles letztlich nicht an. 2. Die von oben in die – in der Trichterbodenwand des Einlauftrichters angeordnete – Aufnahmeöffnung einsteckbare Filterkartusche weist einen Dichtrand auf (Merkmal 2.3). Mit diesem soll die Filterkartusche im eingesteckten Zustand „am Rand der Aufnahmeöffnung“ anliegen (Merkmal 4). Bei der Vorgabe „am Rand“ handelt es sich nicht um eine punktgenaue Ortsangabe. Vielmehr wird nur bestimmt, in welchem Bereich der Aufnahmeöffnung der Dichtrand zur Anlage kommen muss. Der Dichtrand der Filterkartusche dient zur Abdichtung der Aufnahmekammer bzw. des (etwaig) verbleibenden Zwischenraums, wenn die Filterkartusche in die Aufnahmekammer eingesteckt ist. Das zu filtrierende Substrat soll nicht an der Filterkartusche vorbeilaufen können, und ggfs. ungefiltert aus der Auslassöffnung rauslaufen und/oder sich ggfs. am Boden der Aufnahmekammer sammeln können, sondern durch den Filter laufen müssen, bevor es über die Auslassöffnung der Aufnahmekammer austritt. Um dies zu gewährleisten, sieht der (kombinierte) Patentanspruch das „Schließen“ bzw. „Überdecken“ des radialen Spalts zwischen Filterkartuschenwand und Umfangswand der Aufnahmekammer vor. Auch wenn die technische Funktion der Anlage des Dichtrandes keine punktgenaue Anlage am (axial betrachtet oberen) Rand der Aufnahmeöffnung erfordert und die Abdichtung auch innerhalb eines (axial betrachteten) Bereichs erfolgen kann, gilt es zu beachten, dass der Anspruch eine konkrete Ortsangabe enthält. Der Dichtrand soll am Rand der Aufnahmeöffnung anliegen, nicht (irgendwo) in der Aufnahmekammer. D.h. man kann die Aufnahmeöffnung als Bereich ansehen, der als solcher zwar nicht trennscharf irgendwo aufhört. Aber es genügt eben auch nicht, den Dichtrand im oberen (oder gar im mittleren) Teil der Aufnahmekammer anzuordnen. Denn Merkmal 5 stellt auf den Rand der in der Trichterbodenwand angeordneten „Aufnahmeöffnung“ und nicht auf den Rand der „Aufnahmekammer“ ab. Die Richtigkeit dieses Verständnisses wird durch den Absatz [0074] der Klagepatentbeschreibung bestätigt. Dort heißt es in Bezug auf die in Figur 1 gezeigte Ausführungsform, dass der Dichtrand (160) der Filterkartusche „ im Bereich der Aufnahmeöffnung (13)“ am Dichtsitz (60) des Einlauftrichters anliegt. Der in Bezug genommenen Figur 1 ist zu entnehmen, dass mit dem für die Aufnahmeöffnung verwendeten Bezugszeichen 13 nicht punktgenau der (axial betrachtet obere) Rand der Aufnahmeöffnung in der Trichterbodenwand gekennzeichnet ist und dass der angesprochene Dichtrand (160) der Filterkartusche nicht exakt am Übergang von der Trichterbodenwand (12) zur Aufnahmekammer (14), sondern geringfügig unterhalb davon am Dichtsitz (60) anliegt. Der Fachmann zieht hieraus den Schluss, dass die in Merkmal 5 angesprochene Aufnahmeöffnung einen gewissen Bereich umfasst, in dem der Dichtrand anliegen soll. Insoweit handelt es sich bei der Vorgabe „am Rand der Aufnahmeöffnung“ nicht um eine punktgenaue Ortsangabe. Andererseits ist dieser Bereich aber nicht so groß, dass der Dichtrand der Filterkartusche nur im oberen Teil der Aufnahmekammer zur Anlage kommt. Zwar handelt es sich bei der in Figur 1 gezeigten Ausführungsform um kein Ausführungsbeispiel der Erfindung (vgl. Abs. [0073]), weil bei dieser Vorrichtung kein am Einlauftrichter vorgesehenes erstes Fixiermittel die Drosseleinrichtung bildet. In Bezug auf die Merkmale 1 bis 5 entspricht die in Figur 1 gezeigte Vorrichtung jedoch dem in Figur 2 dargestellten Ausführungsbeispiel, welches den Vorgaben des Patentanspruchs 1 entspricht. Dieses Ausführungsbeispiel unterscheidet sich von der in Figur 1 gezeigten Ausführungsform allein dadurch, dass bei ihm an der Innenseite der Bodenwand (16) der Aufnahmekammer zwei erste Fixiermittel (30) in Form von Einstufungen (31) eingeformt sind, auf denen die Bodenwand (112) der Filterkartusche aufliegt (Abs. [0073]). 3. Patentgemäß weist zum einen der Einlauftrichter unterhalb der Aufnahmeöffnung mindestens ein erstes Fixiermittel auf (Merkmal 6) und verfügt zum anderen die Filterkartusche ihrerseits über mindestens ein zweites Fixiermittel, welches unterhalb und beabstandet zu ihrem Dichtrand angeordnet ist (Merkmal 7). Das zweite Fixiermittel (der Filterkartusche) soll anspruchsgemäß beim Einstecken der Filterkartusche in die Aufnahmeöffnung mit dem ersten Fixiermittel (des Einlauftrichters) zusammenwirken, so dass die Fixiermittel die Position der Filterkartusche definieren (Merkmal 7.1). a) „Fixiermittel“ sind Mittel, die – wie bereits der gewählte Begriff zu erkennen gibt(„Fixier“) und Merkmal 7.1.2 ausdrücklich festschreibt – im Zusammenwirken miteinander die Position der Filterkartusche (im eingesetzten Zustand im Einlauftrichter) definieren. Wie diese Positionsfestlegung im Einzelnen zu erfolgen hat, lässt der Hauptanspruch des Klagepatents offen. Er bestimmt zwar das Ergebnis („so dass“), schreibt aber keinen konkreten Weg hierfür vor und statuiert ebenso wenig eine zwingende Vorgabe dahingehend, dass die Fixiermittel zwecks Definition der Position miteinander in Kontakt stehen müssten oder dass, wenn die Position definiert ist, die Fixiermittel dann (noch) aneinander anliegen müssten. aa) Eine dahingehende Vorgabe vermag der Fachmann auch nicht den Erläuterungen der Patentschrift entnehmen. Absatz [0023] der Klagepatentbeschreibung reicht ihm zwar eine Art Legaldefinition dafür an die Hand, was das Klagepatent unter einem „Definieren“ der Position versteht („… d.h. wenn die Fixiermittel zusammenwirken, liegt zum einen der Dichtrand der Filterkartusche in seiner vorgesehenen Position am Rand der Aufnahmeöffnung an und zum anderen wird dadurch auch der Querschnitt des Strömungskanals und damit die Drosseleinrichtung festgelegt.“). Hieraus folgt indes nur der Zweck der Definition der Position, nämlich das Herbeiführen der (End)Position der Filterkartusche, in der die Dichtposition (so ausdrücklich auch Abs. [0086]) besteht. Die in Rede stehende Beschreibungsstelle lässt jedoch – ebenso wie der Hauptanspruch – offen, auf welchem konkreten Wege diese Positionsdefinition erfolgen soll und ob bei Erreichen der Position ein Kontakt der Fixiermittel zueinander bestehen muss. Ähnliches gilt für Absatz [0052], der als Zweck der Fixiermittel die Ermöglichung einer genauen Positionierung der Filterkartusche benennt, welche dann gegeben sein soll, wenn nicht die optimale Lage des Dichtrandes an der Aufnahmeöffnung gewährleistet ist, sondern auch ein definierter Abstand der Filterkartusche zur Wand der Aufnahmekammer einstellbar ist. Mithin wird auch in dieser Beschreibungsstelle (nur) der Zweck und das zu erzielende Ergebnis des Zusammenwirkens der Fixiermittel erörtert (Erreichen der Endposition der Filterkartusche), nicht hingegen, wie die hierfür erforderlichen Fixiermittel konkret ausgestaltet sein sollen und ob/dass diese beim Erreichen der definierten (End)Position miteinander in Kontakt stehen müssen. Die Ausgestaltung der Fixiermittel nehmen demgegenüber die Absätze [0027], [0030], [0035], [0037] ff, [0043], [0059] und [0064] in den Blick. Diese Absätze beschreiben u.a. explizit „Führungselemente“ als Fixiermittel. Selbst wenn der angesprochene Durchschnittsfachmann mit den abweichenden Begrifflichkeiten „Fixieren“ und „Führen“ grundsätzlich verschiedene Sachverhalte (Fixieren = Halten, Führen = Bewegung) verbinden sollte, wird er infolge der ausdrücklichen Nennung in der Patentschrift somit gewahr, dass das Klagepatent gerade auch Führungselemente als erfindungsgemäße Fixiermittel ansieht. Auch diese „definieren“ mithin anspruchsgemäß die Position der Filterkartusche. Es erschließt sich auch, warum dem so ist: Führungselemente zeichnen sich – wie bereits der verwendete Begriff erkennen lässt – durch ein Führen während einer Bewegung in eine bestimmte Richtung aus. Sie dienen grundsätzlich dazu, ein Bauteil an/in einen vorgesehenen Ort, eine vorgegebene Position zu bringen. Diesem Grundverständnis folgend schreibt insbesondere Absatz [0035] der Patentbeschreibung den Führungselementen die Bedeutung zu, die Filterkartusche beim Einsetzen in ihre vorgeschriebene Position – (sic. Abs. [0023], [0052]) – zu führen. Genau dies, die Definition bzw. Herbeiführung der Endposition der Filterkartusche ist, wie die Absätze [0023] und [0052] verdeutlichen, der technische Sinn der Fixiermittel. Beide verfolgen mithin denselben technischen Zweck, das Fixieren ist nicht „mehr“ oder etwas „Zusätzliches“. Technisch betrachtet bedarf es für eine Führung keines dauerhaften bzw. fortwährenden direkten Kontakts zusammenwirkender Führungselemente miteinander und das Führen befasst sich zudem auch nicht mit der Situation, wenn das geführte Bauteil sich in seiner definierten Position befindet. Es setzt deshalb insbesondere auch nicht voraus, dass die Führungselemente in diesem Zeitpunkt, nach Führung des Bauteils in die vorgesehene Position, das Bauteil dort „festhalten“, „sperren“, „klemmen“ oder Ähnliches. Dieses Verständnis leitet auch das Klagepatent. In der Beschreibung findet sich nichts dazu, wie/welche Aufgabe den (beispielhaft) genannten Führungselementen nach Herbeiführung der definierten Position der Filterkartusche (noch) zukommt. Die Erläuterungen beschränken sich darauf, die Aufgabe der Führungselemente auf den Weg dahin näher zu erläutern. Hierbei hebt die Klagepatentschrift ferner hervor, dass die Führungsmittel beim Einstecken der Filterkartusche in axialer (vertikaler) Richtung „gleitend zusammenwirken“ (Abs. [0042]) bzw. das zweite Fixiermittel am ersten Fixiermittel „entlang gleitet“ (Abs. [0082]). Es wird mithin zwar ein stellenweiser Kontakt beim Einsteckvorgang beschrieben, nicht jedoch ein dauerhafter Kontakt oder ein direkter Kontakt nach Erreichen der Endposition. Hinzu kommt, dass die Klagepatentschrift in Absatz [0039] zum Ausdruck bringt, dass die kontaktierenden Flächen der Fixiermittel im Falle von Führungselementen klein gehalten werden, um ein Verklemmen der Filterkartusche oder einen Festsitz der Filterkartusche zu vermeiden (vgl. auch Abs. [0089] bzgl. der Dreiecksform des Wulsts). bb) Abgesehen davon ist im Blick zu halten, dass die Klägerin hier eine Anspruchskombination geltend macht und diese eine erste und eine zweite Einstülpung gemäß den Merkmalen 9 und 10 vorsieht. Diese Einstülpungen sind augenscheinlich die ersten und zweiten Fixiermittel im Sinne der vorstehend angesprochenen Merkmale 6 und 7. Letztere werden mit der Kombination näher konkretisiert und sind für die kombinierte technische Lehre nunmehr zwingend, nicht mehr nur bevorzugte Ausführungsbeispiele wie in den Absätzen [0082] ff. der Klagepatentbeschreibung bzw. den Unteransprüchen 13 bis 15. Die „erste Einstülpung“ (mit dem Wulst) gemäß Merkmal 9 ist das „erstes Fixiermittel“ und die „zweite Einstülpung“ (mit dem Dorn) gemäß Merkmal 10 ist das „zweite Fixiermittel“. Aus dieser Konkretisierung folgt zugleich, dass Einstülpungen, wie sie in den Merkmalen 9 und 10 (Hohlraum-Wulst / Dorn) beschrieben, anspruchsgemäß sind und eine derartige Ausgestaltung über Fixiermittel im Sinne des Patentanspruchs verfügt. Von einem Kontakt nach Einstecken ist auch bei dieser Konkretisierung im Wortlaut des Anspruchs nicht die Rede. Soweit die Beschreibung einen Kontakt zwischen Wulst und Dorn näher erläutert, betrifft auch dies in erster Linie „nur“ den Kontakt während des Einsteckens und des Entfernens (vgl. Abs. [0082], [0089]). Die Ausführungen führen sich nahtlos in die allgemeineren Ausführungen ein: Es geht darum, dass die Filterkartusche an ihre vorgesehene Position kommt, was mittels Zusammenwirken der konkretisierten Führungselemente „Dorn“ und „Wulst“ erfolgt, wobei dies mühelos, durch bloßes Einstecken des Dorns in den Hohlraum, ohne ein Verkannten geschehen soll (Abs. [0082], [0089]). In Absatz [0084] wird zwar auch erwähnt, dass bei der in Figur 3 gezeigten Vorrichtung der Dorn (132) am kreisbogenförmigen Wulst anliegt (34) und an dieser Stelle bis auf die Auslassöffnung (17) auch eine Abdichtung bildet. Im maßgeblichen Patentanspruch hat dies aber keinen Niederschlag gefunden und diese Textstelle bezieht sich auch allein auf das in der Figur gezeigte Ausführungsbeispiel.Ausführungsbeispiele dienen grundsätzlich der Beschreibung von Möglichkeiten der Verwirklichung des Erfindungsgedankens; sie erlauben daher regelmäßig keine einschränkende Auslegung eines die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs (BGHZ 160, 204, 210 = GRUR 2004, 1023 – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; BGH, GRUR 2007, 778 Rn. 14, 21 – Ziehmaschinenzugeinheit; GRUR 2008, 779 Rn. 34 – Mehrgangnabe; GRUR 2016, 1031 Rn. 23 – Wärmetauscher; GRUR 2017, 152 Rn. 21 – Zungenbett). Das Klagepatent befasst sich insoweit zwar auch mit der Situation, in der die Filterkartusche in der Endposition ist. Dies allerdings nur eher beiläufig. Unabhängig davon erkennt der Fachmann, dass bei der Ausführung entsprechend dem kombinierten Anspruch auch durch das Ineinandergreifen von Dorn und Wulst (Merkmal 9.1.2) eine horizontale/seitliche Verschiebung der Filterkartusche nicht möglich ist. Dies wird mit den im (kombinierten) Patentanspruch beschriebenen Mitteln erreicht. Die von den Beklagten in Bezug genommenen Beschreibungsstellen in den Absätzen [0024] und [0076] geben zu einer abweichenden Auslegung ebenfalls keinen Anlass. Dass das Zusammenwirken der Fixiermittel zwingend mit einem für den Benutzer beim Einstecken der Filterkartusche wahrnehmbaren Widerstand verbunden sein muss, der ihm signalisiert, dass die Filterkartusche ihre vorgesehene Position erreicht hat, wird weder von Patentanspruch 1 noch von der hier geltend gemachten Anspruchskombination vorausgesetzt. 4. Erfindungsgemäß bildet mindestens das (am Einlauftrichter vorgesehene) ersteFixiermittel die Drosseleinrichtung, um die von der Filterkartusche vorgegebene Strömungsmenge zu reduzieren (Merkmal 8). Wie sich bereits aus ihrer Bezeichnung als „ Drossel einrichtung sowie der im Patentanspruch enthaltenen Funktionsangabe („um die von der Filterkartusche vorgegebene Strömungsmenge zu reduzieren“) ergibt, soll die in Merkmal 8 angesprochen Einrichtung, die von der Filterkartusche vorgegebene Strömungsmenge reduzieren. Dies geschieht durch eine Verringerung des Strömungsquerschnitts. Die Drosseleinrichtung zeichnet sich – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – dadurch aus, dass es sich bei ihr um die Stelle mit dem geringsten Strömungsquerschnitt handelt, so dass durch sie die effektive Durchflussmenge der Flüssigkeit durch die Filtrationsvorrichtung bestimmt wird (vgl. Abs. [0015], [0018], [0019], [0029], [0044], [0087]). Das Vorsehen der Drosseleinrichtung an dem Einlauftrichter ist der Kern der Erfindung nach dem Hauptanspruch. Er bietet den Vorteil, dass anders als im Stand der Technik nicht mehr verschiedene Filterkartuschen zur Verfügung gestellt werden müssen, sondern es reicht ein Typ von Filterkartusche. Die Strömungsmenge wird durch die Wahl des Einlauftrichters eingestellt. Gleichwohl setzt der Patentanspruch nicht voraus, dass die Drosseleinrichtung ausschließlich durch das erste Fixiermittel (am Einlauftrichter) gebildet werden müsste. Sie kann vielmehr auch durch das erste Fixiermittel zusammen mit dem zweiten Fixiermittel gebildet werden. Das ergibt sich bereits aus dem Anspruchswortlaut, nach welchem die Drosseleinrichtung (nur) „mindestens“ durch das erste Fixierelement gebildet wird. Außerdem bilden bei dem in den Figuren 3 bis 9 gezeigten Ausführungsbeispiel die beiden Fixierelemente in Gestalt der als Hohlkörper ausgebildeten ersten Einstülpung mit ihrem ringförmigen Wulst (34) und die zweite Einstülpung mit ihrem Dorn (132) die Drosseleinrichtung (Abs. [0019]). Die patentgemäße Drosseleinrichtung kann daher auch durch ein Zusammenwirken von erstem und zweitem Fixierelement gebildet werden, so dass das erste Fixiermittel die effektive Durchflussmenge der Flüssigkeit durch die Filtrationsvorrichtung mitbestimmt. Ausreichend, aber auch erforderlich ist mithin, dass die Verringerung des Strömungsquerschnitts, durch welche die effektive Durchflussmenge bestimmt wird, durch einen Beitrag des ersten Fixiermittels des Einlauftrichters geschaffen wird. 5. Wie bereits erwähnt, betrifft die durch die zusätzlichen Merkmale 9 bis 11 vorgegebene Ausgestaltung gemäß den Patentansprüchen 13, 14 und 15 entgegen der Auffassung der Beklagten das erste und das zweite Fixiermittel. Zwar ist in den vorgenannten Ansprüchen nicht von dem ersten Fixiermittel und/oder dem zweiten Fixiermittel die Rede. Augenscheinlich sind aber die in Merkmal 9 beschriebene erste Einstülpung mit ihrem Wulst und die in Merkmal 10 beschriebene zweite Einstülpung mit ihrem Dorn die beiden Fixiermittel im Sinne der Merkmale 6 und 7. Dies ergibt sich auch unmittelbar und eindeutig aus der Klagepatentbeschreibung, in der es in Absatz [0046] im Anschluss an die die Patentansprüche 13, 14 und 15 betreffenden Beschreibungsstellen (Abs. [0043], [0044], [0045]) heißt (Hervorhebungen hinzugefügt): „Bei dieser Ausführungsform wird das erste Führungselement durch den mindestens einen kreisbogenförmigen Wulst gebildet, der an der Außenseite des Dorns beim Einschieben der Kartusche entlang gleitet. Der Wulst erstreckt sich nicht über den gesamten Innenumfang des Hohlkörpers, so dass ein Freiraum verbleibt, der nach Einstecken des Dorns , der das zweite Führungselement darstellt, die Auslassöffnung bildet. …“ Bei dem „ersten Führungselement“ und dem „zweiten Führungselement“ handelt es sich um das erste Fixiermittel und das zweite Fixiermittel, weil es sich – wie ausgeführt – bei den Fixiermitteln auch um Führungselemente handeln kann. Dass dem so ist, ergibt sich unmissverständlich auch aus dem das Ausführungsbeispiel gemäß den Figuren 3 bis 9 betreffenden Absatz [0082], in dem es heißt: „ … Der Dorn 132 und der Wulst 34 bilden in dieser Ausführungsform erste und zweite Fixiermittel 30, 130 , die als Führungselemente dienen. …“ Die Merkmale 9 bis 11 betreffen entgegen der Auffassung der Beklagten auch die Drosseleinrichtung. In den vorzitierten Beschreibungsstellen ist zwar davon die Rede, dass das erste Fixiermittel von dem „Wulst“ (der ersten Einstülpung) und das zweite Fixierelement von dem „Dorn“ (der zweiten Einstülpung) gebildet wird. Da nach den Vorgaben des Hauptanspruchs mindestens das erste Fixierelement die Drosseleinrichtung bilden muss (Merkmal 8), bedeutet dies, dass bei dem Gegenstand der hier geltend gemachten Anspruchskombination mindestens der „Wulst“, nämlich der Wulst zusammen mit dem Dorn, die Drosseleinrichtung zu bilden hat, wie dies in Absatz [0087] in Bezug auf das in Rede stehende Ausführungsbeispiel beschrieben ist. In der Klagepatentbeschreibung wird allerdings auch darauf hingewiesen, dass die Drosseleinrichtung durch einen Ringkanal (202) im Bereich der ersten und der zweiten Einstülpung, dessen Querschnitt kleiner ist als der vorgelagerte Strömungskanal (Abs. [0086]), gebildet werden kann, sofern die von dem Wulst (34) freigelassene Auslassöffnung (17) einen deutlich größeren Querschnitt aufweist (Abs. [0087]). Der angesprochene Durchschnittsfachmann wird vor diesem Hintergrund im Zweifel annehmen, dass es sich bei den Aussagen in den oben zitierten Beschreibungsstellen, wonach bei der in Rede stehenden Ausgestaltung der „Wulst“ das erste Fixierelement repräsentiert, nur um eine verkürzte Darstellung handelt und als erstes Fixierelement die (gesamte) erste Einstülpung (31) in Gestalt des zylinder- oder kegelstumpfförmigen Hohlkörpers mit dem an ihrem freien Rand angeordneten Wulst anzusehen ist, so dass die Drosseleinrichtung ggf. auch durch einen Übergreifen der ersten Einstülpung durch die zweite Einstülpung (Merkmal 10.1) und die beabstandete Anordnung der Einstülpungen (Merkmal 11) bereitgestellten Ringkanal mit kleinerem Querschnitt gebildet werden kann. Entscheidend kommt es hierauf im Streitfall mit Blick auf die angegriffenen Ausführungsformen allerdings nicht an. Im Hinblick auf die Erläuterungen in der Patentbeschreibung (Abs. [0046], [0082]) geht der Fachmann jedenfalls davon aus, dass nach der hier geltend gemachten Anspruchskombination der Wulst (der ersten Einstülpung) das erste Fixiermittel ist und dass der Wulst (der ersten Einstülpung) und der Dorn (der zweiten Einstülpung) die Drosseleinrichtung bilden. Letzteres ist – wie sogleich unter B. noch ausgeführt wird – bei den angegriffenen Ausführungsformen der Fall. B. Die Beklagten verletzen den deutschen Teil des Klagepatents dadurch mittelbar, dass sie die angegriffenen Filterkartuschen in Deutschland Abnehmern anbieten und auch an sie liefern, die ihrerseits zur Benutzung des durch das Klagepatent geschützten Gegenstandes nicht berechtigt sind (Art. 64 EPÜ i.V. mit §§ 10, 9 Nr. 1 PatG). 1. Die angegriffenen Filterkartuschen sind objektiv dazu geeignet, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden. a) Dies folgt schon daraus, dass die angegriffenen Ausführungsformen, die praktisch der Kartusche der in der Figur 3 der Klagepatentschrift gezeigten Vorrichtung entsprechen, sämtliche die Filterkartusche betreffenden Merkmale der oben unter A. wiedergegebenen Merkmalsgliederung verwirklichen und diese mit einem patentgemäßen Einlauftrichter, wie er in der vorgenannten Zeichnung gezeigt ist, so erfindungsgemäß eingesteckt werden können, wie dies in der Klagepatentbeschreibung in Bezug auf die in der vorgenannte Figur dargestellte Ausführungsform beschrieben ist (Abs. [0081], [0082], [0084], [0085], [0087]). Es ist – für den objektiven Tatbestand der mittelbaren Patentverletzung – nicht Voraussetzung, dass es einen solchen Einlauftrichter tatsächlich gibt oder dass die Klägerin einen solchen tatsächlich vertreibt. Beides erlangt erst bei den subjektiven Voraussetzungen der mittelbaren Patentverletzung und bei den Rechtsfolgen Bedeutung. b) Abgesehen davon, wird die geltend gemachte Anspruchskombination verwirklicht, wenn die angegriffenen Filterkartuschen in einen Einlauftrichter des Wasserfilters „ B “ aus dem Hause der Klägerin, für den sich sowohl die angegriffene Ausführungsform 1 als auch die angegriffene Ausführungsform 2 eignet, eingesetzt werden. Die angegriffenen Filterkartuschen können jeweils so in diesen Einlauftrichter eingesteckt werden, dass eine Vorrichtung zur Filtration von Wasser entsteht, die sämtliche Merkmale der Kombination der Patentansprüche 1, 13, 14 und 15 wortsinngemäß verwirklicht. Das hat das Landgericht mit Recht festgestellt. Die dagegen erhobenen Beanstandungen der Beklagten greifen nicht durch. aa) Dass der Einlauftrichter des Modells „B“ eine Trichterbodenwand im Sinne des Merkmals 3.2 hat, stellen die Beklagten – zu Recht – nicht in Abrede. Ebenso bestreiten sie nicht, dass bei dem Modell „B“ der Dichtrand der angegriffenen Filterkartuschen gemäß Merkmal 4 am Rand der Aufnahmeöffnung anliegt. Ihr die Verwirklichung dieser Merkmale betreffendes Bestreiten betrifft allein den ferner streitgegenständlichen Einlauftrichter des Modells „A“. bb) Wird der Einlauftrichter „B“ mit einer der angegriffenen Ausführungsformen bestückt, wirkt ein zweites Fixiermittel im Sinne des Klagepatents beim Einstecken der Filterkartusche derart mit einem patentgemäßen ersten Fixiermittel zusammen, dass die Fixiermittel die Position der Filterkartusche in wortsinngemäßer Verwirklichung des Merkmals 7.1 definieren. Die angegriffenen Filterkartuschen weisen in Gestalt ihrer Einstülpung, in der sich ein Dorn senkrecht nach unten erstreckt (Merkmale 10 und 10.1), ein zweites Fixiermittel im Sinne des Merkmals 7 auf. Das erste Fixierelement (Merkmal 6) wird bei dem Einlauftrichter des Modells „B“ von einer Einstülpung mit einem Wulst gebildet. Die Bodenwand der Aufnahmekammer dieses Einlauftrichters weist unstreitig ihrerseits eine erste Einstülpung auf, die als ein nach innen weisender kegelstumpfförmiger Hohlkörper ausgebildet ist (Merkmale 9.1 und 9.1.1). An dem freien Rand dieses Hohlkörpers ist innen liegend unstreitig ein kreisbogenförmiger Wulst angeordnet, der keinen geschlossenen Ring bildet, sondern einen kleinen Freiraum aufweist, der eine Auslassöffnung bildet (Merkmal 9.1.2). Die aus dem Einlauftrichter „B“ und der angegriffenen Ausführungsform 1 bzw. 2 bestehende Filtrationsvorrichtung entspricht insoweit prinzipiell dem Ausführungsbeispiel des Klagepatents gemäß den Figuren 3 bis 7b. Wenn die angegriffenen Filterkartuschen in die Aufnahmekammer des Einlauftrichters „B“ gesteckt werden, greift der in der zweiten Einstülpung angeordnete Dorn der Filterkartusche in den kegelstumpfförmigen Hohlkörper ein (Merkmal 10.2.1). Hierbei gleitet die Außenfläche des Dorns, wie sich anhand des vorliegenden Musters nachvollziehen lässt, unbestreitbar zumindest stellenweise an dem Wulst entlang. Das Landgericht hat dementsprechend zutreffend festgestellt, dass der Dorn beim Einsetzen der Kartusche an dem Wulst entlanggeführt wird. Nicht anders als bei dem angesprochenen Ausführungsbeispiel des Klagepatents bilden damit bei der aus einer der angegriffenen Filterkartuschen und dem Einlauftrichter „B“ bestehenden Filtrationsvorrichtung die erste Einstülpung mit dem Wulst und die zweite Einstülpung mit dem Dorn patentgemäße erste und zweite Fixiermittel in Form von Führungselementen, durch deren Zusammenwirken die vorgesehene Position der Filterkartusche definiert wird. Darauf, ob in der Endposition der Kartusche der Dorn am kreisbogenförmigen Wulst anliegt, kommt es aus den bereits angeführten Gründen nicht an. Der Klagepatentanspruch verlangt (nach dem Einstecken) keinen Kontakt bzw. kein Anliegen des Dorns und des Wulsts. Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, kann der untere Bereich der Filterkartusche beim Einsetzen durch das Zusammenwirken von Dorn und Wulst nicht mehr zur Seite bewegt werden, wodurch ein Verkanten oder Verkippen der Kartusche verhindert wird. Durch das Zusammenwirken von Dorn und Wulst wird die Filterkartusche sicher in ihre vorgesehene Position geführt, in der ihr Dichtrand am Rand der Aufnahmeöffnung anliegt und auch die Drosseleinrichtung (dazu sogleich) festgelegt ist. cc) In wortsinngemäßer Verwirklichung des Merkmals 8 bildet bei einer aus demWasserfilter „B“ und einer der angegriffenen Filterkartuschen bestehenden Vorrichtung zur Filtration von Trinkwasser auch mindestens das erste Fixiermittel die Drosseleinrichtung, um die von der Filterkartusche vorgegebene Strömungsmenge zu reduzieren. (1) Die Klägerin hat schlüssig dargetan, dass bei einer solchen Gesamtvorrichtung der Wulst im Zusammenwirken mit dem Dorn eine patentgemäße Drosseleinrichtung bildet. Soweit dies von den Beklagten lediglich mit Nichtwissen bestritten wird, ist ein solches Bestreiten unzulässig und damit unerheblich. (1.1) Will der Beklagte in einem Patentverletzungsprozess geltend machen, die angegriffene Ausführungsform sei in ihren konstruktiven Einzelheiten oder ihrer Zusammensetzung unzutreffend beschrieben, darf er sich nicht darauf beschränken, den Sachvortrag des Klägers zur Ausgestaltung des vermeintlichen Verletzungsgegenstandes lediglich pauschal zu bestreiten. Er ist vielmehr gehalten, zu den einzelnen relevanten Behauptungen in der Klageschrift Stellung zu nehmen und sich über die diesbezüglichen tatsächlichen Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß zu erklären (§ 138 Abs. 1 ZPO). Dies bedeutet zwar nicht, dass der Beklagte von sich aus das Gericht und den Kläger über den wirklichen Verletzungstatbestand zu unterrichten hätte. Der Beklagte kann sich im Gegenteil auf das Bestreiten bestimmter vom Kläger behaupteter technischer Merkmale beschränken. Allerdings darf dieses Bestreiten nicht pauschal bleiben, sondern muss konkret und substanziiert sein. Kein erhebliches Bestreiten stellt es dar, wenn sich der Beklagte – wie hier die Beklagten – darauf beschränkt, am Sachvortrag des Klägers lediglich zu bemängeln, dessen Ausführungen zum Verletzungstatbestand seien unsubstanziiert. Dem Beklagten obliegt es, sich – und zwar der Wahrheit gemäß (§ 138 Abs. 1 ZPO) – darüber zu erklären, ob und ggf. welches Anspruchsmerkmal von der angegriffenen Ausführungsform bzw. dem angegriffenen Verfahren nicht verwirklicht werden soll. Dies kann zunächst zwar ebenfalls pauschal erfolgen und braucht nicht weiter substanziiert zu werden als die gegenteilige (pauschale) Behauptung des Klägers. Nur wenn der Beklagte sich im genannten Sinne konkret geäußert hat, ist der betreffende Sachvortrag aber streitig, so dass der Kläger jetzt seine Verletzungsbehauptung weiter ausführen muss (vgl. z.B. OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.01.2017 – I-2 U 42/12, BeckRS 2017, 162308 Rn. 121; Urt. v. 09.05.2019 – 2 U 66/18, BeckRS 2019, 10841 Rn. 38; Urt. v. 14.11.2019 – 15 U 72/18, BeckRS 2019, 31327 Rn. 33 f.; Urt. v. 18.06.2020 – 15 U 79/19, jeweils m. w. Nachw.). (1.2) Ein Bestreiten mit Nichtwissen sieht § 138 Abs. 4 ZPO nur für Tatsachen vor, die nicht eigene Handlungen der Partei betreffen oder Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung sind. Solches ist prinzipiell zu bejahen, wenn der Beklagte keine Kenntnis von der konstruktiven Beschaffenheit des angegriffenen Gegenstandes hat. Allerdings scheidet eine Anwendung des § 138 Abs. 4 ZPO selbst in einem solchen Fall aus, wenn die Unkenntnis des Beklagten darauf beruht, dass er bestehende Informations- bzw. Erkundigungspflichten verletzt hat (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 17.12.2015 – I-2 U 54/04, BeckRS 2016, 3307 Rn. 90; Urt. v. 20.01.2017 – I-2 U 42/12, BeckRS 2017, 162308 Rn. 123 m. w. Nachw.). (1.3)Hiervon ausgehend können die Beklagten im Streitfall nicht mit Nichtwissen bestreiten, dass das Merkmal 8 beim Einstecken der angegriffenen Ausführungsformen in die von der Klägerin angeführten Einlauftrichter verwirklicht wird. Die angegriffenen Filterkartuschen werden von den Beklagten vertrieben, sie sind in ihrem Besitz. Die Beklagten wissen mithin um deren Ausgestaltung. Der Verweis darauf, dass es hier um ein Zusammenspiel mit den Einlauftrichtern der Klägerin gehe und man nicht wissen könne, wie sich dies gestalte, bzw. die Klägerin verfüge insoweit über „überlegendes Wissen“, ist erfolglos. Die angegriffenen Ausführungsformen sind unstreitig kompatibel mit dem Einlauftrichter „B“. Die Kompatibilität der von ihnen vertriebenen Filterkartuschen mit den Wasserfiltern der Klägerin der Linie „C“ bzw. „C+“ und damit auch mit dem Modell „B XL“ wird von den Beklagten ausdrücklich beworben. Folglich wissen die Beklagten auch um diese, was voraussetzt, dass sie aus eigener Anschauung wissen (müssen), dass/wie die beiden Teile zusammenpassen. Jedenfalls können sie sich den in Rede stehenden Wasserfilter der Klägerin, für den sie die angegriffenen Filterkartuschen anbieten, ohne weiteres beschaffen und dessen Zusammenspiel mit den von ihnen für diesen Einlauftrichter vertriebenen Kartuschen selbst näher untersuchen. (2) Darüber hinaus genügt vorliegend aber auch ein einfaches Bestreiten nicht. (2.1) Hat der Kläger seinen Vortrag, wie hier, z.B. durch die Vorlage von Untersuchungsergebnissen, konkretisiert, muss der Beklagte dieses Vorbringen ebenso qualifiziert bestreiten. Er muss konkret erwidern, indem er sich aktiv an der Sachverhaltsaufklärung beteiligt, zu den einzelnen relevanten Behauptungen des Klägers Stellung nimmt und eine eigene Darstellung dazu liefert, dass und weshalb diese Behauptung unzutreffend ist. Mit Blick auf die Verwirklichung eines Merkmals bedeutet dies, dass dargetan werden muss, aufgrund welcher tatsächlichen Umstände das Merkmal nicht verwirklicht ist (Senat, Urt. v. 18.06.2020 – I-15 U 79/19). An einem Bestreiten der Beklagten, das diesen Anforderungen genügt, fehlt es hier. (2.2) Die Klägerin hat unter Vorlage von Versuchsergebnissen (Anlage K 8) dargetan, dass sich die Durchflussgeschwindigkeit erhöht und damit die Drosselwirkung reduziert wird, wenn der in der Einstülpung der angegriffenen Filterkartuschen angeordnete Dorn entfernt wird. Dem sind die Beklagten nicht entgegengetreten. Dass sie das Versuchsergebnis der Klägerin als „nicht ergiebig“ bezeichnen, ändern daran nichts. Denn es geht hier nicht um „Ergiebigkeit“. Das ist vielmehr eine Frage des Beweises. Diese Frage stellt sich erst, wenn eine Tatsache streitig ist. Das bloße Bemängeln der Untersuchungen der Gegenseite reicht insoweit nicht aus. (2.3) Die von der Klägerin vorgelegten Versuchsergebnisse genügen im Übrigen zur weiteren Substantiierung, obgleich der Dorn nicht das (trichterseitige) „erste Fixiermittel“ ist. Der Einlauftrichter „B“ verfügt unstreitig entsprechend den Merkmalen 9 bis 9.1.1 über eine erste Einstülpung in Gestalt eines kegelstumpfförmigen Hohlkörpers mit einem Wulst im Sinne des Merkmals 9.1.2. Die angegriffenen Ausführungsformen weisen ihrerseits in wortsinngemäßer Verwirklichung der Merkmale 10 bis 10.2 eine zweite Einstülpung mit einem in dieser angeordneten Dorn auf. Dieser Dorn greift unstreitig gemäß dem Merkmal 10.2.1 beim Einstecken der angegriffenen Filterkartuschen in den Einlauftrichter „B“ in dessen kegelstumpfförmigen Hohlkörper ein, an dessen freien Rand der nach innen weisende Wulst angeordnet ist. Wenn dem so ist, folgt daraus, dass der Wulst und der Dorn bei dem Durchfluss des Filtersubstrats zusammenwirken. Dies bestätigen die von der Klägerin vorgelegten Versuchsergebnisse. Entfernt man den Dorn der Filterkartusche, ist dieses Zusammenwirken nicht mehr möglich und die Strömungsmenge pro Zeit erhöht sich. Spiegelbildlich – und von der Klägerin substantiiert vorgebracht – folgt daraus, dass bei Entfernen des Wulstes ebenfalls die Drosselwirkung minimiert wird. Der theoretische Einwand der Beklagten – nach dem Klagepatent könne auch ein Ringkanal die Drosseleinrichtung bilden – bleibt gleichsam ohne Erfolg, wobei es nicht darauf ankommt, ob auch eine solche Ausgestaltung unter die geltend gemachte Anspruchskombination fällt. Denn die von der Klägerin vorgelegten Versuchsergebnisse besagen etwas anderes. Würde nämlich der Ringkanal die Drosseleinrichtung bilden, würde sich im Falle einer Entfernung des Dorns der Filterkartusche die Durchflussgeschwindigkeit nicht erhöhen, was jedoch nach den von der Klägerin überreichten Untersuchungsergebnissen der Fall ist. Angesichts dessen hätte es hier eines qualifizierten Bestreitens der Beklagten bedurft. Die Beklagten hätten konkret dartun müssen, aus welchem Grund der Wulst tatsächlich keinerlei Beitrag zur Drosselwirkung leistet. Dafür ist jedoch nichts dargetan und auch nichts ersichtlich. 2. Bei den angegriffenen Filterkartuschen handelt es sich, wovon das Landgericht ebenfalls mit Recht ausgegangen ist, auch um Mittel im Sinne von § 10 Abs. 1 PatG, die sich auf ein wesentliches Element der unter Schutz gestellten Erfindung beziehen. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bezieht sich ein Mittel auf ein wesentliches Element der Erfindung, wenn es geeignet ist, mit einem oder mehreren Merkmalen des Patentanspruchs bei der Verwirklichung des geschützten Erfindungsgedankens funktional zusammenzuwirken (BGH, GRUR 2004, 758, 760 f. – Flügelradzähler; GRUR 2006, 570, 571 – extracoronales Geschiebe; GRUR 2007, 769 Rn. 18 – Pipettensystem; GRUR 2012, 1230 Rn. 32 – MPEG-2-Vidosignalcodierung). Was in diesem Sinne zu den wesentlichen Elementen der Er-findung gehört, ist vom Gegenstand der Erfindung her zu beantworten (BGH, GRUR 2015, 467 Rn. 57 – Audiosignalcodierung). Da der Patentanspruch maßgeblich dafür ist, welcher Gegenstand durch das Patent geschützt ist, sind regelmäßig alle im Patentanspruch benannten Merkmale wesentliche Elemente der Erfindung im Sinne von § 10 Abs. 1 PatG (BGH, GRUR 2004, 758, 761 – Flügelradzähler; GRUR 2007, 769 Rn. 18 – Pipettensystem; GRUR 2007, 773 Rn. 14 – Rohrschweißverfahren; GRUR 2015, 467 Rn. 57 – Audiosignalcodierung). Etwas anderes gilt nur für Mittel, die zwar bei der Benutzung der Erfindung verwendet werden können, aber von völlig untergeordneter Bedeutung sind (BGH, GRUR 2007, 769 Rn. 20 – Pipettensystem; GRUR 2015, 467 Rn. 58 – Audiosignalcodierung) und zur Verwirklichung der geschützten Lehre nichts beitragen (BGH, GRUR 2007, 769 Rn. 20 – Pipettensystem; GRUR 2007, 773 Rn. 14 – Rohrschweißverfahren; GRUR 2012, 1230 Rn. 32 – MPEG-2-Vidosignalcodierung; GRUR 2015, 467 Rn. 58, 95). Leistet ein Mittel dagegen einen solchen Beitrag, handelt es sich grundsätzlich um ein wesentliches Element der Erfindung. Darauf, ob das betreffende Merkmal den „Kern“ der Erfindung betrifft, kommt es hierbei nicht an (vgl. BGH, GRUR 2007, 769 Rn. 20 – Pipettensystem; GRUR 2015, 467 Rn. 58 – Audiosignalcodierung). b) Die angegriffenen Filterkartuschen beziehen sich hiervon ausgehend unzweifelhaft auf ein wesentliches Element der durch die Kombination der Ansprüche 1, 13, 14 und 15 geschützten Erfindung. Die Filterkartusche ist selbst Bestandteil des erfindungsgemäßen Gegenstandes, der aus der Kombination von Einlauftrichter und Filterkartusche besteht. Die Ausgestaltung der Filterkartusche ist hierbei Gegenstand gleich mehrerer Merkmale des (kombinierten) Patentanspruchs; sie muss hiernach bestimmten konstruktiven Vorgaben entsprechen (Merkmale 2, 4, 7 bis 7.1.2, 10 bis 10.2.1). Die Kartusche wirkt auch mit dem in den geltend gemachten Patentansprüche beschriebenen Einlauftrichter funktional zusammen (Merkmale 4, 7.1 bis 7.1.2, 10.1, 10.2.1 und 11), wobei sie hierfür nach der geltend gemachten Anspruchskombination ein spezielles zweites Fixiermittel (Merkmale 7 und 10 bis 10.2.1) aufweist. Dieses Fixiermittel wirkt mit dem ersten Fixiermittel des Einlauftrichters in besonderer Weise als Führungselement zusammen (Merkmale 7.1 bis 7.1.2 und 10.2.1), durch welches Zusammenwirken beim Einstecken der Filterkartusche in die Aufnahmeöffnung ein Verkanten oder Verkippen der Kartusche verhindert und die Kartusche in ihre vorgesehene (End-)Position geführt wird. Darüber hinaus bildet das zweite Fixiermittel, wenn sich die Filterkartusche in ihrer Endposition befindet, nach der Lehre der Kombination der Ansprüche 1, 13, 14 und 15 zusammen mit dem ersten Fixiermittel des Einlauftrichters die erfindungsgemäße Drosseleinrichtung (Merkmale 8 und 10). 3. Die Abnehmer der Beklagten sind zur Benutzung der durch die Kombination der Patentansprüche 1, 13, 14 und 15 des Klagepatents geschützten Erfindung nicht berechtigt. Der Austausch einer verbrauchten Filterkartusche durch eine neue Kartusche in einem Wasserfilter der Klägerin des Typs „B“ stellt eine unberechtigte Nutzung der technischen Lehre des Klagepatents gemäß der hier geltend gemachten Anspruchskombination dar. Denn mit dem Inverkehrbringen des Wasserfilters mit einer zugehörigen „C“-Kartusche sind die Rechte der Klägerin aus dem Klagepatent im Umfang der hier in Kombination geltend gemachten Ansprüche 1, 13, 14 und 15 in Bezug auf diese Einheit von Einlauftrichter und Filterkartusche nicht erschöpft. Der Austausch verbrauchter Kartuschen durch die angegriffenen Ausführungsformen stellt patentrechtlich eine „Neuherstellung“ der erfindungsgemäßen Vorrichtung zur Filtration von Flüssigkeiten gemäß hier geltend gemachter Anspruchskombination dar. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Ausschließlichkeits-recht aus einem Patent, das ein Erzeugnis betrifft, hinsichtlich solcher Exemplare des geschützten Erzeugnisses erschöpft, die vom Patentinhaber oder mit seiner Zu-stimmung in den Verkehr gebracht worden sind. Der rechtmäßige Erwerber eines solchen Exemplars ist befugt, dieses bestimmungsgemäß zu gebrauchen, an Dritte zu veräußern oder zu einem dieser Zwecke Dritten anzubieten (vgl. nur BGH, GRUR 2012, 1118 Rn. 17 – Palettenbehälter II; GRUR 2018, 170 Rn. 35 – Trommeleinheit). Zum bestimmungsgemäßen Gebrauch eines patentgeschützten Erzeugnisses gehört auch die Erhaltung und Wiederherstellung der Gebrauchstauglichkeit, wenn die Funktions- oder Leistungsfähigkeit des konkreten Erzeugnisses ganz oder teilweise durch Verschleiß, Beschädigung oder aus anderen Gründen beeinträchtigt oder auf-gehoben ist. Vom bestimmungsgemäßen Gebrauch nicht umfasst sind hingegen alle Maßnahmen, die darauf hinauslaufen, ein patentgemäßes Erzeugnis erneut herzu-stellen. Die ausschließliche Herstellungsbefugnis des Patentinhabers wird mit dem erstmaligen Inverkehrbringen eines Exemplars des patentgemäßen Erzeugnisses nicht erschöpft (BGH, GRUR 2018, 170 Rn. 36 – Trommeleinheit). Für die Abgrenzung zwischen (zulässigem) bestimmungsgemäßen Gebrauch und (unzulässiger) Neuherstellung ist maßgeblich, ob die getroffenen Maßnahmen noch die Identität des bereits in den Verkehr gebrachten konkreten patentgeschützten Er-zeugnisses wahren oder der Schaffung eines neuen erfindungsgemäßen Erzeugnisses gleichkommen (BGH, GRUR 2004, 758, 762 – Flügelradzähler; GRUR 2006, 837 Rn. 16 – Laufkranz; GRUR 2007, 769 Rn. 27 – Pipettensystem). Zur Beurteilung dieser Frage bedarf es einer die Eigenart des patentgeschützten Erzeugnisses berücksichtigenden Abwägung der schutzwürdigen Interessen des Patentinhabers an der wirtschaftlichen Verwertung der Erfindung einerseits und des Abnehmers am ungehinderten Gebrauch des in den Verkehr gebrachten konkreten erfindungsgemäßen Erzeugnisses andererseits (BGH, GRUR 2004, 758, 762 – Flügelradzähler; GRUR 2006, 837 Rn. 16 – Laufkranz; GRUR 2007, 769 Rn. 27– Pipettensystem; GRUR 2012, 1118 Rn. 26 – Palettenbehälter II). Die Abgrenzung zwischen bestimmungs-gemäßen Gebrauch und Neuherstellung kann nämlich sachgerecht nicht ohne Berücksichtigung der spezifischen Eigenschaften, Wirkungen und Vorteile der Erfindung erfolgen, die aus patentrechtlicher Sicht einerseits die Identität des Erzeugnisses prägen und andererseits Anhaltspunkte dafür liefern, inwieweit bei diesem Erzeugnis die einander widerstreitenden Interessen der Beteiligten schutzbedürftig sind (BGH GRUR 2006, 837 Rn. 16 – Laufkranz; GRUR 2007, 769 Rn. 28 – Pipettensystem). Von Bedeutung ist hierbei, ob es sich bei den betreffenden Teilen um solche handelt, mit deren Austausch während der Lebensdauer der Vorrichtung üblicherweise zu rechnen ist, und wie der Austausch nach der Verkehrsauffassung eingeschätzt wird (BGH, GRUR 2006, 837 Rn. 17– Laufkranz; GRUR 2012, 1118 Rn. 23, 29 – Palettenbehälter II; OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.02.2014 – I-2 U 90/12, BeckRS 2014, 5734). Beurteilt die Verkehrsauffassung den Austausch nicht als reguläre Erhaltungsmaßnahme an einem weiterhin verkehrsfähigen Wirtschaftsgut, sondern geht die Sicht des Verkehrs dahin, dass sich mit dem „Verbrauch“ des Austauschteils gleichzeitig auch der patentgeschützte Gegenstand als Ganzes erledigt hat, liegt regelmäßig eine Neuherstellung vor, unabhängig davon, ob sich in dem Austauschteil die eigentlichen Erfindungsvorteile verwirklichen oder nicht (vgl. BGH, GRUR 2012, 1118 Rn. 29 – Palettenbehälter II; GRUR 2018, 170 Rn. 54 – Trommeleinheit; OLG Düsseldorf, BeckRS 2014, 5734). Von eine derartigen Situation kann hier keine Rede sein. Die Filterkartusche der Filtrationsvorrichtung muss bestimmungsgemäß regelmäßig gewechselt werden. Der Austausch von Filterkartuschen während der Lebensdauer eines von der Klägerin in Verkehr gebrachten Wasserfilters ist demgemäß nach der Verkehrsauffassung üblich und der Benutzer erwartet selbstverständlich, den Wasserfilter mit neuen Kartuschen mehrfach benutzen zu können. Die Filterkartusche stellt damit – wie sich aus Klagepatentschrift selbst ergibt (Abs. [0019]) – im Gegensatz zum Einlauftrichter einen Verbrauchsartikel dar, weshalb der Austausch der Filterkartusche in einer patentgeschützten Vorrichtung zur Filtration von Flüssigkeiten nach den berechtigten Erwartungen der Abnehmer nicht dazu führt, dass – ohne die verbrauchte Kartusche – überhaupt kein verkehrsfähiges (d.h. werthaltiges) Wirtschaftsgut mehr vorliegt. Die Einschätzung ist vielmehr, dass der Einlauftrichter auch nach dem verschleißbedingten Verbrauch der in ihm eingesetzten Filterkartusche noch von Wert ist. Repräsentiert aber aus der Sicht des Verkehrs der Austausch einer verbrauchten Filterkartusche eine bloß übliche Erhaltungsmaßnahme für die Filtrationsvorrichtung, bleibt durch den Austausch des Teils die Identität der Gesamtvorrichtung unbeeinträchtigt, so dass grundsätzlich von einem bloßen Gebrauchen des Erfindungsgegenstandes auszugehen ist. Eine Neuherstellung ist jedoch ausnahmsweise gegeben, wenn sich gerade in dem ausgetauschten Teil die technischen Wirkungen der Erfindung widerspiegeln und deshalb durch den Austausch dieses Teile der technische oder wirtschaftliche Vorteil der Erfindung erneut verwirklicht wird (BGH, GRUR 2004, 758, 762 – Flügelradzähler; GRUR 2006, 837 Rn. 17 – Laufkranz; GRUR 2007, 769 Rn. 30 – Pipettensystem; GRUR 2012, 1118 Rn. 28 – Palettenbehälter II; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2013, 185, 191 – Nespressokapseln; Urt. v. 13.02.2014 – I-2 U 90/12, BeckRS 2014, 5734; OLG Karlsruhe, Urt. v. 23.07.2014 – 6 U 89/13, GRUR-RS 2014, 17799; Urt. v. 11.11.2015 – 6 U 151/14, GRUR-RS 2016, 05661 Rn. 31). Die technischen Wirkungen der Erfindung treten in dem ausgetauschten Teil in Erscheinung, entweder – (a) – wenn das Teil selbst wesentliche Elemente des Erfindungsgedankens verkörpert, indem speziell dieses Teil aufgrund seiner Sacheigenschaften oder seiner Funktionsweise für die patentgemäßen Vorteile maßgeblich (mit-)verantwortlich ist, mithin einen entscheidenden Lösungsbeitrag für den Erfindungserfolg liefert (BGH, GRUR 2007, 769 Rn. 31 f.– Pipettensystem; OLG Düsseldorf, BeckRS 2014, 5734; Beschl. v. 09.04.2015 – I-2 U 40/14; vgl. auch OLG Karls-ruhe, GRUR-RS 2014, 17799; GRUR-RS 2016, 05661 Rn. 32), oder – (b) – wenn gerade an oder in dem Austauschteil die Vorteile der erfindungsgemäßen Lösung verwirklicht werden, mithin sich die Vorteile der Erfindung speziell im ausgetauschten Teil niederschlagen, etwa weil die Erfindung die Funktionsweise oder die Lebensdauer des Austauschteils beeinflusst (BGH, GRUR 2004, 758 – Flügelradzähler; GRUR 2007, 769 Rn. 30 f. – Pipettensystem; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2013, 185, 191 – Nespressokapseln; BeckRS 2014, 5734; Beschl. v. 09.04.2015 – I-2 U 40/14; OLG Karlsruhe, GRUR-RS 2014, 17799; GRUR-RS 2016, 05661 Rn. 32). b) Wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, liegt hier eine solche, zur Neuherstellung führende Fallgestaltung vor. aa) Ob der mit dem Austauschteil zur Verfügung gestellte Erfindungsbeitrag zentrale bzw. wesentliche Bedeutung hat und ob sich in dem Austauschteil die Vorteile der Erfindung realisieren, ist anhand des Inhalts der Klagepatentschrift zu beurteilen, wobei es – wie stets – auf die Sicht des Durchschnittsfachmanns mit dem Wissen des Prioritätstages ankommt. Allein die Patentschrift gibt den Stellenwert (wesentlich oder untergeordnet) der Einzelmerkmale und diejenigen Wirkungen vor, die Ziel der Erfindung sind. Für letzteres kommt es darauf an, welche Aufgabe die Merkmale des Patentanspruchs aus fachmännischer Sicht tatsächlich lösen (OLG Düsseldorf, Be-schl. v. 09.04.2015 – I-2 U 40/14; Urt. v. 23.01.2020 – I-2 U 13/19, GRUR-RS 2020, 2640 Rn. 38 – Scheibenbremse II), wobei der Umstand, dass das Verbrauchsteil als solches aus dem Stand der Technik bekannt ist, nicht der Annahme entgegensteht, dass in ihm die technischen Wirkungen der Erfindung in Erscheinung treten (OLG Düsseldorf, GRUR-RS 2020, 2640 Rn. 38 – Scheibenbremse II; OLG Karlsruhe, GRUR-RS 2016, 05661). Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Beurteilung der Erschöpfung (vgl. dazu BGH, GRUR 2018, 170 – Trommeleinheit) und damit auch für die Frage, ob sich gerade in einem Verschleißteil die technischen Wirkungen der Erfindung widerspiegeln, ist der geltend gemachte Anspruch. Wird – wie hier – eine Kombination eines Hauptanspruchs mit einem oder mehreren Unteransprüchen geltend gemacht, ist die technische Lehre dieses kombinierten Anspruchs zugrundzulegen und zu prüfen, ob in dem Verschleißteil die technische Wirkung der kombinierten Lehre zu Tage tritt. Dass es sich hierbei um dieselbe technische Wirkung handelt, die die Erfindung nach dem Hauptanspruch ausmacht, ist grundsätzlich nicht erforderlich. Durch die Kombination des Hauptanspruchs mit einem oder mehreren Unteransprüchen wird eine besondere Ausführungsart der Erfindung des übergeordneten Anspruchs unter Schutz gestellt, die selbständig zu beurteilen ist. In welcher Form ein Patentinhaber sich diese schützen lässt, ist ihm überlassen und für die hier in Rede stehende Frage ohne Bedeutung (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR-RS 2020, 2640 Rn. 39 – Scheibenbremse II). Mit der mittels Kombination unter Schutz gestellten Erfindung können technische Wirkungen erzielt werden, die sich gerade oder auch nur in dem Verschleißteil realisieren können. bb) Ausgehend hiervon kommt es vorliegend folglich nicht darauf an, dass der Kern der Erfindung nach dem Haupt anspruch des Klagepatents darin liegt, dass das erste Fixiermittel zugleich die Drosseleinrichtung bilden soll, um die von der Filterkartusche vorgegebene Strömungsmenge zu reduzieren, so dass je nach Anwendungszweck die gewünschte Strömungsmenge über den Einlauftrichter einstellbar ist. Der Verbrauchsartikel Filterkartusche muss damit nur in einer Ausführung hergestellt werden und über den Einlauftrichter lässt sich die Strömungsmenge definieren (Abs. [0015], [0019]). Dieser Vorteil betrifft allein den Einlauftrichter. Der Gegenstand der durch die Kombination der Patentansprüche 1, 13, 14 und 15 geschützten Erfindung erschöpft sich jedoch nicht hierin. Die geltend gemachte Anspruchskombination lehrt – wie ausgeführt – eine besondere Ausgestaltung sowohl des trichterseitigen ersten Fixiermittels als auch des kartuschenseitigen zweiten Fixiermittels, welche Fixiermittel zusammen als Führungselemente die Filterkartusche beim Einsetzen in die Aufnahmeöffnung (sicher) in ihre vorgesehene (End-)Position führen, wobei sie in dieser Position dann zugleich zusammen die Drosseleinrichtung bilden. Was den Positionierungsvorgang anbelangt, ist dem angesprochen Durchschnittsfachmann klar, dass durch die in den Merkmalen 9 und 10 beschriebene besondere Ausgestaltung, welche vorsieht, dass der in der zweiten Einstülpung angeordnete Dorn beim Einstecken der Filterkartusche in den zylinder- oder kegelstumpfförmigen Hohlkörper eingreift, ein Verkanten oder Verkippen der Filterkartusche verhindert wird. Dass dieser Vorteil im Zusammenhang mit dem Gegenstand der Patentansprüche 1, 13, 14 und 15 in der Klagepatentschrift nicht ausdrücklich angesprochen ist, ist ohne Bedeutung. Das Klagepatent befasst sich, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, auch damit, dass die Filterkartusche beim Einsetzen verkanten kann, so dass die vorgesehene Dichtposition nicht eingenommen wird (vgl. Abs. [0006], [0025]). Aus fachmännischer Sicht wird eben dieses Problem durch die zusätzlichen Merkmale der hier geltend gemachten Anspruchskombination gelöst wird. Dadurch, dass der Dorn beim Einstecken der Filterkartusche in den zylinder- oder kegelstumpfförmigen Hohlkörper eingreift und hierbei an dessen freien Rand angeordneten, nach innen weisenden Wulst entlang gleitet, wird ersichtlich ein Verkanten oder Verkippen der Kartusche verhindert, so dass die Kartusche sicher in ihre richtige (End-)Position geleitet wird. Das gilt unabhängig davon, ob dies ausdrücklich in der Patentschrift angesprochen wird, und ob das Patent ausdrücklich diesen Vorteil (auch) durch einen anderen Lösungsweg – hier: Wahl eines möglichst großen Abstandes zwischen Dichtrand und Fixiermitteln (Abs. [0025]) – zu erzielen sucht. Abgesehen davon trifft das, was in dem von den Beklagten in Bezug genommenen Absatz [0025] der Klagepatentbeschreibung zum Abstand zwischen Dichtrand und Fixiermitteln gesagt wird, auch auf den Gegenstand der durch die Kombination der Patentansprüche 1, 13, 14 und 15 geschützten Erfindung zu. Da der Dichtrand der Filterkartusche patentgemäß am Rand der Aufnahmeöffnung anliegen soll (Merkmal 4), ist er im oberen Bereich der Filterkartusche angeordnet. Demgegenüber ist das erste Fixiermittel des Einlauftrichters an der Bodenwand der Aufnahmekammer vorgesehen (Merkmal 9) und ist das zweite Fixiermittel an der Bodenwand der Filterkartusche angeordnet (Merkmal 10). Der Abstand zwischen Abstand zwischen dem Dichterand und den Fixiermitteln ist damit beim Gegenstand der durch die Kombination der Patentansprüche 1, 13, 14 und 15 geschützten Erfindung zwangsläufig relativ groß gewählt. Im Hinblick auf die Positionierung der Filterkartusche und die Verhinderung eines Verkantens oder Verkippens beim Einstecken der Kartusche in die Aufnahmeöffnung treten die technischen Wirkungen der Erfindung (auch) in der Kartusche in Erscheinung. Die Filterkartusche verkörpert mit ihrer zweiten Einstülpung, welche einen in ihr angeordneten Dorn aufweist, einen wesentlichen Teil des Erfindungsgedankens, da sie aufgrund dieser besonderen Sacheigenschaften für den patentgemäßen Vorteil der Verhinderung eines Verkantens oder eines Verkippens der Kartusche entscheidend mitverantwortlich ist. Der hierfür maßgebliche Lösungsbeitrag wird nicht allein durch den Einlauftrichter der Filtrationsvorrichtung selbst beigesteuert, weshalb die Kartusche auch nicht bloß passives Objekt derjenigen „Fixierung“ ist, die durch den erfindungsgemäßen Einlauftrichter vorgegeben wird. Die technischen Voraussetzungen zur Erreichung dieses erfindungsgemäßen Erfolges werden vielmehr auch durch die besondere Ausbildung der Filterkartusche und nicht allein durch die konstruktiven Gegebenheiten des Einlauftrichters definiert. Dass es nach dem Berufungsvorbringen der Beklagten im Stand der Technik bereits Filterkartuschen mit einem Dorn gegeben hat, ist irrelevant. Zunächst ist es nicht erforderlich, dass das Verschleißteil (hier: Filterkartusche) „neu und erfinderisch“ ist. Zudem ist nicht allein darauf abzustellen, dass im Stand der Technik Filterkartuschen mit einem Dorn bekannt gewesen sind, sondern auch auf die Eignung solcher Filterkartuschen zu einem Zusammenwirken mit einem patentgemäß ausgestalteten Einlauftrichter. Diesbezüglich behaupten die Beklagten jedoch schon nicht, dass die bekannten Filterkartuschen auch eine Einstülpung an ihrer Bodenwand aufweisen, in welcher der fragliche Dorn so angeordnet ist, dass er beim Einstecken der Filterkartusche in eine an der Bodenwand des Einlauftrichters vorgesehene zweite Einstülpung in Gestalt eines zylinder- oder kegelstumpfförmigen Hohlkörpers mit einem Wulst eingreifen könnte. Ebenso ist nicht dargetan, dass bei dem von den Beklagten angeführten Stand der Technik eine an der Filterkartusche vorgesehene Einstülpung mit einem in dieser angeordneten Dorn zusammen mit einer an einem Einlauftrichter vorgesehenen zweiten Einstülpung in Gestalt eines zylinder- oder kegelstumpfförmigen Hohlkörpers mit einem Wulst eine Drosseleinrichtung bilden könnte, wie dies beim Gegenstand der durch den kombinierten Patentanspruch geschützten Erfindung der Fall ist. Tatsächlich fehlt den bekannten Gegenständen letztere Eignung auch augenscheinlich, weil bei diesen die Flüssigkeit jeweils durch das von den Beklagten als „Dorn“ bezeichnete Bauteil abfließt. Das gilt insbesondere für die aus der EP 1 498 060 A1 bekannte Filterpatrone, bei deren von den Beklagten als „Dorn“ bezeichnetem Bauteil es sich um den Auslass (4) für das Wasser handelt. Dieser „Dorn“ ist deshalb nicht in der Lage, zusammen mit einer am freien Rand eines zylinder- oder kegelstumpfförmigen Hohlkörpers angeordneten Wulst eine Drosseleinrichtung zu bilden. Der Filterkartusche werden damit durch die Erfindung neue Eigenschaften und Funktionalitäten verliehen. Es kann vor diesem Hintergrund nicht die Rede davon sein, dass die Filterkartusche bloßes Objekt einer verbesserten Drosselung und Fixierung ist, die ihre gegenständliche Verkörperung nicht in der Filterkartusche mit dem in deren zweiter Einstülpung angeordneten Dorn findet. Die Filterkartusche wird durch die Erfindung gemäß der hier geltend gemachten Anspruchskombination vielmehr dergestalt beeinflusst, dass sie selbst ein wesentliches Element des Erfindungsgedankens verkörpert, da sie aufgrund ihrer Sacheigenschaften für den patentgemäßen Lösungsbeitrag entscheidend mitverantwortlich ist. Der maßgebliche Lösungsbeitrag wird nicht allein durch den Einlauftrichter selbst beigesteuert. Die technischen Voraussetzungen zur Erreichung des erfindungsgemäßen Erfolges werden vielmehr auch durch die spezielle Ausgestaltung der Kartusche definiert. Im Ergebnis liegt daher im Austausch der Filterkartusche eine Neuherstellung des von der Erfindung gemäß dem kombinierten Patentanspruch geschützten Gegenstandes. Die mittelbare Benutzung dieser geschützten Lehre ist damit nicht wegen insoweit bestehender Erschöpfung der Patentrechte der Klägerin gerechtfertigt. Die durch den Einbau der angegriffenen, mittelbar patentverletzenden Filterkartuschen bewirkte Neuherstellung der geschützten Vorrichtung ist vielmehr vom Ausschließlichkeitsrecht des Klagepatents gemäß dem kombinierten Patentanspruch umfasst. 4. Die subjektiven Voraussetzungen für eine mittelbare Patentverletzung im Sinne des § 10 Abs. 1 PatG sind ebenso gegeben. Zu Recht hat es das Landgericht aufgrund der Umstände des Streitfalls als offensichtlich angesehen, dass die angegriffenen Ausführungsformen zur Benutzung der Erfindung bestimmt sind, weil die Beklagte zu 1. gezielt mit der Kompatibilität der angegriffenen Ausführungsformen mit denWasserfiltern der Klägerin der Linie „C“ bzw. „C+“ wirbt und auf die entsprechende Eignung der angegriffenen Filterkartuschen auf den Produktverpackungen ausdrücklich hinweist. a) Diese Feststellung ist ungeachtet der Tatsache gerechtfertigt, dass entgegen der Beurteilung des Landgerichts die geltend gemachte Anspruchskombination nicht verwirklicht wird, wenn die angegriffene Ausführungsform 2 in einen Wasserfilter der Klägerin des Typs „A “, für den sich nur die angegriffene Ausführungsform 2 eignet, eingesetzt wird. Diesbezüglich kann dahinstehen, ob der Einlauftrichter des Modells „A“ neben einer Umfangswand auch eine Trichterbodenwand, mit einer in dieser angeordneten Aufnahmeöffnung im Sinne der Merkmale 3.2 und 3.3 aufweist. Selbst wenn man dies mit dem Landgericht bejahen wollte, wird nämlich das Merkmal 4 nicht verwirklicht, wenn die angegriffene Ausführungsform 2 in den Einlauftrichter „A“ eingesteckt wird. Der besagte Einlauftrichter mag trotz seiner insgesamt geschwungen, eine sich eher kontinuierlich verändernden Neigung aufweisenden Wandung mit dem Landgericht in drei Bereiche aufgeteilt werden können. Er weist danach in seinem oberen Bereich eine eher vertikal verlaufende Wandung auf, die sich nach unten hin in eine sich verjüngende Form ändert, wobei der Übergang zwischen diesen beiden Abschnitten fließend gestaltet ist. An den nach innen geneigten zweiten Abschnitt schließt sich nach unten hin ein weiterer Wandabschnitt mit einer im Wesentlichen eher vertikalen Ausrichtung an, wobei der Übergang zwischen diesen Bereichen wiederum fließend gestaltet ist. Dieser untere Bereich des Einlauftrichters stellt die Aufnahmekammer für die Filterkartusche dar. Diese hat eine Umfangswand und eine Bodenwand, wobei die Bodenwand die Aufnahmekammer nach unten anschließt. Nimmt man an, dass es sich bei dem angesprochen oberen, im Wesentlichen vertikal verlaufenden Wandabschnitt um die Umfangswand und bei dem sich hieran anschließenden, nach innen geneigt verlaufenden zweiten Wandabschnitt um die Trichterbodenwand des Einlauftrichters handelt, befindet sich die in dieser Trichterbodenwand angeordnete „Aufnahmeöffnung“ an der Stelle, an der der nach innen geneigte Wandabschnitt endet und der im Wesentlichen vertikal verlaufende, untere Wandabschnitt (= Umfangswand der Aufnahmekammer) beginnt, d.h. dort, wo die Neigung in eine andere Neigung übergeht. Die Beklagten haben bereits in erster Instanz unter Bezugnahme auf die nachfolgend eingeblendete Darstellung ausgeführt, dass die angegriffenen Ausführungsformen mit ihrem Dichtrand etwa auf einem Drittel der Höhe zwischen der besagten „Aufnahmeöffnung“ und der Bodenwand der Aufnahmekammer an der Umfangswand der Aufnahmekammer anliegt (Klageerwiderung v. 20.12.2018, S. 13 [Bl. 64 GA]; vgl. auch Berufungsbegründung, S. 13 [Bl. 230 GA]). Trifft dies zu, liegen die angegriffenen Filterkartuschen in diesem Einlauftrichter mit ihrem Dichtrand nicht am Rand der Aufnahmeöffnung an. Vielmehr liegt ihr Dichtrand deutlich unterhalb der Aufnahmeöffnung an der Umfangswand der Aufnahmekammer an. Die Anlage erfolgt – anders als bei dem Ausführungsbeispiel des Klagepatents – erst in einem erheblichen Abstand zur Aufnahmeöffnung und damit nicht mehr im Bereich der Aufnahmeöffnung. Dass der Dichtrand im oberen Teil der Aufnahmekammer angeordnet ist, reicht aus den bereits ausgeführten Gründen zur Verwirklichung des Merkmals 4 nicht aus. Im Verhandlungstermin vor dem Senat hat die Klägerin zwar erstmals geltend gemacht, die Abbildung bzw. Darstellung der Beklagten sei ungenau, die von den Beklagten eingezeichnete rot gestrichelte Linie, welche die Aufnahmeöffnung markieren solle, müsse in dieser Abbildung etwas nach unten verschoben werden. Insoweit mag dahinstehen, ob die Klägerin mit diesem neuen, erstmals im Termin gehaltenen Vortrag überhaupt noch gehört werden kann. Denn die Klägerin liefert keinen konkreten und nachprüfbaren Vortrag dazu, wo die Aufnahmeöffnung stattdessen zu verorten ist und in welcher Entfernung von dieser der Rand der Filterkartusche an der Umfangswand der Aufnahmekammer anliegt. Hierzu fehlt jedweder Tatsachenvortrag. Es ist deshalb nicht feststellbar, dass die angegriffene Ausführungsform, wenn sie in den Einlauftrichter „A“ eingesteckt wird, mit ihrem Dichtrand im Sinne des Merkmals 4 am Rand der Aufnahmeöffnung dieses Einlauftrichters anliegt. Es kann damit nicht festgestellt werden, dass die geltend gemachte Anspruchskombination verwirklicht wird, wenn die angegriffene Ausführungsform 2 in den Einlauftrichter „A“ eingebaut wird. b) Ungeachtet dessen ist aber bei objektiver Betrachtung nach den Umständen mit hin-reichender Sicherheit zu erwarten, dass die Abnehmer der Beklagten die angegriffene Ausführungsform 2 ebenfalls zur patentverletzenden Verwendung bestimmen werden, indem sie auch diese in den Wasserfilter „B“ der Klägerin einsetzen. Denn die angegriffene Ausführungsform 2 passt unstreitig nicht nur in Wasserfilter der Linie „C+“ („A“), sondern auch in solche der Linie „C“, mithin auch in den Wasserfilter „B“. Es kann davon ausgegangen werden, dass diese „doppelte“ Eignung zumindest einem Teil der Abnehmer der Beklagten bekannt ist. Gegenteilige Anhaltspunkte sind weder dargetan noch ersichtlich. C. Dass die Beklagten im Hinblick auf die vorstehend dargelegte mittelbare Schutzrechtsverletzung der Klägerin zur Unterlassung und, weil sie schuldhaft gehandelt haben, auch zum Schadenersatz verpflichtet sind, und der Klägerin weiterhin im Wege der Rechnungslegung im Einzelnen über das Ausmaß ihrer Benutzungshandlungen Auskunft geben müssen, hat das Landgericht im angefochtenen Urteil grundsätzlich zutreffend ausgeführt; auf diese Darlegungen wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen, allerdings mit folgender Maßgabe: 1. Hinsichtlich des Wasserfilters „B“ ist weiterhin ein Warnhinweis zu tenorieren, weil – wie ausgeführt – beide angegriffenen Ausführungsformen bei Einsetzen in dessen Einlauftrichter die geltend gemachte Anspruchskombination verwirklichen. Allerdings kann der landgerichtliche Unterlassungsausspruch insoweit im Hinblick auf die Formulierung in Ziffer I. 1. b) schon aus sprachlichen Gründen bzw. aus Gründen seiner Verständlichkeit („… zu unterlassen … ohne … dass im Übrigen jegliche Hinweise … zu unterbleiben haben“) keinen Bestand haben. Außerdem erfasst der landgerichtliche Ausspruch zu Ziffer I. 1. a) nicht das, worum es geht. Vor allem ist aber zu berücksichtigen, dass die angegriffene Ausführungsform 2 die geltend gemachte Anspruchskombination beim Einsetzen in den Einlauftrichter „A“ nicht verwirklicht, so dass die Beklagten diese Filterkartusche für den Wasserfilter „A“ aus dem Hause der Klägerin anbieten und liefern dürfen. a) Vor diesem Hintergrund hat der Senat den Warnhinweis zu I. 1. a) – insoweit entsprechend dem von der Klägerin zuletzt gestellten Berufungsantrag – auf die Ausgestaltung gemäß dem Einlauftrichter „B“ beschränkt. Außerdem hat der Senat die Angabe „gewerbliche Abnehmer“ im Tenor zu I. 1. a) durch die Angabe „gewerbliche Wiederverkäufer“ ersetzt, um die es hier – wie die Klägerin im Termin klargestellt bzw. bestätigt hat – geht. Des Weiteren berücksichtigt der geänderte Urteilsausspruch, dass es dementsprechend nicht um eine „Verwendung“ der angegriffenen Filterkartuschen durch diese gewerblichen Wiederverkäufer, sondern um das Angebot und die Lieferung der angegriffenen Ausführungsformen durch diese geht. Entsprechend der von der Klägerin hingenommenen landgerichtlichen Tenorierung hat es in diesem Zusammenhang aber dabei zu bleiben, dass ein entsprechender Warnhinweis gegenüber gewerblichen Wiederverkäufern (nur) „im Falle des Anbietens“ zu erfolgen hat. b) Ein Warnhinweis hat auch gegenüber privaten Abnehmern zu erfolgen, welche – wie die Klägerin ebenfalls im Verhandlungstermin klargestellt hat – Adressat von Ziffer I. 1. b) des Klage- bzw. Berufungsantrages der Klägerin sind. Auch gegenüber privaten Abnehmern kann im Einzelfall ein Warnhinweis seine Funktion erfüllen (Kühnen, Hdb. d. Patentverletzung, 13. Aufl., Kap. A Rn. 547). Dieser kann ggf. allgemein gehalten werden, beispielsweise in der Form, dass das betreffende Mittel nicht für die bestimmte Verwendung geeignet ist (Kühnen, a.a.O.). Bei Gegenständen, die üblicherweise einen Kompatibilitätshinweis enthalten, kann der Patentbenutzung auch dadurch entgegengewirkt werden, dass ein Hinweis auf die patentgeschützte Verwendung unterbleibt (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2006, 39 – Kaffee-Filterpads; Urt. v. 07.07.2016 – I 2 U 5/14, GRUR-RS 2016, 21120). Im Streitfall kann der Benutzung des Klagepatents durch einen Einbau der angegriffenen Ausführungsformen in den Einlauftrichter „B“ am besten dadurch entgegengewirkt werden, dass die Beklagten die privaten Abnehmer darauf hinweisen, dass die angegriffenen Filterkartuschen nicht für diesen Einlauftrichter geeignet sind. Dieser Warnhinweis hat ausdrücklich und unübersehbar, d.h. für jeden ohne Weiteres ersichtlich zu erfolgen, und zwar im Falle des Feilhaltens und der Lieferung der Ware auf der Verpackung. Ein weitergehender (umfassenderer) Warnhinweis kommt nicht in Betracht. Denn vom Streitgegenstand erfasst sind – wie der Senat in seinem Hinweisbeschluss vom 14.01.2021 (Bl. 337-339 GA) ausgeführt hat – vorliegend nur die Einlauftrichter „B“ und „A“, auf welche die Klägerin ihren Antrag zuletzt auch beschränkt hat, wobei die angegriffene Ausführungsform 2 die geltend gemachte Anspruchskombination bei Einsetzen in den Einlauftrichter des Wasserfilters „A“ nicht verwirklicht. 2. Die festgestellte Schadensersatzpflicht der Beklagten bezieht sich auf den Einbau der angegriffenen Ausführungsformen in den Einlauftrichter des Wasserfilters „B“, nicht hingegen auf den Einbau der angegriffenen Ausführungsform 2 in den Wasserfilter „A“. Im Falle einer mittelbaren Patentverletzung ist nur derjenige Schaden zu ersetzen, der durch die unmittelbare Patentverletzung der Abnehmer des Mittels entsteht (BGH, GRUR 2005, 848, 854 – Antriebsscheibenaufzug; GRUR 2007, 679 Rn. 45 – Haubenstretchautomat; GRUR 2007, 773 Rn. 33 – Rohrschweißverfahren; GRUR 2013, 713 Rn. 21 – Fräsverfahren; OLG Düsseldorf, Urt. v. 17.12.2015 – I-2 U 34/10, BeckRS 2016, 14891 Rn. 173; Urt. v. 14.2.2019 – 15 U 60/15, BeckRS 2019, 7925 Rn. 50), was aber nicht bedeutet, dass eine Schadenersatzverpflichtung des mittelbaren Verletzers nur besteht, wenn der Angebotsempfänger oder Belieferte eine „unmittelbare Patentverletzung“ begeht und damit selbst Verbietungsansprüchen aus dem Patent unterliegt. Der Umstand, dass es sich bei den Abnehmern des mittelbaren Verletzers nicht um gewerbliche Abnehmer handelt, schließt eine mittelbare Patentverletzung nach § 10 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 11 Nr. 1 PatG gerade nicht aus (OLG Düsseldorf, Urt. v. 17.12.2015 – I-2 U 34/10, BeckRS 2016, 14891 Rn. 173). An einer unmittelbaren Patentbenutzung durch die privaten Abnehmer fehlt es hier jedoch in Bezug auf den Einbau der angegriffenen Ausführungsform 2 in den Wasserfilter „A“. C. Die Kostenentscheidung folgt sowohl für den ersten Rechtszug als auch für das Berufungsverfahren aus § 92 Abs. 1 ZPO. Sie berücksichtigt, dass die Klage zwar in Bezug auf beide angegriffenen Ausführungsformen Erfolg hat, allerdings nur in eingeschränktem Umfang. So ist in Bezug auf die Kosten des ersten Rechtszuges insbesondere zu berücksichtigen gewesen, dass die Klägerin mit ihrer Klage ohne Erfolg ein Schlechthinverbot erstrebt hatte. In Bezug auf die Kosten des Berufungsverfahrens ist zu berücksichtigen gewesen, dass die Berufung zu einer weitergehenden Einschränkung des landgerichtlichen Urteilsausspruches geführt hat. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierfür in § 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. X Y Z